OLG Brandenburg 4. Zivilsenat — 2012-05-09 — 4 U 92/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-09
Aktenzeichen: 4 U 92/10
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Potsdam vom 14.05.2010 - 10 O 31/09 - dahin abgeändert, dass die
Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 07.01.2010
abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger
mit Ausnahme der durch das Versäumnisurteil vom 07.01.2010
entstandenen Kosten, die die Beklagten zu tragen haben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt
nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor
der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages Sicherheit leisten.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines mit der Beklagten
zu 1. - die Beklagte zu 2. ist deren persönlich haftende
Gesellschafterin - geschlossenen notariellen Kaufvertrages über die
in R… in der Anlage „…straße 77/L…straße
28/K…straße 77“ gelegene Eigentumswohnung Nr. 91;
ferner beanspruchen die Kläger die Zahlung von Schadensersatz. Es
handelt sich um eine Wohnanlage aus 36 dreigeschossigen
Mehrfamilienhäusern des Baujahres 1953/1954 mit insgesamt 221
Wohneinheiten sowie 60 Dachgeschosswohnungen, die aus einer
Dachaufstockung im Jahr 1987 resultieren.
Nach Beratung durch den Immobilienvermittler K… K…
unterbreiteten die Kläger am 22.11.2001 der Beklagten zu 1. ein
notariell beurkundetes Ankaufangebot hinsichtlich der o.a. Wohnung,
zu einem Kaufpreis von 146.954,30 DM. In Teil A Ziffer 2. des
Angebotes war geregelt, dass die Annahme des Angebotes nicht vor
dem 31.12.2001 erfolgen dürfe. Gemäß § 6 des Vertrages haben die
Käufer die Erwerbsnebenkosten zu tragen. Die Beklagte nahm das
Angebot mit der durch den Notar … beurkundeten Erklärung vom
28.11.2001 an.
Mit Darlehensvertrag vom 19.02. 2002 bewilligte die …bank
die Auszahlung des Darlehens in Höhe von 75.671,20 €. Das
Darlehen wurde durch eine am 04.03.2002 bestellte Grundschuld
gesichert. Mit Schreiben vom 19.03.2007 kündigte die …bank
den Klägern gegenüber dieses Darlehen wegen Zahlungsrückstandes
fristlos.
In einem vor dem Landgericht Berlin geführten selbständigen
Beweisverfahren zum Az. 37 OH 1/08 wurde der Verkehrswert der
streitgegenständlichen Wohnung zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den
Sachverständigen Dipl.-Ing. Architekt S… mit 36.600,00
€ bemessen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 26.11.2009 wurde die
Wohnung zwangsversteigert und dem Meistbietenden zum Bargebot von
24.000,00 € zugeschlagen.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, der Kaufvertrag sei
unwirksam. Da im Vertrag vereinbart worden sei, dass die Annahme
durch die Beklagte zu 1. nicht vor dem 31.12.2001 erfolgen dürfe,
habe in der vorfristig erklärten Annahme vom 28.11.2001 ein neues
Angebot gelegen, welches sie, die Kläger, nicht in der
erforderlichen Form angenommen hätten.
Zudem sei der Kaufvertrag wegen eines auffälligen
Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig.
Dies sei für die Beklagte zu 1. auch erkennbar gewesen.
Die Beklagten haben behauptet, der tatsächliche Kaufpreis habe
nur – umgerechnet - 65.462,41 € betragen. Eine
verwerfliche Gesinnung habe angesichts des Vermarktungsgutachtens
der A…-Bank und des TÜV-Gutachtens nicht vorgelegen.
Mit Versäumnisurteil vom 07.01.2010 hat das Landgericht Potsdam
die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger
75.136,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 13.03.2002, jedoch unter Anrechnung des
erzielten Zwangsversteigerungserlöses in Höhe von 24.000,00 €,
zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von allen Schäden
freizustellen, die ihnen aus dem Erwerb der Eigentumswohnung
entstanden sind. Darüber hinaus hat es die Beklagten als
Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche
Anwaltskosten in Höhe von 2.308,60 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2009 zu
zahlen.
Auf den Einspruch der Beklagten hin hat das Landgericht Potsdam
das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Zur Begründung hat es im
Hinblick auf die Frage der Sittenwidrigkeit unter anderem
ausgeführt, der Vertrag sei jedenfalls aufgrund eines groben
Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Werthaltigkeit der
Immobilie sowie unzureichender Aufklärung der Beklagten zu 1. als
Herausgeber des Vermarktungsprospektes rückabzuwickeln. Die
Instandhaltungsrücklage von 10.588,69 DM sei nicht zu
berücksichtigen, denn bei angenommener Mangelfreiheit oder nicht
vorhandenem Instandhaltungsrückstau wäre ein um 10.588,69 DM
höherer Kaufpreis angesetzt worden. Die von der Beklagten
übernommenen Nebenkosten seien bei der Beurteilung der
Sittenwidrigkeit nicht zu berücksichtigen, da sie den vertraglich
vereinbarten Kaufpreis nicht beträfen.
Der zu vermutenden verwerflichen Gesinnung der Beklagten zu 1.
stehe, wie näher ausgeführt wird, nicht das Vermarktungsgutachten
der A…-Bank entgegen. Bei diesem handele es sich um ein
reines Vermarktungsgutachten, welches die Zielrichtung verfolge,
einen höchstmöglichen Vermarktungspreis durchzusetzen. Auch dem
vorgelegten TÜV-Bericht fehle eine Bewertung anhand von konkreten
Wertermittlungsstichtagen.
Die Beklagte zu 1. treffe als Prospektverantwortliche auch eine
Aufklärungspflichtverletzung. Der Prospekt werde den Anforderungen
weder im Hinblick auf die Ausführungen zur Werthaltigkeit der
Eigentumswohnungen noch im Hinblick auf die Regelungen nach Ablauf
der Laufzeit zum Mietpoolvertrag gerecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene
Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung.
Zur Begründung führen sie aus, sowohl die Instandhaltungsrücklage
in Höhe von 5.413,91 € als auch die Erwerbsnebenkosten in Höhe
von 4.260,22 € hätten vom Kaufpreis in Abzug gebracht werden
müssen. Angesichts dessen sei der Vertrag nicht sittenwidrig. Die
Erwerbsnebenkosten seien entgegen den Angaben in § 6 des
notariellen Kaufvertrages von ihnen, den Beklagten, getragen
worden. Die Vertriebsmitarbeiter seien von Beklagtenseite
autorisiert worden, dieses mit den Kaufinteressenten für den Fall
zu vereinbaren, dass keine Finanzierung der Erwerbsnebenkosten
durch die finanzierende Bank erfolge. Nach Anhörung der Kläger im
Senatstermin vom 04.04.2012 ist unstreitig geworden, dass zwischen
den Klägern und dem Vertriebsmitarbeiter K… K… bei
einem Besuch der Kläger im Büro der Erstbeklagten in G… vor
dem 22.11.2001 eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden
ist. Die Erwerbsnebenkosten sind hier nicht durch die Bank der
Kläger finanziert worden.
Die Beklagten machen ferner geltend, jedenfalls fehle es an der
verwerflichen Gesinnung, da die Geschäftsführung der Beklagten vor
Beginn des Verkaufs der Wohnungen eigens ein TÜV-Gutachten in
Auftrag gegeben habe, um den Verkehrswert der Wohnungen in der
Wohnanlage zu bestimmen. Aus diesem habe sich ergeben, dass der
Kaufpreis für die fragliche Wohnung unter dem Verkehrswert gelegen
habe.
Etwaige Fehler des Verkaufsprospektes hätten die Kläger nie
vorgetragen bzw. nur allenfalls völlig unsubstanziiert
angedeutet.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.05.2010 – 10 O
31/09 dahin abzuändern, dass unter Aufhebung des Versäumnisurteils
vom 07.01.2010 die Klage abgewiesen wird.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger, die nach der mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters
vom 14.02.2011 (Bl. 442 ff) erfolgten Vorlage einer vom 01.06.2010
datierenden Vollmacht (Bl. 445) ihre Vollmachtsrüge nicht
aufrechterhalten, führen zur Parteifähigkeit der – ihren
Angaben nach noch nicht gelöschten - Beklagten aus, es existierten
noch Vermögenswerte in Gestalt von Ansprüchen auf Erbringung der
restlichen Stammeinlage.
Darüber hinaus verteidigen sie das erstinstanzliche Urteil.
Hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage weise das Landgericht
zutreffend darauf hin, dass der Sachverständige andernfalls den
Wert der Wohnung im mangelfreien Zustand höher ermittelt hätte.
Würde man der Berufung folgen, würde die Rücklage doppelt
berücksichtigt, nämlich einerseits wertmindernd und andererseits
als Abzugsposten.
Zu einer Vereinbarung über die Tragung der Erwerbsnebenkosten
durch die Beklagte sei der Vermittler, Herr K…, nicht
ermächtigt gewesen. Darüber hinaus hätte die Beklagte zu 1) das
Angebot der Kläger mit dem darin festgehaltenen Inhalt –
Tragung der Erwerbsnebenkosten durch die Käufer –
angenommen.
Der Senat hat im Termin vom 04.04.2012 die Kläger angehört,
insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 562 ff) Bezug
genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Das – zulässige – Rechtsmittel hat auch in der Sache
Erfolg.
-
Allerdings sind die von dem Senat im Termin vom 23.02.2011
(Bl. 448) angesprochenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage
im Hinblick auf die Parteifähigkeit der Beklagten –
unabhängig von der Frage einer Löschung der Beklagten - ausgeräumt.
Bei einem, wie hier, Passivprozess ist selbst eine gelöschte
Gesellschaft nämlich dann parteifähig, wenn der Kläger
substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen
vorhanden (BGH NJW-RR 2011, 115, 116; NJW 79, 1592). Entsprechender
Vortrag ist hier im Schriftsatz der Klägerseite im Schriftsatz vom
02.03.2011 (Bl. 452 f) erfolgt.
-
Die Klage ist indes unbegründet.
a) Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf
Rückzahlung des Kaufpreises unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
zu.
aa) Sie können einen solchen nicht erfolgreich gemäß § 812 Abs.
1 S. 1, 1. Alt. BGB mit der Begründung geltend machen, es fehle an
einem wirksam zustandegekommenen Kaufvertrag.
aaa) Unwirksamkeit ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer
vorfristigen Annahme zu bejahen. Zwar ist in Teil A. Ziffer 2. des
dem Vertrag zugrunde liegenden Angebotes vom 22.11.2001 (K 6; Bl.
68) geregelt, dass die Annahme nicht vor dem 31.12.2001 erklärt
werden dürfe und ist die Annahme durch die Beklagte zu 1. bereits
am 28.11.2001 erklärt worden. Hierbei hat sie jedoch vollinhaltlich
auf das Angebot Bezug genommen. Angesichts dessen ist die Erklärung
der Beklagten zu 1. dahin auszulegen, dass die Annahmeerklärung
erst zum 31.12. 2001 Wirkung entfalten sollte. Der solchermaßen im
Wege der Auslegung bestimmte Vertragsinhalt wird dann auch dem
Formerfordernis des § 311b BGB gerecht (vgl. BGH DNotZ 98, 944; OLG
Naumburg, Urteil vom 04. April 2000 – 11 U 241/99).
bbb) Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises
ergibt sich auch nicht etwa gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB
unter dem Gesichtspunkt des Formmangels oder des
Einigungsmangels.
(1) Allerdings geht aus den – beklagtenseits unbestritten
gebliebenen – Angaben des Klägers zu 2) im Termin vom
04.04.2012 (Bl. 563) hervor, dass die Beurkundung des
Ankaufangebotes der Kläger am 22.11.2006 einen schwerwiegenden
Formmangel aufwies. Angesichts des nach dem Vorstehenden als
unstreitig zugrunde zu legenden Sachverhaltes hat nämlich entgegen
§ 13 BeurkG – eine Ausnahme vom Vorleseerfordernis gemäß §§
13a, 14 BeurkG lag ersichtlich nicht vor – der Notar seine
Verpflichtung zum Vorlesen der Urkunde nicht genügt, da er diese
lediglich vom Bildschirm abgelesen hat (vgl. Litzenburger in
Bamberger/Roth, BeckOK BeurkG § 13, Rn.1 - m.w.N.), was, wie der
Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt/Main (DNotZ 2000,
513) annimmt, zur Unwirksamkeit der Beurkundung führt. Der
Beurkundungsmangel ist allerdings nach § 311 b Abs. 1 S. 2 BGB
durch die unstreitige spätere Eintragung der Kläger geheilt.
(2) Es liegt auch – der Senat teilt insoweit nicht die
Sichtweise der Kläger – kein Einigungsmangel vor.
aa) Es trifft zwar zu, dass die Erstbeklagte unter dem
28.11.2001 das notariell beurkundete Ankaufsangebot der Kläger vom
22.11.2006 uneingeschränkt angenommen hat und dass das Angebot in
seinem § 6 die Regelung enthielt, die Erwerbsnebenkosten seien
durch die Käufer zu tragen. Die mündliche Vereinbarung über die
Tragung der Erwerbsnebenkosten durch die Verkäuferin war aber für
den Fall getroffen worden war, dass die Bank nicht bereit sein
werde, auch noch diese Kosten zu finanzieren. Darüber, ob dies der
Fall war, bestand weder am 22. noch am 28.11.2001 bereits Klarheit.
Es ergeben sich deshalb weder Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger
auf diese Vereinbarung bei ihrer Angebotserklärung am 22.11.2001
keinen Wert mehr legten noch dafür, dass die Beklagte zu 1) bei
ihrer Annahmeerklärung am 28.11.2001 nicht mehr bereit gewesen
wäre, sich für den Fall, dass eine solche Finanzierungslücke
einträte, an der vor dem 22.11.2001 getroffenen Absprache
festhalten zu lassen. Die Parteien stimmten also bei Abgabe ihrer
Erklärungen dahin überein, dass grundsätzlich die Regelung gemäß §
6 des Vertrages gelten sollte, für den Fall fehlender
Finanzierbarkeit der Erwerbsnebenkosten durch die Bank hingegen die
vor dem 22.11.2001 im Büro der Erstbeklagten in G…
getroffenen Vereinbarung - wobei, vergleichbar dem Fall einer falsa
demonstratio, das übereinstimmend Gewollte lediglich nicht zum
Ausdruck gebracht worden ist. Einen Einigungsmangel vermag der
Senat angesichts dessen nicht zu erkennen.
bb) Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 812
Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB steht der Klägern ferner nicht aufgrund
der von ihnen in der Klageschrift und auch bereits mit dem
vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 16.12.2008 erklärten
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB zu. Die
Kläger begründen die Anfechtung nämlich lediglich damit, dass sie
von der Beklagten zu 1. über den Wert und den Ertrag der Immobilie
getäuscht worden seien. Aus dem Vortrag der Kläger lässt sich aber
nichts dazu entnehmen, welche Angaben durch die Beklagte zu 1. bzw.
eine andere Person, deren Erklärungen sich die Beklagte zu 1.
zurechnen lassen müsste, in Bezug auf den Ertrag der Immobilie
erfolgt sein sollen.
cc) Schließlich besteht ein Bereicherungsanspruch der Kläger
auch nicht wegen Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 138 BGB.
Eine Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers kommt
nicht in Betracht. Die subjektiven Voraussetzungen des Wuchers,
dass nämlich der Wucherer die beim anderen Teil bestehende
Schwächesituation – Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes
Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche – ausgenutzt hat,
sind nach dem klägerischen Sachvorbringen nicht ersichtlich.
Gegenseitige Verträge können allerdings, auch wenn der
Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen
Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliches Rechtsgeschäft
nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und
Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und
mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei
Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als
sittenwidrig erscheinen lässt. Das ist insbesondere der Fall, wenn
eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist,
weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen
Teils bewusst ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der
Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem
Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag
eingelassen hat (BGH NJW 2001, 1127, 1128). Ist das Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob - hiervon ist
bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen, wenn der Wert
der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der
Gegenleistung -, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche
Gesinnung des Begünstigten zu (BGH a.a.O.; NJW 2002, 429, 430). Die
hieran anknüpfende Schlussfolgerung leitet sich aus dem
Erfahrungssatz her, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen
nicht ohne Not - oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten
hemmenden Umstand - zugestanden werden und auch der Begünstigte
diese Erfahrung teilt (BGH NJW 2001, 1127, 1128).
Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung ist hier nicht zu verzeichnen. Der Kaufpreis i.H.v.
– umgerechnet – 65.462,41 € überstieg den Wert der
Wohnung – umgerechnet 36.000,- € nur um 78,9 %.
aaa) Allerdings ist der Wert der Leistung der Verkäuferseite,
entgegen der Auffassung der Beklagten, mit 36.600,00 € zu
bemessen, wie durch das Landgericht unter Bezugnahme auf das
Gutachten S… erfolgt. An diese tatsächlichen Feststellungen
der I. Instanz ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden, da
keine Zweifel an ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit
bestehen.
Die Beklagten ziehen nunmehr offenbar nicht mehr in Zweifel,
dass der Sachverständige S… auweislich S. 7, 11 und 14
seines Gutachtens vom 29.10.2008 (Bl. 123, 127, 130) die Wohnung
auch besichtigt hat. Soweit die Beklagten ausführen, der
Sachverständige habe die Wohnung nicht im Zeitpunkt des Erwerbs
durch die Kläger besichtigt, trifft dies zwar zu. Es ist aber nicht
ersichtlich, welchen Einfluss dies auf das Ergebnis des Gutachtens
des Sachverständigen S… haben soll. Eine Wertermittlung für
Grundstücke bezogen auf frühere Zeitpunkte gehört zu den
regelmäßigen Aufgaben eines Grundstückssachverständigen. Soweit die
Beklagten nunmehr behaupten, dass die Wohnung im Erwerbszeitpunkt
in einem besseren Zustand gewesen sei, tragen sie, abgesehen davon,
dass entsprechender Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO auch nicht
zulassungsfähig wäre, nichts dazu vor, was tatsächlich besser
gewesen und vom Sachverständigen S… bei seiner Bewertung
nicht berücksichtigt worden sein soll. Soweit bereits im
selbständigen Beweisverfahren mit Schriftsatz vom 19.01.2009
Einwendungen gegen die vom Sachverständigen S… zugrunde
gelegte Ausstattung erhoben worden waren, hat der Sachverständige
hierzu in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.08.2009 (Bl. 252) die
von ihm vorgenommene Bewertung nachvollziehbar begründet.
Soweit die Beklagten ausführen, dass der Wert der
Instandhaltungsrücklage in Abzug zu bringen sei, liegt kein Fehler
des Gutachtens des Sachverständigen S… vor. Dieser hatte
lediglich ein Gutachten über den Verkehrswert der von der Beklagten
zu 1. an die Kläger übertragenen Immobilie zu erstellen, nicht aber
die Gegenleistung der Kläger zu beurteilen.
Auch mit den weiteren von den Beklagten mit Schriftsatz vom
19.01.2009 vorgebrachten Einwendungen gegen sein Gutachten hat sich
der Sachverständige S… in seinem Ergänzungsgutachten vom
10.08.2009 (Bl. 250-257) überzeugend auseinander gesetzt und in
sich widerspruchsfrei die von ihm angesetzten
Wertermittlungsfaktoren begründet.
Schließlich stehen auch der TÜV-Bericht sowie das Gutachten des
Dr. T… den auf das Gutachten des Sachverständigen S…
gestützten Feststellungen des Landgerichts betreffend den
Verkehrswert der Wohnung nicht entgegen.
Das Gutachten des Dr. T… ist ohne Ansehung der
streitgegenständlichen Wohnung erstellt worden. Es ist zudem
lediglich für Beleihungszwecke der A…-Bank unter Beachtung
bankinterner – hier nicht bekannter – Vorgaben erstellt
worden (Bl. 190). Darüber hinaus wurde von Herrn Dr. T… bei
der Bewertung zugrunde gelegt, dass alle Instandsetzungsmaßnahmen
abgeschlossen sind (Bl. 192). Dies entspricht aber weder dem
Zustand zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses, noch sind die
für die Instandsetzung erforderlichen Geldmittel von der Beklagten
zu 1. aufgebracht worden. Maßgeblich für die Beurteilung des Wertes
der Leistung der Beklagten zu 1. ist daher lediglich – so wie
vom Sachverständigen S… angenommen – der Wert der
Wohnung unter Berücksichtigung eines bestehenden
Instandhaltungsrückstaus.
Ferner ist das Gutachten des Dr. T… insoweit
widersprüchlich, als er einerseits selbst ausführt, dass der
Mietspiegel die allgemeine Lage der Straßenzüge
K…straße/L…straße/ …straße mit
„einfach“ bewertet und dass der konkreten Lage des
K…parks eine Tendenz zu „mittel“ zugeordnet
werde, er andererseits ohne nähere Begründung zur Annahme eines
Quadratmeterpreises von 1.525,00 € gelangt, der nahezu die
obere Grenze der Preise für einfache Wohnlagen erreicht und sogar
mehr als 20 % über dem Mittelwert für mittlere Wohnlagen liegt (Bl.
193/194).
Soweit im Gutachten des Dr. T… für die
streitgegenständliche Wohnung ein konkreter Wert von 70.374,00
€ ausgewiesen ist, basiert dieser nicht auf einer spezifischen
Bewertung des streitgegenständlichen Objekts; vielmehr wurde dieser
Wert auf der Grundlage eines allgemein von Herrn Dr. T…
bestimmten Bewertungsrasters ermittelt.
Wie das Gutachten des Dr. T… ist auch der TÜV-Bericht
ohne Ansehung der streitgegenständlichen Wohnung erstellt worden.
Zudem legt der Bericht ohne Auseinandersetzung mit der
anderweitigen Einordnung der Wohnlage im Mietspiegel eine mittlere
Wohnlage zugrunde.Ferner stellt der Bericht nicht auf den für die
Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs, sondern auf die
Wohnmarktlage im Jahr 2000 ab (Bl. 213). Außerdem werden
ausweislich S. 10 des TÜV-Berichtes (Bl. 214) die
Instandsetzungsarbeiten in die Bewertung eingepreist. Insoweit wird
auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Gutachten Dr. T…
Bezug genommen. Insgesamt enthalten die kursorischen Aussagen des
TÜV-Berichtes keine den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung vom
06.12.1988 entsprechende Bewertungen.
bbb) (1) Bei der Bestimmung des Wertes der Leistung der Kläger
ist, entgegen der Auffassung des Landgerichts, der Betrag der
Instandhaltungskostenrücklage in Höhe von 5.413,91 €
(10.588,69 DM) abzuziehen. Insoweit haben die Vertragsparteien den
Notar gemäß § 2 Nr. 3 des Vertrages (Bl. 73) angewiesen, diesen
Betrag an den Verwalter auszuzahlen, der ihn zweckgebunden für die
beschlossenen Instandsetzungsmaßnahmen verwenden sollte. Mithin ist
der insoweit geleistete Kaufpreisteil nicht der Beklagten zu 1.
zugute gekommen, sondern diente der Absicherung der Einzahlung der
Instandhaltungsrücklage. Die mit deren Hilfe durchgeführten
Instandsetzungsmaßnahmen kamen aber letztlich den Klägern als
Wohnungseigentümern zugute. Angesichts dessen ist bei Beurteilung
der von den Klägern an die Beklagte zu 1. erbrachten Leistung der
vorgenannte Betrag in Abzug zu bringen. Ob und wieweit der
vertraglich vorgesehene Betrag in der Folgezeit auch tatsächlich
als Instandhaltungsrücklage verwandt worden ist, was die Kläger im
Berufungsrechtszug in Abrede gestellt haben (Schriftsatz vom
11.03.2012, Bl. 547 ff, Bl. 548), ist unbeachtlich, da es für die
Bemessung des Wertes der beiderseitigen Leistungen auf den
Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt.
(2) (a) Die Erwerbsnebenkosten sind bei der Betrachtung des
Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht schon vor dem
Hintergrund außer Acht zu lassen, dass es sich um Nebenkosten
handelt. Vielmehr sind diese Kosten typischerweise vom Käufer zu
tragen. Werden sie gleichwohl vom Verkäufer übernommen, sind sie,
da sich hierdurch die insgesamt vom Käufer aufzubringenden Kosten
reduzieren, bei der Ermittlung des auf das Objekt entfallenden
Kaufpreises abzuziehen (vgl. auch BGH WM 00, 1245, 1247; OLG Hamm
vom 22.03.2007 – 22 U 183/04). Für die rechtliche Beurteilung
kann es keinen Unterschied machen, ob der Kaufpreis um den Betrag
der eigentlich vom Käufer aufzubringenden Erwerbsnebenkosten höher
ausfällt, diese aber vom Verkäufer übernommen werden oder ob der
Kaufpreis geringer angesetzt wird, dann jedoch die
Erwerbsnebenkosten vom Käufer getragen werden. Der den Käufer
insgesamt treffende Kostenaufwand ist in beiden Fällen der gleiche
– niedrigere -.
(b) Zwischen den Parteien ist nach der Anhörung der Kläger im
Termin vom 04.04.2012 unstreitig geworden, dass der Vermittler
K… mit den Klägern als Kaufinteressenten bei deren Besuch im
Büro der Beklagten in G…, d.h. vor dem Termin zur
notariellen Beurkundung ihres Kaufangebotes am 22.11.2001
zugesichert hat, dass die Erwerbsnebenkosten von der Verkäuferin
getragen würden. Diese Erklärung band die Beklagte zu 1). Ohne
Erfolg beruft sich die Klägerseite im Schriftsatz vom 16.04.2012
(Bl. 570 ff, Bl. 571) darauf, der Zeuge K… sei – dies
ist im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig - nicht Mitarbeiter
der Beklagten zu 1) gewesen, sondern vielmehr ein solcher der Firma
C…. Die Beklagten haben nämlich bereits mit Schriftsatz vom
16.03.2011 (Bl. 458) vortragen lassen, diese Abrede sei von dem
jeweiligen Vertriebsmitarbeiter im Auftrag der Beklagten zu 1)
getroffen worden. Der Hinweis der Klägerseite auf den Schriftsatz
der Beklagtenseite vom 02.03.2012 (Bl. 546) ist in diesem
Zusammenhang unbehelflich. Zwar ist von der „damals von Herrn
P… vertretenen Berufungsbeklagten“ die Rede. Dies
bezog sich aber ersichtlich auf die damalige
Geschäftsführerstellung von Herrn P… und steht nicht in
Widerspruch zu dem angeführten Vorbringen, der Vertriebsmitarbeiter
K… sei von der Erstbeklagten bevollmächtigt worden, für sie
die Absprache hinsichtlich der Tragung der Erwerbsnebenkosten durch
die Verkäuferseite zu treffen.
Nach alledem steht dem Wert der Leistung der Beklagtenseite
(36.000,- €) ein solcher der Klägerseite von 65.462,41 €
(75.136,54 abzüglich der Instandhaltungsrücklage von 5.413,91
€ sowie der Erwerbsnebenkosten i.H.v. 4.260,22 €)
gegenüber, was eine Überteuerung von 78,9 % ausmacht, angesichts
derer ein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und
Gegenleistung zu verneinen ist.
Liegt hiernach kein besonders grobes, sondern lediglich ein
auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor,
kann eine verwerfliche Gesinnung nur bei Vorliegen weiterer
besonderer Umstände angenommen werden (BGH NJW 01, 1127, 1128), für
die hier indes nichts ersichtlich ist. Sie ergeben sich
insbesondere auch nicht aus der durch die Kläger behaupteten und
beklagtenseits bestrittenen Unerfahrenheit der Käufer im Erwerb von
Grundstücken. Es ist vielmehr die eigene Angelegenheit eines
Grundstückserwerbers, sich einen Überblick über die Marktgängigkeit
des vom Verkäufer begehrten Preises zu verschaffen (BGHZ 123, 126,
129).
dd) Unabhängig von der Frage, ob, wie von dem Landgericht im
hier vorliegenden Fall des Erwerbs einer Eigentumswohnung
angenommen, die Grundsätze über die Prospekthaftung überhaupt
anwendbar sind, scheitert eine entsprechende Haftung bereits daran,
dass der Prospekt auf seiner S. 46 (Bl. 61) zutreffend über die
Laufzeit des Mietpools informiert. Soweit die Kläger rügen, aus dem
Prospekt sei die „krasse Überteuerung“ der Wohnung
nicht ersichtlich geworden, ist auf die bereits angesprochene
Eigenverantwortlichkeit von Immobilienerwerbsinteressenten im
Hinblick auf den Wert des Objektes hinzuweisen.
b) Nach dem oben Ausgeführten besteht auch kein Anspruch der
Kläger auf entgangenen Gewinn. Sie können ebenfalls keine
Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weiter gehende
Schäden sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten
beanspruchen.
Da eine Haftung der Erstbeklagten nicht begründet ist, besteht
auch keine Haftung der Zweitbeklagten gemäß § 161 Abs. 1 HGB in
ihrer Eigenschaft als Komplementärin
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 344 ZPO,
diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache
weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe
bis 80.000,- € festgesetzt: