Testo completo
VerfG Potsdam — 2011-10-21 — 49/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-21
Aktenzeichen: 49/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Es wird festgestellt, dass Verfassungsrichter Dr. Becker von der
Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist.
Gründe
A.
Beschwerdeführerinnen sind ... vier kreisfreie Städte des Landes
Brandenburg. Sie machen mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde
eine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 Verfassung des Landes
Brandenburg (LV) geltend und tragen dazu vor:
Die mit dem Fünften Änderungsgesetz erfolgte Erhöhung des
Betreuungsschlüssels in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG sei als
Übertragung einer neuen Aufgabe auf die Kommunen durch das Land zu
qualifizieren. Der Landesgesetzgeber habe die Standards der
Aufgabenerfüllung angehoben und damit landesrechtlich die kraft
Landesrecht den Beschwerdeführerinnen übertragene Aufgabe der
Kinder- und Jugendhilfe ausgeweitet. Die Erhöhung des
Betreuungsschlüssels führe zu erheblichen Mehrausgaben bei den
Beschwerdeführerinnen. Sie rügen, dass ihnen kein entsprechender
Ausgleich dieser Mehrausgaben geleistet werde. Der Verstoß gegen
das Konnexitätsprinzip führe zur Nichtigkeit der eingangs genannten
Regelungen.
Zu der von den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei zählt Verfassungsrichter Dr.
Becker.
B.
Verfassungsrichter Dr. Becker ist von seinem Richteramt für
dieses Verfahren ausgeschlossen. Diese Feststellung ergibt sich aus
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
(VerfGGBbg).
Danach ist vom Richteramt ausgeschlossen, wer in derselben Sache
bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Der Begriff
„dieselbe Sache“ ist in einem strikt
verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Zu einem Ausschluss nach § 14
Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg führt eine Tätigkeit in dem
verfassungsgerichtlichen Verfahren (Beschluss vom 15. Oktober 2009
– VfGBbg 28/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Verfassungsrichter Dr. Becker ist als Rechtsanwalt von Berufs
wegen in dem vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahren tätig.
Er hat die Beschwerde in Sozietät mit weiteren Rechtsanwälten
erhoben. Die Beschwerdeschrift wurde zwar von einem anderen
Rechtsanwalt verfasst. Der von den Verfahrensbevollmächtigten hier
verwendete Briefkopf weist Verfassungsrichter Dr. Becker jedoch als
Verfassungsrichter und als dort tätigen Rechtsanwalt aus. Die
Beschwerde wird nach dem Einleitungssatz, der den Begriff
„wir“ verwendet, namens und in Vollmacht der
Beschwerdeführerinnen durch diese Rechtsanwälte in ihrer Gesamtheit
und nicht etwa allein durch den Unterzeichnenden oder einzelne
Mitglieder der Sozietät erhoben. Ebenso umfassen die
Verfahrensvollmachten, welche die Beschwerdeführerinnen der mit der
Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde beauftragten
Rechtsanwaltskanzlei ausgestellt haben, ausdrücklich eine
Bevollmächtigung von Verfassungsrichter Dr. Becker. Jeder für sich
hat danach Vertretungsbefugnis.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.