OLG Brandenburg 1. Zivilsenat — 2012-05-21 — 1 U 26/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-21
Aktenzeichen: 1 U 26/11
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 31. August
2011 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 2 O 201/11 -
abgeändert, die einstweilige Verfügung vom 12. Juli 2011 aufgehoben
und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte, die das
private Stadtfernsehen der Stadt … betreibt, im Wege der
einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von Filmaufnahmen und/oder
deren Verwendung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit Beschluss vom 21. Oktober
2011 hat das Landgericht Potsdam den Tatbestand dahingehend
berichtigt, dass zwischen den Parteien nicht unstreitig ist, dass
der Verfügungskläger den Kameramann der Verfügungsbeklagten
zunächst verbal aufgefordert hat, die Filmaufnahmen zu stoppen.
Das Landgericht hat der Verfügungsbeklagten im Wege der
einstweiligen Verfügung untersagt, von dem Verfügungskläger ohne
sein Einverständnis Filmaufnahmen während seines Aufenthaltes auf
den Privatgrundstücken …straße 20 und 21, H… zu
fertigen und/oder für eine weitere Berichterstattung zu verwenden,
und diese einstweilige Verfügung im angefochtenen Urteil
aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt,
dass die Verfügungsbeklagte mit der Anfertigung der Filmaufnahmen
am 30. Juni 2011 das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Verfügungsklägers rechtswidrig verletzt habe. Dem
Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers sei bei einer
Gesamtabwägung der Umstände Vorrang vor dem Recht der
Verfügungsbeklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einzuräumen. Da die
Verfügungsbeklagte keine entsprechende Unterlassungserklärung
abgegeben habe, bestehe hinsichtlich der Anfertigung von
Filmaufnahmen Wiederholungsgefahr. Hinsichtlich der Verwendung der
Aufnahmen genüge im Hinblick auf das vorangegangene Verhalten der
Verfügungsbeklagten die gegebene Erstbegehungsgefahr.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, mit
der sie geltend macht, dass dem Verfügungskläger hinsichtlich des
bloßen Anfertigens von Filmaufnahmen im Rahmen von Recherchen kein
Unterlassungsanspruch zustünde, da in diesem Vorbereitungsstadium
einer Berichterstattung dem Interesse der Presse an
Informationsbeschaffung Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des
Verfügungsklägers einzuräumen sei. Soweit das Landgericht seine
Entscheidung darauf gestützt habe, dass der Verfügungskläger den
Kameramann der Verfügungsbeklagten zunächst vergeblich aufgefordert
habe, die Filmaufnahmen zu stoppen, sei bereits erstinstanzlich
vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, dass der Verfügungskläger
die Aufnahmen ohne vorherige Aufforderung unterbunden habe, indem
er zunächst die Hand vor das Objektiv gehalten und dem Kameramann
sodann im Rahmen eines Handgemenges die Kamera weggenommen habe.
Ebenso wenig treffe es zu, dass die Verfügungsbeklagte im Rahmen
ihrer Berichterstattung Bilder von der Lebensgefährtin des Sohnes
des Verfügungsklägers nur unzureichend verpixelt ausgestrahlt
habe.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 31.
August 2011, Az. 2 O 201/11, die einstweilige Verfügung vom 12.
Juli 2011 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte
und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der
Verfügungskläger hat keinen Anspruch darauf, der
Verfügungsbeklagten untersagen zu lassen, ohne sein Einverständnis
Filmaufnahmen von ihm während seines Aufenthaltes auf dem
Privatgrundstück …straße 20 und 21 in H… zu fertigen
und/oder für eine weitere Berichterstattung zu verwenden.
1.) Anspruch auf Unterlassung der Anfertigung von
Filmaufnahmen
Dem Verfügungskläger steht kein Unterlassungsanspruch
hinsichtlich der Anfertigung von Filmaufnahmen seiner Person
während seines Aufenthaltes auf dem Privatgrundstück …straße
20 und 21 in H… gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs.
1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die für einen
Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog vorausgesetzte
Besorgnis von (weiteren) Beeinträchtigungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers ist nicht gegeben.
Die erforderliche Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr liegt
vor, wenn eine auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche
Besorgnis von (weiteren) Störungen besteht, wobei eine
vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche
Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr begründet (vgl.
Palandt-Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1004 Rdnr. 32 m. w. N.). Von
einer solchen vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung kann
jedoch nicht ausgegangen werden. Der Verfügungskläger hat nicht
glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte Filmaufnahmen
getätigt hat, die sein Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt
haben. Zwar ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass
ein öffentliches Interesse an gezielten Aufnahmen des
Verfügungsklägers nicht ersichtlich ist. Soweit der
Verfügungskläger geltend macht, dass das
Berichterstattungsinteresse der Verfügungsbeklagte gar nicht auf
das Grundstück, sondern auf seine Person gerichtet gewesen sei, und
der Kameramann gezielt Aufnahmen davon getätigt hätte, wie er sich
gegen die Aufnahmen wehrt, ist der diesbezügliche klägerische
Vortrag jedoch nicht glaubhaft gemacht worden, da der Senat eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit dieses Vorbringens
nicht feststellen kann.
Ob der Kameramann der Verfügungsbeklagten gezielt den
Verfügungskläger gefilmt hat, obwohl er von diesem aufgefordert
worden ist, dies zu unterlassen, ist zwischen den Parteien bereits
erstinstanzlich streitig gewesen. Der Verfügungskläger hat hierzu
vorgetragen, dass er den Kameramann mehrfach aufgefordert habe, die
auf seine Person gerichteten Filmaufnahmen zu stoppen und sich zur
Glaubhaftmachung auf die eidesstattliche Versicherung seines Sohnes
berufen. Die Verfügungsbeklagte hat den Sachverhalt in ihrer
Erwiderung dagegen dahingehend geschildert, dass der
Verfügungskläger auf den Kameramann zugekommen sei, als dieser das
Grundstück filmte, seine Hand sofort vor das Objektiv der Kamera
gehalten habe und ihm die Kamera von der Schulter gerissen habe und
dies durch die eidesstattliche Versicherung ihres Kameramannes vom
10. Oktober 2011 glaubhaft gemacht. Zu keinem Zeitpunkt sei
beabsichtigt gewesen, erkennbare Bilder von dem Verfügungskläger zu
fertigen, wie der Kameramann der Verfügungsbeklagten ebenfalls an
Eides statt versichert hat. Der Tatbestand ist demzufolge auch
dahingehend berichtigt worden, dass zwischen den Parteien nicht
unstreitig sei, dass der Verfügungskläger den Kameramann der
Beklagten zunächst verbal aufgefordert habe, die Filmaufnahmen zu
stoppen.
Weder für die vom Verfügungskläger vorgetragene
Sachverhaltsschilderung, noch für die diesbezüglichen Behauptungen
der Verfügungsbeklagten besteht eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit. Es kann daher nicht unterstellt werden, dass
die Person des Verfügungsklägers und nicht das Grundstück
Gegenstand der Filmaufnahmen war, zumal der Verfügungskläger nicht
etwa von dem Kameramann verfolgt worden ist, sondern sich
unstreitig selbst durch das Eingangstor auf den außerhalb des
umfriedeten Bereichs gelegenen öffentlich zugänglichen
Grundstücksteil begeben hat, um die Aufnahmen zu verhindern,
anstatt sich der Kamera zu entziehen.
Soweit unstreitig Filmaufnahmen von dem Verfügungskläger
entstanden sind, während der Kameramann das Grundstück gefilmt hat,
hat dieser derartige Aufnahmen zu dulden. Insoweit führt die
zwischen den beeinträchtigten Grundrechtspositionen vorzunehmende
Abwägung dazu, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Verfügungsklägers (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) hinter dem Recht der
Verfügungsbeklagten auf freie Berichterstattung (Art. 5 Abs. 1 Satz
2 GG) zurückzutreten hat.
Zwar erstreckt sich das zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht
gehörende Recht am eigenen Bild über den Anwendungsbereich der §§
22, 23 KUG hinaus - die allein Schutz vor einer widerrechtlichen
Verbreitung oder öffentlichen Zuschaustellung von Bildern bieten -
auch auf die bloße Anfertigung von Bildnissen (vgl. BGH, Urt. v.
25. April 1995, Az. VI ZR 272/94, zitiert nach juris Rdnr. 15). Zum
Recht am eigenen Bild gehört daher auch das Recht, selbst zu
bestimmen, ob und wobei man fotografiert oder gefilmt wird. Ob mit
Filmaufnahmen jedoch im Einzelfall auch ein rechtswidriger Eingriff
in diese grundrechtlich geschützte Rechtsposition einhergeht, hängt
von einer Gesamtabwägung der konkreten Umstände und der außerdem
betroffenen Grundrechtspositionen ab (BGH, a. a. O.). Im Hinblick
auf die Pressefreiheit ist hierbei in besonderem Maße das
Erfordernis der Informationsbeschaffung zur Befriedigung des
Berichterstattungsinteresses der Öffentlichkeit zu beachten, wobei
sich im Zeitpunkt der Aufnahme eines Bildnisses die Frage nach der
Zulässigkeit der Verbreitung unter Umständen noch nicht
abschließend beantworten lässt, weshalb bei der Abwägung nicht
allein hierauf abgestellt werden kann (vgl. KG, Urt. v. 4. Dezember
2007, Az. 9 U 21/07, zitiert nach juris Rdnr. 46; OLG Frankfurt,
Urt. v. 25. August 1994, Az. 6 U 296/93, zitiert nach juris Rdnr.
21; OLG Hamburg, AfP 1992, 279, 280). Dabei ist grundsätzlich von
der Rechtstreue eines Pressevertreters und der Wahrung der Maßgaben
der §§ 22, 23 KUG bei einer etwaigen Veröffentlichung auszugehen
(vgl. Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl., 7. Kapitel Rdnr. 23).
Die Verfügungsbeklagte kann sich bei der Fertigung von Aufnahmen
der Grundstücke …straße 20 und 21 in H… auf ihr Recht
auf freie Berichterstattung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen.
Es besteht ein schützenswertes Interesse der Verfügungsbeklagten
daran, Aufnahmen von diesen Grundstücken zu fertigen, da im
Zusammenhang mit der dort entdeckten Cannabisplantage und dem gegen
den Sohn des Verfügungsklägers gerichteten Strafverfahren ein
erhebliches öffentliches Informationsinteresse an diesen
Grundstücken besteht. Bei der Entdeckung der Plantage und dem
darauf folgenden Prozess handelt es sich um ein zeitgeschichtliches
Ereignis im Sinne des § 23 KUG. Der Begriff der Zeitgeschichte
beschränkt sich nicht auf Vorgänge historischer oder politischer
Bedeutung, sondern wird vom Informationsinteresse der
Öffentlichkeit her bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 2011,
Az. VI ZR 26/11, zitiert nach juris Rdnr. 29 m. w. N.). Straftaten
gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien
ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 5. Juni 1973, Az. 1 BvR 536/72, Rdnr.
63). Die Verfügungsbeklagte hat nachvollziehbar dargetan
und durch die eidesstattliche Versicherung ihres Kameramanns auch
glaubhaft gemacht, dass ein Interesse der Öffentlichkeit daran
besteht, ob der zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilte Sohn
des Verfügungsklägers auf dem Grundstück weiterhin seinen
Geschäften nachgeht. Es besteht daher ein öffentliches Interesse an
einer Berichterstattung über den ehemaligen Standort der
Cannabisplantage und das Geschäftsgrundstück des Sohnes.
Dem steht eine nur geringfügige Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers gegenüber. Das
Grundstück …straße 20/21 ist für jedermann von außen
einsehbar, sodass jeder, der sich auf diesem Grundstück bewegt, in
Kauf nehmen muss, dabei gegebenenfalls von Dritten beobachtet zu
werden. Es handelt sich auch nicht um ein Wohngrundstück oder einen
anderen „privaten Rückzugsort“, an dem derjenige, der
sich dort aufhält, erkennbar frei von öffentlicher Beobachtung sein
will. Etwaige Aufnahmen von diesem Grundstück beeinträchtigen den
Verfügungskläger daher nicht in seiner „Privatsphäre“.
Thematisch umfasst die „Privatsphäre“ die
Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehaltes
typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil
ihre Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das
Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige
Reaktionen der Umwelt auslöst; räumlich erstreckt sich der Schutz
auf einen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen kann, sich
entspannen oder auch gehen lassen kann, um einen Raum, in welchem
er die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der
damit erzwungenen Selbstkontrolle zu sein (vgl. Wenzel/von
Stobl-Albeg, a. a. O., 8. Kapitel, Rdnr. 65 u. 66 mit Beispielen).
Der Verfügungskläger ist daher während seines Aufenthaltes auf dem
Grundstück weder thematisch, noch räumlich in seiner
„Privatsphäre“ betroffen.
Der Kameramann hat die Aufnahmen unstreitig auch von für
jedermann zugänglichem Straßenland aus gefertigt, sodass offen
bleiben kann, in wessen Eigentum sich der Grund und Boden
tatsächlich befindet. Jedenfalls handelt es sich nicht um ein
eingefriedetes Privatgrundstück, sondern um einen Bereich, der dem
allgemeinen Verkehr geöffnet und offensichtlich teilweise sogar dem
öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Auch eine heimliche Anfertigung
von Aufnahmen oder eine belästigende Verfolgung durch den
Kameramann liegt nicht vor. Denn selbst nach dem Vortrag des
Verfügungsklägers hat sich dieser seinerseits zu dem Kameramann
begeben, um die Aufnahmen zu unterbinden und nicht umgekehrt.
Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des
Verfügungsklägers ist deshalb nicht derart gewichtig, dass die
schutzwürdigen Belange der Verfügungsbeklagten dahinter
zurückzustehen hätten. Im Hinblick auf das erhebliche öffentliche
Interesse an dem Grundstück würde ein entsprechendes Verbot
vielmehr eine unverhältnismäßige Einschränkung der Pressefreiheit
ergeben, zumal der Verfügungskläger selbst - jedenfalls zunächst -
vorgetragen hat, dass er sich aus geschäftlichen Gründen täglich
auf dem Grundstück aufhalte. Der Verfügungsbeklagten ist es bei der
Sammlung von Filmmaterial daher nicht zuzumuten, solange
abzuwarten, bis sich keine Personen mehr auf dem Grundstück
befinden. Vielmehr muss der Verfügungskläger gegebenenfalls in Kauf
nehmen, gefilmt zu werden, während er sich auf diesem Grundstück
aufhält, da er in diesem Zusammenhang lediglich
„Beiwerk“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG darstellt.
Unter diesen Voraussetzungen wäre auch eine Veröffentlichung der
Aufnahmen ohne seine Einwilligung möglich. Als
„Beiwerk“ in diesem Sinne ist eine abgebildete Person
dann anzusehen, wenn die Örtlichkeit den Gehalt des Bildes prägt
und die Personenabbildung derart untergeordnet ist, dass sie auch
entfallen könnte, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes
sich verändern (vgl. Wenzel/von Stobl-Albeg, a. a. O., 8. Kapital,
Rdnr. 48 m. w. N.). Davon ist hier auszugehen, solange sich die
Aufnahmen auf die Grundstücke beziehen. Die berechtigten Interessen
einer als „Beiwerk“ abgebildeten Person sind bei einer
Veröffentlichung gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen der
Anonymisierung zu wahren (vgl. § 23 Abs. 2 KUG).
Es liegen auch keine Umstände vor, die unabhängig von den
streitgegenständlichen Aufnahmen die ernstliche Besorgnis einer
rechtswidrigen Beeinträchtigung begründen würden. Soweit der
Verfügungskläger diesbezüglich vorgetragen hat, dass die
Verfügungsbeklagte auch bereits von der Lebensgefährtin des Sohnes
gezielt Aufnahmen auf den Grundstücken …straße 20/21 gemacht
habe, hat sie dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat
sie sich diesbezüglich zur Glaubhaftmachung auf die eidesstattliche
Versicherung der S… S… berufen, in der diese jedoch
lediglich versichert hat, dass sie im April 2010 während der
Verhandlungstage im Rahmen des Prozesses gegen ihren
Lebensgefährten wiederholt gegen ihren Willen von dem Kameramann
der Verfügungsbeklagten gefilmt worden sei. Von Aufnahmen ihrer
Person auf den Grundstücken ist darin nicht die Rede. Dass die
Verfügungsbeklagte im Rahmen der Berichterstattung über den Prozess
gegen den Sohn des Verfügungsklägers auch Bildmaterial angefertigt
hat, auf dem dessen Lebensgefährtin zu sehen ist, ist unstreitig
und beruht auf dem Umstand, dass diese den Sohn des
Verfügungsklägers zur gerichtlichen Hauptverhandlung begleitet hat.
Dass die Verfügungsbeklagte berechtigt war, hierüber zu berichten,
steht außer Frage. Die Umstände der Filmaufnahmen sind daher nicht
vergleichbar.
2.) Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von zukünftigen
Filmaufnahmen
Einem Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823
Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
GG hinsichtlich der Verwendung von Aufnahmen des Verfügungsklägers
auf dem Grundstück …straße 20 und 21 in H… steht
schon entgegen, dass die erforderliche Gesamtabwägung nicht in
Bezug auf die Verwendung von Aufnahmen vorgenommen werden kann, die
noch gar nicht bekannt sind und bei denen noch offen ist, in
welchem Kontext sie veröffentlicht werden (vgl. BGH, Urt. v.
13.11.2007, Az. VI ZR 265/06, zitiert nach juris Rdnr. 14). Ein
solcher Unterlassungsanspruch wäre nur denkbar, wenn jede
erdenkliche Verwendung von Filmaufnahmen, auf denen der
Verfügungskläger zu sehen ist, als rechtwidrig anzusehen wäre. Im
Hinblick auf die vielgestaltigen Möglichkeiten sowohl in Bezug auf
die Beschaffenheit der Aufnahmen, als auch die möglichen
zukünftigen Umstände der Berichterstattung ist dies jedoch nicht
der Fall. Diesbezüglich kann auf die vorhergehenden Ausführungen zu
Ziffer 1.) verwiesen werden.
Ferner fehlt es diesbezüglich erst recht an der erforderlichen
Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr. Eine das Vorliegen der
Wiederholungsgefahr indizierende Berichterstattung liegt nicht vor.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Verfügungsbeklagte
bisher keine Bilder des Verfügungsklägers für ihre
Berichterstattung verwendet hat. Auch die weiteren Umstände des
Falles begründen eine solche ernstliche Besorgnis entgegen der vom
Landgericht hierzu vertretenen Auffassung nicht. Soweit das
Landgericht diesbezüglich darauf abgestellt hat, dass die
Verfügungsbeklagte bereits in zwei vergleichbaren Fällen Aufnahmen
der Lebensgefährtin des Sohnes des Verfügungsklägers für die
Berichterstattung verwendet habe, ohne diese Person überhaupt oder
hinreichend unkenntlich gemacht zu haben, ist dieses Vorbringen des
Verfügungsklägers bereits nicht hinreichend substantiiert worden,
darüber hinaus weder unstreitig, noch von dem Verfügungskläger
glaubhaft gemacht.
So hat der Verfügungskläger erstinstanzlich in seinem
Schriftsatz vom 19. August 2011 vorgetragen, dass die
Lebensgefährtin seines Sohnes während ihres Aufenthaltes auf den
streitgegenständlichen Grundstücken mehrfach gegen ihren Willen
gefilmt worden und im Rahmen der Berichterstattung nur unzureichend
verpixelt worden sei. Mit ihrer Berufungsbegründung hat die
Verfügungsbeklagte diesen Vortrag jedoch bestritten und zur
Glaubhaftmachung ein „screenshot“ der nach ihrem
Vortrag einzigen Aufnahme der Lebensgefährtin vorgelegt, aus dem
sich ergibt, dass diese im Rahmen der Berichterstattung über die
gegen den Sohn gerichtete Hauptverhandlung jedenfalls verpixelt
worden ist.
Dieser Vortrag ist ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass er
erstmals in der Berufungsinstanz erfolgt ist. Dabei kann offen
bleiben, ob im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
eine Präklusion von Tatsachenvorbringen gemäß §§ 530, 531 ZPO
grundsätzlich ausgeschlossen ist, weil maßgebender Zeitpunkt für
die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung der
Schluss der mündlichen Verhandlung ist und neues Vorbringen daher
zu berücksichtigen ist, wenn es sofort mindestens glaubhaft gemacht
werden kann (so zum Beispiel Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., §
925 Rdnr. 12). Denn jedenfalls ist den Besonderheiten des
Eilverfahrens bei der Beurteilung, was nachlässig im Sinne des §
531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist, Rechnung zu tragen (vgl. OLG
Düsseldorf, Urt. v. 22.07.2010, Az. 2 U 36/10, zitiert nach juris
Rdnr. 44 m. w. N.; Thüringer OLG, Urt. v. 27.10.2004, Az. 2 U
350/04, zitiert nach juris). Danach liegt eine die Zulassung des
Vorbringens ausschließende Nachlässigkeit hier nicht vor. Der
Verfügungskläger hatte seinerseits erstmals mit Schriftsatz vom 19.
August 2011 vorgetragen, dass die Verfügungsbeklagte Aufnahmen der
Lebensgefährtin seines Sohnes gemacht habe, die nicht hinreichend
verpixelt gewesen seien. Der Prozessbevollmächtigte der
Verfügungsbeklagten hatte mithin vor dem Termin am 22. August 2011
keine Gelegenheit, dieses Vorbringen zuverlässig zu überprüfen. Die
Beantragung einer Schriftsatzfrist schied aufgrund des Charakters
des Eilverfahrens aus.
Aufgrund dieses Bestreitens hätte der Verfügungskläger nun
seinerseits konkret vortragen und glaubhaft machen müssen, wo die
Lebensgefährtin von der Verfügungsbeklagten gefilmt worden ist und
wann diese Aufnahmen ausgestrahlt worden sind, ohne hinreichende
Maßnahmen gegen ihre Erkennbarkeit zu treffen. Der Verfügungskläger
hat hierauf jedoch lediglich erwidert, dass der Ausdruck nicht die
gemeinte Berichterstattung wiedergebe; vielmehr sei die
Lebensgefährtin des Sohnes mehrfach während ihres Aufenthaltes auf
den streitgegenständlichen Grundstücken gegen ihren Willen gefilmt
und im Rahmen der Ausstrahlung nur unzureichend verpixelt worden.
Wie bereits oben ausgeführt, bezieht sich die eidesstattliche
Versicherung der Lebensgefährtin jedoch auf Aufnahmen während der
Verhandlungstage im Rahmen des Prozesses gegen ihren
Lebensgefährten und nicht auf Aufnahmen auf dem Grundstück. Es
bleibt damit weiterhin unklar, wo die Verfügungsbeklagte welche
Aufnahmen getätigt und wann sie diese ausgestrahlt haben soll.
Danach kann nicht festgestellt oder als glaubhaft gemacht angesehen
werden, dass Aufnahmen veröffentlicht worden sind, auf denen die
Lebensgefährtin erkennbar gewesen ist. Erkennbar ist eine
abgebildete Person, wenn sie begründeten Anlass hat anzunehmen,
dass sie nach Art der Abbildung erkannt werden könnte (BGH, NJW
1971, 698, 670). Der Vortrag der Parteien hierzu ist streitig. Da
die Aufnahmen nicht vorliegen, vermag sich der Senat hierzu keine
eigene Überzeugung zu verschaffen. Eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine unzureichende Verpixelung
vorlag, kann jedenfalls nicht festgestellt werden. Aus der
eidesstattlichen Versicherung der Lebensgefährtin ergibt sich
lediglich, dass sie „von Dritten explizit auf die
Filmbeiträge des S… angesprochen worden sei“.
Darüber hinaus erscheint ohnehin zweifelhaft, ob die Art und
Weise, wie die Verfügungsbeklagte mit Bildmaterial einer anderen
Person in ganz anderem Zusammenhang umgegangen ist, eine
Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Verfügungskläger zu begründen
vermag. Die Verfügungsbeklagte hat durch die eidesstattlichen
Versicherungen des Kameramanns vom 16. August 2010 und des
Redaktionsleiters vom 13. Januar 2012 glaubhaft gemacht, dass keine
Absicht bestand, Bildmaterial des Verfügungsklägers zu verwenden.
Es liegen keine glaubhaft gemachten Umstände vor, die überwiegend
wahrscheinlich erscheinen lassen, dass dieses Vorbringen nicht der
Wahrheit entspricht. Soweit die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihrer
Berichterstattung über den Prozess gegen den Sohn des
Verfügungsklägers Aufnahmen verwendet hat, auf denen dessen
Lebensgefährtin abgebildet war, sind die Umstände - wie bereits
ausgeführt - nicht mit denen vergleichbar, unter denen die hier
streitigen Aufnahmen gefertigt worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 10.000,00 €