Testo completo
VerfG Potsdam — 2011-09-16 — 30/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-16
Aktenzeichen: 30/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
Gegen den Beschwerdeführer werden auf Antrag der
Landesjustizkasse beim Brandenburgischen Oberlandesgericht bei dem
Amtsgericht Zossen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt. In
einem Termin am 21. Juni 2011 legte er Widerspruch gegen seine
Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein, den
das Amtsgericht Zossen mit Beschluss vom 22. Juni 2011 verwarf. Der
Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die auf die
Möglichkeit der befristeten Beschwerde nach § 793
Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 11 Rechtspflegergesetz (RPflG)
hinweist.
Mit seiner am 21. Juli 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den
gesetzlichen Richter. Der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.
Juni 2011 sei fehlerhaft und nichtig, weil es an einem
ordnungsgemäß erlassenen Gesetz zur Abänderung der
„Verordnung über die Errichtung des Amtsgerichts Falkensee
und die anderweitige Zuteilung von Gemeinden zu Amtsgerichten vom
30. September 1946“ (VOBl. für Groß Berlin S. 418 Nr. 45 vom
23.November 1946) fehle.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer
entgegen § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
(VerfGGBbg) den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Der Beschwerdeführer
hat vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle ihm zur Verfügung
stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine
Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ohne
Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtes zu erreichen (ständige
Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 21. Januar 2011 – VfGBbg
63/10 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Der
Beschwerdeführer hat auch auf entsprechenden Hinweis nicht
dargelegt, den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22. Juni 2011
mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO i. V. m. § 11 RpflG
angegriffen zu haben.
Der Antrag, den für das Geltungsgebiet der oben genannten
Verordnung örtlich zuständigen „Senat“ zu bestimmen und
das Verfahren dorthin zu verweisen, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Das Amtsgericht Zossen ist Teil der Gerichtsbarkeit des Landes
Brandenburg, so dass bei behaupteten Grundrechtsverstößen die
Zuständigkeit des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg
gegeben ist.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.