Vergabekammer Potsdam — 2010-06-09 — VK 26/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-09
Aktenzeichen: VK 26/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
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Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren
Rechten verletzt ist. Der Auftraggeberin wird aufgegeben, den
Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen.
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Die Auftraggeberin und die Beigeladene haben die Kosten des
Nachprüfungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) als Gesamtschuldner
sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Auslagen der Antragstellerin je zur Hälfte zu tragen.
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Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
-
Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt.
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Der von der Antragstellerin eingezahlte Kostenvorschuss
i.H.v. 2.500,00 EUR wird an sie nach Bestandskraft des Beschlusses
zurückgezahlt.
Gründe
I.
Die A… wurde am … 1991 in … gegründet.
Gegenstand des Unternehmens sind die Planung und Baudurchführung
(Bauvorbereitung und Bauüberwachung) von Bundesfernstraßen oder
wesentlichen Teilen davon im Rahmen der Auftragsverwaltung gemäß
Artikel 90 Grundgesetz. Am Stammkapital der A… sind der
… zu XX,XX % und je zu X,XX % die Bundesländer …
beteiligt.
Die A… schrieb im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften vom … 2009 die Vergabe des
verfahrensgegenständlichen Auftrages im Offenen Verfahren aus.
Varianten/Alternativangebote waren zugelassen, Ziffer II.1.9) der
Bekanntmachung. Nach Ziffer IV.2.1) der Vergabebekanntmachung
sollte der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot in
Bezug auf die Kriterien, die in den
Verdingungs-/Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur
Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum
wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind, erteilt werden. In den
Verdingungsunterlagen, Ziff. 12.1 der Aufforderung zur Abgabe eines
Angebotes, benannte die Auftraggeberin als alleiniges
Zuschlagskriterium den Preis.
In der EG-Aufforderung zur Angebotsabgabe verwies die
Auftraggeberin hinsichtlich der Mindestanforderungen für
Nebenangebote auf die Baubeschreibung Abschnitt 1.5 sowie die
einschlägigen Regelwerke gemäß anliegendem Vordruck
StB-Mindestanforderungen. Der Anhang Mindestanforderungen für
Nebenangebote enthält unter Ziffer 5 – Asphaltstraßen –
die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien
für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (ZTV
Asphalt-StB 07) sowie die Technischen Lieferbedingungen für
Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen,
Ausgabe 2007 (TL Asphalt-StB 07). Die Brandenburgischen Technischen
Richtlinien für die Verwertung von RecyclingBaustoffen im
Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau, Ausgabe
2004 (BTR RC-StB 04) sind nicht aufgeführt.
Gemäß Ziffer A 5.2 der EG-Bewerbungsbedingungen müssen
Nebenangebote, soweit sie zugelassen sind, die geforderten
Mindestanforderungen erfüllen. Nach Ziffer 5.5 werden
Nebenangebote, die den Ziffern … 5.2 bis 5.4 nicht
entsprechen, von der Wertung ausgeschlossen. Nach Ziffer B
Ergänzung für den Straßen- und Brückenbau (März 2009) zu 5 –
Nebenangebote, Ziffer 2, der EG-Bewerbungsbedingungen sind
Nebenangebote über eine kostengünstigere oder umweltverträglichere
Vermeidung, Wiederverwendung, Wiederverwertung oder Beseitigung von
Abfällen gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ausdrücklich
erwünscht.
Nach Ziffer 1.1.4.5 – b) Asphalttragschichten – der
Baubeschreibung ist die Verwendung von Asphaltgranulat unter
Beachtung der Qualitätsanforderungen gemäß Leistungstext gestattet.
In Ziffer 3.7.30 des Leistungsverzeichnisses wird der Anteil
Asphaltgranulat abweichend von der BTR RC-StB 04 auf 10 M-%
festgelegt.
Nach Ziffer 1.1.4.5 – c) Asphaltbinderschichten –
der Baubeschreibung ist die Verwendung von Asphaltgranulat
ausgeschlossen.
Die Antragstellerin gab mit Schreiben vom … 2010 ein
Angebot ab.
Die Beigeladene reichte ein Hauptangebot und sieben
Nebenangebote ein. Die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 enthielten
alternative Asphaltbindermaterialien (Nebenangebot Nr. 1) bzw.
Asphalttragschichten (Nebenangebot Nr. 2).
Der Submissionstermin fand am … 2010 statt. Nach dessen
Ergebnis lag die Beigeladene mit ihrem Hauptangebot an zweiter
Rangstelle hinter der Antragstellerin.
Über die Absicht, den Zuschlag auf das Angebot der
Antragstellerin zu erteilen, informierte die Auftraggeberin die
Beigeladene mit Telefaxschreiben vom … 2010. Sie – die
Beigeladene – habe nicht das wirtschaftlichste Angebot
abgegeben. Ihre Nebenangebote 1 - 3 und 7 habe sie nicht
berücksichtigt.
Hiergegen wandte sich die Beigeladene zunächst an die
Auftraggeberin und sodann mit einem Nachprüfungsantrag vom …
2010 an die Vergabekammer des Landes Brandenburg.
Anlässlich des Nachprüfungsantrages hat die Auftraggeberin den
Wertungsvorgang überprüft und die Wertung bezüglich der
Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen korrigiert.
Mit der Antragstellerin am … 2010 zugegangenem
Telefaxschreiben teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin mit,
dass sie aufgrund der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens durch
die Beigeladene deren Nebenangebote überprüft und in deren Ergebnis
auch die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 gewertet habe. Für das
Angebot der Beigeladenen ergebe sich daher eine neue Wertungssumme,
die zu einer Änderung der Bieterreihenfolge führe. Es sei daher
beabsichtigt, nach Ablauf der Informationsfrist von 10
Kalendertagen den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu
erteilen.
Mit Schreiben vom … 2010 rügte die Antragstellerin die
Entscheidung der Auftraggeberin, die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2
der Beigeladenen zu werten und den Zuschlag nicht - wie zunächst
angekündigt - auf ihr Angebot, sondern auf das Angebot der
Beigeladenen zu erteilen, als vergaberechtswidrig. So würden die
von der Beigeladenen vorgelegten Nebenangebote nicht den formalen
Anforderungen, die die Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen an
die Wertbarkeit von Nebenangeboten geknüpft habe, entsprechen. Sie
seien nicht auf besonderer Anlage gemacht und nicht als solche
gekennzeichnet. Ihre Anzahl sei weder an der im Angebotsschreiben
bezeichneten Stelle aufgeführt noch erfüllten sie die
Mindestanforderungen, die sich aus dem
„Anhang-Mindestanforderungen“ und aus Ziffer 3.12.1 der
Baubeschreibung ergeben. Die Beigeladene habe die in den
Nebenangeboten enthaltenen Leistungen nicht eindeutig und
erschöpfend beschrieben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses
sei nicht beibehalten worden; sie erfassten nicht alle Leistungen,
die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich
seien. Da die angebotene alternative Ausführung nicht in
Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen oder in den
Vergabeunterlagen geregelt sei, hätte die Beigeladene im Angebot
entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser
Leistung machen müssen. Solche Angaben fehlten. Die Nebenangebote
würden nicht sämtliche Teilleistungen (Positionen) des
Leistungsverzeichnisses aufzeigen, die sie beeinflussen; es fehlte
eine vollständige Aufgliederung der beeinflussten Teilleistungen
nach Mengenansätzen und Preisen. Die in Ziffer 3.12.1 der
Baubeschreibung geforderten Beschreibungen, Mengennachweise,
Geräteeinsätze, Bauabläufe usw. seien nicht enthalten. Die
technischen und preislichen Auswirkungen seien nicht in ihrer
Gesamtheit prüfbar dargestellt. Die Nebenangebote Nr.1 und Nr. 2
genügten nicht den in der Baubeschreibung zusammengestellten
Bedingungen, insbesondere nicht den zusammengestellten
Belastungsannahmen und Bemessungsgrundsätzen sowie den in der
Baubeschreibung enthaltenen Änderungen und Ergänzungen zu den
technischen Vorschriften. Soweit die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2
die Gründungsart gegenüber dem Behördenentwurf ändern, fehle ihnen
eine Ergänzung zum vorhandenen Bodengutachten der Auftraggeberin
bzw. ein neues Bodengutachten, in dem besonders die
Gründungssituation des Nebenangebotes erläutert sei. Im Übrigen
fehle eine Angabe, welche aufzuwendenden Kosten und welche aus der
geänderten Gründungsart herzuleitenden Folgeleistungen angeboten
bzw. eingerechnet werden. Die Nebenangebote würden zudem nicht dem
letzten Absatz der Ziffer 3.12.1 der Baubeschreibung/Strecke
entsprechen. Danach sei der Ersatz von Parallel- durch Schrägflügel
nicht erlaubt. Auch sei den Vorgaben nicht genügt, dass erdberührte
Teile so auszubilden seien, dass deren Hinterfüllung einwandfrei
eingebracht und verdichtet werden könne und dass die
Brückenausstattung des Bauwerkes der des Verwaltungsentwurfes
gleichwertig sei.
Die Auftraggeberin wies die Rüge mit Schreiben vom … 2010
als unzulässig zurück. Sie enthalte eine bloße Auflistung der
formellen und inhaltlichen Anforderungen der Nebenangebote aus den
Verdingungsunterlagen mit der pauschalen Behauptung, dass die
Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 diese nicht vollumfänglich erfüllen
würden. Diese Behauptungen seien unsubstantiiert und würden
keinerlei Bezug zu den Nebenangeboten Nr. 1 und Nr. 2 der
Beigeladenen enthalten. Die völlig vagen und pauschalen
Behauptungen stellten keine konkrete Rüge einer
Vergaberechtsverletzung dar. Abgesehen von der Unzulässigkeit der
Rüge genügten die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen
den formellen und inhaltlichen Anforderungen der
Verdingungsunterlagen vollständig.
Am … 2010 hat die Auftraggeberin bei der Vergabekammer
eine Schutzschrift hinterlegt, um der Zustellung eines etwaigen
Nachprüfungsantrages entgegen zu wirken. Der mögliche
Nachprüfungsantrag sei mangels ordnungsgemäßer Rüge offensichtlich
unzulässig.
Die Antragstellerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom
… 2010 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des
Landes Brandenburg gestellt.
Ihr Antrag auf Nachprüfung sei zulässig und begründet. Die Rüge
stelle den aus der Sicht der Antragstellerin begangenen
Vergaberechtsverstoß konkret dar und verlange Abhilfe. Die
Auftraggeberin verkenne, dass an die Substantiierungspflicht keine
übertriebenen Anforderungen zu stellen seien und eine Rüge auch
dann ausreichend substantiiert sei, wenn konkrete Umstände benannt
würden, aus denen sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes
ergebe. Jede andere Auffassung würde einen effektiven Rechtsschutz
verhindern, zumal die Auftraggeberin eine im Detail nachprüfbare
Darstellung der Hintergründe für die Änderung der
Wertungsentscheidung nicht bekannt gegeben habe. Die Auftraggeberin
habe durch ihre Bewerbungsbedingungen und durch ergänzende
Bedingungen für Nebenangebote in der Baubeschreibung Anforderungen
aufgestellt, die aus technischer und formaler Sicht nicht zu
erfüllen seien. Insbesondere die Einhaltung der Mindestbedingungen
aus der entsprechenden Anlage und der Baubeschreibung, die Pflicht
des Bieters zur eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung
des Nebenangebotes mit der Angebotsabgabe, die vollständige
Erfassung aller erforderlichen Leistungen im Nebenangebot, das
Führen des Gleichwertigkeitsnachweises, die Darstellung der
Auswirkung des Nebenangebotes durch den Bieter auf alle
beeinflussten Leistungen seien nicht zu erfüllen und seien auch
nicht erfüllt. Der Umstand, dass die Auftraggeberin selbst die
Nebenangebote der Beigeladenen zunächst nicht gewertet habe,
spreche dafür, dass die Anforderungen gerade nicht erfüllt seien.
Die Auftraggeberin verfüge über vergaberechtlich und technisch
versierte Mitarbeiter, die – davon sei auszugehen – die
eingehenden Angebote gerade auch mit Blick auf die Einhaltung der
strengen formalen Voraussetzungen genau prüfen. Nebenangebote
würden dabei einer besonderen Prüfung immer dann unterzogen, wenn
die Wertung zu einer Änderung der Bieterreihenfolge führe.
Die Antragstellerin beantragt,
-
die Auftraggeberin zu verpflichten, den Zuschlag nicht auf
das Angebot der C… zu erteilen und festzustellen, dass die
Antragstellerin durch die Entscheidung der Auftraggeberin, das
Angebot der C… unter Berücksichtigung von Nebenangeboten zu
werten, in ihren Rechten verletzt ist,
-
der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten zu
gewähren,
-
die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu
erklären,
-
der Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens einschließlich die
Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin
aufzuerlegen.
Die Auftraggeberin beantragt,
-
den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin
zurückzuweisen,
-
der Antragstellerin die Akteneinsicht vollständig zu
versagen,
-
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der
Auftraggeberin aufzuerlegen,
-
festzustellen, dass die Hinzuziehung der
Verfahrensbevollmächtigten der Auftraggeberin notwendig war.
Der Nachprüfungsantrag sei mangels Rüge unzulässig. Die
Antragstellerin trage vor, dass die Anforderungen an Nebenangebote
nicht erfüllbar seien und daher Nebenangebote generell nicht hätten
gewertet werden können. Dies habe die Antragstellerin zu keinem
Zeitpunkt gegenüber der Auftraggeberin gerügt. Das Rügeschreiben
vom … 2010 stelle keine ordnungsgemäße Rüge dar. Mittels
bloßer Behauptungen und Vermutungen könne nicht in zulässiger Weise
ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden. Die Antragstellerin
habe keinerlei Anhaltspunkte für Vergaberechtsverstöße. Die
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens würde allein dem Zweck
dienen, über eine mögliche Akteneinsicht und im Wege der
Amtsermittlung den Sachverhalt auszuforschen, um überhaupt erst
Anknüpfungspunkte an eventuelle Vergaberechtsverstöße zu
finden.
Darüber hinaus sei das Angebot der Antragstellerin wegen
unzulässiger Änderung an den Verdingungsunterlagen zwingend vom
Vergabeverfahren auszuschließen. Die Antragstellerin habe zu
Position 3.3.50 einen auffallend niedrigen Preis angegeben. Hierzu
habe die Antragstellerin lediglich erläutert, dass aufgrund eines
„Eingabefehlers“ der Materialpreis des
Kalk-/Zementgemisches preislich nicht vollständig korrekt erfasst
worden sei.
Die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen würden die
formalen und technischen Anforderungen der Vergabeunterlagen
erfüllen und damit die Erfüllbarkeit der gestellten Anforderungen
belegen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die von der
Antragstellerin aufgeführten Punkte.
Mit weiterem Schriftsatz vom … 2010 ergänzt die
Antragstellerin ihren Vortrag. Es sei nicht ersichtlich, dass sie
kein Material hätte anbieten wollen. Entscheidend sei insoweit das
Angebot. Hier sei die Leistungsposition eindeutig beschrieben, die
Antragstellerin habe auch einen Preis angegeben. An diesem Preis
für die beschriebene Leistung habe sie ersichtlich festgehalten.
Sie habe allein das Zustandekommen des Preises erläutert. Selbst
wenn die Antragstellerin kein Material kalkuliert hätte, hätte sie
sich gleichwohl mit dem Angebot verpflichtet, dieses zu liefern.
Auch über eine Erhöhung des Anteiles des Asphaltgranulates an der
Asphalttragschicht oder an der Asphaltbinderschicht begründete
Nebenangebote seinen nicht wertbar. Die Asphalttragschicht sei
hinsichtlich ihrer Zusammensetzung abschließend definiert. Bei der
Lieferung der Asphaltbinderschicht sei die Zugabe von
Asphaltgranulat überhaupt nicht gestattet. Damit seien in Bezug auf
die Materialien aus der Sicht eines fachkundigen Bieters
Mindestbedingungen festgelegt, die durch ein Nebenangebot nicht
abgeändert werden können. Ein solches Material sei nicht
gleichwertig mit dem im Amtsentwurf ausgeschriebenen, weil sich die
Qualität von Asphaltmaterial mit der Steigerung der Zugabe von
Asphaltgranulat verändere. Durch die Zugabe eines höheren Anteiles
an Asphaltgranulat ändere sich das Tieftemperaturverhalten. Durch
diesen Umstand könnten vermehrt Risse während des
Alterungsprozesses auftreten.
Die Beigeladene beantragt,
-
den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin
zurückzuweisen,
-
der Antragstellerin die Akteneinsicht vollständig zu
versagen,
-
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der
Beigeladenen aufzuerlegen.
Der Nachprüfungsantrag sei bereits offenkundig unzulässig. Die
Antragstellerin habe keinen konkreten Vergaberechtsverstoß gerügt.
Vielmehr habe sie eine Verdachtsrüge ins Blaue hinein getätigt. Die
Antragstellerin habe weder im Rahmen der Rüge noch im Rahmen des
Nachprüfungsantrages Anhaltspunkte für einen konkreten
Vergaberechtsverstoß der Auftraggeberin vortragen können.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin sei auch unbegründet.
Die Auftraggeberin habe zutreffend die Nebenangebote Nr. 1, 2, 4, 5
und 6 der Beigeladenen gewertet. Die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2
der Beigeladenen seien bei der Wertung zu berücksichtigen, die von
der Auftraggeberin zunächst angenommenen bautechnischen Bedenken
könnten objektiv nicht verfangen. Die Nebenangebote könnten nicht
vergaberechtskonform von der Wertung ausgeschlossen werden.
Mit Schriftsätzen vom ... 2010 haben die Verfahrensbeteiligten
ihren Vortrag vertieft.
Durch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom … 2010
wurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB bis zum …
2010 verlängert.
In der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2010 hatten die
Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. Die
Auftraggeberin hat ergänzend zu ihren schriftsätzlichen
Ausführungen darauf hingewiesen, dass die Nebenangebote Nr. 1 und
Nr. 2 der Beigeladenen der ZTV Asphalt-StB 07 entsprechen
würden.
Die Auftraggeberin beantragt insoweit,
ihr einen Schriftsatznachlass von einer Woche zu gewähren.
Die Beigeladene und die Antragstellerin beantragen ebenfalls die
Gewährung eines Schriftsatznachlasses.
Auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen
haben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird
ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.
Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung im
Nachprüfungsverfahren zuständig, da der ausgeschriebene Auftrag dem
Land Brandenburg zuzurechnen ist (§ 104 Abs. 1 GWB).
Die Beteiligten streiten um eine Vergabemaßnahme des …
und des Landes … die Gesellschafter der Auftraggeberin sind.
Die Auftraggeberin ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 2
GWB.
Der ausgeschriebene Auftrag wird als öffentlicher Bauauftrag
i.S.d. § 99 Abs. 1 und 3 GWB mit einem geschätzten
Gesamtauftragswert von über X,XX Mio. EUR vergeben (§§ 100 Abs. 1,
127 Nr. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 4 VgV, zuletzt geändert durch Art. 2
der VO (EG) Nr. 1422/2007 vom 4. Dezember 2007).
Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Antragsbefugt ist
gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse
am Auftrag hat und eine Verletzung der Bestimmungen über das
Vergabeverfahren geltend macht. Die Antragstellerin hat mit der
fristgerechten Abgabe ihres Angebotes zu dem streitigen Bauvorhaben
ihr Interesse an dem zu vergebenden Auftrag belegt. Sie macht die
Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften geltend, nämlich jeweils
die vergaberechtswidrige Berücksichtigung der Nebenangebote Nr. 1
und Nr. 2 der Beigeladenen durch die Auftraggeberin.
Die Antragstellerin hat auch dargelegt, dass durch die
behauptete Rechtsverletzung ein Schadenseintritt nicht
ausgeschlossen ist (§ 107 Abs. 2 Satz 2 GWB). Die Antragstellerin
hat ausweislich der Submission in dem verfahrensgegenständlichen
Vergabeverfahren mit ihrem Hauptangebot preislich den ersten Rang
belegt. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass bei
Nichtberücksichtigung der Nebenangebote der Beigeladenen, sie eine
Chance auf den Zuschlag hätte.
Ohne Bedeutung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages ist
die Antwort auf die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin wegen
angeblich unzulässiger Änderung der Verdingungsunterlagen zwingend
auszuschließen ist. Diese Frage muss bei der Prüfung der
Begründetheit des Nachprüfungsantrages beantwortet werden. Es würde
dem Vergaberechtsschutz zuwider laufen, wenn in der
Zulässigkeitsprüfung die Begründetheit vorweggenommen und dem
Bieter der Zugang zum Verfahren mit der fehlenden Begründetheit
seines Rechtsschutzbegehrens verweigert würde.
Die Antragstellerin ist ihrer Rügeverpflichtung nach § 107 Abs.
3 S. 1 GWB rechtzeitig nachgekommen.
Das Schreiben vom … 2010 ist als Rüge gemäß § 107 Abs. 3
GWB bezeichnet; zudem wurde eine Frist zur Beseitigung der
Vergabeverstöße gesetzt. Schon aus diesen beiden Umständen war für
die Auftraggeberin deutlich erkennbar, dass die Antragstellerin
eine Rüge erheben wollte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März
2007 – 11 Verg 15/06). Auch die Auftraggeberin hat das
Schreiben als Rüge verstanden, da sie in ihrem Antwortschreiben vom
… 2010 ausdrücklich formuliert, dass der Rüge nicht
abgeholfen werden könne.
Die Rüge ist auch ausreichend substantiiert. Damit der
öffentliche Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die gerügten
Mängel abzustellen, muss der Rüge eine konkrete vergaberechtliche
Beanstandung zu entnehmen sein. Die Vergabestelle muss erkennen
können, um welchen Verstoß es sich handelt. Nur so kann sie Abhilfe
schaffen. Deshalb sind Rügen unzulässig, die pauschal die
Fehlerhaftigkeit des Vergabeverfahrens angreifen (OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 9. April 2003 – Verg 66/02) oder die ohne
Substanz auf bloßen Verdacht hin ins Blaue erhoben werden (OLG
Jena, Beschluss vom 6. Februar 2006 – 9 Verg 8/06). Auf der
anderen Seite sind an die Formulierung von Rügen nicht zu hohe
Anforderungen zu stellen, damit auch ein Laie ohne anwaltliche
Hilfe in der Lage ist, eine Rüge zu erheben.
Nach diesen Grundsätzen ist die Rüge der Antragstellerin als
ausreichend substantiiert einzustufen. Das Schreiben vom …
2010 enthält nicht lediglich ins Blaue hinein erhobene Vorwürfe,
denen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen
Vergaberechtsverstoß zugrunde liegen. Als konkreten Anhaltspunkt
für einen Vergaberechtsverstoß trägt die Antragstellerin vor, die
Auftraggeberin habe sie mit Schreiben vom … 2010 darüber
unterrichtet, dass beabsichtigt sei, ihr den Zuschlag zu erteilen
und zwar auf das Angebot mit einer Wertungssumme in Höhe von
X.XXX.XXX,XX EUR brutto. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom
… 2010 habe sie dann eine Absage nach § 101 a GWB
dahingehend erhalten, dass sie nicht das wirtschaftlichste Angebot
abgegeben habe. Eine nochmalige Überprüfung des Angebotes der
Beigeladenen habe dazu geführt, dass deren Nebenangebote Nr. 1 und
Nr. 2 gewertet worden seien. Danach sei das Angebot der
Beigeladenen mit einer Wertungssumme von X.XXX.XXX,XX EUR brutto
das wirtschaftlichste. Aus der konkreten Tatsache der
nachträglichen Wertung der Nebenangebote der Beigeladenen hat die
Antragstellerin den Schluss gezogen, dass die Entscheidung der
Auftraggeberin die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen
zu werten, vergaberechtswidrig ist. Das genügt für eine
substantiierte Rüge.
Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin als außen
Stehende Bieterin, welche keinen Einblick in die Vorgänge der
Angebotswertung durch die Auftraggeberin hat, nicht dazu in der
Lage ist, ganz konkret zu sagen, welche Voraussetzungen die
Nebenangebote nicht erfüllen bzw. an welchen inhaltlichen Mängeln
sie leiden. Dies kann sie wegen des fehlenden Einblickes nicht
wissen und sie kann es auch nach der Information durch die
Auftraggeberin nicht wissen, weil diese nur allgemeine Begründungen
mitteilt, ohne auf die Angebote der Mitbieter im Einzelnen
einzugehen.
Die Kammer schließt sich somit der oberlandesgerichtlichen
Rechtsprechung an, nach der eine Rüge als ausreichend substantiiert
anzusehen ist, wenn das rügende Unternehmen eine konkrete Tatsache
benennt, aus welcher sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes
ergibt (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2007 – Verg
6/07).
Auch wenn man das anwaltliche Schreiben der Antragstellerin vom
… 2010 nur als einen Vortrag „ins Blaue“ hinein
abqualifizieren wollte – wie Auftraggeberin und Beigeladene
meinen -, hätte die Kammer von Amts wegen die Wertung der
Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen aufgreifen können.
Nach § 110 Abs. 1 S. 2 GWB kann sich die Vergabekammer bei der
Erforschung des Sachverhaltes auf das beschränken, was von den
Beteiligten vorgebracht wird oder ihnen sonst bekannt sein muss.
Das sind konkrete und offensichtliche Anhaltspunkte für
Vergabeverstöße, auf die die Mitglieder der Vergabekammer bei
Durchsicht der Akten stoßen, wenn sie diese im Hinblick auf die
gerügten Mängel durchsehen, oder sonstige allgemein bekannte
Verdachtsmomente (OLG München, Beschluss vom 29. September 2009
– Verg 12/09). Ein solcher offensichtlicher Punkt, welcher
sich ohne weiteres aus den der Kammer übermittelten Unterlagen
ergibt, ist die Tatsache, dass nur eine der beiden Entscheidungen
der Auftraggeberin bezüglich der Wertung der Nebenangebote Nr. 1
und Nr. 2 der Beigeladenen vergaberechtlich richtig sein kann.
Der Nachprüfungsantrag ist begründet.
Die Antragstellerin ist im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB in ihren
Rechten verletzt. Die Bewertung der Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2
der Beigeladenen erweist sich - entgegen der Einschätzung der
Auftraggeberin – als vergaberechtswidrig.
Die Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen waren nach §
25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Nr. 5 VOB/A nicht zu werten, weil
sie von verbindlichen Vorgaben der Baubeschreibung abweichen.
Die Auftraggeberin hat ausweislich Ziffer II.1.9) der
Bekanntmachung Nebenangebote ausdrücklich zugelassen. Ziffer 11 der
Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält weitere Voraussetzungen für
die Abgabe von Nebenangeboten, die angelehnt sind an die Vorschrift
des § 10 a lit. f) VOB/A. Hinsichtlich der Mindestanforderungen für
Nebenangebote wird auf Abschnitt 1.5 der Baubeschreibung sowie auf
den Vordruck „StB-Mindestanforderungen“ verwiesen.
Nebenangebote dürfen zwar per Definition von den Festlegungen
der Verdingungsunterlagen abweichen, müssen aber einem Hauptangebot
qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Sie dürfen daher
nicht von verbindlichen Festlegungen des Leistungsverzeichnisses,
die für Haupt- und Nebenangebote gleichermaßen gelten, abweichen.
Die Verbindlichkeit kann sich durch Auslegung der
Verdingungsunterlagen oder aus allgemeinen Erwägungen ergeben
(Kapellmann/Messerschmidt-Dähne, § 25 VOB/A Rdn. 100;
Heiermann/Rusam, § 25 VOB/A Rdn. 87; OLG Naumburg, Beschluss vom 8.
Februar 2005 – 1 Verg 20/04).
Unmissverständlich und mit einer die Ausschließlichkeit
betonenden Diktion hat die Auftraggeberin unter Ziffer 1.1.4.5 der
Baubeschreibung im Rahmen der Asphaltbauweise zum Ausdruck
gebracht, dass bei Asphalttragschichten die Verwendung von
Asphaltgranulat unter Beachtung der Qualitätsanforderungen gemäß
Leistungstext gestattet ist. Deshalb heißt es in der Position
3.7.30 des Leistungsverzeichnisses: „Abweichend von der BTR
RC-StB 04 wird der Anteil Asphaltgranulat auf 10 M-%
festgelegt.“ Bei Asphaltbinderschichten ist die Verwendung
von Asphaltgranulat sogar ausgeschlossen.
Diese Änderungen/Ergänzungen beziehen sich auf technische
Vorschriften, die für die Herstellung von
Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt Regelungen für den Fall
der Verwendung von Asphaltgranulat enthalten. Nach den Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen zählen dazu die ZTV Asphalt-StB 07,
die TL Asphalt-StB 07 und die BTR RC-StB 04. Die Auftraggeberin hat
in diesem Zusammenhang in Ziffer 3.12.1 - Technische Bedingungen
für Nebenangebote und Änderungsvorschläge – festgelegt, dass
die in der Baubeschreibung zusammengestellten Bedingungen,
insbesondere … Änderungen und Ergänzungen zu Technischen
Vorschriften sinngemäß auch für Nebenangebote gelten. Auf diese
Weise wird klargestellt, dass die Festlegungen unter Ziffer 1.1.4.5
der Baubeschreibung auch für Nebenangebote verbindlich sind.
Diese verbindlichen Festlegungen können auch nicht über die
EG-Bewerbungs-bedingungen – B Ergänzung für den Straßen- und
Brückenbau (März 2009) zu 5 – Nebenangebote, Ziffer 2
relativiert werden. Danach sind zwar Nebenangebote über eine
kostengünstigere oder umweltverträglichere Vermeidung,
Wiederverwendung, Wiederverwertung oder Beseitigung von Abfällen
gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ausdrücklich
erwünscht. Für derartige Nebenangebote müssten aber die BTR RC-StB
04 gelten. Zweck dieser Richtlinien ist die Regelung der
Herstellung und Anwendung von mineralischen Recyclingbaustoffen
(RC-Baustoffe), Ausbauasphalt und pechhaltigen Straßenbaustoffen
unter Beachtung technischer und umweltrelevanter Anforderungen.
Auftraggeberin und Beigeladene übersehen in ihrer Argumentation,
dass die BTR RC-StB 04 in dem Vordruck der Auftraggeberin
„StB-Mindestanforderungen“ (Mindestanforderungen für
Nebenangebote) nicht aufgeführt sind; sie gelten deshalb nicht für
Nebenangebote.
Zwar enthalten die ZTV Asphalt-StB 07 und die TL Asphalt-StB 07,
die in den StB-Mindestanforderungen genannt werden, für die
Herstellung von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt Regelungen
für den Fall der Verwendung von Asphaltgranulat, wie die
Auftraggeberin zutreffend in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni
2010 ausgeführt hat. Die Auftraggeberin hat aber ausdrücklich unter
Ziffer 1.1.4.5 der Baubeschreibung die Verwendung von
Asphaltgranulat bei Asphaltbinderschichten ausgeschlossen und bei
Asphalttragschichten auf einen Anteil von 10 M-% beschränkt.
Danach kommt ein Ausschluss des Nebenangebotes Nr. 1 der
Beigeladenen deswegen in Betracht, weil nach Ziffer 1.1.4.5 –
Oberbau der Baubeschreibung bei Asphaltbinderschichten die
Verwendung von Asphaltgranulat ausgeschlossen ist.
Auch das Nebenangebot Nr. 2 der Beigeladenen war wegen
Abweichung von den Qualitätsanforderungen der Baubeschreibung für
Asphalttragschichten auszuschließen. Denn die von der Beigeladenen
angebotene Asphalttragschicht unter Zugabe von Asphaltgranulat
entspricht nicht der Position 3.7.30 im Leistungsverzeichnis.
Das Angebot der Antragstellerin ist nicht wegen angeblicher
Änderungen der Verdingungsunterlagen auszuschließen. Eine Änderung
der Verdingungsunterlagen liegt immer dann vor, wenn inhaltliche
Abweichungen zum Leistungssoll einschließlich der vorgegebenen
Vergabebedingungen auftreten. Schon eine solche inhaltliche
Abweichung liegt nicht vor bei der Angabe der Menge und des
Einheitspreises für das Ausstreuen von Bindemitteln unter der
Position 3.3.50 des Leistungsverzeichnisses.
Ein Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin könnte auch
nicht darauf gestützt werden, dass Preisangaben im Angebot fehlen.
Bei einem Angebotsverfahren hat der Bieter die Preise, die er für
seine Leistungen fordert, in jeder Position des
Leistungsverzeichnisses vollständig und so anzugeben, wie er sie
tatsächlich für die betroffenen Leistung beansprucht, § 6 Nr. 1
VOB/A. Das Angebot der Antragstellerin erfüllt diese
Voraussetzungen. Sie hat in jeder Position des
Leistungsverzeichnisses den von ihr tatsächlich geforderten
Einheitspreis genannt. Soweit sie in Position 3.3.50 einen
besonders niedrigen Einheitspreis fordert, kann auch nicht auf eine
unzulässige und zum Angebotsausschluss führende Mischkalkulation
geschlossen werden. Die Preisgestaltung der Antragstellerin in der
vorgenannten Position hat zu berechtigten Zweifeln der
Auftraggeberin an der Korrektheit und Vollständigkeit der
geforderten Preise geführt. Folgerichtig hat die Auftraggeberin von
der Antragstellerin die Erläuterung des Einheitspreises verlangt
unter Darlegung der Kalkulationsansätze (§ 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A).
Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin nachgekommen. Sie hat
in ihrem Schreiben vom … 2010 den ungewöhnlich niedrigen
Einheitspreis erläutert. Bei der Kalkulation des Einheitspreises
sei ein Eingabefehler aufgetreten, der dazu geführt habe, dass der
Materialpreis des Kalk-/Zement-gemisches preislich nicht
vollständig korrekt erfasst worden sei. Hinsichtlich dieser
Erklärung ist eine hinreichende Erläuterung für den angesetzten
Preis zu sehen. Ein etwaiger Verdacht unvollständiger Preise wegen
Kostenverlagerung in andere Positionen ist damit ausgeräumt
worden.
Die Kalkulation der Preise ist grundsätzlich Angelegenheit des
Bieters. Nur wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen dem
Gesamtpreis des Angebotes und der Leistung besteht, kommt ein
Ausschluss des Angebotes nach § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A in Betracht,
ohne dass es dabei auf einen Vergleich einzelner Positionen des
Leistungsverzeichnisses mit einem auskömmlichen Preis ankommt (OLG
Rostock, Beschluss vom 15. September 2004 – 17 Verg 4/04).
Diese Voraussetzungen sind in dem Verfahren nicht vorgetragen
worden.
Auch liegt noch kein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung
vor, wenn ein Bieter für eine bestimmte Einzelleistung einen
auffallend niedrigen Preis eingesetzt hat. Maßgeblich ist, ob sich
aus der Prüfung einzelner Positionen die Besorgnis einer nicht
einwandfreien Ausführung der ausgeschriebenen Leistung ergibt (Bay
ObLG, Beschluss vom 18. September 2003 – Verg 12/03). Dafür
liegen keine Anhaltspunkte vor.
Durch die Nichtbewertung der Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der
Beigeladenen rückt die Antragstellerin mit ihrem Angebot auf den 1.
Platz vor. Der Antragstellerin ist daher der Zuschlag zu
erteilen.
Dem Begehren der Auftraggeberin auf Gewährung einer
Schriftsatzfrist von einer Woche, dem sich die Beigeladene und die
Antragstellerin angeschlossen haben, war nicht zu entsprechen, weil
die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die ZTV Asphalt-StB 07 für die
Bewertung der Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen
einschlägig ist, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung
berücksichtigt wurde.
III.
Im Hinblick auf die Ausführungen der Auftraggeberin in ihrer
Schutzschrift vom … 2010 zum Ergebnis der Prüfung der
Nebenangebote Nr. 1 und Nr. 2 der Beigeladenen war eine Anordnung
der Kammer zur Akteneinsicht durch die Antragstellerin entbehrlich,
weil der vorgetragene Inhalt des Prüfungsergebnisses ausreicht, um
den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären und rechtlich zu
bewerten.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 S. 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag, der auf die
fehlerhafte Wertung ihres eigenen sowie des Angebotes der
Beigeladenen gestützt war, in vollem Umfang Erfolg. Die
Auftraggeberin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens
als Gesamtschuldner zu tragen, da sie im Verfahren unterlegen sind
(§ 128 Abs. 3 S. 1 und S. 2 GWB). Neben der Auftraggeberin ist auch
die Beigeladene als unterliegende Beteiligte anzusehen, da sie
einen eigenen Antrag zur Hauptsache gestellt hat, der keinen Erfolg
hatte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2004 – VII
Verg 69/04).
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen und
personellen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des
Nachprüfungsverfahrens. Für die wirtschaftliche Bedeutung ist
regelmäßig die geprüfte Summe (brutto) im Angebot des Bieters der
maßgebliche Gesichtspunkt. Denn diese bildet die Gegenleistung, die
der Auftraggeber im Fall des Zuschlages zu erbringen bereit wäre
und für die der Bieter seiner objektiven Erklärung zufolge den
Auftrag ausführen will (BayObLG, Beschluss vom 13. April 2004
– Verg 5/04). Entsprechend der Gebührentabelle der
Vergabekammern des Bundes vom Dezember 2009, die zur Gewährleistung
einer einheitlichen Handhabung und zur Sicherstellung von
Transparenz anzuwenden ist, erscheint unter Berücksichtigung des
Angebotes der Antragstellerin eine Gebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR
als angemessen.
Die Gebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR wird mit Bestandskraft des
Beschlusses fällig und ist binnen eines Monats nach Zustellung
unter Angabe des Aktenzeichens (VK 26/10) und des Verwendungszwecks
… auf das Konto … zu überweisen.
Die Auftraggeberin und die Beigeladene haben zudem die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der
Antragstellerin zu tragen (§ 128 Abs. 4 S. 1 GWB i.V.m. § 80
VwVfG). Die Beigeladene kann dann an der Auslagenerstattung
teilhaben, wenn dies der Billigkeit entspricht (§§ 154 Abs. 3, 162
Abs. 3 analog; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2004
– Verg 12/03). Die entsprechenden Voraussetzungen sind hier
erfüllt:
Die Antragstellerin hat sich in einen ausdrücklichen, bewussten
und gewollten Interessengegensatz zur Beigeladenen gestellt, indem
sie die Wertung ihrer Nebenangebote in Zweifel gezogen hat. Die
Beigeladene hat sich durch die Stellung von Anträgen und durch
schriftsätzliche und mündliche Äußerungen aktiv am Verfahren
beteiligt. Da eine gesamtschuldnerische Haftung insoweit mangels
gesetzlicher Anordnung nicht in Betracht kommt, haften die
Auftraggeberin und die Beigeladene für die zu erstattenden Kosten
nach Kopfteilen, also je zur Hälfte (analog § 159 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO).
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Antragstellerin war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren
stellten sich im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin
erhobenen Beanstandungen Rechtsfragen, deren Komplexität und
Schwierigkeiten anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben,
§ 128 Abs. 4 Satz 1, 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 VwVfG.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.