OLG Brandenburg Senat für Bußgeldsachen — 2012-12-27 — (2 B) 53 Ss-OWi 599/12 (323/12) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-27
Aktenzeichen: (2 B) 53 Ss-OWi 599/12 (323/12)
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des
Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 19. Juli 2012 im
Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet
verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Liebenwerda
zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat gegen den Betroffenen mit
Urteil vom 19. Juli 2012 wegen fahrlässiger Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit in zwei Fällen Geldbußen von 185,-
Euro und 90,- EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem
Monat verhängt.
Nach den Feststellungen überschritt der Betroffene als Fahrer
des Pkw BMW, amtliches Kennzeichen …, auf der L 7…
zwischen L… und der B 9… die dort zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gegen 14.14 Uhr zunächst um 49
km/h und wenig später erneut um 26 km/h.
Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese
mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. August 2012 rechtzeitig
begründet. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde
als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge zulässig und hat in
dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Bei der Festsetzung der Geldbußen hat das Amtsgericht zu Lasten
des Betroffenen dessen Vorbelastungen bewertet und aufgrund dessen
die Regelgeldbußen erhöht (UA S. 3). Es teilt diese zwei
Voreintragungen im VZR zwar mit, nicht jedoch den Zeitpunkt der
Rechtskraft der früheren Entscheidungen. Letzteres war aber
erforderlich, da der Senat sonst nicht überprüfen kann, ob
hinsichtlich der Vorbelastungen bereits Tilgungsreife eingetreten
ist und diese daher nicht hätten verwerten werden dürfen. Da der
letzte gegen den Betroffenen ergangenen Bußgeldbescheid ausweislich
der Urteilsgründe vom 19. Januar 2010 datiert, liegt auch nicht
ohne Weiteres auf der Hand, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen
Entscheidung Tilgungsreife noch nicht eingetreten sein konnte.
Auf diesem Mangel kann das Urteil auch beruhen. Denn abgesehen
von den bezeichneten Voreintragungen teilt das Urteil keine
Umstände mit, die sonst ein Abweichen von den Regelsätzen
rechtfertigen könnten.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist unbegründet im Sinne der
§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO.