LSG Berlin-Brandenburg 18. Senat — 2011-09-28 — L 18 AS 2132/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-28
Aktenzeichen: L 18 AS 2132/10
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2010 aufgehoben. Die Klage
wird abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen
sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 2008
bewilligte der Beklagte der 1986 geborenen und allein lebenden
Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom
- Januar 2009 bis 30. Juni 2009 iHv 73,49 € monatlich. Die
Vorläufigkeit der Entscheidung begründete der Beklagte mit dem noch
nicht feststehendem Einkommen auf Grund einer Beschäftigung bei der
A W e.K als Produktionshelferin. Für die Berechnung der
Leistungshöhe schätzte der Beklagte das monatliche Einkommen der
Klägerin auf netto 774,70 € und ermittelte einen Gesamtbedarf
von 572,24 € (351,- € Regelleistung, 221,24 €
Unterkunft und Heizung [Kaltmiete 136,37 plus Nebenkosten 58,50
€ plus Heizkosten 33,- € minus 6,63 €
Warmwasserpauschale]). Mit Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2008
bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar
2009 bis 30. Juni 2009 (ohne Vorläufigkeitsvorbehalt) Leistungen
nach dem SGB II iHv monatlich 572,24 €.
Nachdem die Klägerin am 9. April 2009 ihre Lohnabrechnung vom
16. Januar 2009, mit der ihr für Dezember 2008 ein Einkommen iHv
1.593,72 € brutto bzw. 1.246,22 € netto bescheinigt und
nach Anrechnung eines Vorschusses iHv 300,- € ein Betrag iHv
946,22 € per Scheck ausgezahlt worden war, bei dem Beklagten
eingereicht hatte, bewilligte dieser mit einem Änderungsbescheid
vom 21. August 2009 der Klägerin Leistungen iHv jeweils „0,-
€“ für Januar 2009 und April 2009, von 572,24 € für
Februar 2009 und von 110,46 € für März 2009. Mit einem
weiteren Bescheid vom 21. August 2009 setzte der Beklagte den
Leistungsanspruch der Klägerin unter anderem für die Zeit vom 1.
Januar 2009 bis 30. April 2009 unter Bezugnahme auf den
Änderungsbescheid endgültig fest und forderte die Klägerin zur
Erstattung von 73,49 € für Januar 2009, von 461,78 € für
März 2009 sowie von jeweils 251,- € für März und April 2009
auf. Auf den Widerspruch der Klägerin setzte der Beklagte mit
Bescheid vom 13. April 2009 den Erstattungsbetrag für Januar 2009
erneut auf 73,49 € fest. Mit Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid vom 9. November 2009 hob der Beklagte u.a. die
Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für April 2009 ganz auf
und forderte Leistungen iHv 572,24 € zurück. Mit
Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2010 wies der Beklagte u.a. den
Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2009 als unzulässig
und die Widersprüche gegen den Erstattungsbescheid vom 21. August
2009 sowie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. November
2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt:
Auf den Gesamtbedarf der Klägerin von 572,24 € für Januar 2009
sei aufgrund des ihr im Januar 2009 in Höhe von 946,22 €
zugeflossenen Einkommens für Dezember 2008 von brutto 1.593,72
€ ein Betrag in Höhe von 966,22 € als Einkommen
anzurechnen. Ferner habe die Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) iHv
451,80 € bezogen. Da das Einkommen den Bedarf überstiegen
habe, habe kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung
bestanden.
Mit der Klage hat sich die Klägerin zunächst gegen die
Erstattung des Betrages iHv von 73,49 € für Januar 2009 und
gegen eine den Betrag iHv 97,35 € übersteigende
Erstattungsforderung für April 2009 gewandt. Sie hat vorgetragen,
die angefochtene Bescheide seien rechtswidrig, weil sie die
Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II missachteten. Im Erörterungstermin
vom 29. September 2010 hat der Beklagte in Abänderung der Bescheide
vom 21. August 2009 und vom 9. November 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2010 den Erstattungsbetrag für
den Monat April 2009 auf 463,11 € reduziert. Die Klägerin hat
das Anerkenntnis angenommen. Mit Urteil vom 14. Oktober 2010 hat
das Sozialgericht (SG) Berlin entsprechend dem insoweit
beschränkten Antrag der Klägerin den Erstattungsbescheid des
Beklagten vom 21. August 2009 in der Fassung des
Erstattungsbescheides vom 13. Oktober 2009 und in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2010 aufgehoben, soweit er die
Erstattung von gewährten Leistungen iHv 73,49 € für Januar
2009 anordnet. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage
sei begründet. Der angefochtene Erstattungsbescheid sei
rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Der
Erstattungsbescheid beruhe auf § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II, §
328 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(SGB III), dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Danach seien
vorläufig erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn sich später
herausstelle, dass kein oder ein geringerer Anspruch bestehe. Dies
sei der Fall, da die Klägerin ein Einkommen erzielt habe, welches
ihren Bedarf auch nach Abzug der Freibeträge vollständig decke. Die
Klägerin könne sich jedoch auf § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II analog
berufen. Nach dieser Vorschrift seien abweichend von § 50
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – (SGB X) 56 vH der bei Leistungen nach §
19 Satz 1 und 3 sowie § 28 SGB II berücksichtigten Kosten für
Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Warmwasser,
nicht zu erstatten. Zwar richte sich die Erstattungspflicht der
Klägerin nicht nach § 50 SGB X sondern nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1a SGB II iVm § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III, weil es sich um die
Erstattung in Folge der Festsetzung einer zunächst nur vorläufig
gewährten Leistung handele. § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II verweise
ausdrücklich auf § 50 SGB X und nicht auf die Erstattungsvorschrift
des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III, sodass dem Wortlaut nach § 40 Abs.
2 Satz 1 SGB II keine Anwendung finden könne. Die Vorschrift sei
jedoch analog anzuwenden, weil eine planwidrige Regelungslücke
vorliege, welche die Bezieher von lediglich vorläufigen Leistungen
gegenüber Beziehern von Leistungen, deren Bewilligung nachträglich
auf Grund von zunächst nicht bekanntem Einkommen aufgehoben werde,
benachteilige. Für diese Benachteiligung sei kein sachlicher Grund
erkennbar. Da sich der Ausschluss des Wohngeldanspruchs gerade bei
der nachträglichen Aufhebung der Alg II-Bewilligung zu Lasten des
Hilfebedürftigen auswirke, habe der Gesetzgeber die Folgen der
Aufhebung dadurch gemildert, dass er den Erstattungsbetrag
pauschaliert um 56 vH der Bruttokaltmiete verringert habe. Der
Unterschied zwischen vorläufigen und endgültigen Leistungen sei der
Grad des Vertrauens, welche der Empfänger in den Bestand der
gewährten Leistungen haben könne. Dieser Unterschied stehe jedoch
in keinem Zusammenhang zu dem Zweck der Gewährung des fiktiven
Wohngeldes nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Auch aus der
einschränkenden Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II lasse sich
nicht herleiten, dass der Empfänger vorläufiger Leistungen nicht in
den Genuss des fiktiven Wohngeldes kommen solle. Diese
Einschränkung solle vielmehr unredliche Hilfeempfänger
sanktionieren. Die Belassung von 56 % der berücksichtigten
Bruttokaltmiete führe vorliegend dazu, dass die Klägerin keine
Erstattungspflicht mehr treffe, denn der Beklagte habe bei der
Ermittlung des Leistungsanspruches einen (kalten)
Unterkunftskostenbedarf von 194,84 € berücksichtigt. 56 %
betrügen danach 109,13 €. Dieser Betrag übersteige die
ursprünglich zu erstattende Leistung, sodass keine Leistung zu
erstatten sei.
Mit der vom SG zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte
gegen das angegriffene Urteil und trägt vor: Werde der
Rechtsauffassung des SG gefolgt, würde die Behörde bei jeder
vorläufigen Bewilligung auf der Grundlage des § 328 SGB III bereits
von vornherein den hier bezeichneten Teil der Kosten der Unterkunft
zu tragen haben. Dies würde der Regelung des § 328 SGB III
entgegenstehen, wonach einerseits zu Gunsten der Antragsteller eine
vorläufige Bewilligung von Leistungen schon vorgenommen werde,
obwohl die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht vollständig
nachgewiesen seien, und andererseits zu Gunsten der Behörde die
Wirkung dieser vorläufigen Bewilligung begrenzt sei auf den
Zeitraum bis zur endgültigen Bewilligung mit der Folge, dass sich
allein daraus die Erstattung der überzahlten Leistungen ergebe. Ein
wesentlicher Bestandteil dieser Regelung liege darin, dass der
Bezieher der Leistungen unbedingt Kenntnis von der Vorläufigkeit
habe, womit er keinen Vertrauensschutz in die erfolgreiche
Bewilligung erlangen könnte. Eine solche Auswirkung sei mit der
Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II jedoch nicht bezweckt
worden, weshalb es sich bei dem Bezug ausschließlich auf § 50 SGB X
nicht um eine Regelungslücke handele. Nach § 24 Abs. 2
Wohngeldgesetz (WoGG) seien bei einer Entscheidung über das
Wohngeld die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum - in der Regel 12
Monate– zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der
Antragstellung zu erwarten sind. Auch Einkommenserhöhungen im
laufenden Bewilligungszeitraum würden berücksichtigt und führten zu
einer neuen Entscheidung. Anders als beim Alg II führe jedoch nicht
jede, sondern nur eine nicht nur vorübergehende Erhöhung um mehr
als 15 % des Gesamteinkommens zu der Neuberechnung. Eine vorläufige
Entscheidung wie beim Alg II über § 328 SGB II kenne man insofern
bei der Gewährung von Wohngeld nicht. Dass der Gesetzgeber sich zu
der generellen Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II mit der Folge
entschlossen habe, dass unabhängig von der für das Wohngeld
maßgeblichen Einkommenserhöhung von mehr als 15 % jede
Einkommenserhöhung bei Anwendung des § 50 SGB X zu einem Schutz
eines wohngeldentsprechenden Teils der Unterkunftskosten führe,
stehe diesem zwar frei. Eine weitere Ausweitung der Schutzregelung
auch auf Fälle mit vorläufiger Bewilligung können jedoch deshalb
keinesfalls geschlussfolgert werden. Entgegen der Auffassung des SG
ergebe sich im Übrigen aus der Formulierung des § 40 Abs. 2 SGB II
– insbesondere aus § 19 Satz 1 und 3 SGB II – die
Berechnung der 56 % auf der Grundlage der um Einkommen und Vermögen
geminderten angemessenen Kosten für Unterkunft
(„berücksichtigten Kosten“) und damit der tatsächlich
bewilligten und ausgezahlten und weiter um die Heizkosten
geminderten Beträge.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2010
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor:
Es möge zwar sein, dass der Hilfebedürftige von der Vorläufigkeit
der Leistungsgewährung regelmäßig Kenntnis habe. Dies heiße jedoch
nicht automatisch, dass er bereits bei Bewilligung Kenntnis von
einer etwaigen Überzahlung habe. Für Hilfebedürftige sei in Fällen
vorläufiger Bewilligung die künftige Einkommenshöhe nämlich
regelmäßig genauso wenig bekannt wie für den Grundsicherungsträger.
Allein die Kenntnis von der Vorläufigkeit der Bewilligung mache den
Leistungsempfänger noch nicht unredlich (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Im Übrigen müsse bei analoger Anwendung
des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II konsequenterweise auch § 40 Abs. 2
Satz 2 SGB II analog angewandt werden. Da § 7 WoGG Empfänger von
Grundsicherungsleistungen vom Wohngeldbezug ausschließe, hätten
Hilfenehmer gar keine Möglichkeit, mit Blick auf etwaige höhere zu
erwartende Einkünfte erfolgreich einen Wohngeldantrag zu stellen.
Bei § 40 Abs. 2 SGB II handele es sich - anders als vom Beklagten
dargestellt - nicht um eine besondere Schutzvorschrift, sondern um
eine pauschalisierte „Leistungsgewährung“ im Sinne des
Verzichts auf eine Erstattung durch den eigentlich für die
Wohngeldgewährung unzuständigen Grundsicherungsträger. Von dieser
Leistungsgewährung müssten aus Gleichheitsgründen auch Hilfenehmer
profitieren, denen - aus welchen Gründen auch immer -
Grundsicherungsleistungen nur vorläufig erbracht worden seien.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren
vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakten des Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakten
liegen vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit – was
allein noch Streitgegenstand ist - der Beklagte die Erstattung des
mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 vorläufig bewilligten Betrags iHv
von 73,49 € gefordert hat.
Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Beklagten ist
§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in der bis 31. Dezember 2010
geltenden Fassung (aF) iVm § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Nach § 40
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II aF sind die Vorschriften des SGB III
über die vorläufige Entscheidung (§ 328) entsprechend für das
Verfahren nach dem SGB II anwendbar. Nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB
III sind aufgrund der vorläufigen Bewilligungsentscheidung
erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden
Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer
Höhe zuerkannt wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Klägerin hatte für den Monat Januar 2009 keinen Anspruch auf
Leistungen nach §§ 19 ff. SGB II, weil ihrem Bedarf iHv 572,-
€ (351,- € Regelleistung plus 221,24 € Unterkunft
und Heizung [Kaltmiete 136,37 plus Nebenkosten 58,50 € plus
Heizkosten 33,- € minus 6,63 € Warmwasserpauschale] =
572,24 €, abzurunden gemäß § 41 SGB Abs. 2 II aF) ein diesen
Bedarf übersteigendes Einkommen gegenüber stand und die Klägerin
mithin nicht hilfebedürftig iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II aF
war. Soweit der Klägerin im Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2010
ein anrechenbares Einkommen von 966,22 € bescheinigt wird,
kann dieser Berechnung allerdings nicht gefolgt werden, weil sie
nicht berücksichtigt, dass der Klägerin im Januar 2009 nur ein
Betrag in Höhe von 946,22 € ausgezahlt worden und ihr mithin
ein geringerer Betrag als der ihr angerechnete zugeflossen ist.
Wenn vom Bruttoeinkommen iHv 1.593,72 € nach §§ 11 Abs. 2 Satz
2, 30 Sätze 1 und 2 SGB II aF die Freibeträge iHv insgesamt 280,-
€ und gemäß § Abs. 2 Satz Nr. 1 und 2 SGB II aF die auf das
Einkommen entrichteten Steuern iHv 18,- € und
Sozialversicherungsbeiträge iHv 329,50 € abgezogen werden,
ergibt sich zwar der vom Beklagte als anrechenbares Einkommen
ermittelte Betrag iHv 966,22 €. Der Beklagte hat jedoch zu
Unrecht außer acht gelassen, dass der Klägerin von ihrer
Arbeitgeberin ein Vorschuss iHv 300,- € auf ihr Nettoeinkommen
angerechnet worden war. Ob die Klägerin die volle
Absetzbarkeit des Vorschusses vom ermittelten
„rechnerischen“ Einkommen von 966,22 €
beanspruchen kann und mithin letztlich von einem tatsächlich
anrechenbaren Einkommen von (nur) 666,22 € auszugehen wäre,
kann freilich offen bleiben. Selbst wenn der Beklagte zugunsten der
Klägerin ein anrechenbares Einkommen von (nur) 666,22 €
anzusetzen gehabt hätte, wäre sie im Monat Januar 2009 nicht
bedürftig gewesen.
Da der Beklagte mit der abschließenden Entscheidung nach § 40
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a SGB II aF iVm § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III
mittels der Festsetzung auf 0,- € zutreffend – und von
der Klägerin insoweit im Übrigen unangefochten - entschieden hatte,
dass der Klägerin für Januar 2009 kein Leistungsanspruch zustand,
lagen zugleich die Voraussetzungen für eine Rückforderung des
vorläufig bewilligten Betrages iHv 73,49 € vor.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB
III eine gegenüber § 50 SGB X eigenständige Erstattungsvorschrift
ist (vgl BSG, Urteil vom 15. August 2002 – B 7 AL 24/01 R
-juris), sodass § 50 SGB X keine Anwendung finden kann.
Insbesondere scheidet auch ein unmittelbarer oder mittelbarer
Rückgriff auf § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB II aus. Eine analoge Anwendung
des § 50 Abs. 2 SGB II auf die Rückforderung von Leistungen, die
aufgrund einer vorläufigen Bewilligungsentscheidung erbracht worden
waren, hatte das BSG zwar noch mit Urteil vom 16. Juni 1999 (
– B 9 V 4/99 R- juris) wegen einer (damals) bestehenden
Regelungslücke bejaht. Da für eine analoge Anwendung des § 50 Abs.
2 SGB X aufgrund der hier einschlägigen Vorschrift des § 328 Abs. 3
Satz 2 SGB III aber kein Raum ist, hat das SG ferner auch
zutreffend erkannt, dass mangels Anwendbarkeit des § 50 SGB X
vorliegend auch die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF,
die nach ihrem eindeutigen Wortlaut (nur) auf § 50 SGB X Bezug
nimmt, nicht in unmittelbarer Anwendung zwecks Begrenzung einer auf
§ 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III beruhenden Erstattungspflicht
herangezogen werden kann.
Entgegen den Ausführungen des SG ist § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II
aF aber auch nicht entsprechend anzuwenden. Eine planwidrige
Regelungslücke (im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes), die
nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen durch eine analoge Anwendung einer anderen
Rechtsnorm zu schließen wäre (vgl BSG SozR 4-5870 § 1 Nr. 2 mwN),
liegt nicht vor. Es spricht angesichts des Umstandes, dass der
Gesetzgeber des SGB II in § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II aF die
Vorschrift des § 328 SGB III für entsprechend anwendbar erklärt
hat, nichts dafür, dass er im folgenden Absatz bei der von ihm
getroffenen Regelung des partiellen Ausschlusses eines
Erstattungsanspruchs nach § 50 SGB X versehentlich den
Erstattungsanspruch nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht in diese
Regelung mit aufgenommen hat. § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF ist
gemessen an seinem Zweck auch nicht ergänzungsbedürftig. Es trifft
zwar durchaus zu, dass der von einer Rückforderung nach § 328 Abs.
3 Satz 2 SGB III betroffene Leistungsempfänger in einer ähnlichen
„schutzbedürftigen“ Lage ist wie der nach § 50 SGB X in
Anspruch genommene redliche Leistungs- und potentielle
Wohngeldempfänger im Falle der Aufhebung einer endgültigen
Leistungsbewilligung. Eine entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 2
Satz 1 SGB II aF wäre jedoch nur dann in Betracht zu ziehen, wenn
der von der Rückforderung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II aF iVm §
328 Abs. 3 Satz 2 SGB III betroffene Empfänger einer vorläufigen
Leistung den eine Reduzierung der Erstattungsforderung
indizierenden „Wohngeldaspekt“ nicht ohne eine
entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF zumutbar
zur Geltung bringen könnte.
Eine derartige „Schutzlücke“ besteht aber schon
deshalb nicht, weil der von einer endgültigen Ablehnung eines SGB
II-Leistungsantrags nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III betroffene
Begünstigte einer vorläufigen Leistungsbewilligung nachträglich
Wohngeld beantragen kann. Nach § 22 Abs. 1 WoGG wird zwar Wohngeld
nur auf Antrag des Wohngeldberechtigten geleistet und der
Wohngeldbewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich am Ersten des
Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1
WoGG). Die Wahrung dieser materiell-rechtlichen Ausschlussfristen
ist Anspruchsvoraussetzung (vgl VG Düsseldorf, Urteil vom 6.
November 2009 – 21 K 5656.09 – mwN, juris). Nach § 25
Abs. 3 Sätze 1 und 2 iVm §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 3
WoGG in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung ist Wohngeld
u.a. in Fällen einer Ablehnung eines Alg II-Antrags bzw. des
Entzugs dieser Leistung aber ab dem Ersten des Monats, für den
abgelehnt oder entzogen wird, zu bewilligen, wenn der
Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf
die Kenntnis der Ablehnung bzw. des Entzugs folgt. Dementsprechend
hätte die Klägerin für den hier strittigen Monat Januar 2009 nach
der frühestens mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 21. August
2009 (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes vgl
Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Stand: April 2008, § 25 Rn.
37) erlangten Kenntnis von der Ablehnung des Leistungsantrags
zumindest bis 30. September 2009 Zeit gehabt, einen Wohngeldantrag
zu stellen und so den erhobenen Erstattungsanspruch zumindest
teilweise zu kompensieren. Nach der vom Vertreter des Beklagten in
der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erläuterten
ständigen Verwaltungspraxis der Wohngeldstellen, die offenbar in
Übereinstimmung mit dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen vom 30. Dezember 2004 (vgl dazu Stadler
u.a., aaO Rn 46f.) davon ausgeht, dass die Antragsfrist erst mit
der Bestandkraft des Ablehnungsbescheides beginnt, könnte die
Klägerin auch heute noch einen Wohngeldantrag stellen.
Eine die entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II
rechtfertigende Lücke zu Lasten der Klägerin liegt auch dann nicht
vor, wenn unterstellt wird, dass eine nachträgliche
Wohngeldbewilligung ausgeschlossen ist bzw davon ausgegangen wird,
dass auf einen nachträglichen Wohngeldantrag im Einzelfall ein
geringerer Betrag als Wohngeld zu bewilligen wäre, als es dem - am
durchschnittlichen Subventionssatz des wohngeldrechtlichen
Mietzuschusses orientierten - Kürzungsbetrag nach § 40 Abs. 2 Satz
1 SGB II entspricht. Denn dem von einer Rückforderung nach § 328
Abs. 3 Satz 2 SGB III betroffenen Leistungsempfänger verbleibt
subsidiär die Möglichkeit, die Erstattungsforderung durch Stellung
eines Erlassantrages nach § 44 SGB II ganz oder teilweise zu Fall
zu bringen (vgl SG Berlin, Urteil vom 26. November 2010 – S
37 AS 12517/10 -, juris). Nach dieser Vorschrift dürfen die
Leistungsträger Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage
des einzelnen Falles unbillig wäre. Unbilligkeit aus persönlichen
Gründen kann insbesondere angenommen werden, wenn die
Forderungseinziehung beim Schuldner erneute Bedürftigkeit
hervorrufen oder deren Überwindung gefährden würde bzw wenn bei
Nichtzahlung der zu erstattenden Leistung ein Anspruch auf
Sozialhilfe bestanden hätte und diese nachträglich nicht gezahlt
würde (vgl Eicher, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, §
44 Rn 14, vgl ferner Schmidt-De Caluwe, in NK, SGB III, 3. Aufl.
2008, § 328 Rn. 58 zur Ermessensreduzierung auf Null bei der
Anwendung der mit § 44 SGB II vergleichbaren Erlassvorschrift des §
76 Abs. 2 SGB IV auf arbeitsförderungsrechtliche
Erstattungsansprüche nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Eine
derartige Unbilligkeit kann auch dann anzunehmen sein, wenn bei
Nichtzahlung der „vorläufigen SGB II-Leistung“ ein
Anspruch auf Wohngeld bestanden hätte und dieses nachträglich nicht
mehr gezahlt werden kann bzw in der Höhe nicht den Kürzungsbetrag
nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF erreicht.
Schließlich verstößt die unterschiedliche gesetzestechnische
Behandlung von Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X einerseits und
von Erstattungsansprüchen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB II
andererseits nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die
hiervon betroffenen Personengruppen werden zwar ungleich behandelt.
Verfahrensrechtlich werden Leistungsempfänger, die zur Erstattung
nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II aF iVm 328 Abs. 3 Satz 2 SGB
III verpflichtet sind, gegenüber nach § 50 SGB X zur Erstattung
Verpflichteten insoweit benachteiligt, als ihnen eine Reduzierung
der Erstattungsforderung nicht kraft gesetzlicher Anordnung und
damit „automatisch“ zugute kommt und eine entsprechende
Entlastung nur auf Antrag in einem selbständigen
Verwaltungsverfahren erreichbar ist. Da die Regelung des § 40 Abs.
2 Satz 1 SGB II die Erstattungsforderung um ein fiktives - dem
durchschnittlichen Wohngeldsubventionssatz von 56 von Hundert
entsprechendes – Wohngeld reduziert, kommt es ferner auf den
Einzelfall an, ob der jeweilige Leistungsempfänger in der Sache
durch die Anwendung dieser Regelung oder durch Anwendung des
„zweistufigen“ Verfahrens (nachträgliche
Wohngeldbewilligung, ggfs. Erlass der Erstattungsforderung)
begünstigt oder benachteiligt wird. Es gibt jedoch hinreichend
gewichtige Gründe, die die verfahrensrechtliche und (potentielle)
materiellrechtliche Ungleichbehandlung zwischen Begünstigten einer
vorläufigen Bewilligung und Begünstigten einer endgültigen
Bewilligung rechtfertigen können.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des
Art 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den
Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren
Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die
Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche
Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß
sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die
Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann.
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen
Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt,
lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf
die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und
Regelungsbereiche bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte
verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes
Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können.
Dagegen sind dem Gesetzgeber umso engere Grenzen gesetzt, je
stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich
gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne
nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann. Die aus
Art 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann
überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
könnten (vgl
BVerfGE 100, 195, 205;
105, 73, 110 f; 107, 27, 45 f; 110, 274, 291; 110, 412, 431;
112, 164, 174; 112, 268, 279; 116, 164, 180; 117, 272, 300 f.). Im
Bereich des Sozialrechts hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen
weiten Gestaltungsspielraum (vgl BSG SozR 4-5870 § 1 Nr. 2).
Unter Berücksichtigung des dargestellten Maßstabs ergibt sich
bereits aus dem Umstand, dass der Begünstigte einer vorläufigen
Bewilligung - anders als der durch die Regelungen der §§ 45,48 SBG
X grundsätzlich in seinem Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung
geschützte Begünstigte einer endgültigen Bewilligung - keinerlei
Vertrauensschutz hinsichtlich des Bestandes der vorläufigen
Bewilligung und damit auch hinsichtlich des Behaltendürfens der
empfangenen Leistung genießt (vgl Pilz, in Gagel, SGB III; Stand:
Mai 2005, § 328 Rn. 49), ein hinreichend gewichtiger Grund für die
Ungleichbehandlung in Bezug auf die Berücksichtigung
wohngeldrechtlicher Gesichtpunkte im Rahmen der Rückforderung von
SGB II-Leistungen. Dem „vorläufigen“
Leistungsempfänger, der um die ungeklärte Sach- oder Rechtslage
sowie um seine prekäre Rechtsposition weiß, kann eine
„Neuorientierung“ in seinen sozialrechtlichen
Verhältnissen mit dem damit verbundenen Aufwand eines gesonderten
Verwaltungsverfahren naturgemäß eher zugemutet werden als dem
grundsätzlich auf den Bestand seines öffentlich-rechtlichen
Schuldverhältnis vertrauenden „endgültigen“
Leistungsempfänger. Der Gesetzgeber durfte bei der hier gegebenen
unterschiedlichen Behandlung von Gruppen von Leistungsempfänger
ferner zu Lasten der „vorläufigen“ Leistungsempfänger
berücksichtigen, dass Entscheidungen über die (endgültige)
Zuerkennung eines Leistungsanspruchs nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB
III aufgrund der jedenfalls in den Fällen des § 328 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 SGB III regelmäßig in absehbarer Zeit zu erwartenden Klärung
der Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs typischerweise in
einem engeren zeitlichen Zusammenhang zur (vorläufigen)
Bewilligungsentscheidung bzw zum Bewilligungszeitraum getroffen
werden als die zum Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X führenden
Aufhebungen nach den §§ 45, 48 SGB X , mit denen häufig in
erheblichem zeitlichem Abstand zur Bewilligung oder geraume Zeit
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Leistungsvorgänge
rückabgewickelt werden müssen. Insofern liegt es im Rahmen des
weiten Gestaltungsspielraums des sozialrechtlichen Gesetzgebers,
dass dieser wegen der regelmäßig aufgrund der mit längeren
zeitlichen Abständen einhergehenden zunehmenden tatsächlichen und
rechtlichen Rückabwicklungsschwierigkeiten zu der
verwaltungspraktischen (vgl zur verfassungsrechtlichen Bedeutung
des Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität: Eicher, in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 40 Rn. 105)
pauschalierenden Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II aF gegriffen hat.
Soweit diese pauschalierende Regelung in Einzelfällen, zu denen
möglicherweise der Fall der Klägerin gehört, dazu führen kann, dass
ein von der Rückforderung betroffener „vorläufiger“
Leistungsempfänger nicht nur verfahrensmäßig, sondern auch im
(wirtschaftlichen) Ergebnis stärker belastet wird als ein gemäß §
50 SGB X in Anspruch genommener Leistungsempfänger, ist dies eine
zulässige Folge der gesetzgeberischen Befugnis zur Generalisierung,
Typisierung und Pauschalierung bei der Ordnung der hier gegebenen
Massenerscheinungen. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Vielzahl
der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm
vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte
zutreffend wiedergibt (vgl
BVerfGE 78, 214, 227). Auf dieser Grundlage darf er
generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen
treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl.
BVerfGE 84, 348, 359;
96, 1, 6). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der
Spezialregelung des § 40 Abs. 2 SGB II aF diese Regelungsbefugnis
überdehnt hat, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG, wobei das
Teilanerkenntnis des Beklagten und die konkludente Teilrücknahme
der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG entsprechend
zu berücksichtigen ist.
Die Revision ist zuzulassen, weil der Sache im Hinblick auf die
entscheidungserhebliche Frage der analogen Anwendung des § 40 Abs.
2 Satz 1 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II) grundsätzliche
Bedeutung iSv § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zukommt.