Vergabekammer Potsdam — 2011-07-28 — VK 18/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-28
Aktenzeichen: VK 18/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
-
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwendungen der Auftraggeberin.
-
Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem
eingezahlten
Kostenvorschuss i. H. v. X.XXX,XX EUR verrechnet.
- Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Auftraggeberin wird für notwendig erklärt.
Gründe
I.
Die Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom … 2011 die Entsorgung von
Restabfällen der … im Offenen Verfahren europaweit aus. Der
Auftrag umfasst die Entsorgung (Behandlung, Verwertung und
Beseitigung) gemischter Siedlungsabfälle und Sperrmüll zur
Beseitigung ab dem … 2012 bis … 2015 mit der Option
der einseitigen Verlängerung durch die Auftraggeberin um …
Monate bis zum … 2016. Der Abfalltransport wird unabhängig
vom Standort der Behandlungsanlage durch die Auftraggeberin
sichergestellt. Die Sammlung der Restabfälle und die Beförderung
zur Entsorgungsanlage sind nicht Gegenstand der ausgeschriebenen
Leistung. Diese Leistungen erfolgen durch ein von ihr beauftragtes
Unternehmen – … GmbH, … . Eine Aufteilung in
Lose erfolgte nicht.
Nach Ziffer IV.2.1) der Vergabebekanntmachung sollte der
Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die
Kriterien, die in den Verdingungs-/Ausschreibungsunterlagen, der
Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der
Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind, erteilt
werden.
In Ziffer VI.4.2) der Vergabebekanntmachung wies die
Auftraggeberin darauf hin, dass eine Rüge nur dann i. S. v. § 107
Abs. 3 Nr. 1 GWB unverzüglich erhoben werde, wenn sie spätestens
sieben Tage nach Kenntnis des Vergaberechtsverstoßes bei der
Vergabestelle eingeht.
Übergabestelle für die Restabfälle ist nach Ziffer 2.2 der
Bewerbungsbedingungen die Eingangswaage der Entsorgungsanlage, an
der die Abfälle … zu wiegen sind. Die Übernahme der zu
entsorgenden Restabfälle erfolgt an der vom Auftragnehmer im
Angebot benannten Entsorgungsanlage als Anlieferungsort, Ziff. 2.3
der Bewerbungsbedingungen.
Nach Ziffer 7.9 der Bewerbungsbedingungen durfte die Leistung
der Abfallbehandlung nicht an einen Unterauftragnehmer vergeben
werden. Die Verwertung und Beseitigung von behandelten Abfallmengen
sowie der ggf. erforderliche Transport von Abfallmengen zu den
Verwertungs- und Beseitigungsanlagen konnte durch einen
Unterauftragnehmer erfolgen.
Als Wertungskriterium benannte die Auftraggeberin die ihr
voraussichtlich auf Grundlage der Angebote entstehenden
Gesamtkosten für die Grundlaufzeit des Vertrages von …
Jahren und … Monaten (ohne Berücksichtigung der
Verlängerungsoption) – Ziff. 13.2 der Bewerbungsbedingungen.
Für die Wertung der Angebote wird ein prognostiziertes
Gesamtentgelt für den gesamten Zeitraum der Leistungserbringung
errechnet und gewertet. Die Verlängerungsoption bleibt außer
Betracht.
Bei der Ermittlung des insgesamt wirtschaftlichsten Angebotes
wird ein Vergleichspreis errechnet. Dieser Vergleichspreis (netto)
pro Megagramm Abfall setzt sich zusammen aus dem gewichteten
Entsorgungspreis (netto) und den Transportkosten (netto). Die
Berücksichtigung der Transportkosten dient nach Ziff. 13.3 der
Bewerbungsbedingungen allein der Vergleichbarkeit der Angebote. Im
Falle des Zuschlags hat der Auftragnehmer lediglich Anspruch auf
Zahlung des Entsorgungspreises gemäß Preisblatt und
Vertragsbedingungen.
Der Bieter hat die Transportentfernung zur Behandlungsanlage mit
einem Ausdruck des Routenplaners (…) nachzuweisen. Dieser
Ausdruck hat eine detaillierte Beschreibung der Wegstrecke, der
(kürzesten) Entfernung und der erforderlichen Zeit zu enthalten.
Startpunkt der Routenberechnung ist der Standort des für den
Abfalltransport zur Behandlungsanlage verantwortlichen Unternehmens
… GmbH, Ziff. 11. a) der Bewerbungsbedingungen.
Für die Berechnung der Transportkosten legte die Auftraggeberin
tabellarisch, gemessen an gestaffelten Entfernungsspannen (z.B.:
Entfernung Betriebshof – Anlage in km 1 – 15; 16
– 30 usw.), die spezifischen Transportkosten (netto) in
EUR/Mg in Abhängigkeit zur Transportentfernung jeweils für
gemischte Siedlungsabfälle und Sperrmüll zur Beseitigung fest.
Die Antragstellerin hat die Vergabeunterlagen am … 2011
erhalten.
Mit Bieterinformation Nr. 2 vom … 2011 hat die
Auftraggeberin die Frage, ob es möglich sei, vor der
Behandlungsanlage einen Umschlag zwischenzuschalten und den
Weitertransport selbst durchzuführen, verneint, da der gesamte
Transport bis zu der als Anlieferungsort gekennzeichneten
Entsorgungsanlage nicht Gegenstand der Ausschreibung sei.
Mit weiterer Bieterinformation Nr. 7 vom … 2011 hat die
Auftraggeberin das in Ziffer 7.9 der Bewerbungsbedingungen
enthaltene Verbot der Abfallbehandlung durch einen
Unterauftragnehmer aufgehoben.
Mit Schreiben vom … 2011 – „Rügeschreiben
gemäß § 107 Abs. 3 GWB“ – richtete die Antragstellerin
„Fragen/Rügen“ an die Auftraggeberin. Beanstandet wird,
die Selbstvornahme der Anlieferung an eine Behandlungsanlage durch
die Auftraggeberin führe zu einer völlig unwirtschaftlichen,
unsinnigen und zugleich umweltschädlichen Beeinträchtigung, wenn
man (theoretisch) eine Anlage mit einem Müllpressfahrzeug anfahre,
die weit außerhalb von … oder gar im Ausland … liege
und dann leer wieder nach … fahre. Der sehr hohe
Transportkostenanteil, der bei der Wertung negativ auf den sachlich
gebotenen Angebotspreis niederschlage, behindere den Wettbewerb.
Die Auftraggeberin hätte die Möglichkeit einer Umladung selbst
anbieten oder dem Bieter übertragen können, sodass die Abfälle, in
größere Transporteinheiten verladen, viel wirtschaftlicher an die
Orte der Behandlung und Entsorgung verbracht werden könnten. Dies
schließe die Auftraggeberin jedoch aus. Sie fordere die
Auftraggeberin daher dringend auf, die Möglichkeit einer Vergabe
von Leistungen an Unterauftragnehmer auch für Teilbereiche der
Umladung der unbehandelten Siedlungsabfälle bzw. für die partielle
Behandlung vorzusehen, um den Wettbewerb transparenter und vor
allem gemäß VOL/A diskriminierungsfrei zu gestalten. Sie verstehe
nicht, warum sich der Bieter – jedenfalls diesbezüglich
partiell – nicht eines Unterauftragnehmers bedienen dürfe,
mindestens um die Umladung in größere Transporteinheiten zu einer
nachfolgenden Behandlung vorzunehmen. Zur Vermeidung eines
Nachprüfungsverfahrens bitte sie um vollumfängliche Abhilfe aller
genannten Vergaberechtsverstöße.
Mit anwaltlichem Schreiben vom … 2011 beanstandete die
Antragstellerin des Weiteren einen Verstoß gegen das Gebot der
mittelstandsgerechten Ausschreibung und das Gebot der Teilung in
Fachlose. Dieses Gebot sei mittlerweile eine grundsätzlich
zwingende Vorgabe, von der nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen abgesehen werden dürfe. Solche Gründe seien
vorliegend nicht ersichtlich. Ohne Weiteres hätte die Ausschreibung
zumindest getrennt nach Restmüll einerseits und Sperrmüll
andererseits erfolgen können. Hierdurch hätten sich auch die
Zuschlagschancen schon allein aufgrund des damit einhergehenden
Streueffekts erhöht.
Mit weiterem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom
… 2011 rügte die Antragstellerin die Festlegung der
Auftraggeberin in der Bekanntmachung, eine Rüge sei generell nur
dann als unverzüglich anzuerkennen, sofern sie spätestens sieben
Tage nach Kenntnis von dem Vergaberechtsverstoß erfolge. Diese
Einschätzung sei rechtlich unzutreffend. Vielmehr könne gerade zu
Beginn des Vergabeverfahrens bei Sichtung der gesamten
Vergabeunterlagen auch eine wesentlich längere Rügefrist
gerechtfertigt sein. Die Rügefrist sei daher unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls angemessen zu bestimmen und dürfe
keinesfalls auf sieben Tage im Sinne einer generellen Regelung
seitens der Vergabestelle begrenzt werden.
Die Auftraggeberin hat den Rügen der Antragstellerin mit
Schreiben vom … Juni 2011 nicht abgeholfen. Die
Transportleistung der Restabfälle bis zur Entsorgungsanlage sei
bereits Bestandteil eines bestehenden Entsorgungsvertrages mit
einem Drittbeauftragten des öffentlichen Auftraggebers. Würde
dieser Vertrag seitens der Auftraggeberin nicht erfüllt, könne der
entsprechende Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend
machen. Dass bei einer Entsorgungsanlage, die in der Nähe einer
Schnittstelle bzw. eines Umschlagpunktes („Startpunkt“)
liege, geringere Transportkosten entstehen, als bei einer weiter
entfernten Anlage, liege in der Natur der Sache und sei keine
Besonderheit dieses Vergabeverfahrens. Die Transportkosten seien im
Rahmen der Vorbereitung der Ausschreibung von der Vergabestelle
unter Prüfung der Ausgangsdaten zur Kalkulation des
Drittbeauftragten einer Kontrolle unterzogen worden. Anhaltspunkte
für eine „Überhöhung“ seien dabei nicht ersichtlich
gewesen. Da die Transportleistung bis zur Entsorgungsanlage nicht
Ausschreibungsgegenstand sei, könne sie bereits denklogisch auch
nicht durch den Unterauftragnehmer erbracht werden.
Der Umstand der unterbliebenen Aufteilung in die Fachlose
„Restmüll“ und „Sperrmüll“ sei der
Antragstellerin bereits infolge der Bekanntmachung zur Kenntnis
gelangt und selbst im Schreiben vom … 2011, welches eine
umfassende und gründliche Durcharbeitung der Vergabeunterlagen
seitens der Antragstellerin erkennen lasse, nicht gerügt worden.
Eine Unterteilung in Fachlose sei unterblieben, da in Anbetracht
der bereits vertraglich gebundenen Leistungen für das Einsammeln
und den Transport von gemischten Siedlungsabfällen und Sperrmüll
zur Beseitigung bis zur Entsorgungsanlage wirtschaftliche und
technische Gründe gegen eine Losbildung sprechen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom … 2011 hat die
Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des
Landes Brandenburg gestellt.
Ergänzend meint sie, auch die Rügen vom ... und ... Mai 2011
seien ordnungsgemäß und fristgerecht abgesetzt worden. Der
Bevollmächtigte sei erst am ... 2011 mandatiert worden. Die
Antragstellerin sei dabei davon ausgegangen, dass das Gebot der
Losteilung als bloße Sollvorschrift nicht einklagbar sei und der
Loszuschnitt letztlich in einem nicht überprüfbaren Ermessen des
Auftraggebers stehe. Nach ständiger Rechtsprechung der
Nachprüfungsinstanzen gehöre zu einer positiven Kenntnis eines
Vergabeverstoßes nicht nur dessen faktisches Vorliegen, sondern
auch die Kenntnis, dass die Vorgehensweise explizit
vergaberechtswidrig sei. Kenntnis auf Seiten der Antragstellerin
habe daher insoweit erst nach Zuziehung ihres
Verfahrensbevollmächtigten bestanden. Auch die Rüge vom Folgetag in
Bezug auf die rechtswidrige Festlegung einer Rügefrist von maximal
sieben Tagen sei ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgt. Auch
insoweit sei der Antragstellerin selbst mangels entsprechender
spezifischer Rechtskenntnisse nicht bekannt gewesen, dass eine
eigentätige Festlegung der Vergabestelle unhaltbar sei.
Eindeutig wettbewerbs- und gleichheitswidrig sei auch die von
der Vergabestelle in Ziff. 13.3 der Bewerbungsbedingungen
vorgesehene Ermittlung der der Wertung zugrunde zu legenden Kosten.
Entscheidend sei dabei, dass der Wertung nicht lediglich derjenige
Preis zugrunde gelegt werde, den die Bieter für ihre Dienstleistung
– die Entsorgung der Abfälle – anbieten, vielmehr auch
der Preis für die jeweils anfallende Transportleistung, die von den
Bietern überhaupt nicht übernommen werde. Entscheide sich der
Auftraggeber für die eigene Durchführung der Transportleistung,
müsse er auch die hierfür erforderlichen Kosten übernehmen und
könne sie nicht dem Bieter, der auf diese Kosten keinerlei Einfluss
habe, auferlegen. Dies sei mit der Kalkulationsfreiheit des Bieters
unvereinbar. Es liege auf der Hand, dass damit insbesondere
ortsfremde Bieter massiv diskriminiert würden. Denn je größer die
Entfernung sei, umso mehr Transportkosten auf Basis der von der
Auftraggeberin vorgegebenen schematischen Berechnungsweise würden
dem Angebot des Bieters hinzugerechnet. Im Falle der Übertragung
der Transportleistung an die Bieterunternehmen hätten diese
wenigstens die Möglichkeit, durch die Nutzung effizienter
Transportfahrzeuge und ihren effizienten Einsatz (einschließlich
Planung von Rückfahrten) die Transportkosten niedrig zu halten.
Eine Entschärfung der Problematik ließe sich auch dadurch
erreichen, dass die Anfahrt an eine Umschlagstelle entweder
vorgesehen oder bei Benennung einer solchen durch den Bieter
zumindest zugelassen worden wäre. Dann hätten sich die
Transportkosten auf die relativ geringe Distanz innerhalb des
Stadtgebiets … oder geringfügig außerhalb beschränkt, womit
diese Transportkosten nicht mehr so ins Gewicht gefallen wären.
Damit sei auch das Gebot der wirtschaftlichen Angebotswertung
missachtet. Für die Zugrundelegung des zu wertenden Angebotspreises
dürfe nur derjenige Preis berücksichtigt werden, der als
Gegenleistung der von den Bietern übernommenen Leistung angeboten
werde.
Die Antragstellerin beantragt,
-
das streitgegenständliche Vergabeverfahren (…) über
die Entsorgung der Restabfälle und des Sperrmülls der … ab
... 2012 mindestens in die Phase der Aufforderung zur
Angebotsabgabe zurückzuversetzen und der Vergabestelle aufzugeben,
die von der Vergabekammer festgestellten Vergabeverstöße im Rahmen
der Neufestlegung der Bewerbungsbedingungen zu beseitigen,
-
der Antragstellerin Akteneinsicht zu gewähren (§ 111
GWB),
-
die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die
Antragstellerin für notwendig zu erklären.
-
die Kosten des Verfahrens der Auftraggeberin
aufzuerlegen.
Die Auftraggeberin beantragt,
-
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,
-
den Antrag der Antragstellerin auf Akteneinsicht
zurückzuweisen,
-
die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Auftraggeberin
festzustellen,
-
die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen
Auslagen der Auftraggeberin der Antragstellerin aufzuerlegen.
Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, im Übrigen jedenfalls
unbegründet. Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, soweit die
„Rügen“ von ... bzw. ... 2011 nicht unverzüglich
erfolgten und daher der Vortrag der Antragstellerin über das
hinausgehe, was Gegenstand der Rüge vom ... 2011 gewesen sei. Die
Antragstellerin habe nicht unverzüglich gerügt, weil sie insgesamt
19 bzw. 20 Tage abgewartet habe, bis sie erst am Abend des ... Mai
2011 bzw. am ... Mai 2011 vertreten durch ihre
Verfahrensbevollmächtigten, ihre Schreiben übersandt habe. Die
unterbliebene Losaufteilung wie auch die Definition
„unverzüglich“ seien bereits der Bekanntmachung vom ...
2011 zu entnehmen gewesen. Das umfassende Rügeschreiben der
Antragstellerin vom ... 2011 lasse eine eingehende Befassung der
Antragstellerin mit den Vergabeunterlagen und auch der
Bekanntmachung erkennen, wie auch die Verfahrensbevollmächtigten
der Antragstellerin in der Antragsbegründung wiederholt bestätigt
hätten. Bei der Antragstellerin handele es sich in
vergaberechtlicher Hinsicht nicht lediglich um einen
„Laien“. Der Vortrag, die Antragstellerin habe erst
durch ihre Verfahrensbevollmächtigten Kenntnis davon erlangt, dass
mit der Gesamtvergabe und der Bestimmung des Begriffs
„unverzüglich“ jeweils ein vermeintlicher
Vergaberechtsverstoß vorgelegen habe, sei daher lebensfremd.
Die Auftraggeberin sei insoweit auch befugt gewesen, den Begriff
„unverzüglich“ zu definieren. Um einerseits dem Einwand
der Vertreter, die den Begriff für unbestimmt halten, zu begegnen
und andererseits einen konkreten Zeitraum zu bestimmen, der im
Zweifel über den sich aus § 121 BGB ergebenden Zeitraum hinausgeht,
habe die Vergabestelle diesen auf maximal sieben Tage bestimmt.
Es sei nicht zu beanstanden, dass die Transportleistung bis zum
Anlieferungsort nicht Gegenstand der Ausschreibung sei. Allein dem
Auftraggeber stehe das Leistungsbestimmungsrecht zu. Es sei
allgemein anerkannt, dass ein Interessent bzw. Bieter keinen
Anspruch auf Vergabe öffentlicher Dienstleistungen gleich welcher
Art bzw. Bestimmung des Leistungsgegenstandes habe. Die
Auftraggeberin habe nachvollziehbare Gründe dargelegt und auch
dokumentiert, dass der Transport bis zum Anlieferungsort nicht
Gegenstand der Ausschreibung sei. Da die streitgegenständliche
Dienstleistung erst am Anlieferungsort mit Übergabe einsetze,
mithin der Transport bis zum Anlieferungsort nicht Gegenstand der
Ausschreibung sei, könne jegliche vorgehende Dienstleistung bereits
denklogisch auch nicht Gegenstand eventueller Unteraufträge sein.
Die Angebote würden sich insbesondere dadurch unterscheiden, dass
die Entsorgungsanlagen an unterschiedlichen Orten gelegen seien, Da
sämtliche Abfälle im Entsorgungsgebiet der Auftraggeberin anfallen,
müssten diese naturgemäß auch zu der Entsorgungsanlage
transportiert werden. Die Transportkosten würden daher unmittelbar
mit dem Leistungsgegenstand zusammenhängen und könnten
zulässigerweise Bestandteil der Zuschlagskriterien sein.
Eine Aufteilung in Fachlose scheide aus. Es bestehe eine große
Ähnlichkeit der Fraktionen „gemischte Siedlungsabfälle“
und „Sperrmüll zur Beseitigung“. Insbesondere würden
– soweit ersichtlich – keine eigenständigen
Entsorgungsverfahren für diese Teilfraktionen angeboten und es
seien auch keine spezialisierten Anbieter oder eigenständigen
Märkte für diese Stoffströme bekannt. Die Gesamtvergabe unter dem
Aspekt der Aufteilung in Teillose sei von der Antragstellerin nicht
gerügt worden. Eine solche komme auch nicht in Betracht, da sie
wirtschaftlich und technisch schlechterdings unsinnig wäre. Eine
räumliche Aufteilung scheide aus, da der Leistungsgegenstand schon
keinen räumlichen Bezug aufweise. Auch eine Mengenaufteilung
scheide aus, da es an einer Abgrenzbarkeit der Mengen und rein
tatsächlich auch an einer entsprechenden Entsorgungslogistik vor
der Übergabe fehle.
Die Antragstellerin hat am … 2011 in Bietergemeinschaft
mit der … (…) ein Angebot eingereicht. Das
Angebotsschreiben datiert vom … 2011, die Erklärung der
Bietergemeinschaft – Formular-Nr.: F 1 – vom …
2011. Beigefügt hatte die Bietergemeinschaft ihrem Angebot eine
Bereitschaftserklärung eines Kreditinstitutes – Formular-Nr.
F 5 – vom ... 2011. Als Bieter bezeichnet ist hier die
„Bietergemeinschaft …“.
Mit Schriftsatz vom ... 2011 hat die Antragstellerin ihren
Vortrag erweitert und vertieft.
Mit Bieterinformation vom ... 2011 habe die Auftraggeberin auf
mehrfaches Befragen der Antragstellerin mitgeteilt, dass nur die
Anlieferung an eine Abfallbehandlungsanlage, die im Sinne eines
einstufigen, abschließenden Verfahrens die Abfallbehandlung
vorsieht, zulässig sei. Die Abfallbehandlung in mehreren Stufen und
eine entsprechende Benennung von Nachunternehmern hierfür seien
unzulässig. Diese erstmals klare Auskunft habe die Antragstellerin
am ... 2011 gerügt. Insbesondere habe sie darauf hingewiesen, dass
die Abfallbehandlung zum Leistungsbild der Ausschreibung gehöre und
es folglich Sache des Bieters sei, wie er diese Leistung erbringe
und ob er hierfür Nachunternehmer einsetze oder nicht. Die
Nichtzulassung einer Umschlagstelle bzw. einer partiellen
Abfallbehandlungsanlage sei vergabe- und wettbewerbswidrig. Durch
die Nichtzulassung einer Umschlagstelle würde es auswärtigen
Bietern unmöglich gemacht bzw. erheblich erschwert, die hohen
Transportkosten zu minimieren, indem eine Umschlagstelle
eingerichtet werde. Evident vergaberechtswidrig sei es auch, den
Bietern zu untersagen, die Abfallbehandlung in mehreren –
wenigstens zwei – Stufen vorzunehmen und hierfür teilweise
Nachunternehmer zu benennen. Auch dies diene offenkundig gezielt
allein dazu, ortsfremden Bietern eine wirtschaftliche
Angebotserstellung unmöglich zu machen bzw. zu erschweren.
Erst mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom ...
2011, der Antragstellerin am ... 2011 zugegangen, habe die
Auftraggeberin erstmalig Auskunft über die Beschaffenheit der
Transportfahrzeuge und des Sperrmüll-Abfalls erteilt, obgleich dies
kalkulationsrelevant sei. Dies stelle sich als Verstoß gegen die
Verpflichtung zur unverzüglichen Erteilung zusätzlicher Auskünfte
aus § 12 Abs. 8 VOL/A-EG sowie die Pflicht zur eindeutigen und
erschöpfenden Leistungsbeschreibung gemäß § 8 Abs. 1 VOL/A-EG
dar.
Es würden sich schon nach ihrem jetzigen Erkenntnisstand
erhebliche Indizien für eine unwirtschaftliche Berechnung der
Transportkosten ergeben. Höchst unklar sei zudem, ob der
Transportpreis überhaupt in einem wettbewerblichen Verfahren
ermittelt worden sei.
Vergaberechtswidrig bleibe auch die fehlende Losteilung. Die
Verpflichtung zur Losteilung verpflichte nicht nur zur Bildung von
Fachlosen, sondern auch zur Bildung von Teillosen.
Auf einen Hinweis der Vergabekammer hat die Antragstellerin mit
Schriftsatz vom … 2011 eine „Erklärung zur
Prozessstandschaft der … für die Bietergemeinschaft“
des Bietergemeinschaftsmitglieds … vom … 2011 zur
Akte gereicht, mit der sie sich ausdrücklich mit der Geltendmachung
der Rechte der Bietergemeinschaft durch die Antragstellerin im
eigenen Namen einverstanden erklärt und diese ermächtigt, auch
weiterhin die Rechte der Bietergemeinschaft im Wege der
gewillkürten Prozessstandschaft wahrzunehmen und durchzusetzen.
Der Nachprüfungsantrag wurde am … 2011 eingereicht
– in diesem Stadium der Angebotserstellung sei sich die
Antragstellerin noch nicht abschließend darüber im Klaren gewesen,
in welcher Konstellation sie das Angebot letztlich abgeben werde.
Die mit dem Angebot eingereichte – unverbindliche –
Bereitschaftserklärung des Kreditinstituts ändere hieran nichts.
Vielmehr habe sich die Antragstellerin schon frühzeitig und
vorsorglich um - eventuell - benötigte Unterlagen gekümmert, sei
aber weder eine nach außen wirkende rechtsverbindliche
Verpflichtung eingegangen, noch habe sie eine rechtswirksame
Erklärung abgegeben. Die Frist zur Abgabe des Angebots sei zum
Zeitpunkt der Beanstandungen durch die Antragstellerin noch nicht
abgelaufen gewesen. Während dieser Zeit sei sie mit der
Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente für das Angebot und
dem Abklären der bestmöglichen Konstellation zur Erbringung der
ausgeschriebenen Leistung befasst gewesen. Damit habe zum Zeitpunkt
der Erhebung der Rügen noch gar keine Bietergemeinschaft
bestanden.
Die Auftraggeberin hat mit Schriftsatz vom ... 2011 auf den
Vortrag der Antragstellerin erwidert und ihren Vortrag weiter
vertieft.
Durch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom … 2011
wurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB bis zum …
2011 verlängert.
Der Antragstellerin wurde mit Schreiben der Vergabekammer vom
… 2011 unter Beachtung von Geschäftsgeheimnissen
Akteneinsicht gewährt. Mit Schriftsatz vom ... 2011 hat die
Antragstellerin weitergehende Akteneinsicht im Sinne einer
vollumfänglichen Übersendung der Eröffnungsakte und sonstiger
Aktenbestandteile beantragt. Mit Schreiben der Vergabekammer vom
... 2011 wurde der Antragstellerin der Vergabevermerk der
Auftraggeberin vom ... 2011 in teilweise geschwärzter Fassung
übersandt.
In der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2011 hatten die
Beteiligten Gelegenheit,
ihre Standpunkte darzulegen.
Auf die Vergabeakten sowie die eingereichten Schriftsätze der
Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist im Wesentlichen
zulässig, er ist aber unbegründet.
Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung im
Nachprüfungsverfahren zuständig, da der ausgeschriebene Auftrag dem
Land Brandenburg zuzurechnen ist (§ 104 Abs. 1 GWB).
Die Auftraggeberin ist als öffentlicher Auftraggeber im Sinne
von § 98 Nr. 1 GWB zu qualifizieren.
Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um
Dienstleistungen nach §§ 99 Abs. 1, 4 GWB mit einem geschätzten
Gesamtauftragswert von über 193.000,00 EUR. Der Schwellenwert gemäß
§§ 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i. V. m. § 2 Nr. 2 VgV wird
überschritten.
Nach § 107 Abs. 2 GWB muss die Antragstellerin eines
Nachprüfungsverfahrens zum einen ein Interesse am Auftrag haben,
zum anderen die Verletzung in eigenen Rechten gemäß § 97 Abs. 7 GWB
geltend machen. Darüber hinaus muss ihr durch die behauptete
Verletzung von Vergabevorschriften zumindest ein Schaden
drohen.
Soweit sich der Nachprüfungsantrag auf die Begrenzung der
Rügefrist auf sieben Tage bezieht, ist er mangels Antragsbefugnis
unzulässig. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass ihr durch
diesen gerügten Vergabeverstoß ein Schaden in Form der
Verschlechterung ihrer Zuschlagschancen droht. Nach dem Wortlaut
des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB besteht die Rügeobliegenheit als eine
Zugangsvoraussetzung zum Nachprüfungsverfahren für die von der
Antragstellerin erkannten Verstöße gegen Vergabevorschriften (OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Verg 23/06). Diese
Prüfung hat die Vergabekammer von Amts wegen vorzunehmen (OLG
Celle, Beschluss vom 2. September 2004 - 13 Verg 11/04), sie ist
dabei an Vorgaben der Auftraggeberin in ihrer Bekanntmachung nicht
gebunden.
Der Nachprüfungsantrag ist nicht deswegen unzulässig, weil er
nur von der Antragstellerin gestellt worden ist, nicht aber
zugleich von der …, mit der sich die Antragstellerin zum
Zweck der Abgabe eines Angebots zu einer Bietergemeinschaft
zusammengeschlossen hat. Grundsätzlich ist ein einzelnes Mitglied
einer Bietergemeinschaft allein nicht befugt, einen
Nachprüfungsantrag zu stellen, da ihm allein das notwendige
Interesse am Auftrag fehlt. Stehen mehrere Unternehmen in einer
Bietergemeinschaft, so kann der Nachprüfungsantrag auch von einem
Mitglied der Bietergemeinschaft in Verfahrensstandschaft für die
Gemeinschaft gestellt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.
März 2005 – Verg 101/04). Analog der im Zivilprozessrecht
anerkannten Prozessstandschaft bedarf es dafür einer Ermächtigung
durch die am Verfahren nicht teilnehmenden Mitglieder der
Bietergemeinschaft sowie eines schutzwürdigen Eigeninteresses der
Antragstellerin. Letzteres liegt bereits deshalb vor, weil der
Antragstellerin ein Erfolg der Nachprüfung in gleicher Weise zugute
kommt wie der …. Eine Ermächtigung hat die … mit im
Nachprüfungsverfahren vorgelegtem Schreiben vom … 2011
erteilt. Da sich die Antragstellerin nach ihrem unwiderlegbaren
Vortrag tatsächlich erst nach Einreichen des Nachprüfungsantrages
mit der Abgabe ihres Angebots zur Bildung einer Bietergemeinschaft
entschlossen hatte (S. 2 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom
… 2011), dürfte die Vorlage der Erklärung erst im
Nachprüfungsverfahren unschädlich sein.
Die Antragstellerin hat die geltend gemachten
Vergaberechtsverstöße im Wesentlichen auch rechtzeitig gemäß § 107
Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB gegenüber der Auftraggeberin gerügt. Durch
die Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft im
Nachprüfungsverfahren, ist die Antragstellerin befugt, auch eine
Verletzung der Rechte der … im eigenen Namen geltend zu
machen. Die von der Antragstellerin vor Einleitung des
Nachprüfungsverfahrens erhobenen Rügen sind durch Genehmigung der
… der Bietergemeinschaft zuzurechnen (§ 184 Abs. 1 BGB).
Zunächst hat die Antragstellerin mit Rügeschreiben vom ... 2011
wenige Tage nach Erhalt der Verdingungsunterlagen am … 2011
gegenüber der Auftraggeberin die Berücksichtigung des
Transportkostenanteils im Rahmen der Wertung des Angebotspreises
sowie die fehlende Möglichkeit einer Vergabe von Leistungen an
Unterauftragnehmer auch für Teilbereiche der Umladung der
unbehandelten Siedlungsabfälle bzw. für die partielle Behandlung
gerügt, § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB.
Die Antragstellerin hat anschließend die unterbliebene
Losaufteilung in Fachlose und die Definition des Merkmals der
Unverzüglichkeit durch die Auftraggeberin mit anwaltlichen
Schreiben vom ... und ... 2011 unverzüglich im Sinne § 107 Abs. 3
S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GWB gerügt. Denn es kann nicht festgestellt
werden, dass die Antragstellerin bereits mit Absendung des
Rügeschreibens vom ... 2011 die v. g. Verstöße positiv erkannt
hatte.
Dies setzt die Kenntnis aller tatsächlichen Umstände, aus denen
die Beanstandung im Nachprüfungsverfahren abgeleitet wird, und die
zumindest laienhafte rechtliche Wertung voraus, dass sich aus ihnen
eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergaberecht ergibt
(BGH, Beschluss vom 26. September 2006 – X ZB 14/06).
In der Bekanntmachung war eine Aufteilung in Lose nicht
vorgesehen. Mit der Kenntnis der Gesamtvergabe war jedoch auch bei
laienhafter, rechtlicher Wertung nicht nachweislich das Bewusstsein
von einer Vergaberechtswidrigkeit verbunden. Denn weder § 97 Abs. 3
GWB noch § 2 EG Abs. 2 VOL/A enthalten ein Verbot der
Gesamtvergabe. Sie sprechen zwar die Verpflichtung zur
Losaufteilung aus, ermöglichen aber auch die Gesamtvergabe, wenn
wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Auch der
Umstand, dass es sich bei der Antragstellerin um einen
Entsorgungsfachbetrieb handelt, der „von Aufträgen“,
der streitgegenständlichen Art“ lebt, besagt nicht, dass die
Antragstellerin bei der Lektüre der Bekanntmachung gleich eine
Vergaberechtswidrigkeit der Gesamtvergabe des Auftrags erkennen
müsste. Tatsachen, die auf eine frühere Kenntnis der
Antragstellerin schließen ließen, hat die Auftraggeberin nicht
vorgetragen. Der Antragstellerin müsste jedoch nachgewiesen werden,
dass sie den behaupteten Vergaberechtsverstoß erkannt und diesen
gleichwohl nicht unverzüglich gerügt hat (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2005 – X ZB 27/04).
Die Antragstellerin ist allerdings gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
GWB präkludiert, soweit sie im Nachprüfungsverfahren mit
Schriftsatz vom … 2011 eine unterlassene Teillosvergabe
geltend macht. Eine Teilung in Fachlose hatte sie bereits mit
anwaltlichem Schreiben vom ... 2011 gefordert. Die
Auseinandersetzung der anwaltlich beratenen Antragstellerin mit der
Fachlosvergabe am ... 2011 lässt darauf schließen, dass bei ihr
auch damit das Bewusstsein von einer Vergaberechtswidrigkeit der
unterlassenen Teillosvergabe verbunden gewesen sein musste, zumal
zur mittelstandsgerechten Vergabe nach § 97 Abs. 3 GWB und § 2 EG
Abs. 2 VOL/A beide Formen der Losaufteilung gehören.
Der Rügepräklusion nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB steht
entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht die
Rechtsprechung des EuGH (EuGH, IBR 2010, 159) entgegen. Anders als
die britische Präklusionsvorschrift, die der EuGH für nicht mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt hat, regelt § 107 Abs. 3 S. 1
Nr. 1 GWB nicht die Ausschlussfrist für das Nachprüfungsverfahren,
sondern nur die Anforderungen an die Rügeobliegenheit als
Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Im Übrigen
ist der Begriff der Unverzüglichkeit im deutschen Recht durch die
Definition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB („ohne schuldhaftes
Zögern“) und aufgrund einer ausgeprägten Rechtsprechung
weitgehend konkretisiert worden (vgl. VK Bund, Beschluss vom 5.
März 2010 – VK 1-16/10; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Mai
2010 – W Verg 6/10).
Hinsichtlich des unter Ziffer 13.3 der Bewerbungsbedingungen
dargestellten Berechnungsmaßstabs für die Transportkosten hat die
Antragstellerin bis zum Ablauf der Angebotsfrist, § 107 Abs. 3 S. 1
Nr. 3 GWB, keine substantiierte Rüge erhoben. Aus ihrem Vortrag mit
Rügeschreiben vom ... 2011, das Anfahren einer weit außerhalb von
… oder gar im Ausland befindlichen Anlage mit einem
Müllpressfahrzeug führe zu einer völlig unwirtschaftlichen,
unsinnigen und zugleich unwirtschaftlichen Beeinträchtigung, folgt
nicht, dass die Antragstellerin eine unwirtschaftliche Berechnung
der Transportkosten beanstandet. Auch wenn man die im Schriftsatz
der Antragstellerin vom ... 2011 auf Seite 10 erhobenen Bedenken
gegen eine unwirtschaftliche Berechnung der Transportkosten als
Rüge werten würde, wäre sie nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB
verspätet und daher unbeachtlich.
Soweit die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom ... 2011 einen
Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung geltend
macht, ist dieser Vortrag rechtzeitig erfolgt. Es ist anerkannt,
dass in Fällen, in welchen der Antragsteller erst im Laufe des
Nachprüfungsverfahrens Kenntnis von weiteren Vergabeverstößen
erlangt, eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber nicht mehr
erforderlich ist, sondern der Verstoß unverzüglich im
Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann (OLG München,
Beschluss vom 2. August 2007 - Verg 7/07).
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist fristgerecht bei
der Vergabekammer eingereicht worden, § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
GWB.
Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet.
Die Antragstellerin wird durch die Ausgestaltung des
Vergabeverfahrens nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB
verletzt.
Die Auftraggeberin hat nicht gegen § 97 Abs. 1 und 2 GWB
verstoßen, indem sie in Ziffer 13.3 der Bewerbungsbedingungen
festgelegt hat, dass bei der Ermittlung des Vergleichspreises neben
dem gewichteten Entsorgungspreis (netto) auch die Transportkosten
(netto) berücksichtigt werden.
Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, durch die Einbeziehung
der Transportkosten würden insbesondere ortsfremde Bieter massiv
diskriminiert, denn je größer die Entfernung sei, umso mehr
Transportkosten auf der Basis der von der Auftraggeberin
vorgegebenen schematischen Berechnungsweise würden dem Angebot des
Bieters hinzugerechnet. Es sei offensichtlich, dass damit die
Zuschlagschancen von Bietern, die weite Transportstrecken
zurückzulegen haben, massiv behindert würden und schlicht
aussichtslos seien. Durch die Hinzunahme eines Unternehmers, der in
oder in der Umgebung von … eine Umschlagstelle betreibt und
der bieterseits als Nachunternehmer benannt werden könne, könnten
die Transportkosten minimiert werden.
Die Entscheidung, welcher Gegenstand oder welche Leistung mit
welcher Beschaffenheit und mit welchen Eigenschaften im Vergabeweg
beschafft werden soll, obliegt dem Auftraggeber. Die an einer
Auftragsvergabe interessierten Unternehmen sind im Rahmen eines
Vergabenachprüfungsverfahrens nicht dazu berufen, dem Auftraggeber
eine neue, von seinen Vorstellungen abweichende Beschaffung von
Waren oder Leistungen, d. h. von solchen mit anderen
Beschaffungsmerkmalen und Eigenschaften oder anderer Art und
Individualität, vorzuschreiben oder gar aufzudrängen.
Vielmehr sind die diesbezüglichen Anforderungen, die der
Auftraggeber stellt, als zulässige Vergabebedingungen von dem am
Auftrag interessierten Unternehmen grundsätzlich hinzunehmen. Nach
welchen sachbezogenen Kriterien die Beschaffungsentscheidung
auszurichten ist, ist ihm (auch in einem Nachprüfungsverfahren)
nicht vorzuschreiben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2005
– Verg 93/04).
Ausgehend von diesem Vorverständnis ist die Entscheidung der
Auftraggeberin, die Entsorgung (Behandlung, Verwertung und
Beseitigung) der Restabfälle der … ohne Abfalltransport
auszuschreiben, sachlich gerechtfertigt und daher von der
Antragstellerin hinzunehmen. Die Auftraggeberin hat ausweislich
eines Vermerks vom ... 2011 dokumentiert, dass die … gemäß §
1 Abs. 1 des Entsorgungsvertrages mit der Auftraggeberin die
gemischten Siedlungsabfälle aus Haushalten und Gewerbebetrieben im
Rahmen ihrer Drittbeauftragung nach § 16 KrW-/AbfG sammelt und bis
zu den Entsorgungsanlagen transportiert. Bei dieser Sachlage kommen
für die Auftraggeberin die Zulassung von Umschlagstellen in oder in
der Umgebung von … sowie eine partielle Abfallbehandlung
unter Einbeziehung von Nachunternehmern - wie sie die
Antragstellerin fordert - nicht in Betracht.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Einbeziehung
der Transportkosten im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten
Angebots gerechtfertigt. Bei den Transportkosten handelt es sich um
ein auftragsbezogenes, nämlich die umweltgerechte Entsorgung von
Siedlungsabfällen betreffendes Kriterium.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Brandenburgisches Abfall- und
Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) hat die Beseitigung von Abfällen
möglichst in der Nähe des Entstehungsortes zu erfolgen. Hierdurch
wird der europarechtliche Grundsatz der Nähe in der
Abfallentsorgung aus Art. 3 Abs. 5 i. V. m. Vorbemerkung 20 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen auch für
gemischte Siedlungsabfälle umgesetzt.
Darüber hinaus hat die Auftraggeberin als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger nach dem geltenden Abfallwirtschaftsplan des
Landes Brandenburg – Teilplan Siedlungsabfall – solche
abfallrechtlichen Lösungen zu suchen, die bei Einhaltung der
Umweltstandards zu den geringsten Aufwendungen führen. Dadurch
sollen die Kosten einer ordnungsgemäßen, schadlosen und
gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung sowohl für jeden Bürger
als auch für die Wirtschaft in Grenzen gehalten werden.
Die Transportkosten sind ein zulässiges Zuschlagskriterium im
Sinne von § 19 EG Abs. 9 VOL/A. Sie dienen der Minimierung der
Transportentfernungen und der Verkürzung der Fahrzeiten der
Sammelfahrzeuge. Sie stellen im Hinblick auf die mit dem
Abfalltransport verbundene Geräusch- und Geruchsbelästigung sowie
mit den erheblichen Immissionen der Transportfahrzeuge ein unter
Umweltgesichtspunkten zulässiges Vergabekriterium dar (OLG Rostock,
Beschluss vom 30. Mai 2005 – 17 Verg 4/05; OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 3. April 2008 – VII - Verg 54/07).
Bestätigt wird die Annahme der Berücksichtigung von
Transportkosten im Rahmen von Umwelteigenschaften durch die
Regelung des § 27 Abs. 2 BbgAbfBodG. Danach sind
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, insbesondere im
Beschaffungs- und Auftragswesen, zur umweltfreundlichen Beschaffung
verpflichtet. Zwar stellt die Vorschrift darauf ab, dass bestimmten
Erzeugnissen, die der Produktverantwortung im Sinne des § 22
KrW-/AbfG dienen, der Vorrang zu geben ist. Der Zweck der Regelung
lässt sich aber unter dem Gesichtspunkt der umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen auch auf Dienstleistungen übertragen.
Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, dass die
Berechnung der Transportkosten auf einer unwirtschaftlichen
Berechnung basieren würde. Die Anrechnung der Transportkosten
erfolgt nach der unter Ziffer 13.3 der Bewerbungsbedingungen
dargestellten Tabelle. Diese beruht auf einer Kalkulation der
…, die einer Überprüfung und Bewertung durch die
Auftraggeberin zugeführt wurde. Dabei konnten keine überhöhten bzw.
nicht nachvollziehbaren Ansätze festgestellt werden.
Insofern ist auch kein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz erkennbar. Selbst wenn beim Ansatz von
Transportkosten Schwierigkeiten auftreten sollten, sind diese bei
den Bietern gleich. Die Vergabekammer vermag nicht zu erkennen,
dass bei der Berechnung der Transportkosten
Manipulationsmöglichkeiten mit der Folge einer willkürlichen
Bewertung der Angebote eröffnet wurden.
Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen die eindeutige
und erschöpfende Leistungsbeschreibung (§ 8 EG Abs. 1 VOL/A)
geltend macht, ist dieser Vortrag unbegründet. Hinreichend konkrete
Rügen enthält das Schreiben der Antragstellerin vom ... 2011, mit
welchem die Auskunft der Auftraggeberin über die Beschaffenheit der
Transportfahrzeuge und des Sperrmüll-Abfalls im Hinblick auf deren
Kalkulationserheblichkeit als verspätet beanstandet werden, nicht.
Die Antragstellerin übersieht, dass der Abfalltransport zur
Behandlungsanlage nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen
ist. Selbst wenn die Größe der Sammelfahrzeuge kalkulationsrelevant
wäre, wären davon die Bieter in gleichem Maße bei der Erstellung
ihrer Angebote betroffen. Insofern ist auch kein Verstoß gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung erkennbar.
Das gilt auch für die Entsorgung des Sperrmülls. Die
Auftraggeberin hat in den Ausschreibungsunterlagen Sperrmüll zur
Beseitigung unter Bezugnahme der AVV 200 307 angegeben. Sie hat
ausdrücklich im § 3 Abs. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen
darauf hingewiesen, dass sie keine verbindlichen Angaben zu den
Abfalleigenschaften mache. Solche Unwägbarkeiten auf Grund
besonderer Umstände treffen die
„Abfallentsorgungsunternehmen“ als primäre Zielgruppe
der Ausschreibung, zu denen auch die Antragstellerin gehört,
ohnehin auf dem entsprechenden Dienstleistungsmarkt und sind daher
aufgrund von eigenen Erfahrungswerten auch abschätzbar.
Die Rüge der Antragstellerin, die unterbliebene Aufteilung in
Fachlose sei vergaberechtswidrig, ist unbegründet.
§ 97 Abs. 3 GWB verpflichtet den Auftraggeber, grundsätzlich
Leistungen in Teil- und Fachlosen zu vergeben. Gemäß § 2 EG Abs. 2
S. 2 VOL/A sind Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und
getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Ein
Fachlos ist dabei die Zerlegung in qualitativ abgrenzbare
Fachgebiete (Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOL/A, § 2
VOL/A-EG, Rn. 24). Die Aufsplittung richtet sich nach der
Marktüblichkeit. So wird verhindert, dass Aufträge in fragwürdige
Lose zersplittert werden. Zur konkreten Bestimmung von Fachlosen
bei Dienst- und Lieferaufträgen ist auf den Einzelfall abzustellen
und zu untersuchen, ob sich für spezielle Arbeiten ein eigener
Markt herausgebildet hat (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss v.
18. Februar 2011 – 1 VK 2/11).
Bei der nachgefragten Leistung handelt es sich bereits nicht um
qualitativ abgrenzbare Fachgebiete. Daher kommt es auch auf die
Frage, ob eine Gesamtvergabe ausnahmsweise zulässig ist, weil
wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, nicht
an.
Allein die formale Zuordnung von Sperrmüll und gemischten
Siedlungsabfällen zu unterschiedlichen Abfallschlüsseln
(Abfallziffern 200 301 und 200 307 der Verordnung über das
Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung - AVV)
führt nicht zu einer qualitativen Abgrenzbarkeit. Dies folgt
bereits daraus, dass sowohl gemischte Siedlungsabfälle als auch
Sperrmüll Unterformen „anderer Siedlungsabfälle“ nach
Abfallschlüssel 20 03 AVV sind.
Es ist davon auszugehen, dass eine Trennung in Fachlose
bezüglich des Einsammelns und des Transports von Restabfällen und
von Sperrmüll marktüblich ist (VK Baden-Württemberg, a. a. O.). So
liegt der Fall hier nicht. Gegenstand der vorliegenden
Ausschreibung ist nicht das Einsammeln und der Transport von
Restabfällen und Sperrmüll, die sich sowohl in zeitlicher Hinsicht
als auch im Hinblick auf die daran zu stellenden Anforderungen
unterscheiden, sondern die Entsorgung der Restabfälle, d. h. deren
Behandlung, Verwertung und Beseitigung. Die Auftraggeberin hat in
ihrem Aktenvermerk vom … 2011 dargelegt, dass es sich
vorliegend um sogenannten „beraubten“ Sperrmüll
handelt, dem verwertbare Bestandteile wie Holz, Schrott oder
Elektroaltgeräte bereits entzogen sind. Dieser Sperrmüll zur
Beseitigung ist dem gemischten Siedlungsabfall ähnlich und kann
daher dieselbe Behandlungsanlage teilen – der weitere
Entsorgungsweg ist daher identisch. Im Rahmen der vorhandenen
Entsorgungsinfrastruktur kommt die thermische und
mechanisch-biologische Behandlung zur Anwendung, die auch der
Entsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen
dient. Ferner hat die Auftraggeberin bei ihrer Betrachtung auch die
aktuellen Marktverhältnisse berücksichtigt. Sie hat ausgeführt,
dass weder eigenständige Entsorgungsverfahren angeboten werden noch
spezialisierte Anbieter oder eigenständige Märkte bekannt sind.
Eine qualitative Aufspaltung der Gesamtleistung ist daher nicht
möglich.
Die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung
vertretene Auffassung, dass der getrennte Transport von gemischten
Siedlungsabfällen und Sperrmüll zur Behandlungsanlage und die
unterschiedliche kostenmäßige Veranlagung nach der Tabelle
Transportkosten, Ziff. 13.3 der Bewerbungsbedingungen, Indiz dafür
seien, dass eine Aufteilung in Fachlose durchaus erfolgen könne,
teilt die Vergabekammer nicht. Zunächst ist der Transport der
Abfälle nicht Gegenstand der Ausschreibung. Darüber hinaus beruht
die transportmäßige Trennung auf dem separaten und zeitversetzten
Einsammeln des Sperrmülls.
III.
Der Antrag der Antragstellerin auf weitergehende Akteneinsicht
gemäß § 111 Abs. 1 GWB wird abgelehnt. Das Akteneinsichtsrecht ist
nur in dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte
der Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist (vergl.
zuletzt OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – Verg
W 12/10).
Der Antragstellerin wurde im Rahmen der Akteneinsicht unter
Beachtung von Geschäftsgeheimnissen mit Schreiben der Kammer vom
... 2011 und ... 2011 der Vergabevermerk der Auftraggeberin vom ...
2011, der Vermerk über die Aufteilung in Lose vom … 2011,
der Vermerk über die Übergabe der Restabfälle an der
Entsorgungsanlage vom ... 2011, der Vermerk über die
Zuschlagskriterien vom … 2011 sowie der Vermerk über die
Beauftragung von Unterauftragnehmern vom … 2011 übersandt.
Die Antragstellerin konnte aus den vorgelegten Unterlagen die für
das Verfahren wesentlichen Umstände und Tatsachen entnehmen, die
für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich sind.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen und
personellen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des
Nachprüfungsverfahrens. Für die wirtschaftliche Bedeutung ist
regelmäßig die geprüfte Summe (brutto) im Angebot des Bieters der
maßgebliche Gesichtspunkt. Denn diese bildet die Gegenleistung, die
der Auftraggeber im Falle des Zuschlages zu erbringen bereit wäre
und für die der Bieter seiner objektiven Erklärung zufolge den
Auftrag ausführen will (BayObLG, Beschluss vom 13. April 2004
– Verg 5/04). Zu berücksichtigen ist ferner die maximale
Laufzeit (Verlängerungsoption) des beabsichtigten Vertrages bis
maximal ... 2016.
Entsprechend der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes
vom Dezember 2009, die zur Gewährleistung einer einheitlichen
Handhabung und zur Sicherstellung von Transparenz anzuwenden ist
und bei Abwägung des Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen
Bedeutung des dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages
andererseits hält die Vergabekammer die Festsetzung einer Gebühr
von X.XXX,XX EUR für angemessen. Die Gebühr wird mit dem
eingezahlten Kostenvorschuss in Höhe von X.XXX,XX EUR
verrechnet.
Die Restgebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR wird mit Bestandskraft
des Beschlusses fällig und ist binnen eines Monats nach Zustellung
unter Angabe des Aktenzeichens (VK 18/11) und des Verwendungszwecks
(…) auf das Konto des Ministeriums für Wirtschaft bei der
…, zu überweisen.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Auftraggeberin war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten
sich im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin erhobenen
Beanstandungen Rechtsfragen, deren Komplexität und Schwierigkeiten
anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben, § 128 Abs. 4
Satz 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unter-zeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.