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OLG Brandenburg 6. Zivilsenat — 2017-11-28 — 6 U 30/13 — Anerkenntnisurteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-28
Aktenzeichen: 6 U 30/13
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2017:1128.6U30.13.2.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - soweit das Rechtmittel des Klägers nicht durch das am 22.12.2014 verkündete Urteil des Senats als unzulässig verworfen worden ist - das am 13.02.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 181/12 - abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Honorar in Höhe von 3.030,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz
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aus 309,15 € seit dem 29.03.2010,
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aus 297,15 € seit dem 29.04.2010,
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aus 27,90 € seit dem 30.03.2010,
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aus 191,55 € seit dem 28.05.2010,
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aus 223,80 € seit dem 29.06.2010,
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aus 6,00 € seit dem 02.07.2010,
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aus 6,00 € seit dem 30.08.2010,
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aus 16,50 € seit dem 27.09.2010,
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aus 168,00 € seit dem 29.10.2010,
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aus 193,35 € seit dem 29.11.2010,
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aus 248,10 € seit dem 29.12.2010,
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aus 272,70 € seit dem 31.01.2011,
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aus 249,15 € seit dem 01.03.2011,
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aus 231,00 € seit dem 29.03.2011,
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aus 188,40 € seit dem 02.05.2011,
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aus 241,20 € seit dem 30.05.2011,
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aus 160,20 € seit dem 13.06.2011
zu zahlen.
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Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über weitere Nutzungen der in Anlage 1 genannten Artikel, insbesondere über die Dauer der Online-Nutzung unter … .de einschließlich der den Beiträgen zuzuordnenden Klicks und der im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Beiträge erzielten Werbeeinnahmen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte vergütungspflichtig ist für alle weiteren vorgenommenen Nutzungshandlungen, nämlich sämtliche Vervielfältigungshandlungen der streitgegenständlichen Zeitungsartikel, ausgenommen diejenigen der Printnutzung und der tagesaktuellen Online-Nutzung.
Die Kosten des Rechtsstreits in sämtlichen Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.