VerfG Potsdam — 2011-09-16 — 5/11 EA — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-16
Aktenzeichen: 5/11 EA
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
verworfen.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer, ein gemeinnütziger Flugsportverein,
betreibt seit 1992 auf einem Teil des ehemaligen
Militärflugplatzgeländes der Wehrmacht in P., das anschließend
durch die Westgruppe der Truppen der sowjetischen Streitkräfte
(WGT) genutzt worden ist, einen Segelflugplatz. Das Gelände steht
im Wesentlichen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und des
Äußerungsberechtigten zu 2); eine Teilfläche (...) gehört dem
Antragsteller. Im Februar 2011 wurden etwa 150 ha der im Eigentum
des Äußerungsberechtigten zu 2) sowie der Bundesrepublik
Deutschland stehenden Fläche im nördlichen Teil des Flugplatzes zum
Verkauf ausgeschrieben. Für den Äußerungsberechtigten zu 2) tritt
die Äußerungsberechtigte zu 1) auf, die zur Verwaltung und
Verwertung der im Eigentum des Landes stehenden WGT-Flächen
bevollmächtigt ist. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vertreten. Das Angebot
wurde zunächst bis zum 15. April 2011 unter anderem auf den
Internetportalen der Äußerungsberechtigten zu 1) sowie der BImA
veröffentlicht.
Ausweislich des den Interessenten zur Verfügung gestellten
Exposés ist die zu verkaufende Fläche in zwei Lose aufgeteilt, von
denen eines (Los 2, ca. 52 ha) die Fläche betrifft, auf der der
Antragsteller den Segelflugplatz betreibt, und das andere ein
Gebiet (Los 1, ca. 98 ha) umfasst, auf dem ein Solarpark entwickelt
werden soll. Das Exposé enthält folgenden Hinweis für die
Vergabeentscheidung:
„Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um
eine unverbindlichen Aufforderung zur Abgabe von Kaufpreisangeboten
handelt. Dieses Verfahren ist nicht mit den Verfahren nach der
Vergabe – und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) oder
der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -
(VOL) vergleichbar. Mit der Abgabe eines Angebotes entsteht kein
Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages. Der Rechtsweg ist
ausgeschlossen“ (S. 16).
Dem potentiellen Erwerber wird auferlegt, in Zusammenarbeit mit
der Stadt P. auf seine Kosten einen Vorhaben bezogenen
Bebauungsplan zu erstellen und – insbesondere im Hinblick auf
den südlich angrenzenden Flugbetrieb – ein Blendgutachten
beizubringen. Zwischenzeitlich wurde das Verfahren zur
erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplanes und die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 (Solarpark Flugplatz P.)
eingeleitet. Auch die Ausweisung der Flugplatzfläche ist Gegenstand
des laufenden Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens, das Exposé
enthält dazu den Vermerk:
„Die Stadt P. ist am Erhalt des Segelflugplatzes sehr
interessiert und möchte im Rahmen dieser FNP-Änderung auch den
örtlichen Segelflugverein an diesem Standort bauplanungsrechtlich
sichern“ (S. 8).
Im Verlauf der Einmessung des Bebauungsplangebietes veränderten
sich Flächenzuschnitt und Planungsgrundlagen mehrfach, unter
anderem wurde der zunächst auf 200 m angesetzte Sicherheitsabstand
zwischen Solarmodulen und Start- und Landebahn auf 120 m
verringert. Die Änderungen wurden den Beteiligten mitgeteilt, die
Gelegenheit erhielten, ihre Gebote anzupassen.
Insgesamt 30 Interessenten gaben ein Kaufpreisangebot –
jeweils für beide Lose - ab, darunter auch der Antragsteller.
Dieser beabsichtigt, durch die Erlöse aus dem Betrieb einer
Photovoltaikanlage auf Los 1 die Flugplatzfläche zu entwickeln und
die Flugbetriebskosten des Flugplatzes zu sichern. Das
Flugplatzgelände als historisches Kulturgut solle saniert und
erhalten werden, auf dem Flugplatz solle eine feste Start- und
Landebahn gebaut werden. Die regionalwirtschaftliche Bedeutung des
Flugplatzes P. als Infrastruktureinrichtung solle einer breiten
Öffentlichkeit näher gebracht, die Entwicklung des Flugplatzes zum
zentralen Luftsport-, Touristik- und Freizeitgelände in der P.
gefördert und koordiniert sowie die Kontakte zwischen Flugplatz und
heimischen Wirtschaftsunternehmen sollten intensiviert werden.
Ab Mai 2011 wurden seitens der Äußerungsberechtigten zu 1) sowie
der BImA Vorgespräche mit sechs Bietern geführt, in die zur
Sicherung des künftigen Flugplatzbetriebes auch der – nicht
zu den Bestbietern zählende - Antragsteller einbezogen wurde. Im
Juni 2011 wurden drei weitere Bieter ausgeschlossen und das
Verfahren auf zwei Gesprächspartner und den Antragsteller verengt.
Letzterer wurde unter Hinweis darauf, dass sein Angebot für Los 1
nicht konkurrenzfähig sei, aufgefordert, ein Angebot ausschließlich
für die von ihm genutzten Flächen des Loses 2 abzugeben. Dieser
Aufforderung kam er nicht nach.
Am 1. Juli 2011 wurde der Antragsteller sowie einer der weiteren
Bieter davon in Kenntnis gesetzt, dass ab diesem Zeitpunkt
ausschließlich mit dem festgestellten Bestbieter verhandelt
würde.
Mit seinem hier am 1. August 2011 eingegangenen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller,
eine Verkaufsentscheidung zu Gunsten des Meistbietenden vorerst zu
untersagen. Er rügt, durch den Ausschluss aus dem Bieterverfahren
betreffend der im Eigentum des Äußerungsberechtigten zu 2)
stehenden Flächen in Art. 2 (Grundsätze der Verfassung), Art. 10
(Freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 12 (Gleichheit), Art.
20 (Vereinigungsfreiheit), Art. 41 (Eigentum), Art. 42 (Wirtschaft)
und Art. 44 (Strukturförderung) der Verfassung des Landes
Brandenburg (LV) verletzt zu sein. Hinsichtlich der im Eigentum der
Bundesrepublik Deutschland stehenden Flächen hat er einen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem
Bundesverfassungsgericht gestellt.
Der Antragsteller sieht sich durch die bevorstehende Veräußerung
der Flächen an einen Dritten in seinem verfassungsrechtlich
geschützten Eigentumsrecht verletzt. Das in seinem Besitz
befindliche Grundstück werde durch den Verkauf faktisch wertlos und
falle beim Verlust der Nutzungsbindung vertragsgemäß an den
Äußerungsberechtigten zu 2) zurück, er werde „kalt
enteignet“. Beim Erwerb der Teilfläche seien den Verkäufern
die Planungen und Entwicklungskonzeptionen des Antragstellers
bekannt gewesen und dem Verein seien weitere Flächenverkäufe
zugesichert worden.
Durch eine Veräußerung an Dritte werde dem Antragsteller die
wirtschaftliche Grundlage entzogen. Der Mietvertrag über das
Flugplatzgelände sei vierteljährlich kündbar, es sei zu erwarten,
dass ein Dritterwerber die Photovoltaikanlage auf dem gesamten
Gelände errichten wolle und die Nutzung durch den Antragsteller
deshalb beenden werde. Bereits in B. und F. sei nach einer
Veräußerung ehemaliger Konversionsflächen an Dritte mit dem Ziel,
eine Solaranlage zu errichten, der auf dem Gelände zuvor
betriebenen Flugbetrieb eingestellt worden. Die Verkleinerung des
Sicherheitsabstandes zwischen der geplanten Photovoltaikanlage und
der Flugbetriebsfläche von 200 m auf 120 m, für die kein sachlicher
Grund bestehe, gefährde den Betriebsablauf des Flugplatzes und
bedrohe ihn in seiner Existenz. Nur dann, wenn die
Photovoltaikanlage auf dem Flugplatzgelände unter seiner eigenen
Federführung betrieben werde, werde die Anlage in einem für alle
Beteiligten unschädlichen Umfang errichtet und sei eine dauerhafte
Weiterführung des Flugbetriebes gewährleistet. Die Erstellung des
im Exposé geforderten Blendgutachtens erst nach dem Verkauf des
Geländes, wie es von der Äußerungsberechtigten zu 1) vorgesehen
sei, werde notwendigerweise zur Einstellung des Flugbetriebes
führen. Nach den Anforderungen der Oberen Luftfahrbehörde
Berlin-Brandenburg müssten schädliche Auswirkungen der Spiegelung
des Sonnenlichtes in den Solarmodulen auf den Flugverkehr
ausgeschlossen sein. Anderenfalls sei mit einer vollständigen
Einstellung des Flugbetriebs zu rechnen, zeitliche Beschränkungen
des Flugbetriebs würden grundsätzlich nicht angeordnet. Auch im
Hinblick auf das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sollten die
Flächen ausschließlich an den Betreiber des Flugplatzes veräußert
werden, um zu gewährleisten, dass der luftverkehrsrechtlich
genehmigte Betrieb dauerhaft Bestand haben könne.
Werde nur das Los 2 an den Antragsteller verkauft, seien die
Folgeaufwendungen für die Sanierung, Kampfmittelberäumung und
Altlastensanierung für den Antragsteller nicht finanzierbar. Er sei
bereit, das Objekt zum vollen Verkehrswert zu erwerben. Durch das
Bieterverfahren sollten jedoch andere Interessengruppen bevorzugt
werden; der Antragsteller werde als möglicher Eigentümer der
Liegenschaft als juristische Person diskriminiert. Das
Bieterverfahren leide an einem erheblichen Mangel, weil nach Ablauf
der Gebotsfrist unter Hinweis auf die Vergrößerung der für die
Solaranlagen geeigneten Fläche zur Abgabe neuer Gebote aufgefordert
worden sei. Dieser zweite Durchgang sei nur durchgeführt worden,
weil die Beteiligten gewusst hätten, wie hoch die Angebote der
Mitbietenden gewesen seien. Damit seien die Grundsätze eines
gesetzlich geregelten Bieterverfahrens verletzt worden, dies stelle
Willkür dar. Es gebe auch Anzeichen für Absprachen der Bieter.
Nach den Leitlinien des Landtages Brandenburg sollten durch die
Konversion ehemals militärisch genutzter Flächen regionale
Strukturnachteile abgefedert werden. Die Entwicklung des
Flugplatzes sei für die Region von entscheidender Bedeutung, gerade
im Hinblick auf die Jugendarbeit des Vereins sowie auf die
wirtschaftliche Fortentwicklung und die Fachkräftesicherung. Bei
einem Verkauf der Fläche an Dritte zu einem höheren Gebot bestehe
allenfalls kurzfristig ein finanzieller Vorteil für den
Äußerungsberechtigten zu 2) und die Bundesrepublik Deutschland. Bei
einem Verkauf an den Antragsteller realisierten sich
wirtschaftliche und strukturelle Vorteile durch die langfristige
Generierung eigener Mittel aus dem Betrieb der Solaranlage. Zur
Umsetzung der Standortentwicklungskonzeption des Regionalen
Wachstumskerns P.–W.–K. sei eine unmittelbare
Verknüpfung der Errichtung einer Solarfläche und der Entwicklung
des Flugplatzes unabdingbar.
Schließlich berühre das gemeinsame Verkaufsverfahren von Bund
und Land auch den Grundsatz des bundestreuen Verhaltens, der durch
die Verkaufsentscheidung verletzt werde.
Die im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung durchzuführende Folgenabwägung streite für den
Antragsteller. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, werde ihm
durch den Verkauf der Fläche an Dritte die wirtschaftliche
Grundlage entzogen. Nach einem Verkauf sei eine Rückgewinnung der
Grundstücke nicht mehr möglich. Flächen für Flugplätze stünden aber
nur begrenzt zur Verfügung. Erginge die einstweilige Anordnung,
bleibe aber der Verfassungsbeschwerde der Erfolg versagt, würden
Interessen Dritter nicht erheblich beeinträchtigt, da das
Bieterverfahren jederzeit fortgesetzt werden könnte.
Die Äußerungsberechtigte zu 1) ist der Auffassung, der
Antragsteller habe in dem bisherigen Verfahren keine Stellung
erlangt, aus der er Eigentumsrechte oder eigentumsgleiche Rechte
ableiten könne. Das im Eigentum des Antragstellers stehende
Flurstück sei von der zu verkaufenden Fläche durch ein größeres, im
Eigentum der Bundesrepublik Deutschland verbleibendes Flurstück
getrennt. Eine Beeinträchtigung dieses Eigentums sei deshalb nicht
zu erwarten. Der im Ergebnis der Antragstellung durch den Verein
angestrebte Eigentumserwerb zum Betrieb eines Solarparks
widerspreche den Satzungszielen des Vereins. Der
Äußerungsberechtigte zu 2) trete in dem Verkaufsverfahren nicht als
Träger öffentlicher Gewalt auf, der Verkauf der Konversionsflächen
unterliege zivilrechtlichen Vorschriften. Der Antragsteller hätte
vor Anrufung des Verfassungsgerichts den Rechtsweg beschreiten
müssen. Durch den beim Bundesverfassungsgericht erhobenen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei die Zuständigkeit des
Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg ausgeschlossen. Der
Verein sei nicht wirksam vertreten, weil die vorliegende
Antragsschrift nur von einer Person, statt vom gesamten
geschäftsführenden Vorstand unterzeichnet sei.
Der Äußerungsberechtigte zu 2) ist der Ansicht, die
Antragsschrift enthalte kein nach den Vorschriften der
Landesverfassung und dem Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
statthaftes Begehren, weil sich die beantragte Untersagung
ausschließlich an die Äußerungsberechtigte zu 1) sowie die BImA und
damit nicht an einen Träger öffentlichen Gewalt des Landes
Brandenburg richte. Außerdem sei der Rechtsweg nicht erschöpft.
B.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen
Erfolg. Er ist unzulässig.
-
Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
wirksam gestellt, insbesondere ist der Antragsteller als
eingetragener Verein wirksam vertreten. Nach § 19 Abs. 1 der
Satzung des Antragstellers vom 14. Mai 1992 wird der Verein
allgemein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten,
darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der
Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder werden in § 16 bezeichnet,
dazu gehören neben den vorgenannten Personen der Schriftführer, der
mit diesen zusammen den geschäftsführenden Vorstand bildet, sowie
die Verantwortlichen der sportlichen und technischen Ressorts und
drei bis fünf Beisitzer. § 19 Abs. 2 der Satzung schränkt die
Vertretungsmacht für rechtlich verbindliche Erklärungen ein, diese
sind nur durch den geschäftsführenden Vorstand abzugeben. Dies
bedeutet allerdings nicht, dass diesem Gremium nur insgesamt die
Vertretungsmacht zusteht. Enthält – wie hier – die
Satzung keine diesbezügliche Regelung, gilt auch bei mehrköpfigen
Vorständen keine Gesamtvertretung (Palandt-Ellenberger,
Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl. 2011, § 26 Rn. 7). Vorliegend
müssen Absatz 1 und 2 in Zusammenschau gesehen werden. Absatz 1
bezeichnet die Anzahl der für eine ausreichend Vertretung
erforderlichen Vorstandsmitglieder, Absatz 2 schränkt den Kreis
derer ein, die rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben dürfen.
Rechtliche verbindliche Erklärungen des Vereins sind danach durch
zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes abzugeben. Da die
Antragsschrift vom 27. Juli 2011 die Unterschrift des Vorsitzenden
und des Schatzmeisters des Antragstellers trägt, ist diesen
Anforderungen Genüge getan.
-
Dem Antrag steht nicht entgegen, dass auch beim
Bundesverfassungsgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt worden ist. Zwar kommt der Erlass einer
einstweiligen Anordnung gem. § 30 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg (VerfGGBbg) nicht in Betracht, wenn die
Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unzulässig
ist, weil in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht erhoben wurde, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg. Hier
fehlt es aber an einer Identität der Streitgegenstände, denn der
Antragsteller hat seinen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht
auf diejenigen Grundstücke bezogen, die im Eigentum der
Bundesrepublik Deutschland stehen, während sich das hiesige
Verfahren mit den im Eigentum des Äußerungsberechtigten zu 2)
stehenden Flächen zu befassen hat.
-
Zweifelhaft ist hingegen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg besteht. Vorläufiger
Rechtsschutz nach § 30 VerfGGBbg setzt eine besondere Dringlichkeit
der Angelegenheit voraus, die ein Tätigwerden gerade des
Verfassungsgerichts erfordert. Sie wird in aller Regel nicht
bestehen, solange der Antragsteller Rechtschutz durch die
Fachgerichtsbarkeit in Anspruch nehmen kann. Insoweit gilt auch im
Verfahren nach § 30 VerfGGBbg der Grundsatz der Subsidiarität. Dem
erfolglosen Bieter steht gegen Entscheidungen des Veräußerers
grundsätzlich der Rechtsweg offen. Bei einem Bieterverfahren
entsteht zwischen Bieter und Veräußerer ein vorvertragliches
Vertrauensverhältnis, das letzteren zu Gleichbehandlung der
Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet. Dies gilt
auch dann, wenn der Veräußerer ein Träger öffentlicher Verwaltung
ist oder wenn ein solcher ein Unternehmen mit der Suche nach einem
Käufer beauftragt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Februar 2008
– V ZR 56/07 -, MDR 2008, 736). Vorliegend ist der Rechtsweg
durch die Vorgaben des Exposés auch nicht ausgeschlossen worden.
Selbst zweiseitige Vereinbarungen, die ihrem Wortlaut nach den
Rechtsweg ausschließen sollen, hindern die Anrufung der Gerichte
nicht, sondern können allenfalls die Klagbarkeit des Anspruches vor
den Gerichten beseitigen (vgl. Schreiber, in: Wieczorek/Schütze,
Zivilprozessordnung, Band V, 3. Aufl. 1995, § 13 GVG Rn. 45 ff.).
Erst recht kann der Weg zu den Gerichten wegen des aus dem
Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 10 LV abgeleiteten
Justizgewährungsanspruches nicht einseitig ausgeschlossen werden.
Allerdings ist denkbar, dass der Rechtswegausschluss den nicht
anwaltlich vertretenen Antragsteller dazu veranlasst hat,
unmittelbar das Verfassungsgericht anzurufen. Ob er deshalb als
schutzbedürftig anzusehen ist, d. h. ob das Verfassungsgericht
deshalb ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden
kann bzw. muss, oder ob die objektive Funktion der Erschöpfung des
Rechtswegs einer Sofortentscheidung entgegensteht, kann hier
allerdings offen bleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde ist aus
anderen Gründen zu verwerfen.
-
Die Verfassungsbeschwerde kann nämlich bereits deshalb keinen
Erfolg haben, weil es an einer Antragsbefugnis fehlt. Der
Antragsteller hat die Möglichkeit einer Grundrechtsbeeinträchtigung
nicht substantiiert dargelegt.
a) Zwar kann sich der Antragsteller auch als Verein auf eine
Verletzung der von ihm gerügten Grundrechte berufen. Als solcher
ist er eine juristische Person des Privatrechts, für die gem. Art.
5 Abs. 3 LV Grundrechte insoweit gelten, als sie ihrem Wesen nach
auf diese anwendbar sind. Für die hier geltend gemachten Rechte auf
Eigentum, wirtschaftliche Betätigung, Vereinigung und das
Diskriminierungsverbot sind auch juristische Personen des
Privatrechts grundrechtsberechtigt.
b) Zweifelhaft ist allerdings, ob der angegriffene Ausschluss
aus dem Bieterverfahren durch die Äußerungsberechtigte zu 1), eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit ebenfalls eine
juristische Person des Privatrechts, tauglicher Angriffsgegenstand
eines durch den vorliegenden Antrag einstweilen zu sichernden
Verfassungsbeschwerdeverfahrens sein könnte. Unbeschadet einer
möglichen materiellen Grundrechtsbindung Dritter in Art. 5 Abs. 1
LV beschränkt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV die Verfassungsbeschwerde auf
behauptete Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt.
Dazu zählt die vollziehende Gewalt und zwar zunächst insoweit, als
sie in öffentlich-rechtlichen Handlungsformen tätig wird, aber
auch, soweit sie Aufgaben im Bereich des sogenannten
Verwaltungsprivatrechts ausübt, also öffentlichen Aufgaben in der
Form des Privatrechts wahrnimmt. Zunehmend wird auch für Geschäfte
der Bedarfsdeckung und der Auftragsvergabe eine Grundrechtsbindung
bejaht, weil der Staat, auch dann, wenn er erwerbswirtschaftlich
tätig werde, Sachwalter der Allgemeinheit sei (vgl. dazu Höfling,
in: Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 1, Rn. 100, 102 ff).
Beteiligt er sich im Rahmen dieser erwerbswirtschaftlichen
Tätigkeit an juristischen Personen des Privatrechts, soll eine
Grundrechtsbindung dieser Gesellschaft aber allenfalls insoweit
bestehen können, als die öffentliche Hand eine
Majoritätsbeteiligung besitzt (vgl. Stern, Staatsrecht, Band III/I,
1988, S. 1420). Die danach maßgeblichen Gesellschafterverhältnisse
an dem Äußerungsberechtigten zu 2) können allerdings vorliegend
dahinstehen. Gleichfalls ist nicht zu entscheiden, ob es in diesem
Zusammenhang von Bedeutung ist, dass die Äußerungsberechtigte zu 1)
das Bieterverfahren nicht in eigenem Namen führt, sondern in
Vollmacht für den Äußerungsberechtigten zu 2) auftritt. Wenn das
von ihr durchgeführte Bieterverfahren aber die öffentliche Hand als
Eigentümer der zu veräußernden Grundfläche verpflichtet, und diese
bei eigenem Tätigwerden Grundrechtsbindungen unterläge, könnte
zweifelhaft sein, ob die Grundrechtsbindung durch die Einschaltung
eines Vertreters beseitigt werden könne. Letztlich kann dies aber
dahinstehen. Es fehlt nämlich bereits an der Möglichkeit, dass der
Schutzbereich der von dem Antragsteller als verletzt gerügten
Grundrechte berührt ist.
c) Soweit der Antragsteller eine Verletzung der Art. 2 und 44 LV
rügt, kommt eine Verletzung eigener Rechte bereits deshalb nicht in
Betracht, weil beide Normen keine subjektiv-öffentlichen Rechte
begründen. Art. 2 LV enthält eine Reihe von Staatszielen als
objektiv-rechtliche Strukturprinzipien der Verfassung
(Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Kommentar,
2. Lfg. 2008, Art. 2 Nr. 1), die keine subjektiven Grundrechte
darstellen und als solche nicht Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 19. November 2010 –
VfgBbg 39/10 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de) und
somit auch nicht eines zur Sicherung von Grundrechten eingereichten
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sein können. Art.
44 LV enthält einen Verfassungsauftrag (Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O,
Art. 44), der ebenfalls keine subjektiven Rechte begründet.
d) Der Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens begründet
Pflichten des Bundes gegenüber dem Land, der Länder gegenüber dem
Bund und der Länder untereinander, um die aufeinander angewiesenen
Teile des Bundesstaats stärker unter der gemeinsamen
Verfassungsrechtsordnung aneinander zu binden (BVerfGE 8, 122,
140). Rechte des Einzelnen sind daraus nicht abzuleiten.
e) Nach dem Vortrag des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass
eine Verletzung seines Rechts auf Eigentum möglich wäre. Art. 41 LV
schützt den Bestand an vermögenswerten Gütern vor
ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt
(Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O, Art. 41 Nr. 3.1). Dass der
Antragsteller durch das Bieterverfahren in seinem Eigentum an dem
Flurstück 80 der Flur 43 unmittelbar betroffen wäre, ist nicht
ersichtlich. Das Flurstück ist nicht Bestandteil der zum Verkauf
stehenden Fläche und wird durch die projektierte Nutzung der für
die Solarnutzung ausgewiesenen Fläche nicht erkennbar in seinem
Gebrauchsmöglichkeit beschränkt. Das Grundstück ist von der zum
Verkauf gestellten Fläche durch eine im Eigentum der Bundesrepublik
Deutschland verbleibende Fläche getrennt. Wie dieses Grundstück
derzeit genutzt wird und aus welchen Gründen diese Nutzung nach
einem Verkauf der unter Los 1 und 2 zusammengefassten Flächen nicht
mehr möglich sein soll, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
Entsprechend kann auch nicht nachvollzogen werden, dass die Gefahr
besteht, dass das Eigentum an der Fläche an das Land Brandenburg
zurückfallen könnte. Im Übrigen fehlte es jedenfalls an einem
unmittelbaren Eingriff in das Grundrecht, weil das Eigentum an
seiner Fläche nicht bereits durch den Verkauf, sondern erst durch
die nachfolgend befürchteten Maßnahmen der Neueigentümer
beeinträchtigt werden könnte.
Soweit der Antragsteller sich darüber hinaus in seinem Eigentum
dadurch beeinträchtigt sieht, das ihm der in früheren Jahren in
Aussicht gestellte Erwerb weiterer Flächen nunmehr versagt werden
soll, ist ebenfalls bereits die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung nicht gegeben. Denn das Eigentumsrecht
gewährleistet nur bestehende Rechtspositionen, bloße Chancen
unterliegen dem Schutzbereich nicht (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE
78, 205, 211).
f) Auch das Recht auf Vereinigungsfreiheit ist erkennbar nicht
betroffen. Art. 20 LV schützt in seiner Ausprägung als individuelle
Vereinigungsfreiheit nicht nur die Gründung einer Vereinigung sowie
den Beitritt zu ihr, sondern, als kollektive Vereinigungsfreiheit,
auch ihre Existenz, Funktionsfähigkeit, die Selbstbestimmung über
ihre Organisation, das Verfahren der Willensbildung und die Führung
ihrer Geschäfte (Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O, Art. 20 Nr. 2.2.
m.w.N). Soweit der Antragsteller vorträgt, durch einen Verkauf der
Konversionsflächen an einen anderen Bieter werde er in seiner
wirtschaftlichen Existenz betroffen und werde letztlich den
Flugbetrieb aufgeben müssen, fehlt es zum einen an einer
Unmittelbarkeit der vorgetragenen Beeinträchtigung. Diese soll auch
nach dem Vortrag des Antragstellers nämlich nicht durch den Verkauf
selbst, sondern erst durch – mögliche - weitere Maßnahmen des
zukünftigen Erwerbers entstehen. Der Erwerb als solcher betrifft
den Antragsteller in seinem Recht aus Art. 20 LV noch nicht, weil
der Erwerber der Grundflächen zunächst nach §§ 570 Abs. 1, 566 BGB
in den bestehenden Vertrag eintritt. Zum anderen findet eine
wirtschaftliche Betätigung des Antragstellers in einem
vergleichbaren Sinne noch nicht statt. Auch insoweit würde also
nicht in eine bestehende Rechtsposition eingegriffen, sondern wäre
allenfalls eine zukünftige Möglichkeit, eine Chance betroffen. Eine
gegenwärtige Beeinträchtigung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit
ist darin nicht zu sehen.
g) Eine Verletzung des Rechts auf wirtschaftliche
Betätigungsfreiheit, Art. 42 LV, ist ebenfalls nicht dargetan.
Dieses Grundrecht konkretisiert das in Art. 10 LV enthaltene Recht
auf allgemeine Handlungsfreiheit, wobei es die besondere Bedeutung
des Rechts bekräftigen soll (Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O, Art. 42 Rn.
1). Es gewährleistet das Recht des Einzelnen, sich wirtschaftlich
zu betätigen, kann aber keine Verpflichtung eines potentiellen
Vertragspartners begründen, mit dem Grundrechtsberechtigten ein
bestimmtes Geschäft abzuschließen.
h) Schließlich ist auch die Möglichkeit eines Verstoßes gegen
das Willkürverbot, Art. 12 LV, nicht erkennbar. Dieses verbietet
eine sachwidrige Ungleichbehandlung, die aber allein darin, dass
die Äußerungsberechtigte schlussendlich nur noch mit dem Bieter
verhandelt, der das höchste Gebot abgegeben hat, nicht gesehen
werden kann. Dass mit dieser Entscheidung weitere Gesichtspunkte,
die der Antragsteller für entscheidungsrelevant hält, wie die
besondere Bedeutung seiner Arbeit für die Struktursicherung in der
Region und die soziale Bedeutung der Vereinsarbeit für die
Bevölkerung, unberücksichtigt bleiben, mag Anlass zu Diskussion auf
politischer Ebene bieten, begründet aber eine Grundrechtsrelevanz
noch nicht. Auch die Tatsache, das die Äußerungsberechtigte zu 1)
zu weiteren Offerten aufgefordert hat, nachdem bereits Gebote
vorlagen, ist nicht als sachwidrige Bevorzugung Einzelner zu
bewerten. Denn zwischenzeitlich war die für die Errichtung von
Solaranlagen vorgesehene Fläche vergrößert worden, was unmittelbar
Einfluss auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung einer solchen Anlage
und damit auf die Höhe des abzugebenden Gebotes hat. Die
Äußerungsberechtigte zu 1) hatte auch allen Bietern gleichermaßen
die Gelegenheit eröffnet, neue Gebote abzugeben. Anzeichen dafür,
dass sie dies nur zu dem Zweck veranlasst hat, damit das von dem
Antragsteller abgegebene Gebot überschritten wird, oder dass
– von den Äußerungsberechtigten veranlasst - sachwidrige
Absprachen zwischen anderen Bietern erfolgt waren, sind nicht
erkennbar.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.