OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat — 2010-12-08 — OVG 2 S 56.10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-08
Aktenzeichen: OVG 2 S 56.10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Juni 2010 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7500 EUR
festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angefochtene
Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus den von den
Antragstellern dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das
Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt
ist, zu beanstanden.
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Die Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe
innerhalb der ihnen eingeräumten Frist zur Stellungnahme
entschieden und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, ist unerheblich. Selbst wenn ihre Behauptung, die
Berichterstatterin habe im Erörterungstermin am 21. Juni 2010
mündlich zugesagt, dass die Kammer nicht vor Ablauf der 26.
Kalenderwoche entscheiden werde, zutreffend sein sollte, sind damit
die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung der aufschiebenden
Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung vom 27. Januar 2010 nicht dargetan. Hat das
Verwaltungsgericht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs verstoßen, so ist übersehenes oder aufgrund des
Gehörsverstoßes unterbliebenes Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu
berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.
Oktober 2008 - OVG 12 S 110.08 -; Bayer. VGH, Beschluss vom 5. Juni
2009 - 11 CS 09.873 -, juris).
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Das Vorbringen der Antragsteller, bei der genehmigten
Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Geschossen, 26
Wohneinheiten, 29 Tiefgaragenplätzen handele es sich um eine
Ausnahmebebauung, die sich in keiner Weise in die Umgebung einfüge
und ihnen gegenüber rücksichtslos sei, rechtfertigt keine Änderung
der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat
offen gelassen, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren
Grundstücksfläche sowie des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne
von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt, da jedenfalls ein Verstoß gegen das Gebot der
Rücksichtnahme nicht vorliege. Es ist damit zu Recht davon
ausgegangen, dass Nachbarn, die sich gegen ein nach § 34 Abs. 1
BauGB zu beurteilendes Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wenden,
mit ihrem Begehren nur dann durchdringen können, wenn die
angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des
Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Für die
Anwendung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots bleibt jedoch
aus tatsächlichen Gründen regelmäßig kein Raum, soweit die durch
dieses Gebot geschützten Belange auch durch spezielle
bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das
konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt (vgl. m.w.N. Beschluss
des Senats vom 6. Dezember 2010 - OVG 2 S 37.10 -). Hierzu hat das
Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Vorhaben die
landesrechtlichen Abstandsflächen einhalte und angesichts der
gegebenen Grundstückssituation weder unter dem Gesichtspunkt der
erdrückenden Wirkung des Vorhabens noch unter demjenigen der
unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten ein Ausnahmefall erkennbar
sei.
Inwiefern die Würdigung der hier gegebenen Grundstückssituation
zu beanstanden sein sollte, wird in der Beschwerdebegründung nicht
ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat beispielhaft
verschiedene Fälle, in denen die höchstrichterliche und
obergerichtliche Rechtsprechung eine erdrückende Wirkung angenommen
hat, angeführt und ist auf dieser Grundlage sowie unter
Berücksichtigung der Innenstadtlage und der Feststellung, dass sich
die Höhe des Vorhabens an der Höhe der Nachbarbebauung orientiere
und die Entfernung des Vorhabens der Beigeladenen zu den
Grundstücksgrenzen der Antragsteller 25 m betrage, zu dem Schluss
gelangt, es handele sich dabei um einen derart weiten Abstand, dass
von einer sog. Gefängnishof-Situation noch nicht die Rede sein
könne. Dem treten die Antragsteller nicht mit der nötigen Substanz
entgegen. Die schlichte Behauptung einer erdrückenden Wirkung durch
die Massivität der geplanten 5-geschossigen Bebauung sowie
„einer Entfernung von deutlich weniger als 25 m zur
Grundstücksgrenze“ des Antragstellers zu 2. reicht hierfür
nicht aus, zumal die sich aus § 6 BbgBO ergebenden Abstandsflächen
deutlich eingehalten werden. Ebenso wenig genügt das
Beschwerdevorbringen zu den geltend gemachten unzumutbaren
Einsichtsmöglichkeiten in das gesamte Grundstück des Antragstellers
zu 2. den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Auf
die Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Einsichtnahme von
den Loggien sei nur in den Garten, nicht in die Wohnräume der
Antragsteller möglich und der Antragsgegner habe der Beigeladenen
darüber hinaus eine Begrünung in Richtung der Grundstücksgrenze der
Antragsteller aufgegeben, geht die Beschwerde nicht ein. Auch legen
die Antragsteller nicht dar, dass die durch das Bauvorhaben der
Beigeladenen geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten in ihrer
Intensität vergleichbar seien mit den Fällen, in welchen die
Rechtsprechung unter diesem Aspekt einen Verstoß gegen das Gebot
der Rücksichtnahme bejaht hat (vgl. z.B. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom
10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, juris Rn. 10 zur Einsehbarkeit in
ein Wohnhaus von einem 33 Meter hohen Aussichtsturm). Die
Antragsteller können nicht verlangen, dass das an ihre Grundstücke
rückwärtig angrenzende Grundstück nicht oder nur so bebaut wird,
dass die Möglichkeit eines Einblicks auf ihre Grundstücke nicht
gegeben ist. Das Gleiche gilt bezüglich einer freien Sicht auf
Grün- und Freiflächen. Ebenso wenig folgt aus dem Gebot der
Rücksichtnahme ein Anspruch der Nachbarn darauf, von
Wertminderungen in Bezug auf das Grundstück durch eine
hinzukommende Bebauung verschont zu werden (vgl. u.a. BVerwG,
Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879,
880).
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Soweit der Antragsteller zu 1. meint, eine besondere
schutzwürdige Stellung, auf die Rücksicht zu nehmen sei, ergebe
sich daraus, dass sein zweigeschossiges Wohnhaus aus der Epoche des
Bauhaus‘ unter Denkmalschutz stehe, rechtfertigt sein
diesbezügliches Vorbringen gleichfalls nicht, eine Verletzung des
Rücksichtnahmegebots anzunehmen. Allerdings können
denkmalschutzrechtliche Bestimmungen eine drittschützende Wirkung
zugunsten des Eigentümers eines Denkmals besitzen. Wie weit diese
Wirkung reicht, ist grundsätzlich am Maßstab des Landesrechts zu
beurteilen. Als bundesrechtlichen Mindeststandard hat das
Bundesverwaltungsgericht herausgestellt, dass, soweit der
denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv geboten ist, er auch dem
Eigentümer des Kulturdenkmals Schutz vermitteln muss. Jedenfalls
wenn ein Vorhaben in der Umgebung des geschützten Kulturdenkmals
dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt,
muss der Eigentümer des Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO
befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens
anzufechten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4
C 3.08 - BVerwGE 133, 347; Beschluss des Senats vom 6. Dezember
2010, a.a.O.) Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ansicht vertreten,
es sei nicht ansatzweise zu erkennen, dass die hier in Rede
stehende Nachbarbebauung eine erhebliche Beeinträchtigung zur Folge
habe, da das Grundstück des Antragstellers zu 1. mit dem
rückwärtigen Teil an das Vorhabengrundstück anschließe. Mit dieser
Argumentation setzt sich die Beschwerde nicht in der gebotenen
Weise auseinander. Der pauschale Hinweis, das zweigeschossige
Wohnhaus aus der Bauhaus-Epoche werde durch die Massivität der
geplanten fünfgeschossigen Bebauung erdrückt und könne in keiner
Weise seinen bislang prägenden Charakter entfalten, reicht hierfür
ebenso wenig aus wie die nicht weiter sustanziierte Behauptung, das
denkmalgeschützte Gebäude werde durch das Vorhaben „in seinem
materiellen und immateriellen Wert nahezu vollständig
entwertet“. Auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Berlin (Beschluss vom 30. April 2010 - 19 L 24.10 -, juris) kann
der Antragsteller zu 1. nichts für sich herleiten, da sich der
vorliegende Sachverhalt grundlegend von demjenigen unterscheidet,
welcher der angeführten Entscheidung zu Grunde lag, bei dem in
geschlossener Bauweise unmittelbar an das Denkmal angrenzend ein
höheres Gebäude mit auffälliger Fassadengestaltung errichtet werden
sollte. Dass das brandenburgische Denkmalschutzgesetz über den
bundesrechtlichen Mindeststandard hinausgehende drittschützende
Regelungen enthält, legt der Antragsteller zu 1. ebenfalls nicht
dar.
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Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht aus den
von den Antragstellern dargelegten Gründen gegen drittschützende
bauordnungsrechtliche Vorschriften. Soweit die Antragsteller rügen,
die in der Baugenehmigung enthaltene Genehmigung einer
Geländeaufhöhung um mehr als 1 m widerspreche den Vorgaben des § 7
Abs. 2 BbgBO, kann dahinstehen, ob diese Vorschrift drittschützend
und im Fall einer vom Bauherrn zur Genehmigung gestellten
Geländeerhöhung tatbestandlich anwendbar ist. Denn jedenfalls
könnten die Antragsteller im Hinblick auf die von ihnen geltend
gemachte Vernässung ihrer Grundstücke infolge der genehmigten
Geländeerhöhung aus § 7 Abs. 2 BbgBO keine weitergehenden Rechte
herleiten als aus § 11 Abs. 3 BbgBO. Hiernach müssen bauliche
Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass
u. a. durch Wasser und Feuchtigkeit keine Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen entstehen. Diese Vorschrift dient nicht nur dem
Schutz der Bewohner und Benutzer der baulichen Anlage selbst,
sondern auch dem Schutz des Nachbarn gegenüber Einflüssen aus der
baulichen Anlage (vgl. Bauer in: Jäde/Dirnberger/Reimus,
Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand: Juli 2010, § 11 Rn. 62; ferner
zu § 19 NBauO: Nds. OVG, Beschluss vom 12. Juli 1994 - 6 M 3522.94
-, juris Rn. 4).
Nach der im Rahmen eines Eilverfahrens nur möglichen
summarischen Überprüfung der von den Antragstellern vorgelegten
gutachterlichen Stellungnahmen der BBiG GmbH, die in der mündlichen
Verhandlung durch einen der Verfasser erläutert worden sind, haben
die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in einer den
Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise
dargelegt, dass infolge des genehmigten Bauvorhabens für ihre
Grundstücke Gefahren oder unzumutbare Belästigungen durch
Vernässung drohen. Zwar beschreibt die Stellungnahme der BBiG GmbH
vom 22. Juni 2010 plausibel die besonderen geologischen
Verhältnisse auf den Grundstücken der Antragsteller und der
Beigeladenen, die sich in der zwischen dem Heiligen See und dem
Bassinplatz verlaufenden sog. holozänen Rinne befinden. Dort sind
im Untergrund nahezu wasserundurchlässige Torf- und Muddeschichten
anzutreffen, die im Zuge der fortschreitenden Besiedlung des
Gebietes mit Sand, Schutt und Bauresten verfüllt worden sind. Das
in den mehr oder weniger durchlässigen Schüttmassen
niederschlagsbedingt anfallende Sickerwasser staut sich zusammen
mit dem ohnehin vorhandenen Grundwasser auf den nicht durchlässigen
Torf- und Muddeschichten auf, mit der Folge, dass das Grundwasser
innerhalb der holozänen Rinne häufig und andauernd höher steht als
außerhalb der Rinne (sog. Grundwasseranomalie). Die Antragsteller
haben indes nicht mit der erforderlichen Plausibilität dargelegt,
dass die nach ihren eigenen Angaben bereits seit Jahren immer
wieder auftretende Vernässung ihrer Grundstücke sich infolge des
Bauvorhabens der Beigeladenen in einem die Schwelle der
unzumutbaren Belästigung erreichenden Ausmaß verschärfen würde. Die
gutachterliche Stellungnahme vom 22. Juni 2010 beschreibt lediglich
allgemein das Risiko, dass sich durch die mit dem geplanten
Bauvorhaben einhergehende Geländeaufschüttung, die Versickerung von
Grundwasser und die Errichtung eines unterirdischen Baukörpers
(Tiefgarage) die Grundwasserstände auf den angrenzenden
Grundstücken weiter erhöhen. Wie der Gutachter in der mündlichen
Verhandlung bestätigt hat, ist eine genauere Prognose, in welchem
räumlichen Bereich und in welchem Umfang sich die Grundwasserstände
auf den Nachbargrundstücken erhöhen werden, nicht möglich.
Auch unter Berücksichtigung des Aspekts, dass die im Anstrom des
Grundwassers auf die zu errichtende Tiefgarage liegenden
Grundstücke der Antragsteller tendenziell stärker von der
Stauwirkung des unterirdischen Baukörpers betroffen sein werden als
andere angrenzende Grundstücke, belegt dieser Umstand für sich
genommen nicht, dass infolge des Bauvorhabens eine die
Erheblichkeitsschwelle überschreitende zusätzliche Vernässung auf
den Grundstücken der Antragsteller eintreten wird. Denn die Aussage
in der Stellungnahme der BBiG GmbH vom 7. September 2010, dass ein
„Grundwasseraufstau vor der Tiefgarage
höchstwahrscheinlich“ sei, die durch den Gutachter in der
mündlichen Verhandlung dahingehend erläutert wurde, dass zwar eine
seitliche Umströmung des Baukörpers stattfinde, aber „eine
Unterströmung (…) als nachrangig zu betrachten“ sei,
erscheint dem Senat bei summarischer Prüfung nicht schlüssig. Die
für die Behinderung einer Unterströmung in der Stellungnahme vom 7.
September 2010 genannte Begründung, dass „die Sohle der
Tiefgarage (…) dicht über bzw. lokal bereits in den
organischen Schichten liegt“, widerspricht dem in der
mündlichen Verhandlung vorgelegten geologischen Schnitt einer
Pegelbohrung auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2., wonach
wasserundurchlässige Torf- und Muddeschichten im Baugebiet erst ca.
5 m unterhalb der Geländeoberfläche beginnen. Die genehmigte
Tiefgarage befindet sich indes ausweislich der Baugenehmigung nur
weniger als 2 m unterhalb des vor Beginn der Baumaßnahme
vorhandenen Geländeverlaufs.
Dass es infolge der Geländeaufhöhung zu einer für die
Grundstücke der Antragsteller erheblichen Erhöhung des
Grundwasserspiegels kommt, ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt
worden. In der Stellungnahme der BBiG GmbH vom 22. Juni 2010 wird
beschrieben, dass die geplante Schüttung aufgrund der damit
verursachten Verdrängung des Grundwassers und der besonderen
Durchlässigkeitsbedingungen im Untergrund zu einem
„temporären Anstieg des Grundwassers“ führen würde,
wobei sich die ursprünglichen Grundwasserverhältnisse nach
„geraumer Zeit“ wieder einstellen würden. Diese Aussage
lässt keinen Schluss zu, in welchem Ausmaß und über welche Dauer
die Grundstücke der Antragsteller betroffen sein werden. Auch haben
die Antragsteller nicht mit den in der mündlichen Verhandlung
vorgelegten Pegelganglinien für den Zeitraum von August bis
September 2010, die nach dem 23. September 2010 einen deutlich
höheren Anstieg der Pegelstände auf dem Grundstück des
Antragstellers zu 2. aufweisen als außerhalb der holozänen Rinne,
belegt, dass Aufschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen die
Ursache für die auf ihren Grundstücken festgestellten höheren
Wasserstände sind. Selbst wenn unterstellt wird, dass erste
Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück bereits im September 2010
und nicht erst - wie die Beigeladene vorträgt - im November 2010
vorgenommen worden sind, belegt der ohnehin nur für einen sehr
kurzen Zeitraum aufgezeichnete Verlauf der Pegellinien nicht, dass
gerade die Aufschüttungen ursächlich waren für die hohen
Pegelstände auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2. Vielmehr
erscheint es dem Senat ebenso plausibel, dass die starken
Niederschläge Ende September 2010 wegen der besonderen
Bodenverhältnisse im Bereich der Rinnenstruktur dazu geführt haben
könnten, dass sich das niederschlagsbedingt anfallende Sickerwasser
innerhalb der holozänen Rinne länger und intensiver aufstaut als
außerhalb der Rinne und dies der Grund dafür ist, dass die
Angleichung der beiden abgebildeten Pegellinien nach dem starken
Anstieg Ende September 2010 einige Zeit in Anspruch nimmt. Gegen
eine Ursächlichkeit der spätestens seit November 2010 auf dem
Vorhabengrundstück vorgenommenen Aufschüttungen für die erhöhten
Wasserstände auf den Grundstücken der Antragsteller spricht im
Übrigen auch, dass nach der in der mündlichen Verhandlung
vorgelegten Graphik über die Pegelganglinien im Zeitraum von 1994
bis 2002 schon in der Vergangenheit an der Messstelle innerhalb der
holozänen Rinne ähnliche Höchststände zu verzeichnen waren wie der
im November 2010 auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2.
gemessene Pegelstand von 30,4 m über NHN.
Schließlich wird auch eine drohende Vernässung der Grundstücke
der Antragsteller infolge der in der Baugenehmigung enthaltenen
Genehmigung der Versickerung von Teilen des Niederschlagswassers in
Mulden nicht ausreichend belegt. In absoluten Mengen wird auf dem
Grundstück der Beigeladenen nach der Realisierung des Bauvorhabens
weniger Niederschlagswasser zur Versickerung gelangen als zuvor,
weil ein Teil des auf die Dachflächen auftreffenden
Niederschlagswassers auf dem Gründach verdunsten und das auf den
vorderen Dachflächen aufgenommene Wasser in den Regenwasserkanal
eingeleitet werden wird. Weshalb sich dennoch die Vernässungsgefahr
für die angrenzenden Grundstücke erhöhen sollte, wird in den
gutachterlichen Stellungnahmen der BBiG GmbH vom 22. Juni 2010 und
7. September 2010 nicht schlüssig erläutert. Dass die Freiflächen
auf dem Grundstück der Beigeladenen, auf dem sich die Sickermulden
befinden, nach der Fertigstellung des Vorhabens anteilig mehr
Niederschlagswasser aufnehmen müssen als vorher, ist evident. Bei
einer insgesamt reduzierten Aufnahmemenge auf dem Gesamtgrundstück
belegt dies jedoch nicht ohne Weiteres eine Vernässungsgefahr für
die angrenzenden Grundstücke der Antragsteller.
- Die Rügen der Antragsteller, die sich im Hinblick auf die
geltend gemachte Vernässung ihrer Grundstücke gegen eine Verweisung
auf den Zivilrechtsweg wenden, gehen ins Leere, denn die Frage, ob
infolge der Baugenehmigung eine Vernässung ihrer Grundstücke droht,
gehört - wie dargelegt - zum Prüfprogramm der Baugenehmigung. Auch
in einem sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren wäre
eingehender als dies im Eilverfahren möglich ist zu klären, ob die
drittschützende Vorschrift des § 11 Abs. 3 BbgBO verletzt ist. Ob
daneben auch zivilrechtliche Ansprüche der Antragsteller gegeben
sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den unterlegenen Antragstellern
auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen,
da diese einen Antrag gestellt und sich daher einem eigenen
Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, §
52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs.
1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).