OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat — 2014-01-10 — OVG 9 N 158.12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-10
Aktenzeichen: OVG 9 N 158.12
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Oktober
2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 44 EUR
festgesetzt.
Gründe
I.
Der beklagte Verbandsvorsteher eines Wasser- und
Abwasserzweckverbandes erhebt vom Kläger eine Verwaltungsgebühr (44
Euro) für den Versuch eines "turnusmäßigen"
Wasserzählerwechsels, der wegen Nichtgewährung des Zugangs zum
Grundstück scheiterte. Das Verwaltungsgericht hat den
Gebührenbescheid als rechtswidrigen Verwaltungsakt angesehen; der
versuchte Wasserzählerwechsel sei keine gebührenpflichtige
Verwaltungstätigkeit gewesen, weil das Versorgungsverhältnis
zwischen dem Kläger und dem Zweckverband zivilrechtlich
ausgestaltet sei.
II.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen
Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb
eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu
beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4
Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der
Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a
Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.
- Die Darlegungen des Beklagten wecken keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Rechtsmittelführer hat keinen tragenden Rechtssatz oder keine
erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig angegriffen.
Der Beklagte macht geltend, bei dem Versuch eines
Wasserzählerwechsels handele es sich um eine gebührenpflichtige
Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 der Verwaltungskostensatzung (VKS) in
Verbindung mit Nummer 4.7 der Anlage 1 zur
Verwaltungskostensatzung. Nach § 1 Abs. 1 VKS werden für
Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis des Zweckverbandes
Gebühren und Auslagen (Kosten) erhoben, wenn die Leistung der
Verwaltung von den Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie
diese unmittelbar begünstigt. Verwaltungstätigkeiten sind nach § 1
Abs. 2 Satz 1 VKS die in der Anlage 1 zur Verwaltungskostensatzung
genannten Tätigkeiten. Während die Nummer 1 der Anlage 1 Gebühren
für Ablichtungen und Ausdrucke, die Nummer 2 der Anlage 1 [Gebühren
für] Genehmigungen/Erlaubnisse auf Grund der geltenden
Wasserversorgungssatzung und die Nummer 3 der Anlage 1 [Gebühren
für] Genehmigungen/Erlaubnisse auf Grund der geltenden
Abwasserbeseitigungssatzung regelt, legt die Nummer 4 der Anlage 1
[Gebühren für] Sonstiges fest. Die Nummer 4.7 regelt eine Gebühr
für andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene
Amtshandlungen, soweit dafür keine andere Gebühr festgesetzt ist.
Der Beklagte meint, der versuchte Wasserzählerwechsel, der hier
unstreitig nicht beantragt worden ist, sei eine zum unmittelbaren
Nutzen des Klägers vorgenommene Amtshandlung gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das nicht
zutrifft. Der Begriff der "Amtshandlung" bedeutet eine
hoheitliche Tätigkeit. Allein für hoheitliche Tätigkeiten können
Verwaltungsgebühren erhoben werden (§§ 4 und 5 KAG). Eine solche
liegt hier nicht vor. Zwar stellt die Wasserversorgungsanlage des
Beklagten eine öffentliche Anlage dar (§ 1 Abs. 1 der
Wasserversorgungsatzung - WVS -), hinsichtlich der ein
öffentlich-rechtliches Anschluss- und Benutzungsrecht bestimmter
Grundstückseigentümer (§ 3 WVS) sowie auch ein
öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 4 ff.
WVS) besteht. Die Art der Versorgung und die weiteren
Lieferbedingungen bestimmten sich nach § 8 Abs. 1 WVS allerdings
nach der Anlage A der Wasserversorgungssatzung, nämlich der
AVBWasserV, nach der Anlage B der Wasserversorgungssatzung, nämlich
den Ergänzenden Bestimmungen des Zweckverbandes zur AVBWasserV, und
nach der Anlage C der Wasserversorgungssatzung, nämlich den
Allgemeinen Tarifen (Preisblatt) des Zweckverbandes für die
Versorgung mit Trinkwasser. Ungeachtet des Umstandes, dass die
Anlagen A, B und C nach § 8 Abs. 2 WVS "Bestandteil" der
Wasserversorgungssatzung sind, lässt schon die Verwendung der Worte
"Lieferbedingungen" und "Preisblatt" in § 8 WVS
erkennen, dass sich nach der gewählten satzungsrechtlichen
Gestaltung zwar das "Ob" der Versorgung nach öffentlichem
Recht richtet, dass die Versorgung selbst jedoch im Rahmen eines
privatrechtlichen Versorgungsverhältnisses erfolgt, wobei die
Einzelheiten der Versorgung, also deren "Wie" unter
Einbeziehung der AVBWasserV und ergänzender allgemeiner Bedingungen
vertraglich geregelt wird. Dies wird dadurch bestätigt, dass der
Zweckverband nach Nummer 2.1 Satz 1 der Anlage B der
Versorgungssatzung den "privatrechtlichen
Versorgungsvertrag" mit dem Eigentümer des anzuschließenden
Grundstücks abschließt. Hat der Satzungsgeber sich für eine
derartige Zweistufigkeit entschieden, so ist das dahin zu
verstehen, dass nur die Entscheidung über die Zulassung zur
verbandlichen Wasserversorgung, die Entscheidung über eine
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und der Erlass von
Anschluss- und Benutzungsverfügungen sowie deren Durchsetzung im
Wege der Verwaltungsvollstreckung hoheitliche Tätigkeiten des
Zweckverbandes sind (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 22.
Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 -, juris, Rdnr. 19), während alle
anderen Tätigkeiten zur Durchführung der Versorgung und Abrechnung
privatrechtliche Handlungen sind, für die dementsprechend keine
Gebühren, sondern lediglich privatrechtliche Entgelte verlangt
werden können. Dies gilt selbst für Handlungen, für die AVBWasserV
ein privatrechtliches Entgelt überhaupt nicht vorsieht, wie es in
Bezug auf den regelmäßigen Austausch eines Wasserzählers der Fall
zu sein scheint (vgl. Morell, AVBWasserV, Loseblattkommentar, Stand
November 2010, Buchstabe e zu § 18 Abs. 2 und Buchstabe d zu § 19
Abs. 2).
2. Die Rechtsache weist mit Blick auf die Darlegungen des
Rechtsmittelführers keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche
Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf; die entscheidenden Fragen
können - wie oben geschehen - vielmehr ohne weiteres
Berufungszulassungsverfahren geklärt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3
GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs.
1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).