OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat — 2011-09-22 — OVG 2 A 8.11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-22
Aktenzeichen: OVG 2 A 8.11
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Regelung einer Verkaufsflächenbegrenzung in einem den Bebauungsplan er-gänzenden städtebaulichen Vertrag, verbunden mit einer die Begrenzung absichernden Baulast, ist zulässig, wenn damit ein legitimes städtebauliches Ziel verfolgt wird. Voraussetzung ist weiter, dass der Vertrag bereits vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abgeschlossen wurde und Gegenstand der Abwägung sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung war. Eine unzulässige Umgehung des grundsätzlichen Verbots einer baugebietsbezogenen Verkaufsflächenbegrenzung liegt darin jedenfalls dann nicht, wenn das Baugebiet nur aus einem Grundstück besteht, auf das sich zugleich die vertragliche Verkaufsflächenbegrenzung bezieht.
Tenor
Der durch Rechtsverordnung der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung vom 7. September 2010, bekannt gemacht im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin vom 25. September 2010, Seite 439,
festgesetzte Bebauungsplan I-15b für das Grundstück Leipziger Platz
12-13 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, ist unwirksam.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des
Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan
I-15b für das Grundstück Leipziger Platz 12-13 im Bezirk Mitte.
Das Plangebiet liegt nordöstlich des Leipziger Platzes zwischen
Voßstraße und Leipziger Straße. Es umfasst das im Eigentum der
Beigeladenen stehende 20.603 m² große Grundstück Leipziger Platz
12-13, auf dem sich früher der wesentliche Teil des ehemaligen
Wertheim-Kaufhauses am Leipziger Platz befand, sowie Teile der
angrenzenden Verkehrsflächen Voßstraße und Leipziger Straße.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der seit den 1980er Jahren
mit mehrstöckigen Wohngebäuden bebauten beiden Grundstücke
Wilhelmstraße 93, 94, An der Kolonnade 1, 7, 9, 11,
Gertrud-Kolmar-Straße 2, Voßstraße 1, 9 und Voßstraße 10, 11, 12,
Gertrud-Kolmar-Straße 1, 3, 5, 7, 9, In den Ministergärten 1 sowie
des Grundstücks Neben Voßstraße 12, die auf der dem Plangebiet
gegenüberliegenden nördlichen Seite der Voßstraße liegen. Der für
dieses Gebiet geltende Bebauungsplan I-202 b aus dem Jahre 2006
weist das zuletzt genannte Grundstück als Kerngebiet und die mit
Wohngebäuden bebauten Grundstücke als allgemeines Wohngebiet
aus.
Östlich an das Plangebiet grenzen die Grundstücke Voßstraße 33
und Hinter Voßstraße 33 (im Folgenden: Voßstraße 33) sowie das
südlich davon gelegene Grundstück Leipziger Straße 128 an. Sie
liegen, ebenso wie der westlich angrenzende Teil der nördlichen
Randbebauung des Leipziger Platzes, im Geltungsbereich des 2006
festgesetzten Bebauungsplans I-15a, der sie als Kerngebiet
ausweist. Das Grundstück Voßstraße 33 ist mit einem 1884-1886 als
Geschäfts- und Wohnhaus errichteten Gebäude bebaut. Dieses Gebäude
besteht aus einem die gesamte Grundstücksbreite einnehmenden
Vorderhaus und einem daran etwa in der Mitte ansetzenden
sechsgeschossigen Rückgebäude, das aus einem in nord-südlicher
Richtung ausgerichteten Mittelflügel sowie einem daran im Süden
anschließenden Quergebäude besteht. Das Gebäude stand seit 1905 im
Eigentum der Wertheim AG. Im Jahre 1934 wurde es durch die
Reichsbahnverwaltung erworben und zu einem Verwaltungsgebäude
umgebaut. Das Gebäude ist seit 1990 in der Berliner Denkmalliste
verzeichnet. Im rückwärtigen Teil des Grundstücks Voßstraße 33
lässt der Bebauungsplan I-15a durch eine Baugrenze eine
grenzständige Bebauung zum Grundstück Leipziger Platz 12-13 zu.
Das Plangebiet gehört zu dem Areal des Potsdamer und Leipziger
Platzes, für dessen Neubebauung der Antragsgegner im Jahre 1991
einen städtebaulichen Ideenwettbewerb ausgelobt hatte. In der
Ausschreibung war zur städtebaulichen Zielvorstellung u.a.
ausgeführt worden, dass der Bereich in das polyzentrische Gefüge
der Stadt eingebunden und seiner Bedeutung als Verbindung zwischen
den beiden Hauptzentren, der östlichen und westlichen Innenstadt,
gerecht werden solle. Bei der Neubildung zentralörtlicher
Funktionen solle ein höchstmöglicher Grad an Nutzungsmischung
erreicht werden. Als Maßstab für die künftige bauliche Dichte wurde
eine Geschossflächenzahl von 3,5 bis 5,5 genannt. Der im Oktober
1991 mit dem ersten Preis ausgezeichnete Entwurf des Büros Hilmer
und Sattler wurde durch Senatsbeschluss vom 10. Dezember 1991 zur
Grundlage für die weiteren Planungen erklärt. Mit Verordnung vom
28. Juni 1994 wurde als „Koordinierungsbebauungsplan“
der Bebauungsplan II-B 5 erlassen. Er setzt als einfacher
Bebauungsplan u.a. Verkehrsflächen, Grün- und Freiflächen sowie
Kerngebietsflächen fest.
Der angegriffene Bebauungsplan geht zusammen mit dem
Bebauungsplan I-15a aus dem mit Aufstellungsbeschluss des
Bezirksamts Mitte vom 28. April 1992 eingeleiteten
Bebauungsplanverfahren I-15 hervor. Nachdem der Senat von Berlin am
19. Dezember 2000 die außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung
des Bebauungsplangebiets festgestellt hatte, wurde das
Aufstellungsverfahren von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
weitergeführt. Mit Beschluss vom 3. November 2004 teilte diese den
Geltungsbereich auf die Planentwürfe I-15a und I-15b auf und setzte
das Aufstellungsverfahren in getrennten Verfahren fort. Die damals
noch zu einem anderen Unternehmen gehörende und als O GmbH
firmierende Beigeladene wurde im Jahre 2007 als Eigentümerin des
Grundstücks Leipziger Platz 12-13 eingetragen. Im selben Jahre
schrieb sie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung einen städtebaulichen Ideenwettbewerb zur
Neubebauung des Bebauungsplangebiets aus, in dem ein Entwurf des
Büros Kleihues und Kleihues ausgewählt wurde. Im Jahre 2008 wurden
Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. Vom 9.
März 2009 bis 8. April 2009 lagen die Planunterlagen zur
Öffentlichkeitsbeteiligung aus. Neben der Antragstellerin erhob
u.a. die Erwerberin des Grundstücks Voßstraße 33 Einwendungen. Im
Ergebnis der Beteiligung wurde die geplante Bebauung an der diesem
Grundstück zugewandten Seite durch Verzicht auf einen
vorspringenden Gebäudekörper auf einer Höhe zwischen 50 m und 58 m
über NHN (das Geländeniveau liegt nach der Begründung des
Bebauungsplans bei etwa 35 m über NHN) geändert. Wegen dieser
Änderung erfolgte eine erneute eingeschränkte Beteiligung der
Öffentlichkeit. Am 17. November 2009 beschloss der Senat von
Berlin, den Bebauungsplanentwurf dem Abgeordnetenhaus vorzulegen.
Dieses stimmte dem Plan am 10. Dezember 2009 zu. Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung setzte den Bebauungsplan mit
Rechtsverordnung vom 7. September 2010, verkündet im Gesetz- und
Verordnungsblatt Nr. 23 vom 25. September 2010 (S. 439), fest.
Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende
Festsetzungen: Als Art der Nutzung wird für das Grundstück
Leipziger Platz 12-13 ein Kerngebiet festgesetzt. Die Anordnung und
das Volumen der Gebäudekörper werden durch die Festsetzung von
Baugrenzen und Gebäudehöhen geregelt (Baukörperfestsetzung). Danach
darf das Grundstück mit Ausnahme einer etwa 16-24 m breiten
Durchwegung, die es in nord-südlicher Richtung von der Voßstraße
zur Leipziger Straße durchquert, oberirdisch durchgehend bis zu
einer Höhe von 51 m bzw. – entlang der Voßstraße und der
Leipziger Straße – von 62,50 m über NHN bebaut werden. Als
darüber hinausragende Baukörper werden neben der Kranzbebauung am
Leipziger Platz vier jeweils 17,7 m breite Türme an der Voßstraße
sowie zwei sog. Scheibenhochhäuser entlang der Durchwegung mit
einer Höhe bis zu 71 m über NHN zugelassen. Im Bereich der
Durchwegung, die in der Verlängerung der Gertrud-Kolmar-Straße auf
das südlich der Leipziger Straße gelegene Bundesratsgebäude
zuläuft, ist eine Fläche mit einer Breite von mindestens 10 m mit
einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Die
Durchwegung darf in einer Höhe zwischen 56 und 61,5 m über NHN mit
einem transparenten Dach überdacht werden; darunter können
begleitende Stege sowie zwei die Durchwegung in Ost-West-Richtung
überspannende Stege zugelassen werden. Die Geschossfläche wird auf
89.000 m² begrenzt. Nach der Begründung des Bebauungsplans
entspricht dies unter Berücksichtigung der durch die Überdachung
der Durchwegung zusätzlich erzeugten Geschossfläche von 1.600 m²
einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 4,4. Das Kerngebiet ist mit
Ausnahme einer planfestgestellten U-Bahn-Anlage vollständig
unterbaubar, wobei unterhalb der Durchwegung ein Leitungsrecht mit
einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 3 m zugunsten von
Versorgungsunternehmen angeordnet wird. Weitere textliche
Festsetzungen betreffen die Zulässigkeit von Wohnnutzungen. So wird
festgesetzt, dass mindestens 30% der zulässigen Geschossfläche von
89.000 m² für Wohnungen zu verwenden sind und dass in bestimmten
Gebäudeteilen Wohnungen ausschließlich oder allgemein zulässig
sind. Im Übrigen wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe
unterhalb des ersten Untergeschosses nicht zulässig sind.
In einem mit dem Antragsgegner am 15. September 2009
abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag verpflichtete sich die
Beigeladene, auf dem Grundstück Leipziger Platz Nr. 12-13
Einzelhandelsbetriebe nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nur bis zu einer
Verkaufsfläche von 36.000 m² zu errichten. Eine entsprechende
Baulast wurde am 13. November 2009 in das Baulastenverzeichnis
eingetragen. Hintergrund für diese Beschränkung der Verkaufsfläche
ist nach der Begründung des Bebauungsplans eine
landesentwicklungspolitische Zielvorgabe des Stadtentwicklungsplans
Zentren 2020 aus dem Jahre 2005, der für den Zentrumskern Potsdamer
Platz/Leipziger Platz einen nach aktualisierter Fortschreibung der
tatsächlichen Verkaufsflächenausstattung noch nicht ausgeschöpften
Entwicklungsspielraum in dieser Größenordnung vorsieht. Daneben
wurde nach der Begründung des Bebauungsplanes als ein Ergebnis des
im Aufstellungsverfahren erstellten Verkehrsgutachtens zu Grunde
gelegt, dass ein Ansteigen des Umfangs der Einzelhandelsnutzung ab
einem bei einer Verkaufsfläche von ca. 40.000 m² liegenden
Schwellenwert zu Beeinträchtigungen im Verkehrsablauf führen
könne.
Die Beigeladene hat für die Bebauung des Grundstücks Leipziger
Platz 12-13 mehrere Bauvorbescheide eingeholt. So erteilte ihr das
Bezirksamt Mitte mit Datum vom 18. Dezember 2009 einen Vorbescheid,
in dem in Beantwortung einzelner Fragen der Beigeladenen eine
Bebauung entsprechend den Baukörperfestsetzungen des angegriffenen
Bebauungsplans für zulässig erklärt wurde; daneben wurden weitere
Fragen, u.a. zur Errichtung einer kerngebietstypisch zu nutzenden
Geschossfläche von 62.300 m² – insoweit mit einem Hinweis auf
mögliche Vorbehalte gemäß § 15 BauNVO gegenüber einzelnen Nutzungen
– sowie einer zusätzlichen Geschoßfläche von 26.700 m² für
Wohnnutzungen positiv beantwortet. Die gegen diesen Vorbescheid
erhobenen Nachbarklagen, u.a. eine Klage der Antragstellerin, wies
das Verwaltungsgericht Berlin, soweit sie nicht zurückgenommen oder
infolge des von der Beigeladenen im Prozess erklärten Verzichts auf
die Bindungswirkung des Vorbescheids für die Kubatur der beiden
mittleren Wohntürme an der Voßstraße übereinstimmend für erledigt
erklärt worden waren, durch inzwischen rechtskräftige Urteile vom
19. April 2011 – VG 19 K 256 und 257.10 – ab. Unter dem
9. Juni 2011 erteilte das Bezirksamt Mitte der Beigeladenen, die
Anfang des Jahres 2011 mit den Bauarbeiten begonnen hat, eine
Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn-, Büro- und
Geschäftshauses. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch
erhoben, über den noch nicht entschieden wurde.
Am 29. April 2011 hat die Antragstellerin den vorliegenden
Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht zunächst geltend, der
Bebauungsplan sei bereits unwirksam, weil abwägungserhebliche
Belange nicht ausreichend und fachgerecht ermittelt und bewertet
worden seien. Die im Bebauungsplanverfahren zu Grunde gelegten
Verkehrs- und Lärmgutachten seien fehlerhaft. Im Einzelnen
beanstandet die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ein von ihr
eingereichtes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. F die
Ansätze zum Kundenaufkommen und zum Stellplatzbedarf und
Unstimmigkeiten bei der Berechnung der Verkehrsverteilung sowie
ferner die Nichtberücksichtigung von Mehrfachreflexionen.
Ein materieller Fehler sei darin zu sehen, dass der Plangeber
die aus seiner Sicht erforderliche Begrenzung der Verkaufsfläche
auf 36.000 m² in einen städtebaulichen Vertrag ausgegliedert und
versucht habe, die planungsrechtlich gebotene Begrenzung der
Verkaufsfläche durch Eintragung einer Baulast zu sichern. Baulasten
seien für einen derartigen Regelungsgehalt von vornherein nicht
geeignet. Mit ihnen könnten allenfalls bauordnungsrechtliche
Probleme bewältigt, bauplanungsrechtliche Fragen jedoch regelmäßig
nicht abschließend gelöst werden. Das Institut der Baulast sei
ungeeignet für eine planungsrechtliche Abwägungsentscheidung, die,
wie hier, mit einem konkreten Bauvorhaben noch nichts zu tun habe.
In einem späteren Genehmigungsverfahren wäre die Baulast ohnehin
unverbindlich, da sie zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des
Bauherrn führe, was einen Löschungsanspruch bzw. gar ihre
Unwirksamkeit zur Folge habe. Es sei auch nicht zulässig, derartige
Fragen in städtebaulichen Verträgen zu regeln, die grundsätzlich
nur für die jeweiligen Vertragspartner bindend seien.
Des Weiteren leide der Bebauungsplan daran, dass die Obergrenze
für die Geschossfläche nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten sei,
ohne dass die Voraussetzungen des hier maßgeblichen Absatzes 2
dieser Bestimmung vorlägen. Vieles spreche dafür, dass der
Plangeber seiner Abwägung bereits eine unzutreffende Berechnung des
zugelassenen Nutzungsmaßes zu Grunde gelegt habe, indem er die
Fläche der in dem Bebauungsplan festgelegten Durchwegung als zum
Bauland (§ 19 Abs. 3 BauNVO) gehörend einbezogen habe. Der
Plangeber habe dabei nicht bedacht, dass die Durchwegung die
Fortsetzung einer bestehenden Fußgängerverbindung darstelle und
damit eine verkehrliche Funktion erfülle. Jedenfalls fehle es an
besonderen städtebaulichen Gründen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
BauNVO) für die Überschreitung der Obergrenze der baulichen Nutzung
(§ 17 Abs. 1 BauNVO). Die zentrale Lage des Gebiets sowie dessen
touristische Attraktivität seien insoweit kein tragendes Argument,
da damit eine städtebauliche Ausnahmesituation nicht begründbar
sei. Auch der Wunsch nach Reaktivierung einer mauerbedingten
innerstädtischen Brachfläche rechtfertige die
Obergrenzenüberschreitung nicht, da die nach der
Baunutzungsverordnung vorgegebenen Nutzungsmaße hierzu ausgereicht
hätten. Soweit die Planbegründung auf eine Grundsatzentscheidung
zur Schaffung eines weiteren Zentrenbereichs abstelle, werde
übersehen, dass auch derartige Entscheidungen unter Beachtung der
Vorgaben des § 17 BauNVO getroffen werden müssten. Der Plangeber
habe sich offenbar durch Vorentscheidungen gebunden gefühlt und die
Abwägungsentscheidung zur Überschreitung der Nutzungsmaßobergrenzen
nicht mehr frei treffen können. Im Übrigen ergebe sich aus der
Verkaufsflächenberechnung und der Verkehrsprognose, dass die
realisierbare Verkaufsfläche völlig überdimensioniert und
umgebungsschädlich wäre. Zudem sei die nur relativ kleine Voßstraße
nicht geeignet, den zu erwartenden Besucher- und Anlieferverkehr
aufzunehmen. Außerdem seien die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BauNVO) nicht gewahrt. Der Bebauungsplan überschreite nicht nur die
Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung, sondern unterschreite
außerdem an mehreren Stellen die bauordnungsrechtlich
vorgeschriebenen Abstandsflächen. Dies indiziere eine
Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die
Festsetzung geringerer Abstandsflächen müsse auf Ausnahmefälle
beschränkt bleiben und setze das Vorliegen besonderer örtlicher
Verhältnisse oder besonderer planerischer oder baulicher
Situationen voraus. Eine derartige Situation sei nicht erkennbar.
So überschritten die Abstandsflächen der vier mit einer Höhe von 71
m über NHN an der Voßstraße zugelassenen Gebäudeteile die
Straßenmitte um ca. 4,40 m. Die Argumentation in der
Planbegründung, durch die Baugrenze im Bebauungsplan I-202b sei
gesichert, dass es nicht zu einer Überlappung der tatsächlichen
Abstandsflächen kommen werde, gehe an der planungsrechtlichen
Situation für die Gebäude Voßstraße 9-12 vorbei. Für diesen Bereich
sei keine planerische Festsetzung über die Höhe getroffen worden,
so dass eine Neubebauung möglich wäre, deren Abstandsflächen die
Straße bis zu ihrer Mitte in Anspruch nimmt. Die Antragstellerin
hat hierzu eine Skizze mit der Darstellung eines 57 m (über
Geländeniveau) hohen Gebäudes vorgelegt. Auch im Bereich des
rückwärtigen Anbaus des Grundstücks Voßstraße 33 seien die durch
den Bebauungsplan hervorgerufenen Abstandsflächenunterschreitungen
erheblich. Der Plangeber gehe selbst von massiven
Beeinträchtigungen für die Belichtung dieses Gebäudeteils aus. Es
sei abwägungsfehlerhaft, wenn er dies damit zu rechtfertigen
versuche, dass in dem von der Verschattung betroffenen Teil des
Anbaus nur Flure bestünden. Vielmehr sei es naheliegend, dass eine
zukünftige Nutzung des Anbaus, der nur durch Fenster nach Osten und
Westen hin beleuchtet werde, darauf angewiesen sein werde, dass die
zu schaffenden Aufenthaltsräume auch von Westen her belichtet
werden. Einer Verortung von Aufenthaltsräumen im westlichen Bereich
des Anbaus stehe weder das Planungs- noch das Denkmalrecht
entgegen. Schließlich seien nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
nicht vermieden worden und die Bedürfnisse des Verkehrs würden
nicht befriedigt.
Die dargelegten Fehler führten dazu, dass der Bebauungsplan
insgesamt unwirksam sei.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan I-15b vom 7. September 2010, verkündet im
Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23 vom 25. September 2010, Seite
439, für unwirksam zu erklären.
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie machen im Wesentlichen geltend, der Normenkontrollantrag sei
bereits unzulässig, da der Antragstellerin das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sie könne ihre rechtliche Position
durch den Normenkontrollantrag nicht verbessern, da der
angegriffene Bebauungsplan durch den bestandskräftigen Vorbescheid
vom 18. Dezember 2009 im Wesentlichen bereits ausgeschöpft sei.
Außerdem wäre das im Bauvorbescheid und in der Baugenehmigung
konkretisierte und bereits begonnene Vorhaben der Beigeladenen nach
dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts auf der
Grundlage des Bebauungsplans II B-5 in Verbindung mit § 34 BauGB
auch ohne den angegriffenen Bebauungsplan zulässig. Die mit den
festgesetzten Nutzungen allgemein zugelassenen Lärmimmissionen
müsse die Antragstellerin bereits aufgrund des bestandskräftigen
Vorbescheids hinnehmen. Ob die konkrete Nutzung und Aufteilung der
Kerngebietsfläche zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führe, sei im
Baugenehmigungsverfahren erneut sachverständig geprüft worden. Für
den in einem sich daran anschließenden Rechtsschutzverfahren
anzuwendenden Maßstab des Rücksichtnahmegebots mache es keinen
Unterscheid, ob der Bebauungsplan Bestand habe oder nicht.
Das im Bebauungsplanverfahren erstellte Verkehrsgutachten sowie
die zu Grunde gelegte schalltechnische Untersuchung seien fach- und
methodengerecht erstellt worden. Der gerichtlichen Kontrolle
unterliege nur, ob den Prognosen realistische Annahmen zu Grunde
lägen und ob eine geeignete fachspezifische Methode angewandt sowie
das Ergebnis einleuchtend begründet worden sei. Hieran gemessen
habe die Antragstellerin durch das von ihr vorgelegte
Verkehrsgutachten nicht darstellen können, dass die im
Bebauungsplanverfahren zu Grunde gelegten Gutachten fehlerhaft
erarbeitet worden seien.
Auch die Einwände gegen die Begrenzung der Verkaufsfläche durch
städtebaulichen Vertrag und ihre Absicherung durch eine Baulast
gingen fehl. Der Bebauungsplan weise insoweit kein Abwägungsdefizit
auf, weil sich der Plangeber eingehend mit seinen städtebaulichen
Zielen und den rechtlichen Möglichkeiten zur
Verkaufsflächenbegrenzung auseinandergesetzt habe. Ebenso wenig
habe der Plangeber gegen das Gebot der Konfliktbewältigung
verstoßen, denn die gewählte Lösung einer Kombination aus
Festsetzungen und städtebaulichem Vertrag sei zur
Konfliktbewältigung geeignet. Es gehe um einen Fall, in dem die
Gemeinde die mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele durch einen
städtebaulichen Vertrag absichert, weil der Festsetzungskatalog des
§ 9 BauGB i.V.m der Baunutzungsverordnung kein ausreichendes
Instrumentarium zur Verfügung stellt.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe die Obergrenze
für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im Kerngebiet
überschritten werden dürfen. Bei der Berechnung des zugelassenen
Maßes der baulichen Nutzung sei der Bereich der überdachten und
unterbaubaren Einkaufspassage als Teil des Baulandes zutreffend
einbezogen worden. Jedenfalls wäre das Ergebnis der Abwägung bei
Abzug der Fläche des Gehrechts dasselbe geblieben, weshalb ein
insoweit etwa anzunehmender Berechnungsfehler unbeachtlich wäre.
Die Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung
sei durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt, die in
der Planbegründung dargelegt worden seien.
Die weitere Voraussetzung für eine Überschreitung der
Obergrenze, wonach sichergestellt sein müsse, dass die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht
beeinträchtigt seien, sei ebenfalls erfüllt. Dies gelte zunächst
für das Gebäude Voßstraße 33. Dem Plangeber könne nicht vorgeworfen
werden, er habe insoweit nur auf eine Bestandsnutzung abgestellt.
Einerseits sei im Zeitpunkt der Abwägung tatsächlich davon
auszugehen gewesen, dass der Denkmalschutz sich nicht nur auf die
Fassade erstrecke, sondern auch die Raumaufteilung unter
Bestandsschutz stehe. Andererseits sei die Schlussfolgerung falsch,
durch die Veränderung der Innenräume, insbesondere eine Öffnung der
Flure, verschlechtere sich die Belichtungssituation für das Gebäude
und diese Möglichkeit sei in der Abwägung übersehen worden. Richtig
sei vielmehr, dass sich die Belichtung durch diese Öffnung sogar
verbessern würde, da die Räume dann auch nach Westen geöffnet
wären. Eine Änderung der Anordnung der Räume scheine bei einem nur
ca. 8 m breiten Gebäude ausgeschlossen. Die von dem Eigentümer des
Grundstücks Voßstraße 33 gegen das Vorhaben der Beigeladenen
erhobenen Einwendungen seien inzwischen auch durch den Abschluss
einer Nachbarvereinbarung gütlich beigelegt worden. Jedenfalls
begründe ein etwaiger Mangel insoweit nur eine Teilunwirksamkeit
des Planes, da die Festsetzungen zur baulichen Gestaltung räumlich
und sachlich abgrenzbar seien.
Auch die zur Voßstraße hin geplanten sog. Wohntürme seien
abstandsflächenrechtlich unbedenklich. Soweit die Antragstellerin
eine mögliche Abstandsflächenüberschneidung im Bereich der
mittleren beiden Wohntürme aus dem von ihr konstruierten Beispiel
einer Bebauung des gegenüberliegenden Grundstücks durch ein 57 m
hohes Hochhaus ableite, handele es sich dabei um eine fernliegende,
hypothetische Möglichkeit, die der Plangeber, nachdem die
Antragstellerin im Beteiligungsverfahren keine entsprechenden
Planungsabsichten vorgetragen habe, nicht habe in die Abwägung
einstellen müssen. Davon abgesehen wäre eine derartige Bebauung
nicht genehmigungsfähig. So sei in der Begründung des
Bebauungsplans I-202b im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die
Festsetzung einer Gebäudehöhe darauf hingewiesen worden, dass das
Planungserfordernis erneut zu prüfen sei, wenn der Eigentümer Pläne
zu einer wesentlichen Veränderung der vorhandenen Bebauung
entwickeln sollte. Unter diesen Voraussetzungen käme jedenfalls §
15 Abs. 1 BauNVO zum Tragen, wonach bauliche Anlagen im Einzelfall
unzulässig sein könnten.
Neben dem Normenkontrollantrag hat die Antragstellerin am 9.
Juni 2011 unter dem Aktenzeichen OVG 2 S 60.11 einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO
gestellt, über den der Senat noch nicht entschieden hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Streitakten sowie die beigezogenen Aufstellungsvorgänge des
Bebauungsplans verwiesen, die zusammen mit den ebenfalls
beigezogenen Bebauungsplänen II-B 5, I-202b und I-15a sowie den
außerdem beigezogenen Genehmigungsvorgängen für die im Jahre 2010
erteilte Baugenehmigung zur Sanierung des Hauses Voßstraße 33
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I. Der Antrag ist zulässig.
-
Die mit der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift beginnende
einjährige Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist gewahrt.
-
Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
antragsbefugt. Sie macht u.a. Abwägungsfehler bei der Zulassung
geringerer als der nach der Bauordnung vorgeschriebenen
Abstandsflächen gegenüber ihren Grundstücken und bei der Ermittlung
und Bewertung der infolge der zugelassenen Nutzungen zu erwartenden
Verkehrsimmissionen geltend. Da die Antragstellerin insoweit in
abwägungserheblichen Belangen betroffen ist, genügt dies zur
Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung.
-
Die Antragstellerin ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO
präkludiert. Sie hat jedenfalls einen Teil der im
Normenkontrollverfahren erhobenen Einwendungen rechtzeitig bereits
im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
geltend gemacht.
-
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners und der Beigeladenen
fehlt der Antragstellerin nicht das für den Normenkontrollantrag
erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Ein solches fehlt, wenn ein Antragsteller dadurch, dass die Norm
entsprechend seinem Antrag für unwirksam erklärt wird, seine
Rechtsstellung offensichtlich nicht verbessern kann (vgl. u.a.
BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –,
BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 30. September 1992 – 4 NB 22.92
–, juris Rn. 11), d.h. eine Verbesserung der Rechtsstellung
unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt ausgeschlossen ist.
Es genügt, wenn sich bei kursorischer Prüfung ergibt, dass im Fall
der Unwirksamkeit des Plans die rechtlichen Möglichkeiten des
Antragstellers, sein Ziel zu erreichen, verbessert werden (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 – 4 NB 1.89 -, juris
Rn. 6; Urteile des Senats vom 26. November 2009 – OVG 2 A
16.07 – und vom 30. September 2010 – OVG 2 A 22.08
–).
Hieran gemessen lässt sich das Rechtsschutzbedürfnis der
Antragstellerin nicht bereits deshalb verneinen, weil durch den
bestandskräftigen Bauvorbescheid vom 18. Dezember 2009 oder durch
die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung alle die
Antragstellerin potentiell belastenden Festsetzungen des
Bebauungsplans bereits ausgeschöpft wären. Insoweit ist zunächst zu
berücksichtigen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung
noch nicht bestandskräftig ist. Auch trifft es nicht zu, dass mit
dem bestandskräftigen Bauvorbescheid vom 18. Dezember 2009 bereits
alle die Antragstellerin potentiell belastenden Festsetzungen des
Bebauungsplans unangreifbar zugunsten der Beigeladenen abgesichert
wären. So hat die Beigeladene in den Klageverfahren vor dem
Verwaltungsgericht auf die Bindungswirkung des Vorbescheids für die
Kubatur der beiden mittleren geplanten Wohntürme an der Voßstraße
verzichtet, woraus sich ergibt, dass die Festsetzungen des
Bebauungsplans, die in diesem Bereich geringere Abstandsflächen als
nach den sonst geltenden Regelungen der Bauordnung erlauben,
insoweit wieder relevant würden, wenn sie im Rahmen eines späteren
oder geänderten Bauvorhabens – anders als offenbar durch die
der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Juni 2011 –
ausgenutzt würden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das
Bauvorhaben der Beigeladenen noch keineswegs vollständig
verwirklicht ist. Derzeit haben erst die Arbeiten an der Baugrube
begonnen und es wurden noch keine Hochbauten errichtet. Ist aber
eine Baugenehmigung, sei sie auch bereits unanfechtbar, vom
Bauherrn noch nicht vollständig ausgenutzt worden, so kann die
gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit des Bebauungsplans den
von dem Plan ausgehenden rechtlichen Nachteil im Einzelfall
durchaus noch mindern, da die Möglichkeit in Betracht zu ziehen
ist, dass die Baugenehmigung außer Kraft tritt, wenn das genehmigte
Vorhaben nicht innerhalb der landesrechtlich bestimmten Fristen
(vgl. § 72 BauO Bln) begonnen oder die Bauausführung über die
landesrechtlich bestimmten Fristen hinaus unterbrochen wird (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987, a.a.O., S. 92).
Entsprechendes gilt hinsichtlich eines noch nicht vollständig
ausgenutzten Bauvorbescheids (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln).
Angesichts des aktuellen Standes der Bauausführung lässt sich
außerdem nicht die Möglichkeit von der Hand weisen, dass das
Vorhaben noch Änderungen erfährt, für die es auf die Gültigkeit des
Bebauungsplans ankommen könnte.
Ebenso wenig lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis im
vorliegenden Fall mit der Begründung verneinen, die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines den Festsetzungen des
Bebauungsplans entsprechenden Vorhabens wäre auch bei Annahme der
Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht anders zu beurteilen, da es
bei der in diesem Fall gebotenen Beurteilung am Maßstab des
einfachen Bebauungsplans II-B 5 in Verbindung mit § 34 BauGB
ebenfalls zulässig wäre. Eine solche Argumentation verträgt sich
bereits nicht mit den Ausführungen in der Begründung des
Bebauungsplans zur Erforderlichkeit des Planes (S. 7, hier und
nachfolgend jeweils zitiert aus der Anlage der Vorlage zur
Kenntnisnahme durch das Abgeordnetenhaus). Danach seien die den
Bebauungsplan II-B 5 i.V.m. § 30 Abs. 3 BauGB ergänzenden
Regelungen u.a. des § 34 BauGB als Beurteilungsbasis für die
angestrebte Bebauung, als deren Elemente u.a. die geplanten Turm-
und Scheibenbauten genannt werden, nicht geeignet. Auch an anderer
Stelle ist der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen, dass
jedenfalls die geplanten sog. Wohntürme bzw. Scheibenhochhäuser mit
einer Höhe von 71 m über NHN – anders als möglicherweise die
Kranzbebauung am Leipziger Platz, die eine auf den
Nachbargrundstücken bereits vorhandene Bebauung abschließt –
nach § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig wären. So wird im Rahmen
der naturschutzrechtlichen Eingriffsbewertung (S. 35 der
Planbegründung) ausgeführt, dass sich die durch den Bebauungsplan
ermöglichte Bebauung zwar bezogen auf das Grundmaß der baulichen
Nutzung wie auch der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere
Umgebung einfüge, dass aber mit den Festsetzungen des Planes an der
Voßstraße und im Blockinnenbereich eine Bebauung ermöglicht werden
solle, die ca. 8 bis 9 m über die prägende Gebäudehöhe hinausgehe
(vgl. ferner die Erwähnung der „über die maßstabsbildende
Höhe gem. § 34 BauGB hinausgehenden
‚Turmaufbauten‘“ wenige Sätze danach, sowie
ähnlich S. 198 der Planbegründung und S. 2 der zusammenfassenden
Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB). Ebenfalls nicht offensichtlich
ist, ob bzw. inwieweit die durch den Bebauungsplan zugelassene
Überbauung des Blockinnenbereichs sowie die zugelassene bauliche
Dichte bzw. Geschossfläche bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB
zulässig wäre.
II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die den
Festsetzungen des Bebauungsplanes zu Grunde liegende Abwägung weist
beachtliche Fehler auf, die zur Gesamtunwirksamkeit des Planes
führen.
Nach § 1 Abs. 7
BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung
verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht
stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen
nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt
werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der
betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt oder wenn
der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in
einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit
einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so
gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt,
wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision
zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und
damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet
(vgl.
BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66
–, BVerwGE 34, 301, 309). Soweit die Ermittlung und Bewertung
der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3
BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet
worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen
gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –,
BVerwGE 131, 100, 106). Für die Abwägung ist die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan
maßgebend (
§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel bei der Ermittlung des
Abwägungsmaterials und sonstige Mängel im Abwägungsvorgang sind nur
erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis
von Einfluss gewesen sind (
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).
- Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist ein
Abwägungsfehler allerdings nicht darin zu sehen, dass der
Plangeber, der davon ausgegangen ist, dass die in dem Bebauungsplan
zugelassene Geschossfläche theoretisch eine Verkaufsfläche von bis
zu 61.300 m² erlaube (vgl. die
„worst-case-Betrachtungen“ auf S. 49 f. der
Planbegründung), trotz seiner Annahme, eine Begrenzung der
Einzelhandels-Verkaufsfläche auf 36.000 m² (im Sinne der Definition
in Anhang II Nr. 7 zur AV Einzelhandel in der Fassung vom 29.
September 2007, ABl. S. 2957 ff.) sei geboten, die Verkaufsfläche
im Bebauungsplan nicht entsprechend begrenzt, sondern die für
erforderlich erachtete Regelung dem vor Erlass des Bebauungsplans
abgeschlossenen und durch Eintragung einer Baulast abgesicherten
städtebaulichen Vertrag überlassen hat.
a) Die Verkaufsflächenbegrenzung konnte in einem den
Bebauungsplan ergänzenden städtebaulichen Vertrag geregelt werden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen, deren
Gegenstand u.a. die Förderung und Sicherung der mit der
Bauleitplanung verfolgten Ziele und insbesondere die
Grundstücksnutzung sein kann (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB).
Nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl. etwa S. 16 u. 55)
soll im Plangebiet eine Nutzungsmischung nicht allein im Verhältnis
von kerngebietstypischen Nutzungen und Wohnnutzungen verwirklicht
werden. Vielmehr strebt der Plangeber darüber hinaus eine Mischung
der Einzelhandelsnutzung mit sonstigen Gewerbenutzungen wie
Gastronomie, Büro-, Hotel- und Dienstleistungsnutzungen an. Dies
kommt nach der Begründung des Bebauungsplans auch in der Struktur
der geplanten Bebauung zum Ausdruck, wonach die oberen Geschosse in
ihrer baulichen Ausformung, soweit sie nicht für eine Wohnnutzung
vorgesehen seien, auf eine Hotel- oder Büronutzung ausgelegt seien,
sich aber nicht für eine Einzelhandelsnutzung eigneten. Die
vertraglich geregelte Verkaufsflächenbegrenzung bedeutet danach
eine Konkretisierung der im Bebauungsplan durch eine
Geschossflächenfestsetzung und Anordnung eines Wohnanteils
getroffenen Festsetzungen zum Maß der Nutzung, die in Form einer
Feinsteuerung die vom Plangeber zu Grunde gelegte Absicht einer
Mischung gewerblicher Nutzungen durch Einschränkung des Anteils der
Einzelhandelsnutzung umsetzt. Dies ist als eine nach § 11 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BauGB grundsätzlich zulässige bebauungsplanergänzende
vertragliche Regelung zu werten. Für den festsetzungsergänzenden
Charakter spricht außerdem, dass die angestrebte Begrenzung des
Anteils der Einzelhandelsnutzung mit den Festsetzungsmöglichkeiten
des § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung, nicht
erreichbar gewesen wäre (vgl. Reidt in: Nachhaltige Stadt- und
Raumentwicklung, Festschrift für Krautzberger, 2008, S. 203, 205),
weil – wie in der Begründung des Bebauungsplanes (S. 55 f.)
im Einzelnen ausgeführt wird – die angestrebte
Nutzungsmischung der Ausweisung eines Sondergebiets
entgegengestanden habe und eine Beschränkung der
Einzelhandelsnutzung auf einzelne Geschosse oder Bauteile im Sinne
des § 1 Abs. 7 BauNVO wegen der beabsichtigten Flexibilität bei
einer späteren Verlagerung von Nutzungen ausgeschieden sei.
Die an die Zulässigkeit bebauungsplanergänzender Verträge zu
stellenden Anforderungen sind ebenfalls gewahrt. So verfolgt der
von dem Antragsgegner abgeschlossene städtebauliche Vertrag ein
legitimes städtebauliches Ziel, d.h. eine mit den Anforderungen des
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB in Einklang stehende Zielsetzung (vgl.
Reidt, a.a.O., S. 205 f.). Wie der Planbegründung entnommen werden
kann, hat der Plangeber die Verkaufsflächenbegrenzung auf 36.000 m²
zum einen im Hinblick auf die landesentwicklungspolitischen
Zielvorgaben im Stadtentwicklungsplan Zentren 2020 für erforderlich
gehalten, der für den Zentrumsbereichskern Potsdamer
Platz/Leipziger Platz einen nach aktueller Fortschreibung der
bislang erreichten Verkaufsflächenausstattung noch offenen
Entwicklungsspielraum in dieser Größenordnung ausweise (vgl. etwa
S. 48 f., 143, 183 der Planbegründung). Zum anderen wird zur
Begründung der Verkaufsflächenbegrenzung ausgeführt, dass es nach
dem Ergebnis des im Bebauungsplanverfahren erstellten
Verkehrsgutachtens ab einem Schwellenwert von ca. 40.000 m² zu
Beeinträchtigungen im Verkehrsablauf kommen könne (vgl. S. 55 der
Planbegründung sowie Nr. 6 der Präambel des städtebaulichen
Vertrags).
Ferner liegt in der vertraglichen Vereinbarung keine unzulässige
Umgehung des nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
bestehenden Verbots der baugebietsbezogenen
Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. Urteil vom 24. März 2010 – 4
CN 3/09 -, NVwZ 2010, 782; Beschluss vom 11. November 2009 –
4 BN 63/09 -, BauR 2010, 430; Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN
3/07 -, BVerwGE 131, 86). Der Fall, dass ein Grundeigentümer bei
Ausschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung
ausgeschlossen ist und damit eine Situation entsteht, die im
Widerspruch zu dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO)
zugrunde liegenden Regelungsansatz steht, demzufolge im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück
für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen
Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen solle,
kann vorliegend nicht eintreten. Insoweit ergeben sich bereits
deshalb keine Probleme, weil das im Bebauungsplan ausgewiesene
Kerngebiet nur aus einem Grundstück besteht, auf das sich zugleich
die vertragliche Verkaufsflächenbegrenzung bezieht.
Auch die bei planungsergänzenden Verträgen zu beachtenden
verfahrensrechtlichen Anforderungen, wonach diese u.a. im Hinblick
auf ihre Abwägungsbedeutsamkeit regelmäßig schon vor der
Beschlussfassung über den Bebauungsplan abgeschlossen und zuvor
zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt bereits Gegenstand der
Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen sein müssen (vgl. Reidt, a.a.O.,
S. 209 f.), sind gewahrt. Der städtebauliche Vertrag zur Begrenzung
der Verkaufsfläche auf 36.000 m² war bereits vor der abschließenden
Abwägungsentscheidung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
abgeschlossen worden (vgl. zur Maßgeblichkeit der der Zustimmung
durch das Abgeordnetenhaus vorausgehenden Abwägungsentscheidung der
zuständigen Senatsverwaltung in den Fällen des § 9 AGBauGB Urteil
des Senats vom 11. Oktober 2007 – OVG 2 A 7.06 –,
juris). Der Vertrag und die Eintragung der Baulast waren
ausweislich der Begründung des Bebauungsplans auch Gegenstand der
Abwägung. Zudem war bereits in der zur Öffentlichkeitsbeteiligung
(§ 3 Abs. 2 BauGB) ausgelegten Begründung des Bebauungsplans (vgl.
S. 59 und 145 des Auslegungsexemplars), zu der sich auch die von
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB
informierten Behörden und Träger öffentlicher Belange äußern
konnten, auf den geplanten Abschluss und den Inhalt des Vertrages
sowie auf die beabsichtigte Baulasteintragung hingewiesen
worden.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist durch die
Eintragung der Baulast hinreichend sichergestellt, dass
nachfolgende Eigentümer in gleicher Weise an die vertraglich
vereinbarte Verkaufsflächenbegrenzung gebunden sind.
b) Die Baulast entspricht den in § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln
geregelten Anforderungen. Danach können Grundstückseigentümer durch
Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden
oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus
öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Um eine derartige dem öffentlichen Recht zuzuordnende
baugrundstücksbezogene Verpflichtung zu einem Unterlassen, die sich
nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ergibt (vgl.
zur Subsidiarität der Baulast, Dageförde in:
Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, BauO Bln, 6. Aufl. 2008, §
82 Rn. 11), handelt es sich hier. Weiter ist anerkannt, dass
Baulasten auch die Sicherung bauplanungsrechtlicher Regelungen zum
Gegenstand haben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November
1987 – 4 B 216.87 –, juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ.,
Urteil vom 10. Januar 2007 – 3 S 1251.06 –, juris Rn.
25; ders., Urteil vom 13. Februar 2004 – 3 S 2548.02 –,
juris, sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2004 –
4 BN 24.04 –, juris Rn. 10).
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Anspruch
auf Löschung der Baulast. Ein solcher ergibt sich nicht aus einer
gemessen am Bebauungsplan als ungerechtfertigt erscheinenden
Einschränkung des Bauherrn, da die Bedeutung einer Baulast bei
planergänzenden Regelungen gerade darin besteht, dass sich der
Grundstückseigentümer engeren Bindungen unterwirft als nach den
sonst geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Ebenso wenig liegen die in § 82 Abs. 3 BauO Bln geregelten
Löschungsvoraussetzungen vor. Danach geht die Baulast durch
schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter, der zu
erklären ist, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht
mehr besteht. Der Einwand der Antragstellerin, die Baulast
widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, rechtfertigt
nicht die Annahme eines fehlenden öffentlichen Interesses. Im
Gegenteil, vorliegend besteht gerade ein öffentliches Interesse an
der Aufrechterhaltung der Baulast, weil die vertraglich vereinbarte
Verkaufsflächenbegrenzung zum Grundgerüst der den Bebauungsplan
tragenden planerischen Abwägung gehört. Ausweislich der
Planbegründung wäre der Bebauungsplan mit seinem jetzigen Inhalt
nicht ohne die in dem städtebaulichen Vertrag vereinbarte und durch
die Baulast abgesicherte Verkaufsflächenbegrenzung beschlossen
worden. Zudem dürfte ein Verzicht auf die Baulast nur im Rahmen
eines formellen Bebauungsplanänderungsverfahrens zulässig sein, da
ein Wegfall der Verkaufsflächenbeschränkung die Grundzüge der
Planung berühren würde (vgl. hierzu Reidt, a.a.O., S. 214).
- Abwägungsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Plangebers,
die Voraussetzungen für eine Überschreitung der in der
Baunutzungsverordnung geregelten Obergrenzen des Maßes der
baulichen Nutzung (vgl. § 17 Abs. 1 und 2 BauNVO) lägen vor.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die vom Plangeber zu
Grunde gelegte Berechnung der durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes ermöglichten Geschossflächenzahl.
Die Errechnung einer Geschossflächenzahl von 4,4 unter
Einbeziehung der Fläche der Durchwegung einschließlich des 10 m
breiten Streifens, der nach dem Bebauungsplan mit einem Gehrecht
zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist (textliche Festsetzung
Nr. 1.2), entspricht den normativen Voraussetzungen. Für die
Ermittlung der zulässigen Geschossfläche ist nach § 19 Abs. 3 S. 1
BauNVO in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO die Fläche des
Baugrundstücks maßgebend, „die im Bauland und hinter der im
Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie" liegt.
Der – im Baugesetzbuch nicht mehr verwendete – Begriff
des „Baulands" geht zurück auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG
1960, in dem es – soweit hier von Interesse – hieß,
dass der Bebauungsplan „das Bauland und für das Bauland die
Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die
überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie
die Stellung der baulichen Anlagen" festsetzt. Zum Bauland
gehören bei einem für eine Bebauung bestimmten Grundstück daher
auch die nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne des § 9
Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 Abs. 5 BauNVO. Dies gilt grundsätzlich
selbst dann, wenn der Bebauungsplan für diese Flächen zusätzliche
Festsetzungen wie Pflanzgebote oder Pflanzbindungen nach § 9 Abs. 1
Nr. 25 BauGB trifft. Nicht zum Bauland zählen hingegen Flächen, die
nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, wie etwa
nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünflächen oder
solche Flächen, die zur Verbindung des Baugrundstücks mit der
öffentlichen Verkehrsfläche notwendig sind und mithin der
straßenmäßigen Erschließung dienen (vgl. Urteile des Senats vom 18.
Dezember 2007 – OVG 2 A 3.07 –, juris Rn. 80 und vom
19. Oktober 2010 – OVG 2 A 15.09 –, juris Rn. 54
ff.).
Im Gegensatz zu den vorstehend genannten Fällen gehört die
Durchwegung zu dem für die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche
maßgeblichen Bauland. Zwar wird durch die angeordnete Belastung der
Fläche mit einem Gehrecht für die Allgemeinheit ihre Funktion als
Fußgängerverbindung zwischen der Gertrud-Kolmar-Straße und dem
südlich der Leipziger Straße gelegenen Bundesratsgebäude
unterstrichen, dennoch handelt es sich der Sache nach nicht um eine
die bauliche Nutzung ausschließende Verkehrsfläche im Sinne des § 9
Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der
überwiegende Teil der Durchwegung mit einem Glasdach überdeckt wird
und durch sogenannte Stege Verbindungen zwischen den
Scheibenhochhäusern hergestellt werden (textliche Festsetzung Nr.
4.1.5). Dadurch wird in diesem Bereich ein Innenraum geschaffen,
sodass es sich insgesamt um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2
BauO Bln handelt. Zudem ist die Fläche überwiegend unterbaubar.
Lediglich zwei Teilflächen der Durchwegung, nämlich die
jeweiligen Eingangsbereiche, werden nicht überdacht. Dies
rechtfertigt jedoch keine abweichende Betrachtung, da diese
Bereiche lediglich dazu dienen, das Gebäude bzw. die bauliche
Anlage im angeführten Sinn zu betreten, nicht jedoch die
straßenmäßige Erschließung des Baugrundstücks sicherzustellen (vgl.
hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
Stand: Juni 2011, § 19 BauNVO Rn. 15).
b) Rechtlich zutreffend ist der Plangeber ferner vom Vorliegen
der Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen des
Maßes der baulichen Nutzung ausgegangen.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO können die Obergrenzen des
§ 17 Abs. 1 BauNVO überschritten werden, wenn besondere
städtebauliche Gründe dies erfordern. Dabei ist das Merkmal
„erfordern“ im Sinne eines „vernünftigerweise
Gebotenseins“ auszulegen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1997 – 4 NB 7.96
–,
NVwZ 1997, 903). Für die Beurteilung dieser Frage kommt
es auf die von der Gemeinde mit der jeweiligen Planung verfolgte
städtebauliche Konzeption an, wobei der planerische Wille der
Gemeinde, von
§ 17 Abs. 1 BauNVO abzuweichen, allein nicht genügt.
Vielmehr muss die Überschreitung der Obergrenzen des
§ 17 Abs. 1 BauNVO aus dem besonderen Charakter oder aus
besonderen Umständen des neu überplanten Gebiets objektiv
begründbar sein; die städtebaulichen Gründe müssen dabei ein
gewisses Gewicht besitzen und dürfen nicht in jeder
Standardsituation einsetzbar sein. In diesem Sinne setzt
§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO eine städtebauliche
Ausnahmesituation voraus (vgl.
BVerwG, Urteile vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 -,
NVwZ 2000, 813, und vom 31. August 2000 -
4 CN 6.99 -,
BVerwGE 112, 41). Ob der Plangeber diese Voraussetzungen
für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen
Nutzung zu Recht angenommen hat, beurteilt sich dabei maßgeblich
nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 – 4 NB 42.93
–, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; zum Ganzen auch Urteile
des Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O., vom 30. September 2010
– OVG 2 A 22.08 –, juris, und vom 19. Oktober 2010,
a.a.O.).
Die vom Antragsgegner angeführten städtebaulichen Gründe für die
Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl werden den
vorgenannten Anforderungen gerecht. In der Begründung des
Bebauungsplans wird hierzu u.a. ausgeführt (Pkt. 4.2.4.8, S. 82,
83):
„Das Plangebiet liegt an einem zentralen innerstädtischen
Verkehrsknotenpunkt und im Schnittpunkt erheblicher
Touristenströme, es ist bereits jetzt eine der bedeutendsten
touristischen Attraktionen in Berlin. Es besteht – nach wie
vor – die Notwendigkeit, eine neue Verbindung lange
getrennter Stadthälften herzustellen und eine mauerbedingte
innerstädtische Brache zu reaktivieren. Nach 1990 wurde die
Grundentscheidung getroffen, diese herausragende Aufgabe der
Stadtentwicklung mit der Schaffung eines weiteren Zentrenbereichs
als Ergänzung zur bestehenden Friedrichstadt, City West und
Alexanderplatz zu lösen. Daraus folgt, dass es sich hier um eine
Gebiet handelt, das sich von ‚normalen‘, existierenden,
gewachsenen Kerngebieten in Innenstadtlagen unterscheidet, da hier
die Mitte einer europäischen Metropole an einer historisch und
örtlich herausgehobenen Schnittstelle wieder geschaffen werden
soll, um sich neben den genannten, bereits vorhandenen
Zentrenbereichen im Osten und Westen der Stadt behaupten zu können.
Das erfordert und begründet eine hohe Baudichte. (…)
Die außergewöhnlich gute Anbindung an den Öffentlichen
Personenverkehr (Regionalbahnhof, mehrere S-Bahnlinien und eine
U-Bahnlinie, je eine weitere S- und U-Bahnlinie sowie Straßenbahn
baulich vorbereitet) prädestiniert das Gebiet für eine verdichtete
Bebauung. (…)
Das städtebauliche Ziel, die durch Kriegseinwirkung und
politische Entwicklung entstandenen Bruchstellen zwischen
jahrzehntelang getrennten Stadtteilen durch eine dichte
geschlossene Bebauung baulich und räumlich wiederherzustellen und
in Maß, Struktur und Nutzung an die Vorkriegssituation anzuknüpfen,
bedingt neben einer interessanten Nutzungsmischung ein ungewöhnlich
hohes Nutzungsmaß auf den Bauflächen. Nur so erhält der neue
Stadtteil ohne übermäßigen Flächenverbrauch zulasten umliegender
Freiflächen das nötige städtebauliche Gewicht, um mit den
vorhandenen Zentren in Ost und West konkurrieren zu können. Das
gilt umso mehr, als das Gebiet durch das Kulturforum und die
Staatsbibliothek, den Tiergarten, den Landwehrkanal und das
Gleisdreieck teilweise von umliegenden Stadtteilen isoliert
ist.“
Auf S. 55 heißt es zum beabsichtigten Nutzungskonzept, es solle
ein lebendiger, kerngebietstypischer Nutzungsmix entstehen, der
neben der Unterbringung von Handelsbetrieben auch zentrale
Einrichtungen der Wirtschaft und der Kultur sowie einen 30%igen
Wohnungsanteil umfassen solle. Zu den städtebaulichen Gründen wird
in der Planbegründung weiter Folgendes ausgeführt (S. 83):
„Das Plangebiet ist der ‚Schlussstein‘ der
Rekonstruktion des Potsdamer/Leipziger Platzes. Dem Grundstück
kommt aufgrund seiner exponierten Lage und wegen des früheren,
seinerzeit architektonisch auffälligen
‚Wertheim-Kaufhauses‘ seit jeher eine besondere, das
Gebiet prägende Bedeutung zu. Die Neuinterpretation der
historischen Platzfigur – weithin Sichtbarkeit des
Platzgrundrisses durch den 35 m hohen ‚Kranz‘ –
und die besondere Wohnqualität, die in der Kranzbebauung erreicht
werden soll, spielt eine ausschlaggebende Rolle. Zugleich soll die
historische Einzelhandelskonzentration durch Ermöglichung eines
Kaufhauses im nach heutigen Erfordernissen notwendigen
Größenmaßstab ermöglicht werden.“
Das der Planung zugrunde liegende Konzept wird an anderer Stelle
der Planbegründung im Wesentlichen wie folgt beschrieben (Pkt.
4.2.4.1, S. 62 – 64; Pkt. 4.2.4.2, S. 65):
„Von entscheidender Bedeutung (…) war dabei die
differenzierte städtebauliche Situation von Potsdamer und Leipziger
Platz. Letzterer ist Bestandteil der barocken Stadterweiterung mit
den drei repräsentativen Plätzen Quarre, Oktogon, Rondell. Mit der
Wettbewerbsentscheidung 1991 wurde eine (…) Entscheidung zu
Gunsten einer maßvollen Stadtstruktur, die sich an der historischen
Stadt bzw. der europäischen Stadt anlehnt, bei gleichzeitig
veranschlagter hoher Dichte (GFZ) von im Durchschnitt 5,0
getroffen. Das Gebiet Potsdamer/Leipziger Platz soll als ein
Dienstleistungszentrum von bis dahin in Berlin nicht gewohnter
Dimension entwickelt werden, um den Anforderungen einer Hauptstadt
gerecht werden zu können und gleichzeitig ein Angebot an
stadträumlichen Identifikationsmöglichkeiten anzubieten. Für diese
Identifikationsmöglichkeiten bietet der Leipziger Platz trotz der
totalen Zerstörung der ursprünglichen Bausubstanz aufgrund seiner
prägnanten Platzform als barocke Platzanlage (…) beste
Voraussetzungen. (…) Ein wesentliches Element im Konzept
(…) ist das Aufgreifen des historischen Platzgrundrisses bei
der neuen Formulierung des Oktogons hinsichtlich seiner
Höhenentwicklung mit einer Traufhöhe von 70 m über NHN. Damit
verbunden war, dass im ‚Kranz‘ um den Leipziger Platz
oberhalb von 58,5 m über NHN zwingend eine Wohnnutzung vorzusehen
war. (…)
Zum anderen wird mit der Konzentration des Wohnens in den sechs
punktuellen Erhöhungen die Idee des ‚Wohnkranzes‘
(…) für das Oktogon auf die ‚Wohntürme‘
übertragen. Städtebaulich bedeutsam ist, dass die Türme die Höhe
des Oktogons nicht überschreiten und nicht in Konkurrenz zu den
Hochhäusern des Potsdamer Platzes treten.
Es soll ein homogenes Höhenprofil für den Leipziger Platz und
entlang der Voßstraße entstehen, durch welches sich insbesondere in
den Abendstunden weithin sichtbar die Konzentration des Wohnens in
diesem Areal an einer städtebaulich hervorragenden Stelle
präsentiert.
Zudem bedeutet insbesondere die Ausbildung der Türme an der
Voßstraße eine stärkere Individualisierung des städtebaulichen
Konzeptes, um unterschiedliche auch in der Höhe ablesbare
Architektursprachen entwickeln zu können. (…)
Der Stellenwert, der dem Wohnen durch besondere städtebauliche
Ausprägung zukommen soll, ist somit eine der wesentlichen
Charakteristika des neuen Quartiers (…).
Die Turmbauten in der Voßstraße greifen zwar die
Höhenentwicklung aus der Kranzbebauung auf, sollen aber ansonsten
deutlich stärker als bei der Platzumbauung als individuelle Gebäude
ausgebildet werden. Die aus der Blockrandbebauung hervortretenden
Solitäre (…) ‚rhythmisieren‘ den Straßenraum der
Voßstraße und geben dem Ort einen unverwechselbaren Charakter, der
sich deutlich von dem der Platzumbauung unterscheidet.“
Es geht mithin um die nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts als „besonderer“
städtebaulicher Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO
anerkennungswürdige Umsetzung einer besonderen, qualifizierten
planerischen Lösung bzw. städtebaulichen Idee sowie um die
Berücksichtigung stadtgestalterischer Gesichtspunkte, die die
erforderliche städtebauliche Antwort auf die besonderen objektiven
Gegebenheiten des Plangebiets darstellen. Das Areal war bereits
historisch mit der Doppelplatzanlage Potsdamer Platz/Leipziger
Platz als Bestandteil der barocken Stadterweiterung sowie später
als Verkehrsknotenpunkt und Warenhausstandort von besonderer
Bedeutung. Die nach wie vor gegebene besondere stadträumliche Lage
in der Mitte Berlins – an einer herausgehobenen Schnittstelle
zwischen dem Ost- und dem Westteil der Stadt und im Schnittpunkt
bestehender Verkehrsachsen mit zudem außergewöhnlich guter
Anbindung an den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr
– als auch die besondere historische Herausforderung, die
darin besteht, mit der Überplanung dieser zentralen Brachfläche die
Folgen der Teilung Berlins zu überwinden und damit einen Impuls für
die städtebauliche und wirtschaftliche Entwicklung der Stadt zu
geben, verleihen dem Plangebiet unter städtebaulichen Aspekten
einen einzigartigen Charakter. Die hiermit einhergehenden hohen
Ansprüche an eine Bauleitplanung verlangen eine außergewöhnliche
planerische Lösung bzw. städtebauliche Idee, die der Plangeber mit
dem dargestellten Konzept anstrebt. Ob es sich hierbei um die
einzig denkbare oder realisierbare Bewältigung der städtebaulichen
Ausnahmesituation handelt, unterliegt nicht der Prüfung durch das
Normenkontrollgericht. Solange eine städtebauliche
Ausnahmesituation im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO
objektiv vorliegt, ist vom Gericht allein zu prüfen, ob sich aus
dem zugrunde gelegten Planungskonzept gewichtige und am Maßstab des
„vernünftigerweise Gebotenseins“ nachvollziehbare
Gründe für die Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO geregelten
Obergrenzen ergeben. Nicht Gegenstand der Prüfung ist dagegen im
Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit, ob die Überschreitung
der Obergrenzen mit einem anderen Planungskonzept vermeidbar wäre.
Insoweit kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin
vorliegend nicht darauf an, ob die angestrebten Planungsziele
angesichts der Größe des Grundstücks auch mit einer die Obergrenze
des § 17 Abs. 1 BauNVO wahrenden Blockrandbebauung hätten erreicht
werden können. Ebenso Ausdruck der Planungshoheit und daher nicht
zu beanstanden ist, dass der Plangeber Grundzüge der das
Bebauungsplanverfahren leitenden städtebaulichen Idee bereits bei
der Ausschreibung des 1991 durchgeführten – ersten –
Wettbewerbs als städtebauliche Zielvorstellung vorgegeben hat.
Danach sollte die Frage der baulichen Dichte im Wettbewerb im
Kontext mit einer „Stadtidee“ beantwortet und auf die
städtebauliche Verträglichkeit hin überprüft werden, wobei der
Spielraum für die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 3,5 bis 5,5
angegeben wurde. Diese Zielvorstellungen sind dann auf der
Grundlage der Wettbewerbsarbeit der Architekten Hilmer &
Sattler von Oktober 1991 und des Senatsbeschlusses zur Umsetzung
des Wettbewerbsergebnisses Potsdamer/Leipziger Platz vom 10.
Dezember 1991 durch den Wettbewerbsentwurf von Kleihues + Kleihues
von 2008 und den vorliegenden Bebauungsplan weiterentwickelt
worden. Anhaltspunkte für einen Abwägungsausfall oder ein
Abwägungsdefizit sind hierin nicht zu erkennen.
c) Die Entscheidung, eine die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO
überschreitende bauliche Dichte zuzulassen, beruht jedoch auf einer
Verletzung des Abwägungsgebots, weil die Annahme des Plangebers,
die Überschreitung sei durch Umstände oder Maßnahmen ausgeglichen,
durch die sichergestellt sei, dass die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden
(§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO), nicht abwägungsfehlerfrei
zustande gekommen ist.
Zur Konkretisierung der Abwägungsschranke der Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Legaldefinition
der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 – 4 CN 4.01 –, BVerwGE
116, 296; Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O.,
juris Rn. 92). Die Anforderungen an die Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, die durch das Maß der baulichen Nutzung
berührt werden können, beziehen sich insbesondere auf die
Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und
Arbeitsstätten, auf die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden,
Wohnungen und Arbeitsstätten sowie auf die Zugänglichkeit der
Grundstücke. Dabei sind gemäß § 136 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 BauGB soziale, hygienische, wirtschaftliche und
kulturelle Erfordernisse zu berücksichtigen (BVerwG, a.a.O.). Eine
Überschreitung der in
§ 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen führt zwar nicht
schematisch und zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Auch bei hoher Verdichtung kann eine Kombination verschiedener
Maßfaktoren sowie die Anordnung der Baukörper einschließlich
Nebenanlagen und Folgeeinrichtungen gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewährleisten (vgl. BVerwG, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall geht die Überschreitung der Obergrenze für
das Maß der baulichen Nutzung allerdings damit einher, dass der
Bebauungsplan Abweichungen von den sonst geltenden
Abstandsflächenregelungen der Bauordnung (vgl. § 6 Abs. 1 bis 7
BauO Bln) zulässt, nämlich durch die an der Voßstraße zugelassenen
vier sog. Wohntürme gegenüber der Bebauung nördlich der Voßstraße,
durch die zugelassene Grenzbebauung am östlichen Rand des
Plangebiets gegenüber den dort angrenzenden Nachbargrundstücken und
innerhalb des Plangebiets, insbesondere durch die vorgesehenen
Abstände zwischen den Wohntürmen und den sog. Scheibenhochhäusern
(zur genauen Darstellung der Abstandsflächenunterschreitungen wird
Bezug genommen auf die Zeichnung Bl. 5 des Ordners V der
Aufstellungsvorgänge). Dies indiziert eine Beeinträchtigung der
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 BauNVO, denn die landesrechtlichen
Abstandsflächenvorschriften zielen im Interesse der Wahrung sozial
verträglicher Verhältnisse darauf ab, eine ausreichende Belichtung,
Besonnung und Belüftung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des
Nachbargrundstücks sicherzustellen, und konkretisieren damit den in
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB genannten Belang der allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996, NVwZ-RR 1997, 516;
Beschluss vom 23. Oktober 1990, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr.
46). Dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse grundsätzlich die
Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen
erfordern, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber der
Berliner Bauordnung bei der Herabsetzung der Abstandsflächentiefe
auf das Maß von 0,4 H (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln) zu Grunde gelegt
hat, dass damit ein „bauordnungsrechtlich zu sichernder
Mindeststandard“ geregelt werde und dass
„Unterschreitungen des nunmehrigen Mindestniveaus“ kaum
mehr zu begründen seien (AbgH-Drs. 15/3926, S. 68 f.). Die
Festsetzung geringerer Abstandsflächentiefen muss deshalb auf
Ausnahmefälle beschränkt bleiben und setzt besondere örtliche
Verhältnisse oder besondere planerische oder bauliche Situationen
voraus, etwa derart, dass die Außenwände auf Dauer gesichert
insgesamt oder in Teilabschnitten keine zur Belichtung von
Aufenthaltsräumen notwendigen Fenster haben (vgl. VGH München,
Beschluss vom 5. Juni 2000 – 20 ZS 00.1127 –, juris;
Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O., juris Rn. 94 f.
und vom 30. September 2010, a.a.O., juris Rn. 58).
aa) Nicht zu beanstanden ist unter diesem Gesichtspunkt
allerdings die Baukörperausweisung der vier Wohntürme an der
Voßstraße mit einer Höhe von 71 m über NHN (d.h. ca. 36 m über dem
Geländeniveau), mit der eine Abweichung von der Regelung des § 6
Abs. 2 Satz 2 BauO zugelassen wird, da die Abstandsflächen dieser
Turmbauten die Mitte der Voßstraße jeweils um ca. 4,40 m
überschreiten, d.h. die bis zur Straßenmitte einzuhaltende
Abstandsflächentiefe entsprechend unterschritten ist. Diese
Abstandsflächenunterschreitung führt jedoch weder unter
Berücksichtigung der vorhandenen noch im Hinblick auf die künftig
bauplanungsrechtlich mögliche Bebauung nördlich der Voßstraße zu
einer Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
In Bezug auf die vorhandenen Wohngebäude auf den Grundstücken
der Antragstellerin nördlich der Voßstraße (Voßstraße 9 sowie 10
bis 12), die den drei östlichen Wohntürmen im Plangebiet gegenüber
liegen, folgt dies bereits daraus, dass die Gebäude der
Antragstellerin ihrerseits um 12 bis 15 m von der Voßstraße
zurückversetzt sind. Damit ergibt sich gegenüber der Bebauung im
Plangebiet ein Gebäudeabstand von 32 bis 35 m, der trotz der
Nichteinhaltung der Abstandsflächen zur Straßenmitte nicht zu einer
Überlappung von Abstandsflächen führt. Es entsteht mithin keine
Situation, bei der nach den Wertungen der Bauordnung die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
beeinträchtigt wären. Darüber hinaus wird in der Planbegründung (S.
68) darauf hingewiesen, dass die Abstandsflächenverkürzung auf die
schlanken, 17,7 m breiten Türme beschränkt sei, die jeweils einen
Abstand von mindestens 24,5 m zueinander aufwiesen, und dass eine
solche „aufgelöste Turmstruktur“ in ihrer Wirkung
anders zu beurteilen sei als eine durchgängig geschlossene
Bebauung. Weiter wird in der Planbegründung (S. 70) ausgeführt,
dass nach der durchgeführten Verschattungsstudie zum Datum der Tag-
und Nachtgleiche am 20. März bzw. 22. September eine Besonnungszeit
von mindestens zwei Stunden sichergestellt sei. Im Einzelnen seien
für die unteren Geschosse der Gebäude nördlich der Voßstraße
einschließlich des Erdgeschosses eine Besonnungszeit ca. 7,5
Stunden (Voßstraße 10-12) bzw. von 3,5 Stunden (Voßstraße 9)
ermittelt worden. Darauf, ob sich auch aus diesen Erwägungen eine
Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
ergibt, kommt es indes wegen des hier eingehaltenen
Gebäudeabstandes nicht an.
Eine Beeinträchtigung der Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse ist auch nicht im Hinblick auf die künftig
mögliche Bebauung nördlich der Voßstraße zu erwarten. Insoweit ist
wegen der unterschiedlichen planungsrechtlichen Vorgaben des
Bebauungsplans I-202b für das Gebiet nördlich der Voßstraße
zwischen der möglichen Bebauung gegenüber den beiden äußeren
Wohntürmen und der Bebauung gegenüber den beiden mittleren
Wohntürmen zu unterscheiden.
Im Bereich der beiden äußeren Wohntürme ist durch die
Festsetzungen des Bebauungsplans bereits planungsrechtlich
gesichert, dass es im Falle einer Neubebauung nicht zu einer
Überlappung von Abstandsflächen kommt. Gegenüber dem im Plangebiet
des angegriffenen Bebauungsplans vorgesehenen äußeren westlichen
Wohnturm weist der Bebauungsplan I-202b ein Kerngebiet aus. In
diesem Gebiet wird die Gebäudehöhe durch eine Oberkantenfestsetzung
auf 55 m über NHN (= ca. 20 m über der Geländeoberfläche) begrenzt.
Ferner ist dort eine um 6 m von der Straßenbegrenzungslinie
zurückgesetzte Baugrenze festgesetzt. Selbst bei vollständiger
Ausnutzung der zugelassenen Gebäudehöhe von 20 m fiele die sich
ergebende Abstandsfläche von (20 x 0,4 =) 8 m deshalb nur mit einer
Tiefe von 2 m in den insgesamt 20 m breiten Straßenraum der
Voßstraße, von der 14,4 m durch die Abstandsfläche des westlichen
Wohnturms beansprucht werden, so dass die Abstandsflächen um 3,6 m
auseinander lägen. Vergleichbares gilt für die gegenüber dem
östlichsten der vier Wohntürme mögliche Bebauung im Bereich der
Voßstraße 9. Der Bebauungsplan I-202b weist dort ein mit WA 3
bezeichnetes allgemeines Wohngebiet aus und begrenzt die Anzahl der
zulässigen Vollgeschosse auf acht. Unter Berücksichtigung der für
diesen Bereich festgesetzten Baugrenze, die dort um mindestens 12 m
von der Straßenbegrenzungslinie zurückversetzt ist, sowie der durch
die Abstandsfläche des östlichen Wohnturms in Anspruch genommenen
Straßenbreite von 14,4 m verbleibt für eine mögliche Bebauung
nördlich der Voßstraße eine Abstandsfläche von (12 + 5,6 =) 17,6 m,
bei der es nicht zu einer Abstandsflächenüberlappung käme. Dies
ermöglicht eine Gebäudehöhe von (17,6 / 0,4 =) 44 m. Eine höhere
Bebauung ist aufgrund der für das allgemeine Wohngebiet WA 3
angeordneten Begrenzung auf höchstens acht Vollgeschosse bei
realistischer Betrachtung nicht wahrscheinlich (vgl. ebenso VG
Berlin, Urteil vom 19. April 2011 – VG 19 K 257.10 –,
UA S. 26).
Ebenso wenig musste der Plangeber für das den mittleren beiden
Türmen gegenüber liegende Grundstück der Antragstellerin im Bereich
der Voßstraße 10 bis 12 mit einer zur Überschneidung von
Abstandsflächen führenden Neubebauung rechnen. Allerdings enthält
der Bebauungsplan I-202b für das dieses Grundstück umfassende
Baufeld WA 1 lediglich eine die Lage der Bebauung auf dem
Grundstück sichernde Baugrenze, auf die der Plangeber in diesem
Zusammenhang ausdrücklich hinweist (Planbegründung S. 68). Damit
hat er entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht nur die
aktuelle bauliche Situation, sondern auch eine mögliche künftige
Bebauung in den Blick genommen. Obwohl der Bebauungsplan I-202b
keine die Gebäudehöhe begrenzende Festsetzung enthält, war der
Plangeber darüber hinaus nicht gehalten, eine zur Überschneidung
von Abstandsflächen führende Bebauung des Grundstücks der
Antragstellerin in die Abwägung einzustellen, da es hierzu nur bei
Verwirklichung einer sehr unwahrscheinlichen Bebauungsvariante
kommen würde und die Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren
keine entsprechenden Planungsüberlegungen geäußert hatte. Denn zum
notwendigen Abwägungsmaterial gehören nur solche Betroffenheiten,
die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt hinreichend
wahrscheinlich und für den Plangeber bei der Entscheidung über den
Bebauungsplan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Mögliche
Interessen bzw. Betroffenheiten, die von dem Betroffenen im Zuge
der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgetragen worden sind, sind
nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der planenden Stelle
aufdrängen mussten (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 9.
November 1979 – 4 N 1.78 u.a. –, juris Rn. 51 ff.).
Eine Überlappung mit den Abstandsflächen der mittleren beiden
Turmbauten war aber überhaupt nur dann zu erwarten, wenn auf dem
gegenüberliegenden Grundstück der Antragstellerin ein Hochhaus mit
einer Mindesthöhe von rund 50 m (über Geländeniveau) errichtet
wird. Dies ergibt sich daraus, dass ein höheres Gebäude wegen der
zu wahrenden seitlichen Abstandsflächen nicht nur entsprechend
schmal, sondern auch entsprechend von der im Osten angrenzenden
Gertrud-Kolmar-Straße abgerückt sein müsste, während die im
Bebauungsplan I-202b für das Baufeld WA 1 festgelegte, von der
Straßenbegrenzungslinie zurückversetzte Bebauungsgrenze nach Westen
hin zunehmend von der Straßenbegrenzungslinie abrückt. Als Beispiel
einer zu einer Abstandsflächenüberschreitung führenden Bebauung hat
die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren Lagepläne für die
Errichtung eines 57 m hohen Hochhauses vorgelegt, dessen
Abstandsfläche die Straßenfläche der Voßstraße bis zur Straßenmitte
hin in Anspruch nimmt. Eine derartige Bebauungsvariante mag zwar
innerhalb der Vorgaben des Bebauungsplans I-202b für das Baufeld WA
1 (GRZ von 0,3 und GFZ von 2,0) theoretisch denkbar sein.
Gleichwohl handelt es sich wegen der damit verbundenen punktuellen
und unausgewogenen Konzentration der Baudichte auf einen kleinen
Teil des Grundstücks Voßstraße 10, 11, 12, Gertrud-Kolmar-Straße 1,
3, 5, 7, 9, In den Ministergärten 1 angesichts der Größe und
sonstigen Bebaubarkeit des Grundstücks um eine derart
unwahrscheinliche bzw. unrealistische Bebauungsvariante, dass sie
sich dem Plangeber, der von der Antragstellerin im
Aufstellungsverfahren nicht auf entsprechende Planungsabsichten
hingewiesen wurde, nicht aufdrängen und die deshalb nicht in die
Abwägung eingestellt werden musste.
bb) Ein Abwägungsfehler bei der Zulassung eines die Obergrenzen
für die bauliche Dichte nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschreitenden
Nutzungsmaßes liegt aber darin, dass der Plangeber die möglichen
Auswirkungen der zugelassenen Gebäudeabstände zu dem als Denkmal
geschützten Gebäude auf dem Nachbargrundstück Voßstraße 33 nicht
hinreichend ermittelt und bewertet hat und ohne hinreichende
Grundlage davon ausgegangen ist, die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien insoweit gewahrt (§ 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO).
Der Bebauungsplan erlaubt am östlichen Rand des Plangebiets eine
durchgehende grenzständige Bebauung des Grundstücks Leipziger Platz
12-13. An der Grenze zu den östlichen Nachbargrundstücken, die im
straßenseitigen Bereich mit einer Tiefe von etwa 24 m (an der
Voßstraße) bzw. von etwa 38 m (an der Leipziger Straße) bis an die
Grenze des Grundstücks Leipziger Platz 12-13 bebaut sind, wird im
Blockinnenbereich eine grenzständige Bebauung mit einer etwa 55 m
langen, 15 m hohen Außenwand zugelassen, die nach
bauordnungsrechtlichen Bestimmungen als fensterlose Brandwand
auszubilden ist. Dies führt bei der gegenwärtigen Bebauung des
Nachbargrundstücks Voßstraße 33 zur Entstehung eines über 30 m
langen, nur gut 5,50 m breiten Hofes, der auf der einen Seite durch
die 15 m hohe Grenzwand im Plangebiet und auf der anderen Seite
durch die etwa 19,8 m hohe Außenwand des rückwärtigen Anbaus auf
dem Grundstück Voßstraße 33 begrenzt ist. Damit lässt der
Bebauungsplan gegenüber dem benachbarten Gebäude über eine Breite
von mehr als 30 m einen deutlich niedrigeren Gebäudeabstand zu als
bei Wahrung der Abstandsflächentiefe nach der Bauordnung.
Dass der Plangeber gleichwohl die nach der Planbegründung (S.
76) zu erwartenden schwerer wiegenden Beeinträchtigungen der
Belichtung und Besonnung im rückwärtigen Teil des Grundstücks
Voßstraße 33 für hinnehmbar gehalten hat und von der Wahrung der
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
ausgegangen ist, beruht, wie an mehreren Stellen der Begründung des
Bebauungsplans (vgl. etwa S. 76, 169 ff., 223) deutlich wird, u.a.
auf der Erwägung, hinter der Westfassade des rückwärtigen Anbaus
lägen nur im obersten Geschoss nach Westen orientierte
Aufenthaltsräume. Insoweit sei eine ausreichende Besonnung gewahrt,
weil die westliche Hofbebauung durch den Bebauungsplan auf eine
Höhe von 15 m begrenzt sei. In den fünf unteren Geschossen des
Anbaus befänden sich an der Westseite dagegen nur Flure, aber keine
zur Belichtung von Aufenthaltsräumen notwendigen Fenster. Der Anbau
sei von Osten und Süden her ausreichend belichtet, wo sich die
Aufenthaltsräume befänden. Die Ostseite des Anbaus verfüge wegen
des angrenzenden östlichen Hofes über eine günstige
Belichtungssituation, die sich auch künftig unter Berücksichtigung
der Festsetzungen des Bebauungsplans I-15a nicht erheblich
verschlechtern werde. Die in den ersten fünf Geschossen
befindlichen und nach Osten orientierten Aufenthaltsräume wiesen im
Ergebnis eine gute Belichtungs- und Besonnungssituation auf. Der
nur etwa 8 m tiefe Anbauteil sei somit keineswegs auf eine
Belichtung von Westen angewiesen.
Diese Erwägungen beziehen sich indes nur auf den bei der
Planaufstellung vorhandenen Bestand des seit längerer Zeit nicht
mehr genutzten Gebäudes mit der damaligen Ausrichtung der
Aufenthaltsräume. Dagegen hat es der Plangeber versäumt, eine im
Zuge der Sanierung dieses Gebäudes mögliche Veränderung der
Innenaufteilung des vorhandenen Gebäudes, bei der auch in den
unteren fünf Geschossen des Anbaus Aufenthaltsräume zum westlichen
Hof hin ausgerichtet werden könnten, in den Blick zu nehmen und die
in diesem Fall zu erwartenden Beeinträchtigungen zu prüfen, zu
bewerten und in die Abwägung einzustellen. Hierzu wäre er aber
verpflichtet gewesen, da die Erwerberin des Nachbargrundstücks im
Planaufstellungsverfahren ausdrücklich auf die beabsichtigte
Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudes mit voraussichtlichen
Änderungen im Gebäudeinneren hingewiesen und damit ihre dadurch
mögliche Betroffenheit zu erkennen gegeben hatte. So hatte die
C............... als Erwerberin des Grundstücks Voßstraße 33 im
Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Einwendungsschreiben vom
7. April 2009 geltend gemacht, die derzeit vorzufindende Nutzung
innerhalb des Anbaus sei keineswegs festgeschrieben. Vielmehr sei
zu erwarten, dass das Denkmal, wenn es im Rahmen der
denkmalrechtlichen Möglichkeiten instand gesetzt werde, eine neue
Innenaufteilung erhalten werde. Die Verortung eines Flures an der
westlichen Fensterfront werde dann höchstwahrscheinlich aufgegeben
werden und die Aufenthaltsräume würden im Zweifel durchgestreckt.
Die Eigentümer eines Denkmals seien darauf angewiesen, eine
denkmalverträgliche Nutzung zu finden, die so attraktiv sei, dass
sie die Instandsetzung und Wiedernutzbarmachung des Denkmals in
wirtschaftlicher Hinsicht erlaube. Wenn nunmehr durch eine derart
massive Verschattung des denkmalgeschützten Anbaus die die
Sanierung refinanzierende Nutzung beeinträchtigt werde, könne dies
schlimmstenfalls dazu führen, dass die Sanierung als solche in
Frage gestellt werde.
Der Plangeber durfte nicht davon ausgehen, dass eine bauliche
Umstrukturierung des Gebäudes mit der Folge einer Anordnung von
Aufenthaltsräumen an der Westseite denkmalrechtlich ausgeschlossen
ist. Dass die vom Landesdenkmalamt im Planaufstellungsverfahren
überlassenen Unterlagen (vgl. Ordner III Bl. 373 ff. der
Aufstellungsvorgänge) eine solche Schlussfolgerung tragen könnten,
ist nicht erkennbar. So bezieht sich die vom 8. März 1992
datierende Kurzbegründung des Denkmalwerts (Ordner III, Bl. 446),
soweit sie das Gebäudeinnere betrifft, im Wesentlichen auf die
Ausstattung des Vorderhauses. Hinreichende Anhaltspunkte dafür,
dass eine Umgestaltung der Innenräume in dem angesprochenen Sinne
ausgeschlossen wäre, ergeben sich auch nicht daraus, dass dort
hervorgehoben wird, die Nutzung des Hauses nach 1935 durch die
Deutsche Reichsbahngesellschaft und die dafür erfolgte nazistische
Überformung der Innenräume habe historische Bedeutung
(Treppengeländer mit Reichsbahnsymbol). Dafür spricht zudem, dass
in der Erläuterung des Landesdenkmalamts zum Vorliegen der Merkmale
eines Denkmals vom 20. September 1999 (Ordner III, Bl. 484 f.) als
Schutzgut ausdrücklich nur die im Inneren des Vorderhauses
einschließlich des Haupttreppenhauses überlieferten Raumfassungen
und Ausstattungen genannt werden.
Die für denkmalrechtliche Genehmigungen nach § 11 Abs. 1 DSchG
Bln zuständige untere Denkmalschutzbehörde ist im
Planaufstellungsverfahren zu der konkreten Frage der
Genehmigungsfähigkeit einer geänderten Raumaufteilung nicht
beteiligt worden. Soweit das Stadtplanungsamt des Bezirksamts Mitte
unter dem 31. August 2009 in dem ergänzenden Beteiligungsverfahren
(§ 4a Abs. 3 BauGB), das nach der Modifizierung der
Baukörperausweisung westlich des Grundstücks Voßstraße 33
durchgeführt worden war, mitgeteilt hat, „unter
Berücksichtigung der Ausführungen des Landesdenkmalamts, u.a. zur
Beibehaltung der Grundstruktur, d.h. nur Flurfenster in den unteren
Geschossen,“ würden keine grundsätzlichen Bedenken geltend
gemacht, handelt es sich weder um eine Stellungnahme der unteren
Denkmalschutzbehörde, noch enthält die Stellungnahme inhaltlich
eine Beurteilung der denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit
etwaiger Änderungen der Raumaufteilung.
Der Plangeber durfte die Möglichkeit einer zukünftigen
Ausrichtung von Aufenthaltsräumen zur Westseite des Gebäudes auch
nicht im Hinblick auf die Stellungnahme des Landesdenkmalamts
Berlin vom 10. September 2009 außer Betracht lassen. Der
Antragsgegner hatte in dem an das Landesdenkmalamt gerichteten
Anfrageschreiben vom 3. September 2009 ausgeführt, der Planentwurf
folge der Vorgabe des Denkmalschutzes, welche sowohl von einer
denkmalgerechten Sanierung im Bestand (Vorderhaus und Seitenflügel)
als auch einer Sicherung des historischen Bebauungsmaßstabes auf
dem Grundstück zum Ende des 19. Jahrhunderts ausgehe. In der
Konsequenz gehe die Abwägung im Bebauungsplanentwurf davon aus,
dass eine denkmalgerechte Sanierung des Seitenflügels die
Beibehaltung der inneren Struktur, d.h. in den ersten fünf
Geschossen sind und bleiben die Aufenthaltsräume nach Osten
ausgerichtet, beinhalte. Auf die Bitte um eine explizite
Bestätigung der Ausführungen zur denkmalgerechten Sanierung des
Seitenflügels erwiderte das Landesdenkmalamt unter dem 10.
September 2009 ohne weitere Ausführungen, dass es mit der
Darstellung im Schreiben vom 3. September 2009 einverstanden
sei.
Diese Stellungnahme des Landesdenkmalamts bietet keine
tragfähige Grundlage für den von dem Plangeber daraus gezogenen
Schluss, die von ihm vorausgesetzte bauliche Situation –
insbesondere, dass an der Westseite des Anbaus mit Ausnahme des
obersten Geschosses keine zur Belichtung von Aufenthaltsräumen
erforderlichen Fenster vorhanden seien – sei denkmalrechtlich
auf Dauer gesichert (vgl. S. 225 der Planbegründung; ferner S. 5 f.
der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB). Hiervon
könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Stellungnahme die
Aussage enthielte, dass eine derartige Änderung der inneren
Struktur des Gebäudes denkmalschutzrechtlich nicht
genehmigungsfähig wäre. Diesen Erklärungsgehalt hat die
Stellungnahme indes nicht. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass
das Landesdenkmalamt nach dem Denkmalschutzgesetz nicht
Genehmigungsbehörde, sondern Denkmalfachbehörde ist (§ 5 DSchG).
Als solcher kommt ihr vornehmlich die Funktion zu, denkmalfachliche
Belange zu artikulieren. Bereits dies spricht dafür, dass das vom
Landesdenkmalamt erklärte Einverständnis mit der Darstellung in dem
Schreiben vom 3. September 2009 allein so verstanden werden kann,
dass die dort getroffene Aussage, eine denkmalgerechte Sanierung
des Seitenflügels beinhalte die Beibehaltung der inneren Struktur,
aus denkmalfachlicher Sicht, d.h. bei weitestgehender
Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzinteresses, zutreffe.
Nichts anderes ergibt sich aus § 6 Abs. 5 DSchG, wonach das
Landesdenkmalamt bei den Entscheidungen der unteren
Denkmalschutzbehörden über die Erteilung denkmalschutzrechtlicher
Genehmigungen zu beteiligen ist, denn weder hat hier ein solches
Genehmigungsverfahren stattgefunden noch ist ersichtlich, dass das
Landesdenkmalamt sich mit seiner Stellungnahme an den Kriterien für
eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln orientiert
hätte. Für die insoweit regelmäßig maßgebliche Voraussetzung, dass
Gründe des Denkmalschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen
dürfen, kommt es nicht allein darauf an, ob denkmalfachliche
Belange mehr als geringfügig beeinträchtigt sind. Vielmehr sind
dafür im Rahmen einer an Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
orientierten Interessenabwägung auch die den
Denkmalschutzinteressen gegenläufigen privaten Interessen des
Eigentümers zu berücksichtigen (vgl. m.w.N. Urteil des Senats vom
21. Februar 2008 – OVG 2 B 12.06 –, juris Rn. 23). Dass
die Stellungnahme des Landesdenkmalamts, die keinerlei Begründung
enthält, diese Gesichtspunkte einbezieht, ist aber – auch
unter Berücksichtigung der im Schreiben vom 3. September 2009
formulierten Fragestellung – nicht zu erkennen. Die
offensichtliche Fehlinterpretation dieser Stellungnahme seitens des
Plangebers bestätigt die der C............... am 6. Juli 2010 mit
dem nach § 12 Abs. 3 DSchG Bln erforderlichen Einvernehmen der
unteren Denkmalschutzbehörde und unter Beteiligung des
Landesdenkmalamts (§ 6 Abs. 5 DSchG Bln) erteilte Baugenehmigung
zur „Revitalisierung“ des Gebäudes Voßstraße 33, durch
die neben weitreichenden Erweiterungen des südlichen Quergebäudes
auch erhebliche Änderungen der Innenstruktur des Anbaus genehmigt
wurden.
Der Notwendigkeit, im Rahmen der Abwägungsentscheidung über die
Zulassung einer Ausnahme von § 17 Abs. 1 BauNVO auch die
Auswirkungen im Falle baulicher Veränderungen des Gebäudes
Voßstraße 33 zu prüfen und zu bewerten, war der Plangeber
schließlich nicht etwa deshalb enthoben, weil es sich dabei um eine
gänzlich fernliegende und somit nach den oben dargestellten
Maßstäben nicht notwendigerweise in die Abwägung einzustellende
Möglichkeit gehandelt hätte. Vielmehr hatte die Erwerberin des
Grundstücks Voßstraße 33 – wie oben dargelegt – bereits
im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auf die beabsichtigte
Sanierung und die Wahrscheinlichkeit einer neuen Innenaufteilung
hingewiesen. Schon die von ihr angesprochene Möglichkeit, dass die
bisher nur nach Osten orientierten Aufenthaltsräume im Zweifel bis
zur Westseite durchgestreckt würden, gab Anlass zu der Prüfung, ob
diese Räume auf ihrer westlichen Seite dann noch hinreichend
– den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- oder
Arbeitsverhältnisse entsprechend – beleuchtet wären, etwa im
Hinblick auf die mögliche Einrichtung von Arbeitsplätzen an der
westlichen Gebäudeseite. Des Weiteren hätten die
Beleuchtungsverhältnisse für den Fall geprüft werden müssen, dass
in dem Anbau allein nach Westen ausgerichtete Aufenthaltsräume
entstehen. Zwar mag es aufgrund der Breite des Mittelflügels
ausgeschlossen sein, dort einen Flur mit nach beiden Seiten
abgehenden Aufenthaltsräumen unterzubringen. Möglich wären aber
nach Westen ausgerichtete Aufenthaltsräume, die durch einen Flur an
der östlichen Seite erschlossen werden. Eine derartige Form der
Innenaufteilung durfte von dem Plangeber ohne Rückfrage bei der
Erwerberin des Grundstücks, die sich durch ihr Einwendungsschreiben
ersichtlich nicht auf eine bestimmte Innenaufteilung festgelegt
hatte, nicht als von vornherein unwahrscheinlich ausgeblendet
werden. Denn im Rahmen einer grundlegenden Gebäudesanierung ist es
nicht ungewöhnlich, wenn die interne Erschließung, etwa durch neue
Treppenhäuser oder geänderte Übergänge zwischen den einzelnen
Gebäudeteilen, geändert wird.
Unabhängig davon begründen das Ausmaß der durch die mit dem
Bebauungsplan zugelassene Bebauung hervorgerufenen Verschattung und
Verdunkelung des Nachbargebäudes sowie der einengende, gleichsam
„gefängnishofartige“ Charakter des hierdurch
geschaffenen Innenhofs eine erhöhte Verpflichtung des Plangebers,
mögliche Auswirkungen nicht nur im Hinblick auf den gegenwärtigen
Bestand des Nachbargebäudes, sondern auch im Hinblick auf eine
mögliche Umgestaltung im Rahmen der notwendigen Sanierung zu prüfen
und zu bewerten.
cc) Auf einer fehlerhaften Abwägung beruht darüber hinaus zum
Teil die Ausweisung von Gebäudekörpern innerhalb des Plangebiets.
Zu beanstanden ist insoweit, dass der Plangeber innerhalb der durch
Baugrenzen vorgegebenen Blockdurchwegung zwischen den sog.
Scheibenhochhäusern bzw. den die Durchwegung flankierenden
Wohntürmen Gebäudeabstände zugelassen hat, mit denen die
abstandsflächenrechtlichen Anforderungen nach der Bauordnung
unterschritten werden, ohne hinreichend zu untersuchen, ob für die
dort zugelassenen Nutzungen die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- bzw. Arbeitsverhältnisse gewahrt sind.
Im Bereich der Durchwegung würden sich die Abstandsflächen der
einander gegenüber liegenden Gebäudeteile bei Zugrundelegung der
Vorschrift des § 6 Abs. 5 BauO Bln um ca. 4,40 m überdecken
(Planbegründung S. 67). Zwar ist der durch das vorgesehene Glasdach
überdeckte und damit bauordnungsrechtlich zum Gebäude (§ 2 Abs. 2
BauO Bln) gehörende Teil der Durchwegung nicht zu betrachten, da
Abstandsflächen nur vor den Außenwänden von Gebäuden einzuhalten
sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln), zu beanstanden bleibt jedoch die
Annahme des Plangebers, die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien in den beiden Eingangsbereichen
der Durchwegung (nördlich und südlich der durch das Glasdach
überdeckten Fläche) gewahrt.
Der Plangeber begründet die Abwägung insoweit maßgeblich mit den
Ergebnissen der im Planaufstellungsverfahren erstellten
Verschattungsstudie. Im Einzelnen stellt er für den Zugangsbereich
an der Leipziger Straße für den Zeitpunkt der Tag- und Nachtgleiche
eine gemessen an dem Kriterium einer mindestens zweistündigen
Besonnung ausreichende Besonnung der zur Durchwegung orientierten
Fassaden ab dem vierten bzw. fünften Geschoss fest, zumal es sich
um eine Ecksituation handele, d.h. die Gebäudeteile auch über eine
Südfassade mit einer hinreichend langen Besonnungszeit verfügten
und die Belichtungsituation im Straßenraum durch den
gegenüberliegenden Innenhof des Preußischen Herrenhauses
außergewöhnlich gut sei (S. 72 der Planbegründung). Diese
Erwägungen sind jedoch insofern unzureichend, als sie die unteren
drei Geschosse ausblenden, in denen eine ungünstigere
Beleuchtungssituation zu erwarten ist. Zwar musste der Plangeber
insoweit nicht mit einer Wohnnutzung rechnen, die nach Nr. 3.2 der
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in diesem Bereich
unterhalb einer Höhe von 51 m über NHN, was etwa den in der
Verschattungsstudie angesprochenen ersten drei Geschossen
entspricht, nicht allgemein zulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO),
sondern nur ausnahmsweise zulassungsfähig ist (§ 7 Abs. 3 Nr. 2
BauNVO). Ebenso dürfte die Erwägung des Plangebers durchgreifen,
dass für Aufenthaltsräume, die im Hinblick auf ihre Nutzung, wie
etwa Verkaufsräume, Räume in Schank- und Speisegaststätten oder
Sporträume, gemäß § 48 Abs. 3 BauO Bln ohne Fenster zulässig sind,
von einem Nachweis einer natürlichen Belichtung und Besonnung
abgesehen werden kann (S. 71 der Planbegründung). Damit ist aber
der Rahmen der durch den Bebauungsplan entlang der Durchwegung
zugelassenen Nutzungen nicht erschöpft. Zulässig sind dort –
teilweise mit Einschränkungen für Bereiche im ersten Vollgeschoss
(vgl. Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen) – auch
kerngebietstypisch genutzte Aufenthaltsräume, die auf eine
hinreichende Beleuchtung durch Tageslicht angewiesen sein können,
wie etwa im Rahmen einer Nutzung als Büro- und Verwaltungsgebäude
(§ 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Aufenthaltsräume in Betrieben des
Beherbergungsgewerbes (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, dazu Urteil des
Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 95), Aufenthaltsräume in
Anlagen für kirchliche, kulturelle oder soziale Zwecke (§ 7 Abs. 2
Nr. 4 BauNVO). Angesichts der Unterschreitung der
bauordnungsrechtlich zu fordernden Mindestabstände hätte deshalb in
Bezug auf derartige Nutzungen geklärt werden müssen, ob insoweit in
den ersten drei Stockwerken noch von einer Wahrung der
Anforderungen an gesunde Wohn- bzw. Arbeitsverhältnisse ausgegangen
werden konnte. Entsprechendes gilt für den nördlichen
Eingangsbereich der Durchwegung an der Voßstraße, für den nach der
Planbegründung (S. 72) eine ungünstigere Beleuchtungssituation als
im südlichen Bereich festzustellen ist. Insoweit besteht
gleichfalls ein Untersuchungsdefizit im Hinblick auf
kerngebietstypische Nutzungen, die nicht unter § 48 Abs. 3 BauO
fallen, denn eine planerische Abhilfe in Form von
Nutzungsbeschränkungen ist insoweit allein in Bezug auf
Wohnnutzungen geregelt (vgl. textliche Festsetzung Nr. 3.2).
- Die Abwägung ist darüber hinaus in Bezug auf die
Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlichen
Abstandsflächenregelungen innerhalb des Plangebiets und an der
Grenze zu dem Nachbargrundstück Voßstraße 33 zu beanstanden.
Zwar erlaubt § 6 Abs. 8 BauO dem Plangeber, durch Festsetzungen
der Grundflächen der Gebäude mittels Baulinien oder Baugrenzen in
Verbindung mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse oder
durch andere ausdrückliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan
geringere Abstandsflächen zuzulassen, als nach den
abstandsflächenrechtlichen Regelungen des § 6 BauO Bln. Die
Auswirkungen der durch die Festsetzungen des Bebauungsplans
verringerten Abstandsflächen auf die durch das Abstandsflächenrecht
geschützten Rechtsgüter und Belange müssen jedoch in der Abwägung
berücksichtigt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung erfordert
eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen
Abstandsflächenregelungen eine besondere städtebauliche
Rechtfertigung, bei der die Wirkungen auf die Schutzgüter des
Abstandsflächenrechts besonders gewichtet und in die Abwägung
aufgenommen werden müssen (AbgH-Drs. 15/3926, S. 69). Der
Rechtfertigungsbedarf ist dabei umso größer, wenn – wie hier
– zugleich die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung
überschritten werden.
a) In Bezug auf die in den Eingangsbereichen der Durchwegung
zugelassenen Gebäudeabstände sind diese Anforderungen wegen der,
wie dargelegt, unvollständigen Untersuchung der Auswirkungen auf
die dort zugelassenen Nutzungen (s.o. unter 2. c) cc)) nicht
erfüllt.
b) Dasselbe gilt, soweit der Bebauungsplan an der Grenze zu dem
Grundstück Voßstraße 33 geringere Abstandsflächen zulässt als bei
Zugrundelegung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 5 BauO Bln
wegen des oben dargelegten Ermittlungs- und Bewertungsdefizits in
Bezug auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf
dem Nachbargrundstück (s.o. unter 2 c) bb)).
c) Darüber hinaus ist im Hinblick auf das Grundstück Voßstraße
33 das Abwägungsergebnis zu beanstanden.
Der Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und
privaten Belange ist nicht in einer ihrer objektiven Gewichtigkeit
entsprechenden Weise vorgenommen worden. Der Plangeber hat die
berechtigten Interessen des Eigentümers des Nachbargrundstücks und
das damit gleichlaufende öffentliche Interesse an einer Erhaltung
des denkmalgeschützten Gebäudes dem Interesse des Eigentümers des
Grundstücks Leipziger Platz 12–13 und das dementsprechende
städtebauliche Interesse an einer dem dargelegten Planungskonzept
entsprechenden Bebauung in einer dem Gebot gerechter Abwägung nicht
mehr entsprechenden Weise einseitig untergeordnet.
Die Zulassung einer über die gesamte Tiefe des Grundstücks
Leipziger Platz 12-13 bis an die östliche Grundstücksgrenze
herangeführten Bebauung führt, wie dargelegt, zur Entstehung eines
schmalen, über 30 m langen und nur 5,5 m breiten Innenhofs auf dem
Nachbargrundstück. Dies hat neben der hierdurch hervorgerufenen
einengenden, gleichsam „gefängnishofähnlichen“ Wirkung
eine deutliche Verschattung und Verdunkelung des Nachbargebäudes
zur Folge, die die Nutzungsmöglichkeiten dieses im Zeitpunkt der
Planaufstellung ungenutzten und sanierungsbedürftigen Gebäudes
erheblich beeinträchtigt. Soweit in der Planbegründung (S. 77)
ausgeführt wird, die Einhaltung eines Grenzabstandes zur Voßstraße
33 würde die zur Verfügung stehenden Raumtiefen für Läden o.ä. in
diesem Bereich, der durch die geplante Passage bereits begrenzt
sei, so weit verkürzen, dass sie nur sehr eingeschränkt nutzbar
wären und damit die Belange dieses Eigentümers – insbesondere
bezüglich der Funktionalität – erheblich beeinträchtigen, ist
dies nicht näher substantiiert und im Hinblick auf die Größe des
Grundstücks Leipziger Platz 12-13 sowie die damit prinzipiell
gegebene Möglichkeit, für größere und ggf. mehrgeschossige
Ladeneinheiten an anderer Stelle Raum zu finden, nicht
nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass ein angemessener
Interessenausgleich durch abweichende Festsetzungen, z.B. die
Anlegung eines kleinen korrespondierenden Hofes oder einer
abgetreppten Bebauung auf dem Grundstück Leipziger Platz 12-13 von
vornherein ausgeschlossen wäre.
Die Erwägung des Plangebers, die Ostseite des Anbaus auf dem
Grundstück Voßstraße 33 verfüge wegen des dort vorhandenen, 8 bis
10 m breiten Hofes über eine günstige Belichtungssituation,
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zu berücksichtigen ist
vielmehr, dass die durch die Lage im Blockinnenbereich ohnehin
eingeschränkte Beleuchtungssituation des Anbaus maßgeblich durch
die von Westen mögliche Belichtung mitbestimmt wird. Wie dargelegt,
ist nicht erkennbar, dass denkmalrechtliche Belange einer
Ausrichtung von Aufenthaltsräumen nach Westen entgegenstehen. Unter
diesen Umständen vermag die im Mittelteil des Anbaus auch von Osten
mögliche Beleuchtung nichts daran zu ändern, dass das Gebäude durch
die Verschattung auf der Westseite eine erhebliche Beeinträchtigung
erfährt.
Ebenso wenig ist das Argument, aus Gründen des Denkmalschutzes
solle mit dem Erhalt des Gesamtensembles Voßstraße 33 auch der
historische Bebauungsmaßstab vermittelt und erhalten bleiben, und
zwar einschließlich der engen Hofsituation zum Nachbargrundstück im
Bebauungsplan I-15b, geeignet, das Abwägungsergebnis zu tragen.
Diese Erwägung, die im Zusammenhang mit der im
Planaufstellungsverfahren erfolgten Modifizierung der
Baukörperausweisung an der östlichen Grenze des Plangebiets steht
(vgl. Vermerk vom 23. Juni 2009, Ordner III Bl. 486), geht auf vom
Landesdenkmalamt zuvor übersandte Unterlagen zurück (vgl. Ordner
III Bl. 373 ff. und Bl. 482 ff.). Aus den darin enthaltenen
denkmalrechtlichen Stellungnahmen geht jedoch nicht hervor, dass
der bei Realisierung des Bebauungsplans entstehende, westlich durch
die Grenze zum Plangebiet begrenzte Hof dem historischen Zustand
entspricht, auf den sich der Zeugniswert des Gebäudes Voßstraße 33
für den historischen Bebauungsmaßstab bezieht (vgl. Kurzbegründung
vom 8. März 1992, Ordner III, Bl. 412; Erläuterungen zum Vorliegen
der Merkmale eines Denkmals vom 20. September 1999, Ordner III, Bl.
485). Nach den in dem beigezogenen Informationsband der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz zur
Ausschreibung des städtebaulichen Wettbewerbs von 1991 enthaltenen
historischen Grundrissen ist vielmehr davon auszugehen, dass der
Hof, jedenfalls in dem Zeitraum, in dem das Gebäude Voßstraße 33
Teil des Wertheim-Areals war und in der Zeit, in der es zum
Gebäudebestand der Reichsbahnverwaltung gehörte, erheblich breiter
war (vgl. S. 72, 73 und 66 des Informationsbandes).
Die zugelassene grenzständige Bebauung an der östlichen Grenze
des Plangebiets lässt sich schließlich nicht damit begründen, der
Plangeber habe eine korrespondierende Regelung zu dem für das
angrenzende Gebiet geltenden Bebauungsplan I-15a treffen wollen,
der ebenfalls die Möglichkeit einer grenzständigen Bebauung zum
Grundstück Leipziger Platz 12-13 hin eröffnet. Dem widerspricht die
ausdrückliche Annahme des Plangebers, es könne nicht zwingend davon
ausgegangen werden, dass von dem in dem Bebauungsplan I-15a
vorgesehenen Anbaurecht Gebrauch gemacht werde, da einem Abriss
oder einer Erweiterung des Gebäudes die im Laufe des
Bebauungsplanverfahrens I-15b offenkundig gewordenen Belange des
Denkmalschutzes, nämlich der Umstand, dass auch der rückwärtige
Anbau auf dem Grundstück Voßstraße 33 dem Denkmalschutz unterliegt,
entgegenstünden (vgl. Planbegründung S. 69). Darüber hinaus zeigen
die Aufstellungsvorgänge, dass der Plangeber diesen Konflikt
gesehen und als mögliche Lösung die Erweiterung des Plangebiets in
den Blick genommen hat, um so die für das benachbarte Plangebiet
I-15a vorgesehene Anbaubarkeit an die Grundstücksgrenze aufheben zu
können. Ein solches Vorgehen war aber von der Beigeladenen, u.a.
unter Hinweis auf die damit verbundene Verfahrensverzögerung
abgelehnt worden (vgl. Protokoll der Steuerungsrunde vom 4. Juni
2009, Ordner III, Bl. 469 der Aufstellungsvorgänge).
- Die festgestellten Abwägungsfehler sind im Sinne der
Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuchs beachtlich und führen
zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
a) Soweit die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung
bereits im Abwägungsergebnis zu beanstanden ist (s.o. unter 3 c)),
handelt es sich von vornherein nicht um einen nach § 214 oder § 215
BauGB unbeachtlichen Fehler.
Die darüber hinaus festgestellten Ermittlungs- bzw.
Bewertungsfehler sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
beachtlich. Sie sind im Sinne dieser Vorschrift offensichtlich, da
sie sich bereits aus den beigezogenen Aufstellungsvorgängen
ergeben. Die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erforderliche
Kausalität für das Abwägungsergebnis ist ebenfalls gegeben, denn es
besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Plangeber bei
ausreichender Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts andere
Festsetzungen hinsichtlich der Abstandsflächen gegenüber dem
Nachbargrundstück Voßstraße 33 und zu den Gebäudeabständen im
Bereich der Durchwegung bzw. zur Art der dort zulässigen Nutzungen
getroffen hätte.
Die Abwägungsfehler sind nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB
unbeachtlich geworden. Die unter diese Regelung fallenden
beachtlichen Mängel sind, wie bereits der Wortlaut ergibt, von Amts
wegen zu berücksichtigen, solange – wie hier im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung – die Rügefrist nicht abgelaufen ist
(vgl. Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, §
215 Rn. 7; Stock in: Enst/Zinkahn/Bielenberg/
Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2011, § 215 Rn. 48). Davon
abgesehen hat die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung
jedenfalls die den Umgang mit dem Grundstück Voßstraße 33
betreffenden Abwägungsfehler im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB
rechtzeitig und hinreichend substantiiert gegenüber dem
Antragsgegner gerügt.
b) Die festgestellten Abwägungsfehler führen zur
Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit einzelner
Festsetzungen hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des
Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich
betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB
gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können
und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren
zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses
eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u.a. BVerwG, Urteil
vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, juris Rn. 12 f.;
Beschluss vom 6. April 1993 – 4 BN 43.92 –, juris Rn.
27).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die
Abwägungsfehler, die dem Bebauungsplan sowohl in Bezug auf die
Durchwegung als auch im Hinblick auf die zum Grundstück Voßstraße
33 hin zugelassene Grenzbebauung anhaften, beziehen sich nicht auf
einen objektiv und subjektiv abtrennbaren Teil des Planes. Dies
ergibt sich bereits daraus, dass mit der in dem Bebauungsplan
festgesetzten Baukörperausweisung der in einem städtebaulichen
Wettbewerb ausgewählte Entwurf der Architekten Kleihues + Kleihues
umgesetzt wird, bei dem es sich um eine geschlossene
Gesamtkonzeption handelt. In Ermangelung greifbarer Zäsuren wäre
zudem nicht willkürfrei feststellbar, an welcher Stelle ein Schnitt
angesetzt werden könnte. Jedenfalls kann unter Berücksichtigung der
Aufstellungsvorgänge nicht festgestellt werden, dass der Plangeber
im Zweifel eine derart reduzierte Planung gewollt hätte.
-
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage bedarf keiner
Entscheidung, ob entsprechend den Angriffen der Antragstellerin
auch die dem Plan zu Grunde gelegten Verkehrs- und
Immissionsgutachten fehlerhaft waren und deshalb
abwägungsbeachtliche Belange nicht ausreichend und fachgerecht
ermittelt und bewertet worden sind.
-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167
Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs.
2 VwGO genannten Gründe vorliegt.