LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer — 2015-06-11 — 5 Sa 265/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-11
Aktenzeichen: 5 Sa 265/15
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Tätigkeit als Datenbankadministrator führt nicht zum Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung für eine Tätigkeit als Datenbankentwickler
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Berlin vom 26.11.2014 - 56 Ca 10619/14 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifvertragliche
Einstufung der Tätigkeit des Klägers.
Der Kläger war vom 10.11.2008 bis zum 09.11.2009 bei der Firma
Dr. N. C. R. GmbH als Java-Programmierer beschäftigt. Vom
01.11.2010 bis zum 31.05.2012 war er sodann bei der Firma m..de
GmbH (im Folgenden: Firma m.) als Datenbankadministrator (im
Folgenden: DBA) tätig. Zu seinen Aufgaben bei der Firma m. gehörten
folgende Tätigkeiten:
• Konzeption, Aufbau, Administration, Konfiguration und
Optimierung von Oracle Datenbanken Version 10g und 11g und
Sicherstellung des laufenden Betriebs
• Installation Oracle XE, Erstellung automatischer Rollout-
und Wartungstasks für das Kassensystem in den Filialen
• Performancetuning Shop-Datenbank, Weiterentwicklung und
Optimierung der Datenbankstruktur in enger Zusammenarbeit mit der
shop-Entwicklungsabteilung
• Konzeption von Sicherungs- und
Wiederherstellungsszenarien und ihre Drurchführung, ihr Tuning,
ihre Überwachung und Dokumentation
• Analytische Vorbereitung für den Einsatz des Oracle
Enterprise Manager Grid Control und Vorbereitung von
Schulungsunterlagen
Die Firma m. erteilte dem Kläger ein Arbeitszeugnis in Erst- und
Zweitfassung, wegen deren Inhalt auf Bl. 55 und 9 d.A. verwiesen
wird.
Die Beklagte betreibt eine Fachhochschule. Aufgrund des
Arbeitsvertrages vom 07.11.2012 (Bl. 21 f. d.A.) und des
Änderungsvertrages vom 19.12.2013 (Bl. 23 d.A.) war der Kläger bei
ihr vom 08.11.2012 bis zum 07.05.2014 im Rahmen der ESF-Projekte
„Forschungsassistenz VI“ und „Forschungsassistenz
VII“ beschäftigt und dem Projekt „Mobile und
standortbezogene Dienste für digitale Baumkataloge
(MobiBaum)“ zugeordnet. Dieses befasste sich damit,
Kernfunktionalitäten moderner Baumkataloge zu identifizieren und
innovative geodatenbasierte Dienste für Baumkataloge zu definieren,
eine Auswahl der identifizierten und definierten Dienste
prototypisch zu implementieren und in einer Produktivumgebung beim
Anwendungspartner FEZ Berlin zu evaluieren. Die Tätigkeit des
Klägers umfasste:
• Anforderungsanalyse, Design, Implementierung eines
digitalen Baumkatasters als Oracle-Datenbankanwendung
• Projektmanagement mit Scrum (i.e. ein Vorgehensrahmen für
Projektentwicklung)
• Analyse existenter Baumkataster
• Tests und Dokumentation der Ergebnisse
• Präsentation der Ergebnisse auf Fachkongressen
• Zusammenarbeit mit dem Anwender FEZ-Berlin zur Analyse
von Abläufen und Vorgängen im Rahmen des Einsatzes des digitalen
Baumkatasters
• Zusammenarbeit mit Meelogic Consulting zur Umsetzung von
Diensten des Baumkatasters als mobile Anwendung
Für die Tätigkeit des Klägers erstellte die Beklagte eine
Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK), wegen deren Inhaltes auf
Bl. 26 ff. d.A. verwiesen wird.
Mit seiner Einstellung erhielt der Kläger von der Beklagten eine
Vergütung der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für
den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der nach dem
Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Hochschulen im Land
Berlin geltenden Fassung (im Folgenden: TV-L Berliner Hochschulen).
Mit Email vom 31.05.2013 (Bl. 4 d.A.) bat der Kläger die Beklagte
erfolglos um Korrektur seiner Einstufung und verwies auf eine
Arbeitserfahrung von mehr als 2,5 Jahren. Mit Schreiben vom
08.08.2013 ließ er ebenso erfolglos ein Entgelt nach Entgeltgruppe
11, Stufe 2 TV-L Berliner Hochschulen geltend machen.
Mit der am 28.07.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage
macht der Kläger für die Zeit vom 08.11.2012 bis 07.11.2013
Vergütung nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 11 TV-L Berliner
Hochschulen geltend. Er hat vorgetragen, er habe seine bei der
Firma m..de erworbenen Berufserfahrungen als DBA für seine
Tätigkeit bei der Beklagten unmittelbar und ohne Einarbeitung
nutzen können. Wie bei der Firma m. habe er bei der Beklagten
Oracle-Datenbanken zu administrieren, Tuning-Aufgaben und die
Entwicklung von SQL zu erledigen gehabt. Auch aus
Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit für die Tätigkeit
als DBA und als Datenbankentwickler (im Folgenden: DBE) unter
„Berufenet“ ergebe sich deren Gleichartigkeit. Er habe
daher bei der Firma m. einschlägige Berufserfahrung in Bezug auf
seine Tätigkeit bei der Beklagten erworben.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
für die Zeit vom 08.11.2012 bis 07.11.2013 ein Entgelt nach
Entgeltgruppe 11, Stufe 2 TV-L Berliner Hochschulen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, Schwerpunkt der Tätigkeit des
Klägers bei ihr sei die Forschung im Bereich Datenbankentwicklung
und die Datenbankentwicklung selbst gewesen. Die bei der Firma m.
erworbenen Kenntnisse als DBA seien ggf. hilfreich, jedoch keine
Voraussetzung für die Tätigkeit bei der Beklagten oder für diese
prägend gewesen. Zudem sei die Tätigkeit eines
Forschungsassistenten im Bereich Datenbankentwicklung im Vergleich
zu den Tätigkeiten bei der Firma m. höherwertig.
Mit Urteil vom 26.11.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschäftigung des
Klägers bei der Arbeitgeberin m..de GmbH sei keine Vorbeschäftigung
im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L Berliner Hochschulen, die zu
einer einschlägigen Berufserfahrung für die Tätigkeit bei der
Beklagten führe, weil es sich weder um gleiche, noch um
gleichartige Tätigkeiten handele. Auf Aussagen der Bundesagentur
für Arbeit in abstrakten Berufsbeschreibungen könne die
Gleichartigkeit nicht gestützt werden. Auch die durch sein Studium
vermittelte Kompetenz des Klägers sei hierfür unmaßgeblich. Dass
allgemein und auch bei m..de ein DBE auf die Vorarbeit des Klägers
als DBA angewiesen sei führe allenfalls zu nützlichen
Vorkenntnissen. Es komme entscheidend auf die bei der Beklagten
auszuübende Tätigkeit an, die durch die BAK definiert und
überwiegend durch die Arbeitsvorgänge 1a) und 2a) geprägt sei.
Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 2a) sei eine Gleichartigkeit mit
der Tätigkeit bei der Firma m. überhaupt nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1a) habe der Schwerpunkt eindeutig
auf „Forschung und Entwicklung“ gelegen, die Aufgaben
bei m..de seien die eines DBA, bei der Beklagten die eines DBE
gewesen. Zwischen beiden Aufgaben lägen Welten. Auch aus den
Angaben im Zeugnis der Firma m. könne keine Gleichartigkeit
hergeleitet werden.
Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts und des
Parteivortrags erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil
(Bl. 57 – 66 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses der Klägerin am 15.01.2015 zugestellte Urteil
richtet sich die am Montag, d. 16.02.2015 beim Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg eingegangene und nach mit Beschluss vom
13.03.2015 bis zum 15.04.2015 verlängerter
Berufungsbegründungsfrist mit am 14.04.2015 beim
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenem
Schriftsatz begründete Berufung. Der Kläger trägt vor, die BAK
spiegele die von ihm bei der Beklagten ausgeübte Tätigkeit nicht
zutreffend wieder. Der Arbeitsvorgang 1a) habe einen zeitlichen
Anteil von 70 % und der Arbeitsvorgang 2a) von höchstens 25 %
gehabt, eine Teilnahme an Ringvorlesungen (Arbeitsvorgang 4a) sei
ihm nicht bekannt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts
seien die Angaben der Bundesagentur für Arbeit unter
„Berufenet“ eine verlässliche Quelle, woraus sich
ergebe, dass die Tätigkeiten als DBA und DBE Jobalternativen
darstellten und unbeachtlich einer auch bei einem Wechsel innerhalb
derselben Tätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles ggf.
erforderlichen Einarbeitungszeit austauschbar seien. Da der DBA auf
die Tätigkeit des DBE einwirke und diesen berate, deshalb auch den
Anforderungen an die Tätigkeit des DBE gewachsen sein müsse, liege
kein Gefälle zwischen der Tätigkeit eines DBA und eines DBE vor.
Die Tätigkeit eines DBE sei nicht anspruchsvoller, weil der DBA die
Kenntnisse über die Datenbank habe und der Verantwortliche sei,
während der DBE die Datenbankkomponenten einer Anwendung entwickele
und Programmierung betreibe, die im Lesen aus einer Datenbank und
dem Schreiben in eine Datenbank mittels Programmiersprache (sog.
CRUD-Operationen) bestehe. Wie bei der Firma m. habe der Kläger
auch im Forschungsassistenzprojekt der Beklagten Oracle-Datenbanken
administriert und Tuningaufgaben erledigt, desgleichen
SQL-Entwicklung, weshalb auf eine Einarbeitungszeit habe verzichtet
werden können, was sich aus einer von der Beklagten übergangenen
Stellungnahme der Frau Prof. Dr. S. ergebe (Bl. 107 f. d.A.). Er
habe bei der Beklagten angewandte Forschung betrieben, welcher in
der Privatwirtschaft konzeptionelle Tätigkeit entspreche, welche er
bei der Firma m. insbesondere zur analytischen Vorbereitung des
Einsatzes des Enterprise Managers Grid Control sowie der Oracle
RMAN-Technologie und wie bei der Beklagten unter Nutzung von SQL
Developer, PL/SQL-Sprache und SQL-Abfragesprache ausgeübt habe. Die
Innovation seiner Tätigkeit bei der Beklagten habe im Bereich
mobiler Dienste gelegen, im Übrigen sei die Überprüfung der Arbeit
mit Oracle Application Express auf die der Beklagten gerecht
werdende Praxistauglichkeit keine Forschung, sondern Entwicklung
gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.11.2014 – 56
Ca 10619/14 – abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 08.11.2012 bis
07.11.2013 ein Entgelt nach Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TV-L in der
für Berliner Hochschulen geltenden Fassung nebst Zinsen i.H.v. 5
%-Punkten über den Basiszinssatz seit Fälligkeit der monatlichen
Differenzbeträge zwischen einem Entgelt nach Entgeltgruppe E 11
Stufe 2 TV-L Berliner Hochschulen und einem Entgelt nach
Entgeltgruppe E 11 Stufe 1 TV-L Berliner Hochschulen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Berlin zum Aktenzeichen 56 Ca 10619/14 zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Vortrag des Klägers sei
widersprüchlich, weil sich die Tätigkeit bei der Firma m. hiernach
auf die Anwendung vorhandener Kenntnisse und bei der Beklagten auf
den Erwerb neuer Kenntnisse bezogen habe und schon deshalb keine
Gleichartigkeit vorliege. Die in der BAK zutreffend wiedergegebenen
Arbeitsvorgänge 2a) bis 5a) beträfen einen zeitlichen Anteil von 60
%, wobei es beim Arbeitsvorgang 2a) nicht auf einen Ortsbezug zu
einem Arbeitsplatz bei dem kooperierenden Unternehmen und beim
Arbeitsvorgang 4a) nicht auf die Teilnahme an einer Ringvorlesung
angekommen sei. Entgegen der Angaben der Frau Prof. Dr. S. habe der
Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten im Hinblick auf den damit
verbundenen Erwerb neuer Kenntnisse nicht ohne jede
Einarbeitungszeit aufnehmen können. Er habe bei der Beklagten
Forschung betrieben, indem er neue Dienste und Lösungen erforscht,
sie auf ihre Umsetzbarkeit überprüft und prototypisch umgesetzt
habe. Bei der Firma m. habe er hingegen bestehende Tools und
Bedienoberflächen eingesetzt und sei nicht konzeptionell tätig
gewesen. Der Einsatz bestimmter auch bei der Beklagten eingesetzter
Programme und Umgebungen führe nicht zu einer Gleichartigkeit der
Tätigkeiten.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien
wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.04.2015 nebst Anlagen
(Bl. 95 - 108 d.A.) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom
26.05.2015 nebst Anlagen (Bl. 114 - 128 d.A.) sowie auf den Inhalt
des Protokolls der Berufungsverhandlung vom 11.06.2015 (Bl. 129
d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6,
66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht
eingelegt und gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO ausreichend
begründet worden. Sie ist jedoch unbegründet und daher
zurückzuweisen.
Die Klage ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Diese Vorschrift
steht einer Feststellungsklage nicht entgegen, die sich auf die
Vergütung nach einer bestimmten tarifvertraglichen Entgeltstufe
bezieht, die (vorliegend nach gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässiger
Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags um Nebenforderungen) auch
Zinsforderungen zum Gegenstand hat und auch wenn trotz Beendigung
des Arbeitsverhältnisses keine ebenfalls mögliche Leistungsklage
erhoben worden ist (BAG v. 03. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12, Rz.
12).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte war nicht
verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 08.11.2012 bis
07.11.2013 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TV-L
Berliner Hochschulen zu zahlen.
a)
Nach §§ 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom
07.11.2012 bestimmt sich dieses u.a. nach dem TV-L Berliner
Hochschulen. Dass der Kläger in Entgeltgruppe 11 dieses
Tarifvertrages einzugruppieren war ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des
Arbeitsvertrages und ist zwischen den Parteien nicht streitig.
b)
§ 16 Abs. 2 TV-L gilt für die Berliner Hochschulen nach § 4 Nr.
3 A des Tarifvertrags zur Übernahme des TV-L für die Hochschulen im
Land Berlin in folgender Fassung:
Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1
zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von
mindestens einem Jahr aus einem oder mehreren Arbeits- oder
Dienstverhältnissen, erfolgt eine Festsetzung der Erfahrungsstufe
auf Basis der Zeiten dieser einschlägigen Berufserfahrung. Zeiten
nach Satz 2 werden berücksichtigt, soweit zwischen ihnen nicht eine
Unterbrechung von jeweils mehr als 18 Monaten Dauer vorliegt.
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur
Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen
Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung
berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit
förderlich ist.
Die nach § 2 des Tarifvertrags zur Übernahme des TV-L für die
Hochschulen im Land Berlin ohne abändernde Maßgaben in §§ 3 ff.
dieses Tarifvertrages geltende Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16
Abs. 2 TV-L lautet:
Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in
der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden
Tätigkeit.
Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn
die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird
oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus,
dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit
erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der
Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat.
Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch
den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende
Bewertung an (BAG v. 27.03.2014 – 6 AZR 571/12, Rz. 17). Die
in früheren Tätigkeiten erworbene Erfahrung muss den Arbeitnehmer
in die Lage versetzen, aus dem Stand die Tätigkeit im neuen
Arbeitsverhältnis voll auszufüllen. Davon ist nur auszugehen, wenn
die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte
inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt (BAG v.
27.03.2014 – 6 AZR 571/12, Rz. 30; BAG v. 03.07.2014 –
6 AZR 1088/12, Rz. 22).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt keine einschlägige
Berufserfahrung des Klägers vor, die gem. § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L
Berliner Hochschulen bei Einstellung des Klägers am 08.11.2012 eine
Zuordnung in die Entgeltstufe 2 zur Folge gehabt hätte.
aa)
Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst festgestellt, dass
einschlägige Berufserfahrung des Klägers gem. § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L
Berliner Hochschulen nicht aus seiner bis zum 09.11.2009
vorliegenden Beschäftigung bei der Firma Dr. N. C. R. GmbH folgen
kann, weil zwischen dieser Tätigkeit und der Tätigkeit bei der
Beklagten eine Unterbrechung von mehr als 18 Monaten vorliegt.
bb)
Auch aus der vom 01.11.2010 bis zum 31.05.2012 vorliegenden
Beschäftigung als DBA bei der Firma m. folgt keine einschlägige
Berufserfahrung, die gem. § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L Berliner
Hochschulen eine Festsetzung der Erfahrungsstufe unter Anrechnung
dieses Zeitraums bedingen würde.
(1)
Da für die Einschlägigkeit der Berufserfahrung die auszuübende
Tätigkeit maßgebend ist, kommt es im Hinblick auf § 12 Abs. 1 S. 4
TV-L Berliner Hochschulen darauf an, dass zeitlich mindestens zur
Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, mit denen die bisherige Tätigkeit
im Wesentlichen fortgesetzt wird oder zumindest ihr gleichartige
Tätigkeiten ausgeübt werden. Das lässt sich vorliegend mit Blick
auf die für die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten erstellte
BAK nicht feststellen. Hiernach entsprachen der vom Kläger
auszuübenden Tätigkeit zu insgesamt 60 % folgende Arbeitsvorgänge:
der Arbeitsvorgang 2a) mit 40 % (Zusammenarbeit mit dem
kooperierenden Unternehmen: Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des
Projektes Forschungsassistenz, Präsentation der Beuth Hochschule
nach außen im Rahmen des Projektes Forschungsassistenz,
Durchführung von Machbarkeitsstudien, Entwicklung von Prototypen,
Dokumentation/Präsentation), der Arbeitsvorgang 3a) mit 5 %
(Beteiligung an Messen und Veranstaltungen für die Beuth HS:
Entwicklung eines Posters/Exponats/Vortrag, Erstellung von Print-
und/oder digitalen Medien, Standbetreuung), der Arbeitsvorgang 4a)
mit 10 % (Beteiligung an der Ringvorlesung der
Forschungsassistent/innen an der B. Hochschule: Präsentation der
Zwischenergebnisse im Rahmen des Projektes Forschungsassistenz in
Abstimmung mit dem betreuenden Professor, Erstellung der
Präsentationsunterlagen) und der Arbeitsvorgang 5a) mit 5 % (Aktive
Beteiligung an der Evaluation des ESF geförderten Projektes:
Erarbeitung der wissenschaftlichen Abschlusspublikation,
gewissenhafte Führung der ESF-Teilnehmerregistratur, zeitnahes und
korrektes Ausfüllen der Evaluierungsbögen). Der Kläger hat nicht
dargelegt, dass mit diesen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit bei der
Firma m. als DBA im Wesentlichen fortgesetzt wurde oder dass mit
ihnen gleichartige Tätigkeiten verrichtet wurden. Soweit er
hingegen behauptet, der Arbeitsvorgang 4a) sei gar nicht und der
Arbeitsvorgang 2a) nur zu höchstens 25 % angefallen liegt darin
kein schlüssiger und substantiierten Vortrag. Es ist bereits
fraglich, ob es ungeachtet dessen bei der zum Einstellungszeitpunkt
vorzunehmenden Anrechnung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung
hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeit auf die in der BAK
vorgesehenen Aufgaben mit der jeweiligen Gewichtung ankommt. Doch
selbst wenn man davon ausginge, nicht die BAK, sondern die später
in der Praxis erfolgte Aufgabenzuweisung bestimme die auszuübende
Tätigkeit, ist der Vortrag des Klägers nicht ausreichend. Dass er
sich nicht an eine Teilnahme an Ringvorlesungen der
Forschungsassistent/innen erinnern kann schließt nicht aus, dass
von ihm erstellte Präsentationsunterlagen bestimmungsgemäß im
Rahmen der Ringvorlesung verwendet wurden und insoweit eine
Beteiligung (nicht: Teilnahme) des Klägers stattfand. Auch sein
Vortrag zu der Zusammenarbeit mit kooperierenden Unternehmen
(Arbeitsvorgang 2a) ist nicht schlüssig. Zutreffend weist die
Beklagte darauf hin, dass es nach der BAK insoweit nicht um eine
Arbeit bei bzw. in den Räumen kooperierender Unternehmen ankommt,
so dass es unerheblich ist, wenn der Kläger nach seinem Vortrag nur
eine Woche im Monat „beim“ Anwendungspartner FEZ bzw.
M. C. arbeitete. Aus gleichem Grund ist auch die Mitteilung der
Beklagten unerheblich, es dürfe alle drei Wochen für 42 Stunden
(und damit im Übrigen mehr als 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit)
„beim“ Kooperationspartner gearbeitet werden. Soweit
der Kläger in den Räumen der Beklagten mit deren Betriebsmitteln
Präsentationen, Prototypen, oder Machbarkeitsstudien für
kooperierende Unternehmen erstellte läge auch darin eine
„Zusammenarbeit“ im Sinne des Arbeitsvorgangs 2a). In
welchem Umfang er auf diese Weise tätig bzw. nicht tätig wurde legt
er aber nicht dar.
cc)
Aber selbst wenn entgegen den Angaben in der BAK 70 % der
Gesamttätigkeit des Klägers bei der Beklagten auf den
Arbeitsvorgang 1a) (Mitarbeit im Labor, insbesondere Unterstützung
der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten) entfielen und man
davon ausginge, dass sich danach auch der vorliegend maßgebliche
Inhalt der auszuübenden Tätigkeit bestimmte, folgt aus der
Tätigkeit des Klägers bei der Firma m. als DBA keine einschlägige
Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L Berliner Hochschulen.
Unstreitig beziehen sich die dem Arbeitsvorgang 1a) zuzurechnenden
Einzeltätigkeiten jeweils auf die Anforderungsanalyse, das Design,
und die Implementierung eines digitalen Baumkatasters als
Oracle-Datenbankanwendung im Rahmen des Projekts „Mobile und
standortbezogene Dienste für digitale Baumkataloge
(MobiBaum)“. Der Kläger hatte Forschungskonzepte zur
Datenbankadministration sowie mobile und standortbezogene Dienste
mit Geodatenbezug zu entwickeln. Nach seinem Vortrag war er in
diesem Zusammenhang als DBE tätig. Als solcher war er hingegen
nicht für die Firma m. tätig. Vielmehr übte er dort die Tätigkeit
eines DBA aus. Die Tätigkeit bei der Beklagten setzte sich daher
nicht im Wesentlichen unverändert bei der Beklagten fort. Bereits
aus dem Vortrag des Klägers zu den beiden unterschiedlichen
Berufsbildern, die er als Jobalternativen bezeichnet folgt
dies.
Die Tätigkeit des Klägers bei der Firma m. ist aber auch nicht
als mit der Entwicklung von Konzepten zur Datenbankadministration
und mobilen bzw. standortbezogenen Diensten für digitale
Baumkataloge gleichartig anzusehen. Mit der Tätigkeit bei der Firma
m. wurde nicht qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche
Breite dieser Tätigkeit bei der Beklagten abdeckt. Obgleich die
Tätigkeit bei der Firma m. im Hinblick auf die Konzeption, den
Aufbau und die Konfiguration von Oracle-Datenbanken ebenfalls einen
konzeptionellen Ansatz hatte, hat der Kläger dort nach eigenem
Vortrag keine Datenbanken entwickelt und Anwendungen programmiert.
Nach seiner mit der Klageschrift eingereichten Beschreibung der
Arbeitsaufgaben gab es bei der Firma m. eine Entwicklungsabteilung,
mit der er sich alle zwei Wochen traf, um aktuelle
Performance-Probleme zu besprechen, aktuelle Probleme der
Anwendungen zu analysieren und neue Ideen für Änderungen an der
Infrastruktur der Datenbank vorzustellen. Er trägt aber nicht vor,
die daraus folgenden Entwicklungstätigkeiten auch ausgeführt zu
haben, was wegen der Existenz einer Entwicklungsabteilung auch fern
liegt. Er mag als DBA der für die bei der Firma m. betriebenen
Oracle-Datenbanken letztendlich verantwortliche Mitarbeiter gewesen
sein, daraus folgt aber nicht, dass er dort auch die nach seinen
Vorgaben erforderlichen Programmierungen ausführte. Zu der
Bandbreite der bei der Beklagten auszuführenden Aufgaben im Projekt
„MobiBaum“ gehörte aber unstreitig auch das Entwickeln
und Programmieren von Datenbanken und Datenbankanwendungen. Auch
aus dem allgemeinen Vortrag des Klägers zu den Aufgaben von DBA und
DBE, wonach der DBA auf die Tätigkeit des DBE einwirkt und diesen
berät, ergibt sich letztlich, dass beide Tätigkeiten nicht jeweils
die ganze Bandbreite der anderen abdecken. Nur wenn, was im
Hinblick auf die erforderlichen Ausbildung und Kenntnisse
insbesondere bei kleineren Unternehmen durchaus als möglich
erscheint, eine Person zugleich DBE und DBA ist, deckt sie durch
ihre Tätigkeit die gesamte Bandbreite beider Berufsbilder ab.
Allein daraus, dass der DBA und der DBE zusammenarbeiten folgt das
aber nicht. Selbst wenn der DBA den DBE berät und deshalb auch die
Kenntnisse des DBE haben muss, führt er die nach der Beratung
vorzunehmende Entwicklungsarbeit nicht aus. Nach der
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L Berliner Hochschulen
kommt es aber nicht allein auf das Vorliegen von Kenntnissen,
sondern auf die bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten erworbene
berufliche Erfahrung an.
Soweit sich der Kläger erst- wie zweitinstanzlich auf Angaben
der Bundesagentur für Arbeit im „Berufenet“ beruft,
gilt das vorstehend ausgeführte. Es handelt sich bei den
Berufsbildern des DBA und des DBE hiernach um
Besetzungsalternativen, aber nicht Tätigkeiten mit im Wesentlichen
identischer inhaltlicher Breite. Auch auf die Angaben der Frau
Prof. Dr. S. vom 10.09.2012 kann sich der Kläger nicht mit Erfolg
berufen. Die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung nach § 16
Abs. 2 TV-L Berliner Hochschulen erfolgt zwar auch deshalb, weil
sie dem Arbeitgeber Einarbeitungszeit erspart und ein höheres
Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten lässt (BAG v.
03.07.2014 – 6 AZR 1088/12, Rz. 17). Es kommt aber darauf an,
dass das Fehlen des Erfordernisses einer Einarbeitung gerade auf
einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L
Berliner Hochschulen zurückzuführen ist. In ihren Ausführungen vom
10.09.2012 hat Frau Prof. Dr. S. im Hinblick auf die Tätigkeit des
Klägers bei der Firma m. aber nur bestätigt, dass auf eine
Einarbeitung „in diesem Bereich“, also in der
Administration von Oracle-Datenbanken, der Erledigung von
Tuningaufgaben und der SQL-Entwicklung verzichtet werden könne,
während sie hinsichtlich der Tätigkeit bei der Firma Dr. N. C. R.
GmbH Berlin angab, dass aufgrund des dortigen Einsatzes der
wesentlichen auch für die Forschungsassistenz erforderlichen
Softwareentwicklungstechnologien auf eine Einarbeitungszeit
„fast vollständig“ habe verzichtet werden können. Es
ergibt sich also auch aus diesen Ausführungen nicht, dass für die
gesamte inhaltliche Breite der bei der Beklagten auszuführenden
Tätigkeit gerade wegen der Tätigkeit bei der Firma m. auf eine
Einarbeitungszeit verzichtet werden konnte.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht
vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger wird auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen (§ 72 a ArbGG).