OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen — 2011-05-26 — 9 WF 60/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-26
Aktenzeichen: 9 WF 60/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin vom 8. Oktober 2009 wird der Beiordnungsbeschluss
des Amtsgerichts Cottbus vom 24. September 2009 – Az. 51 F
203/94 – abgeändert und der Antragstellerin – insoweit
in Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 20. Januar 1995
– mit Wirkung ab Antragstellung am 4. August 2009
Rechtsanwalt … in … beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- Die Beteiligten sind durch Urteil vom 18. Juni 1997
geschiedene Eheleute; der Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss
vom selben Tage abgetrennt.
Der Antragstellerin war für das Scheidungsverfahren
einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich mit Beschluss
vom 20. Januar 1995 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt
G… beigeordnet worden (Bl. 7 Pkh-Heft). Nach rechtskräftiger
Scheidung im Jahre 1997 scheiterten in den Folgejahren
verschiedentliche Versuche der Durchführung des
Versorgungsausgleichs. Das Verfahren gewann an Dynamik, als die
Deutsche Rentenversicherung B… unter dem 1. Februar 2008
eine Auskunft über die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften
des Antragsgegners vorlegte (Bl. 122 GA). Diese Auskunft gelangte
– wohl für die Antragstellerin - in die Hände des
Beschwerdeführers, der unbestritten in der Vergangenheit als
Abwickler der Kanzlei des zwischenzeitlich verstorbenen
Rechtsanwalts G… bestellt war. Der Beschwerdeführer, der
seinerzeit keinen Kontakt zur Antragstellerin hatte, teilte
zunächst unter dem 24. April 2008 mit, dass seine „Tätigkeit
als Abwickler für RA G… (…) beendet (ist)“ (Bl.
144 GA) und erklärte sodann unter dem 25. Oktober 2008, in dem
Versorgungsausgleichsverfahren nicht mandatiert zu sein (Bl. 152
GA). Unter dem 4. August 2009 (Bl. 165 GA) legte der
Beschwerdeführer – persönlich und nicht (mehr) als Abwickler
für Rechtsanwalt G… – eine am 3. August 2009 von der
Antragstellerin gezeichnete Verfahrensvollmacht vor und suchte um
Beiordnung seiner Person im Wege der Prozesskostenhilfe nach (Bl.
165 GA).
Diesen Prozesskostenhilfeantrag „unter meiner
Beiordnung“ hat der Beschwerdeführer unter dem 22. September
2009 wiederholt (Bl. 193 GA). Mit Beschluss vom 24. September 2009
(Bl. 194 GA) wurde dann allerdings die ursprüngliche
Prozesskostenhilfebewilligung vom 25.10.2005 (richtig wohl: 25.
Januar 1995, vgl. Bl. 7 Pkh-Heft) abgeändert und Rechtsanwalt
… „als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen
Rechtsanwalts G… beigeordnet“.
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 28. September
2009 zugestellt (Bl. 30 Pkh-Heft). Mit einem am 8. Oktober 2009
eingegangenen Schriftsatz erklärte der Verfahrensbevollmächtigte
erneut, nicht mehr als Abwickler tätig zu sein, sondern das Mandat
als eigenes geführt zu haben. Mit dieser Begründung bat er
„um abändernden Beschluss ohne den Zusatz „als
Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts
G…“ (Bl. 199 GA). Ferner wurde – in Unkenntnis
der Tags zuvor ergangenen Entscheidung – zur Hauptsache
ausgeführt. Darauf teilte die Abteilungsrichterin mit, es verbleibe
bei den erlassenen Beschlüssen. Die Stellungnahme sei verspätet
eingegangen; im Übrigen möge Beschwerde eingelegt werden (Bl. 200
GA).
Im Zuge des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 47 RVG wurde
(erneut) offenbar, dass der Beiordnungsbeschluss vom 24. September
2009 sich auf den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als
Abwickler der Kanzlei G… bezogen hat, weil dies Konsequenzen
für den Umfang des Vergütungsanspruchs hat. Im Zuge des Verfahrens
nach §§ 47 ff. RVG verwies Rechtsanwalt … unter dem 27.
August 2010 darauf, dass er „mit Schriftsatz vom 08.10.09
(…) Rechtsmittel eingelegt“ habe und seine im
September 2009 erfolgte Beiordnung als Abwickler schon deshalb ins
Leere habe gehen müssen, weil er seine Abwicklertätigkeit bereits
zum 31. Dezember 2006 beendet habe. Nach erfolglosem
Erinnerungsverfahren nach § 56 RVG verwies Rechtsanwalt …
unter dem 24. Januar 2011 erneut auf seinen Schriftsatz vom 8.
Oktober 2010 (richtig 8. Oktober 2009) und fügte hinzu:
„Dieses Schreiben ist als Beschwerde auszulegen, über die bis
heute nicht entschieden wurde.“ - verbunden mit der Bitte um
Abänderung des Beiordnungsbeschlusses und antragsgemäße
Vergütungsfestsetzung (Bl. 274 GA).
Auf die Frage, ob das Schreiben vom 24. Januar 2011 als –
unzulässige – Beschwerde gegen die Entscheidung im
Erinnerungsverfahren nach § 56 RVG angesehen werden solle, erklärte
der Beschwerdeführer erneut, „der Schriftsatz vom 08.10.2009
(sei) als Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.09.2009
auszulegen.“ (Bl. 278 GA).
Mit Beschluss vom 24. Februar 2011 (Bl. 279 GA) half das
Amtsgericht der sofortigen Beschwerde des Antragstellervertreters
vom 24.01.2011 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom
24.09.2009“ nicht ab und legte die Sache dem Senat zur
Entscheidung vor.
- Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin ist nach § 127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 567
ff. ZPO zulässig.
a) Dem Amtsgericht ist zwar selbstverständlich darin
beizupflichten, dass unter dem 24. Januar 2011 tatsächlich nicht
mehr fristgerecht sofortige Beschwerde gegen den am 28. September
2009 zugestellten Prozesskostenhilfebeschluss vom 24. September
2009 eingelegt werden konnte. Allerdings hat der Beschwerdeführer
mit diesem Schriftsatz vom 24. Januar 2011 offenkundig auch kein
Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 24. September 2009 eingelegt,
sondern vielmehr ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass
bereits unter dem 8. Oktober 2009 und damit fristgerecht sofortige
Beschwerde eingereicht worden, diese allerdings weiterhin nicht
beschieden sei.
b) Abweichend von der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht ist
der Senat der Auffassung, dass in dem Schriftsatz des
Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2009 die Einlegung einer
sofortigen Beschwerde zu sehen ist.
Gemäß § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss die Beschwerdeschrift die
Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde.
Wegen der geringen Formstrenge reicht es dabei aus, wenn die
Schrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die
angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung
derselben durch die höhere Instanz hinreichend klar erkennen lässt.
Ist allerdings ein Anfechtungswille auch bei großzügiger Auslegung
nicht erkennbar, kann eine Eingabe an das Gericht nicht
nachträglich dadurch zu einer Beschwerde gemacht werden, dass die
Erklärung nachgeschoben wird, die Eingabe möge als Beschwerde
gewertet werden. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass im
Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der
Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen
Interessenlage entspricht (vgl. BGH NJW 1992, 243; MDR 2004, 1112
– jeweils mit weiteren Nachweisen).
Im Streitfall enthält der Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 weder
die Bezeichnung des Beschlusses vom 24. September 2009 noch den
Begriff „Beschwerde“ oder Rechtsbehelf o.ä. Auch wenn
eine größere Klarheit wünschenswert, von einem Rechtsanwalt
eigentlich fast zu erwarten gewesen wäre, so kommt doch in dem
Inhalt dieses Schriftsatzes vom 8. Oktober 2009, in dem unter
Hinweis auf die das Änderungsbegehren tragenden Begründung
(„nicht mehr als Abwickler tätig“, „eigenes
Mandat“) um Überprüfung der Beiordnungsentscheidung und
Abänderung dahin, dass die Beiordnung „ohne den Zusatz
„als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwaltes
G…““ erfolgen möge, nachgesucht wird, eindeutig
das Anliegen zum Ausdruck, die ergangene Entscheidung so nicht
hinnehmen zu wollen, sondern auf Abänderung zu dringen. Diese
deutlich zum Ausdruck gekommene Absicht schließt – nach dem
Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel das Vernünftige und Richtige
gewollt ist - nach der hier vertretenen Ansicht die Vorlage an das
Beschwerdegericht ein für den Fall, dass dem Begehren nicht im Wege
der Abhilfe durch das Amtsgericht stattgegeben werden sollte.
Richtig ist natürlich, dass es – gerade für einen
Rechtsanwalt – durchaus nahe gelegen hätte, auf die –
bei der gegebenen Sachlage (dazu unter 3.) allerdings wenig
verständliche - Zwischenmitteilung des Amtsgerichts vom 9. Oktober
2009 dahin, dass es „bei den bisher erlassenen Beschlüssen
(bleibt)“ und Beschwerde eingelegt werden möge,
klarzustellen, dass der Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 bereits als
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.
September 2009 gewertet werden solle. Das Auslassen dieser
Möglichkeit kann aber nicht dazu führen, dass ein bereits aus sich
heraus als Rechtsmittel auszulegender und zu behandelnder
Schriftsatz nunmehr dahin interpretiert werden könnte, dass eine
Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nun doch nicht mehr
erreicht werden solle.
Ist der Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 allerdings als sofortige
Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. September 2009 auszulegen,
so ist das Rechtsmittel zulässig eingelegt.
- Das Rechtsmittel hat schließlich auch in der Sache
Erfolg.
Der Beschwerdeführer war bereits seit dem 1. Januar 2007 nicht
mehr als Abwickler für die Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts
G… tätig. Er hat dies im laufenden Verfahren bereits mit
Schriftsatz vom 4. März 2008 (Bl. 144 GA) ausdrücklich angezeigt.
Er hat – sachlich konsequent - ferner mit Schriftsatz vom 4.
August 2009 (Bl. 165 GA) unter Vorlage einer entsprechenden
Prozessvollmacht die eigene Mandatierung durch die Antragstellerin
glaubhaft gemacht und im Prozesskostenhilfeverfahren um Beiordnung
(seiner Person) nachgesucht. Für die Beiordnung des
Beschwerdeführers mit dem Zusatz „als Abwickler der Kanzlei
des verstorbenen Rechtsanwalts G…“ bestand nach
alledem überhaupt kein sachlicher oder rechtlicher Grund.
Bezeichnenderweise ist in den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 7.
Oktober 2009 (Bl. 185 GA) und vom 18. November 2009 (Bl. 215 GA)
als Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin der
Beschwerdeführer ohne den einschränkenden Zusatz auf eine Funktion
als Abwickler aufgeführt. Dem Senat erschließt sich bei der hier
gegebenen Sachlage nicht, weshalb das Amtsgericht an der unstreitig
sachlich falschen Beiordnungsentscheidung unbedingt festhält und
das Versehen bei der Beschlussfassung vom 24. September 2009
dadurch perpetuiert.
Die angefochtene Entscheidung war nach alledem im
Beschwerdeverfahren antragsgemäß abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht
vor.