OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat — 2011-10-20 — OVG 6 L 69.11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-20
Aktenzeichen: OVG 6 L 69.11
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
- Streitigkeiten über die erstrebte Reaktivierung eines Beamten stellen die Kehrseite seiner Zurruhesetzung dar. Dies rechtfertigt es, in solchen Fällen die Streitwertfestsetzung nach denselben Regeln vorzunehmen, die auch für die Zurruhesetzung gelten.
- In Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG verbietet sich (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 -).
- Dementsprechend ist der Streitwert auch in Fällen der erstrebten Reaktivierung nicht anhand des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, sondern anhand des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG zu ermitteln.
Tenor
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. September 2011 wird geändert.
Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 28.114,32 Euro
festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -
zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des
Klägers ist ganz überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat
den Streitwert im vorliegenden Verfahren, das die beamtenrechtliche
Reaktivierung des Klägers zum Gegenstand hat, zu Unrecht auf 5.000
Euro festgesetzt.
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach ausweislich
der angegriffenen Verfügung vom 8. April 2010 im Anschluss an die
Feststellung der Dienstfähigkeit noch eine förmliche Ernennung des
Klägers erfolgen sollte und erst damit die Begründung bzw. das
Bestehen des Dienstverhältnisses in Rede gestanden habe, überzeugt
nicht. Gegenstand der Verfügung vom 8. April 2010 war zum einen die
Feststellung der Dienstfähigkeit des Klägers und zum anderen die
Aufforderung, am 1. Juni 2010 am Dienstort zur Entgegennahme der
Ernennungsurkunde und zur Aufnahme des Dienstes auf dem für den
Kläger vorgesehenen Dienstposten zu erscheinen. Damit erfolgt zwar
formal gesehen die Reaktivierung des Klägers erst durch Übergabe
der Ernennungsurkunde. Der Sache nach ist aber bereits der
streitige Bescheid vom 8. April 2010 die Reaktivierung.
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Nach der Auffassung des Senats stellen Streitigkeiten über
die erstrebte Reaktivierung eines Beamten die Kehrseite seiner
Zurruhesetzung dar. Dies rechtfertigt es, in solchen Fällen die
Streitwertfestsetzung nach denselben Regeln vorzunehmen, die auch
für die Zurruhesetzung gelten. Das entspricht im Übrigen auch der
Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. VGH München, Beschluss
vom 8. Januar 1998 - 3 ZB 97.2338 -, Rn. 7 bei juris; OVG Münster,
Beschluss vom 16. April 2009 - 1 E 54/09 -, Rn. 23 bei juris).
In Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den
Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts
angegriffen wird, richtet sich die Streitwertfesetzung nach § 52
Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5
Satz 2 GKG verbietet sich. Denn § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG bildet eine
Ausnahmeregelung zu § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG und darf deshalb nicht
erweiternd ausgelegt werden. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG erfasst
demgegenüber lediglich Streitigkeiten, die den Zeitpunkt der
Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes Element innerhalb
des Ruhestandsverfahrens, zum Streitgegenstand haben, nicht aber
Streitigkeiten, in denen die Versetzung in den Ruhestand
grundsätzlich in Streit steht. Der Senat orientiert sich dabei an
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das mit Beschluss
vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 - (Rn. 3 bei juris) seine bisherige
Rechtsprechung, die in solchen Fällen § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (bzw.
den gleichlautenden § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F.) zugrundegelegt
hatte (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.
Dezember 1994 - 2 B 143.94 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 83),
ausdrücklich geändert hat. Dementsprechend ist der Streitwert auch
in Fällen der erstrebten Reaktivierung nicht anhand des § 52 Abs. 5
Satz 2 GKG, sondern anhand des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG zu
ermitteln.
Die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung, die in solchen
Fällen § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (bzw. § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F.)
anwendet, steht dem nicht entgegen. Sie hat sich ebenfalls an der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, dabei aber
naturgemäß die erstmals im Beschluss vom 30. Juli 2009 vorgenommene
Änderung nicht berücksichtigt.
Maßgeblich ist vorliegend daher gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
GKG der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich
ruhegehaltfähger Zulagen. Dabei ist auf die Besoldungsgruppe
abzustellen, die der Kläger bei seiner Ruhestandsversetzung
innehatte. Das ist die Besoldungsgruppe A 5. Die Höhe des
Endgrundgehalts richtet sich nach dem Stand im Zeitpunkt der
(beabsichtigen) Reaktivierung. Das war hier der 1. Juni 2010. Die
Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 betrug zu diesem Zeitpunkt
2.162,64 Euro. Der 13fache Betrag beläuft sich damit auf insgesamt
28.114,32 Euro. Dass der Prozessbevollmächtigte selbst - offenbar
irrtümlich - von dem bis zum 31. Dezember 2009 gültigen
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 in Höhe von lediglich 2.137
Euro ausgegangen ist, ist insoweit unschädlich. Über das Begehren,
den Streitwert auf 29.196,96 Euro festzusetzen, geht die hier
vorgenommene Festsetzung jedenfalls nicht hinaus.
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Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers darüber hinaus
die Festsetzung des Streitwertes auf 29.196,96 Euro begehrt, war
die Beschwerde zurückzuweisen. Er will über das Grundgehalt hinaus
den Familienzuschlag der Stufe I bei der Streitwertfestsetzung
berücksichtigt wissen. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf
hin, dass es sich dabei nicht um eine ruhegehaltfähige Zulage,
sondern um einen Zuschlag zum Grundgehalt handelt, der deshalb für
die Streitwertfestsetzung außer Betracht bleibt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5
in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter
als Einzelrichter zu treffen. Zwar hat im erstinstanzlichen
Verfahren nicht ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO
entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr.
3 und 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes,
dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein
Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet (OVG Münster, a.a.O.,
Rn. 1 ff. bei juris m.w.N.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in
Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).