Testo completo
OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen — 2019-03-11 — 13 WF 47/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-11
Aktenzeichen: 13 WF 47/19
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
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Das gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach Erledigung einer Unterhaltssache gerichtete Rechtsmittel ist gemäß § 113 Absatz 1 S. 2 FamFG als sofortige Beschwerde (§ 91a Abs. 2 ZPO) nach den §§ 567 ff. ZPO zu behandeln (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933).
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Über die Kosten dieser bei ihm angefallenen sofortigen Beschwerde entscheidet nach deren Rücknahme der Senat entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO (vgl. MüKoZPO/Lipp, 5. Aufl., ZPO § 572 Rn. 43; Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 567 ZPO, Rn. 55, jew. m.w.N.).
Tenor
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Die Antragsgegnerin hat sich nach Erledigung einer Unterhaltssache gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung gewandt und ihr Rechtsmittel nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht gegenüber dem Senat zurückgenommen.
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Das gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach Erledigung einer Unterhaltssache gerichtete Rechtsmittel ist gemäß § 113 Absatz 1 S. 2 FamFG als sofortige Beschwerde (§ 91a Abs. 2 ZPO) nach den §§ 567 ff. ZPO zu behandeln (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933).
Über die Kosten dieser bei ihm angefallenen sofortigen Beschwerde entscheidet nach deren Rücknahme der Senat entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO (vgl. MüKoZPO/Lipp, 5. Aufl., ZPO § 572 Rn. 43; Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 567 ZPO, Rn. 55, jew. m.w.N.).
Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst (Nr. 1910, 1911 KV-FamGKG).