VerfG Potsdam — 2011-10-21 — 34/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-21
Aktenzeichen: 34/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
I.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in der
Stadt W., über welche ein Radweg gebaut worden ist. Die Grundstücke
Flurstück 51 und 52 der Gemarkung W. Flur ... hatte der
Beschwerdeführer mit Vertrag vom 22. Oktober 2008 gekauft, er war
am 5. Mai 2009 in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden.
Über das Flurstück 54 der Flur ... hatte der Beschwerdeführer am
11. Juni 2009 einen Kaufvertrag mit der K. mbH Berlin (i. F.: K)
geschlossen, die seit dem 19. September 2003 Eigentümerin war.
Nachdem im Grundbuch am 10. August 2009 eine Auflassungsvormerkung
eingetragen worden war, ist der Beschwerdeführer seit dem 26. Mai
2011 Eigentümer. Nach einer Fortführungsmitteilung der Stadt W. ist
das Flurstück 54 in die neuen Flurstücke 312 und 313 zerlegt; beide
Flurstücke sind aber weiterhin unter einer laufenden Nummer im
Grundbuch von W. eingetragen.
Die K. schloss nach Aktenlage mit der Stadt W. am 13. Februar
2003 einen Bauerlaubnisvertrag. Danach bewilligte die K.
unwiderruflich, dass die Stadt für den Ausbau des Europaradweges
eine Fläche von 228 m² des Flurstücks 54 in Besitz nehmen darf;
nach Nummer 4 des Vertrages galt das Grundstück mit Baubeginn als
übergeben.
Der Radweg wurde durch Allgemeinverfügung der Stadt W. vom 14.
Mai 2010 dem öffentlichen Verkehr gewidmet, in Bezug auf den
Beschwerdeführer sind die Flurstücke 51, 52 und 313 hiervon
erfasst. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung
angeordnet. Wenig später erhob der Beschwerdeführer gegen die
Widmung Widerspruch, ein Widerspruchsbescheid ist nach Aktenlage
noch nicht ergangen.
Am 2. Juni 2010 wandte der Beschwerdeführer sich wegen der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs an
das Verwaltungsgericht, das den Antrag mit Beschluss vom 28. Januar
2011 - VG 10 L 274/10 - ablehnte. Die Beschwerde wies das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20. Mai
2011 - OVG 1 S 31.11 – zurück. Die Würdigung des
Verwaltungsgerichts, wonach die Widmungsverfügung nach summarischer
Prüfung den Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten verletzen
könne, stelle das Beschwerdevorbringen nicht in Frage. Rechtlicher
Ausgangspunkt sei § 6 Abs. 3 Brandenburgisches Straßengesetz
(BbgStrG). Hinsichtlich der Flurstücke 51 und 52 könne der
Beschwerdeführer sich gegenüber der Stadt W. nach § 883 Abs. 2 BGB
nicht auf sein Eigentum berufen, weil zum Zeitpunkt des Erwerbs
eine Auflassungsvormerkung zu deren Gunsten bestanden habe.
Hinsichtlich des Flurstücks 54 habe er im Zeitpunkt der Widmung
zwar voraussichtlich bereits eine Anwartschaft erworben. Diese
stehe der Widmung aber nicht entgegen, da die Eigentümerin durch
Bauerlaubnisvertrag vom 13. Februar 2003 die Inbesitznahme einer
Teilfläche für den Bau des Radweges unwiderruflich bewilligt habe.
Es spreche alles dafür, dass der Beschwerdeführer das durch den
Bauerlaubnisvertrag vermittelte dingliche Besitzrecht der Stadt W.
hinzunehmen habe. Dass die K. ihrerseits bei dem Abschluss des
Vertrages nicht schon als Eigentümerin eingetragen gewesen sei,
stehe dem nicht entgegen. Denn zu Beginn der Bauausführung sei sie
jedenfalls Eigentümerin gewesen. Der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten des
Beschwerdeführers am 26. Mai 2011 zugegangen.
II.
Mit seiner am 26. Juli 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerde
wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen
Entscheidungen und macht eine Verletzung seines Grundrechtes auf
Eigentum hinsichtlich des Grundstücks der Gemarkung W., Flur ...,
Flurstück 54 geltend (Art. 41 Verfassung des Landes Brandenburg
– LV -).
Vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch das
Widerspruchsverfahren zu durchlaufen bzw. im Anschluss daran vor
dem Verwaltungsgericht zu klagen, sei ihm, dem Beschwerdeführer,
nicht zuzumuten. Dies ergebe sich aus der zu erwartenden
Verfahrensdauer. Es sei für die Zukunft nicht sichergestellt, mit
dem Widerspruch bzw. der Klage in angemessener Zeit die
Grundrechtsverletzung korrigieren zu können. Die diesbezüglichen
Versäumnisse der Landesregierung und des Präsidiums des
Verwaltungsgerichts Potsdam habe das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg bereits in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009
(VfGBbg 30/09) festgestellt. Ohne Entscheidung des
Verfassungsgerichts werde der rechtswidrige Eingriff in sein
Eigentumsrecht für eine lange Dauer fortgeschrieben.
Der Widmung nach § 6 Abs. 3 BbgStrG hätte er zustimmen müssen.
Denn diese sei erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für
ihn am 10. August 2009 erfolgt. Das Verwaltungsgericht Potsdam und
das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hätten verkannt, dass
der zwischen der K. und der Stadt W. geschlossene
Bauerlaubnisvertrag offensichtlich unwirksam sei und gegenüber dem
Beschwerdeführer keine Wirkung entfalte. Die K. sei zum Zeitpunkt
der Unterzeichnung noch nicht Eigentümerin des Grundstücks, die
Stadt W. nicht Trägerin der Straßenbaulast gewesen. Die Übertragung
der Straßenbaulast vom Landkreis auf die Stadt sei erst am 22.
September 2009 erfolgt und könne ihm wegen der am 10. August 2009
eingetragenen Auflassungsvormerkung nach dem Rechtsgedanken des §
883 Abs. 2 BGB nicht entgegen gehalten werden. Der Vertrag sei
zudem unbestimmt, da die Lage der Teilfläche von 228 m² nicht
ersichtlich werde. Auch könne die in Nummer 5 des Vertrages
vorgesehene Schaffung der Zufahrt tatsächlich nicht mehr
erfolgen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist wegen des
Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Der Beschwerdeführer muss sich auf das Widerspruchsverfahren bzw.
auf die verwaltungsgerichtliche Klage verweisen lassen.
Der in § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
(VerfGGBbg) zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität
verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der
Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung
stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur
der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme
des Verfassungsgerichtes zu erwirken. Eine Verfassungsbeschwerde
ist daher unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität auch dann
unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen
fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtschutz im
fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (siehe
etwa Beschluss vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 -, LKV 2003, 469 m.
w. N.; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 104, 65, 70 f. m. w. N.). Das
ist hier der Fall.
-
Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht sei
fehlerhaft von den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BbgStrG
ausgegangen. Damit macht er eine Grundrechtsverletzung geltend, die
sich nicht etwa auf die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes,
sondern auf die Widmung als solche bezieht. Die mit der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer
die Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts durch die
Widmungsverfügung auf Grund von § 6 Abs. 3 BbgStrG zu dulden hat
oder ob diese als rechtswidrig aufzuheben ist, wird im
verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären sein. Das
Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner nach § 80 Abs. 5 VwGO
getroffenen Abwägungsentscheidung lediglich eine summarische
Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorgenommen, die
das Oberverwaltungsgericht nicht beanstandet hat. Das
Hauptsacheverfahren zur Anfechtung der Allgemeinverfügung vom 14.
Mai 2010, in welchem auch die aus Art. 41 LV folgenden
Eigentumsrechte des Klägers geltend gemacht werden können, steht
noch aus.
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Hinreichende Gründe für eine Sofortentscheidung des
Verfassungsgerichts in analoger Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2
VerfGGBbg liegen nicht vor (zur analogen Anwendung der Vorschrift
bei einer Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg vgl. Beschluss vom
-
Juni 2003, a. a. O.). Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg kann
das Verfassungsgericht im Ausnahmefall sofort entscheiden, wenn die
Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem
Beschwerdeführer andernfalls ein schwerer und unabwendbarer
Nachteil entstünde, doch kommt eine derartige Entscheidung nur
unter besonderen Umständen in Betracht. Die Ausgestaltung des § 45
Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg als Kann-Vorschrift macht nämlich deutlich,
dass auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine
Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtes die Ausnahme bildet
(LVerfGE 5, 112, 120). Sie setzt voraus, dass eine
Grundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur zeitweise
hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (st. Rspr., vgl. etwa
LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 204).
Diese Grenze ist hier nicht erreicht. Dass der Beschwerdeführer
auf Grund der für sofort vollziehbar erklärten Widmung die Nutzung
des bereits angelegten Radwegs für den öffentlichen Verkehr vorerst
zu dulden hat, schließt die Nutzung seines Eigentums in dem
betroffenen Teilbereich zwar nahezu vollständig aus. Dennoch ist
nicht erkennbar, dass es ganz und gar unerträglich wäre, diese
Beeinträchtigung auch nur zeitweise hinzunehmen. In welcher Weise
sein Eigentumsrecht von der Nutzung des Radwegs durch den
öffentlichen Verkehr betroffen ist, hat der Beschwerdeführer nicht
dargelegt. Auch sonst ist eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht
erkennbar. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten
Grundbuchauszügen ergibt sich, dass es sich bei dem Flurstück 54 um
Grünland handelte. Darüber hinaus wird aus den übrigen
eingereichten Unterlagen, Zeichnungen und Kaufverträgen
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer neben dem genannten
Grundstück Eigentümer erheblich größerer daran angrenzender und
nahe gelegener Flächen sein dürfte (mehr als 25.000 m²), bei denen
es sich überwiegend um landwirtschaftliche und unbebaute Flächen
handelt. Anhaltspunkte dafür, dass die zeitweise fehlende
Nutzungsmöglichkeit der ca. 211 m² großen betroffenen Teilfläche
des Flurstücks 54 für den Beschwerdeführer unzumutbar sein könnte,
ergeben sich daraus nicht.
Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund der
voraussichtlichen Dauer eines Hauptsacheverfahrens. Dass sich
dessen Länge für den Beschwerdeführer als unzumutbar erweisen wird,
ist nicht ersichtlich. Die angemessene Verfahrensdauer lässt sich
nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen
Umständen des einzelnen Falles bemessen. Zu berücksichtigen sind
neben dem prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers und
außerhalb der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen auch die
Bedeutung der Angelegenheit für ihn (LVerfGE 14, 169, 172). Die in
der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des
Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 17. Dezember 2009
festgestellte unzumutbare Verfahrensdauer beruhte auf den konkreten
Umständen des seinerzeit zugrundeliegenden Verfahrens. Daraus lässt
sich nicht auch für den Beschwerdeführer ein Verstoß gegen das
durch Art. 52 Abs. 4 LV gewährleistete Grundrecht auf ein zügiges
Verfahren ableiten, zumal die Verwaltungsgerichte in Brandenburg im
Anschluss an die vom Beschwerdeführer in Bezug genommene
Entscheidung personell in erheblichem Maße verstärkt worden
sind.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.