VerfG Potsdam — 2011-12-16 — 16/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-16
Aktenzeichen: 16/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zum Teil verworfen, im Übrigen
zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen Entscheidungen des
Amtsgerichts Potsdam – Familiengericht – und des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts über den Antrag des
Beschwerdeführers auf Änderung einer Umgangsregelung für seinen im
April 2004 geborenen Sohn.
I.
Der Sohn des Beschwerdeführers lebt bei seiner Mutter, der
Äußerungsberechtigten, die seit Geburt des Kindes alleinige
Inhaberin der elterlichen Sorge ist.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 (Az.: 15 UF 187/06) hat das
Brandenburgische Oberlandesgericht den Umgang geregelt. Danach war
der Beschwerdeführer berechtigt, den Umgang an jedem zweiten
Wochenende von Freitagmittag bis Sonntagabend, wöchentlich
mittwochs von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an zweimal neun
Urlaubstagen im Jahr, dem Geburtstag des Beschwerdeführers und an
den zweiten Feiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten
auszuüben. Aufgrund seines beabsichtigten – und Anfang 2007
durchgeführten – Umzugs in die unmittelbare Nähe zum Wohnort
von Mutter und Kind hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7.
März 2007 vor dem Amtsgericht Potsdam beantragt, den Umgang nach
dem paritätischen Wechselmodell zu gleichen Teilen zwischen den
Eltern aufzuteilen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
dass diese Aufteilung in Trennungssituationen dem Kindeswohl am
besten entspreche. Das Amtsgericht Potsdam wies den Antrag mit
Beschluss vom 24. Mai 2007 (Az.: 43 F 79/07) zurück. Ein triftiger,
das Kindeswohl nachhaltig berührender Grund für eine Abänderung der
noch nicht einmal sechs Monate alten Umgangsregelung sei nicht
ersichtlich. Der Umzug des Vaters lasse nicht darauf schließen,
dass im Interesse des Kindeswohls eine Umgangserweiterung
erforderlich sei. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen
Kosten der Kindesmutter wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf
seine Beschwerde entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht
nach mündlicher Verhandlung am 4. Februar 2009 (Az.: 15 UF 93/07),
dass der Beschluss vom 14. Dezember 2006 mit einigen Änderungen
aufrechterhalten werde. Der reguläre Wochenendumgang endet nunmehr
erst am Montagmorgen. Der Urlaubsumgang wird auf zwei, ab dem auf
die Einschulung des Kindes folgenden Jahr auf drei zusammenhängende
Wochen sowie neun weitere Tage erweitert. Der Weihnachtsumgang
beginnt bereits am ersten Feiertag um 17.00 Uhr. Weitere Änderungen
der ursprünglichen Umgangsregelung betreffen den Umgang zu
besonderen Anlässen sowie Detailfestlegungen etwa für Fälle von
Umgangsverhinderung oder zu Informationspflichten. Zudem enthält
der Beschluss eine Zwangsgeldandrohung gegenüber beiden
Elternteilen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die
Umgangsregelung vom 14. Dezember 2006 in der Fassung des
Änderungsbeschlusses und die Bestimmung, dass außergerichtliche
Kosten in beiden Instanzen nicht erstattet werden. In der
mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2009 hatten die Parteien des
Ausgangsverfahrens ausweislich des Protokolls erklärt, dass sie
bäten, von einer Anhörung ihres Sohnes abzusehen, und auf eine
Begründung der Entscheidung des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts verzichten.
Mit Berichtigungsbeschluss vom 3. März 2009 (Az.: 15 UF 93/07)
fügte das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinen Beschluss
vom 4. Februar 2009 eine Regelung zum Umgangsrecht an den
Geburtstagen von Mutter und Kind ein, die versehentlich nicht aus
der ursprünglichen Umgangsregelung vom 14. Dezember 2006 übernommen
worden war.
Die gegen den Beschluss vom 4. Februar 2009 erhobene
„Gegendarstellung, zugleich Gehörsrüge und
Protokollberichtigungsantrag gemäß § 164 ZPO“ des
Beschwerdeführers wies das Brandenburgische Oberlandesgericht durch
Beschluss vom 8. April 2009 (Az.: 15 UF 93/07), dem
Beschwerdeführer zugegangen am 17. April 2009, zurück.
II.
-
Am 16. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer im eigenen Namen
und im Namen seines Sohnes Verfassungsbeschwerde erhobenen (Az.:
VfGBbg 29/09). Er wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Potsdam vom 24. Mai 2007 (Az.: 43 F 79/07) sowie die Entscheidungen
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2009, 3.
März 2009 und 8. April 2009 (Az.: 15 UF 93/07). Für die Vertretung
der Interessen des Kindes im Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das
Amtsgericht Potsdam eine Ergänzungspflegschaft angeordnet (Az.: 43
F 79/07) und Rechtsanwalt S. aus Potsdam zum Ergänzungspfleger
(Az.: 58 VIII 77/09) bestellt. Auf Antrag des Beschwerdeführers
sowie des Ergänzungspflegers hat das Verfassungsgericht in dem von
der seinerzeitigen Berichterstatterin durchgeführten
Erörterungstermin am 1. Dezember 2009 das Ruhen des Verfahrens zur
Durchführung einer Mediation beschlossen.
-
Der Beschwerdeführer hat am 19. Februar 2010 das ruhende
Verfahren wieder aufgenommen, das unter dem Aktenzeichen VfGBbg
8/10 fortgeführt worden ist. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2010 hat
der Ergänzungspfleger für das Kind das Verfahren wieder aufgenommen
und die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde erklärt. Das
Verfassungsbeschwerdeverfahren des Kindes ist daraufhin mit
Beschlüssen vom 20. Mai 2010 eingestellt (Az.: VfGBbg 29/09) und
– nach entsprechendem Antrag – das Ruhen des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers (Az.: VfGBbg
8/10) angeordnet worden.
-
Mit Schriftsatz vom 21. April 2011 hat der Beschwerdeführer
das Verfahren erneut aufgerufen; es wird nunmehr unter dem
Aktenzeichen VfGBbg 16/11 fortgeführt.
Er sieht sich und seinen Sohn in ihrem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 52 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg – LV
–), auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV) und
effektiven Rechtsschutz sowie in ihren Grundrechten aus Art. 10,
Art. 12, Art. 26 Abs. 3 und Art. 27 LV verletzt. Darüber hinaus
rügt er eine Verletzung der Art. 6, 8, 14 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 3, 4, 5, 9, 12, 18, 19
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes
(UN-KRK).
Die angegriffenen Beschlüsse seien nicht geeignet, Rechtsfrieden
herbeizuführen. Sie genügten nicht den Anforderungen, die
verfassungsrechtlich an eine am Kindeswohl orientierte
Umgangsentscheidung zu stellen seien und missachteten die durch die
Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten
Verfahrensgrundrechte. Beide Gerichte hätten es versäumt, für das
Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen und es anzuhören. Ebenso
seien sie den vielfältigen Hinweisen und Beweisangeboten zur
Bindungsintoleranz der Mutter sowie zu deren fehlender Erziehungs-
und Sorgerechtsfähigkeit nicht nachgegangen und hätten sich nicht
mit den dazu eingereichten Privatgutachten auseinandergesetzt. Die
Entscheidung des Amtsgerichts verstoße gegen das Willkürverbot, da
sie entgegen dem Wortlaut von § 1696 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
die Gefährdung des Kindeswohls als einzigen Abänderungsgrund
zulasse und verkenne, dass der Umzug optimale Voraussetzungen für
einen Umgang nach dem Wechselmodell geschaffen habe. Die
Kostenentscheidung sei grundrechtswidrig, da sie dem
Beschwerdeführer die Geltendmachung seines Elternrechts zum Vorwurf
mache. Auch die Umgangsregelung des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2009 sei willkürlich. Sie
missachte die Interessen des Beschwerdeführers und seines Sohnes,
beruhe auf der spekulativen Annahme, das Kind dürfe nur behutsam an
einen erweiterten Umgang mit dem Beschwerdeführer gewöhnt werden,
setze sich über eine Einigung der Eltern zur Übernachtung beim
Mittwochsumgang hinweg und habe durch unklare Bestimmungen
Umgangsverluste des Beschwerdeführers verursacht. Dies gelte
insbesondere im Hinblick auf den Urlaub im September 2009. Die
Entscheidung sei zudem gleichheitswidrig, da sie auf einer
grundsätzlich unterschiedlichen Behandlung von Vätern
außerehelicher Kinder im Verhältnis zu denen ehelicher Kinder
beruhe. Die Zwangsgeldandrohung könne einseitig nur den
Beschwerdeführer treffen. Das Oberlandesgericht habe schließlich
den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren
verletzt, da der Beschluss vom 4. Februar 2009 den Umgang nicht in
dem in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellten Maße
erweitere. Nur aufgrund der Äußerungen des Gerichts habe er den
Antrag auf Umgang nach dem paritätischen Wechselmodell
zurückgezogen und auf die Anhörung seines Sohnes sowie eine
Begründung der Entscheidung verzichtet. Der Verzicht auf eine
Begründung sei von Verfassungs wegen unzulässig, da hierdurch die
Nachvollziehbarkeit der Entscheidung und damit das Beschwerderecht
beeinträchtig werde. Ebenso könnten die Eltern nicht auf das Recht
des Kindes zur Anhörung und die Ermittlung dessen Wohl
verzichten.
- Auf einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf
Abänderung der Umgangsregelung hat das Amtsgericht Potsdam mit
Beschluss vom 5. Mai 2010 (Az.: 43 F 247/09) den Urlaubsumgang in
den Sommerferien 2010 datumsmäßig festgelegt und im Übrigen auf die
zweite Hälfte der Herbstferien, die Woche nach Ostern und die
letzten drei zusammenhängenden Wochen der Sommerferien
konkretisiert. Dieser Beschluss ist Gegenstand des derzeit ruhenden
Verfassungsbeschwerdeverfahrens VfGBbg 13/11. In einem weiteren,
von der Äußerungsberechtigten eingeleiteten Abänderungsverfahren
hat das Amtsgericht Potsdam nach mündlicher Verhandlung und
Anhörung des Kindes mit Beschluss vom 26. Mai 2011 das Umgangsrecht
erheblich eingeschränkt (Az.: 43 F 71/11). Der Umgang findet danach
jeden zweiten Samstag von 10.00 bis 16.00 Uhr begleitet statt. Alle
früheren gerichtlichen Umgangsregelungen wurden aufgehoben. Über
die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hat das
Brandenburgische Oberlandesgericht bisher nicht entschieden (Az.:
15 UF 168/11).
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass er ein Interesse
an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen
Entscheidungen habe. Er beabsichtige, Schäden, die ihm aus der
Buchung des Urlaubs im September 2009 entstanden seien, geltend zu
machen. Ohne die Feststellung, dass die Umgangsvereitelungen durch
die Äußerungsberechtigte rechtswidrig gewesen seien, bestehe eine
Wiederholungsgefahr. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die
lückenhafte Umgangsregelung dazu führe, dass er keinen Anspruch auf
Umgang aus dem Beschluss habe. Um dies für die Zukunft zu
vermeiden, sei es erforderlich, die Verfassungswidrigkeit
festzustellen. Die Fachgerichte hätten die Umgangsregelung aus den
angegriffenen Beschlüssen rechtsmissbräuchlich abgeändert, um die
rechtshängige Verfassungsbeschwerde zu unterlaufen.
Der Beschwerdeführer beantragt
-
festzustellen, dass die Beschlüsse des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2009, 3. März 2009 und 8. April
2009 den Beschwerdeführer und seinen Sohn in ihren Grundrechten
verletzen,
-
den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8.
April 2009 hinsichtlich des Protokollberichtigungsantrags
aufzuheben,
-
die unter 1. genannten Beschlüsse aufzuheben und das Verfahren
an einen anderen Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
zurückzuverweisen.
Die weiteren Anträge hat er mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2009
zurückgenommen.
III.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht, das Amtsgericht Potsdam
sowie die Äußerungsberechtigte und der Verfahrenspfleger des Kindes
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Äußerungsberechtigte
beantragt, die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen.
IV.
Die Akten des Amtsgerichts Potsdam (43 F 79/07 und 43 F 247/09)
und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (15 UF 93/07, 15 UF
70/10 und 15 WF 273/09) sind beigezogen worden.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen
unbegründet.
I.
Gegen die Zulässigkeit der gesamten Verfassungsbeschwerde
bestehen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses
Bedenken. Die derzeitige Rechtsposition des Beschwerdeführers würde
sich durch einen Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht verbessern.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des
Amts- und
Oberlandesgerichts zur Abänderung der Umgangsreglung vom 14.
Dezember 2006 sind mit dem Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom
26. Mai 2011, der nur noch begleiteten Umgang vorsieht, aufgehoben
worden und nicht mehr Grundlage der Umgangsausübung. Allerdings ist
zu dem Beschluss vom 26. Mai 2011 noch die Beschwerde beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängig. Bei deren Erfolg
könnten die hier streitgegenständlichen Entscheidungen zur Änderung
der Umgangsregelung wieder zum Tragen kommen. Deshalb und weil der
Verfassungsbeschwerde auch aus anderen Gründen der Erfolg zu
versagen ist, stellt das Verfassungsgericht die dargelegten
Bedenken zurück.
- Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich
gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8.
April 2009 wendet.
a. Die Zurückweisung der Gegendarstellung und der Gehörsrüge ist
mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, weil sie keine
eigenständige Beschwer schafft. Es besteht allenfalls eine bereits
durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen
Gehörs fort, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht
unterblieben ist. Ein schutzwürdiges Interesse an einer -
zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der
Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (Beschluss vom 15. Juli 2011
– VfGBbg 10/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
b. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs
durch die gleichzeitige Zurückweisung des
Protokollberichtungsantrags rügt, legt er mit der
Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der §§ 20, 46
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) entsprechend dar,
inwieweit die Entscheidung des Brandenburgischen
Oberlandesgerichtes in der Sache auf dem gerügten Gehörsverstoß
beruhen könnte. Die Verletzung von Art. 52 Abs. 3 LV setzt ein
Beruhen der Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler voraus. Dies
führt zu einer entsprechenden Begründungspflicht bei der
Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 18. März 2010 – VfGBbg
21/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Die pauschale
Behauptung, dass das Gericht zentrale Argumente zurückgewiesen
habe, die erheblichen Einfluss auf die Sachentscheidung hätten
haben können, genügt hierfür nicht.
-
Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie
sich gegen den Berichtigungsbeschluss des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 3. März 2009 wendet. Es ist nichts dafür
vorgetragen oder ersichtlich, dass diese Entscheidung, die
lediglich einen offenkundigen Übertragungsfehler in der
Beschlussfassung vom 4. Februar 2009 beseitigt, Grundrechte des
Beschwerdeführers verletzen könnte.
-
Wegen fehlender Beschwerdebefugnis ist die
Verfassungsbeschwerde zudem unzulässig, soweit der Beschwerdeführer
die Verletzung von Grundrechten seines Sohnes einwendet. Mit der
Verfassungsbeschwerde kann ein Beschwerdeführer im eigenen Namen
nur eine Verletzung eigener, nicht aber die fremder Grundrechte
geltend machen (Beschluss vom 15. Januar 2009 – VfGBbg 52/07
-, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
-
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Vorschriften
der Europäischen Menschenrechtskonvention und der
UN-Kinderrechtskonvention geltend macht, ist das Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg nicht zuständig. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV i.
V. m. § 45 VerfGGBbg eröffnet die Verfassungsbeschwerde
ausschließlich gegen behauptete Verletzungen der in der Verfassung
des Landes Brandenburg gewährleisteten Grundrechte.
-
Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Rüge, die
Gerichte hätten es unterlassen, das Kind anzuhören und ihm einen
Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen, ebenfalls unzulässig. Ihr
steht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Danach
muss ein Beschwerdeführer – über die Erschöpfung des
Rechtsweges hinaus - alle nach Lage der Sache verfügbaren
prozessualen Möglichkeiten ergriffen haben, um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden
sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (Beschlüsse
vom 21. Januar 2011 – VfGBbg 28/10 -, NVwZ 2011, 997 und vom
-
Juli 2011 – VfGBbg 10/11, aaO). Zu den prozessualen
Möglichkeiten, eine etwaige die Verfassung verletzende
Verfahrensgestaltung zu verhindern, gehört, dass ein
Beschwerdeführer bereits im fachgerichtlichen Umgangsverfahren
Anhörung und Pflegerbestellung förmlich beantragt (vgl. Mallory
Völker, jurisPR-FamR 11/07 Anm. 4 unter Auswertung der Beschlüsse
des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2007 - 1 BvR 156/07
– und vom 26. September 2006 - 1 BvR 1827/06 - und Hinweis
auf Klein/Sennekamp, NJW 2007, 945 ff.). Diesen Anforderungen ist
der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer
hat zwar bereits mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des
Amtsgerichts vorgetragen, dass er die Anhörung des Kindes und ggf.
die Bestellung eines Verfahrenspflegers für sachdienlich und
geboten halte. Nach seinen Darlegungen und ausweislich der
Sitzungsprotokolle hat er jedoch in den mündlichen Verhandlungen
vor dem Amtsgericht und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht
eine Pflegerbestellung und Anhörung nicht beantragt, sondern in der
Sitzung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Anhörung
des Kindes ausdrücklich verzichtet. Unabhängig davon, ob die
Gerichte das Kind dennoch hätten anhören und einen
Verfahrenspfleger bestellen müssen (vgl. hierzu Beschluss vom 30.
September 2010 - VfGBbg 32/10 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de) und es selbst eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 52 Abs. 3, Art. 26 und 27 LV
geltend machen könnte, ist der Beschwerdeführer für seine eigene
Rechtsposition an den Verzicht gebunden. Das Kind war im
verfassungsgerichtlichen Verfahren durch einen Ergänzungspfleger
vertreten. Der Geltendmachung seiner Rechte durch die Eltern bedarf
es daher nicht.
Eine andere Beurteilung ist nicht mit Blick auf den Vortrag des
Beschwerdeführers geboten, der Verzicht sei nur dadurch veranlasst
worden, dass das Gericht ihm in Aussicht gestellt habe, seinen
Vorstellungen weitgehend zu entsprechen, ohne dem in seiner
Entscheidung nachzukommen. Auf die Motivation für diese
Verfahrenshandlungen kommt es nicht an (vgl. Beschluss vom 16.
September 2011 - VfGBbg 42/11 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Auch der behauptete Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires
Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV ist nicht ersichtlich. Zwar
läge die Annahme eines Verstoßes gegen das aus dem Grundrecht auf
ein faires Verfahren folgende Gebot einer widerspruchsfreien und
rücksichtsvollen Verfahrensgestaltung (vgl. für die entsprechende
Gewährleistung des Grundgesetzes BVerfGE 78, 123, 126) nahe, wenn
ein Gericht von seiner in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich
dargelegten Auffassung abrückt, ohne den Parteien zuvor Gelegenheit
zu geben, ihr prozessuales Verhalten an die veränderte Situation
anzupassen. Für eine solche Annahme bieten die vorliegenden
Unterlagen indes keinen Anhaltspunkt. Dem in der mündlichen
Verhandlung vom 29. Januar 2009 auf Tonträger vorläufig
aufgezeichneten Protokoll ist nichts zu entnehmen, was geeignet
wäre, beim Beschwerdeführer die berechtigte Annahme hervorzurufen,
das Brandenburgische Oberlandesgericht werde in der
Beschwerdeentscheidung seine Vorstellungen einer Umgangserweiterung
weitergehend berücksichtigen. Vielmehr ergibt sich aus der
Sitzungsniederschrift, dass der Senat zunächst mit den Parteien die
Punkte erörterte, in denen seiner Ansicht zufolge Anlass zur
Abänderung der bestehenden Regelung bestehen könnte, um im
Anschluss daran die einander widersprechenden Vorstellungen der
Parteien zu den vom Gericht angesprochenen Punkten im Einzelnen
aufzuzeichnen. Dies und der Inhalt der aufgenommen Punkte sprechen
dagegen, dass der Senat im Termin bereits ausdrücklich eine
erhebliche Umgangserweiterung in Aussicht gestellt hatte.
- Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich unzulässig, soweit
der Beschwerdeführer eine Verletzung der Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes rügt. Das Rechtsstaatsgebot verbürgt in Verbindung
mit Art. 10 LV effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs der
Bürger auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen gesetzlich
vorgesehenen Verfahrensarten. Sie zielt darauf ab, Konflikte um
eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und bestandskräftigen
Entscheidung zuzuführen (vgl. zu der inhaltsgleichen Gewährleistung
des Grundgesetzes BVerfGE 107, 395, 401f.). Das Gericht darf die
von der Rechtsordnung eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer
„leerlaufen“ lassen.
Soweit der Beschwerdeführer sich damit in erster Linie gegen die
in dem angegriffenen Beschluss des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts getroffene Urlaubsregelung wendet, die ihm
keinen durchsetzbaren Anspruch auf Urlaubsumgang sichere, ist das
Begehren – ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer
diese Rüge innerhalb der auch für die Begründung der
Verfassungsbeschwerde geltenden Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg
vorgebracht hat - unzulässig, denn es hat sich erledigt. Die
Urlaubsregelung wurde durch – formell rechtskräftigen –
Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 5. Mai 2010 (43 F 247/09)
präzisiert. Ein Feststellungsinteresse besteht insoweit nicht fort.
Für die Zukunft wurde eine genaue Regelung getroffen. Die Änderung
erfolgte im Rahmen eines vom Beschwerdeführer eingeleiteten
Abänderungsverfahrens. Für die Unterstellung des Beschwerdeführers,
dass das Amtsgericht mit der Änderung das
Verfassungsbeschwerdeverfahren unterlaufen wollte, bietet sich kein
Anhalt. Dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beabsichtigt, gegen die
Äußerungsberechtigte Schadenersatz gelten zu machen, kann ein
Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Denn Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde und der zu Grunde liegenden fachgerichtlichen
Verfahren bildete nicht die Feststellung von Verstößen der
Äußerungsberechtigten gegen die Umgangsregelung.
Das beanstandete Verfahren genügt im Übrigen offenkundig dem
Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, die angegriffenen Entscheidungen seien nicht
geeignet, Rechtsfrieden herbeizuführen, berührt nicht den
Schutzbereich dieses Grundrechts, da es über das Bereitstellen
eines Rechtsschutzsystems hinaus nicht die dauerhafte materielle
Befriedung eines Konflikts verbürgt.
B.
Die Verfassungsbeschwerde erweist sich, soweit sie zulässig ist,
als unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts
Potsdam vom 24. Mai 2007 sowie des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2009 halten einer
verfassungsgerichtlichen Überprüfung stand.
Dabei obliegt dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts. Es überprüft nur, ob der
Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der
Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen
das Willkürverbot zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 18. März 2011
– VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Eine Entscheidung ist erst dann willkürlich im Sinne des Art. 12
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV, wenn sie unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der
Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (st. Rspr.
vgl. LVerfGE 9, 95, 100). Die Entscheidung muss ganz und gar
unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch
anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum
überschreitet.
Die angegriffenen Entscheidungen wurden weder willkürlich
getroffen, noch verletzen sie den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör oder dessen Rechte aus Art. 27 Abs. 2 LV.
- Das den Eltern gemäß Art. 27 Abs. 2 LV verfassungsrechtlich
gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und
Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl. Das
Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht dabei
ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz des Art. 27 Abs. 2
LV. Es soll dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen,
sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und
seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache
fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu
ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem
Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen (vgl. zum
inhaltsgleichen Art. 6 Abs. 2 GG: BVerfGE 31, 194, 206). Können die
Eltern sich über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen,
haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die
beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl
des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger
berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2011 – VfGBbg
35/11 -, www.verfassungsgericht. brandenburg.de mwN). Dabei müssen
die Gerichte ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst
zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten
Entscheidung erkennen können (Beschluss vom 18. März 2011 –
VfGBbg 56/10, – aaO). Sie haben daher unter anderem dann ein
Sachverständigengutachten einzuholen, wenn sie nicht anderweitig
über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 1 BvR 2697/07
-, EuGRZ 2008, 79, 80).
Diese Grundsätze gelten in Verfahren, die die Änderung einer
bereits bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung zum Gegenstand
haben, mit der Maßgabe, dass die Abänderungsbefugnis der Gerichte
nicht zum Zwecke eines beliebigen Wiederaufrollens des
Umgangsverfahrens besteht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zur
Änderung von § 1696 BGB, BT-Drucksache 13/4899 S. 109). Vielmehr
ist eine formell rechtskräftige Umgangsregelung allein unter den
erschwerten Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB und damit nur
dann abänderbar, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes
nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Im
Abänderungsverfahren bestehen die aus Art. 27 Abs. 2 LV folgenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen daher im Hinblick auf
Verfahren und Entscheidung zu der Frage, ob die
Tatbestandsvoraussetzungen einer Umgangsänderung
vorliegen.
- Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Entscheidungen, die Umgangsregelung vom 14. Dezember 2006 (im
Wesentlichen) nicht abzuändern, stehen mit diesen Maßstäben im
Einklang. Sie sind nachvollziehbar und lassen sachfremde Erwägungen
nicht erkennen.
a. Die Bedeutung des Elternrechts des Beschwerdeführers wird
durch die Gerichte nicht dadurch verkannt, dass sie seinen Umzug in
die unmittelbare Nähe des Wohnortes von Kind und Mutter nicht als
triftigen Grund i. S. von § 1696 Abs. 1 BGB angesehen und in der
Folge den Umgang nicht nach dem paritätischen Wechselmodell
geregelt haben.
aa. Das Amtsgericht hat in seine vom Brandenburgischen
Oberlandesgericht nicht beanstandete Entscheidungsfindung
ausdrücklich den Umstand einbezogen, dass der Umzug des
Beschwerdeführers diesem den Umgang mit seinem Sohn erleichtere.
Der aus dem Elternrecht folgenden Verpflichtung, bei der Prüfung
der Voraussetzungen einer Umgangsänderung die Interessen der Eltern
zu berücksichtigen, hat es damit genügt, weil eine Verpflichtung,
dem festgestellten Elterninteresse des Beschwerdeführers
weitestgehend nachzukommen, nicht bestand. Ungeachtet der
Berücksichtigung der Interessen der Eltern ist das Wohl des Kindes
die oberste Richtschnur für die Regelung des Umgangs (vgl. BVerfGE
31, 194, 210). Dass der Umzug des Beschwerdeführers für die
Situation des Kindes keine so wesentliche Änderung bedeutet,
die eine Umgangserweiterung aus Gründen des Kindeswohls
geboten erscheinen lässt, hat das Amtsgericht Potsdam zwar knapp,
aber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
begründet. Es hat dabei nicht – wie der Beschwerdeführer
meint – die Gefährdung des Kindes als einzigen
Abänderungsgrund angesehen und damit seiner Entscheidung einen zu
engen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Es hat vielmehr die Ansicht
vertreten, die Vorteile der Korrekturregelung müssten im Vergleich
zu den für die bestehende Regelung maßgebenden Gesichtspunkten
deutlich überwiegen. Diese Auffassung, die familiengerichtlicher
Rechtsprechung entspricht (s. die Nachweise bei
Palandt-Diederichsen, BGB, 71. Auflage 2012, § 1696 Rdnr. 15),
trägt dem für die Sicherung des Kindeswohls wesentlichen Grundsatz
der Kontinuität Rechnung, der in § 1696 Abs. 1 BGB zum Ausdruck
kommt. Sie ist mit dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht
vereinbar (vgl. BVerfGK 9, 274, 279 und 14, 28, 33).
Inwieweit eine andere Beurteilung geboten sein könnte, wenn in
der ursprünglichen Regelung der Umgang des Beschwerdeführers nur
auf Grund seiner damaligen Wohnsituation beschränkt worden wäre,
kann dahinstehen. Die vorliegenden Unterlagen geben für eine solche
– vom Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellte
– Behauptung keinen Anlass, zumal auch nach dem Vortrag des
Beschwerdeführers im fachgerichtlichen Verfahren die
Umgangsregelung im Beschluss vom 14. Dezember 2006 auf einer
Einigung basierte und er den Umzug in die Nähe des Kindes bereits
in Erwägung gezogen hatte.
bb. Soweit aus der Entscheidung des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts selbst nicht zu entnehmen ist, in welchem Umfang
die Elterninteressen des Beschwerdeführers Berücksichtigung
gefunden haben, begründet dies weder einen Verstoß gegen Art. 27
Abs. 2 noch Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV. Die eingeschränkte
Nachvollziehbarkeit beruht auf dem Verzicht des anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführers auf eine Begründung der
Beschwerdeentscheidung. Dieser Verzicht wurde nicht – wie
bereits bezüglich des Anhörungsverzichts ausgeführt – durch
eine unfaire Verfahrensgestaltung des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts herbeigeführt. Eine verfassungsrechtliche
Pflicht, den Beschluss trotzdem zu begründen, bestand bei der mit
ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren
letztinstanzlichen Entscheidung nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289
f.).
b. Ein Verstoß gegen die Rechte aus Art. 27 Abs. 2 LV und Art.
52 Abs. 3 LV liegt auch nicht darin, dass die Gerichte keine
anderen triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründe i.
S. von § 1696 Abs. 1 BGB erkannt haben. Dies betrifft insbesondere
den Vortrag des Beschwerdeführers zu der von ihm bestrittenen
Bindungstoleranz der Äußerungsberechtigten sowie zu ihrer
Erziehungs- und Sorgerechtsfähigkeit. Das Brandenburgische
Oberlandesgericht hat in Abgrenzung zum auf Entzug der elterlichen
Sorge gerichteten Verfahren mit seinem Anhörungsrügebeschluss vom
8. April 2009 zur damals geltenden Rechtslage verfassungsrechtlich
unbedenklich darauf verwiesen, dass die Frage der
Erziehungsfähigkeit des sorgeberechtigten Elternteils im
Umgangsverfahren des nicht Sorgeberechtigten so lange ohne Belang
ist, wie dieser den Umgang in dem festgelegten Umfang tatsächlich
gewährt (vgl. hierzu auch Finger in: Münchener Kommentar zum BGB,
5. Auflage 2008, § 1684 Rdnr. 70). Die weitere Einschätzung, dass
dies der Fall sei, beruht auf der Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts im Einzelfall. Diese ist – wie bereits dargelegt
- Aufgabe der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das
Verfassungsgericht entzogen, soweit keine Hinweise auf Willkür
bestehen. Solche Hinweise sind - auch unter Berücksichtigung des
Vorbringens des Beschwerdeführers – nicht gegeben. Die von
ihm geschilderten Umgangsprobleme mögen darauf hindeuten, dass der
Kindesmutter die Gewährung des Umgangs nicht immer leicht fällt.
Sie verweisen aber nicht ohne weiteres auf eine grundsätzliche
Verweigerungshaltung oder eine sonst gegen die
Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßende
negative Beeinflussung des Kindes und lassen daher die
Sachverhaltswürdigung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
weder unverständlich noch willkürlich erscheinen. Die Gerichte
durften daher auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes
gemäß § 12 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FGG) aus verfassungsrechtlicher Sicht die
diesbezüglichen (schriftsätzlich) gestellten Beweisanträge des
Beschwerdeführers, das zu dem Thema beigebrachte Privatgutachten
und die Benennung von Zeugen unbeachtet lassen, weil es unter
Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung nicht darauf ankam. Damit
scheidet zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 LV aus. Denn die Gerichte sind nur dazu
verpflichtet, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte zur Kenntnis
zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Betracht zu ziehen (vgl.
Beschluss vom 26. März 2009 – VfGBbg 70/07-,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
c. Ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 und Art. 12 LV wird
ebenfalls nicht durch das Hinweisschreiben des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2008 (Anlage 13 zur
Verfassungsbeschwerde) begründet, wonach es unter Verweis auf die
Sorgerechtsregelung in § 1626a BGB grundsätzliche Bedenken gegen
die Anordnung eines Umgangs nach dem paritätischen Wechselmodell
gegen den Willen der allein sorgeberechtigten Mutter geäußert hat.
Dabei kann dahinstehen, ob diese Auffassung überhaupt – wie
der Beschwerdeführer meint - das Elternrecht des
nichtsorgeberechtigten Elternteils nichtehelicher Kinder verkennt
und es gegenüber den Eltern ehelicher Kinder ohne Rechtfertigung
benachteiligt. Die angegriffene Entscheidung beruht jedenfalls
ersichtlich nicht auf dieser Ansicht. Der Beschwerdeführer hatte
seine Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem
Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die zu Protokoll gegebenen
Punkte beschränkt, so dass der Umgang nach dem paritätischen
Wechselmodell nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung
war.
-
Die im Anhörungsrügebeschluss zum Ausdruck kommende
Motivation des Senats, in der Beschwerdeentscheidung die bestehende
Umgangsregelung behutsam an das fortgeschrittene Lebensalter des
Kindes anzupassen, ist nicht willkürlich oder unsachlich. Sie
beruht nicht – wie der Beschwerdeführer meint - auf
spekulativen Annahmen zur Anpassungsfähigkeit des Kindes, sondern
knüpft erkennbar an die im Protokoll der Sitzung vom 29. Januar
2009 festgehaltene Rechtsauffassung des Senats an, wonach er die
Einstiegsschwelle nach § 1696 Abs. 1 BGB nicht für erreicht hält,
soweit nicht Änderungen auf das vorgerückte Kindesalter
zurückgeführt werden können. Diese Ansicht steht – wie
bereits ausgeführt – zum Verfassungsrecht nicht im
Widerspruch.
-
Auch soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
Umgangsregelungen der angegriffenen Beschwerdeentscheidung im
Einzelnen und in der Gesamtschau wendet, ist weder ein Verstoß
gegen das Willkürverbot noch eine Verletzung der Elternrechte aus
Art. 27 LV erkennbar. Zum einen waren die nunmehr beanstandeten
Regelungen zum überwiegenden Teil (Geburtstage, Feiertage,
Transportregelung bei Krankheit des Kindes) schon im Beschluss vom
-
Dezember 2006 enthalten, ohne dass im Abänderungsverfahren
diesbezüglich triftige Änderungsgründe vorgetragen wurden. Wie
bereits dargelegt, besteht die Abänderungsbefugnis der Gerichte
nicht zum Zwecke eines beliebigen Wiederaufrollens des
Umgangsverfahrens. Zum anderen ist eine gerichtliche
Umgangsgestaltung nicht schon dann willkürlich, wenn auch eine
andere – möglicherweise dem Kindeswohl sogar besser
entsprechende – Regelung denkbar wäre, sondern nur eine
solche, die bei Berücksichtigung des Kindeswohls und der
Elterninteressen unter keinem Gesichtspunkt vertretbar ist. Davon
ist hier aber auch mit Blick auf die umfangreichen Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht auszugehen. Weder die gerügten
Unstimmigkeiten einiger Regelungen untereinander noch die
unterschiedliche Festlegung von Beginn und Ende der Umgangszeiten
oder die veränderten Regelungen über den Ausgleich ausgefallener
Umgangszeiten lassen die Umgangsentscheidung gänzlich
unverständlich oder gar undurchführbar erscheinen. Für sachfremde
Erwägungen ist nichts erkennbar. Die Regelungen sind das Ergebnis
einer Anpassung der bestehenden – formell rechtskräftigen
– Umgangsregelung vom 14. Dezember 2006 an das Alter des
Kindes.
Das gilt auch in Bezug auf das Ende des Mittwochumgangs. Es ist
schon nicht erkennbar, dass – wie der Beschwerdeführer meint
- das Gericht von einer Einigung der Eltern abgewichen wäre. Aus
der Niederschrift zum Termin vom 29. Januar 2009 ergibt sich
vielmehr, dass die Äußerungsberechtigte der Übernachtung nur so
lange zustimmen wollte, bis die – im angegriffenen Beschluss
ab sofort geltende – Regelung zur Übernachtung am Sonntag
beginnt. Zudem wäre das Gericht in dem am Kindeswohl
auszurichtenden Umgangsverfahren nicht an ein etwaiges Einvernehmen
der Eltern zu einzelnen Umgangsfragen gebunden. Dass aus Gründen
des Kindeswohls die Erweiterung des Mittwochsumgangs zwingend
geboten gewesen wäre, ist aber nicht ersichtlich.
-
Die auf § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG beruhende Zwangsgeldandrohung
verletzt nicht das Willkürverbot. Die Rüge des Beschwerdeführers,
die Regelung treffe nur ihn, ist nicht gerechtfertigt. Der
Umgangsbeschluss begründet Handlungs- und Duldungspflichten auch
für die Äußerungsberechtigte. Daher beschwert die
Zwangsgeldandrohung, die dem störungsfreien Vollzug des Beschlusses
dient, nicht nur nach ihrem Wortlaut beide Elternteile.
-
Schließlich verstößt die Kostenregelung in der angefochtenen
Entscheidung des Amtsgerichts, soweit sie den Beschwerdeführer nach
der Kostenentscheidung im Beschluss des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2009 noch mit den Gerichtskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens belastet, nicht gegen das
Willkürverbot. Nach der für die Entscheidung noch maßgeblichen
Bestimmung in § 94 Abs. 3 Satz 2 Kostenordnung (im Beschluss
offenkundig versehentlich bezeichnet als Gerichtskostengesetz
– GKG -), auf die der Beschluss Bezug nimmt, konnte ein
Gericht einem Verfahrensbeteiligten die Gerichtskosten nach
billigem Ermessen auferlegen. Dabei ist der fachgerichtlichen
Rechtsprechung in Familienstreitigkeiten zufolge Zurückhaltung
geboten; die Kostenbelastung bedarf besonderer Gründe im Einzelfall
(vgl. Oberlandesgericht – OLG - Karlsruhe, Beschluss vom 17.
Februar 2005 – 2 WF 233/04 -, juris; zum vergleichbaren
Anwendungsbereich von § 13a FGG Brandenburgisches OLG, Beschluss
vom 10. Februar 2005 – 10 WF 22/05 -, FamRZ 2005, 2078).
Diese können etwa vorliegen, wenn ein Beteiligter den Umgangsstreit
mutwillig oder durch uneinsichtiges Verhalten verursacht hat (vgl.
OLG Thüringen, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 1 UF 128/99 -, FamRZ
2000, 47). Nach Maßgabe dieser Grundsätze und der Umstände des
Ausgangsrechtsstreits erscheint die vom Brandenburgischen
Oberlandesgericht teilweise abgeänderte Ermessensentscheidung des
Amtsgerichts Potsdam nicht völlig unverständlich: Das Amtsgericht
hat zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass dieser nur
wenige Monate nach Abschluss des langwierigen ersten
Umgangsverfahrens einen Abänderungsantrag stellte, ohne dass nach
der – verfassungsrechtlich unbedenklichen – Ansicht des
Amtsgerichts ein triftiger Grund dafür vorlag. Es hat damit
Besonderheiten des Einzelfalls aufgezeigt, die die
Kostenentscheidung nachvollziehbar erscheinen lassen. Dass auch
eine andere, dem Beschwerdeführer wohlwollendere
Ermessensbetätigung möglich gewesen wäre, ist bezogen auf den
Willkürmaßstab unbeachtlich.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.