OLG Brandenburg 13. Zivilsenat — 2011-05-25 — 13 U 83/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-25
Aktenzeichen: 13 U 83/10
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts
Potsdam vom 14.07.2010 - 5 O 100/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund dieses
Urteils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger - als Besteller - begehrt vom Beklagten im Wege des
Rückgewährschuldverhältnisses die Rückzahlung von Werklohn in Höhe
von 14.350,00 € Zug um Zug gegen Herausgabe einer
Heizungsanlage sowie Schadensersatz in Höhe von 6.126,88 € für
die Demontage einer Rohrleitung, eines Speichers und einer
Wärmepumpe.
Auf dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück des Klägers,
… Straße 2 in P…, befanden sich bereits zwei
Erdwärmesonden (nachfolgend Sonden genannt) mit einer Soleleitung
von 90 m. Die Sonden waren im Jahre 1991 verlegt worden. Die
seinerzeit installierte Wärmepumpenanlage erwies sich als nicht
hinreichend funktionierend.
Im Jahre 2007 beabsichtigte der Kläger, unter Verwendung der
beiden bereits verlegten Sonden erneut eine Wärmepumpe in das
Heizungssystem für das Haus zu integrieren und wandte sich dazu an
den Beklagten. Am 27.08.2007 nahm der Beklagte an den Sonden eine
Prüfung vor. Zwischen den Parteien ist dabei strittig, welchen
genauen Umfang diese Prüfung hatte.
Unter dem 30.08.2007 erstellte der Beklagte das Angebot Nr.
60/2007 über die „Lieferung und Installation einer Wärmepumpe
von e…“ zu einem Bruttoangebotspreis von 14.808,24
€ für das Bauvorhaben des Klägers. Die Parteien schlossen
unter dem 09.10.2007 einen Werkvertrag auf der Grundlage des
vorgenannten Angebotes und vereinbarten einen Werklohn in Höhe von
14.800,00 €. Der Beklagte stellte unter dem 26.10.2007 eine
Schlussrechnung über insgesamt 15.037,99 € brutto.
In der - zeitlich nicht genau eingrenzbaren - Folge zeigte sich,
dass die Wärmepumpe zwar Wasser umwälzte, aber keine Wärme
erzeugte. Im April 2008 wurde die Wärmepumpe abgeschaltet. Der
Kläger heizt seitdem ausschließlich mit seinem
Gas-Brennwertheizgerät. Mit Schreiben vom 10.07.2008 erklärte der
Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Vertrag und
forderte ihn zum Rückbau der Heizungsanlage sowie zur Rückzahlung
des unstreitig gezahlten Werklohnes in Höhe von 14.350,00 €
nebst Erstattung von Kosten für den Schornsteinfeger in Höhe von
53,99 € sowie für den Anschluss des Wärmepumpenzählers in Höhe
von 175,25 € auf.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Anlage sei
fehlerhaft und die vom Beklagten gewählte Konstruktion könne so
nicht funktionieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den
Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.07.2010 die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem
Kläger sei der ihm obliegende Nachweis, dass die Wärmepumpeanlage
im Sinne des § 634 Nr. 3 BGB mangelhaft sei, nicht gelungen.
Vielmehr stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, der
Kläger habe die Wärmepumpenanlage abgenommen. Der Zeuge B…
habe nachvollziehbar und schlüssig bekundet, der Kläger habe sich
nach der Installation der Anlage und im Probelauf mit dem Ergebnis
der Installation zufrieden gezeigt. Auf der Grundlage des
Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. D… stehe zudem
fest, dass die Anlage keine Mängel aufweise. Im Ergebnis der
Beweisaufnahme sei anzunehmen, die Wärmepumpenanlage sei nur auf
Grund mangelhafter Sonden nicht funktionsfähig. Sowohl der
Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.3.2010,
als auch im Termin am 30.06.2010 (Erläuterung des Gutachtens), als
auch der Zeuge V… in seiner Vernehmung vom 04.11.2009 hätten
übereinstimmend ausgeführt, dass es bei Sonden infolge von
Überlastungen zu Schäden kommen könne. Ein derartiges Schadensbild
zeige sich auch bei der Anlage des Klägers. Da solche Schäden
infolge von Frost an den Wärmesonden eintreten könnten, komme es
auch nicht auf den Vortrag des Klägers an, wonach die
Erdwärmesonden von dem Beklagten zu überprüfen gewesen seien. Denn
es stehe bereits nicht fest, ob die Sonden nicht auf Grund einer
Überlastung - nach der Abnahme durch den Kläger - zerstört worden
seien.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vorbringens führt der Kläger dazu weiter aus: Er meint die
Werkleistung des Beklagten sei mangelhaft, da dieser den
vertraglich vereinbarten Erfolg nicht herbeigeführt habe. Der
Erfolg habe darin bestanden, dass die in seinem Hause installierte
Heizungsanlage - eine mit einer Gasheizung kombinierte Wärmepumpe -
funktionstüchtig sei. Der Defekt der Sonden beruhe vielmehr auf
einen unzureichenden Wärmedurchfluss, sodass darin ein Mangel im
werkvertraglichen Sinne vorliege. Dafür, dass die Sonden von Anfang
an defekt gewesen seien, seien die Funktionsstörungen an der
Heizungsanlage unmittelbar nach der Inbetriebnahme anzuführen.
Soweit der Zeuge V… bekundet habe, die Heizungsanlage habe
während des Probelaufes funktioniert, weil sich die im Minusbereich
laufende Wärmepumpe anderenfalls „automatisch“
ausgeschaltet hätte, sei dieser Vortrag widersprüchlich, denn der
Zeuge habe auch bekundet, dass bereits nach 90 Minuten
Betriebsdauer der Pumpe Verlauf und Rücklauf im Minusbereich
gelegen hätten. Da der Probelauf am 25. Oktober 2010 kürzer als 90
Minuten gedauert habe, könne der Defekt an den Sonden zum Zeitpunkt
der angeblichen Abnahme nicht festgestellt worden sein.
Weiter meint der Kläger, es komme nicht darauf an, dass der
Beklagte die bereits vorhandenen Sonden nicht selbst installiert
habe, sondern dass diese Teile des vom Kläger zur Verfügung
gestellten Leistungssubstrats gewesen seien. Da der Beklagte die
Sonden in sein Werk integriert habe, schulde er auch die
fehlerfreie Zusammenführung aller Komponenten der Heizungsanlage.
Ferner ist der Kläger der Ansicht, auch bei dem zwischen den
Parteien vereinbarten Werkvertrag nach BGB stelle die Prüfungs- und
Hinweispflicht an eine leistungsbezogene Verpflichtung dar und
folge unmittelbar aus der Herstellung- bzw. Verschaffungspflicht
der §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB. Es handele sich dabei um eine
vertragliche Hauptpflicht, deren Erfüllung der Unternehmer im
Streitfalle zu beweisen habe. Der Beklagte habe seiner Prüf- und
Hinweispflicht aber nicht genügt. Allein das Unterlassen der
gebotenen Prüfung begründe bereits die Gewährleistungspflicht des
Beklagten. Mithin sei irrelevant, ob der mangelhafte
Wärmedurchfluss bzw. die Frostschäden an den Sonden vor oder nach
der angeblichen Abnahme aufgetreten seien.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts gäbe es auch keine
konkreten Anhaltspunkte für einen Bedienungsfehler des Klägers. Er,
der Kläger, meint in diesem Zusammenhang, selbst wenn ihm ein
schadensursächlicher Bedienungsfehler unterlaufen wäre, wäre der
Beklagte gleichwohl gewährleistungspflichtig. Denn es bestehe
Anlass zur Aufklärung und Beratung des Bestellers immer dann, wenn
sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Durchführung
des Vertrages gefährdet sei. Könne also ein Bedienungsfehler zu
einem Schaden führen, so müsse der Besteller vom Werkunternehmer
hierüber aufgeklärt werden. Die Verpflichtung zur Aufklärung
erstrecke sich auch auf die Wartung und Bedienung des erstellten
Werkes.
Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 2) meint der Kläger
berechtigt zu sein, die geltend gemachte Forderung der Höhe nach
einzuklagen. Laut Kostenvoranschlag würden sich die Kosten für die
Demontage der Wärmepumpenanlage inklusive der unzureichenden
Gasheiztherme auf 1.845,00 € belaufen. Die neue Gastherme habe
einen Wert/Preis von 3.061,00 € netto, diese solle die
gegenwärtig eingebaute Gastherme mit einem Wert von 2.593,00 €
netto ersetzen. Da der Beklagte die „voll
funktionsfähige“ Gastherme entfernt und entsorgt habe, müsse
er auch die Kosten für die neue Gastherme tragen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu
verurteilen,
-
an ihn 14.350,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage Zug um Zug gegen
Herausgabe der vom Beklagten installierten Wärmepumpenanlage zu
zahlen,
-
an ihn (weitere) 6.126,88 € nebst 5 Prozentpunkten über den
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Ferner ist
er der Ansicht, die Beweisaufnahme vor dem Landgericht habe
ergeben, dass die Anlage bei der Abnahme funktionstüchtig gewesen
sei. So habe der Zeuge V… bei seiner Aussage vom 04.11.2009
vor dem Landgericht die Funktionsfähigkeit der Anlage bei dem
Abnahmetermin bestätigt. Die Anlage habe auch in dem Sinne
zusammengespielt, dass die Sonden im Erdreich über die Wärmepumpe
an die Pufferspeicher Wärme abgegeben hätten. Mithin sei zum
Zeitpunkt des Gefahrüberganges das von ihm geschuldete Werk
mangelfrei gewesen. Selbst dann, wenn er ein fehlerfreies
Funktionieren aller drei Komponenten - also der Sonden, der
Wärmepumpe sowie der Gasheizung - nach dem Werkvertrag geschuldet
hätte, so sei dieser Erfolg bei der Abnahme erreicht gewesen.
Soweit der Kläger behauptet, der Probelauf am 25.10.2007 wäre
kürzer als 90 Minuten gewesen und der von dem Kläger behauptete
Defekt an den Sonden hätte deshalb zum Zeitpunkt der Abnahme nicht
festgestellt werden können, so werde dies ausdrücklich bestritten.
Ebenso sei nicht zutreffend, der Kläger habe bereits mit Schreiben
vom 11.11.2007 darauf hingewiesen. Richtig sei vielmehr, der Kläger
habe in dem Schreiben lediglich geltend gemacht, dass angeblich
mindestens 24 Stunden eine Funktionsprüfung hätte durchgeführt
werden müssen. Zudem habe der Sachverständige in seinem Gutachten
sowie bei seiner Erläuterung am 30.06.2010 angeführt, die
Berechnungen für die technische Ausführung der Anlage, so wie sie
von ihm in Augenschein genommen worden sei, sei ordnungsgemäß
erfolgt. Auch habe der Sachverständige auf ausdrücklichen Vorhalt
bestätigt, dass er die Beweisfrage nach der Funktionsfähigkeit der
Anlage unter der Voraussetzung der Funktionsfähigkeit der Sonden
beantwortet habe. Da es zwischen den Parteien unstreitig sei, dass
die Anlage wegen der defekten Sonden nicht funktioniere, ergebe
sich auch nach dem Vortrag des Klägers, dass die Heizungsanlage
insgesamt funktionsfähig gewesen sei, wenn die Sonden funktionieren
würden. Da die Beweisaufnahme aber ergeben habe, dass die Sonden
bei der Abnahme funktionsfähig gewesen seien und die Sonden
unstreitig nicht von dem Beklagten installiert worden seien, habe
er, der Beklagte, dafür nicht einzustehen, dass die Sonden bei der
Abnahme funktionsfähig gewesen seien, noch dass sie nach der
Abnahme funktionsfähig geblieben seien. Die Sonden hätten vielmehr
nicht zu seinem Leistungsumfang gezählt.
Ferner meint der Beklagte, er sei nicht verpflichtet, die
Funktionsfähigkeit der Sonden zu überprüfen. Unstreitig sei ein
VOB/B-Vertrag zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Zwar
mögen aus § 242 BGB sowie den konkreten Umständen des Einzelfalles
Prüfungspflichten als Nebenpflichten bestehen, so habe der
Werkunternehmer etwa bei Vorgaben zu Materialien oder Techniken auf
ihn erkennbare Bedenken gegen deren Anwendung hinzuweisen. Vom
Besteller bestellte Sachen oder Stoffe habe er auch auf ihre
Eignung zu prüfen und bei Zweifeln den Besteller zu unterrichten.
Diesen Anforderungen sei er, meint der Beklagte, aber hier
nachgekommen. Insbesondere sei er aber nicht verpflichtet gewesen,
den Wärmedurchfluss zu prüfen. Dem Kläger sei es unbedingt darauf
angekommen, die bereits vorhandenen Sonden zu verwenden, er - der
Beklagte - habe aber bereits bei der Besprechung am 27.08.2007
erklärt, nicht in der Lage zu sein, eine Prüfung der
Funktionsfähigkeit der Sonden durchzuführen. Es sei lediglich
vereinbart worden, die Dichtigkeit der Sonden zu überprüfen, was
auch am 27.08.2007 erfolgt sei. Zudem habe der Zeuge V…
bekundet, bei den Vorbesprechungen sei darüber gesprochen worden,
die Sonden zu überprüfen, der Kläger habe jedoch versichert, die
Anlage sei in Ordnung.
Weiter behauptet der Beklagte, der Kläger habe nach der Abnahme
zum einen durch Wahl eines anderen Stromtarifs veranlasst, dass die
Wärmepumpe über erhebliche Zeiträume zusätzlich abgeschaltet worden
sei. Dadurch sei es zu den Fehlfunktionen gekommen.
Der Beklagte ist weiter der Ansicht, er sei nicht verpflichtet,
den Kläger auf das Risiko hinzuweisen, eine Veränderung der
Vorlauftemperatur könne zu Schäden führen. Da der Kläger zudem
nicht lediglich die Kosten für die Beseitigung der eingebauten
Sonden sowie den Einbau neuer Sonden begehre, sondern den gesamten
gezahlten Kaufpreis für die installierte Anlage sowie zusätzlich
die Kosten für den Ausbau der Anlage und einen Gasheizkessel
ersetzt bekommen wolle, sei die Klage nicht schlüssig.
Der Kläger repliziert darauf und bestreitet, dass die angebliche
Abnahme am 25.10.2007 rund 1 1/2 Stunden gedauert habe. Er
behauptet, die Funktionsprobe sei in weniger als 90 Minuten
erfolgt, nur ein längerer Testzeitraum wäre aber aussagekräftig
gewesen. Ferner meint er, der Beklagte habe einen etwaigen
Bedienungsfehler des Klägers weder hinreichend substantiiert noch
gar unter Beweis gestellt. Zudem fehle in der vom Beklagten
übergebenen Bedienungsanleitung jeglicher Hinweis auf eine
Schädigung der Sonden durch eine Veränderung des Komfortsollwertes
oder des Reduziertsollwertes. Weiter bestreitet der Kläger, durch
die Wahl eines anderen Stromtarifes veranlasst gewesen zu sein, die
Wärmepumpe über erhebliche Zeiträume zusätzlich abzuschalten. Vier
Wochen nach der Installation der Wärmepumpe sei zwischen den
Parteien vereinbart und vom Beklagten auch der veranlasste
Stromanschluss installiert worden. Da aber die Heizungsanlage
bereits von Anfang nicht funktioniert habe, könne auf den
Tarifwechsel der Schaden nicht zurückgeführt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf
den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).
II.
A.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft
und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511
Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 517, 519, 520 ZPO).
B.
Das Rechtsmittel hat in der Sache selbst jedoch keinen
Erfolg.
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten
bestehen nicht, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht
entschieden hat.
- Klageantrag zu Ziffer 1).
Der Klageantrag ist unbegründet. Der Kläger kann nicht unter den
Voraussetzungen der §§ 323, 636 BGB von dem unter dem 09.10.2007
zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag zurücktreten (§ 634
Nr. 3 BGB). Zwar war das Werk mangelhaft, aber der Beklagte ist für
die Mangelhaftigkeit des Werkes nicht verantwortlich. Insbesondere
hat der Beklagte nicht seine Prüfungs- und Hinweispflicht verletzt.
Im Einzelnen:
a. Am 09.10.2007 haben die Parteien auf der Grundlage des vom
Beklagten erstellten Angebotes Nr. 60/2007 einen Werkvertrag
geschlossen und einen Werklohn in Höhe von 14.800,00 €
vereinbart. Nach dem Inhalt des Werkvertrages schuldete der
Beklagte im Wesentlichen die „Lieferung und Installation
einer Wärmepumpe von e…“ in bestehende Komponenten
einer Heizungsanlage des Klägers nebst vorhandener zweier Sonden
nebst Soleleitungen von 90 m Länge von der Erdoberfläche zu den
Sonden; definiert wurden im Vertrag zudem auch zu erbringende Werte
für die Heizleistung bei Soletemperatur sowie
Vorlauftemperatur.
b. Der Beklagte hat die Installation der von ihm gelieferten
Wärmepumpe in die vorhandene Heizungsanlage vorgenommen und das
geschuldete Werk erbracht.
c. Der Kläger hat das vom Beklagten erstellte Werk auch
abgenommen. Dies steht zur Überzeugung des Senates im Ergebnis der
vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme fest.
Das Landgericht ist im Ergebnis der Beweisaufnahme zu der
Überzeugung gelangt, der Kläger habe das Werk des Beklagten
abgenommen. Dabei ist das Landgericht den Aussagen der Zeugen
Ba… und V… gefolgt. An den diesbezüglichen
Feststellungen - einschließlich der Beweiswürdigung - wäre der
Senat nur dann nicht gebunden, wenn konkrete Anhaltspunkte
vorliegen würden, die Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO). Konkreter Anhaltspunkt ist dabei jeder objektivierbare,
rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen
Feststellungen. Zweifel an der Richtigkeit können sich bereits aus
einer abweichenden Wertung des Beweisergebnisses ergeben; das
Berufungsgericht darf eine eigene Würdigung der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme vornehmen und diese an die Stelle der
erstinstanzlichen Würdigung setzen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2524, BGH
NJW 2006, 152; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 529, Rn. 2,
7).
Von diesen Grundsätzen ausgehend bestehen solche Zweifel an der
Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen durch das
Landgericht - einschließlich der Beweiswürdigung - hier nicht.
aa. Der Zeuge T… Ba…, zuvor beim Beklagten als
Monteur tätig, hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht im
Termin vom 30.09.2009 ausgesagt, der Kläger habe die Anlage
abgenommen. Er hat nähere Umstände bekundet, aus denen sich diese
Schlussfolgerung nachvollziehen lässt. Bei dem Termin sei in
Anwesenheit des Klägers und des Zeugen V… von der Firma
E… die Anlage durch den Zeugen V… in Betrieb genommen
worden. Dazu hat er, der Zeuge Ba…, näher ausgesagt, als die
Wärmepumpe gelaufen sei, sei der Pufferspeicher wärmer geworden und
später sei die Gastherme angefahren. Alle Beteiligten, unter
Einschluss des Klägers, seien mit dem Ergebnis zufrieden gewesen.
Angaben zum Datum der Abnahme hat der Zeuge nicht tätigen können,
ebenso wenig, ob ein Protokoll über die Abnahme erstellt worden
sei.
bb. Der Zeuge D… V… hat bei seiner Vernehmung vor
dem Landgericht im Termin vom 04.11.2009 bekundet, bei der Abnahme
der Wärmepumpe habe diese ordnungsgemäß funktioniert. Anlässlich
der Inbetriebnahme der Heizungsanlage haben die Sonden
funktioniert; es habe genug Wärmeaustausch von der Sole zum
Erdreich gegeben. Zur Begründung, warum er von der
Funktionsfähigkeit der Sonden bei diesem Termin ausgegangen sei,
hat er ausgesagt, zunächst sei die Wärmepumpe gelaufen. Wäre
dagegen die Wärmepumpe gleich in dem Minusbereich gelaufen, weil
die Sonden nicht funktionsfähig gewesen wären, hätte die Wärmepumpe
automatisch abschalten müssen. Dies sei aber nicht der Fall
gewesen. Weiter hat der Zeuge V… ausgesagt, nach seiner
Erinnerung habe der Kläger auch ein Abnahmeprotokoll unterzeichnet.
Drei oder vier Wochen nach der Abnahme seien dann wiederholt
Störungsmeldungen eingegangen. Auf Vorhalt hat der Zeuge V…
ausgesagt, der Zeuge Ba… sei der Monteur des Beklagten
gewesen, der bei dem Abnahmetermin dabei gewesen sei.
cc. Auch wenn sich beide Zeugen nach ihrer jeweiligen Aussage
nicht mehr das genaue Datum des Termins der Inbetriebnahme angeben
konnten und auch keine der Parteien ein Abnahmeprotokoll vorlegen
konnte, steht doch zur Überzeugung des Senates fest, dass der
Kläger die Heizungsanlage mit der Wärmepumpe abgenommen hat, und
dass anlässlich der Abnahme die Sonden funktioniert haben.
Die Aussagen der Zeugen sind in sich nachvollziehbar,
widerspruchsfrei und decken sich im Wesentlichen darin, dass
anlässlich der Inbetriebnahme der Heizungsanlage die Wärmepumpe
funktioniert hat. Die Aussagen der Zeuge enthalten relevante
Indizien dafür, dass die Sonden im Zusammenspiel mit der Wärmepumpe
anlässlich des Termins in Anwesenheit des Klägers und der beiden
Zeugen funktionsfähig waren. Dafür, dass es - wie vom Zeugen
V… bekundet - genug Wärmeaustausch von der Sole zum Erdreich
gegeben hat, lässt sich die Aussage des Zeugen Ba… anführen,
als die Wärmepumpe gelaufen sei, sei der Pufferspeicher wärmer
geworden. Eine solche Wechselwirkung von Sonden und Wärmepumpe wäre
unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen Dipl.-Ing. D… nämlich dann auszuschließen
gewesen, wenn eine der Komponenten nicht funktionsfähig gewesen
wäre.
Die Tatsache, dass ein Abnahmeprotokoll nicht vorgelegt worden
ist, steht der Annahme der Abnahme nicht entgegen. Den Aussagen der
beiden Zeugen kann entnommen werden, dass es sich um ein und
demselben Termin gehandelt hat, an dem neben ihnen auch der Kläger
anwesend und dieser mit dem erbrachten Werk einverstanden gewesen
ist. Dass die Zeitdauer des Laufes der gesamten Heizungsanlage an
diesem Tage für einen aussagekräftigen Test ihrer
Funktionsfähigkeit nicht ausreichend lang gewesen sei soll, wie der
Kläger geltend macht, kann den Aussagen der Zeugen gerade nicht
entnommen werden. Für eine Abnahme des Werkes durch den Kläger, und
damit für die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen Ba… und
V…, kann zudem als Indiz angeführt werden, dass der Kläger
abschließend fast vollständig den Werklohn an den Beklagten
entrichtet hat.
dd. Dem Inhalt der Aussagen der Zeugen Ba… und V…
steht nicht der Inhalt der Begutachtung durch den Sachverständigen
Dipl.-Ing. D… entgegen. Im Gegenteil. Der Sachverständige
hat ausgeführt, die in dem Hause des Klägers installierte
Heizungsanlage als Kombination aus der dort installierten
Wärmepumpenanlage und dem dort installierten Gas-Brennwertheizgerät
sei funktionstüchtig.
Das Landgericht hat das Gutachten des Sachverständigen
Dipl.-Ing. D… vom 30.03.2010 sowie seine Ausführungen in der
mündlichen Verhandlung vom 30.06.2010 gewürdigt und ist den
nachvollziehbaren Ausführungen zu Recht gefolgt. Der
Sachverständige Dipl.-Ing. D… hat in seinem Gutachten u. a.
Folgendes ausgeführt: Die Auslegung der Wärmepumpenanlage erfülle
die Anforderungen eines bivalent parallelen Betriebes einer
Wärmepumpenanlage in Verbindung mit dem vorhandenen
Gas-Brennwert-Heizgerät. Ingenieurtechnische Auslegungsdaten der
bestehenden Erdwärmesonden lägen nicht vor. Bei voller
Funktionstüchtigkeit der Erdwärmesonden mit einer maximalen
Entzugsleistung von 9 kW (50 W/m) und Betrieb der Wärmepumpenanlage
mit dem geplanten Betriebswerten (35 O Celsius
Vorlauftemperatur) sei die in dem Hause des Klägers installierte
Heizungsanlage als Kombination aus der dort installierten
Wärmepumpenanlage und dem dort installierten Gas-Brennwertheizgerät
funktionstüchtig (Seite 19 des Gutachtens). Soweit der
Sachverständige ausgeführt hat, eine Wärmeleistung erfolge allein
deswegen nicht, weil die Sonden nicht in Ordnung seien, ist er zu
dieser Einschätzung im Umkehrschluss gekommen. Da die
Heizungsanlage im Zeitpunkt seiner Begutachtung mittels Erdwärme
keine Wärmeleistung erbracht habe, die Auslegung der
Wärmepumpenanlage aber den Anforderungen eines bivalent parallelen
Betriebes einer Wärmepumpenanlage in Verbindung mit dem vorhandenen
Gas-Brennwert-Heizgerät erfüllt habe, könne es nach seiner
Einschätzung nur an den Sonden liegen, an denen er - auf der
Grundlage des Beweisbeschlusses des Landgerichtes vom 04.11.2009 -
für seine Begutachtung keine eigenständigen Untersuchungen
durchgeführt habe. Insoweit hat er nachvollziehbar
geschlussfolgert, ihm erscheine wegen der schnellen
Außerbetriebnahme der Anlage, die offensichtlich keine Leistungen
erbracht habe, der Schluss naheliegend, dass die Sonden keine
Leistung gebracht hätten. Zur Begründung hat er weiter angeführt,
werde eine Sondenanlage zu lange im Frostbetrieb gefahren, könne
sie den Kontakt zum Erdreich verlieren und auch ein ausreichender
Leistungsaustausch sei nicht mehr möglich.
d. Zwar weist das Werk nunmehr einen Mangel auf, aber der
Beklagte ist für den Mangel des Werkes nicht verantwortlich. Es
steht nicht fest, dass der Beklagte seine Prüfungs- und
Hinweispflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat. Im Einzelnen:
aa. Das vom Beklagten erbrachte Werk weist - jedenfalls im
Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen - einen
Mangel auf. Mithin steht fest, dass es sich - jedenfalls in der
Zeit nach der Abnahme - nicht für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
BGB).
Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln,
wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dafür kommt es also
darauf an, was genau die Parteien vereinbart haben. Welche
Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben, ergibt
sich aus der Auslegung des Werkvertrages.
Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1
BGB gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der
Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg
herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt
sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten
Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion
das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der
Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB
a.F. angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der
Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine
vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht
erfüllt (vgl. BGHZ 91, 206; BGHZ 139, 244). Das gilt unabhängig
davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart
haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden
sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich
vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist
dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder
Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu
erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte
Funktionstauglichkeit (vgl. BGH NJW 2008, 511). Dieses Verständnis
von der „vereinbarten Beschaffenheit“ hat sich durch
das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts nicht geändert.
Allerdings knüpft das Gesetz die Mängelhaftung nicht mehr, wie in §
633 Abs. 1 BGB a.F. an den Fehler eines Werks. Vielmehr ist in §
633 Abs. 2 BGB n.F. eine Rangfolge in der Beurteilung des
Sachmangels aufgestellt, nach der zunächst zu prüfen ist, ob das
Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei
von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB), sonst für die
gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die
bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach
der Art des Werks erwarten kann (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB
).
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die vom Beklagten
gelieferte und installierte Wärmepumpe für die im Hause des Klägers
errichtete Heizungsanlage mangelhaft. Auch wenn ausdrücklich die
Beschaffenheit des Werkes im Einzelnen nicht vereinbart worden ist,
insbesondere die Funktionsteile - wie etwa die Sonden - nicht
aufgeführt worden sind, mit denen die Wärmepumpe für eine
Heizungsanlage für Erdwärme zusammenwirken sollte, eignet sich das
Werk nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§
633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB). Die Heizung kann nämlich nur
ausschließlich mit Gas befeuert werden. Das Landgericht hat das
Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D… vom 30.03.2010
sowie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom
30.06.2010 herangezogen und ist diesen zu Recht gefolgt. Davon
ausgehend steht fest, dass die vom Kläger installierten Teile - im
Wesentlichen die Wärmepumpe - mangelfrei sind. Eine Wärmeleistung
erfolgt allein deswegen nicht, weil die Sonden nicht in Ordnung
sind.
Allein dies führt allerdings nicht dazu, dass das Werk des
Beklagten insgesamt als mangelfrei angesehen werden kann. Zwar sind
die von dem Beklagten einzubauenden Teile der Heizungsanlage für
sich gesehen ordnungsgemäß errichtet worden. Aber die vereinbarte
Funktion - Heizung durch Erdwärme - ist nicht erfüllt. Vielmehr ist
ein Werk bereits dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion
nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur Verfügung
gestellten Leistungen, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes
abhängt, unzureichend sind (vgl. BGH NJW 2008, 511). Dies ist hier
wegen der mangelnden Funktionsfähigkeit der Sonden der Fall.
bb. Der Beklagte hat für die nach Abnahme festgestellte
mangelnde Funktionsfähigkeit der Sonden jedoch nicht einzustehen.
Es steht nicht fest, dass der Beklagte seine Prüfungs- und
Hinweispflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein
Unternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich,
wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von
diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer
Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs-
und Hinweispflicht erfüllt hat (BGHZ 174, 110 m.w.N.; so auch schon
BGH, Urteil vom 11.04.1957 - VII ZR 308/56- ; BGH BauR 2005, 1314).
Dabei trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür,
dass er seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist (BGH
NJW 1973, 1688). Die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht
ist kein Tatbestand, der die Mängelhaftung begründet. Die
verschuldensunabhängige Mängelhaftung kann nur durch einen Sach-
oder Rechtsmangel des vom Unternehmer hergestellten Werkes
begründet werden. Vielmehr ist die Erfüllung der Prüfungs- und
Hinweispflicht ein Tatbestand, der den Unternehmer von der Sach-
oder Rechtsmängelhaftung befreit (BGH NJW 2008, 511).
(1). Für VOB-Verträge ist dies deutlich in der Regelung des § 13
Nr. 3 iVm. § 4 Nr. 3 VOB/B zum Ausdruck gebracht. § 13 Nr. 3 VOB/B
setzt voraus, dass das Werk des Unternehmers mangelhaft ist und
stellt zunächst klar, dass der Unternehmer, dem Grundsatz der
verschuldensunabhängigen Mängelhaftung folgend, auch dann haftet,
wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen
des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder
vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der
Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist. Sodann
wird als Ausnahme von diesem Grundsatz der Befreiungstatbestand
formuliert (vgl. BGHZ 132, 189; BauR 2005, 1314). Der Auftragnehmer
haftet trotz eines Mangels seiner Leistung nicht, wenn er die ihm
nach § 4 Nr. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht hat.
(2). Da die Regelungen in § 13 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 VOB/B eine
Konkretisierung von Treu und Glauben sind, gelten sie über den
Anwendungsbereich der VOB/B hinaus im Grundsatz auch für den
Bauvertrag nach BGB (vgl. BGH NJW 1960, 1813; Kniffka/Koeble,
Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rn. 57). Dies gilt
auch für Verträge, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen sind und
auf die das mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
geänderte Werkvertragsrecht anwendbar ist (s. BGH NJW 2008,
511).
(3). Davon ausgehend ergeben sich der Rahmen der Prüfungs- und
Hinweispflicht und ihre Grenzen aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit,
wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls
darstellt (BGH ZfBR 1987, 32). Was hiernach zu fordern ist,
bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu
erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den
Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam
erkennbar sind (vgl. BGH BauR 2002, 945). Steht die Arbeit eines
Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines
anderen Unternehmers oder ist sie auf Grund dessen Planung
auszuführen, muss er prüfen und ggfs. auch geeignete Erkundigungen
einziehen, ob diese Vorarbeiten oder Bauteile eine geeignete
Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen,
die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können (vgl. BGH ZfBR
1987, 32). Auch wenn er den Besteller darauf hingewiesen hat, dass
bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss er
sich grundsätzlich vor Ausführung seines Werkes vergewissern, ob
diese Voraussetzungen eingehalten sind (vgl. BGH BauR 2000, 262;
BGH NJW 1973, 1688). Regelmäßig kann er sich auch nicht allein
deshalb darauf verlassen, dass diese Voraussetzungen vorliegen,
vielmehr muss er dies im Rahmen des ihm Zumutbaren selbständig
prüfen.
Diesen Grundsätzen folgend war der Beklagte durch das
Werkvertragsverhältnis mit dem Kläger verpflichtet, auf für ihn als
Fachunternehmen der Heizungs- und Sanitärausstattung erkennbare,
die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage - für die Heizung durch
Erdwärme - beeinträchtigende Mängel hinzuweisen. Dabei kommt es
nicht darauf an, dass die Sonden bereits verlegt waren. Denn der
Beklagte hatte sich vor Beginn der von ihm zu erbringenden Arbeiten
zu vergewissern, ob über die Sonden die geforderte
Erdwärmeförderung für das von ihm zu erbringende Werk erzielt
werden kann.
Welche Prüfungen der Beklagte dazu vorgenommen hat, kann im
Ergebnis dahinstehen. Daraus dass - wie oben bereits zum Ergebnis
der Beweisaufnahme ausgeführt - feststeht, dass auch die Sonden bei
Abnahme funktionsfähig gewesen sind, folgt im Umkehrschluss, dass
eine etwaige Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht des
Beklagten gegenüber dem Kläger nicht feststeht.
Der Kläger hat nicht den Beweis geführt, dass die Sonden im
Zeitpunkt der Abnahme defekt gewesen sind. Mithin steht ebenfalls
nicht fest, dass die vom Beklagten vorgenommene Untersuchung oder
erteilten Hinweise unvollständig bzw. fehlerhaft waren. Folglich
steht nicht fest, dass die Sonden vor der Abnahme einen Mangel
aufgewiesen haben und dass dieser vom Beklagten bei einer
Untersuchung zu entdecken bzw. Anlass für eine Behinweisung oder
eine anderweitige Ausgestaltung des von ihm zu erbringenden Werkes
gewesen wäre.
Auf die Frage eines etwaigen Bedienungsfehlers des Klägers nach
Abnahme kommt es mithin nicht an.
b. Klageantrag zu Ziffer 2).
Der Klageantrag ist ebenfalls unbegründet. Aus den Gründen zum
Klageantrag zu Ziffer 1) hat dieser Antrag ebenfalls keinen
Erfolg.
Nach alledem hat die Berufung insgesamt keinen Erfolg.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708
Ziff. 10, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof
nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.