OLG Brandenburg 5. Zivilsenat — 2011-05-26 — 5 U 102/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-26
Aktenzeichen: 5 U 102/07
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juli 2007
verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – 1 O 773/04 – des
Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 24.225,65 €
nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
3.275,00 € seit dem 15. Januar 2005,
7.850,65 € seit dem 20. Januar 2005,
3.275,00 € seit dem 24. November 2005,
6.550,00 € seit dem 16. Dezember 2006,
3.275,00 € seit dem 9. Januar 2007
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger jeweils zu 15 %
und die Beklagte zu 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger sind (Mit-) Eigentümer des Flurstücks 508/3 der Flur
1 der Gemarkung …. Auf einer Teilfläche des Grundstücks hat
die Rechtsvorgängerin der Beklagten Anfang der 80iger Jahre ein
Mehrfamilienhaus nebst Abwassersammelgrube errichtet. Am 6. August
1999 beantragten die Kläger ein Bodenordnungsverfahren nach dem
Achten Abschnitt des LwAnpG bei der Flurneuordnungsbehörde.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger von der Beklagten
Nutzungsentgelt für die Baulichkeiten nebst unstreitiger
Funktionsfläche von 1.703,50 qm für die Zeit ab Antragstellung bis
zum 31. Dezember 2006. Wegen der Einzelheiten des Sach- und
Streitstands wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil
Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache im aus der
Tabelle ersichtlichen Umfang entsprochen.
31.12.2001 | 13.932,21 | Ab 20.01.2005 (Rechtshängigkeit, Bl. 25 d. A.) | 11.876,80 |
| Erweiterung, Bl. 75, 78 d. A. | 01.01.-31.12.2002 | 7.572,06 | Aus 6.000,75 ab 15.01.2005 und aus 1.571,31 ab 18.01.2006
(Rechtshängigkeit, Bl. 81 d. A.) | 4.948,66 |
| Erweiterung, Bl. 131 f., 136 d. A. | 01.01.2003-31.12.2006 | 23.163,34 | Aus 9.901,22 ab 15.01.2005, aus 1.338,24 ab 01.05.2005, aus
9.182,61 ab 16.12.2006 und aus 2.741,27 ab 09.01.2007
(Rechtshängigkeit, Bl. 151 d. A.) | 17.290,53 |
| Summe | | 44.667,41 | | 34.115,99 |
Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 20. Juli 2007 zugestellte
Urteil die am 24.7.2007 bei Gericht eingegangene Berufung eingelegt
und diese innerhalb verlängerter Frist mit dem am 19. Oktober 2007
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Kläger haben ihre auf Verurteilung zur Zahlung von weiteren
9.538,04 € gerichtete Berufung zurückgenommen.
Die Beklagte tritt ihrer Inanspruchnahme nach Grund und Höhe
entgegen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Kläger nicht
aktiv legitimiert seien, weil sie sich nicht in den Verfahren auf
eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine
Übereignung eingelassen hätten. Sie verneint ihre
Passivlegitimation mit der Begründung, im streitgegenständlichen
Zeitraum den Besitz an den Baulichkeiten in Erfüllung eines
Kaufvertrags einem Dritten übertragen zu haben. Außerdem habe das
Landgericht der Verurteilung einen „falschen“ Bodenwert
zugrunde gelegt. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der
Verjährung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils
abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 30. Oktober
2008 und 26. Juni 2009 Beweis erhoben über den Bodenwert i. S. v. §
19 SachenRBerG des Grundstücks zum 6. August 1999 und die Höhe des
üblichen Zinses für die gewerbliche Nutzung zur Erzielung von
Mieten des Gebäudes durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens. Auf das Wertgutachten des
Sachverständigen M… vom 14. März 2009 nebst Nachtrag vom 14.
Dezember 2009 wird Bezug genommen.
Auf den Nachtrag haben die Parteien weder Einwendungen gegen das
Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge oder
Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitgeteilt noch die
Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des
Gutachtens beantragt.
II.
- Die Kläger können von der Beklagten dem Grunde nach
Nutzungsentgelt für die Zeit vom 6. August 1999 bis 31. Dezember
2006 aus Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB beanspruchen.
a) Die Kläger sind Grundstückseigentümer. Sie haben am 6. August
1999 ein Bodenordnungsverfahren nach dem Achten Abschnitt des
LwAnpG bei der Flurneuordnungsbehörde beantragt (§§ 64, 53 Abs. 1,
56 ff. LwAnpG).
Die Beantragung eines solchen Bodenordnungsverfahrens ist nach
Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB alternative Anspruchsvoraussetzung.
Es ist nicht erforderlich, dass sich der Grundstückseigentümer
daneben in dem Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung
dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat.
Insbesondere das Verfahren nach dem Achten Abschnitt des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sucht einen von den Vorschriften
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verschiedenen Ausgleich der
Interessen von Eigentümern und Nutzern. Im Vordergrund steht hier
der freiwillige Landtausch (§ 54 LwAnpG), subsidiär eine
Landabfindung im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens (§§ 56, 58
LwAnpG; vgl. Nies, in: RVI, § 56 LwAnpG Rdn. 1) und – im
Falle der Zustimmung des Eigentümers – eine Geldabfindung (§
58 Abs. 2 LwAnpG). Infolgedessen gehört zur Anspruchsbegründung
nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB allein der Antrag des
Eigentümers nach § 53 Abs. LwAnpG auf Neuordnung der
Eigentumsverhältnisse (BGH, Urteil v. 14. Dezember 2001 – V
ZR 212/01, zitiert nach juris, dort Rn. 7).
b) Die Beklagte gilt zum Besitz an dem von ihrer
Rechtsvorgängerin errichteten Gebäude und der dazugehörigen
Teilfläche berechtigt (Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 lit. b EGBGB). Die
Vorschrift umfasst auch Gebäudeeigentum nach § 27 LPGG
(Palandt/Bassenge, Palandt-Archiv Teil II, Art. 233 § 2a EGBGB Rn.
4).
Die Beklagte ist auch Nutzerin i. S. v. Art. 233 § 2a Abs. 1 S.
8 EGBGB. Die Vorschrift flankiert die Sachenrechtsbereinigung
(hier: § 4 Nr. 3 SachenRBerG, vgl. OLG Naumburg VIZ 1999, 674;
Palandt/Bassenge, a. a. O, Rn. 1), so dass sich der Nutzerbegriff
nach § 9 SachenRBerG beurteilt. Die Beklagte ist Nutzerin gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG. Obligatorische Besitzrechte beeinflussen
die Nutzereigenschaft nicht (OLG Brandenburg – 6. Zivilsenat
– VIZ 1996, 597, 598).
Mit dieser Wertung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu
der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Dresden (Urt.
v. 10. Februar 2005 – 10 U 1661/04, Bl. 504 ff. d. A.). Dort
ist zunächst – mangels Antragstellung – die
Aktivlegitimation verneint worden. Zur selben Problematik verhält
sich die vom OLG Dresden in Bezug genommene Entscheidung des BGH
(Urt. 11. April 2003 – V ZR 209/02).
Für den Zeitpunkt ab Antragstellung hat das OLG Dresden den
Nutzerbegriff zwar an die Besitzausübung geknüpft, dies jedoch nur
deshalb, weil selbständiges Gebäudeeigentum an der dort
streitgegenständlichen Kaufhalle nicht entstanden war, so dass der
Senat in Anwendung von § 14 Abs. 2 (2. Hs.), 2. Alt. SachenRBerG
von einer selbständigen Übertragbarkeit des Besitzes ausging.
- Der Anspruch geht „bis zur Höhe des nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins“ (Art.
233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB). Das ist – wie sich aus einem
Gegenschluss aus Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 4 EGBGB und dem Zweck des
Moratoriumszinses ergibt – der volle, nicht während der
Eingangsphase gemäß § 51 SachenRBerG ermäßigte Erbbauzins (BGH,
Urteil v. 14. Dezember 2001 – V ZR 212/01, zitiert nach
juris, dort Rn. 14 ff.).
a) Der Erbbauzins ist in einem Prozentsatz des Bodenwerts zu
bestimmen (§ 43 Abs. 2 S. 1 SachenRBerG) und beträgt für
öffentlichen Zwecken dienende oder land-, forstwirtschaftlich oder
gewerblich genutzte Gebäude dreieinhalb vom Hundert jährlich des
Bodenwerts (§ 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SachenRBerG), so der für diese
Nutzung übliche Zinssatz nicht mehr oder weniger als sieben vom
Hundert jährlich beträgt (§ 43 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG); in diesem
Fall beträgt der Zins die Hälfte des sieben vom Hundert über- oder
unterschreitenden Zinses (§ 43 Abs. 1 SachenRBerG). Stichtag für
die Wert- und Zinssatzfeststellung ist analog § 19 Abs. 1
SachenBerG der Zeitpunkt der Beantragung eines
Bodenordnungsverfahren nach dem Achten Abschnitt des LwAnpG, da ab
diesem Zeitpunkt die Sachenrechtsbereinigung in gleicher Weise
hätte durchgeführt werden können, wie wenn der
Grundstückseigentümer ein darauf gerichtetes Angebot zum
Vertragschluss abgegeben hätte. Der Stichtag im vorliegenden Fall
ist der 6. August 1999.
b) Nach § 19 Abs. 2 S. 1 SachenRBerG bestimmt sich der Bodenwert
nach dem um die Abzugsbeträge nach Satz 3 verminderten Wert eines
baureifen Grundstücks. Der Wert eines baureifen Grundstücks ist,
vorbehaltlich der Regelung in § 20, der Verkehrswert im Sinne des §
194 des Baugesetzbuchs, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück
unbebaut wäre (§ 19 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG).
Diesen Wert hat der Sachverständige unter Zugrundelegung einer
dem Wohnhaus dazugehörigen Fläche von unstreitig 1703,50 qm mit
140.000,00 € bemessen. Unter Abzug der Aufwendungen für die
Baureifmachung des Grundstücks (§ 19 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, Abs. 3 Nr.
3 SachenRBerG) beläuft sich dieser Wert auf 131.000,00 €. Den
für die streitgegenständliche Nutzung üblichen Zinssatz hat der
Sachverständige auf 5 vom Hundert veranschlagt.
Gegen diese Feststellungen haben die Parteien keine Einwände
mehr erhoben, nachdem sie der Sachverständige mit Nachtrag vom 14.
Dezember 2009 erneut erläutert hat. Davon abgesehen hat der
Sachverständige die Anknüpfungstatsachen für die Bodenwert- und
Zinsbemessung sorgfältig ermittelt und belegt und ist auf dieser
Datenbasis zu gedanklich folgerichtigen und inhaltlich
überzeugungskräftigen Festlegungen gelangt.
Danach beläuft sich der Nutzungsentgeltanspruch der Kläger auf
(1.310 x 2,5 =) 3.275,00 € jährlich. Das sind für die Zeit vom
6. August bis 31. Dezember 1999 anteilig ([3.275 : 365 =] 8,97 x
145 [Tage] =) 1.300,65 € und die Jahre 2000 bis 2006 (7 x
3.275 =) 22.925,00 €, mithin insgesamt 24.225,65
€.
-
Die Beklagte kann die Leistung nicht wegen Verjährung
verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist der am 1.
Januar 2002 noch unverjährten Forderungen für die Jahre 1999 bis
2001 lief bis zum 31. Dezember 2004, da die Forderung nach der vor
dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
der dreißigjährigen Verjährung unterlag (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 3
EGBGB, § 195 a. F. und n. F. BGB) und ist durch Einreichung der
Klage am 30. Dezember 2004 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB,
§ 167 ZPO).
-
Die Zinsforderungen rechtfertigen sich aus § 286 Abs. 1, §
288 Abs. 1, § 291 BGB. Im Einzelnen können die Kläger von der
Beklagten Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz)
aus
3.275,00 € seit dem 15. Januar 2005,
7.850,65 € seit dem 20. Januar 2005,
3.275,00 € seit dem 24. November 2005,
6.550,00 € seit dem 16. Dezember 2006 und aus
3.275,00 € seit dem 9. Januar 2007
verlangen.
Dagegen können die Kläger von der Beklagten keine
vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen, weil nicht
hinreichend vorgetragen ist, dass diese vor der Mahnung vom 21.
Dezember 2004 in Verzug geraten ist, so dass die Anwaltskosten
nicht auf der Verzögerung der Leistung beruhen (§ 280 Abs. 2
BGB).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 S.
1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 708 Rn. 10, § 711 S. 1 und 2, § 713
ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund für ihre
Zulassung nicht vorliegt (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat weicht
mit seiner Entscheidung – wie dargelegt – nicht von dem
von der Beklagten zitierten Urteil des OLG Dresden (v. 10. Februar
2005 – 10 U 1661/04, Bl. 504 ff. d. A.) ab.
Die von der Beklagten im Übrigen in Bezug genommen
BGH-Entscheidungen betreffen:
Urteil v. 15. Dezember 2000 - V ZR 241/99: § 313 BGB a. F.;
gemeint ist wohl das Urteil v. 19. November 1999 – V ZR
241/98: die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem
„hängenden“ Kaufvertrag nach Art. 233 § 2a Abs. 2 S. 2
EGBGB Urteil v. 3. Mai 2002 – V ZR 246/01: die
Rechtsnachfolge eines Gebäudekäufers, wenn selbständiges
Gebäudeeigentum nicht entstanden war (§ 9 Abs. 2 Nr. 1
SachenRBerG)
und geben für die in Rede stehende Rechtsfrage somit nichts
her.