VerfG Potsdam — 2011-10-21 — 15/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-21
Aktenzeichen: 15/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zum Teil verworfen, im Übrigen
zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine verfahrensleitende
Verfügung der Eildienstrichterin und Entscheidungen des
Amtsgerichts Potsdam und des Brandenburgischen Oberlandesgericht in
einer den Urlaubsumgang des Beschwerdeführers zu 1) mit seinem im
April 2004 geborenen Sohn, dem Beschwerdeführer zu 2), betreffenden
Verfahren.
I.
Der im Umgangsbeschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 14. Dezember 2006 (Az.: 15 UF 187/06) geregelte Urlaubsumgang
war durch Änderungsbeschlüsse des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 4. Februar und 3. März 2009 (Az.: 15 UF
93/07) für das Jahr 2009 u. a. auf zwei zusammenhängende Wochen,
die sich höchstens mit der ersten oder der letzten Woche der
Sommerferien überschneiden dürften, erweitert worden. Nach Ziff. 5
Buchst. h) des so geänderten Beschlusses haben sich die Eltern, d.
h. der Beschwerdeführer zu 1) und die Äußerungsberechtigte
gegenseitig zwei Wochen vor Beginn einer Urlaubsreise über Ziel,
Dauer, Anschrift (soweit bekannt) und telefonische Erreichbarkeit
zu informieren.
Der Beschwerdeführer zu 1) begehrte mit Antrag vom 24. Juli 2009
vor dem Amtsgericht Potsdam eine generelle Abänderung der
Umgangsregelung (Az.: 43 F 247/09). Außerdem plante er, in der Zeit
vom 5. September 2009 bis zum 20. September 2009 einen Urlaub mit
dem Beschwerdeführer zu 2) zu verbringen. Diese Absicht teilte er
der Äußerungsberechtigten mit, die dem widersprach, weil der
Beschwerdeführer zu 2) an einer Geburtstagsfeier seiner Großmutter
mütterlicherseits teilnehmen solle. Der Beschwerdeführer zu 1)
beantragte am 24. August 2009 im Wege der einstweiligen Anordnung
im Verfahren 43 F 247/09 unter Aufrechterhaltung seines dort am 17.
August 2009 gestellten Befangenheitsgesuchs sinngemäß, die
Berechtigung zur Ausübung des Umgangs in dem genannten Zeitraum
festzustellen, die Äußerungsberechtigte zu verpflichten, den
Beschwerdeführer zu 2) mit den notwendigen Sachen pünktlich
herauszugeben und jegliche Umgangsvereitelung zu unterlassen sowie
ein Zwangsgeld anzudrohen.
Der zuständige Richter am Amtsgericht erklärte in seiner
dienstlichen Äußerung zum Befangenheitsgesuch am 31. August 2009,
dass kein Fall einer unaufschiebbaren Handlung nach § 47 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO) vorliege. Eine Entscheidung des
Amtsgerichts erging nicht. Nachdem die Äußerungsberechtigte den
Beschwerdeführer zu 2) am 5. September 2009, einem Sonnabend,
entsprechend ihrer Ankündigung nicht an den Beschwerdeführer zu 1)
übergeben hatte, sondern sich an einem unbekannten Ort aufhielt,
stellte der Beschwerdeführer zu 1) einen Antrag auf Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung der Äußerungsberechtigten über den
Verbleib des Beschwerdeführers zu 2) nach § 94 Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes gegen die Äußerungsberechtigte nach § 89 FamFG sowie
auf Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zu 2) und
die Umsetzung des aus seiner Sicht bestehenden Umgangsrechts vom 5.
bis zum 20. September 2009 mit geeigneten Ordnungsmitteln nach § 89
FamFG. Nach Beiziehung der Verfahrensakte 43 F 247/09 erließ die
Eildienstrichterin die angegriffene Verfügung, wonach nicht ohne
mündliche Verhandlung entschieden und die Akte dem ordentlichen
Dezernenten am 7. September 2009 vorgelegt werden solle. Der
Umgangsbeschluss lege die Urlaubszeit des Beschwerdeführers zu 1)
nicht eindeutig auf den beantragten Zeitraum fest. Die
Äußerungsberechtigte habe glaubhaft gemacht, ihr fehlendes
Einverständnis dem Beschwerdeführer zu 1) schon am 14. August 2009
mitgeteilt zu haben.
Der Beschwerdeführer zu 1) erhob gegen diese Verfügung am 7.
September 2009 Beschwerde beim Brandenburgischen Oberlandesgericht
und beantragte, eine einstweilige Anordnung entsprechend seinen am
24. August 2009 gestellten Anträgen zu erlassen. Mit Beschluss vom
7. September 2009 wies das Brandenburgische Oberlandesgericht die
sofortige Beschwerde zurück. Eine abschließende Klärung der
Tatsachen sei der Eildienstrichterin am Samstagvormittag nicht
möglich gewesen. Angesichts der Komplexität der Verhältnisse
zwischen den Eltern sei es gerechtfertigt gewesen, auf eine
Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zu verweisen. Weiter
führte das Gericht aus, dass nicht erkennbar sei, weshalb auf den
bereits am 24. August 2009 gestellten Antrag noch keine mündliche
Verhandlung erfolgt sei. Der Senat halte zur Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes die umgehende Bestimmung eines
kurzfristigen Termins, notfalls durch den abgelehnten Richter nach
§ 47 Abs. 1 ZPO, für dringend geboten. Die gegen den Beschluss
gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zu 1) wies das
Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. September
2009 zurück. Es führte ergänzend aus, dass eine
„Durchentscheidung“ der Anträge vom 5. September 2009
bzw. 24. August 2009 durch das Oberlandesgericht mangels sachlicher
Zuständigkeit nicht in Betracht komme.
II.
Der Beschwerdeführer zu 1) hat am 10. September 2009 gegen die
Verfügung der Eildienstrichterin und die Beschlüsse des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts im eigenen Namen und im Namen
des Beschwerdeführers zu 2) Verfassungsbeschwerde erhoben (Az.:
VfGBbg 39/09). Er rügt eine Verletzung der Eltern- und Kindrechte
sowie des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, rechtliches Gehör,
ein faires Verfahren und Gleichbehandlung. Gleichzeitig hatte er
den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt (Az.: VfGBbg 9/09
EA). Aufgrund außergerichtlicher Einigung mit der
Äußerungsberechtigten unter Vermittlung des Verfassungsgerichts,
wonach der Urlaubsumgang vom 11. bis zum 16. September 2009
stattfinden sollte, hat der Beschwerdeführer den Eilantrag
zurückgenommen. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 17. September
2009 eingestellt worden.
Die Hauptsache verfolgen die Beschwerdeführer weiter. Auch nach
zeitlicher Erledigung des begehrten Urlaubsumgangs bestehe das
Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung des Verfassungsgerichts
u. a. deshalb fort, weil die Feststellungen zur
Umgangsvereitelungen durch die Äußerungsberechtigte Auswirkungen
auf andere laufende Verfahren zum Umgangs- und Sorgerecht hätten.
Daneben könne nur so ein Schadensersatzanspruch wegen der
verpassten Flüge und der Hotelbuchung durchgesetzt werden. Nachdem
das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. September 2009 (Az.: 43 F
305/09) den Antrag des Beschwerdeführer zu 1) auf Festsetzung von
Zwangsgeld und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgelehnt
hat, hat der Beschwerdeführer zu 1) diese Entscheidung mit
Schriftsatz vom 30. September 2009 in das hier anhängige Verfahren
mit einbezogen und die Feststellung begehrt, dass diese den
bestehenden Umgangsanspruch verletze.
Nachdem zunächst zur Durchführung eines Mediationsverfahrens auf
Antrag der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 das
Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war, haben sie das Verfahren
mit Schriftsatz vom 21. April 2011 wieder aufgenommen. Es wird
nunmehr unter dem Aktenzeichen VfGBbg 15/11 fortgeführt.
III.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht, das Amtsgericht Potsdam
sowie die Äußerungsberechtigte hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Akten des Amtsgerichts Potsdam und des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts – Az: 43 F 247/09 bzw.
15 UF 70/10 und 15 WF 273/09 – sind beigezogen worden.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen
unbegründet.
I.
-
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 21. September 2009
richtet. Insoweit fehlt es an der nach § 45 Abs. 2 Satz 1
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs.
Das Beschwerdeverfahren (15 UF 25/10) war am 1. September 2011 noch
anhängig. Es kommt daher nicht darauf an, wann der Schriftsatz des
Beschwerdeführers zu 1) vom 30. September 2009 beim
Verfassungsgericht erstmals eingegangen ist. Für eine
Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts besteht keine
Veranlassung. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg kann das
Verfassungsgericht im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des
Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden,
wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem
Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde,
falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Ein solcher
schwerer Nachteil ist nicht erkennbar. Das Brandenburgische
Oberlandesgericht hat sich entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer auch noch nicht mit der Sachentscheidung, ob die
Äußerungsberechtigte das Umgangsrecht des Beschwerdeführer zu 1)
verletzt hat und ein Ordnungsgeld anzuordnen war,
auseinandergesetzt. Es hat sich bisher nur zur Frage verhalten, ob
die Eildienstrichterin verpflichtet war, am 5. September 2009
darüber zu entscheiden.
-
a. Die angegriffene Verfügung des Amtsgerichts Potsdam vom 5.
September 2009 erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt der
Erschöpfung des Rechtswegs (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg) und der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde als zulässiger
Beschwerdegegenstand. Bei ihr handelt es sich um eine im mit
ordentlichen Rechtsmitteln unanfechtbare Zwischenverfügung;
jedenfalls ist mit der Beschwerdeentscheidung und der Entscheidung
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge der
Rechtsweg erschöpft. Ebenso steht der Grundsatz der Subsidiarität
der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Danach sind
Zwischenentscheidungen, die das Verfahren nicht beenden, mit der
Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, wenn die Rechtsverletzung
in zumutbarer Weise mit der Anfechtung der Endentscheidung geltend
gemacht werden könnte (Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 3/11 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). An der Zumutbarkeit fehlt
es hier. Die Entscheidung der Eildienstrichterin, nicht tätig zu
werden, kann mit einer später ergehenden Entscheidung über die
beantragten Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr angefochten werden.
Die Folge, dass eine Entscheidung in der Sache möglicherweise zu
spät käme, wäre nicht mehr korrigierbar.
b. Die Beschwerdeführer haben an der Entscheidung des
Verfassungsgerichts über die Eildienstverfügung auch nach Ablauf
der geplanten Ferien ein Rechtsschutzbedürfnis. Erledigt sich im
Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche
Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache,
besteht das Rechtsschutzbedürfnis dann fort, wenn anderenfalls die
Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher
Bedeutung unterbliebe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders
schwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des
Eingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme
den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (Beschluss vom 8.
Dezember 2008 - VfGBbg 23/08 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Das Rechtsschutzbedürfnis folgt allerdings nicht daraus, dass
die Beschwerdeführer ein Interesse an der Feststellung der nach
ihrer Auffassung rechtswidrigen Vereitelung des Ferienumgangs durch
die Äußerungsberechtigte hätten. Hinsichtlich der damit begehrten
Entscheidung in der Sache (Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom
21. September 2009 - 43 F 305/09 -) ist der Rechtsweg noch nicht
erschöpft. Es besteht jedoch eine Wiederholungsgefahr. Diese ist
immer dann gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr bestünde,
dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und
rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird
(vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2008, - VfGBbg 23/08-, a. a. O.).
Dem Verfassungsgericht ist aus verschiedenen Verfahren bekannt,
dass der Beschwerdeführer zu 1) in umgangsrechtlichen Verfahren
Anträge auf einstweilige Anordnungen und Befangenheitsanträge
stellt. Die Gefahr der Wiederholung der vorliegenden prozessualen
Situation, dass im Hinblick auf die in § 47 Abs. 1 ZPO angeordnete
Wartepflicht eine aus Sicht des Beschwerdeführers zu 1)
rechtzeitige Entscheidung nicht ergeht und er vor dem
Eildienstrichter die Durchsetzung seiner Rechtsposition begehrt,
ist damit gegeben.
c. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch hinsichtlich der Rüge
der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3
LV) und faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV) unzulässig. Insoweit
fehlt es der Verfassungsbeschwerde an einer den Anforderungen der §
20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügenden Begründung. Danach sind
in der Begründung das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll,
und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde,
durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
Im Einzelnen ist darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen
Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit
dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Die
Beschwerdeführer haben mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht
dargelegt, aus welchen Gründen die amtsgerichtliche Verfügung oder
die Beschlüsse des Oberlandsgerichts den Anspruch auf rechtliches
Gehör oder faires Verfahren verletzen könnten.
- Etwaige Bedenken gegen die Zulässigkeit der vom
Beschwerdeführer zu 2) erhobenen Verfassungsbeschwerde unter dem
Gesichtspunkt mangelnder Prozessfähigkeit des minderjährigen Kindes
können, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist,
dahinstehen (vgl. BVerfGE 72, 122, 132). Aus den gleichen Gründen
kam die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den
Beschwerdeführer zu 2) nicht in Betracht, weil ein
Interessenkonflikt zwischen der allein sorgeberechtigten
Äußerungsberechtigten, der grundsätzlich die Vertretung des
Beschwerdeführers zu 2) und damit auch die Vertretung im
verfassungsgerichtlichen Verfahren zukommt, und dem
Beschwerdeführer zu 2) im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der
eingelegten Beschwerde nicht zu erwarten stand (Beschluss vom 25.
Februar 2011
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist,
unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen weder die
Eltern- und Kinderrechte aus Art. 26 und 27 LV noch das Recht auf
effektiven Rechtsschutz oder den Anspruch auf Gleichbehandlung
(Art. 12 LV).
-
Grundsätzlich unterliegt die Nachprüfung einer
Gerichtsentscheidung durch das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg engen Grenzen. Dieses übt keine umfassende Kontrolle
der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts
aus. Das Verfassungsgericht überprüft nur, ob der Entscheidung eine
grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und
Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen das
Willkürverbot zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 18. März 2011
– VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
-
Das Rechtsstaatsgebot der Verfassung des Landes Brandenburg
gewährleistet in Verbindung mit Art. 10 LV effektiven Rechtsschutz
im Sinne eines Anspruchs der Bürger auf eine wirksame gerichtliche
Kontrolle in allen gesetzlich vorgesehenen Verfahrensarten. Welche
Anforderungen an die Rechtsauslegung und –anwendung sich
daraus im Einzelnen für die Gerichte ergeben, ist mit Blick auf das
jeweils vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel zu bestimmen
(Beschluss vom 21. Januar 2011 – VfGBbg 35/10 –,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Das Gericht darf die von
der Rechtsordnung eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer
"leerlaufen" lassen. Da das familiengerichtliche
Vollstreckungsverfahren neben der Sanktionierung von Fehlverhalten
vornehmlich der Durchsetzung einer bestehenden Regelung dient,
kommt der Rechtzeitigkeit der Entscheidung zur Durchsetzung der
Elternrechte erhebliche Bedeutung zu. Andererseits bedeutet
effektiver Rechtsschutz auch, dass die Entscheidung auf einer
zureichenden Sachverhaltsfeststellung beruhen muss (BVerfGE 101,
275, 294 f.). Im umgangs- und sorgerechtlichen Verfahren sind bei
der Sachverhaltsermittlung die aus Art. 26 und 27 LV folgenden
verfahrensrechtlichen Gewährleistungen zu beachten, die neben der
Beschleunigung des Verfahrens grundsätzlich die Anhörung der
Beteiligten zur Ermittlung des Kindeswohls gebieten. Die Gerichte
haben bei allen Umgangsentscheidungen und deren Vollstreckung
sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern aus Art. 26 und 27 LV
als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als
Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. Münchener Kommentar,
ZPO, Bd. IV, FamFG, 3. Auflage 2010, § 92 Rdnr. 2). Die Gerichte
müssen sich daher im Einzelfall um eine Übereinstimmung der
Grundrechte von Elternteil und Kind bemühen (vgl. zum Bundesrecht:
Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 9. Februar
2007 - 1 BvR 125/07 -, zitiert nach juris).
-
Die Verfügung der Richterin am Amtsgericht vom 5. September
2009, die im Rahmen des Eildienstes getroffen wurde, und der
bestätigende Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
-
September 2009 sind nicht willkürlich und nicht unter Verkennung
des wesentlichen Inhalts der genannten und unter einander in
Ausgleich zu bringenden Grundrechte der Beschwerdeführer
ergangen.
a. Die Richterin hat dem Umgangsbeschluss des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der
Änderungsbeschlüsse vom 4. Februar 2009 und 3. März 2009 keine
Festlegung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers zu 1) in der
Zeit vom 5. bis zum 20. September 2009 entnehmen können und auf
Grund des in der Akte 43 F 247/09 enthaltenen Vortrags der
Äußerungsberechtigten zum Antrag des Beschwerdeführers zu 1) vom
24. August 2009 die Durchführung der mündlichen Verhandlung für
erforderlich gehalten. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu
erinnern.
Mit den ausdrücklich beantragten Maßnahmen nach §§ 89 und 94
FamFG begehrte der Beschwerdeführer zu 1) die Vollstreckung einer
bestehenden Umgangsregelung. Deren Voraussetzung ist, dass der
Vollstreckungstitel – hier der Umgangsbeschluss des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2009 in der
Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 4. Februar und 3. März 2009
– einen hinreichend bestimmten vollstreckungsfähigen Inhalt
aufweist (Keidel, FamFG, Kommentar, 17. Auflage 2011, § 89 Rdnr.
4). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Eildienstrichterin
im Hinblick auf den begehrten Urlaubsumgang in verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise verneint. Der Umgangsbeschluss legt
keine konkreten Umgangstermine für den Urlaub des Beschwerdeführers
zu 1) fest. Ihm wird zwar für zwei zusammenhängende Wochen ein
Umgangsrecht gewährt. Zu welchem Zeitpunkt dieser Urlaubsumgang
konkret stattzufinden hat, regelt der Beschluss aber nicht. Ob sich
aus dem Umgangsbeschluss neben den sich aus Ziff. 5 Buchst. h)
ergebenden Informationspflichten der Eltern über Ziel, Dauer und
Anschrift der Urlaubsreise hinaus eine weitergehende Pflicht zur
Abstimmung und Berücksichtigung der Interessen des anderen
Elternteils ergibt, und schon deshalb auf eine mündliche
Verhandlung verwiesen werden durfte, kann dabei offen bleiben. Es
ist bei dieser Regelung jedenfalls nicht sachfremd, eine weitere
Ermittlung des Sachverhalts – ggfs. zur Auslegung des
Beschlusses - für erforderlich zu erachten. Daneben sieht § 92 Abs.
1 FamFG vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln zwingend die
Anhörung des Verpflichteten vor. Dabei muss es in dem vom
Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Familienverfahren dem
erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für
seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen
(Beschlüsse vom 25. Februar 2011 – VfGBbg 15/10 [8/10 EA]
– und vom 15. Juli 2011 – VfGBbg 22/11 [1/11 EA] -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Da die Äußerungsberechtigte
nach Angaben des Beschwerdeführers zu 1) sich am 5. September 2009
an einem unbekannten Ort aufhielt, war eine Anhörung zudem
tatsächlich nicht möglich. Unter diesen Umständen verletzt die
Verfügung, erst nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden, den
Spielraum zur Verfahrensgestaltung nicht.
b. Auch die Ausführungen des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts zum entgegenstehenden Kindeswillen lassen nicht
auf eine grundsätzliche Verkennung des Bedeutungsgehalts der
Grundrechte der Beschwerdeführer schließen. Durch die
Umgangsregelung wird zwar bereits ein Interessenausgleich zwischen
den Beteiligten geschaffen, der im Rahmen der Vollstreckung keiner
erneuten Überprüfung zu unterziehen ist (Keidel, FamFG, a. a. O., §
89 Rdnr. 6). Aus § 89 Abs. 4 und § 90 Abs. 2 Satz 1 FamFG sowie aus
den Grundrechten des Kindes folgt jedoch, dass es zum Umgang nicht
gezwungen werden kann. Es könnte zwar Einiges dafür sprechen, dass
– soweit man dem Beschluss einen vollstreckungsfähigen Inhalt
entnehmen sollte - der Wille des damals 5½ Jährigen nicht zu
beachten war und die Äußerungsberechtigte zu Gunsten der Ausübung
des Urlaubsumgangs auf ihn hätte einwirken müssen (vgl. hierzu
Keidel, FamFG, a. a. O., § 89 Rdnr. 10). Diese Erwägungen beziehen
sich jedoch ausschließlich auf die Entscheidung über die
Vollstreckungsmaßnahme in der Sache, die auf Grund der Umstände des
Einzelfalls zu treffen ist und von der Eildienstrichterin ebenso
wie vom Brandenburgischen Oberlandesgericht noch nicht getroffen
wurde. Die von der Eildienstrichterin für erforderlich gehaltene
mündliche Verhandlung sollte nämlich erst der Ermittlung weiterer
der Sachentscheidung zu Grunde zu legender Tatsachen dienen. Dass
das Oberlandesgericht dieses Vorgehen zur weiteren Sachaufklärung
u. a. unter dem Gesichtspunkt des § 1684 Abs. 3 BGB und nicht nur
mit vollstreckungsrechtlichen Erwägungen gebilligt hat, verkennt
möglicherweise die Rechtslage zur Vollstreckung, aber nicht die
Grundrechtspositionen der Beschwerdeführer. Denn diese sind auch
bei der Vollstreckungsentscheidung in Ausgleich zu bringen und
demnach zu ermitteln.
c. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
schafft daneben auch keine eigene Grundrechtsverletzung. Es hat
insbesondere das Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht dadurch
verletzt, dass es nicht an Stelle des Amtsgerichts eine
abschließende Entscheidung getroffen hat. Die im Beschluss über die
Anhörungsrüge dargelegte Auffassung, dafür sachlich nicht zuständig
zu sein, stellt keine Grundrechtsverletzung dar.
Zur vom Beschwerdeführer zu 1) beim Brandenburgische
Oberlandesgericht am 7. September 2009 ausdrücklich beantragten
Entscheidung über die im Schriftsatz vom 24. August 2009 an das
Amtsgericht gerichteten Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung war es nicht berufen. Nach der bis zum 31. August 2009
und auch der danach geltenden Rechtslage (§ 621g i. V. m. § 620a
Abs. 4 ZPO und § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG) war hierfür das Gericht
des ersten Rechtszugs, mithin das Amtsgericht Potsdam, bei dem das
Hauptsacheverfahren 43 F 247/09 zu diesem Zeitpunkt anhängig war,
zuständig.
Auch soweit die Beschwerde als eine außerordentliche
Untätigkeitsbeschwerde anzusehen sollte, berechtigte diese im Falle
ihrer Begründetheit das angerufene Gericht nur dazu, das
Ausgangsgericht anzuweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben
(BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2005 - 1 BvR 2790/04 -, NJW 2005,
2685), nicht aber, selbst an Stelle des Ausgangsgerichts zu
entscheiden. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGK 5,
155, 159).
- Ob das Unterlassen einer Entscheidung durch den zuständigen
Dezernenten vor dem 5. September 2009 über den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung vom 24. August 2009 trotz des
Befangenheitsgesuchs grundrechtsverletzend war, ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführer
greifen nur die Eildienstverfügung an. Im Übrigen hat das
Brandenburgische Oberlandesgericht in der angegriffenen
Beschwerdeentscheidung das Amtsgericht aufgefordert, dem Verfahren
– notfalls nach § 47 Abs. 1 ZPO – unverzüglich Fortgang
zu geben, und damit einer etwaigen Verletzung des Grundrechts auf
effektiven Rechtsschutz abgeholfen.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.