OLG Brandenburg 4. Zivilsenat — 2011-04-20 — 4 U 169/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-20
Aktenzeichen: 4 U 169/07
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Potsdam vom 01.08.2007 – unter Zurückweisung
der Berufung im Übrigen – wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 499.786,07 €
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 16.02.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen hat der Beklagte
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Das klagende Land (im Folgenden: Kläger) nimmt das beklagte Land
(im Folgenden: Beklagter) auf Erstattung eines Betrages von
507.268,73 € in Anspruch, den es für die Entsorgung von
Klärschlamm und den Rückbau einer Bio-Fresher-Anlage auf dem
Gelände des ehemaligen Instituts für G… in G…
aufwandte.
Dieses Gelände, das bis zum 03.10.1990 dem Institut für
G… der DDR zugeordnet war, hatte der Beklagte nach dem
Wirksamwerden des Beitritts als Verwaltungsvermögen des Landes in
Besitz genommen. 1992 beantragte er bei der Zuordnungsbehörde, ihm
das Gelände als Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Dem trat der Kläger
1993 mit dem Antrag entgegen, ihm das Gelände als früheres Vermögen
von … nach Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages
zurückzuübertragen. Über beide Anträge wurde zunächst nicht
entschieden.
Seit dem 01.01.1992 war an die Stelle des ehemaligen Instituts
für G… der DDR das Institut für G… G… e.V.
(I…) getreten. Im Jahr 1994 wurde beim BMFT ein
Forschungsprojekt zur Entwicklung eines neuen Verfahrens der
Aufbereitung kontaminierter Klärschlämme beantragt. Im Rahmen
dieser Nutzung durch das I… wurde im Jahr 1995 auf dem
streitgegenständlichen Gelände ein Biopolder, bestehend aus einem
mit Folie ausgelegten Wellblechmantel, errichtet.
Mit Wirkung vom 01.01.1995 wurden die Grundstücksflächen auf der
Grundlage einer (unbefristeten) vorläufigen Nutzungsvereinbarung
vom 01.04.1996 an das U… e.V. (im Folgenden: …U e.V.)
verpachtet. Wegen der Einzelheiten dieser Nutzungsvereinbarung wird
auf die Anlage B 15 (Bl. 494 d.A.) Bezug genommen.
Den Mitarbeitern der Außenstelle des …U e.V. in G…
wurde zum 31.12.1995 gekündigt. Diese gründeten nach Ausspruch der
Kündigungen am 01.11.1995 die U… G… GmbH (im
Folgenden: U… GmbH). Am 28.12.1995 schloss der …U
e.V. mit der U… GmbH einen Bewirtschaftungsvertrag, der
dieser die Nutzung der Grundstücksflächen ab dem 01.01.1996
gestattete.
Im Rahmen der vorbezeichneten Nutzungsrechtsverhältnisse wurden
in den Jahren 1995/1996 auf dem Grundstück weitere Bio- (Rund- und
Längs-)polder errichtet, die später als Biofresher-Anlagen
betrieben wurden. Diese Biopolder waren Bestandteile eines
"Modellprojektes zur Errichtung von Biopoldern mit dem Ziel
der Schaffung erwerbswirtschaftlicher Arbeitsplätze für die
Teilnehmer des Projektes". Dabei handelte es sich um ein
Projekt nach § 249 h AFG mit dem Ziel der Integration ehemaliger
Mitarbeiter der B… Landesgesellschaft i.L.; Maßnahmeträger
des Modellprojektes war die U… GmbH. Mit Schreiben vom
06.06.1996 kündigte der …U e.V. die bestehende
Nutzungsvereinbarung zum 30.06.1996.
Auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 11.12.1996 zur
Erweiterung der vorhandenen Biopolder wurden weitere Biopolder
errichtet.
Im August 1997 beantragte die U… GmbH die Genehmigung zur
Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage im
Bio-Fresher Verfahren; Gegenstand des Genehmigungsantrages waren
u.a. ein als Anlage B 5 (Bl. 392 d.A.) vorgelegtes Formular zu
Angaben zum Arbeitsschutz sowie eine als Anlage B 10 (Bl. 449 d.A.)
vorgelegte Anlagenbeschreibung.
Mit Mietvertrag vom 22.12.1997 vermietete der Beklagte
schließlich die streitgegenständlichen Grundstückflächen an die
U… GmbH. Dieser mit Wirkung zum 01.04.1996 geschlossene
Mietvertrag war bis zum 31.03.2001 befristet und verlängerte sich
jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der
Mietzeit gekündigt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses
Mietvertrages wird auf die Anlage K 3 (Bl. 24 d.A.) Bezug
genommen.
Am 20.02.1998 wurde der U… GmbH die im August 1997
beantragte Genehmigung erteilt, auf dem streitgegenständlichen
Gelände eine Anlage zur biologischen Behandlung von besonders
überwachungspflichtigen Abfällen (Klärschlamm) im
Bio-Fresher-Verfahren mit einer höchstzulässigen Gesamtlagermenge
an Abfällen vom 5.000 t zu errichten.
Mit Ordnungsverfügung vom 23.01.2001 gab die zuständige
Umweltbehörde des Beklagten der U… GmbH auf, nicht mehr als
die höchstzulässige Menge an Klärschlamm und anderen Abfällen
anzunehmen und etwa 700 t Klärschlamm verschiedener Provenienz von
dem Gelände zu entfernen und zu entsorgen. Eine Durchsetzung dieser
Ordnungsverfügung scheiterte an der zwischenzeitlich eingetretenen
Insolvenz der U… GmbH; ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens wurde mit Beschluss vom 18.09.2002
abgelehnt.
Die Zuordnungsbehörde ordnete das Gelände mit Bescheiden vom
28.07.2001 und 02.07.2001 zunächst dem Beklagten zu. Aufgrund einer
zwischen den Parteien erzielten Einigung änderte die
Zuordnungsbehörde ihre Bescheide und ordnete das Gelände mit
Bescheid vom 13.02.2003 dem Kläger zu.
Nachdem der Beklagte den mit der U… GmbH geschlossenen
Mietvertrag mit Wirkung vom 01.03.2003 gekündigt hatte, vollzogen
die Parteien den Bescheid vom 13.02.2003 mit einer als
Übernahme-/Übergabeprotokoll überschriebenen Vereinbarung vom
29.04./29.11.2003.
Mit Schreiben vom 28.11.2003 wies die zuständige
Umweltschutzbehörde die zuständige Stelle des Klägers darauf hin,
dass kurzfristig eine ordnungsgemäße Entsorgung der auf den Flächen
lagernden erheblichen Abfallmengen – überwiegend Klärschlamm
– erforderlich sei und der Kläger notfalls als Eigentümer in
Anspruch genommen werden müsse.
Der Kläger ließ daraufhin die Bio-Fresher-Anlage und den Abfall
entfernen.
Mit der Klage verlangt der Kläger die dazu aufgewandten Kosten
in Höhe von insgesamt 507.268,73 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom
01.08.2007 sowie auf die Darstellung unter Ziff. I des Urteils des
Senats vom 06.08.2008 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.08.2007
abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, § 11
Abs. 2 VZOG ordne ausdrücklich an, dass die Grundstücke in ihrem
jeweiligen Zustand übertragen würden und ein Ausgleich für die
Verschlechterungen nicht erfolge. Es liege auch keine unzulässige
Zwischennutzung der Flächen durch die vom Beklagten vorgenommene
Vermietung an die U… GmbH vor. Als Abfallbeseitigungsanlage
handele es sich bei der Klärschlammanlage um eine
Infrastrukturmaßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 c
VZOG.
Die gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner
Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem
Umfang weiterverfolgt.
Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 06.08.2008
zurückgewiesen. Er hat u.a. die Auffassung vertreten, zwar komme
eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten unter dem
Gesichtspunkt einer Verletzung seiner Pflichten aus § 12 Abs. 1
oder Abs. 2 VZOG in Betracht. Auch unterliege der Abschluss des
Mietvertrages vom 22.12.1997 als "längerfristige
Vermietung" der Verfügungssperre des § 12 Abs. 1 S. 1 VZOG.
Bei der Vermietung habe es sich jedoch um eine erlaubte Maßnahme im
Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a VZOG gehandelt. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. II des
Urteils verwiesen.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit
Urteil vom 03.07.2009 das Urteil des Senats vom 06.08.2008
aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen. Der
Bundesgerichtshof hat u.a. ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf
Schadensersatz wegen Verletzung des Unterlassungsgebots lasse sich
ohne weitere Feststellungen nicht ausschließen. Ein Verstoß gegen
das Unterlassungsgebot nach § 12 Abs. 1 VZOG könne zu einem
Anspruch auf Ersatz des dem Berechtigten aus der Nichtbeachtung der
Vorschrift entstandenen Schadens führen. Das Unterlassungsgebot des
§ 12 Abs. 1 VZOG sei hier anwendbar. Ein Schadensersatzanspruch
scheitere nicht an einem Verzicht; insbesondere enthalte die
Regelung in Nr. 2 des Übergabeprotokolls keinen solchen. Die
bisherigen Feststellungen trügen aber die Annahme nicht, die
Vermietung sei eine nach § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a
und/oder c VZOG erlaubte Maßnahme gewesen. Die Darlegungs- und
Beweislast für das Vorliegen einer erlaubten Maßnahme liege beim
Beklagten. Auf dieser Grundlage sei zunächst festzustellen, welchen
Zweck der Beklagte mit der Vermietung verfolgt habe, sodann sei
festzustellen, ob es notwendig gewesen sei, der U… GmbH für
den angestrebten Zweck die Lagerung von Klärschlämmen in dem
erlaubten Umfang und ohne Sicherheiten für den Fall der Insolvenz
zu ermöglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird
auf das Urteil vom 03.07.2009 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 01.08.2007 – 4 O
487/06 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den
Kläger 507.268,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, bei der Vermietung der mit
Bescheid vom 13.02.2003 dem Kläger zugeordneten Grundstücke an die
U… GmbH habe es sich um eine erlaubte Maßnahme im Sinne des
§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a) und c) VZOG gehandelt.
Er trägt vor, durch den Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage
nach deren Genehmigung, für den insgesamt neun Mitarbeiter
erforderlich gewesen seien, seien deren Arbeitsplätze entweder
gesichert oder neu geschaffen worden. Die Vermietung des
Grundstücks an die U… GmbH zur Fortführung der
Forschungszwecke und dem späteren Betrieb der Bio-Fresher-Anlagen
habe somit der Schaffung und/oder Sicherung von Arbeitsplätzen
gedient. Die Inanspruchnahme gerade des restitutionsbefangenen
Grundstücks sei auch erforderlich gewesen, da es bereits vor der
Nutzung durch die U… GmbH zu ähnlichen Zwecken genutzt
worden sei. Auf einem anderen Grundstück hätten insbesondere die
auf dem vermieteten Grundstück vorhandenen Bio-Fresher-Anlagen neu
errichtet werden müssen. Gleiches gelte auch für das
Verwaltungsgebäude sowie die auf dem Grundstück vorhandenen
Gewächshäuser. Auf den angemieteten Flächen hätten darüber hinaus
Pflanzen für den Anlagenbetrieb gezüchtet werden können, nämlich
Schilf, mit dem die Polder bepflanzt worden seien. Die durch die
Vermietung entstandenen Risiken hätten auch in einem angemessenen
Verhältnis zu dem angestrebten Zweck gestanden, zumal die vom BGH
mit Blick auf die Stellung einer Sicherheit für das Risiko der
Insolvenz angeführten Vorschriften nicht anwendbar seien. Bei der
Angemessenheit einer Vermietung ohne Sicherheitsleistung sei zu
berücksichtigen, dass eine Vermietung im Gegensatz zu einem Verkauf
eine wesentlich geringere Beeinträchtigung des Berechtigten
darstelle.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, es fehle jedenfalls an der
erforderlichen Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Eine
Pflichtverletzung könne allenfalls darin gesehen werden, dass der
Mietvertrag mit der U… GmbH nicht von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden sei. Diese
Pflichtverletzung könne aber nur für einen Schaden in Höhe von
127.000,- € kausal geworden sein, da der Beklagte allenfalls
in dieser Höhe eine Sicherheit hätte verlangen können.
Der Beklagte meint, mit der als vollständiger
Gewährleistungsausschluss auszulegenden Formulierung "Übergabe
wie es steht und liegt" in dem Übergabeprotokoll habe der
Kläger auf den streitgegenständlichen Anspruch verzichtet. Er
behauptet, weitere Nachforschungen hätten ergeben, dass das
Vorhandensein von Klärschlämmen in mehreren Terminen, die vor der
eigentlichen Übergabe stattgefunden hätten, Gegenstand von
Erörterungen gewesen sei. An den Gesprächen hätten der
Geschäftsführer des Klägers sowie der Zeuge H… F…
teilgenommen. Darüber hinaus sei die zeitliche Verzögerung der
Unterzeichnung des Übergabeprotokolls darauf zurückzuführen, dass
der Kläger eine historische Recherche hinsichtlich möglicher
umweltschädlicher Bodenbelastungen habe in Auftrag geben
wollen.
Schließlich macht der Beklagte geltend, der Kläger könne
jedenfalls nicht die Kosten des Rückbaus der Anlage als solche
ersetzt verlangen. Eine bei der Vermietung zu fordernde
Sicherheitsleistung hätte nur die in den Poldern liegenden
Klärschlämme erfasst und nicht die Anlage, die im Übrigen z.T. vor
der Vermietung bereits vorhanden gewesen sei. Ein Rückbau der
(genehmigten) Poldersubstanz sei im Übrigen auch
immissionsschutzrechtlich nicht erforderlich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird
auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze sowie die
Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat im Wesentlichen auch in der Sache
Erfolg.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf
Schadensersatz in Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für die
Entsorgung von Klärschlamm und den Rückbau der Bio-Fresher-Anlage
von 499.786,07 € wegen Verletzung von Pflichten aus dem mit §
12 Abs. 1 VZOG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses zu.
- Der Beklagte hat durch die Vermietung der mit Bescheid vom
13.02.2003 dem Kläger zugeordneten Grundstücksflächen aufgrund des
Mietvertrages vom 22.12.1997 an die U… GmbH gegen das
Unterlassungsgebot des § 12 Abs. 1 VZOG verstoßen.
a) Bei dem Mietvertrag vom 22.12.1997 handelte es sich –
wie der BGH mit Urteil vom 03.07.2009 bestätigt hat – um eine
längerfristige Vermietung im Sinne des § 12 Abs. 1 VZOG, da gemäß §
3 des Mietvertrages eine feste Mietzeit von fünf Jahren für die
Zeit vom 01.04.1996 bis zum 31.03.2001 vorgesehen war, die sich
darüber hinaus um jeweils ein Jahr verlängern sollte, wenn der
Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit
gekündigt würde.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Vermietung
keine erlaubte Maßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 VZOG.
aa) Nach dem nunmehr ergänzten Vortrag des Beklagten spricht
allerdings viel dafür, dass es sich bei dem Abschluss des
Mietvertrages mit der U… GmbH vom 22.12.1997 um eine
Maßnahme handelte, die der Sicherung oder Schaffung von
Arbeitsplätzen (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a) VZOG) diente.
Zweck des Mietvertrages war es – dies ergibt sich schon
aus § 4 (1) des Vertrages, wonach der Mieter berechtigt sein
sollte, die Mietsache zum Zwecke seines Gewerbes zu nutzen –,
der U… GmbH den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage im
Bio-Fresher-Verfahren auf den streitgegenständlichen Grundstücken
zu ermöglichen. Die U… GmbH, d.h. ein schon nach seiner
Rechtsform gewerblich, d.h. erwerbswirtschaftlich, tätiges
Unternehmen, hatte auch bereits im August 1997 die Genehmigung für
die Abfallbehandlungsanlage beantragt. Angesichts dessen kann
dahinstehen, ob die U… GmbH – sei es neben dem Betrieb
der Abfallbehandlungsanlage oder jedenfalls bis zur Erteilung der
beantragten Genehmigung – auch die Forschungstätigkeit des
ehemaligen …U e.V. fortführte, die ja gerade in der
Entwicklung eines erwerbswirtschaftlich nutzbaren Verfahrens zur
Aufbereitung kontaminierter Klärschlämme, d.h. im Ergebnis des
Bio-Fresher-Verfahrens, bestand. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Mietvertrages am 22.12.1997 stand jedenfalls der
Zweck des gewerblichen Betriebes der Abfallbehandlungsanlage im
Vordergrund. Dafür spricht insbesondere, dass für den Betrieb
dieser Anlage ausweislich des Formulars zu Angaben zum
Arbeitsschutz (B 5; Bl. 392 d.A.) neun Arbeitnehmer benötigt wurden
und damit sämtliche Arbeitnehmer, die die U… GmbH
ausweislich der Dokumentation zu einem Workshop vom 22.10.1997 (B
6; Bl. 398 R) im Oktober 1997 beschäftigte.
Der Abschluss des Mietvertrages vom 22.12.1997 diente jedenfalls
der Sicherung dieser neun Arbeitsplätze, da die
Abfallbehandlungsanlage auch bei Erteilung der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf dem Gelände, auf das
sich der entsprechende Antrag der U… GmbH bezog, nicht (oder
jedenfalls nicht hinreichend gesichert) hätte betrieben werden
können, solange kein rechtlich verbindliches
Nutzungsrechtsverhältnis in Bezug auf die Nutzung der Grundstücke
als solche bestand.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, zum
maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages am
22.12.1997 hätten die Arbeitsplätze für vormals beim …U e.V.
beschäftigte Arbeitnehmer schon deshalb nicht mehr gesichert werden
können, weil den Mitarbeitern des U… e.V. bereits zum
31.12.1995 gekündigt worden sei. Der Umstand, dass eine Sicherung
der Arbeitsplätze bei dem U… e.V. Ende 1997 nicht mehr in
Betracht kam, ändert nichts daran, dass der am 22.12.1997
geschlossene Mietvertrag der Sicherung der Arbeitsplätze bei der am
01.11.1995 gegründeten und unstreitig seit dem 01.04.1996 auf dem
Gelände in G… tätigen U… GmbH dienen konnte. Zwar mag
sich für die Arbeitsverhältnisse der ursprünglich für den …U
e.V. und seit 1996 für die U… GmbH tätigen Personen durch
den Abschluss des Mietvertrages im Dezember 1997 arbeitsrechtlich
nichts geändert haben. War die U… GmbH seit dem 01.04.1996
jedoch ohne rechtliche Grundlage auf dem streitgegenständlichen
Gelände tätig, ist gleichwohl anzunehmen, dass der Abschluss des
Mietvertrages am 22.12.1997 jedenfalls der Sicherung des
Fortbestandes der Arbeitsplätze in G… diente, da die
U… GmbH ohne gesichertes Nutzungsrechtsverhältnis für das
Gelände in G… auch die für sie tätigen Personen nicht auf
diesem Gelände hätte beschäftigen können.
Umgekehrt kommt es auch nicht darauf an, dass ausweislich der
Dokumentation zu einem Workshop vom 22.10.1997 bei der U…
GmbH bereits im Oktober 1997 neun Arbeitnehmer beschäftigt waren
und nicht erst nach Abschluss des Mietvertrages, geschweige denn
erst nach Erteilung der Genehmigung für die Abfallbehandlungsanlage
im Februar 1998 eingestellt wurden. Auch wenn dieser Umstand
dagegen sprechen mag, die Schaffung (neuer) Arbeitsplätze als Zweck
des Mietvertrages zu erachten, ändert dies doch nichts daran, dass
die bei der U… GmbH bestehenden Arbeitsplätze in G…
gesichert worden sind. Etwas anders könnte nur gelten, wenn man aus
dem Unstand, dass die U… GmbH bereits vor Inbetriebnahme der
Abfallbehandlungsanlage ebenso viele Arbeitnehmer beschäftigte, wie
für den Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage benötigt wurden,
schließen müsste, dass diese Arbeitsplätze auch dann nicht abgebaut
worden wären, wenn der Mietvertrag vom 22.12.1997 nicht geschlossen
worden wäre (vgl. dazu etwa: Schmidt-Räntsch/Hiestand,
Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, §
12 VZOG Rn. 40; ähnlich zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 InVorG: Gemmeke in
Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 3 Rn. 19). Dieser Schluss ist
jedoch keineswegs zwingend; insbesondere spricht viel dafür, dass
sich die Beschäftigung von neun Arbeitnehmern im Oktober 1997 mit
der Vorbereitung der nach Erteilung der Genehmigung beabsichtigten
gewerblichen Abfallbehandlung erklären lässt.
Unerheblich ist es auch, ob es sich bei den Arbeitnehmern der
U… GmbH, deren Arbeitsplätze durch den Abschluss des
Mietvertrages vom 22.12.1997 gesichert worden sind, sämtlich um
solche Arbeitnehmer gehandelt hat, die vormals bei dem …U
e.V. beschäftigt waren, oder (möglicherweise auch) um ehemals bei
der B… Landgesellschaft mbH i.L. beschäftigte Arbeitnehmer
– was nach dem als Anlage B 17 (Bl. 499) vorgelegten
Schreiben vom 07.03.1996 naheliegen könnte. Entscheidend ist
allein, dass die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer der U… GmbH,
die diese für den beabsichtigten Betrieb der
Abfallbehandlungsanlage benötigte, durch den Abschluss des
Mietvertrages vom 22.12.1997 gesichert wurden.
Darauf, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die
Abfallbehandlungsanlage zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Mietvertrages am 22.12.1997 noch nicht erteilt war, kommt es im
Rahmen der Feststellungen zu einer erlaubten Maßnahme im Sinne des
§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VZOG im Übrigen ebenso wenig an wie bei der
Feststellung der entsprechenden Voraussetzung für die Erteilung
eines Investitionsvorrangbescheides nach dem InVorG. Entscheidend
ist vielmehr allein, ob zum Zeitpunkt der Maßnahme davon auszugehen
war, dass die Genehmigungen erteilt werden konnten oder ob ihre
Erteilung aufgrund der gegebenen tatsächlichen oder rechtlichen
Situation ausgeschlossen erschien (vgl. dazu nur: Uechtritz,
Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, §
3 InVorG Rn. 58). Letzteres war hier offensichtlich nicht der Fall,
was sich unschwer daraus schließen lässt, dass die Genehmigung zum
Betrieb der Abfallentsorgungsanlage am 20.02.1998 tatsächlich
erteilt worden ist.
Lässt sich danach – auf der Grundlage der als solchen
unstreitigen Tatsachen – feststellen, dass der Abschluss des
Mietvertrages objektiv der Sicherung von neun Arbeitsplätzen bei
der U… GmbH in G… diente, ist bereits im Ansatz
fraglich, ob es – wie der Kläger meint und insoweit
bestreitet – darüber hinaus einer Feststellung bedarf, dass
der Abschluss des Mietvertrages vom 22.12.1997 seitens des
Beklagten auch – quasi subjektiv – final auf die
Erreichung des Zwecks der Arbeitsplatzsicherung gerichtet war.
Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 2 VZOG spricht eher für eine
rein objektive Beurteilung. Selbst wenn man aber der Auffassung des
Klägers folgen wollte, könnte es für die Annahme einer Finalität,
gemessen an den Zielen des Verfügungsberechtigten zum Zeitpunkt der
Maßnahme, ausreichen, dass der Verfügungsberechtigte sämtliche
Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass mit der Maßnahme
zumindest auch einer der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a) bis e) VZOG
genannten Zwecke erreicht wird. Nicht erforderlich dürfte es
demgegenüber sein, dass es sich dabei um den alleinigen oder auch
nur überwiegenden Zweck handelt, den der Verfügungsberechtigte mit
der Maßnahme verfolgt, oder dass er sich nachweislich zum Zeitpunkt
der Maßnahme der Beschränkungen des § 12 VZOG und der
Erforderlichkeit der Abwägung gegenüber den Interessen des
Restitutionsberechtigten bewusst war.
Letztlich bedarf dies jedoch ebenso wie die Frage, ob der
Vortrag des Beklagten für eine Kenntnis sämtlicher für die
Erreichung des Zwecks der Sicherung von Arbeitsplätzen maßgeblichen
Umstände ausreicht, aus den im Folgenden zu erörternden Gründen
keiner abschließenden Entscheidung.
bb) Bei dem Abschluss des Mietvertrages vom 22.12.1997 handelte
es sich nämlich deshalb nicht um eine erlaubte Maßnahme, weil
dieser Mietvertrag den Anforderungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
VZOG an die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der
streitgegenständlichen Grundstücke nicht gerecht wird.
Der Begriff der Erforderlichkeit entspricht – darüber
besteht in Rechtssprechung und Literatur Einigkeit – in Bezug
auf die im Einzelnen zu stellenden Anforderungen dem allgemeinen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und lässt sich demgemäß in drei
Aspekte unterteilen: die Geeignetheit der Maßnahme zu dem
angestrebten Zweck, die Erforderlichkeit im Sinne des
Nichtvorhandenseins einer milderen, d.h. den
Restitutionsberechtigten in geringerem Maße beeinträchtigenden,
Maßnahme und die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, d.h. die
Angemessenheit des Verhältnisses zwischen dem Schaden des
Berechtigten und dem Nutzen, der mit der Maßnahme verfolgt
wird.
aaa) Die Vermietung der streitgegenständlichen
Grundstücksflächen war zur Sicherung der Arbeitsverhältnisse von
neun bei der U… GmbH beschäftigten Arbeitnehmern geeignet.
Wie bereits unter aa) ausgeführt, begründete der Mietvertrag ein
gesichertes Recht der U… GmbH, als Mieter das vermietete
Gelände bis zum 31.03.2001, d.h. bezogen auf die Unterzeichnung des
Mietvertrages am 22.12.1997 immerhin noch mehr als drei Jahre lang,
für ihre gewerblichen Zwecke, also für den Betrieb der beantragten
Abfallentsorgungsanlage und die damit verbundene und dafür
erforderliche Beschäftigung von neun Arbeitnehmern, zu nutzen.
bbb) Soweit die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme gerade des
streitgegenständlichen Geländes in G… für den Zweck der
Sicherung der Arbeitsplätze im Rahmen des Betriebes der
Abfallbehandlungsanlage in Rede steht, bedarf es letztlich keiner
abschließenden Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen
Fragen.
Es kann insbesondere offen bleiben, ob – unabhängig von
der Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Mietvertrages auf dem Gelände befindlichen, seit 1995 errichteten
Biopolder – auch bereits der Umstand, dass die U… GmbH
die – überwiegend bereits vor dem 03.10.1990 errichteten -
Gebäude und Gewächshäuser und vor allem die für die Anpflanzung von
Pappeln, Weiden und Schilf nutzbaren, unmittelbar angrenzenden,
unbebauten Grün- und Ackerflächen für den Betrieb der
Abfallbehandlungsanlage nutzen konnte – was in Bezug auf die
tatsächliche Nutzung klägerseits mit Schriftsatz vom 04.08.2010
bestritten worden ist - die Inanspruchnahme gerade der
streitgegenständlichen Grundstücke in G… rechtfertigten.
ccc) Jedenfalls war der Abschluss des Mietvertrages in der
gegebenen Form, d.h. ohne eine Sicherung für den Fall der Insolvenz
der U… GmbH, unverhältnismäßig im engeren Sinne, da dadurch
für den Kläger als Restitutionsberechtigtem ein Schaden zu
befürchten war, der außer Verhältnis zum Zweck der Sicherung von
neun Arbeitsplätzen stand.
Der Mietvertrag vom 22.12.1997, der der U… GmbH –
wie unter aa) ausgeführt – den Betrieb der von dieser im
August 1997 beantragten Abfallbehandlungsanlage und damit
entsprechend der beantragten und am 20.02.1998 erteilten
Genehmigung die Behandlung von bis zu 5.000 t besonders
überwachungsbedürftiger, vorwiegend schlammartiger Abfälle
erlaubte, setzte den Kläger für den Fall der Insolvenz der
U… GmbH einem erheblichen Schadensrisiko aus.
Wie der BGH mit Urteil vom 03.07.2009 (dort S. 13 Rn. 29)
überzeugend ausgeführt hat, kann auch ein an sich nicht zu
beanstandender Mietvertrag Bedingungen enthalten oder vermissen
lassen, die für den Berechtigten Risiken begründen bzw. vermeiden,
die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten
Zweck stehen. Dies ist bei dem Mietvertrag vom 22.12.1997 der
Fall.
Der Betrieb der Bio-Fresher-Anlage war – wie sich aus der
Anlagenbeschreibung zum Genehmigungsantrag (B 10; Bl. 449 d.A.)
ergibt - bereits von der Art der Technologie einer solchen Anlage
her darauf ausgelegt, dass überwachungspflichtige Abfälle,
insbesondere Klärschlämme, über einen Zeitraum von ein bis drei
Jahre gelagert wurden. Dies bedeutete jedoch, dass der Kläger nach
erfolgreicher Restitution dem – tatsächlich in der Folgezeit
auch eingetretenen - Risiko ausgesetzt war, dass er als Eigentümer
der Grundstücke, auf denen sich die Bio-Fresher-Anlage befand, für
die von den Abfällen ausgehenden Gefahren haftbar gemacht werden
würde, soweit die U… GmbH ihren Pflichten nicht nachkommen
würde, was insbesondere für den Fall einer Insolvenz der U…
GmbH zu befürchten war. Eine solche Gefahr der Insolvenz der
U… GmbH lag auch keineswegs fern. Bei der U… GmbH
handelte es sich um ein erst im November 1995 gegründetes
Unternehmen, das seine Tätigkeit erst im April 1996 aufgenommen
hatte. Darüber hinaus war auch das Vorhaben des Betriebes einer
Abfallbehandlungsanlage im Bio-Fresher-Verfahren ein solches, das
auf einer neuen, in der gewerblichen Anwendung noch völlig
unerprobten Technologie beruhte und dessen wirtschaftlicher Erfolg
deshalb keineswegs gesichert war.
Diesem Schadensrisiko für den Kläger konnte allein mit den
Verpflichtungen der U… GmbH aus § 18 des Mietvertrages zur
Rückgabe des Mietgegenstandes in ordnungsgemäßem Zustand und zur
Wiederherstellung des vorherigen Zustandes bei Beendigung des
Mietvertrages nicht hinreichend begegnet werden. Der Beklagte hätte
der U… GmbH die Erlaubnis zur Lagerung von Abfällen,
insbesondere Klärschlämmen, in dem ermöglichten Umfang vielmehr nur
gegen Stellung einer Sicherheit für den Fall der Insolvenz der
U… GmbH einräumen dürfen.
Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die
Voraussetzungen der vom BGH in Zusammenhang mit der Erörterung der
Möglichkeit des Verlangens einer Sicherheitsleistung erwähnten
Regelungen in § 8 Abs. 2 S. 1 d) InVorG bzw. §§ 19 Abs. 2, 25 DepV
hätten nicht vorgelegen. § 8 Abs. 2 S. 1 d) InVorG betreffe nur den
Fall des Verkaufs eines restitutionsbelasteten Grundstücks; §§ 19
Abs. 2, 25 DepV sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages
am 22.12.1997 noch nicht in Kraft getreten gewesen. Der BGH stellt
nicht darauf ab, dass die Regelungen in § 8 Abs. 2 S. 1 d) InVorG
oder in §§ 19 Abs. 2, 25 DepV auf die streitgegenständliche
Vermietung anwendbar gewesen und damit für den Beklagten eine
konkrete Handhabe, Ermächtigung oder gar Verpflichtung begründet
hätten, eine Sicherheitsleistung im Hinblick auf die Lagerung der
Klärschlämme von der U… GmbH zu verlangen. Der BGH erwähnt
diese Regelungen vielmehr lediglich als Beispiele für gesetzliche
oder verordnungsrechtliche Regelungen, die vergleichbare Konflikt-
oder Gefahrenlagen durch Auferlegung einer Verpflichtung zur
Sicherheitsleistung lösen. Die rechtliche Befugnis des Beklagten,
von dem U… GmbH eine entsprechende Sicherheitsleistung im
Gegenzug zur Erteilung der Erlaubnis der beabsichtigten Lagerung
der Klärschlämme zu verlangen, ergab sich aus seiner Stellung als
Mietvertragspartei und der damit verbundenen zivilrechtlichen
Vertragsfreiheit.
Gründe dafür, dass angesichts der im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit abzuwägenden Interessen, d.h. der Vorteile
durch die Sicherung der Arbeitsplätze und der Nachteile durch die
für den Kläger bestehenden Gefahren, eine Sicherheitsleistung nicht
hätte gefordert werden können oder müssen, trägt der Beklagte
dagegen nicht vor. Insofern kann es auch nicht darauf ankommen
– dies ist in der mündlichen Verhandlung am 19.05.2010
erörtert worden -, dass die U… GmbH zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Mietvertrages möglicherweise überhaupt nicht in der
Lage gewesen sein könnte, eine entsprechende Sicherheit zu leisten.
Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Beklagte der U… GmbH
entweder – trotz der Vorteile der streitgegenständlichen,
aber eben restitutionsbelasteten Grundstücke für das Vorhaben
– einen Alternativstandort anbieten, auf die Sicherung der
neun Arbeitsplätze bei der U… GmbH verzichten oder selbst
eine Sicherheit für den Fall der Insolvenz der U… GmbH
stellen können.
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen,
dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im vorliegenden
Fall geringer seien, weil die Maßnahme nicht in einer Veräußerung
der Grundstücksflächen bestanden habe, sondern lediglich in einer
Vermietung, so dass der Restitutionsanspruch des Klägers als
solcher nicht gefährdet gewesen sei. So zutreffend dieses Argument
grundsätzlich sein mag, kann es im Konkreten gleichwohl nicht
greifen, weil nicht nur das Interesse des Restitutionsberechtigten
an der Rückerlangung des Grundstücks als solches, sondern auch
seine sonstigen auf das Grundstück bezogenen Vermögensinteressen in
die Verhältnismäßigkeitsabwägung einzubeziehen sind.
- Der danach festzustellende Verstoß der Vermietung vom
22.12.1997 an die U… GmbH gegen das Unterlassungsgebot des §
12 Abs. 1 VZOG ist auch kausal geworden für den klägerseits geltend
gemachten Schaden. Dies gilt jedenfalls, soweit
Beseitigungsaufwendungen in Höhe von 499.786,07 € in Rede
stehen.
a) Hätte der Beklagte die Grundstücke nicht an die U…
GmbH vermietet, hätte diese dort nicht seit dem 20.02.1998 die
Abfallbehandlungsanlage betreiben können, so dass der Kläger keinen
Kosten für die Entsorgung der Klärschlämme und für den Abriss der
Anlage ausgesetzt gewesen wäre.
b) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, da
die ihm anzulastende Pflichtverletzung nur darin bestehe, dass er
es unterlassen habe, von der U… GmbH eine
Sicherheitsleistung für den Fall der Insolvenz zu verlangen, könne
dies Pflichtverletzung auch nur für einen Schaden in der Höhe
kausal geworden sein, in der er von der U… GmbH eine
Sicherheitsleistung hätte verlangen können; eine
Sicherheitsleistung hätte, lege man die vergleichbaren Maßstäbe des
Runderlasses Nr. 6/1/2 vom 09.01.2002 in Bezug auf die Bemessung
von Sicherheitsleistungen nach dem Gesetz zur Sicherstellung der
Nachsorgepflichten bei Abfalllagern vom 13.07.2001 zugrunde, aber
nur mit 127.500,- € bemessen werden können.
Bei der Regelung in § 12 Abs. 1 S. 1 VZOG handelt es sich um ein
Unterlassungsgebot mit der Folge, dass eine Maßnahme nur dann
erlaubt ist, wenn sie insgesamt den Anforderungen des § 12 Abs. 1
S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VZOG entspricht.
Die beklagtenseits mit Schriftsatz vom 09.06.2010 aufgezeigten
Unterschiede zwischen § 12 Abs. 1 VZOG und § 3 Abs. 3 VermG
einerseits und die Gemeinsamkeiten des § 12 Abs. 1 VZOG mit § 3
InVorG andererseits könnten der Qualifizierung des
Regelungsgehaltes des § 12 Abs. 1 VZOG als Unterlassungsgebot nur
dann erfolgreich entgegengesetzt werden, wenn es sich bei § 3
InVorG nicht um ein Unterlassungsgebot handeln würde. Dies wird
aber selbst von der Beklagten nicht behauptet. Dafür, sowohl § 12
Abs. 1 VZOG als auch § 3 InVorG - ebenso wie dies für § 3 Abs. 3
VermG anerkannt ist - als Unterlassungsgebote im Sinne von
Verfügungssperren zu verstehen, die nur unter den unterschiedlichen
Voraussetzungen der jeweiligen Erlaubnistatbestände durchbrochen
werden können, spricht der allen drei Regelungen gemeinsame Zweck
des Schutzes des Restitutionsberechtigten vor Maßnahmen des
Verfügungsberechtigten. Daran ändert es auch nichts, dass gerade im
Bereich des VZOG – wie der bei Schmidt-Räntsch a.a.O.
abgedruckten Gesetzesbegründung zu § 12 VZOG zu entnehmen ist
– vor Inkrafttreten des § 12 VZOG streitig darüber diskutiert
worden ist, ob ein entsprechender Schutz durch eine
Verfügungssperre im Verhältnis zwischen den an einer Restitution
nach dem VZOG Beteiligten überhaupt erforderlich und sinnvoll ist.
Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber mit der Einführung des VZOG
getroffen.
Handelt es sich bei § 12 Abs. 1 VZOG um ein Unterlassungsgebot,
besteht eine Pflichtverletzung, auch wenn sie – wie hier -
darin liegt, dass ein Mietvertrag bestimmte Regelungen zum Schutz
des Restitutionsberechtigten vermissen lässt, immer in einem
positiven Tun und nicht nur in einem Unterlassen.
Daraus folgt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den gesamten
Schaden zu erstatten, der dem Kläger daraus entstanden ist, dass er
der U… GmbH aufgrund der Vermietung die Errichtung der
Biofresher-Anlage und die Lagerung der Klärschlämme ermöglicht
hat.
c) An der erforderlichen Kausalität zwischen der
Pflichtverletzung des Beklagten und dem klägerseits geltend
gemachten Schaden fehlt es deshalb lediglich, soweit es um
Aufwendungen für den Abriss von Baulichkeiten geht, die bereits vor
dem 22.12.1997 errichtet worden waren. Dies betrifft jedoch nur
Aufwendungen in einem Umfang von 7.482,66 €.
Vor dem 22.12.1997 befanden sich nach dem unstreitigen Vortrag
der Parteien die ausweislich des als Anlage B 12 (Bl. 471 ff.)
vorgelegten Auszuges aus dem Antrag auf Genehmigung vom 25.08.1997
als "Bestand an Forschungsanlagen" bezeichneten
Baulichkeiten, d.h. vier Bio-fresher, eine Pflanzenkläranlage, ein
Rundpolder, zwei Wassertanks, ein Holz-fresher und ein Annahme- und
Abgabebereich (Betonplatte) auf dem Gelände.
aa) Schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge war der die
Pflichtverletzung des Beklagten begründende Abschluss des
Mietvertrages vom 22.12.1997 für die Beeinträchtigung des Klägers
durch die Errichtung dieser Baulichkeiten nicht kausal. Daran
ändert es auch nichts, dass der Mietvertrag mit Wirkung bereits ab
dem 01.04.1996 geschlossen worden ist und dessen Abschluss sich
nach Kündigung der zuvor mit dem …U e.V. geschlossenen
Nutzungsvereinbarung am 06.06.1996 lediglich aus
technisch-organisatorischen Gründen bis zum 22.12.1997 hingezogen
hat. Ohne den Abschluss des langfristigen Mietvertrages vom
22.12.1997 hätte der Kläger das Vorhanden der bereits zuvor
errichteten Baulichkeiten vielmehr – anders als das
Vorhandensein der infolge des Mietvertrages vom 22.12.1997
gestatteten Nutzung als Abfallbeseitigungsanlage auf dem Grundstück
gelagerten Abfälle, insbesondere der Klägerschlämme – bei der
Rückübertragung entschädigungslos hinnehmen müssen.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers gilt etwas anderes auch
nicht deshalb, weil die Errichtung der vorgenannten Baulichkeiten
ihrerseits auf einer gegen § 12 Abs. 1 VZOG verstoßenden Maßnahme
beruhte.
Soweit der Beklagte die Errichtung der Baulichkeiten im Rahmen
der mit Wirkung ab dem 01.01.1995 mit dem …U e.V.
geschlossenen Nutzungsvereinbarung vom 04.01.1996 gestattet hatte,
handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die der Verfügungssperre
des § 12 Abs. 1 VZOG unterfällt. Die Nutzungsvereinbarung war gemäß
§ 7 (2) des Vertrages mit einer Frist von drei Monaten zum Ende
eines Quartals kündbar und stellt sich deshalb nicht als
längerfristiger Miet- oder Pachtvertrag im Sinne des § 12 Abs. 1
VZOG dar.
Bei den Baulichkeiten, d.h. den Bio-freshern, Rund- und
Längspoldern, der Pflanzenkläranlage, dem Holzfresher, aber auch
den Wassertanks und der Betonplatte handelt es sich auch nicht um
Bebauungen im Sinne des § 12 Abs. 1 VZOG. Der Begriff der Bebauung
ist eng auszulegen. Bebauung kann daher nur die Neuerrichtung von
Gebäuden und Bauwerken sowie die bauliche Erweiterung bestehender
Gebäude und Bauwerke umfassen (Schmidt-Räntsch/Hiestand, a.a.O., §
12 VZOG Rn. 23). Die hier in Rede stehenden Baulichkeiten können
jedoch nicht einmal als Bauwerke bezeichnet werden. Insbesondere
handelt es sich bei den verschiedenen Arten der sog. Fresher und
Polder lediglich um Erdaufschüttungen, die mit Folien bzw. mit
einem Wellblechmantel und Folien ausgekleidet und bepflanzt waren.
Der Umstand, dass für die Baulichkeiten Baugenehmigungen
erforderlich waren, ändert daran nichts.
cc) Die danach nicht zu erstattenden Aufwendungen für die
Beseitigung von vor dem 22.12.1997 errichteten Baulichkeiten
schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage der
klägerseits vorgelegten Rechnungen auf insgesamt 7.482,66 €
(brutto).
Dies betrifft die mit der als Anlage K 40 (Bl. 150 ff.)
vorgelegten Rechnung geltend gemachten Kosten – mit Ausnahme
der Rechnungspositionen Nr. 1790 und 1800 – sowie die mit der
als Anlage K 26 vorgelegten Rechnung als Rechnungsposition 0220
geltend gemachten Kosten in einem Umfang von insgesamt 6.450,57
€ (netto) = 7.482,66 € (brutto).
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.12.2010 (Bl. 554 d.A.)
für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO hinreichend pausibel dargelegt,
dass auch die Rechnungspositionen Nr. 1750
"Baustelleneinrichtung" und Nr. 1870 sowie 1900
"Erstellen Übernahmeschein" der Anlage K 40 den Kosten
der Demontage der Baulichkeiten zuzuordnen sind. Diese Kosten sowie
die weiteren mit der Anlage K 40 geltend gemachten Kosten mit
Ausnahme der Rechnungspositionen 1790 und 1800 sind deshalb
zusätzlich zu den im Schriftsatz des Klägers vom 16.11.2010 (Bl.
533) aufgeführten Kostenpositionen der Anlage K 40 nicht
erstattungsfähig. Gleiches gilt für die Kostenposition Nr. 0220 der
Anlage K 26, mit der Kosten für die Demontage eines Rundpolders
abgerechnet werden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten gehören die Kosten für die
Entsorgung der Kunststofffolien und Geotextilien jedoch zu dem dem
Kläger zu erstattenden Schaden.
Zwar mögen diese Folien und Geotextilien zu der bereits vor dem
22.12.1997 errichteten Poldersubstanz gehört haben, so dass die
Pflichtverletzung des Beklagten für das Aufbringen dieser Folien
und Textilien nicht kausal war. Die Erstattungsfähigkeit der
Aufwendungen für die Beseitigung dieser Folien und Textilien beruht
jedoch darauf, dass es – nach dem insoweit nachvollziehbaren
Vortrag des Klägers, den der Senat im Wege der Schätzung gemäß §
287 Abs. 1 ZPO seinem Erkenntnis zugrunde legt – kaum
möglich, jedenfalls aber mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden
gewesen wäre, die Folien und Geotextilien rückstandsfrei von den
auf Kosten des Beklagten zu beseitigenden Klärschlämmen zu
befreien.
- Soweit danach dem Grunde und der Höhe nach ein Anspruch des
Klägers auf Schadensersatz besteht, ist er – auch unter
Berücksichtigung des neuen, nach der Entscheidung des BGH vom
03.07.2009 ergänzten Vortrages des Beklagten - nicht durch einen
Verzicht des Klägers ausgeschlossen.
Auch wenn man den – bestrittenen - Vortrag des Beklagten,
entgegen der vom BGH unter Rn. 19 des Urteils vom 03.07.2009
zugrunde gelegten Annahme, dem Kläger sei das Vorhandensein von
Klärschlämmen nicht bekannt gewesen, es sei „in mehreren
Terminen vor der eigentlichen Übergabe … das Vorhandensein
von Klärschlämmen erörtert“ worden, als wahr unterstellt,
kann daraus nicht mit der für die Annahme eines Verzichts
erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass der Kläger mit
der Unterzeichnung des Protokolls am 20.11.2003 (K 10; Bl. 60/61)
die streitgegenständlichen Ansprüche aufgeben wollte.
Selbst wenn man die Formulierung unter Ziff. 2 des Protokolls
(„Die Grundstücke werden in dem Zustand übernommen, in dem
sie sich bei der Übergabe befinden: Dieser Zustand ist dem Land
… bekannt.“), wäre sie im Rahmen eines
Grundstückskaufvertrages getroffen worden, möglicherweise als
(umfassenden) Gewährleistungsausschluss auslegen würde, ist dies
für den Beklagten unbehelflich. Da den Verfügungsberechtigten im
Zusammenhang mit der Rückgabe eines Grundstücks nach Restitution
keine Gewährleistungspflichten treffen, kann die Regelung nicht in
einem kaufrechtlichen Sinne verstanden werden. Wie bereits der BGH
ausgeführt hat, beschreibt Ziff. 2 im Rahmen des
Übergabe/Übernahmeprotokolls nach Restitution lediglich den
tatsächlichen Übergabevorgang. Für die Annahme, der Kläger hätte
ihm gegen den Beklagten zustehende Ansprüche wegen einer
Pflichtverletzung in der Zeit seiner Verfügungsberechtigung, die
das Vorhandensein von Klärschlämmen auf dem Grundstück betrafen,
aufgeben wollen, ist die Regelung in Ziff. 2 auch dann nicht
hinreichend eindeutig, wenn dem Kläger das Vorhandensein von
Klärschlämmen – davon geht im Übrigen auch der BGH aus
– und sogar deren Gefährlichkeit bekannt war.
Daran ändert sich auch durch das Schreiben des Klägers an das
Liegenschafts- und Bauamt Potsdam vom 20.11.2003 (B 9; Bl. 418),
d.h. das Schreiben, mit dem dem Beklagten das klägerseits
unterzeichnete Übergabe/Übernahmeprotokoll (K 10; Bl. 60) übergeben
worden ist, nichts. Der Umstand, dass der Kläger darin mitteilt,
für den Fall, dass ein zwischenzeitlich von ihm in Auftrag
gegebenes Gutachten „umweltschädliche Bodenbelastungen“
feststelle, werde sich die BS… „wegen der
erforderlichen Beräumung einschließlich der Kostentragung“
ggf. mit dem Beklagten als Vertreter des Voreigentümers und
Verwalters in Verbindung setzen, spricht vielmehr eher dagegen,
dass der Kläger durch die Unterzeichnung des Protokolls auf ihm
zustehende Ansprüche wegen „umweltschädlicher
Bodenbelastungen“ verzichten wollte und zwar auch und gerade
dann, wenn - wie der Beklagte meint, der Kläger allerdings
bestreitet - damit auch die auf dem Gelände lagernden Klärschlämme
gemeint waren. Die Ankündigung des Klägers in dem Schreiben vom
20.11.2003 kann nur dahin verstanden werden, dass er damit zum
Ausdruck bringt, dass nach seiner Auffassung die
Kostentragungspflicht für die Beräumung gerade nicht bei ihm
liegt.
Der Zinsanspruch ist aus § 291 BGB begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache
keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung
des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Der Streitwert wird auf 507.268,73 € festgesetzt.