Vergabekammer Potsdam — 2010-11-08 — VK 49/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-08
Aktenzeichen: VK 49/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren
Rechten verletzt ist. Die Auftraggeberin wird verpflichtet, erneut
in die Angebotswertung einzutreten und diese unter Berücksichtigung
des Angebotes der Antragstellerin und der Rechtsauffassung der
Vergabekammer durchzuführen.
-
Die Auftraggeberin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Die Beigeladene trägt
ihre Kosten selbst.
-
Die Gebühr für das Verfahren wird auf X.XXX,XX EUR
festgesetzt.
-
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
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Der von der Antragstellerin eingezahlte Kostenvorschuss
i.H.v. 2.500,00 EUR wird an sie nach Bestandskraft des Beschlusses
zurückgezahlt.
Gründe
I.
Die Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom … 2010 die Abfuhr von Fäkalien aus
abflusslosen Sammelgruben und nicht separierten Schlämmen aus
Kleinkläranlagen für die Jahre 2011 und 2012, mit der Option der
zweimaligen Verlängerung um ein Jahr, in den Städten … und
… sowie den Gemeinden … im Offenen Verfahren
europaweit aus. Eine Aufteilung in Lose erfolgte nicht. Unter
Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung wurde im Rahmen der
wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf § 7 b Nr.
1 Abs. 6 VOL/A verwiesen. Als Zuschlagskriterium bestimmte die
Auftraggeberin den niedrigsten Preis.
Nach Ziffer 3.2 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
waren zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot u.a. Unterlagen nach
§ 7 a Nr. 3 Abs. 1 lit. b) und lit. d) VOL/A vorzulegen. Ziffer 4.1
der Leistungsbeschreibung forderte mit Angebotsabgabe als aktuellen
Nachweis eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.
Über das Vermögen der … GmbH … war durch Beschluss
des Amtsgerichtes … – Az.: … – am
… 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Die Antragstellerin reichte am … 2010 ein Angebot ein.
Gleichzeitig informierte sie durch Beifügen ihres Schreibens vom
… 2010 über die Eröffnung und den Stand des
Insolvenzverfahrens. Sie habe am … 2010 den Gläubigern einen
Insolvenzplan zur Abstimmung vorgelegt. In dem Abstimmungstermin
sei der Insolvenzplan von den Gläubigern angenommen worden, noch am
gleichen Tag sei die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplanes
erfolgt. Der Insolvenzplan werde voraussichtlich noch … 2010
rechtskräftig. Der Geschäftsbetrieb gehe nach Rechtskraft des
Insolvenzplanes bereits auf die Insolvenzschuldnerin über. Die
Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolge nach Legung und Prüfung
der Schlussrechnung durch das Amtsgericht … voraussichtlich
Ende … 2010.
Dem Angebot war eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Finanzamtes … vom … 2010 beigefügt, die bis zum
… 2010 befristet war. Sie enthält den Hinweis auf die
Insolvenz der Firma und dass nach Bestätigung des Insolvenzplanes
voraussichtlich eine Folgebescheinigung erteilt werden wird.
Mit ihrem Angebot überreichte die Antragstellerin fünf
Referenzschreiben verschiedener Wasser- und Abwasser(zweck)verbände
mit durchgehend positiver Resonanz.
Im Rahmen der Überprüfung der Eignung der … richtete die
Auftraggeberin am … 2010 eine Anfrage an die
Wirtschaftsauskunft ... Ihre Anfrage ergab für die … u.a.
folgende Informationen: „Firmenstatus –
aufgelöst“, hinsichtlich vorhandener
Beteiligungsverhältnisse: „Es liegen schuldnerregisterliche
Eintragungen vor.“, … „stark rückläufige
Geschäftsentwicklung, „schlechter Geschäftsgang“,
„Kredite werden abgelehnt. Von einer Geschäftsverbindung wird
abgeraten.“
Im Rahmen der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe
2008, wurden anhand des …-Risiko-Indikators die Sammlung von
Abfällen und die Sammlung nicht gefährlicher Abfälle mit einem
niedrigen Ausfallrisiko beschrieben (X,XX % und X,XX %).
Unter dem Gliederungspunkt – Geschäftstätigkeit –
war vermerkt: „Es bestehen langfristige Verträge mit den
Zweckverbänden für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
…“
Mit am … 2010 bei der … eingegangenem Schreiben
teilte die Auftraggeberin mit, dass ihr Angebot nicht
berücksichtigt werden könne, weil begründete Zweifel an ihrer
Eignung bestünden im Hinblick auf Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit. Im Zuge der Prüfung der Eignung hinsichtlich des
langfristig abzuschließenden Vertrages und der zu erfüllenden
hoheitlichen Aufgabe der Abwasserentsorgung stelle nach dem
Ermessen der Vergabestelle die Insolvenz einen Ausschlussgrund
dar.
Die Antragstellerin und die … beanstandeten diese
Entscheidung mit Schreiben vom … 2010. Allein die Tatsache,
dass die … ein Insolvenzverfahren durchlaufe, stelle noch
keinen Ausschlussgrund dar. Die konkreten Umstände dieses
Insolvenzverfahrens seien entgegen § 7 Nr. 5 lit. a) VOL/A und den
mit einer Ermessensausübung verbundenen Pflichten offenbar weder
ermittelt noch gewürdigt worden. Das Insolvenzplanverfahren sei auf
Fortführung und nicht auf Zerschlagung des Unternehmens gerichtet.
Mit Beschluss des Amtsgerichtes … vom … 2010 sei der
vom Unternehmen vorgelegte Insolvenzplan bestätigt worden und
mittlerweile rechtskräftig. Das Insolvenzverfahren werde damit in
Kürze beendet sein. Die Fortführung des Unternehmens sei also
gesichert und es bestehe kein Grund, an der Zuverlässigkeit und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu zweifeln.
Alle von der Auftraggeberin geforderten Angaben zur Beurteilung der
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit seien im Übrigen übermittelt
und Nachfragen nicht gestellt worden. Der Ausschluss des
Unternehmens sei ermessensfehlerhaft.
Die Auftraggeberin erwiderte mit Schreiben vom … 2010.
Die Tatsache, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keinen
automatischen Ausschlussgrund darstelle, sei im Zuge der Prüfung
der Angebote sehr wohl berücksichtigt worden. Es sei zur
Einschätzung der Eignung und Leistungsfähigkeit des Bieters neben
der Auswertung der abgegebenen Referenzen eine Abfrage bei einem
bevollmächtigten Wirtschaftsauskunftsunternehmen erfolgt. Die
Nachfrage sei in der Empfehlung gemündet, mit der … derzeit
keine Geschäftsverbindungen einzugehen. Diese Aussage und die
hoheitliche Aufgabe der 100%ig zu gewährleistenden Entsorgung der
Abwässer aus Gruben und Kleinkläranlagen münde ihres Ermessens nach
Prüfung in die Ausschlussfunktion der Insolvenz.
Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom …
2010 bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg einen
Nachprüfungsantrag gestellt, den sie im Wesentlichen mit dem
Vorbringen ihres Rügeschreibens begründet. Ergänzend führt sie aus,
es sei nicht ausreichend, wenn sich die Auftraggeberin auf die
Auskunft eines Wirtschaftsauskunftsunternehmens berufe. Die
Ausübung des Ermessens sei Sache der Vergabestelle selbst. Es sei
insoweit fraglich, ob die Vergabestelle befugt gewesen sei, ohne
Einverständnis der Antragstellerin derartige Auskünfte einzuholen.
Sie hätte in dem Vergabeverfahren keine Möglichkeit gehabt, zu der
Auskunft Stellung zu nehmen. Diese Vorgehensweise sei nicht
transparent.
Die Antragstellerin beantragt,
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die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß §§ 107 ff.
GWB und unverzüglich den Nachprüfungsantrag zuzustellen,
-
die Auftraggeberin zu verpflichten, das Angebot der
Antragstellerin nicht auszuschließen und in die Wertung
einzubeziehen,
-
die Auftraggeberin zu verpflichten, das Vergabeverfahren unter
Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer
fortzuführen,
-
hilfsweise andere geeignete Maßnahmen zu treffen,
-
der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten zu
gewähren,
-
der Auftraggeberin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens
aufzuerlegen,
-
festzustellen, dass die Auftraggeberin der Antragstellerin die
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu
erstatten hat,
-
festzustellen, dass für die Antragstellerin die Hinzuziehung
eines Bevollmächtigten notwendig war.
Die Auftraggeberin beantragt,
-
den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin
zurückzuweisen,
-
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich
der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwenigen Auslagen
der Auftraggeberin aufzuerlegen,
-
festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
durch die Auftraggeberin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig war.
Sie habe – wie üblich bei Zweifeln an der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit eines Bieters – nach Durchführung der
ersten Angebotswertung am … 2010 eine Wirtschaftsauskunft
eingeholt. Die stellvertretend für den Geschäftsführer der
Auftraggeberin der Vergabekommission angehörige Prokuristin und
Diplom-Wirt-schaftlerin habe auf der Basis einer Bilanzanalyse der
Daten aus der Wirtschaftsauskunft die negative Bewertung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der … bestätigt.
Insbesondere die hohen Verbindlichkeiten rechtfertigten die
negative Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Unternehmens. Die Auftraggeberin habe am … 2010 nochmals
eine Wirtschaftsauskunft des unabhängigen Institutes …
eingeholt. Diese bestätige die zur Angebotsprüfung am … 2010
eingeholte Wirtschaftsauskunft. Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit sei somit nach wie vor nicht feststellbar. Auch
der nach der am … 2010 getroffenen Ausschlussentscheidung
bekannt gewordene Beschluss des mittlerweile bestandskräftigen
Insolvenzplanes könne nicht zu einer anderen Beurteilung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der
… führen. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der noch
ausstehenden Einstellung des Insolvenzverfahrens davon ausgehe,
dass damit die Insolvenz als Indiz für die negative Beurteilung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weggefallen sei, so blieben
doch die übrigen von der Auftraggeberin zur Abwägung gebrachten
Gründe für die insgesamt negative Beurteilung weiterhin bestehen.
Aus dem Beschluss des Insolvenzplanes vom … 2010 hätten sich
für die Auftraggeberin keinerlei Umstände, die eine positive
Beurteilung der Eignung des Bieters gerechtfertigt hätten, ergeben.
Hieraus ergebe sich lediglich, dass die … weiterhin mit
hohen Verbindlichkeiten in Höhe von rund X Mio. EUR belastet sei.
Den Insolvenzplan selbst habe die Antragstellerin nicht vorgelegt.
Allein das Vorliegen eines Insolvenzplanes – ohne Kenntnis
seines Inhaltes – sei nicht geeignet, eine positive
Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der …
zu rechtfertigen. Wenn die … tatsächlich eine noch
weitergehende Prüfung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
gewollt hätte, wäre es zudem naheliegend gewesen, den Insolvenzplan
der Auftraggeberin zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die
Auftraggeberin sei dagegen ihrerseits nicht zu einer weiteren
Aufklärung verpflichtet.
Mit weiterem Schriftsatz vom … 2010 meint die
Auftraggeberin, das Angebot der Antragstellerin sei auch deshalb
zwingend auszuschließen, weil sie einen von der Auftraggeberin
verlangten Eignungsnachweis nicht vorgelegt habe. Die
Auftraggeberin habe in Ziffer 4.1 der Leistungsbeschreibung die
Vorlage einer aktuellen Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamtes gefordert. Die Antragstellerin habe die am …
2010 ausgestellte steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamtes … vorgelegt. Diese gelte nur bis zum …
2010. Sie sei demnach bereits vor Abgabe des Angebotes abgelaufen
und weder zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch zum Zeitpunkt der
Angebotsauswertung noch gültig gewesen.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom … 2010 den
Insolvenzplan zur Akte gereicht und ihren Vortrag weiter vertieft.
So meint sie, bei der Beurteilung des Ausschlusses und der Eignung
der … habe die Auftraggeberin Unterlagen zugrunde gelegt,
die in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen nicht gefordert
waren. Sie habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da
davon auszugehen sei, dass sie allein für die … eine
… Auskunft angefordert habe. Vor einem Ausschluss der
Antragstellerin hätte die Auftraggeberin eine weitere Aufklärung
des Sachverhaltes vornehmen müssen. Ihr Ermessen habe sie nicht
ordnungsgemäß ausgeübt. Die Begründung des Ausschlusses der
Antragstellerin damit, dass die vorgelegte
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nicht aktuell sei,
sei nachgeschoben und könne daher keine Berücksichtigung finden.
Zum anderen seien die Anforderungen an die vorzulegenden
Eignungsnachweise in Bekanntmachung und Vergabeunterlagen
widersprüchlich und unzureichend. Eine nähere Definition der
Aktualität werde nicht gegeben. Die vorgelegte Bescheinigung sei
zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe aktuell gewesen. Darüber hinaus
enthalte die Unbedenklichkeitsbescheinigung durchaus eine Prognose
für den Zeitpunkt nach dem … 2010. Eine Folgebescheinigung
hätte durch die Auftraggeberin ohne weiteres gefordert werden
können.
Mit Schreiben vom … 2010 hat die Antragstellerin der
Vergabekammer eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamtes … vom … 2010 übersandt, die, wenn sie
nicht widerrufen werden sollte, Gültigkeit bis zum … 2011
beansprucht.
Mit Schriftsatz vom … 2010 nimmt die Auftraggeberin zum
vorgelegten Insolvenzplan Stellung. Dieser hätte zwingend mit dem
Angebot eingereicht werden müssen. Insofern habe auch keine Pflicht
der Auftraggeberin bestanden, diesen Plan nachzufordern. Es sei
allein eine Bringschuld der Antragstellerin gewesen, zum Termin zur
Angebotsabgabe diesen Plan mit einzureichen.
Auf Seite 7 des Insolvenzplanes sei ausgeführt, dass die
Fahrzeuge der Gesellschaft über Leasing- bzw. Mietkaufverträge
finanziert würden. Es habe bisher keine Einigung mit den Gläubigern
stattgefunden, dass das Unternehmen diese Fahrzeuge weiter nutzen
könne. Diese Einigung habe außerhalb des Insolvenzplanverfahrens zu
erfolgen. Ob eine solche Einigung bevorstehe, könne die
Auftraggeberin nicht beurteilen. Auch insoweit gelte, dass es der
Antragstellerin oblegen hätte nachzuweisen, dass die entsprechenden
Fahrzeuge dauerhaft zur Verfügung stehen.
Ferner gehe sie davon aus, dass die im Ergebnisplan
eingestellten Erträge keineswegs fest seien. Vielmehr sei
hinsichtlich dreier recherchierter Entsorgungsverträge der …
seitens der Auftraggeberin davon auszugehen, dass diese Aufträge
erheblich früher enden, als dies durch den Ergebnisplan suggeriert
würde. Im Ergebnis würden alle Verträge der … mit den im
Angebot benannten Referenzgebern für einen kürzeren Zeitraum als im
Ergebnisplan genannt laufen. Es sei daher nicht nachgewiesen, dass
die Antragstellerin dauerhaft positive Ergebnisse erzielen könne.
Hieraus folgend, würden Zweifel an der Eignung des Unternehmens
wegen mangelnder Leistungsfähigkeit nochmals bestätigt. Zudem sei
auch die Zuverlässigkeit aufgrund der nicht zutreffenden Angaben im
Ergebnisplan nicht mehr als gegeben anzusehen.
Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass die
Auftraggeberin diese Erkenntnisse nicht mehr ins Verfahren
einführen dürfe, da sie durch die verspätete Vorlage des
Insolvenzplanes erst zu diesem Zeitpunkt erzielt werden
konnten.
Durch Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden der Kammer
vom … 2010 wurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1
GWB bis zum … 2010 verlängert.
Mit Schreiben der Vergabekammer vom … 2010 wurde der
Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit keine
geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren.
In der mündlichen Verhandlung am 3. November 2010 hatten die
Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. Die
Antragstellerin hat hier auf den ihr in der mündlichen Verhandlung
durch die Verfahrensbevollmächtigten der Auftraggeberin
überreichten Schriftsatz vom … 2010 die Gewährung von
Schriftsatznachlass beantragt.
Die Beigeladene hat an der mündlichen Verhandlung nicht
teilgenommen und sich auch schriftsätzlich nicht zur Sache
geäußert.
Auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen
haben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird
ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.
Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den
Nachprüfungsantrag zuständig. Der ausgeschriebene
Dienstleistungsauftrag ist dem Land Brandenburg zuzurechnen, § 104
Abs. 1 GWB.
Die … ist als öffentlicher Auftraggeber i.S.v. § 98 Nr. 2
GWB zu qualifizieren. Sie ist als GmbH juristische Person des
privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu
erfüllen. Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung der
Abnehmer im Gebiet der Stadt … und des Umlandes mit Trink-
und Brauchwasser und dessen Bereitstellung sowie die Beseitigung
des anfallenden Abwassers durch Erwerb, Errichtung, Unterhaltung
und Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen und Einrichtungen und
durch Erfüllung aller damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben. Die
Auftraggeberin wird auch von einer Stelle, die unter § 98 Nr. 1 GWB
fällt, überwiegend finanziert bzw. beherrscht. Gesellschafter sind
die Städte … und … sowie die Gemeinden …
Dahinstehen kann, ob die Auftraggeberin auch eine solche im
Sinne von § 98 Nr. 4 GWB ist. Denn nicht nur Auftraggeber gemäß §
98 Nr. 4 GWB, sondern gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 VgV auch Auftraggeber
gemäß § 98 Nr. 1 bis 3 GWB haben im Fall von
Dienstleistungsaufträgen im Sektorenbereich die Bestimmungen des 3.
Abschnittes der VOL/A anzuwenden. Darin ist die Regelung des § 25
Nr. 2 Abs. 1 VOL/A enthalten.
Der für Dienstleistungsaufträge maßgebliche Schwellenwert wird
überschritten (§§ 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. EG-VO Nr.
1177/2009 vom 30. November 2009).
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Ihr Interesse am Auftrag
hat sie durch die Abgabe eines Angebotes dokumentiert. Sie trägt
auch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung sowie eines ihr deshalb
drohenden Schadens vor, indem die Auftraggeberin ihr Angebot
mangels Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von der weiteren
Wertung ausgeschlossen habe.
Die Antragstellerin ist ihrer Rügeverpflichtung nach § 107 Abs.
3 S. 1 Nr. 1 GWB rechtzeitig mit Schreiben vom … 2010
nachgekommen. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist
fristgerecht bei der Vergabekammer eingereicht worden, § 107 Abs. 3
S. 1 Nr. 4 GWB.
Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Die Antragstellerin ist
i.S.d. §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB in ihren Rechten verletzt, weil
die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin zu Unrecht von
der Wertung ausgeschlossen hat.
Das Angebot der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der
Auftraggeberin nicht nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A i.V.m. § 25
Nr. 1 Abs. 2 lit. a) VOL/A deswegen auszuschließen, weil ihm keine
gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beigefügt
war.
Der öffentliche Auftraggeber ist gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A
bei der Auswahl der Angebote verpflichtet, die Eignung der Bieter
zu prüfen. Im Zusammenhang mit dieser Prüfung gestattet § 7 Nr. 5
lit. d) VOL/A dem Auftraggeber, von der Teilnahme am Wettbewerb
(u.a.) solche Unternehmen auszuschließen, die ihre Verpflichtung
zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt
haben. In § 7 b Nr. 1 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Nr. 2 VOL/A heißt es dazu,
dass der Auftraggeber zu deren Nachweis entsprechende Angaben
fordern kann.
Im Streitfall hat die Auftraggeberin die vorgenannten
Vergaberegeln nicht zum Bestandteil des konkreten Vergabeverfahrens
gemacht. Ihre Vergabeunterlagen genügen weder formell noch
materiell den diesbezüglichen Anforderungen.
Entgegen § 17 Nr. 1 Abs. 2 lit. m) und Nr. 3 Abs. 2 lit. l)
VOL/A ist das Erfordernis der Vorlage einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung weder in der Bekanntmachung vom
… 2010 noch in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die
Bieter erwähnt. Die Bekanntmachung verweist unter Ziffer III.2.2)
im Rahmen der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit
auf § 7 b Nr. 1 Abs. 6 VOL/A. Diese Vorschrift betrifft die Vorlage
von Bankauskünften, Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens
und Erklärungen über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den
Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart der Vergabe. In der
Aufforderung zur Angebotsabgabe hingegen wird hinsichtlich der
Eignungsnachweise auf § 7 a Nr. 3 Abs. 1 lit. b) und lit. d) VOL/A
verwiesen. Danach kann in finanzieller und wirtschaftlicher
Hinsicht von dem Unternehmen zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit
Folgendes verlangt werden: Bankerklärungen, der Nachweis
entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung, Erklärung
über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich
der besonderen Leistungsart der Vergabe. Eine Forderung der
Auftraggeberin, Unbedenklichkeitsbescheinigungen mit dem Angebot
vorzulegen, ergibt sich aus den Verweisungen nicht.
Auf Ziffer 4.1 der Leistungsbeschreibung kann sich die
Auftraggeberin nicht mit Erfolg berufen, da es nach den
Bestimmungen der VOL/A prinzipiell nicht die Aufgabe der
Leistungsbeschreibung ist, Regeln für das Vergabeverfahren
aufzustellen. Die Vergabestelle muss sich bereits bei der
Vergabebekanntmachung darüber klar geworden sein, ob und welche
Nachweise sie von den Bietern verlangen will; in den
Verdingungsunterlagen kann sie diese Anforderungen nur
konkretisieren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. März 2008 –
Verg 56/07).
Aus den unklaren Anforderungen folgt, dass die Auftraggeberin
die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung mit dem Angebot
nicht in das Vergabeverfahren einbezogen hat.
Ein Ausschluss wegen mangelnder Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit der … gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ist
nicht gerechtfertigt.
Nach § 25 Nr. 2 VOL/A sind nur Bieter zu berücksichtigen, die
für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung die erforderliche
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Bei der
Beurteilung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe handelt es sich um
eine Prognoseentscheidung, ob vom künftigen Auftragnehmer die
ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erwartet
werden kann. Dem öffentlichen Auftraggeber steht dabei ein
Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur
daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren
eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst
aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte
Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine
sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen
allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist
(Kulartz/Marx/Portz/Prieß/Dittmann, Kommentar zur VOL/A, § 25 Rn.
124 m.w.N.).
Über die vom Bieter vorzulegenden Eignungsnachweise hinaus ist
der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich frei, wie er sich die
für die Eignungsbeurteilung erforderlichen Kenntnisse verschafft,
zum Beispiel durch die Einholung von Auskünften bei Dritten
(Dittmann a.a.O. Rn. 126).
Vorliegend hat die Auftraggeberin ihre Entscheidung hinsichtlich
der mangelnden Eignung der … ausschließlich auf die Auskunft
der … vom … 2010 gestützt. Sie führt in ihrem Vermerk
über die Beratung zur Vergabe von Planungs- und Bauleistungen 2010
vom … 2010 an, dass die Gesellschaft der … aufgelöst
sei, schuldnerregisterliche Eintragungen, schlechter Geschäftsgang
und starke rückläufige Geschäftsentwicklung vorliegen sowie Kredite
abgelehnt würden. Vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung
Liquiditätsprobleme und ein schlechter Bonitätsindex einen
Angebotsausschluss nicht rechfertigen (OLG Jena, Beschluss vom 18.
Mai 2009 – 9 Verg 4/09), reichen die dargestellten Umstände
in ihrer Gesamtheit nach Auffassung der Kammer nicht aus, um eine
mangelnde Eignung der … anzunehmen. Die Auftraggeberin
übersieht nämlich, dass die … in ihrer o.g. Auskunft auch
darauf hinweist, dass langfristige Verträge mit den Zweckverbänden
für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung … bestehen.
Außerdem beschreibt der …-Risiko-Indikator für die Sammlung
von Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen ein niedriges
Ausfallrisiko. Diese Umstände hätten bei der Prognoseentscheidung
berücksichtigt werden müssen.
Wichtige Aufschlüsse für die Beurteilung der Eignung können auch
das Verhalten des Bieters bei der Erfüllung bereits abgeschlossener
Verträge, aber auch Vorkommnisse im laufenden Vergabeverfahren
liefern (Dittmann, a.a.O. Rn. 121). Warum die Auftraggeberin von
dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, erschließt sich
nicht, zumal in der Ausschreibung unter Ziffer 4.1 auf die Vorlage
einer qualifizierten Referenzliste und gegenwärtige
Vertragsleistungen hingewiesen worden war. Den Referenzen über die
Tätigkeit der … in der Vergangenheit kommt auch eine
hinreichende Aussagekraft über ihre künftige Eignung zu, denn sie
beziehen sich nicht nur auf vergleichbare Leistungen in Bezug auf
den ausgeschriebenen Auftrag, sondern auch auf deren
Zuverlässigkeit. Das Vergabekriterium der Zuverlässigkeit erfüllt,
wer mit Blick auf sein vergangenes und gegenwärtiges Verhalten die
Gewähr dafür bietet, den Auftrag ausschreibungsgemäß auszuführen
und – auch in Bezug auf die Gewährleistung –
abzuwickeln (Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. A. (2007), § 97 Rn. 136).
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Zweckverband
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung … mit
Referenzschreiben vom … 2010 der … bestätigt hat,
dass sie die vereinbarten Leistungen im Bereich der dezentralen
Entsorgung abflussloser Sammelgruben zuverlässig und in guter
Qualität erfüllt. Hervorgehoben wird die Termintreue der …
und eine Weiterempfehlung ausgesprochen. Der Wasser- und
Abwasserzweckverband … bescheinigt der … in seinem
Referenzschreiben vom … 2010, dass die Leistungen stets zu
seiner vollsten Zufriedenheit und der seiner Kunden erbracht
wurden. Der … Wasser- und Abwasserzweckverband sieht in
seinem Referenzschreiben vom … 2010 keinen Anlass, die
Leistungen der … negativ zu bewerten. Er wünscht die
positive Fortführung des am … 2008 begonnenen
Vertragsverhältnisses. Auch der Zweckverband für Wasserversorgung
und Abwasserentsorgung … und der Wasser- und Abwasserverband
… bestätigen in ihren Schreiben vom … 2010 die
vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen durch die ...
Bei der Prognoseentscheidung über die Eignung der …
mussten ferner im laufenden Vergabeverfahren das Ziel und der Stand
des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden. Nach dem Schreiben
der Antragstellerin vom … 2010 ist Ziel des
Insolvenzverfahrens die Sanierung und der Erhalt des Unternehmens.
Mit Beschluss des Amtsgerichtes … vom … 2010 wurde
der Insolvenzplan bestätigt und ist nach den Angaben der
Antragstellerin mittlerweile rechtskräftig geworden. § 258 Abs. 1
InsO sieht nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses eine
zeitnahe Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor, sodass das
Insolvenzverfahren in Kürze beendet sein wird. Das soll nach
Auskunft der Antragstellerin voraussichtlich Mitte … 2010
der Fall sein.
Die Ausführungen der Auftraggeberin im Zusammenhang mit der
Beurteilung des Insolvenzplanes mit Schriftsatz vom … 2010
sind im Hinblick auf den für die Durchführung des in Rede stehenden
Auftrages vorzuhaltenden Fuhrpark nicht abschließend. Gleiches gilt
für die den Ergebnisplan betreffenden Ausführungen. Der als Anlage
1 zum Insolvenzplan beigefügte Ergebnis- und Finanzplan entspricht
§ 229 InsO. Es handelt sich dabei um Prognoserechnungen, die auf
Annahmen beruhen und den Eintritt bestimmter
Erfolgswahrscheinlichkeiten für die Fortführung des Unternehmens
bewerten. Davon erfasst werden, entgegen der Auffassung der
Auftraggeberin, zulässigerweise auch die zu erwartenden Umsätze für
die streitbefangenen Aufträge sowie die Umsätze aus den noch
laufenden Verträgen. Es kann daher im Ergebnis dahinstehen, ob es
dem Auftraggeber gestattet ist, im laufenden Nachprüfungsverfahren
eine beurteilungsfehlerfreie Prognoseentscheidung nachzuholen (vgl.
hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2008 – Verg
54/08; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. November 2006
– 11 Verg 4/06).
Die genannten Umstände lassen die Entscheidung der
Auftraggeberin über den Ausschluss des Angebotes der
Antragstellerin und die Begründung beurteilungs- und/oder
ermessensfehlerhaft erscheinen, mit der Folge, dass dem
Nachprüfungsantrag unter Zugrundelegung dieses Sach- und
Streitstandes stattgegeben werden musste. Dies führt zur
Verpflichtung der Auftraggeberin zur erneuten Wertung der Angebote
unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer.
III.
Dem Begehren der Antragstellerin auf Gewährung eines
Schriftsatznachlasses zu dem in der mündlichen Verhandlung am 3.
November 2010 überreichten Schriftsatz der Auftraggeberin vom
… 2010 war nicht zu entsprechen, weil die Vergabekammer die
aufgeworfenen Fragen im Rahmen der vorliegenden Entscheidung
berücksichtigt hat.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen und
personellen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des
Nachprüfungsverfahrens. Für die wirtschaftliche Bedeutung ist
regelmäßig die geprüfte Summe (brutto) im Angebot des Bieters der
maßgebliche Gesichtspunkt, sowie vorliegend die maximale Laufzeit
(Verlängerungsoption) des beabsichtigten Vertrages bis maximal Ende
2014.
Entsprechend der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes
vom Dezember 2009, die zur Gewährleistung einer einheitlichen
Handhabung und zur Sicherstellung von Transparenz anzuwenden ist,
erscheint eine Gebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR als angemessen. Die
Gebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR wird mit Bestandskraft des
Beschlusses fällig und ist binnen eines Monats nach Zustellung
unter Angabe des Aktenzeichens (VK 49/10) und des Verwendungszwecks
… auf das Konto … zu überweisen.
Die Beigeladene hat weder eigene Anträge gestellt noch zu den
entscheidungserheblichen Fragen Stellung genommen und ist daher
nicht als unterliegende Beteiligte anzusehen.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Antragstellerin war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren
stellten sich im Zusammenhang mit der von der Antragstellerin
erhobenen Rüge Rechtsfragen, deren Komplexität und Schwierigkeiten
anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.