Vergabekammer Potsdam — 2011-01-10 — VK 65/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-10
Aktenzeichen: VK 65/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
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Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.
-
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwendungen der Auftraggeberin.
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Die Gebühr für das Verfahren wird auf X.XXX,XX EUR
festgesetzt und mit dem eingezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
-
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Auftraggeberin wird für notwendig erklärt.
Gründe
I.
Die Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom … 2010 die Vergabe von
Generalplanungsleistungen von Architekten und Ingenieuren für den
Neubau eines Sport- und Freizeitbades … im Beschleunigten
Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb
europaweit aus.
Als Bedingung für den Auftrag bestimmte die Auftraggeberin in
Ziff. III.1.1) der Bekanntmachung – Geforderte Kautionen und
Sicherheiten – eine Berufshaftpflichtversicherung einer
Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der EU mit
Mindestdeckungssummen von 5 Mio. EUR für Personenschäden und 2,5
Mio. EUR für sonstige Schäden pro Schadensereignis.
Im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit forderte sie in Ziffer III.2.2) (5) der
Bekanntmachung für die Berufshaftpflichtversicherung einer
Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der EU mit
Mindestdeckungssummen von 5 Mio. EUR für Personenschäden und 2,5
Mio. EUR für sonstige Schäden pro Schadensereignis die
Nachweisführung durch Kopie des Versicherungsscheins oder durch
eine Bestätigung des Versicherers. Soweit eine Versicherung mit den
Mindestdeckungssummen nicht besteht, war eine unwiderrufliche
Erklärung eines Berufshaftpflichtversicherers mit Sitz in der EU,
mit dem Bewerber im Auftragsfall eine Versicherung mit den
genannten Mindestdeckungssummen abzuschließen, einzureichen.
In Ziffer VI.3) (12) der Bekanntmachung wies die Auftraggeberin
darauf hin, dass im Hinblick auf den Nachweis einer
Berufshaftpflichtversicherung in Ziffer III.2.2) (5) die
Bestätigung eines Versicherungsmaklers über den Versicherungsschutz
nicht ausreichend ist.
Für den Fall, dass ein Bewerber von der Möglichkeit Gebrauch
machen sollte, Nachunternehmer vorzusehen, war der Nachunternehmer
zu benennen und der Nachunternehmeranteil zu bezeichnen. Der
Nachunternehmer, auf den der Bewerber für den Nachweis seiner
Eignung zurückgreift, hatte eine Verfügbarkeitserklärung abzugeben
und auch die geforderten Nachweise, Erklärungen und Angaben
einzureichen, Ziffer VI.3) (8) der Bekanntmachung.
Mit Schreiben vom … 2010 teilte die Auftraggeberin der
Antragstellerin mit, dass sie im Zuge der Auswertung der
eingereichten Unterlagen festgestellt habe, dass diese nicht den
Anforderungen gemäß ihrer Bekanntmachung entsprechen. Die
Antragstellerin erhalte daher eine tabellarische Auflistung
nachzureichender (zu ergänzender) Unterlagen, die für eine Wertung
ihres Teilnahmeantrages noch benötigt würden. Die tabellarische
Auflistung enthielt einen Abschnitt „Nachforderungsliste für
Bewerber“ sowie einen Abschnitt „Nachforderungsliste
für Nachunternehmer“. Hier listete die Auftraggeberin u.a.
unter „lfd. Nr. aus Ankündigung III.2.2.5)“ auf: Kopie
der Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen (5 Mio.
Personen/2,5 Mio. sonstige Schäden; Kopie des Versicherungsscheins
oder unwiderrufliche Erklärung des Versicherungsunternehmens.
Mit Schreiben vom … 2010 übersandte die Antragstellerin
der Auftraggeberin auf deren schriftliche Anforderung u.a. folgende
Unterlagen: Eine Eigenerklärung gemäß § 7 Abs. 2 VOF der
Ingenieurbüro … vom … 2010, dass sie im Falle der
Auftragsvergabe an die Antragstellerin für diese als
Nachauftragnehmer im Bereich … arbeiten werde. Einer
weiteren Erklärung der Ingenieurbüro … zur
Haftpflichtversicherung vom … 2010 war zu entnehmen, dass
sie gemäß der beiliegenden Deckungsbestätigung über eine
Berufshaftpflichtversicherung bei der … mit Deckungssummen
für Personenschäden von 1,XXX Mio. EUR sowie für Sach- und
Vermögensschäden von 1,XXX Mio. EUR verfügt. Die beigefügte
Deckungsbestätigung vom … 2010 stammte von der
…makler … .
Mit Schreiben vom … 2010, bei der Antragstellerin
eingegangen am … 2010, teilte die Auftraggeberin mit, dass
die Bewerbung der Antragstellerin für das weitere Vergabeverfahren
nicht berücksichtigt werden könne. Sie habe den Nachweis der
Berufshaftpflichtversicherung für den Nachunternehmer …
gemäß Ziffer III.2.2) (5) i.V.m. Ziffer VI.3) (8) der
Vergabebekanntmachung nicht in der geforderten Form (Ziffer VI.3)
(12) der Bekanntmachung) erbracht. Versicherungsmaklerbestätigungen
seien gemäß Ziffer VI.3) (12) der Bekanntmachung ausdrücklich nicht
ausreichend gewesen. Im Übrigen entspreche auch die Eigenerklärung
der … vom … 2010 über die Erhöhung der Sicherheiten
im Falle einer Auftragserteilung nicht den Anforderungen der Ziffer
III.2.2) (5) der Bekanntmachung, da sie weder unwiderruflich, noch
durch einen Berufshaftpflichtversicherer erfolgt sei.
Die Antragstellerin beanstandete diese Entscheidung mit
Schreiben vom … 2010, bei der Auftraggeberin eingegangen am
… 2010. Zusätzlich zu der bereits mit der Bewerbung
eingereichten, auch hinsichtlich aller Nachunternehmerleistungen
uneingeschränkten und damit auch für den Leistungsanteil des als
Nachunternehmer benannten Büros … ausreichenden
Versicherungsbestätigung für die Antragstellerin sei neben der
Nachunternehmererklärung zur Haftpflichtversicherung und der
Deckungsbestätigung … seitens der …makler …
nachfolgende Erklärung beigegeben: „Die Haftung gegenüber
Auftraggeber über 5 Mio. € Personenschaden/2,5 Mio. €
sonstige Schäden durch den Bewerber … ist nachgewiesen
(Anlage 5 der Bewerbung).“ Die Haftpflichtversicherung sei
damit bereits mit Anlage 5 der Bewerbung auch für den
Leistungsanteil des Nachunternehmers in einer der Bekanntmachung
entsprechenden Form nachgewiesen gewesen.
Die Auftraggeberin erwiderte mit am … per Fax um …
Uhr der Antragstellerin übersandtem Schreiben. Unter Hinweis auf
die Ziffern VI.3) (8) sowie III.2.2) (5) der Bekanntmachung und
unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom … 2010 erklärte sie,
die Antragstellerin habe diesen Nachweis für den benannten
Nachunternehmer …, auf dessen Eignung sie sich zum Nachweis
ihrer eigenen Eignung berufe, nicht erbracht. Soweit die
Antragstellerin diese im Rahmen der Bekanntmachung aufgestellte
Forderung generell beanstande, habe sie dies spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Bewerbungsfrist rügen
müssen.
Mit weiterem Schreiben vom …, bei der Auftraggeberin
eingegangen am …, wies die Antragstellerin darauf hin, dass
nach dem Text der Veröffentlichung der von ihr für den gesamten
Leistungsumfang einschließlich der Leistungen des Nachunternehmers
rechtzeitig und vollständig in der geforderten Form eingereichte
Versicherungsnachweis ausreiche, und zwar sowohl als Nachweis für
sie als Bewerber als auch als Nachweis der ausreichenden
Versicherung der Nachunternehmerleistung. Weitergehende
Nachweisforderungen ließen sich aus dem Text der Veröffentlichung
nicht entnehmen. Erst mit dem Schreiben der Auftraggeberin vom
… 2010 sei für sie erkennbar gewesen, dass die
Ausschreibungsbedingungen nach der Leseart der Auftraggeberin eine
weitergehende Nachweisführung erforderlich machen sollten, die so
nicht aus dem Text der Veröffentlichung ersichtlich werde. Die
daraufhin mit Schreiben vom … 2010 erfolgte Rüge sei daher
auch unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB
erfolgt.
Die Auftraggeberin hielt mit am … 2010 bei der
Antragstellerin eingegangenem Schreiben weiter an ihrer
Entscheidung fest. Die seitens der Antragstellerin erwähnten
„weitergehenden Nachweisforderungen“ würden sich, wie
bereits in den Schreiben der Auftraggeberin vom ... und ... 2010
ausgeführt, aus Ziffer VI.3) (8) der Bekanntmachung ergeben.
Mit am … 2010 bei der Vergabekammer eingegangenem
Schreiben hat die Antragstellerin bei der Vergabekammer des Landes
Brandenburg einen Nachprüfungsantrag gestellt.
Sie habe mit dem Nachweis ihrer Haftpflichtversicherung für den
gesamten Leistungsumfang auch hinsichtlich des Leistungsumfanges
des Nachunternehmers einen den Anforderungen der Veröffentlichung
entsprechenden Versicherungsnachweis erbracht. Insbesondere aus
Ziff. III.2.2) (5) und Ziff. VI.3) (8) der Bekanntmachung ergebe
sich nichts anderes. Der in Ziff. VI.3) (8) geforderte Nachweis sei
für den Leistungsanteil des Büros … bereits dadurch
erbracht, dass die Antragstellerin als Bewerber einen den
Anforderungen der Bekanntmachung in jeder Hinsicht – auch
hinsichtlich der Ziffern VI.3) (12) und III.2.2) (5) – für
den gesamten Leistungsumfang uneingeschränkten und damit
ausreichenden Versicherungsnachweis erbracht und im Schreiben vom
… nochmals ausdrücklich auf die uneingeschränkte Deckung
auch für den Leistungsanteil des Nachunternehmers hingewiesen habe.
Eine darüber hinausgehende Nachweisführung sei auch nach Ziffer
III.2.2) (5) i.V.m. Ziffer VI.3) (8) der Bekanntmachung nicht
verlangt gewesen.
Mit weiterem Schreiben vom … 2010 – auf einen
Hinweis der Vergabekammer vom … 2010 – meint die
Antragstellerin, die in der Bekanntmachung genannte Frist des § 107
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB sei frühestens ab dem … 2010
gelaufen. Aus dem Text der Bekanntmachung ließe sich gerade nicht
entnehmen, dass es sich bei dem für den Nachunternehmer
einzureichenden Versicherungsnachweis um den Nachweis einer eigenen
Versicherung des Nachunternehmers für seinen Leistungsumfang
handeln solle. Die Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB habe
daher frühestens mit Eingang des Schreibens von … am
… 2010 begonnen.
Die Antragstellerin beantragt,
-
die Auftraggeberin zu verpflichten, die Bewerbung der
Antragstellerin auch im weiteren Vergabeverfahren zu
berücksichtigen,
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der Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens einschließlich
der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin
notwendigen Auslagen aufzuerlegen und den die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung der Antragstellerin betreffenden
Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz der Auftraggeberin vom
… 2010 zurückzuweisen,
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die Vergabeakten zur Einsicht zu übersenden, hilfsweise die
Auftraggeberin zu verpflichten, die Vergabeakten zur Einsicht zu
übersenden, hilfshilfsweise die Einsicht einschließlich der
Möglichkeit zur Fertigung von Abschriften und Kopien jeglicher Art
während üblicher Geschäftszeiten außerhalb der Wochenenden und
Weihnachtsferien zu gewähren.
Die Auftraggeberin beantragt,
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der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakte zu
versagen,
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den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin
zurückzuweisen,
-
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich
der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
der Auftraggeberin aufzuerlegen,
-
festzustellen, dass die Hinzuziehung der
Verfahrensbevollmächtigten der Auftraggeberin notwendig war.
Die Antragstellerin sei mit ihrer Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 2
GWB präkludiert, da die aus ihrer Sicht unzulässige Forderung des
Nachweises einer Haftpflichtversicherung mit den in der
Bekanntmachung vorgegebenen Mindestdeckungssummen auch für den
Subunternehmer bereits aus der Bekanntmachung selbst hervorging.
Darüber hinaus sei diese Forderung in dem Schreiben der
Auftraggeberin vom … 2010 ausdrücklich wiederholt und
wiederum von der Antragstellerin bis zum Ablauf der gesetzten Frist
zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen nicht gerügt worden. Dies
führe zur Rügepräklusion gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB. Die
Forderung, dass das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung mit den
aus der Bekanntmachung hervorgehenden Mindestdeckungssummen durch
ein Versicherungsunternehmen und eben gerade nicht durch einen
Versicherungsmakler zu erfolgen habe, habe sich bereits aus der
Bekanntmachung unter Ziff. VI.2) (12) ergeben. Diese Forderung habe
die Antragstellerin unstreitig bis zum Ablauf der Teilnahmefrist
nicht gerügt. Dies gelte auch für die Nachforderung der
Auftraggeberin vom … 2010. Die Antragstellerin sei auch mit
ihrer Rüge der Nichtberücksichtigung ihres Teilnahmeantrages
präkludiert. Eine Rüge erst zehn Tage nach positiver Kenntnisnahme
sei nicht mehr als unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB
anzusehen. Der Nachprüfungsantrag sei zudem bereits gemäß § 107
Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, da er am … 2010 und damit nach
mehr als 15 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung der
Auftraggeberin, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt
wurde.
Mit weiterem Schriftsatz vom … 2010 vertieft die
Auftraggeberin ihren Vortrag.
Auf die Vergabeakten sowie die eingereichten Schriftsätze der
Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin, der die
Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin rügt, ist
nicht fristgerecht bei der Vergabekammer eingereicht worden. Gemäß
§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr
als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Zwischen dem
Zurückweisungsschreiben der Auftraggeberin und dem
Nachprüfungsantrag der Antragstellerin liegen mehr als 15
Kalendertage. Die Antragstellerin erhob die Rüge mit Schreiben vom
… 2010. Die Auftraggeberin entgegnete durch Schreiben vom
… 2010. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin am selben
Tage per Fax um … Uhr übersandt. Die Frist nach § 107 Abs. 3
S. 1 Nr. 4 GWB war am … 2010, 20 Kalendertage nach Zugang
des Nichtabhilfeschreibens, als die Antragstellerin ihren
Nachprüfungsantrag stellt, verpasst. Damit ist der
Nachprüfungsantrag, der sich auf die Nichtberücksichtigung der
Bewerbung der Antragstellerin bezieht, gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr.
4 GWB unzulässig.
Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB
unzulässig, soweit die Antragstellerin die Diskrepanz zwischen der
unbestimmten Formulierung von Anforderungen an den
Versicherungsnachweis des Nachunternehmers einerseits und der
diesen Anforderungen einschränkenden Interpretation durch die
Auftraggeberin beanstandet. Geht man zugunsten der Antragstellerin
davon aus, dass die von der Auftraggeberin vom Nachunternehmer
geforderten Nachweise, Erklärungen und Angaben aus der
Bekanntmachung nicht erkennbar waren, so hatte sie im Rahmen der
Nachreichung von Unterlagen für ihren Nachunternehmer aufgrund des
Schreibens der Auftraggeberin vom … 2010 Kenntnis von dem
Umstand, dass auch für den Nachunternehmer eine
Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 5 Mio.
EUR für Personenschäden und 2,5 Mio. EUR für sonstige Schäden
gefordert war. Denn die dem o.g. Schreiben beigefügte
Nachforderungsliste für Nachunternehmer weist unter Ziffer
III.2.2.5) eindeutig aus, dass die Kopie der
Berufshaftpflichtversicherung mit den genannten
Mindestdeckungssummen durch die Ingenieurbüro … vorzulegen
ist. Erkannt sind Vergabeverstöße dann, wenn dem Bieter die
Tatsachen, die einen möglichen Vergabeverstoß begründen, aus den
ihm zugänglichen Unterlagen bewusst werden. Dafür ist das Wissen um
einen Sachverhalt ausreichend, der den Schluss auf die Verletzung
vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es nach vernünftiger
Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Verhalten des
Auftraggebers als fehlerhaft zu beanstanden. Werden dementsprechend
beim Durchsehen/Durcharbeiten weiterer für die Teilnahme am
Wettbewerb maßgeblicher Unterlagen Widersprüche durch den Bieter
festgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor, die er in eine
entsprechende Rüge umsetzen muss, will er seine Rechte für ein
folgendes Nachprüfungsverfahren wahren.
Da in der Nachforderungsliste für Nachunternehmer ausdrücklich
auf die fehlende Auskunft bezüglich der
Berufshaftpflichtversicherung mit den entsprechenden
Mindestdeckungssummen für Nachunternehmer hingewiesen worden ist,
kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, diese Umstände
erstmals aus der Information der Auftraggeberin vom … 2010
erkannt zu haben, sodass ihre diesbezügliche Rüge nicht
unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB gegenüber der
Auftraggeberin erfolgt ist.
Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB konnte die Vergabekammer aufgrund
der Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages ohne mündliche
Verhandlung entscheiden.
III.
Der Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §
111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in
dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der
Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei
einem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall (VK
Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2003 – VK 5/03; Beschluss
vom 25. Februar 2005 – VK 4/05). Dies gilt auch vor dem
Hintergrund der Entscheidung des OLG München vom 8. November 2010
– Verg 20/10, denn die für die Beurteilung der Unzulässigkeit
des Nachprüfungsantrages erforderlichen Unterlagen liegen der
Antragstellerin ausnahmslos vor.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von
X.XXX,XX EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des
Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem
Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die
Antragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung
erfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden
hat.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Auftraggeberin war aufgrund der über den materiellen Kernbereich
des Auftragsvergabeverfahrens hinausgehenden besonderen
verfahrensrechtlichen Problematik notwendig, § 128 Abs. 4 Satz 1, 4
GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 VwVfG.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abge-lehnt, so kann das
Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die
auf-schiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde
verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.