Vergabekammer Potsdam — 2010-04-29 — VK 10/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-04-29
Aktenzeichen: VK 10/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
-
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwendungen des Auftraggebers.
-
Die Gebühr wird auf XX.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem
eingezahlten Kostenvorschuss i.H.v. 2.500,00 EUR verrechnet.
-
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den
Auftraggeber war notwendig.
Gründe
I.
Der Auftraggeber schrieb im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom … 2009 die Durchführung des
Rettungsdienstes im Landkreis … gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3
BbgRettG im Offenen Verfahren europaweit aus. Der geschätzte
Gesamtauftragswert der Maßnahme liegt bei rund XX Mio. EUR netto
(Ziffer II.2.1) der Bekanntmachung). Für die Durchführung des
Auftrages vorgesehen ist der Zeitraum vom … 2011 bis
… 2015, mit einer Verlängerungsoption für weitere fünf
Jahre.
Nach Ziffer IV.2.1) der Vergabebekanntmachung sollte der
Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die
Kriterien, die in den Verdingungs-/Ausschreibungsunterlagen, der
Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der
Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind, erteilt
werden.
Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der … 2010
(Ziffer IV.3.4) der Bekanntmachung). Die Antragstellerin hat kein
Angebot eingereicht.
In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes wies der
Auftraggeber darauf hin, dass der Vertragsschluss mit dem Bieter
erfolge, der sich nach seinen dem Gebot beigefügten Unterlagen aus
der Gesamtbeurteilung der Qualität und der Bedarfsdeckung sowie der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als der Geeignetste ergibt und
benannte als Zuschlagskriterien die Kosten (XX %), die Qualität (XX
%) und das Personalkonzept (XX %).
Gemäß Ziffer 4.2.1 der Leistungsbeschreibung waren durch den
Bieter mit dem Angebot u.a. Nachweise über die bereits mit
Angebotsabgabe bestehende personale Besetzung von Positionen wie
Geschäftsführer, Buchhaltung, Leiter Rettungsdienst usw.
einzureichen. Nach der Angebotsauswertung und für den Fall der
Zuschlagserteilung bis spätestens zum 1. Dezember 2010 sind u.a.
vollständige Ausbildungsnachweise aller übrigen Mitarbeiter,
vollständige Fortbildungsnachweise, Nachweise der gesundheitlichen
Eignung aller Mitarbeiter, eine vollständige Auskunft über Einträge
im Verkehrszentralregister … oder aus einem vergleichbaren
Register im Herkunftsland des Bieters aller am aktiven
Rettungsdienst teilnehmenden Mitarbeiter vorzulegen.
Die Personalbedarfsberechnung hatte auf der Grundlage
exemplarischer Personaleckdaten zu erfolgen – der Anwendung
des Urteils des EuGH vom 9. September 2003 – Rs C-151/02
(Wochenarbeitszeit 48 h) und Personalangaben (Alter 35 Jahre,
verheiratet, 1 Kind), Ziffer 4.3 der Leistungsbeschreibung.
Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung enthält den Hinweis, dass die
notwendigen sachlichen und räumlichen Voraussetzungen für die
Rettungswachen auch zukünftig vom Eigenbetrieb Rettungsdienst des
Landkreises … geschaffen werden und vor diesem Hintergrund
die Möglichkeit bestehe, dass im Falle eines Zuschlages die
rechtlichen Voraussetzungen eines Betriebsüberganges gemäß § 613 a
BGB vorliegen.
Gemäß § 3 Nr. 2 des Vertrages zur Übertragung des
Rettungsdienstes teilt der Leistungserbringer dem Träger des
Rettungsdienstes auf dessen Verlangen die Personalkostenstruktur
mit und erklärt sich mit einer möglichen Veröffentlichung dieser
Daten einverstanden. Der Jahresabschluss des Leistungserbringers
ist spätestens zum 31. März des Folgejahres beim Träger des
Rettungsdienstes einzureichen, § 3 Nr. 15 des Vertrages. Der Träger
des Rettungsdienstes vergütet dem Leistungserbringer die
tatsächlichen Kosten der von ihm erbrachten Einsatzleistung im
Rettungsdienst und Krankentransport auf der Grundlage eines vom
Träger des Rettungsdienstes vorgegebenen Kosten- und
Leistungsnachweises höchstens bis zur Höhe der Selbstkosten, die
dem Träger des Rettungsdienstes bei vergleichbaren
Einsatzleistungen nach Maßgabe der Anlage 3 (Verteilung der im
Landkreis … vorhandenen Rettungswachen) entstanden wären, §
5 Nr. 2 des Vertrages.
Gemäß § 3 Nr. 17 Satz 1 des Vertrages verpflichtet sich der
Leistungserbringer zum Zusammenwirken mit den Kräften des
Katastrophenschutzes bei Ereignissen mit mehr als drei Verletzten
unterhalb der Katastrophenschutzschwelle gemäß den rechtlichen
Vorgaben. Hier erfolgte u.a. der Hinweis auf § 13 BbgRettG. Danach
sind von den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes Maßnahmen
zur Koordinierung eines Massenanfalles von Verletzten oder
Erkrankten zu planen und vorzubereiten (Abs. 1). So erstellt der
Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes u.a. einen Maßnahmeplan
für den Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten, regelt dabei
insbesondere den koordinierten überörtlichen Einsatz von
Hilfeleistungspotenzialen nach einheitlichen Grundsätzen (Abs. 2
Nr. 1), bildet für die organisatorische Führung Organisatorische
Leiterinnen und Leiter des Rettungsdienstes aus (Abs. 2 Nr. 2) und
stellt die Einsatzbereitschaft des rettungsdienstlichen Personals
sicher (Abs. 2 Nr. 3).
Nach Satz 2 der o.g. Vertragsregelung verpflichtet sich der
Leistungserbringer insbesondere zur Sicherstellung des Systems
„Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“.
Die Antragstellerin hat die Verdingungsunterlagen am …
2010 erhalten. Mit Schreiben vom … 2010 wandte sie sich an
den Auftraggeber.
Die Vorlage von Qualifikationsnachweisen jedenfalls bis zum 1.
Dezember 2010, obwohl der Auftraggeber gegebenenfalls erst am 1.
Dezember 2010 den Zuschlag erteile, stelle eine nicht zu erfüllende
Vorgabe dar. Ausbildungs- und sonstige Nachweise könnten erst dann
vorgelegt werden, wenn die entsprechenden Mitarbeiter eingestellt
wurden. Eine Vorlage von Nachweisen des bei dem jetzigen
Leistungser-bringer beschäftigten Personals vor Zuschlagserteilung
sei rechtlich nur möglich, wenn diese von dem jetzigen
Leistungserbringer zur Verfügung gestellt werden. Dies könne nicht
sichergestellt werden, sodass sämtliche Bieter mit Ausnahme des
jetzigen Leistungserbringers von vornherein von einer Vergabe
ausgeschlossen wären.
Die benannten Zuschlagskriterien seien sämtlich völlig unklar,
so insbesondere, was unter Kosten zu verstehen sei, wenn der
Auftraggeber ohnehin eine Kostenerstattung auf der Grundlage der
tatsächlichen Ist-Kosten des Bieters vornehme. Werde im Rahmen
eines Kostenvergleichs nicht auf den gesamten Vertragszeitraum,
sondern nur auf die Kosten für die Jahre 2011 und 2012 abgestellt,
sei es möglich, zum Beispiel Kosten aus den Jahren 2011 und 2012 in
die Folgejahre zu verlagern, um so jetzt ein vermeintlich
günstigeres Angebot abgeben zu können. Die Angebote wären dann aber
nicht mehr vergleichbar. Unklar sei zudem die Gewichtung der
Preisangebote untereinander. Ebenso sei das Kriterium
„Qualität“ und dessen Bewertung unklar. Es sei nicht
ersichtlich, wie von den Bietern ein Personalkonzept erarbeitet
werden solle, wenn ein solches ohnehin aufgrund des
Betriebsüberganges nicht frei von Bindungen, die der jetzige
Leistungserbringer mit seinen Mitarbeitern eingegangen sei und die
den übrigen Bietern unbekannt seien, erarbeitet werden könne.
Um die Kosten für den Betriebsübergang ordnungsgemäß kalkulieren
zu können, benötige sie bestimmte (im Einzelnen aufgelistete)
Angaben und Informationen zu denjenigen Mitarbeitern, die auf den
neuen Leistungserbringer übergehen. Ohne diese Angaben könne sie
die Kosten eines Betriebsüberganges nicht kalkulieren.
Das Schreiben der Antragstellerin lautet weiter wie folgt:
… “Enthalten ist in Ziffer 4.3 ferner der Hinweis,
dass die Personalbedarfsberechnung auf der Grundlage folgender
Personaleckdaten vorzunehmen ist: … - Personalangabe (Alter
35 Jahre, verheiratet, 1 Kind) … Was ist hiermit gemeint?
...“
Mit einer möglichen Veröffentlichung ihrer
Personalkostenstruktur könne sie sich nicht einverstanden erklären,
da es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse handle. Es sei auch keine
Notwendigkeit erkennbar, diese vertraulichen Daten zu
veröffentlichen. Ferner beanstande sie, dass bis Ende März eines
jeden Jahres ein Jahresabschluss aufzustellen und zu prüfen ist.
Dies sei realistischer Weise nicht machbar. Ihr vorläufiger
Jahresabschluss liege bis Ende Juni vor, die Prüfung durch den
Wirtschaftsprüfer erfolge anschließend. Sie bitte deshalb, die
Regelung abzuändern.
Ferner beanstandete sie die Regelung in § 3 Nr. 17 des
Vertrages. Der ausgeschriebene Auftrag habe mit den Leistungen des
Katastrophenschutzes nichts gemein. Wenn der Auftraggeber mit
seiner Vorgabe nunmehr Leistungen einbeziehe, die überhaupt nicht
Gegenstand des Vergabeverfahrens seien, sei das rechtlich nicht
zulässig. Dies gelte um so mehr, als er von den Bietern fordere,
dass sie bei Katastrophen und Havarien das System Organisatorischer
Leiter Rettungsdienst personell und inhaltlich sicherstellen
müssten.
Selbst wenn man dies als zulässig erachten wollte, müsse der
Auftraggeber klarstellen, welche inhaltlichen Anforderungen an eine
solche Aufgabenerfüllung gestellt werden, so zum Beispiel, welchen
Personaleinsatz er von den Bietern fordere, … sowie welche
Vergütung hierfür gezahlt werde.
Zusätzlich müsse sichergestellt werden, dass das bisher dem
jetzigen Leistungserbringer aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung
gestellte Equipment einem neuen Dienstleister zur Verfügung steht.
Ferner bedürfe es insoweit auch einer konkreten, aussagekräftigen
Leistungsbeschreibung und einer entsprechenden vertraglichen
Grundlage, damit die Aufgabe preislich kalkuliert werden könne.
Eine Reaktion des Auftraggebers erfolgte in Form eines
Bieterrundschreibens, welches am … 2010 bei der
Antragstellerin eingegangen ist.
Hinsichtlich der bis spätestens zum 1. Dezember 2010
einzureichenden Nachweise erfolgte der Hinweis, dass eine Vorlage
erst nach Zuschlagserteilung erfolgen müsse und noch hinreichend
Zeit zwischen Zuschlag und Fristablauf zur Vorlage der Unterlagen
bestehen dürfte. Das Konzept des
„Durchschnittsmitarbeiters“ habe er zur Herbeiführung
der Vergleichbarkeit der Angebote erstellt, auf dessen Grundlage
sich dann die erstattungsfähigen Ist-Kosten ergeben würden. Die
Zeiträume 2011 und 2012 habe er aufgenommen, um einen
möglicherweise wegen eines Betriebsüberganges bestehenden
geringeren Gestaltungsspielraum für das Jahr 2011 zu
berücksichtigen. Hinsichtlich des verbleibenden Zeitraumes solle
durchgehend mit dem „Durchschnittsmitarbeiter“
kalkuliert werden. Zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und
den Kostenträgern werde eine jährliche Kostenkalkulation
vereinbart, die als Grundlage für die Ermittlung der
Benutzungsgebührensätze dient. Nach Abschluss der Verhandlungen und
dem erforderlichen Kreistagsbeschluss sei die Gebührensatzung für
das kommende Wirtschaftsjahr bindend. Dem Leistungserbringer werde
vom Träger des Rettungsdienstes ein Budget im Sinne einer
monatlichen Abschlagszahlung übermittelt, welches dann monatlich in
einer Ist-Kostenabrechung nachzuweisen sei. Das Budget sei der
geplante Handlungsspielraum für das jeweilige Wirtschaftsjahr,
welches einzuhalten sei.
Der Begriff der Qualität sei im Sinne von „Maßnahmen zur
Qualitätssicherung“ zu verstehen. In einer dem
Bieterrundschreiben beigefügten „Anlage
Wertungskriterien“ hat der Auftraggeber dem
Zuschlagskriterium Kosten die Unterkriterien Personalkosten (XX %),
Verwaltungspauschale (XX %) und Sachkosten (X %) zugeordnet, dem
Zuschlagskriterium Qualität die Unterkriterien Ablauf und
Organisation des Rettungsdienstes (XX %), Hygiene- und
Desinfektionsplan – Dokumentationen, Protokolle, Checklisten
– (X %) und Bestandsnachweise Medikamente (X %) sowie dem
Zuschlagskriterium Personalkonzept die Unterkriterien
Qualifizierung, Fort- und Weiterbildung (XX %),
Personalentwicklungsstrategie (X %), Arbeitsschutz (X %) und
Ausbildung Rettungsdienstpersonal (X %).
Hinsichtlich der Kosten des Betriebsüberganges würden dem
Auftraggeber keine Anhaltspunkte vorliegen, da es sich insoweit im
Interna im Bereich des derzeitigen Auftragnehmers handele. Auch
insofern könne keine Offenlegungsverpflichtung bestehen. Der Bieter
müsse selbst prüfen, ob er bei der Auftragsübernahme Aktiva des
derzeitigen Auftragnehmers übernehmen wolle oder müsse, insofern
müssten die Bieter unter den gegebenen Umständen ihr Angebot im
Rahmen des Kalkulierbaren erstellen. Die geforderte Offenlegung der
Personalkosten betreffe ausschließlich das von der Ausschreibung
betroffene Personal. Die Regelung solle für künftige
Ausschreibungen eine Entzerrung der Beurteilung der Problematik
bezüglich § 613 a BGB bewirken. Die Regelung zur Vorlage des
Jahresabschlusses solle sicherstellen, dass der Ausschreibende
seinen eigenen Jahresabschluss rechtzeitig erstellen kann. Die
Angabe fiktiver Personalkosten solle die Vergleichbarkeit der
Angebote herstellen. Das Risiko der Mehrkosten im Falle eines
Betriebsüberganges trage der Bieter.
Zu § 3 Nr. 17 des Vertrages wies der Auftraggeber darauf hin,
dass Aufgaben des Katastrophenschutzes von der Ausschreibung nicht
berührt seien und - unter Hinweis auf §§ 2 Abs. 1, 13 Abs. 2
BbgRettG – die Bereitstellung des Systems
„Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ Teil der
Aufgaben des Rettungsdienstes sei. Eine stärkere positive
Gewichtung des Angebotes sei damit nicht verbunden. Auf der
Grundlage dieses Verständnisses sei die Sicherstellung der
betreffenden Aufgabe mit den zur Verfügung gestellten Sachmitteln
zu gewährleisten bzw. seien diese hierfür auch ausreichend. Soweit
die Führung und Koordinierung bei Einsätzen mit mehreren
Verletzten, „sowie bei Katastrophen und Havarien“
… gemäß dem System „Organisatorischer Leiter
Rettungsdienst“ zu erfolgen habe, gehe damit kein
organisatorischer und kostenmäßiger Mehraufwand einher.
Die Antragstellerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom
… 2010 bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg einen
Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gestellt.
Sie meint, es sei mit dem Grundsatz der Transparenz und dem
Diskriminierungsverbot nicht vereinbar, soweit sich der
Auftraggeber weigere, allen Bietern einheitlich bekannt zu geben,
nach welchen Kriterien und wie er konkret die Auswertung der
Angebote vornehmen werde. Nach den Angaben des Auftraggebers solle
hinsichtlich der Personalkosten auf einen so genannten
„Durchschnittsmitarbeiter“ abgestellt werden. Die
Aussage des Auftraggebers, auf dieser Grundlage ergäben sich die
erstattungsfähigen Ist-Kosten, sei in sich widersprüchlich, weil
die Ist-Kosten keineswegs der Summe der auf alle
Durchschnittsmitarbeiter hochgerechneten Personalkosten
entsprächen. Zudem sei der Durchschnittsmitarbeiter nicht
hinreichend klar definiert. Die Vergütung eines Mitarbeiters hänge
nicht nur von dem Alter und dem Familienstand ab, sondern vor allem
von der Qualifikation des Mitarbeiters, der tariflichen
Eingruppierung, der Betriebszugehörigkeit u.v.m.. Damit sei für die
Bieter keine einheitliche Grundlage für die Kalkulation der
Personalkosten gegeben. Die Vorgabe sei auch vor dem Hintergrund
eines Betriebsüberganges ersichtlich Unsinn.
Der Auftraggeber habe es in vergaberechtswidriger Weise
abgelehnt, den Bietern die für die Kalkulation des
Betriebsüberganges erforderlichen Personaldaten zur Verfügung zu
stellen, während er ihnen gleichzeitig jegliches Risiko aus dem
Betriebsübergang aufbürde. Dadurch verstoße der Auftraggeber zudem
gegen § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A. Es sei unklar, auf welcher Grundlage
der Auftraggeber die Angebote auswerten wolle. Dies gelte für die
Personalkosten bereits insoweit, als nicht klar sei, wie deren
Kalkulation vorgenommen werden solle und ob die Auswertung auf der
Grundlage der Personalkosten für ein oder mehrere Jahre erfolge.
Der Auftraggeber wolle von den Bietern zu erarbeitende
Personalkonzepte bewerten, ohne dass er ihnen dazu Vorgaben gesetzt
habe, welche Inhalte diese Konzepte haben sollen. Auch habe es der
Auftraggeber unterlassen darzustellen, welche Angaben und
Ausführungen das Personalkonzept haben muss, um zum Beispiel eine
volle Punktzahl zu erreichen. Des Weiteren hält die Antragstellerin
ihre Rügen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen für die im
Auftragsfall zum Einsatz kommenden Mitarbeiter, von
Jahresabschlüssen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahres und zur Offenlegung der Personalkostenstruktur
aufrecht.
Die Antragstellerin beantragt,
-
gegen den Auftraggeber das Nachprüfungsverfahren gemäß § 107
ff. GWB einzuleiten,
-
durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die
Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Gebiet des Auftraggebers
für den Zeitraum vom … 2011 bis zum … 2015 gemäß der
Bekanntmachung im EU-Amtsblatt vom … 2009 … nur im
Wege eines transparenten und diskriminierungsfreien
Vergabeverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung der
Vergabekammer erfolgt,
hilfsweise festzustellen, dass die Antragstellerin in eigenen
Rechten verletzt ist,
- festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
durch die Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig war.
Der Auftraggeber beantragt,
-
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,
-
die Beauftragung eines externen Verfahrensbevollmächtigten für
den Auftraggeber für notwendig zu erklären.
Mit seinem Hinweis auf die Möglichkeit eines Betriebsüberganges
gemäß § 613 a BGB sei der Auftraggeber seinen Pflichten im Rahmen
eines Vergabeverfahrens nachgekommen. Bietern sei es auf der
Grundlage der Angaben in den Verdingungsunterlagen durchaus
möglich, die im Wege eines (möglichen) Betriebsüberganges
anfallenden Personalkosten in ausreichendem Umfang zu errechnen.
Konkrete Gehaltsstrukturen müsse er hierzu nicht kennen. Die
erforderlichen Parameter der Personalkosten würden sich aus dem
Anforderungsprofil in den Vergabeunterlagen ergeben. Die Bieter
seien in der Lage, aufgrund von Vorhaltezeiten und Vorhalteumfang
sowie der erforderlichen Qualifikationsgrade der Mitarbeiter das
bestehende „Kostenrisiko“ zu konkretisieren. Zur
Angebotskalkulation auf der Grundlage eines
Durchschnittsmitarbeiters meint der Auftraggeber, auf der Grundlage
der mitgeteilten Daten zur personellen Besetzung der Rettungswachen
sowie deren Auslastung in der Vergangenheit sei es Bietern möglich,
die jeweils erforderlichen Qualifikationen auch in den zu
kalkulierenden Gehaltsstrukturen – gegebenenfalls unter
Berücksichtigung von bei den Bietern bestehenden tariflichen
Strukturen – angemessen abzubilden. Unter Hinweis auf § 613 a
Abs. 5 BGB meint er, dem Bieter sei es auf diesem Wege möglich,
Qualifikationsnachweise für im Auftragsfall zum Einsatz kommende
Mitarbeiter zu erhalten. Mit seiner Bietermitteilung vom …
2010 habe er die Bewertungskriterien detailliert erläutert. Er gehe
davon aus, dass nicht sämtliche Schritte zur Ausfüllung der
Bewertungskriterien vorgegeben werden müssten, da anderenfalls kaum
noch eine Unterscheidung der Angebote möglich erscheine. Die
Forderung zur Vorlage des Jahresabschlusses gehe nicht über die
gesetzlichen Bestimmungen des § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB hinaus. Über
die Regelung zur Zustimmung zu einer Veröffentlichung der
Kostenstruktur solle gerade die Möglichkeit geschaffen werden, in
künftigen Vergabeverfahren diejenigen Informationen zugänglich zu
machen, an deren Offenlegung der Auftraggeber im hiesigen Verfahren
gehindert sei und deren Offenlegung die Antragstellerin hier
vehement begehre.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom … 2010 wurde die
Entscheidungsfrist bis zum … 2010 verlängert.
In der mündlichen Verhandlung am 28. April 2010 hatten die
Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. Hier
wiederholte die Antragstellerin ihre Rüge bezüglich des
Katastrophenschutzes im Hinblick auf § 3 Nr. 17 des Vertrages, die
der Vorsitzende im Rahmen der entscheidungserheblichen Hinweise
nicht erwähnt hatte.
Auf die Vergabeakten sowie die eingereichten Schriftsätze der
Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist nur teilweise zulässig.
Die Vergabekammer des Landes Brandenburg ist für die
Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständig. Bei den
ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 99 Abs. 2 GWB (vgl. hierzu
BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – X ZB 31/08), der dem
Land Brandenburg zuzurechnen ist und der den maßgeblichen
Schwellenwert übersteigt, §§ 104 Abs. 1, 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB
i.V.m. Artikel 2 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1422/2007 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 2007.
Der Landkreis … ist als Gebietskörperschaft öffentlicher
Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 1 GWB.
Die Antragstellerin ist antragsbefugt.
Nach § 107 Abs. 2 S. 1 und 2 GWB ist antragsbefugt, wer ein
Interesse an dem in Rede stehenden Auftrag hat und geltend macht,
dass ihm durch die behaupteten Vergaberechtsverstöße ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend gegeben.
Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der effektiven
Rechtsschutzge-währleistung dürfen an die in § 107 Abs. 2 GWB
genannten Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt
werden. Ein Interesse am Auftrag liegt in der Regel vor, wenn der
Bieter vor Stellung des Nachprüfungsantrages am Verfahren
teilgenommen und einen Verstoß gerügt hat (BVerfG, Beschluss vom
29. Juli 2004 – 2 BvR 2248/03; BGH, Beschluss vom 1. Februar
2005 – X ZB 27/04) bzw. wenn der Antragsteller ein Angebot
abgegeben hat (BGH a.a.O.; BGH, Beschluss vom 26. September 2006
– X ZB 14/06).
Hier hat die Antragstellerin innerhalb der im Rahmen des
laufenden Vergabenachprüfungsverfahrens abgelaufenen Angebotsfrist
kein Angebot abgegeben. In der obergerichtlichen Rechtsprechung
wird die Ansicht vertreten, dass ein Interesse am Auftrag trotz
fehlender Angebotsabgabe bejaht werden kann, wenn der Antragsteller
durch die behaupteten Vergabefehler an der Angebotsabgabe gehindert
ist oder aufgrund der Vergabefehler keine Aussicht auf Erteilung
des Zuschlages hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2009
– Verg 59/08; OLG Dresden, Beschluss vom 4. Juli 2008 –
WVerg 3/08). Beruft sich der Antragsteller hierauf, muss er zur
Begründung eine solche Verhinderung darlegen, d.h. er muss
schlüssig und nachvollziehbar angeben, welche vermeintlichen
Vergabefehler ihn veranlassen, von einer Angebotsabgabe abzusehen
(vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Beschluss vom 9. Juli 2003 –
Verg 26/03). Der in solchen Fällen bestehenden erhöhten Darlegungs-
und Begründungspflicht wird der Vortrag der Antragstellerin, der
Auftraggeber habe ihr wesentliche Kalkulationsgrundlagen, ohne die
eine hinreichende Preisofferte nicht kalkuliert werden könne,
vorenthalten und auch die Wertungskriterien, nach denen sich der
Bieter bei der Abfassung seines Angebotes richte, im Unklaren
gelassen, gerecht.
Der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie
die Offenlegung der Personalkostenstruktur durch den künftigen
Auftragnehmer und deren Veröffentlichung, § 3 Nr. 2 Abs. 3 des
Vertragstextes, beanstandet. Ihr Verhalten stellt sich als
widersprüchlich dar, sodass es ihr nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben, § 242 BGB, der auch im Vergaberecht gilt, verwehrt ist,
die Unzulässigkeit der Vertragsklausel im vorliegenden
Nachprüfungsverfahren geltend zu machen. Ein widersprüchliches
Verhalten ist unzulässig, wenn besondere Umstände die
Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lasse, insbesondere im
Fall eines unlösbaren Selbstwiderspruchs (Palandt-Grüneberg, BGB,
69. A., § 242, Rn. 57). Ein solcher ist im vorliegenden Fall darin
zu sehen, dass die Antragstellerin einerseits die Offenlegung der
im Zusammenhang mit einem möglichen Betriebsübergang relevanten
Personaldaten mit der Begründung begehrt, ihr sei eine
Angebotskalkulation sonst nicht möglich. Demgegenüber verweigert
sie sich als potenzieller Auftragnehmer der Offenlegung und
Veröffentlichung der Personalkostenstruktur mit der Begründung, es
handle sich um Geschäftsgeheimnisse, für deren Veröffentlichung
keine Notwendigkeit erkennbar sei.
Gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag
unzulässig, soweit der Antragsteller Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt hat.
In formaler Hinsicht muss die Rüge den vermeintlichen
Vergabeverstoß bezeichnen und die Aufforderung an den Auftraggeber
enthalten, den Verstoß zu beseitigen. Zwar sind an den Inhalt der
Rüge grundsätzlich nur geringe Anforderungen zu stellen. Die
verletzte Norm muss nicht im Einzelnen angegeben werden. Die Rüge
muss auch nicht als Rüge bezeichnet werden, solange sie sich ihrem
Inhalt nach als solche darstellt und die Mitteilung so hinreichend
bestimmt ist, dass die Vergabestelle in die Lage versetzt wird, den
beanstandeten Fehler zu erkennen und zu beheben. Dabei sind die
Anforderungen an die Bestimmtheit, Klarheit und Unbedingtheit der
Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB hoch. Mit der Rüge muss zum Ausdruck
gebracht werden, welchen Sachverhalt der Bieter für
vergaberechtswidrig hält und dass er dem Auftraggeber vor Anrufung
der Vergabekammer die Möglichkeit einer Selbstkontrolle geben
möchte. Entscheidend ist, dass der Auftraggeber die Aussage als
verbindliche Rüge qualifizieren kann und dass es sich nicht etwa um
eine Frage zu Formulierungen in den Vergabeunterlagen handelt.
Soweit die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag die
Personalbedarfsberechnung auf der Grundlage exemplarischer
Personaleckdaten – den so genannten
„Durchschnittsmitarbeiter“ – beanstandet, erfüllt
ihr Schreiben vom … 2010 die o.g. Anforderungen nicht.
Insoweit beschränkt sich die Antragstellerin hier allein auf die
Wiedergabe des Wortlautes der Personaleckdaten und die
anschließende Fragestellung – „Was ist hiermit
gemeint?“ Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich
damit in einer pauschalen Fragestellung, ohne dass aus ihr
erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen die Antragstellerin
– wie nunmehr im Rahmen des Nachprüfungsantrages – die
Wahl dieser Angabe durch den Auftraggeber beanstandet. Mit ihren
Beanstandungen zum so genannten
„Durchschnittsmitarbeiter“ ist die Antragstellerin
daher präkludiert.
In der mündlichen Verhandlung am 28. April 2010 hat die
Antragstellerin ihre Rüge im Hinblick auf § 3 Nr. 17 des Vertrages
wiederholt. Es ist bereits fraglich, ob insoweit von einer
unverzüglichen ergänzenden Antragsbegründung nach § 108 Abs. 1 GWB
ausgegangen werden kann, wenn die Begründung in diesem Punkt durch
die Antragstellerin erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung und
nach Ablauf der mit Schreiben der Vergabekammer vom … 2010
unter Hinweis auf § 113 Abs. 2 S. 2 GWB gesetzten
Stellungnahmefrist erfolgt.
In jedem Fall war die im Schreiben der Antragstellerin vom
… 2010 erhobene Rüge bezüglich des Katastrophenschutzes im
Hinblick auf § 3 Nr. 17 des Vertrages in der mündlichen Verhandlung
am 28. April 2010 nicht zu wiederholen. Der Auftraggeber hat die
Beanstandung der Antragstellerin zum Gegenstand seines
Bieterrundschreibens gemacht und klar und eindeutig für die
Bereitstellung des Systems „Organisatorischer Leiter
Rettungsdienst“ auf §§ 2 Abs. 1, 13 Abs. 2 BbgRettG
hingewiesen sowie insbesondere darauf, dass damit kein
organisatorischer und kostenmäßiger Mehraufwand verbunden sei.
Damit war der Auftraggeber dem mit der Beanstandung zum Ausdruck
gebrachten Anliegen nachgekommen.
Im Übrigen hat die Antragstellerin ihre Rügeobliegenheit
erfüllt. Sie hat nach Erhalt und Prüfung der Verdingungsunterlagen
am … 2010 die weiter behaupteten Vergaberechtsverstöße mit
Schreiben vom … 2010 gegenüber dem Auftraggeber
ordnungsgemäß und unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr.
3 GWB gerügt.
Der Nachprüfungsantrag ist, soweit er zulässig ist,
unbegründet.
Der Vorwurf der Antragstellerin, den Bietern werde ein
ungewöhnliches Wagnis i.S.d. § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A wegen Fehlens
kalkulationserheblicher Informationen aufgebürdet, auch weil die
Leistung nicht eindeutig und erschöpfend gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 1
VOL/A beschrieben sei, ist zurückzuweisen.
Der Auftraggeber hat den Interessenten mit den
Verdingungsunterlagen die Einsatzzahlen und die Frequenzstatistik
mit Stand 31. Dezember 2008, Anzahl und Verteilung der vorhandenen
Rettungswachen unter Angabe der Art des jeweils vorzuhaltenden
Rettungsmittels und der entsprechenden zeitlichen Vorgaben, die
geforderte Besetzung der Rettungsfahrzeuge sowie die zur Reserve
vorgehaltenen Fahrzeuge bekannt gegeben.
Er hat in Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung darauf hingewiesen,
dass im Falle eines Zuschlages die rechtlichen Voraussetzungen
eines Betriebsüberganges gemäß § 613 a BGB vorliegen könnten.
Im Zeitpunkt der Ausschreibung steht nicht fest, ob vom
aktuellen Dienstleister überhaupt Personal übernommen werden müsste
– bejahendenfalls stünde zudem nicht fest, ob es sich um
einzelne Personen oder den wesentlichen Teil des Personals handelt.
An diesen Umständen hat sich die von den
Vergabenachprüfungsinstanzen zu treffende Entscheidung zu
orientieren, ob der Auftraggeber gegen § 8 Nr. 1 VOL/A verstoßen
hat. Dem Auftraggeber können jedenfalls keine Obliegenheiten in
Bezug auf Inhalt und Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen
auferlegt werden, die er aus tatsächlichen und/oder rechtlichen
Gründen nicht erfüllen kann (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 30. April 2009 – Verg 50/08).
In diesen Fällen genügt der Auftraggeber seiner Verpflichtung
zur eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung, wenn er
die am Auftrag interessierten Unternehmen zu einem Zeitpunkt, in
dem sie die damit einhergehenden Unwägbarkeiten in die Vorbereitung
ihrer Angebote einbeziehen können, auf die Möglichkeit eines
Betriebsüberganges nach § 613 a BGB hinweist.
Diese Unwägbarkeiten können durch die Bieter bei der Kalkulation
ihrer Angebotspreise durch einen nach Erfahrungswerten
vorzunehmenden Zuschlag auf die Kalkulation berücksichtigt werden.
Damit ist auch ein Verstoß gegen § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A nicht
gegeben.
Der Auftraggeber hat die Spanne etwaiger Kalkulationszuschläge
durch die Ausge-staltung des Vergabeverfahren sowie des
abzuschließenden Übertragungsvertrages weiter reduziert.
Die Personalbedarfsberechnung hat – zur Herbeiführung der
Vergleichbarkeit der Angebote – auf der Grundlage des so
genannten „Durchschnittsmitarbeiters“ zu erfolgen. Auf
dieser Basis ergeben sich die erstattungsfähigen Ist-Kosten. Die
Kosten sind getrennt für die Leistungszeiträume 2011 und 2012
vorzulegen. Auf diese Punkte hat der Auftraggeber auch in seinen
Bieterrundschreiben vom … 2010 hingewiesen.
Darüber hinaus regelt § 5 Nr. 2 des Vertrages zur Übertragung
des Rettungsdienstes die Vergütung der tatsächlichen Kosten
… höchstens bis zur Höhe der Selbstkosten, die dem Träger
des Rettungsdienstes bei vergleichbaren Einsatzleistungen nach
Maßgabe der Anlage 3 (Verteilung der vorhandenen Rettungswachen)
entstanden wären. Auch weist § 8 Nr. 3 des Vertragstextes auf eine
finanzielle Angleichung von Entgelten hin.
Dass der aktuelle Dienstleister darüber hinaus aus seiner
Erfahrung regelmäßig einen Informationsvorsprung gegenüber den
Mitbewerbern hat, liegt in der Natur der Sache. So hat auch das
Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 15. Mai 2007
– Verg W 2/07 – Pkt. II.II.4.) eingeräumt, dass ein
aktueller Leistungser-bringer durchaus Kenntnisse besitzen kann,
die es ihm ermöglichen können, sein Angebot besser zu kalkulieren
als die Mitbewerber. Auch mag es Kenntnisse geben, die gegenüber
den Mitbewerbern zwingend auszugleichen sind. Nicht dazu gehören
jedoch unternehmensspezifische Daten wie die sämtlicher Mitarbeiter
des derzeitigen Dienstleisters und die Offenlegung ihrer
Arbeitsrechtsverhältnisse nebst Vergütungsstruktur.
Die Antragstellerin meint, ein neuer Betriebsinhaber habe vor
einem zum … 2011 erfolgenden Betriebsübergang keine
rechtliche Möglichkeit, sich die in Ziffer 4.2.2 der
Leistungsbeschreibung/Bewerbungsbedingungen abgeforderten Nachweise
zu beschaffen. Die Verpflichtung zur Vorlage dieser Nachweise wird
erst aktuell nach Zuschlagserteilung. § 613 a Abs. 5 BGB sieht
Unterrichtungspflichten für den bisherigen Arbeitgeber und den
neuen Inhaber vor. Auf diesem Wege soll für beide
Planungssicherheit geschaffen werden. Der künftige Auftragnehmer
hat so die Möglichkeit, die erforderlichen Informationen zu
erlangen.
Der Auftraggeber hat den Interessenten vor Angebotsabgabe
gewichtete Zuschlagskriterien sowie gewichtete Unterkriterien in
Form einer Punktematrix als Anlage zum Bieterrundschreiben vom
… 2010 mitgeteilt.
Das Unterkriterium „Personalkosten“ ist nicht
intransparent. Die Vorgaben des Auftraggebers sind eindeutig den
Verdingungsunterlagen, insbesondere Ziffer 4.3 der
Leistungsbeschreibung/Bewerbungsbedingungen, zu entnehmen. Er hat
insoweit seiner Verpflichtung zur eindeutigen und erschöpfenden
Leistungsbeschreibung genügt (s.o.). Er hat insbesondere darauf
hingewiesen, dass mit dem Angebot jeweils gesondert die
Gesamtkostenermittlung für die Jahre 2011 und 2012 vorzulegen
ist.
Auch hinsichtlich des Zuschlagskriteriums
„Personalkonzept“ war der Auftraggeber nicht zu einer
weitergehenden Konkretisierung dahingehend verpflichtet, welche
Angaben und Ausführungen ein solches enthalten muss. Er hat mit
Bekanntgabe der Unterkriterien angegeben, auf welche
Einzelgesichtspunkte in welchem Maße er Wert legt. Eine
weitergehende Konkretisierung würde den Gestaltungsspielraum der
Bieter beschränken und diese bereits von vornherein auf bestimmte
Lösungen festlegen.
Ein möglicher Betriebsübergang macht die Erstellung einer
Personalentwicklungsstrategie für die Bieter nicht unmöglich. Vor
einer willkürlichen Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien sind
die Bieter durch das an den Auftraggeber gerichtete Gebot, die
Wertung nachvollziehbar und überprüfbar zu begründen und zu
dokumentieren, geschützt. Auch unterliegt die Einhaltung der
Grenzen des Beurteilungsspielraumes einer Kontrolle durch die
Vergabenachprüfungsinstanzen.
Auch die Rüge der Antragstellerin zu § 3 Nr. 15 des
Vertragstextes, Vorlage des Jahresabschlusses zum 31. März des
Folgejahres, greift nicht durch. Es liegt kein Verstoß gegen § 8
Nr. 1 Abs. 3 VOL/A vor. Danach dürfen Wagnisse dem Auftragnehmer
nicht auferlegt werden, wenn das jeweilige Risiko auf Umständen
oder Ereignissen beruht, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss
hat, das Risiko nach Art und Umfang ungewöhnlich ist und die
Einwirkung des Risikos auf Preise und Fristen durch den
Auftragnehmer nicht geschätzt werden kann (OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 18. November 2009 – VII-Verg 19/09).
Der zum 31. März des Folgejahres festgesetzte Zeitpunkt zur
Vorlage des Jahresabschlusses liegt im Einflussbereich des
Auftragnehmers. Seine Verpflichtung gehört damit zu seiner
leistungstypischen Risikosphäre.
Die Vorgabe des § 3 Nr. 15 gilt im Übrigen für alle Bieter
gleichermaßen, sodass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes,
§ 97 Abs. 2 GWB, ebenfalls nicht gegeben ist.
III.
Der Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin war gemäß
§ 111 Abs. 2 GWB abzulehnen.
Die in der bisher entstandenen Vergabeakte enthaltenen
Unterlagen liegen der Antragstellerin im Wesentlichen vor.
Die darüber hinaus vorliegenden Abforderungsschreiben der
konkurrierenden Bietinteressenten können nicht bekannt gegeben
werden, da es sich um ein Verfahren nach der VOL/A handelt, in
welchem die Namen der (potenziellen) Mitbieter dem Antrag
stellenden Unternehmen nicht bekannt sind. Anfragen von Mitbietern
sind der Antragstellerin in anonymisierter Form zur Kenntnis
gegeben worden, da sie der Auftraggeber in ihrem wesentlichen
Wortlaut in seiner Bieterinformation seinen Antworten vorangestellt
hat.
Das Akteneinsichtsrecht ist nur in dem Umfang gegeben, in dem es
zur Durchsetzung der Rechte des Antragstellers aus § 97 Abs. 7 GWB
erforderlich ist. Der Vergabevermerk ist bisher nicht
aussagekräftig und nicht geeignet, das Antragsvorbringen der
Antragstellerin zu stützen oder zu widerlegen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen und
personellen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des
Nachprüfungsverfahrens. Für die wirtschaftliche Bedeutung ist
regelmäßig die geprüfte Summe (brutto) im Angebot des Bieters der
maßgebliche Gesichtspunkt. Hier liegt vonseiten der Antragstellerin
kein Angebot vor, sodass auf den objektiven Wert des Auftrages,
dessen Vergabe beabsichtigt ist, abzustellen ist. Hierfür bieten
insbesondere die Schätzungen des Auftraggebers einen hinreichenden
Anhaltspunkt (OLG Naumburg, Beschluss vom 23. August 2005 – 1
Verg 4/05).
Entsprechend der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes
vom Dezember 2009, die zur Gewährleistung einer einheitlichen
Handhabung und zur Sicherstellung von Transparenz anzuwenden ist
und bei Abwägung des Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen
Bedeutung des dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages
andererseits hält die Vergabekammer die Festsetzung einer Gebühr
von XX.XXX,XX EUR für angemessen.
Die Gebühr wird mit dem eingezahlten Kostenvorschuss in Höhe von
2.500,00 EUR verrechnet. Die Restgebühr in Höhe von XX.XXX,XX EUR
wird mit Bestandskraft des Beschlusses fällig und ist binnen eines
Monats nach Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens (VK 10/10)
und des Verwendungszwecks … auf das Konto … zu
überweisen.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den
Auftraggeber war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten
sich im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin erhobenen
Beanstandungen Rechtsfragen, deren Komplexität und Schwierigkeiten
anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben, § 128 Abs. 4
Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.