LSG Berlin-Brandenburg 19. Senat — 2014-03-26 — L 19 AS 2700/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-26
Aktenzeichen: L 19 AS 2700/12
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Cottbus vom 02. Oktober 2012 wird
zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Überprüfung
diverser Bescheide seit Januar 2006 hat.
Die Klägerin lebt mit ihrer 1986 geborenen Tochter zusammen in
einer Bedarfsgemeinschaft. Sie bezieht seit vielen Jahren
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Am 20. Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Überprüfung
sämtlicher bestandskräftiger Bescheide seit dem 01. Januar 2006
inklusive aller Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Auf die Bitte
des Beklagten mit Schreiben vom 05. Januar 2011, konkret die
einzelnen zu überprüfenden Bescheide und den Grund für die
Überprüfung zu benennen, teilte der Bevollmächtigte der Klägerin
mittels Stempelaufdruck auf dieses Schreiben mit, es sollten
sämtliche Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2011 lehnte der Beklagte den
Überprüfungsantrag ab. Eine Überprüfung sämtlicher Bescheide in der
Sache sei nicht vorzunehmen. Trotz Aufforderung seien keine
konkreten Verwaltungsakte benannt worden, die überprüft werden
sollten. Ein schlüssiger Vortrag diesbezüglich und die damit
verbundene Benennung der konkreten Verwaltungsentscheidung stelle
jedoch die Minimalanforderung an die Einleitung eines
Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
X) dar. Ein solcher Antrag ohne das Benennen des konkret erlassenen
Verwaltungsaktes sei als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme
anzusehen. Den dagegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies
der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2011 (W 871/11)
zurück. Die Klägerin habe nichts vorgebracht, was für die
Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könne. Es ergäben sich auch
keine neuen Erkenntnisse, die dafür sprächen, dass die Entscheidung
falsch sei. Eine sachliche Prüfung der Bescheide, die seit dem 01.
Januar 2006 erlassen worden seien, sei daher abzulehnen.
Dagegen hat allein die Klägerin am 20. April 2011 Klage bei dem
Sozialgericht Cottbus erhoben. Die Ablehnung des
Überprüfungsantrags sei rechtswidrig. Im Verfahren nach § 44 SGB X
müssten keine Rechtsansichten mitgeteilt werden. Der Beklagte
unterliege vielmehr einem Amtsermittlungsgrundsatz. Die Behörde
dürfe einen Überprüfungsantrag nur dann ohne Sachprüfung ablehnen,
wenn dieser wiederholt gestellt worden sei. Der Antrag richte sich
gegen insgesamt 56 Bescheide. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Schriftsatz vom 06. Juni 2011 Bezug genommen. Im Wesentlichen habe
der Beklagte die Kosten der Unterkunft jeweils unzutreffend
ermittelt.
Mit Gerichtsbescheid vom 02. Oktober 2012 hat das Sozialgericht
die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zutreffend habe
der Beklagte eine Überprüfung der bisherigen Bescheide unter
Berufung auf deren Bestandskraft abgelehnt, weil der Antrag auf
Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide die einzelnen
Bescheide nicht hinreichend bezeichnet habe und die Behörde auch
unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu keiner
diesbezüglichen Ermittlung ins Blaue hinein verpflichtet sei.
Soweit die Klägerin nur die Überprüfung von Bescheiden ohne
Darlegung konkreter, auf den jeweiligen Bescheid bezogener Gründe
beantrage, begehre sie die Nachprüfung eines Verwaltungshandelns
überhaupt. Dies löse ohne weitere Mitwirkung der Klägerin, die hier
nicht erfolgt sei, keine Verpflichtung des Beklagten aus, von Amts
wegen in die inhaltliche Prüfung einzutreten. Anderweitige Gründe,
die gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheide sprächen,
seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kammer sei auch
von Amts wegen nicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung
verpflichtet. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht werde durch den
Gegenstand des Rechtsstreits begrenzt. Vorliegend sei
streitgegenständlich nur die Überprüfung, ob der Beklagte den
Überprüfungsantrag zu Recht zurückgewiesen und sich dabei auf die
Bestandskraft der Bescheide haben berufen können.
Am 05. Oktober 2012 ist der Gerichtsbescheid zugestellt worden.
Am 10. Oktober 2012 hat die Klägerin Berufung eingelegt und
vorsorglich einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, den
sie am 26. März 2013 zurückgenommen hat.
Zur Begründung der Berufung beruft sich die Klägerin auf
Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 22. Dezember 2010 - L 34 AS 2050/11 B PKH - und vom 08. März
2012 - L 18 AS 513/12 B PKH -: Zwar habe das Bundessozialgericht
(BSG) im Rahmen eines Nichtzulassungsverfahrens angedeutet, dass
den Betroffenen bei einem pauschalen Überprüfungsantrag
Mitwirkungspflichten träfen. Das BSG habe sich aber nicht zum
Umfang dieser Mitwirkungspflichten verhalten und sich ersichtlich
nicht mit der Frage befasst, wie sich eine Verletzung der
Mitwirkungspflichten im Überprüfungsverfahren auswirke. Sie selbst
habe keine Mitwirkungspflichten verletzt, denn der Beklagte sei
auch ohne Mitwirkung in der Lage, die von ihr selbst erlassenen
Bescheide aus der EDV und/oder Verwaltungsakte herauszusuchen.
Sollten Bescheide nicht bekannt gegeben worden sein, wie dies der
29. Senat des LSG problematisiere, würde dies die Korrektur nach §
44 SGB X sogar erleichtern, denn nicht bekannt gegebene
Verwaltungsakte könnte jederzeit geändert werden, ohne dass
Einschränkungen nach den §§ 45 ff SGB X bestünden. Auch bedürfe es
keines Antrags zur Einleitung des Verfahrens nach § 44 SGB X. Eine
Korrektur der Bescheide sei bereits dann vorzunehmen, wenn sich
diese als rechtwidrig erwiesen. Dass ca. 90% aller Bescheide des
Beklagten rechtwidrig seien, sei diesem spätestens seit der
Veröffentlichung der Entscheidungen des BSG zur sog.
Warmwasserpauschale und zur Frage der Berücksichtigung fiktiver
Betriebskostenguthaben bekannt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 02. Oktober
2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
14. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.
April 2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 15. Mai 2006, den
Bescheid vom 17. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide
vom 21. August 2006, 22. September 2006, 25. Oktober 2006 und 14.
November 2006, den Bescheid vom 23. Februar 2007 in der Fassung der
Änderungsbescheide vom 27. März 2007, 17. April 2007, 14. Mai 2007
und 18. Juni 2007, den Bescheid vom 22. August 2007 in der Fassung
der Änderungsbescheide vom 21. September 2007, 18. Oktober 2007,
19. November 2007 und 12. Dezember 2007, den Bescheid vom 14.
Januar 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. Februar
2008, 26. Februar 2008, 19. März 2008, 15. April 2008, 14. Mai 2008
und 18. Juni 2008, den Bescheid vom 16. Juli 2008 in der Fassung
der Änderungsbescheide vom 25. August 2008, 23. September 2008, 16.
Oktober 2008, 18. November 2008 und 17. Dezember 2008, den Bescheid
vom 21. Januar 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.
Februar 2009, 25. März 2009, 29. April 2009, 25. Mai 2009 und 23.
Juni 2009, den Bescheid vom 23. Juni 2009 in der Fassung der
Änderungsbescheide vom 15. Juli 2009, 21. August 2009, 31. August
2009, 22. September 2009, 20. November 2009 und 28. Dezember 2009,
zurückzunehmen und den Beklagten zu verurteilen, ihr höhere
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte, statthafte Berufung ist
zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Rücknahme der von ihr benannten Bescheide, denn der Beklagte hat zu
Recht den Überprüfungsantrag vom 20. Dezember 2010 mit Bescheid vom
14. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.
April 2011 abgelehnt. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren mit
Schriftsatz vom 03. Januar 2013 die Anzahl der zu überprüfenden
Bescheide in ihrem Berufungsantrag reduziert hat, liegt darin eine
teilweise Rücknahme der Berufung. Der Gerichtsbescheid ist damit
insoweit rechtskräftig geworden.
Rechtsgrundlage für den Überprüfungsantrag vom 20. Dezember 2010
ist § 44 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum
31. März 2011 geltenden Fassung. Danach ist ein Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt,
dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als
unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht
nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44
Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach
den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens
für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§
44 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat keinen
Anspruch auf eine schranken- und voraussetzungslose Sach- und
Rechtsprüfung der seit Januar 2006 erlassenen Bescheide des
Beklagten. Der Beklagte war berechtigt, sich ohne inhaltliche
Prüfung auf die Bestandskraft der im Einzelnen nicht benannten
Verwaltungsentscheidungen zu berufen.
Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die von § 44 SGB X
vorgesehene Überprüfung nicht antragsabhängig ist, sondern auch von
Amts wegen erfolgen kann (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. A.
2010, § 44 RdNr. 39). Die Behörde hat daher, wenn ihr ein Fehler
bekannt wird, die Pflicht, den Verwaltungsakt von Amts wegen
zurückzunehmen (Voelzke/Hahn, Bestandskraft versus materielle
Gerechtigkeit – Grenzen bei der Überprüfung bestandskräftiger
belastender Verwaltungsakte, in SGb 2012, 685, 686 m. w. N.). Wird
ein Antrag nach § 44 SGB X gestellt, hat die Behörde auf diesen das
Verfahren eröffnenden Antrag (i. S. des § 16 Sozialgesetzbuch
Erstes Buch – SGB I -) auch eine rechtsbehelfsfähige
Entscheidung über das Überprüfungsbegehren zu treffen (Schütze, a.
a. O., § 44 RdNr. 38). Das hat der Beklagte mit dem angefochtenen
Bescheid vom 16. Juni 2011 getan.
Die Klägerin kann ihren geltend gemachten Anspruch aber nicht
mit Erfolg auf die fehlende Antragsabhängigkeit stützen, denn der
Anspruch auf Überprüfung nach § 44 SGB X ist ein
subjektiv-öffentliches Recht, das inhaltlichen Grenzen
unterliegt.
§ 44 SGB X entscheidet im Grundsatz die mit der Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung einerseits und der Rechtssicherheit andererseits
bestehenden widerstreitenden Interessen nahezu durchgehend
zugunsten der Gesetzmäßigkeit und zulasten der Bestandskraft des
Verwaltungsakts. Er eröffnet damit eine weitgehende Durchbrechung
der Bestandskraft rechtswidriger, nicht begünstigender
unanfechtbarer Verwaltungsakte (Baumeister in juris-PK, § 44 RdNr.
18).
Die weitgehende Durchbrechung der Bestandskraft von
Verwaltungsentscheidungen ist mit § 44 SGB X aber nicht grenzenlos
eingeräumt. Dies ergibt sich schon aus Wortlaut und Systematik des
§ 44 SGB X selbst.
Mit der Regelung, dass Sozialleistungen, die sich aus der
Aufhebung eines überprüften Verwaltungsaktes ergeben, nur mit
Rückwirkung von bis zu vier Jahren gewährt werden (§ 44 Abs. 4 SGB
X), gibt der Gesetzgeber einen ersten Hinweis auf die Grenzen eines
Anspruchs auf Rücknahme bestandskräftiger Entscheidungen. Maßgebend
für den Beginn der Frist des § 44 Abs. 4 SGB X ist das Antragsdatum
(Abs. 4 Satz 3). Obwohl es sich bei der Regelung des § 44 Abs. 4
SGB X nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht
nur um eine spezialgesetzliche materiell-rechtliche Einschränkung
des nachträglich bewilligten Anspruchs auf Sozialleistungen für die
Vergangenheit handelt (so BSG, Urteil vom 11. April 1985 - 4b/9a RV
5/84 -; BSG in SozR 1300 § 44 Nr. 17), sondern um eine
analogiefähige Regelung, die auch im Anwendungsbereich des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Anwendung kommt (BSG,
Urteil vom 27. März 2007 - B 13 R 58/06 R -; BSG in SozR 4 - 1300 §
44 Nr. 9), wird an ihrer Ausgestaltung zweierlei erkennbar:
Das Gesetz begrenzt mit § 44 Abs. 4 SGB X praktisch die Folgen
der Durchbrechung der Bestandskraft des Abs. 1 und 2 im Interesse
der Rechtssicherheit (dazu BSG, Urteil vom 23. Juli 1986 - 1 RA
31/85 -, zitiert nach juris). Beruht die positive
Überprüfungsentscheidung im Zugunstenverfahren auf einem Antrag des
Berechtigten, ist dieser für die Berechnung des rückwirkenden
Zeitraumes maßgebend und erlangt somit im Rahmen der
Anspruchsbegrenzung zugunsten der Rechtssicherheit und
Finanzierungsstabilität Bedeutung. Für den Bereich des SGB II hat
der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01. April 2011 die Bedeutung der
Rechtssicherheit weiter hervorgehoben und durch eine Ergänzung in §
40 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Rückwirkung auf nur ein Jahr begrenzt.
Damit sollte auch zur Entlastung der Leistungsträger und
Sozialgerichte beigetragen werden (BT-Drucksache 17/3404 S.
114).
§ 44 Abs. 1 SGB X umschreibt zudem bereits im Wortlaut eine
Anspruchsbegrenzung sachlich-inhaltlicher Art für das Recht eines
Antragstellers auf Überprüfung. Dieser hat jeweils nur Anspruch auf
Überprüfung einzelner Verwaltungsakte und -entscheidungen, nicht
auf ein gesamtes ggf. umfangreiches Verwaltungshandeln über einen
Zeitraum von mehreren Jahren (so auch LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 12. Juni 2012 - L 20 AS 947/12 B PKH -, zitiert nach
juris). Erkennbar wird das im Text an den beiden
Tatbestandsmerkmalen, wonach sich „im Einzelfall“
ergeben muss, dass „bei Erlass eines Verwaltungsaktes“
Recht unrichtig angewandt oder ein unzutreffender Sachverhalt
zugrund gelegte wurde. Schon der verwandte Begriff des
„Einzelfalles“ steht in unmittelbarem Bezug zum
erlassenen Verwaltungsakt (vgl. § 31 SGB X). Darüber hinaus benennt
die Vorschrift den Gegenstand der Überprüfungsentscheidung, nämlich
den (einzelnen) Verwaltungsakt. Daraus folgt objektiv-rechtlich,
dass die Behörde nicht verpflichtet ist - zumal bei einem
Dauerrechtsverhältnis - (regelmäßig) ihre Akten auf fehlerhafte
Verwaltungsakte/Verfügungssätze zu durchforsten. Dies gilt selbst
dann, wenn bedeutsame Rechtsprechungsänderungen bekannt werden
(Kasseler Kommentar- Steinwedel, 75. Ergänzungslieferung 2012, § 44
SGB X RdNr. 24; Voelzke/Hahn, a. a. O., S. 685, 686). Mangels
Fehlens einer solchen objektiven Pflicht kann konsequenterweise
auch kein subjektiv-öffentliches Recht des Leistungsempfängers auf
eine entsprechend umfassende Sach- und Rechtsprüfung aller
vergangenen Bescheide oder Leistungsbewilligungen/-absenkungen,
respektive des gesamten Verwaltungshandelns während eines Zeitraums
von mehreren Jahren, bestehen, zumal ohne äußeren Anlass. Das
Merkmal „im Einzelfall“ bedeutet demgemäß: Eine Pflicht
zur Sach- und Rechtsprüfung ist damit zunächst auf einzelne
Verwaltungsakte konzentriert. Damit korrespondiert der Anspruch des
Einzelnen. Er kann näher bestimmte Verwaltungsakte oder eine
bestimmte Mehrzahl von Verwaltungsakten mit einem entsprechenden
Antrag zur Überprüfung stellen. Die Behörde hat dann eine
Überprüfungsentscheidung zu treffen.
Damit ist noch keine Aussage dazu getroffen, auf welchen
Prüfungsumfang (Sach- und Rechtsprüfung) der Behörde der
Leistungsberechtigte im Einzelfall Anspruch hat. Dieser ergibt sich
aus Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der
systematischen Stellung des § 44 SGB X im Sozialleistungsrecht,
sowie der Entstehungsgeschichte insbesondere in Abgrenzung zu
vergleichbaren Vorschriften (z. B. des allgemeinen
Verwaltungsrechts). Anders als § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz des
Bundes (VwVfG) gibt § 44 SGB X der Behörde trotz der
grundsätzlichen Anerkennung der Bestandskraft von Verwaltungsakten
(§ 77 Sozialgerichtsgesetz ) für den Fall eines
Überprüfungsantrags kein gestuftes Verfahren der Prüfung vor. Die
Rechtsprechung hat zwar, erkennbar geleitet von der Erkenntnis,
dass der Anspruch auf Überprüfung von bestandskräftigen
Verwaltungsakten auch in § 44 SGB X nicht grenzenlos ist, eine
restriktive Auslegung i. S. eines gestuften Verfahrens für § 44 SGB
X entwickelt (dazu näher Voelzke/Hahn, a. a. O., S. 686/687 m. w.
N. aus der Rechtsprechung). Vor einer erneuten Sachprüfung auf
einen Überprüfungsantrag hin sind danach zwei Stufen zu überwinden:
Nur bei Änderung der Sach- und Rechtslage, bei Vorliegen von neuen
Beweismitteln oder Wiederaufnahmegründen soll die Behörde die
Aufhebbarkeit des früheren Verwaltungsaktes in der Sache prüfen und
bescheiden müssen. Ergibt sich danach nichts, was für die
Unrichtigkeit des früheren Bescheides spricht, darf sie sich ohne
Sachprüfung auf die Bestandskraft berufen. Liegen die neuen
Tatsachen tatsächlich nicht vor oder können sie keine Auswirkung
auf die Richtigkeit der früheren Entscheidung haben, darf sich die
Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung berufen (zweiter
Prüfungsschritt). Nur wenn sich ergibt, dass die neuen Beweismittel
vorliegen und für die Entscheidung erheblich sind, ist in einem
dritten Prüfungsschritt in der Sache neu zu entscheiden.
Für § 44 SGB X sind diese Grundsätze teilweise dergestalt
übertragen worden, dass in dem Fall, in dem es um einen unrichtigen
Sachverhalt geht, auf den der Überprüfungsantrag gestützt wird, nur
dieser Gegenstand der behördlichen Überprüfung sein soll. In dem
anderen Fall, in dem also Gegenstand oder Anlass der Überprüfung
eine unrichtige Rechtsanwendung ist, soll dagegen eine umfassende
Prüfpflicht und demgemäß ein Anspruch des Betreffenden bestehen,
auf dessen Antrag hin die Prüfung erfolgt (vgl. z. B. BSG, Urteile
vom 03. Februar 1988 - 9/9a RV 18/86 - und vom 03. April 2001 - B 4
RA 22/00 R -, jeweils zitiert nach juris; BSGE 63, 33; BSGE 88, 75;
Überblick über die Rechtsprechung des BSG beiVoelzke/Hahna. a. O.,
S. 686/687 m. w. N.).
Gegen die Anwendung dieser aus dem VwVfG entlehnten Grundsätze
im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X spricht vor allem dessen
abweichender Wortlaut, seine schon im Text erkennbare abweichende
Struktur und seine Entstehungsgeschichte, die gerade nicht an die
Regelungen des VwVfG zum Wiederaufgreifen für das SGB X anknüpft
(so zutreffend Voelzke/Hahn, a. a. O., S. 688 m. w. N.).
Ein Verfahren nach § 44 SGB X lässt sich vielmehr auch unter
Berücksichtigung der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze
ohne Rückgriff auf ein wie immer geartetes Stufenschema oder eine
analoge Anwendung von § 51 VwVfG einerseits, aber auch ohne
vollständige Aushebelung der Bindungswirkung andererseits
entscheiden. Aus Sinn und Zweck des § 44 SGB X, fehlerhafte, für
den Bürger nachteilige bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen
zu korrigieren, folgt: Die Überprüfung eines Verwaltungsaktes durch
die Behörde nach § 44 SGB X hat grundsätzlich inhaltlich umfassend
zu erfolgen, wenn der Betroffene diesen benennt und die Gründe
nennt, warum er ihn für rechtswidrig hält. Dies gilt unabhängig
davon, ob Fehler in der Sachverhaltsermittlung oder der rechtlichen
Bewertung vorliegen.
Diese bereits anfangs dargestellte, der Norm des § 44 SGB X
innewohnende Grenze des Anspruchs auf die Prüfung in der Sache
wirkt sich vor allem bei unbestimmten oder pauschal gehaltenen
Überprüfungsanträgen aus. Grundsätzlich steht bei jedem
Überprüfungsantrag des Einzelnen das Interesse, unrichtige
Entscheidungen trotz Bestandskraft zugunsten des (Sozial-)
Leistungsempfängers zu korrigieren, dem Interesse an einer
funktionsfähigen Sozialleistungsverwaltung gegenüber. Für das
Gerichtsverfahren entspringt dem letzteren Interesse der Grundsatz,
dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in
Anspruch nehmen darf bzw. im Gerichtsverfahren notwendig ein
allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bestehen muss. Diese (immanente)
Grenze einer grundsätzlich bestehenden Rechtsmacht des Einzelnen
hat ihre Grundlage u. a. in § 242 Bürgerliches Gesetzbuch, dem
Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem Grundsatz der
Effizienz staatlichen Handelns (dazu jüngst BSG, Urteil vom 12.
Juli 2012 - B 14 AS 35/12 R -, zitiert nach juris). Sie gilt es -
im allgemeinen Interesse einer funktionierenden (Massen-)
Sozialleistungsverwaltung - auch in § 44 SGB X im Fall eines
Antrags des Einzelnen auf Prüfung (vergangenen) staatlichen
Handelns entsprechend zu bestimmen. Daraus folgt für die Anwendung
von § 44 SGB X, dass pauschal formulierte, weit in die
Vergangenheit reichende Überprüfungsanträge nicht voraussetzungslos
zu einer ebenso umfassenden Sachprüfungspflicht der Behörde
führen.
Im Hinblick auf die „vor die Klammer gezogenen“
Aufträge der §§ 2 Abs. 2, 16 und 17 SGB I und § 1 Abs. 1 SGB II
bzw. Art. 20 Grundgesetz, wonach gerade bei Anträgen sichergestellt
sein muss, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend
verwirklicht werden, muss die obige Grenze allerdings schonend und
bezogen auf das soziale Recht gezogen werden. Das im § 44 SGB X
angelegte Spannungsfeld zwischen Gesetzmäßigkeit auf der einen
Seite und Funktionsfähigkeit der Verwaltung auf der anderen Seite
rechtfertigt es jedenfalls, die Prüfdichte der Behörde nicht völlig
losgelöst von Mitwirkungsobliegenheiten des die Überprüfung
beantragenden Betroffenen zu lassen. Umfangreiche, weit gefasste
oder unsubstantiierte Anträge können deshalb die zur Überprüfung
berufene Behörde im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren
berechtigen, den Antragsteller zur weiteren Konkretisierung bzw. zu
weiterem Sachvortrag aufzufordern, bevor sie in eine Überprüfung
der bestandskräftigen Sachentscheidungen einsteigt.
Obige Überlegungen zur Struktur des § 44 SGB X gelten umso mehr
im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
§ 44 SGB X trifft zwar mit seinem Normbefehl schon bei seiner
Schaffung auf eine Sozialleistungsverwaltung und -realität, die
seit jeher von Dauerrechtsverhältnissen geprägt ist. Eine
Besonderheit erfährt diese aber noch im Bereich der Grundsicherung
für Arbeitssuchende. In diesem Bereich wird das Leistungsverhältnis
Bürger - Behörde schon materiell-rechtlich, d. h. aufgrund des
Gegenstandes und des Normprogrammes, durch Veränderungen in der
Lebenswirklichkeit der Betreffenden ungleich mehr als im
Sozialrecht sonst üblich geprägt. Das zeigt sich an der Tatsache,
dass der Anspruch des Betreffenden auf Leistungen der
Grundsicherung grundsätzlich ein einheitlicher ist. Das BSG hat
lediglich für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung eine
Abtrennbarkeit dieses Leistungsanspruchs anerkannt (vgl. zuletzt
BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -, zitiert nach
juris: jedenfalls bei Regel- und Mehrbedarf handelt es sich nicht
um voneinander trennbare Ansprüche). Ein Anspruch setzt u. a. stets
Hilfebedürftigkeit voraus, diese wird nach dem SGB II durch eine
Vielzahl von Einzelumständen bestimmt. So müssen auch bei einem
Anspruch auf einen Mehrbedarf (§ 21 SGB II) stets alle
Voraussetzungen des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen dem
Grunde nach geprüft werden. Darüber hinaus regeln die
existenzsichernden Leistungen nahezu die gesamte Lebenswelt der
Betroffenen. Sie sehen neben Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie
zahlreiche sog. Sonderbedarfe, dabei auch einmalige
(wiederkehrende) Bedarfe, vor (Schule, Schwangerschaft, Mehrbedarfe
wegen Krankheit und Schwerbehinderung). Der Leistungsanspruch des
Einzelnen ist von den Lebensverhältnissen und damit auch ihren
(täglichen) Veränderungen mehr als andere Leistungsansprüche, die
z. B. ein Stammrecht kennen, abhängig. Die Mehrzahl der
Voraussetzungen für einen Anspruch ist stetigen, auch kurzfristig
eintretenden Veränderungen unterworfen. So können z. B. Ansprüche
von selbständig Tätigen monatlichen Schwankungen unterliegen.
Vorläufige Bescheide spielen somit sowohl im Gesetz als auch der
Praxis eine weitaus größere Rolle als in anderen Leistungsbereichen
des Sozialgesetzbuches (vgl. nur BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B
4 AS 21/10 R -, zitiert nach juris; BSGE 108, 258 ff.).
Diese Komplexität spiegelt sich im Verfahrensrecht wider. Nach §
41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen Leistungen grundsätzlich (nur) für
sechs Monate im Voraus bewilligt werden. Nach Abs. 1 Satz 5 kann
davon nur abgewichen werden und Leistungen können längstens für bis
zu 12 Monate im Voraus bewilligt werden, bei denen eine Veränderung
der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist. § 40 SGB
II reagiert mit Sondervorschriften zu den allgemeinen
Verfahrensvorschriften, auch zur Bestandskraft. So ist der
Vertrauensschutz in §§ 45 ff. SGB X für die Betroffenen schwächer
ausgestaltet und ist seit dem 01. April 2011 § 44 Abs. 4 SGB X für
die rückwirkende Bewilligung weiterer SGB II-Leistungen modifiziert
und die Frist auf ein Jahr verkürzt.
Die aufgezeigte, schon im Gesetz angelegte, aber auch durch den
Regelungsgegenstand bestimmte strukturell verstärkte Abhängigkeit
von den sog. Wechselfällen des (menschlichen) Lebens wird
anschaulich praktisch abgebildet durch eine größere Anzahl von
erforderlichen Bescheiden der Sozialleistungsträger. Prüfungen in
die Vergangenheit betreffen somit (im Regelfall) eine größere
Anzahl von Bescheiden und einen vielfach unübersichtlichen
(Streit-) Gegenstand.
Kann - zumal im Bereich des SGB II - nicht jeder
Überprüfungsantrag des Berechtigten eine umfassende Sach- und
Rechtsprüfung auslösen (ähnlich im Ergebnis Voelzke/Hahn, a. a. O.,
S. 685, 689) und erfährt § 44 SGB X insoweit hier im Interesse
einer funktionsfähigen Verwaltung eine Einschränkung, gilt dies
sowohl für die Behörde als auch für das die Entscheidung der
Behörde überprüfende Gericht. Ob das auch andere
Sozialleistungsbereiche betreffen kann, muss hier nicht bewertet
werden.
Es ist unschädlich, dass die Mitwirkungserfordernisse in § 44
SGB X nicht ausdrücklich geregelt sind. Mitwirkungsobliegenheiten
sind auch sonst im Sozialverwaltungsrecht üblich. Geht es um einen
Antrag auf Sozialleistungen, bestimmt beispielsweise § 60 Abs. 1
Nr. 1 SGB I in den Grenzen des § 65 SGB I, dass der Betreffende
alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind.
Das BSG hat zuletzt für den Fall, dass der Kläger die Überprüfung
sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung begehrt
hat, ausgeführt, der Berechtigte habe damit nicht mehr die
Überprüfung der Verfügungssätze des Bescheides oder jedenfalls
einer ohne Weiteres bestimmbaren Zahl von Verfügungssätzen von
Verwaltungsakten zur Überprüfung des Beklagten gestellt. Es könne
nicht zweifelhaft sein, dass ein derart weitreichendes
Überprüfungsbegehren mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen
beim Berechtigten korrespondiere (BSG, Beschluss vom 14. März 2012
Das bedeutet - zumindest für den Bereich der Gewährung von
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende -, dass sich der
Anspruch des Einzelnen relativ zum Antrag verhält. Je unbestimmter
der einzelne Überprüfungsantrag gestellt ist, desto mehr hängt die
behördliche Pflicht zur Überprüfung von weiteren
Mitwirkungshandlungen des Antragstellers ab. Die einen Anspruch auf
Überprüfung von Bescheiden mitbestimmenden
Mitwirkungsobliegenheiten des Leistungsberechtigten können somit
schon den Prüfauftrag, aber auch das Prüfprogramm im Bereich des §
44 SGB X prägen und ggf. beschränken. Das benachteiligt den
einzelnen Antragsteller nicht unbillig und steht in Übereinstimmung
mit dem (verfassungsrechtlichen) Gebot, existenzsichernde
Leistungen möglichst umfassend zu gewährleisten. Begehrt demgemäß
der Antragsteller beispielsweise die Überprüfung aller Bescheide
der Verwaltung seit einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden
Zeitpunkt und begründet er sein Begehren nach (behördlicher)
Aufforderung nicht, kann sich die Behörde auf die Bestandskraft des
Bescheids ohne erneute Prüfung in der Sache berufen
(Voelzke/Hahn,a. a. O., S. 685, 689). Beruft er sich auf einen
unrichtigen Sachverhalt (vgl. dazu § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X),
obliegt es ihm, diesen - zumindest grob - darzulegen.
Allein die Berufung auf die Amtsermittlungspflicht des § 20 SGB
X führt zu keinem anderen Ergebnis. § 44 SGB X durchbricht die
Bestandskraft, auch soweit es um Sachverhaltsfeststellungen und
Ermittlungen geht. Im Übrigen ist zu beachten, dass das
Beteiligtenvorbringen auch sonst die Sachverhaltsermittlungen
steuert. Ermittlungen ins Blaue sind nicht angezeigt. Die
Sachaufklärungspflicht findet in der Mitwirkungsobliegenheit der
Verfahrensbeteiligten ihre Grenze (Voelzke/Hahna. a. O., S. 685,
689; BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 109/11 R -).Das gilt
auch für das gerichtliche Verfahren, vgl. dort §§ 103, 106 SGG.
Beruft sich der Betroffene auf eine unrichtige Rechtsanwendung,
gilt grundsätzlich die Pflicht zur Überprüfung von Amts wegen,
vorausgesetzt, die zur Überprüfung gestellten Bescheide sind
zumindest bestimmbar.
Im Fall der Klägerin folgt unter Beachtung dieser Grundsätze aus
ihrem Antrag keine Pflicht zur Überprüfung von Bescheiden in der
Sache. Sie hat bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die zur
Überprüfung gestellten Bescheide nicht benannt. Soweit sie alle
Bescheide seit dem 01. Januar 2006 benennt, handelt es sich dabei
(nach Maßgabe des BSG in seinem Beschluss vom 14. März 2012 - B 4
AS 239/11 B -) nicht mehr um die Überprüfung der Verfügungssätze
jedenfalls einer ohne Weiteres bestimmbaren Zahl von
Verfügungssätzen von Verwaltungsakten. Die Berufung darauf, der
Beklagte müsse die Bescheide kennen, negiert gerade die
Mitwirkungsobliegenheit, die bei einem solch langen Zeitraum
besteht. Es kann nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass
gerade die Klägerin, die behauptet, die sie betreffenden Bescheide
seien rechtwidrig, diese auch kennen müsste. Dies kann dem
Antragsteller im Rahmen der Mitwirkungsobliegenheit zulässigerweise
vorgehalten werden. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass sich
der Beklagte im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren auf die
Bestandskraft seiner Bescheide berufen hat, denn er hat vor seinem
Bescheid die Klägerin zur näheren Konkretisierung ihres Begehrens
aufgefordert (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14.
Juni 2012 - L 18 AS 1341/12 B PKH - und vom 12. Juni 2012 - L 20 AS
947/12 B PKH -; Urteil vom 29. September 2011 - L 29 AS 728/11 -).
Auf die Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 05. Januar 2011 hat
sich der Bevollmächtigte der Klägerin darauf beschränkt, mittels
Stempelaufdruck, der - was gerichtsbekannt ist - in einer Vielzahl
weiterer Verfahren verwendet wird, ohne Individualisierung zu
reagieren. Auch der Widerspruch erfolgte ohne Begründung. Dies ist
sicherlich ein für den Bevollmächtigten ökonomisches Verfahren,
dient aber nicht der sachgerechten Verfolgung des
Überprüfungsantrags und schon gar nicht der Erfüllung der
Mitwirkungspflichten. Zudem hat er damit die zur Überprüfung
gestellten Bescheide nach wie vor nicht benannt. Darauf kann auch
deshalb nicht verzichtet werden, weil dem Beklagten allein aus der
Verwaltungsakte nicht erkennbar ist, welche Bescheide die Klägerin
zum Inhalt ihres Antrags macht, denn er kann nicht ohne Weiteres
überprüfen, welche Bescheide, die er im Wege einfacher Bekanntgabe
versandt hat, der Klägerin tatsächlich zugegangen sind. Daraus kann
die Klägerin nicht den Schluss ziehen, dass solche Entscheidungen
sogar noch unter erleichterten Bedingungen überprüft werden
könnten. Denn ein Verwaltungsakt wird erst mit der Bekanntgabe
gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, wirksam (§ 39 Abs. 1
SGB X). Ein nicht bekannt gegebener Bescheid kann deshalb nicht
nach § 44 SGB X überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
Kein anderes Ergebnis ergibt sich unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass die Klägerin erstmals mit Begründung ihrer Klage
gegenüber dem Sozialgericht die zu überprüfenden Bescheide des
Beklagten benannt und eine - sehr kurze - Begründung für die aus
ihrer Sicht rechtswidrigen Regelungen gegeben hat. Damit konnte die
Klägerin ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht mehr gerecht werden.
Für das Gericht gilt im Klageverfahren kein anderer Maßstab als für
die Behörde. Zwar ist im Fall der zulässigen Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage der für die Beurteilung der Sach- und
Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt der der letzten mündlichen
Verhandlung der Tatsacheninstanz. Dies betrifft nicht nur den Fall,
dass Klagegegenstand Dauerverwaltungsakte sind, die laufende
Leistungen betreffen und damit auch zukünftige Zeiträume erfassen
(BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 31/04 - in SozR 4 -
2600 § 43 Nr. 3), sondern auch die Beurteilung von Bescheiden im
Überprüfungsverfahren. Maßgeblicher Zeitpunkt ist auch hier
grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung (BSG, Urteil
vom 25. Januar 2012 - B 5 R 47/10 R -, zitiert nach juris).
Maßgebend ist somit die Sach- und Rechtslage, wie sie sich, bezogen
auf das Überprüfungsbegehren, dem Gericht zur Zeit der letzten
mündlichen Verhandlung darstellt. Hängt aber das
Überprüfungsbegehren von Mitwirkungsobliegenheiten im
Verwaltungsverfahren ab, sind Gerichte nicht verpflichtet, auf die
Nachholung der schon bestehenden Mitwirkungsobliegenheit die
nunmehr konkret benannten Bescheide erstmals zu überprüfen. Denn
die Rechtmäßigkeitskontrolle, die der Senat vornimmt, reduziert
sich in diesem Fall - auch als Konsequenz des
verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung - auf die
Frage, ob der Beklagte sich ohne weitere Sachprüfung auf die
Bestandskraft der Bescheide berufen konnte. Die Gerichte sind nicht
dazu berufen, an Stelle der Verwaltung erstmals Verwaltungsakte
ersetzende Regelungen zu treffen.
Ein im Klageverfahren konkretisierter Antrag auf Überprüfung
stellt vielmehr einen neuen Antrag nach § 44 SGB X dar, über den
der Beklagte zu entscheiden hat (vgl. Beschluss des Senats vom 07.
Mai 2012 – L 19 AS 42/12 B PKH -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche
Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Zwar hat das BSG selbst in
einem ähnlichen Fall im Rahmen der erhobenen
Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, dass ein vergleichbar
weitreichendes Überprüfungsbegehren mit Mitwirkungserfordernissen
beim Berechtigten korrespondiert (Beschluss vom 14. März 2012 - B 4
AS 239/11 B -). Die entscheidungserhebliche Frage, welche
Auswirkungen es hat, wenn das Überprüfungsbegehren im Klage- oder
Berufungsverfahren erstmals konkretisiert wird, ist jedoch noch
offen.