OLG Brandenburg 7. Zivilsenat — 2012-02-15 — 7 U 141/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-15
Aktenzeichen: 7 U 141/09
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.8.2009 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird
zurückgewiesen mit folgenden Maßgaben:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. 4.117,14
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz
a) auf 578,41 € seit dem 30.09.2003,
b) auf 578,41 € seit dem 31.10.2003,
c) auf 578,41 € seit dem 30.11.2003,
d) auf 578,41 € seit dem 31.12.2003,
e) auf 601,05 € seit dem 31.01.2004,
f) auf 601,05 € seit dem 29.02.2004,
g) auf 601,05 € seit dem 31.03.2004
zu zahlen.
Von den Verfahrenskosten in erster Instanz sind die
Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten vom Kläger zu 1. zu 45
% und von der Beklagten zu 55 % zu tragen; die Beklagte hat
außerdem die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. zu
tragen..
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Kläger durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der
Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Gründe
I.
Die Kläger sind vormalige Mitglieder des Vorstandes der
Beklagten, einer Baugenossenschaft, gewesen. Sie sind am 27.06.2002
aus dem Vorstand der Beklagten abberufen worden.
Die Kläger haben die Beklagte auf Zahlung ausstehender
Vergütungsansprüche verklagt.
Der Kläger zu 1. hat die Beklagte auf Zahlung von 49.609,96
€ nebst Zinsen und die Feststellung in Anspruch genommen, dass
sein Anstellungsvertrag mit der Beklagten bis zum 31.10.2007
fortgelte.
Den Feststellungsantrag hat der Kläger zu 1. in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht am 10.11.2004 zurückgenommen.
Der Kläger zu 2. hat zunächst eine Klageforderung von 10.321,99
€ geltend gemacht.
Die Beklagte ist den Zahlungsansprüchen der Kläger mit einer
Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen in der jeweiligen Höhe der
Klageforderung entgegengetreten. Zur Begründung ihrer zur
Aufrechnung gestellten Ansprüche hat sie vorgetragen, ihr stünden
gegenüber den Klägern Schadensersatzansprüche in einer Gesamthöhe
von 3.092.289,11 € zu. Diese ergäben sich daraus, dass die
Kläger ihre Pflichten als Vorstandsmitglieder im Rahmen der
Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für das im Jahre
2000 begonnene Bauvorhaben …straße 13 – 15/19 -21 in
G… nicht in gehöriger Weise wahrgenommen hätten.
Die Beklagte hat ferner Widerklage erhoben, mit der sie die
Verurteilung der Kläger als Gesamtschuldner zur Zahlung eines
Betrages von 300.000,00 € zzgl. Zinsen erreichen wollte.
Die Beklagte hat ferner im Wege der Widerklage beantragt,
festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner für sämtliche
weitere Schäden einzustehen hätten, die der Beklagten in Zukunft
noch entstehen würden.
Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten über die
Behauptung des Klägers zu 1. eingeholt, er habe im Rahmen einer
Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Bauvorhaben … ab dem
Jahr 2001 eine monatliche Netto-Kaltmiete in Höhe von 20,00 DM/m²
für den Wohnbereich und in Höhe von 130,00 DM pro Garagenstellplatz
in die Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Bauvorhaben
…straße in Ansatz bringen dürfen.
Weiter hat das Landgericht Beweis erhoben über die Erörterung
einer Wirtschaftlichkeitsberechnung in der gemeinsamen
Aufsichtsrats- und Vorstandssitzung der Beklagten vom 01.09.1999
durch Vernehmung von Zeugen.
Mit dem am 07.08.2009 verkündeten Urteil hat das Landgericht die
Beklagte gemäß den Zahlungsanträgen der Kläger verurteilt und die
Widerklage der Beklagten abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Beklagten
aufgegeben.
Das Landgericht hat die geltend gemachten Zahlungsansprüche als
vertraglich begründet angesehen. Eine Kündigung der den
Zahlungsansprüchen zugrunde liegenden Vereinbarungen der Parteien
sei nicht wirksam erfolgt. Die Aufrechnung der Beklagten mit
Schadensersatzansprüchen wegen der Pflichtverletzungen der Kläger
als Vorstandsmitglieder greife nicht durch. Ein
Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Kläger nach § 34
Abs. 2 S. 1 GenG sei im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme
nicht feststellbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages
der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
verwiesen.
Hinsichtlich der Begründung des Urteils des Landgerichts wird
auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
Das am 07.08.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Neuruppin ist der Beklagten am 10.08.2009 zugestellt
worden.
Die Beklagte hat gegen das Urteil am 24.08.2009 Berufung
eingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist zur Einreichung der
Berufungsbegründung bis zum 10.11.2009 am 10.11.2009 begründet
hat.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte unter Wiederholung und
Vertiefung ihres bisherigen Vortrages ihr Ziel der Klageabweisung
sowie ihre mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche
weiter.
Die Beklagte beanstandet die Feststellung des
entscheidungserheblichen Tatbestandes sowie dessen richtige
Würdigung durch das Landgericht. Ebenso verweist sie darauf, dass
im Rahmen der Kostenentscheidung des Landgerichts eine
Teilklagerücknahme nicht Berücksichtigung gefunden habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 07.08.2009 verkündeten Urteils der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin
-
die Klagen der Kläger abzuweisen,
-
die Kläger auf die Widerklage der Beklagten hin dazu zu
verurteilen, als Gesamtschuldner an die Beklagte einen Betrag in
Höhe von 300.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Den mit der Berufungsbegründung von der Beklagten zunächst
weiterverfolgten Feststellungsantrag mit dem Gegenstand einer
Einstandspflicht der Kläger für zukünftige Schäden haben die
Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger zu 1. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger zu 2. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Beklagte
nur noch verurteilt wird, an den Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe
von 4.117,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz
auf einen Teilbetrag in Höhe von 578,41 € seit dem
30.09.2003,
auf einen Teilbetrag in Höhe von 578,41 € seit dem
31.10.2003,
auf einen Teilbetrag in Höhe von 578,41 € seit dem
30.11.2003,
auf einen Teilbetrag in Höhe von 578,41 € seit dem
31.12.2003,
auf einen Teilbetrag in Höhe von 601,05 € seit dem
31.01.2004,
auf einen Teilbetrag in Höhe von 601,05 € seit dem
29.02.2004,
auf einen Teilbetrag in Höhe von 601.05 € seit dem
31.03.2004
zu zahlen.
In Höhe von 6.204,85 € nebst Zinsen hat der Kläger zu 2.
die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird
ergänzend auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom
19.10.2011 (Bl. 2397 d. A.).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf das Protokoll
der mündliche Verhandlung vom 15.02.2012 verwiesen (Bl. 2598 - 2600
d. A.).
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als
die Kostenentscheidung für das Verfahren in erster Instanz zu
berichtigen ist. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
- Die von den Klägern in zweiter Instanz verfolgten
Zahlungsansprüche sind entstanden.
Die Forderung des Klägers in Höhe von 49.609,96 € folgt aus
§ 3 seiner Vereinbarung mit der Beklagten vom 30.5.2002 (Anlage K
4, Bl. 19 d.A.).
Die Forderung des Klägers zu 2. in Höhe von nunmehr noch
4.117,14 € ergibt sich aus dem Schreiben des Vorsitzenden des
Aufsichtsrates der Beklagten an den Kläger zu 2. vom 16.7.2002
(Anlage K 5, Bl. 478 d.A.) und unter Berücksichtigung bereits
geleisteter Zahlungen der Beklagten.
Der Einwand der Berufung, das Landgericht habe die
Unschlüssigkeit der Darlegung der Klageansprüche verkannt, ist
nicht erheblich. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagten
die vermeintliche Unschlüssigkeit der Klagen, die getrennt und mit
noch gut übersehbaren Schriftsätzen erhoben worden sind, im
Verlaufe des 5 ½-jährigen erstinstanzlichen Verfahrens nicht
bewusst geworden ist. Sie hat dementsprechend dem Bestand der
Forderung nicht in Abrede gestellt, sondern sich ausschließlich mit
der Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen verteidigt.
Die erstinstanzliche Anspruchsbegründung ist zu Grund und Höhe
der geltend gemachten Teilforderungen nachvollziehbar. Insofern
begegnet es auch keinen Bedenken, dass das Landgericht in dem
Tatbestand des angefochtenen Urteils einen Sachverhalt festgehalten
hat, der sich unmittelbar nur aus den mit der Klage vorgelegten
anspruchsbegründenden Urkunden ergibt. Das gilt umso mehr, als die
mit der Klage verfolgten Ansprüche als solche unbestritten
geblieben sind.
Soweit mit dem nunmehr erhobenen Einwand fehlender Schlüssigkeit
auch ein Bestreiten der Klageforderung als solche erfolgen soll,
ist dies gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht zu
berücksichtigen. Es wird nicht deutlich, warum die Beklagte die
Klageforderung – in dem nunmehr noch streitigen Umfang
– nicht bereits in erster Instanz bestritten hat.
- Die Zahlungsansprüche der Kläger sind auch nicht durch die
Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen
erloschen.
a) Allerdings steht der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen der Beklagten gegenüber den Klägern nicht
mehr das Fehlen einer Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Kläger
entgegen.
Die im Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senates vom 12.5.2010
hinsichtlich des Fehlens einer einschlägigen Beschlussfassung des
Aufsichtsrates zum Ausdruck gebrachten Bedenken des Senates sind
aufgrund des ergänzenden Vortrages der Beklagten ausgeräumt.
Der nunmehr unstreitig ordnungsgemäß besetzte Aufsichtsrat der
Beklagten hat die bisherige Inanspruchnahme der Kläger jedenfalls
in der Sitzung vom 18.5.2010 genehmigt (Bl. 2126 d.A.).
Die gegen die Genehmigung ihrer Inanspruchnahme von den Klägern
mit Schriftsatz vom 4.8.2010 erhobenen Einwendungen (Bl. 2132 f.)
greifen nicht durch. Soweit sich die Kläger mit der vermeintlichen
Genehmigung der Inanspruchnahme durch den Aufsichtsrat aufgrund
früherer Befassung auseinandersetzen, können diese Argumente
dahinstehen. Entscheidend ist der Beschluss des Aufsichtsrates vom
18.5.2010. Dessen Wirksamkeit entfällt auch nicht aufgrund der von
den Klägern geltend gemachten Zweifel an einer sachbezogenen
Entscheidung. Es kann offenbleiben, ob die Zustimmung des
Aufsichtsrates zur Inanspruchnahme der Kläger mit Beschluss vom
18.5.2010 auch von der Wahrnehmung der fortgeschrittenen
Inanspruchnahme der Kläger durch die Beklagte geleitet war. Es
liegt jedenfalls eine eindeutige Willensäußerung des Aufsichtsrates
vor.
b) Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gegenüber den
Zahlungsansprüchen der Kläger scheitert jedoch daran, dass die von
der Beklagten angeführten Schadensersatzansprüche nicht
festgestellt werden können.
Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Kläger der ihnen
als Mitgliedern des Vorstandes der Beklagten obliegende
Sorgfaltspflicht in Vorbereitung des Bauvorhabens …straße
nicht entsprochen haben.
Die Anspruchsgrundlage für daraus hergeleitete
Schadensersatzansprüche der Beklagten ist § 34 Abs. 2 GenG. Danach
sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der
Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als
Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer
Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass sie kein Verschulden trifft oder dass der
Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten
wäre (BGH ZIP 2007, 322). Dieser Darlegungslast haben die Kläger
nicht entsprechen können.
Zu den Pflichten des Vorstands der Beklagten gehörte es, vor
Beginn des Neubauvorhabens …straße eine tragfähige
Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzunehmen. Daran fehlt es hier. Das
wird nicht nur von der Beklagten vorgetragen, sondern ergibt sich
bereits aus dem Vortrag der Kläger selbst.
Die Kläger haben zunächst versäumt, ihrer
Wirtschaftlichkeitsberechnung die erzielbare Kaltmiete zugrunde zu
legen, die ab Fertigstellung des Bauvorhabens, die für August 2001
geplant war, zu erzielen war. Sie sind für die
Wirtschaftlichkeitsberechnung unrichtigerweise von einer sofort
erzielbaren Miete von 20 DM/m² ausgegangen. Sowohl diese
Berechnungsgrundlage als auch deren Unrichtigkeit ergeben sich aus
dem Vortrag der Kläger.
So haben die Kläger zunächst die Annahme einer erzielbaren Miete
von 20 DM/m² zum Zeitpunkt der Information des Aufsichtsrates am
1.9.1999 gerechtfertigt und auf die ihnen damals bekannten
Mieterträge vergleichbarer Objekte und die herausgehobene Qualität
des Bauvorhabens …straße verwiesen. Dieser Vortrag ist
jedoch deshalb nicht schlüssig, weil die Kläger auch behaupten, sie
hätten den Aufsichtsrat am 1.9.1999 dahingehend informiert, dass
sich die der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegte Miete
von 20 DM/m² monatlich nach Baufertigstellung nicht sofort, sondern
erst mittel- oder langfristig werde erzielen lassen. Mit
Schriftsatz vom 21.12.2004 haben sie sodann vorgetragen, dass die
zu erwartenden Mieteinnahmen für das Kalenderjahr 2001 mit 20 DM/m²
netto kalt kalkuliert seien und zur Abdeckung der Kosten für den
Kapitaldienst reichten (Bl. 402 d.A.).
In ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis des Senates auf den
vorstehend zitierten widersprüchlichen Vortrag haben die Kläger
ausführen lassen, sie seien in der Tat nicht davon ausgegangen,
dass die Miete von 20 DM/m² sofort am ersten Tag nach
Fertigstellung zu erreichen gewesen sei. Die Errichtung von Häusern
oder Wohnungen bedürfe zur Kostendeckung einer gewissen Anlaufzeit,
die im Vergleich zu einer Zeitspanne von 50 bis 100 Jahren kaum ins
Gewicht falle. Sie hätten diese Übergangszeit als Basiswissen für
jedes Wohnungsunternehmen vorausgesetzt und unausgesprochen
mitgedacht (Bl. 2075 d.A.).
Die Kläger haben damit eingeräumt, dass für die Zeit nach
Fertigstellung des Bauvorhabens im Jahre 2001 die zunächst von
ihnen behauptete mögliche Miete von 20 DM pro Quadratmeter und
Monat nicht durchsetzbar und ihnen das bekannt war. Sie lassen
allerdings offen, von welchem Mietzins für die Zeit nach
Fertigstellung sie – „unausgesprochen“ –
tatsächlich ausgingen. Jedenfalls hätten sie auf der Grundlage
ihres prozessualen Vortrages eine m²-Miete von 20 DM pro Monat der
Kalkulation für den Beginn der Vermietung nach Fertigstellung des
Bauvorhabens nicht zugrunde legen dürfen.
Eine weitere Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beklagten liegt
in der fehlenden Berücksichtigung von Instandhaltungskosten,
Verwaltungskosten und Mietausfall bei Ermittlung der notwendigen
Kostenmiete.
Der einschlägige Vortrag bleibt auch nach der ergänzenden
Stellungnahme der Kläger mit Schriftsatz vom 29.6.2010 anlässlich
des Hinweisbeschlusses des Senates vom 12.5.2010 unschlüssig. Die
Stellungnahme reicht nicht, um die aufgezeigten Widersprüche des
vorausgegangenen Vortrages zu erklären.
Die Kläger haben bereits mit der Klageerwiderung vortragen
lassen, dass kein Anlass zum Ansatz von Instandhaltungskosten
bestand (Bl. 123 d.A.).
Sie haben sodann mit Schriftsatz vom 21.12.2004 vorgetragen,
dass die zu erwartenden Mieteinnahmen für das Kalenderjahr mit 20
DM/m² netto kalt kalkuliert seien und zur Abdeckung der Kosten für
den Kapitaldienst reichten (Bl. 402 d.A.). Der Aufsichtsrat sei am
1.9.1999 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die
Instandhaltungskosten und die Verwaltungskosten nicht aus der zu
erwartenden Miete zu decken seien. Die Instandhaltungskosten seien
in den ersten fünf Jahren nach Fertigstellung des Bauvorhabens
nicht zu berücksichtigen gewesen. In dieser Zeit sei die
gesetzliche Gewährleistungsfrist gelaufen, in welcher die
Generalunternehmerin die Schäden an der Bausubstanz zu beseitigen
gehabt habe. Zudem seien die Kläger davon ausgegangen, dass
spätestens mit Ablauf der ersten fünf Jahre eine Mieterhöhung auf
die ortsübliche Vergleichsmiete von mindestens 0,60 DM/m² zu
erwarten gewesen sei (Bl. 405 d.A.).
Die entsprechende Äußerung des Klägers zu 1. in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht am 10.11.2004 ist mithin nicht
beiläufig oder missverständlich erfolgt, sondern vor dem
Hintergrund der anfänglichen schriftsätzlichen Einlassungen der
Kläger zur Wirtschaftlichkeitsberechnung als deren Kurzfassung zu
verstehen. Die Versuche der Beklagten, diesen Vortrag anlässlich
des Hinweises des Senates vom 12.5.2010 umzudeuten, überzeugen
nicht. Das gilt insbesondere für die Argumentation der Kläger,
daraus, dass sie vorgetragen haben, eine Berücksichtigung der
Instandhaltungskosten im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung
sei nicht erforderlich gewesen, dürfe nicht geschlossen werden,
dass ein Ansatz dieser Kosten tatsächlich nicht geschehen sei
(Schriftsatz vom29.06.2010, Seite 3, Bl. 2068 d.A.). Wäre eine
Heranziehung dieser Kosten für die Erstellung der
Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgt, hätte es keiner wiederholten
Ausführungen dazu bedurft, dass das nicht erforderlich gewesen
sei.
Die vorstehend nach Aktenlage festzustellenden
Pflichtverletzungen der Kläger sind auch vorsätzlich und damit
schuldhaft erfolgt.
Die Kläger können zu ihrer Entlastung nicht auf ein
unternehmerisches Ermessen abstellen. Es ist zwar Stand der
Rechtsprechung, dass dem Vorstand einer Genossenschaft ebenso wie
dem Vorstand einer Aktiengesellschaft bei der Führung der Geschäfte
ein breiter Handlungsspielraum zuzubilligen ist, zu dem neben dem
bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken auch das Handeln aufgrund
von Fehleinschätzungen gehört. Erforderlich für die Inanspruchnahme
unternehmerischen Ermessens ist jedoch stets eine sorgfältige
Vorbereitung der Entscheidung unter Einbeziehung aller
Entscheidungsalternativen mit ihren Auswirkungen (BGH DStR 2008,
1839 zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH).
c) Die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen der
vorstehend aufgezeigten Pflichtverletzung der Kläger ist der
Beklagten gleichwohl verwehrt, weil der Eintritt eines Schadens und
seine Größenordnung für den Senat nicht feststellbar gewesen
ist.
aa) Dies gilt zunächst für die von der Beklagten geltend
gemachte Unterdeckung ihrer Kosten aus der Wohnanlage
…straße in der Zeit vom 1.8.2001 bis zum 30.6.2005. Diese
soll sich über den genannten Zeitraum auf eine Summe von 149.757,47
€ belaufen haben. Für die Richtigkeit der entsprechenden
Angaben ist die Zeugin D… P… benannt worden.
Der Vortrag der Beklagten ist von den Klägern schon in erster
Instanz bestritten worden. Die mit Schriftsatz vom 18.01.2012 zum
Ausdruck gebrachte gegenteilige Wahrnehmung der Beklagten teilt der
Senat nicht.
Die Behauptung eines Bewirtschaftungsdefizits in dem in Rede
stehenden Zeitraum ist von den Klägern von Anfang an bestritten
worden. So sind die Kläger der bereits mit der Klageerwiderung und
dem weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 15.06.2004 behaupteten
jährlichen Unterdeckung von 42.490,33 € entgegen getreten (Bl.
52, 251 d.A). Die Kläger haben diese Behauptung mit Schriftsatz vom
12.07.2004 (Bl. 104 d.A.) und erneut mit Schriftsatz vom 21.12.2004
bestritten (Bl. 401 f. d.A.). Soweit dann mit Schriftsatz der
Beklagten vom 22.12.2004 (Bl. 444 f. d.A.) eine Aufstellung der
jährlichen Verluste in der Zeit vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2004
erfolgte (Bl. 449 d.A.) und dieser Vortrag mit Schriftsatz vom
16.02.2009 um einen behaupteten Verlust aus der Vermietung des
Objektes …straße für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum
20.06.2005 auf insgesamt 149.757,47 € erweitert worden ist,
sind diese Darlegungen zumindest mit Schriftsatz der Kläger vom
20.12.2009 (Bl. 1375, 1386 d.A.) – wenn auch lediglich
pauschal - bestritten worden. Das anfängliche sowie das zuletzt
zitierte Bestreiten der Kläger ist ausreichend gewesen. Da ihnen
Geschäftsunterlagen der Beklagten nicht zu Verfügung standen, ist
ihr einfaches Bestreiten trotz ihrer Eigenschaft als vormalige
Vorstände der Beklagten erheblich. Ihr Bestreiten ist auch nicht
gegenstandslos geworden, weil sie es nicht jedes Mal nach der
Geltendmachung eines Bewirtschaftungsverlustes durch die Beklagte
wiederholten.
Die behauptete Unterdeckung aus der Bewirtschaftung des Objektes
…straße ist mithin beweisbedürftig gewesen. Der Senat hat
deshalb mit Beschluss vom 19.10.2011 eine entsprechende
Beweisaufnahme durch Vernehmung der dazu benannten Zeugin D…
P… angeordnet. Im Ergebnis der Vernehmung der Zeugin kann
die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten zur Unterdeckung nicht
erkannt werden. Die Zeugin hat hierzu bekundet, sie könne sich an
das Neubauprojekt in G… erinnern. Allerdings habe sie die
Zahlen, aus denen sich eine finanzielle Unterdeckung ergeben soll,
selbst nicht zusammengestellt und könne dazu auch keine Auskünfte
geben.
Nach Vorlage der Unterdeckungsaufstellung bis zum 31.12.2004
(Bl. 421 d.A.) erklärte sie, die Zahlen müsse sich wohl Herr
Pe… aus der EDV rausgezogen haben. Sie habe diese
Aufstellung jedenfalls nicht gemacht und könne zu ihr auch keine
weitere Stellungnahme abgeben. Die weiteren Bekundungen der Zeugen
auf Befragen der Prozessbevollmächtigten der Parteien legten zwar
offen, dass sich die Zeugin an das streitbefangene Mietobjekt
erinnerte, jedoch keine Kenntnisse zu den konkreten
Bewirtschaftungsdaten hatte.
Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, die von der Beklagten
mit Schriftsatz vom 18.01.2012 als Anlagenkonvolut BB 17 zu den
Akten gereichten Kopien von Unterlagen zu Beweiszwecken
heranzuziehen.
Die Möglichkeit der Heranziehung der von der Beklagten mit
Schriftsatz vom 18.01.2012 als Anlagenkonvolut BB 17 zu den Akten
gereichten Unterlagen, die von der Beklagten im Termin im Original
vorgehalten worden sind, im Wege des Urkundenbeweises hat nicht
bestanden. Die Voraussetzungen für einen Urkundenbeweis haben in
Ansehung des Anlagenkonvoluts BB 17 nicht vorgelegen.
Nach § 420 ZPO wird der Urkundenbeweis durch Vorlegung der
Urkunde angetreten.
Die Einsichtnahme in die sechs volle Aktenordner füllenden
Urkunden war zum Beweis der behaupteten Unterdeckung über den
streitbefangenen Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 30.06.2005 nicht
geeignet. Es handelte sich nach dem entsprechenden Vortrag der
Beklagten um ihre Buchhaltungsunterlagen zu dem streitigen
Mietobjekt …straße für den Zeitraum vom 01.08.2001 bis
30.06.2005, die Mietverträge, Buchungslisten und anderes umfassten.
Unter Berücksichtigung des Umfangs der von der Beklagten
angebotenen Unterlagen hätte eine Einsichtnahme den Senat nicht von
der Richtigkeit der sich aus der Gesamtheit der vorgelegten
Urkunden nach dem Vortrag der Beklagten zu ergebenden Daten zu der
behaupteten Unterdeckung überzeugen können. Vielmehr wäre eine
Unterdeckung nur durch eine betriebswirtschaftliche Auswertung der
aus den vorgelegten Urkunden ersichtlichen Daten sichtbar geworden.
Die Vornahme einer solchen Auswertung der vorgelegten Urkunden ist
nicht Aufgabe des Senates gewesen.
Mit Hilfe der vorgelegten Unterlagen wäre grundsätzliche eine
Beweisführung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu
der behaupteten Unterdeckung in Betracht gekommen. Hier hat sich
der Senat aber aus verfahrensrechtlichen Gründen an einer
entsprechenden Beweisaufnahme gehindert gesehen. Die Vorlage der
Unterlagen gemäß Anlagenkonvolut BB 17 mit Schriftsatz vom
18.1.2012 ist als verspätetes Angriffs- und Verteidigungsmittel
gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es ist nicht zu
erkennen, warum eine Bezugnahme auf die Geschäftsunterlagen zum
Nachweis der behaupteten Unterdeckung nicht bereits in erster
Instanz erfolgte. Ein solcher Beweisantritt ist geboten gewesen,
weil die Kläger den einschlägigen Sachvortrag der Beklagten –
wie vorstehend ausgeführt – bereits erstinstanzlich
hinreichend bestritten haben. Der Senat hat seinerseits mit Blick
auf die schriftsätzliche Benennung der Zeugin P… keinen
Anlass gehabt, ein Sachverständigengutachten von Amts wegen
einzuholen. Er konnte davon ausgehen, dass die von der Beklagten
angebotene Zeugin in der Lage sein würde, die Richtigkeit der von
der Beklagten behaupteten Bewirtschaftungsverluste zu
bestätigen.
bb) Soweit die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gegen die
Kläger aus der von ihr behauptete Differenz von 3.091.289,11 €
zwischen den Aufwendungen für das Bauprojekt …straße und dem
bei dem Verkauf von bebauten Grundstücken – einschließlich
des Objektes …straße – am 1.7.2005 erzielten
anteiligen Erlös für das Objekt …straße herleitet, fehlt es
in Ansehung dieses Schadens bereits an einer haftungsbegründeten
Kausalität zwischen dem so bemessenen Schaden und der vorstehend
ausgeführten Pflichtverletzung der Kläger.
Mit dem umfänglichen Verkauf von Immobilien ist die Beklagte dem
Risiko einer Überschuldung und Illiquidität entgegengetreten. Sie
hat damit die Konsequenz aus einer Wertberichtigung ihres Vermögens
gezogen. Deshalb erscheint es nicht zwingend, dass der – nach
Angaben der Beklagten – verlustreiche Verkauf des Objektes
…straße aufgrund einer unzureichenden
Wirtschaftlichkeitsberechnung der Kläger veranlasst war.
Die Frage nach einer haftungsbegründeten Kausalität bedarf in
Ansehung des von der Beklagten geltend gemachten Mindererlöses
jedoch keiner Stellungnahme. Die Beklagte hat jedenfalls die von
ihr behauptete Schadenshöhe nicht hinreichend dargelegt.
Die von der Beklagten zur Anspruchsbegründung herangezogene
Differenz zwischen den Baukosten für das Projekt …straße und
dem hierfür im Rahmen des Verkaufes vom 1.7.2005 erzielten
Kaufpreis ergibt sich unter der Heranziehung eines von der
Beklagten behaupteten Verkehrswertes. Die Beklagte stützt sich
insofern auf eine abstrakte Schadensberechnung. Diese kann im
vorliegenden Falle jedoch nicht zur Anwendung kommen, weil die
Beklagte das Objekt tatsächlich verkauft hat, so dass ihr der
hierfür erzielte Kaufpreis hätte bekannt sein können. Dies ist nach
Angaben der Beklagten allerdings nicht der Fall, weil sie das
Objekt …straße mit mehreren Wohnanlagen zusammen zu einem
Gesamtpreis von 38.530.000 € am 1.7.2005 verkaufte. Der
entsprechende Kaufvertrag sieht keine anteiligen Einzelpreise für
die verschiedenen von ihm erfassten Wohnanlagen bzw. Wohngebiete
vor. Der vereinbarte Pauschalpreis lässt jedoch keinen
hinreichenden Rückschluss auf den tatsächlich für das Objekt
…straße erzielten Teilkaufpreis zu. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Erlös für die Wohnanlage
…straße tatsächlich ein höherer war, als er im Wege einer
abstrakten Schadensberechnung zu bestimmen ist. Maßstäblich für die
Preisbildung des Käufers können neben einer üblichen
Verkehrswertermittlung aufgrund gegenwärtiger erzielter Mieten auch
Entwicklungserwartungen sein. Es handelte sich bei dem Objekt
…straße um eine kleine, aber neu erstellte Wohnanlage in
einer vom Investor vielleicht durchaus als vorteilhaft angesehenen
Ortslage. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Möglichkeit eines
Erwerbs der Wohnanlage …straße sich förderlich auf den
Gesamtverkauf bzw. den Gesamtkaufpreis auswirkte. Wegen dieser
Bedenken gegen eine abstrakte Schadensberechnung sieht der Senat
auch keinen Anlass zu Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO. Eine
Schadensschätzung des Senates müsste ebenfalls von einer
Verkehrswertberechnung ausgehen, die dem tatsächlich erzielten
(Teil-) Kaufpreis nicht unbedingt entspricht.
-
Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf
Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
-
Die von der Beklagten mit der Widerklage verfolgte
viertrangige Teilforderung aus ihrem Schadensersatzanspruch
aufgrund der behaupteten Differenz zwischen Baukosten und
anteiligem Erlös bei dem Verkauf am 1.7.2005 kann aus den
vorstehend zu der entsprechenden Aufrechnungsforderung ausgeführten
Gründen keinen Erfolg haben.
-
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1,
92 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.
§ 92 Abs. 2 ZPO findet hinsichtlich der teilweisen
Klagerücknahme des Klägers zu 2. in beiden Instanzen Anwendung.
Die Kostenentscheidung in erster Instanz ist außerdem anlässlich
der Berufung der Beklagten abzuändern. Unter Ansatz eines
Teilstreitwertes der bereits in erster Instanz zurückgenommenen
Klageerweiterung des Klägers zu 1. von 306.775,12 € gemäß
Beschluss des Senates vom 2.5.2012 und eines daraus folgenden
Gesamtstreitwertes in erster Instanz von 686.707,02 € sind die
Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu
- und der Beklagten zu 45 % vom Kläger zu 1. und zu 55 % von der
Beklagten zu tragen. Der Beklagten werden weiterhin die
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. aufgegeben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht
nicht.
Der Berichtigungsbeschluss wurde in den
Entscheidungstext eingearbeitet:
Der erste Satz des Tenors des am 15.2.2012 verkündeten Urteils
des Senates
wird wie folgt berichtigt:
Statt
„Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.8.2009
verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin
wird zurückgewiesen“
lautet der Satz:
„Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.8.2009
verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin
wird zurückgewiesen mit folgenden Maßgaben:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. 4.117,14
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz
a) auf 578,41 € seit dem 30.09.2003,
b) auf 578,41 € seit dem 31.10.2003,
c) auf 578,41 € seit dem 30.11.2003,
d) auf 578,41 € seit dem 31.12.2003,
e) auf 601,05 € seit dem 31.01.2004,
f) auf 601,05 € seit dem 29.02.2004,
g) auf 601,05 € seit dem 31.03.2004
zu zahlen.
Von den Verfahrenskosten in erster Instanz sind die
Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten vom Kläger zu 1. zu 45
% und von der Beklagten zu 55 % zu tragen; die Beklagte hat
außerdem die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. zu
tragen.
Gründe
Die vorstehende Berichtigung des Tenors des Urteils des Senates
vom 15.2.2012 erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO.
Nach dieser Bestimmung können Schreibfehler, Rechnungsfehler und
ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen,
jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen berichtigt
werden.
Die Versäumung der Berichtigung der erstinstanzlichen
Kostenentscheidung des Landgerichts im ersten Satz des Tenors des
Urteils vom 15.2.2012 ist eine offenbare Unrichtigkeit des Tenors.
Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung am 14.4.2010
zum Ausdruck gebracht, dass das angefochtene Urteil des
Landgerichts hinsichtlich der Kostenentscheidung zu berichtigen
ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Gründen des
vorgenannten Urteils des Senates.
Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung an den Kläger zu 2.
wird durch die Korrektur nur seine teilweise Klagerücknahme
nachvollzogen.