LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat — 2010-08-27 — L 22 R 971/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-27
Aktenzeichen: L 22 R 971/08
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Cottbus vom 22. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des
Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Januar 1976 bis 30. Juni
1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten
Arbeitsentgelte.
Der 1942 geborene Kläger ist Ingenieur der Fachrichtung
Technologie der metallverarbeitenden Industrie (Urkunde der
Ingenieurkunde für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin vom 05.
Dezember 1975).
Der Kläger arbeitete unter anderem vom 01. Januar 1976 bis 20.
August 1976 als Fachbearbeiter Instandhaltung-Koordinierung beim
VEB G S P, vom 01. September 1976 bis 31. März 1978 als
Fachbearbeiter für Instandhaltungskoordinierungsnetze beim VEB
Verbundnetz Gas Berlin und vom 01. April 1978 als Technischer
Leiter, ab 01. November 1983 als Abteilungsleiter Technik bis
wenigstens 30. Juni 1990 beim VEB Kühlbetrieb D.
Zum 01. Januar 1982 trat er der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für
das Einkommen bis 1200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark
jährlich.
Im November 2006 beantragte der Kläger, die Zeit von Januar 1976
bis Dezember 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI
festzustellen. Er fügte das Schreiben der D Kühlhaus GmbH vom 22.
September 2006 bei.
Mit Bescheid vom 01. Dezember 2006 lehnte die Beklagte den
Antrag ab. Der Kläger sei weder am 30. Juni 1990 in ein
Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch
auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Die im VEB
Kühlbetrieb Dausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb
ausgeübt worden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend
machte, dem VEB Kühlbetrieb D seien 8 Betriebsteile zugeordnet
gewesen, von denen mindestens 5 vorwiegend mit
Produktionstätigkeiten (Wassereis, Fleisch-Soßen-Gerichte und
-erzeugnisse, Speiseeis, Salate und Gefriervollei) befasst gewesen
seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2007
zurück: Kühlbetriebe seien der Wirtschaftsgruppe 53310 (Kühl- und
Lagerwirtschaft) der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR
zugeordnet gewesen. Dem VEB Kühlbetrieb D habe weder die
industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch sei
sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 17. Juli 2007 beim Sozialgericht
Cottbus Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Die Beklagte hat die Niederschrift über die mündliche
Verhandlung des 7. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (L 7
RA 393/03) vom 15. Mai 2006 über die Vernehmung des Dr. G K und des
H W als Zeugen zum VEB Kühlbetrieb D vorgelegt.
Der Kläger hat dazu vorgetragen, das Sächsische
Landessozialgericht habe den Sachverhalt unvollständig erhoben, da
(seitens des dortigen Klägerbevollmächtigten) auf eine Vernehmung
des größten Teils der Zeugen verzichtet worden sei. Die Mehrzahl
der Betriebsteile habe Produktionsleistungen erbracht. Entgegen
diesem Landessozialgericht sei nicht nur die Anzahl der unmittelbar
im Produktionsbereich eingesetzten Mitarbeiter maßgebend. Neben
Aufgaben der Reparatur und Wartung von Produktionsanlagen sei im
VEB Kühlbetrieb D industriell Vollei hergestellt worden. Dazu
hätten die Rohstoffe getrennt, das Weiß- und Gelbei verflüssigt und
pasteurisiert werden müssen. Die Eimasse sei sodann transportfähig
abzupacken bzw. hygienisch unschädlich tiefzufrieren und erst in
der Folge abzupacken gewesen.
Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit
Gerichtsbescheid vom 22. April 2008 die Klage abgewiesen: Der
Kläger sei während seiner Tätigkeit am Stichtag 30. Juni 1990 weder
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem diesem
gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Hauptzweck des VEB
Kühlbetrieb D sei nicht die industrielle (serienmäßig
wiederkehrende) Massenfertigung (Herstellung, Anfertigung,
Fabrikation) von Sachgütern, sondern die Ermöglichung der Lager-
und Vorratshaltung von Nahrungsgütern und deren Werterhaltung durch
Kältekonservierung gewesen. Dies sei bereits den eigenen
Ausführungen des Klägers und der Auskunft der D GmbH zu entnehmen.
Zu Recht hebe die Beklagte zudem hervor, dass der
Beschäftigungsbetrieb der Wirtschaftsgruppe 53310 (Kühl- und
Lagerwirtschaft) zugeordnet worden sei. Diese Wirtschaftsgruppe sei
gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des
Bauwesens zugeordnet gewesen. Für eine Gleichstellung des VEB
Kühlbetrieb D gebe es keine Anhaltspunkte, denn dieser Betrieb
werde im abschließenden Katalog der gleichgestellten Betriebe nicht
genannt.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 29. April 2008
zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 28. Mai 2008
eingelegte Berufung des Klägers.
Er trägt vor, der einzige Schwerpunkt des VEB Kühlbetrieb D sei
vermutlich der Massenausstoß selbst hergestellter und
standardisierter Produkte gewesen. Dieser Betrieb habe
Gefriernahrungsmittel für Großabnehmer produziert. Seinen
Schwerpunkt habe er nicht in der Kühl- und Lagerwirtschaft, sondern
in der Nahrungsgütermittelproduktion gehabt. Der VEB Kühlbetrieb D
habe aus insgesamt 8 Betriebsteilen bestanden. Die Werke I bis V
seien mit der so genannten Gefrierproduktion von Rind- und
Schweinefleisch, Wild, Geflügel, Gemüse, Obst und Quark befasst
gewesen. Dieser Begriff beschreibe den Verarbeitungsvorgang, der
unmittelbar an der Urproduktion der entsprechenden pflanzlichen
bzw. tierischen Rohstoffe ansetze. In den einzelnen Betriebsteilen
seien Rinderviertel, Schweinehälften, Wildstücke und Geflügel im
Ganzen, nicht gereinigtes und sortiertes Obst und nicht weiter
vorbehandelter Quark angeliefert worden. Rind- und Schweinefleisch
seien zerlegt und weiterbehandelt, insbesondere in Würzlauge
eingelegt oder auch geräuchert, worden. Gemüse und Obst hätten
klassifiziert, sortiert, gewaschen, geschält und entkernt,
portioniert und verpackt werden müssen, bevor sie in den
Tiefkühlvorgang gegeben worden seien. Im Werk I habe die
Herstellung von so genanntem Roheis mit jährlich 5280 Tonnen
erheblich die Gefrierproduktion von Lebensmitteln mit jährlich 2200
Tonnen überwogen. Das hergestellte Gefrierroheis sei sodann
entweder in den Tiefkühlhäusern des VEB Kühlbetrieb D
zwischengelagert oder unmittelbar an die Endverbraucher weiter
transportiert worden. Die wirtschaftlich bedeutendste Aufgabe des
Werkes IV habe in der Herstellung von so genannten
Fleisch-Soße-Gerichten bestanden. Dabei habe es sich um einen der
Verarbeitung des angelieferten Rohfleisches nachgelagerten
zusätzlichen Arbeitsschritt gehandelt. In werkseigenen Großküchen
seien Fleischprodukte durch Braten, Schmoren, Kochen usw. behandelt
worden. Die Endprodukte wie Schweinebraten, Rinderbraten,
Hackbraten seien sodann portioniert, verpackt und in den
Gefrierprozess gegeben worden, bevor sie an die Verbraucher
veräußert worden seien. Im Werk VI, dem kleinsten Betriebsteil und
im Werk VII, einem der größten Betriebsteile sei ausschließlich
Speiseeis hergestellt worden. Die benötigte Masse sei dabei aus
Rohmilch, Wasser, Früchten usw. in den Werken selbst hergestellt
worden. Die Masse sei portioniert, auf Stiele bzw. in Becher
gezogen, gefroren, verpackt, kartoniert und an die Verbraucher
ausgeliefert worden. Im Werk VIII, dem der Kläger als
Produktionsleiter angehört habe, sei so genanntes Voll-Ei und so
genanntes Sprüh-Ei hergestellt worden. Dazu seien die angelieferten
Eier teilweise von Hand, teilweise industriell aufgeschlagen, die
Eimasse sei portioniert, verpackt und tiefgefroren worden. Sprüh-Ei
sei eine Form der Trockeneiherstellung. Dabei werde die
Eiflüssigkeit auf ein Gefrierband aufgesprüht, auf diese Weise
getrocknet und in der Folge abgepackt. Von den ca. 450
Beschäftigten des VEB Kühlbetrieb D seien am 30. Juni 1990
wenigstens 383 in der unmittelbaren Produktion beschäftigt gewesen.
102 Arbeitskräfte seien mit der Wartung und Beschickung der
Gefriertunnel befasst gewesen. 196 Beschäftigte seien in der so
genannten werkspezifischen Produktion eingesetzt gewesen, 12
Arbeitnehmer im Werk I mit der Gefrierproduktion und der
Eisproduktion, jeweils 4 Arbeitnehmer in den Werken II und III, 9
Arbeitnehmer im Werk V mit der Gefrierproduktion, 42 Arbeitnehmer
im Werk IV mit der Herstellung von Fleisch-Soße-Produkten, 18
Arbeitnehmer im Werk VI und 60 Arbeitnehmer im Werk VII mit der
Herstellung von Speiseeis, 47 Arbeitnehmer im Werk VIII mit der
Produktion von Voll-Ei- und Sprüh-Ei. 25 Arbeitnehmer seien mit dem
innerbetrieblichen Transport der Waren und Rohmaterialien
beschäftigt gewesen. 50 Mitarbeiter seien mit der Produktion bzw.
der Produktionsvorbereitung, dem so genannten Ratio-Mittelbau
beschäftigt gewesen. 10 Arbeitnehmer seien mit dem
Qualitätsmanagement in der Produktion befasst gewesen. Der VEB
Kühlbetrieb D habe über ein Tiefkühlvolumen von 120000 m³, das zu
knapp 86 v. H. ständig für die Zwischenlagerung der eigenen
Produkte genutzt worden sei, und über ein Kühllagervolumen von
48.850 m³, das zu knapp 55 v. H. ständig für das Lagern der
Rohprodukte genutzt worden sei, verfügt.
Der Kläger sei auch vom 01. Januar 1976 bis 31. März 1978 auf
Ingenieurplanstellen beschäftigt gewesen. Beim VEB G SP, der durch
Verwertung und Veredelung von Braunkohle elektrische und
Wärmeenergie erzeugt habe, habe es sich als Unternehmen der
Energieversorgung um einen den volkseigenen Produktionsbetrieben
gleichgestellten Betrieb gehandelt. Der VEB V, der Gas erzeugt und
befördert habe, sei ein Produktionsbetrieb, jedenfalls aber als
gleichgestelltes Unternehmen der Energieversorgung anzusehen.
Der Kläger hat u. a. den Arbeitsvertrag mit dem VEB Kühlbetrieb
D vom 17. März 1978, den Änderungsvertrag mit diesem VEB vom 01.
November 1983, den von H D nachträglich gefertigten Funktionsplan
zur Tätigkeit Leiter Technik und Produktion Werk VIII P, die
Planstellenverfügung zum 01. Januar 1976 des Kombinats S P vom 25.
Mai 1976 und den Arbeitsvertrag mit dem VEB V B vom 01. September
1976 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 22. April
2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
01. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.
Juni 2007 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Januar 1976 bis 30.
Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während
dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass nach den Angaben des Klägers der
Hauptzweck des VEB KDdarin bestanden habe, Waren anzukaufen, zu
lagern und wieder zu verkaufen. Maßgebliche Bedeutung sei dabei u.
a. dem Einkauf, Lagerung und Handel mit kältekonservierten
Nahrungsgütern, der Vermietung von Schnellgefrieranlagen sowie
Kühl- und Gefrierlagerkapazitäten, Dienstleistungen wie
Wagenbewegung, Ein- und Ausgang, Kommissionieren und
Distributieren, und Herstellung von sprühgetrockneten Erzeugnissen
und deren Vertrieb zugekommen. Lediglich als ein weiterer
Unternehmensgegenstand sei die Herstellung von sprühgetrockneten
Erzeugnissen und deren Vertrieb gewesen. Dass der VEB KD auch
Trockeneipulver und Nasseis hergestellt habe, die Zerlegung von
Fleisch für den Export stelle ohnehin keine Produktion dar, führe
nicht zu einer Einstufung als Produktionsbetrieb. Selbst wenn es
sich bei der Herstellung von Trockenpulver und Speiseeis um die
Herstellung standardisierter Produkte auf der Basis industrieller
Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell
gehandelt haben sollte, hätten diese Nebenaufgaben dem VEB
erkennbar nicht das Gepräge gegeben.
Der Senat hat vom Amtsgericht Dresden einen Auszug aus dem
Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB K D und einen Auszug
aus dem Handelsregister zur D K GmbH im Aufbau, eingetragen am 23.
April 1991, vom Amtsgericht Charlottenburg Auszüge aus dem Register
der volkseigenen Wirtschaft zum VE Kombinat Kühl- und
Lagerwirtschaft und zur VVB Kühl- und Lagerwirtschaft nebst Statut
der VVB Kühl- und Lagerwirtschaft vom 15. Mai 1975 (Statut VVB KLW)
sowie vom Sächsischen Landessozialgericht die Anweisung zur
Gründung des VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft vom 06. Dezember
1983 (VE Kombinat KLW-Anw) beigezogen. Er hat außerdem die Auskunft
des HD vom 27. Januar 2010 zu dessen nachträglich gefertigten
Funktionsplan Leiter Technik und Produktion Werk VIII
Peingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten
(), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist,
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der
Bescheid vom 01. Dezember 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007 ist rechtmäßig. Der Kläger
hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01.
Januar 1976 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten
Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund
einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte
insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine
Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung
der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem
für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der
Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur
Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen
aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das
tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des
Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung
ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG
ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der
Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der
Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung
nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3
Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor,
wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft
bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche
Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige
Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG
genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung
bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der
Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt
zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein
Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht
lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten
der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor
Einführung eines Versorgungssystems in der
Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese
Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem
Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich
durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR.
Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen
nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen
Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber
auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt
worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der
DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt
nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann
galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für
eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17
EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch
diejenigen an, denen durch Individualentscheidung
(Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages)
eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war,
obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht
erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI
nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als
einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer
Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09.
April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen
jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das
Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht
geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu
schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht
mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22
Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30.
Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen
werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert.
Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen
Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem
Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust
als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen,
die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit
vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten
in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund
dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der
Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm
Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der
DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI
erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht,
im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil
vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr.
1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen
Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR
1951, 487 - (2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche
Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt
des Eintritts des Versicherungsfalles in einem
Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm
gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente
lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein
neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam
und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in
dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von
Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen
(Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der
Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur
Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben
genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der
Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der
Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der
Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen.
Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber
ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der
Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders
behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den
Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem
Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich
nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien
(BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben
ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber
ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30.
Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt
hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den
Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn
bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich
dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen,
eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1
Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass
eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund
der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht
gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines
Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf
Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom
09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3
Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine
solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich
wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der
Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus
bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die
Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf
ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist,
derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu
Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R
- und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten
Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen
vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R
- fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08.
Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein
Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser
Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA
12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der
verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine
Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich
allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die
Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim
Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine
Einbeziehung in die AVtI vor. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt
nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens beschäftigt.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR
an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des
Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der
Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems
nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies
die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR
1950, 8440) - AVtI-VO - und die Zweite
Durchführungs-bestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl.
DDR 1951, 487) - 2. DB zur AVtI-VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht
geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die
Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur
AVtI-VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht,
die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines
Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc.
vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden,
die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns
verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002
Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine
Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI-VO waren
die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der
Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem
Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon
wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI-VO Gebrauch gemacht, die
zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur
AVtI-VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI-VO
außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur
AVtI-VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die
berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2.
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3.
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie
oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA
18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine
Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO
bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben
werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute;
Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien;
Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen,
Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen;
Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie
des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und
volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie);
Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und
Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als
originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich
den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht
darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur
volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens
(BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil
hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche
Betriebstyp durch die drei Merkmale „Betrieb“,
„volkseigen“ und „Produktion (Industrie,
Bauwesen)“ gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der
Ausdruck „Betrieb“ im Rahmen des Versorgungsrechts nur
die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt
(deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO).
Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das
Merkmal „volkseigen“. Dadurch beschränkt sich der
Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des
gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der
wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit
sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des
volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4
RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene)
„Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens“
(BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Darunter
ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung,
Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die
Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen
(BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -
und vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist
hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion
muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10.
April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, vom 18. Dezember 2003
- B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA
44/03 R -, vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R). Der
Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und
-tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner
Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben
verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis
erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im
Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden
(BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R). Besteht
das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in
einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben,
die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise
nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb
vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R
-, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - und vom
- Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R).
Der VEB KühlbetriebD war kein Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens. Er war der Nahrungsgüterwirtschaft
zugeordnet, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor
der DDR-Planwirtschaft nicht angehörte.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb rechnet nicht schon dann zum
Produktionsbetrieb insbesondere der Industrie, wenn dort eine
industriemäßige Fertigung erfolgt. Nötig ist zugleich, dass dies in
einem Wirtschaftsbereich geschieht, der zum Wirtschaftsbereich der
Industrie rechnet, wie ihn das BSG in Auslegung der Vorschriften
zur AVtI definiert hat. Danach gehören Produktionsbetriebe
insbesondere der Nahrungsgüterwirtschaft dazu nicht.
Im grundlegenden Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01
R hat das BSG u. a. ausgeführt: Dass es dabei auf
Produktionsbetriebe nur der „Industrie“ und des
„Bauwesens“ ankommt, ergibt sich mit Blick auf die
Produktionsbetriebe der Industrie u. a. schon aus der Einbeziehung
des Ministeriums für Industrie in § 5 AVtI-VO und für die
Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und
sachlichen Gegenüberstellung von „Produktionsbetrieben der
Industrie und des Bauwesens“ einerseits und allen anderen
„volkseigenen Betrieben“ andererseits, welche die DDR
spätestens ab den 60er Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in
ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Zwar sprechen
die Überschrift der AVtI-VO, ihr Vorspann („Präambel“)
und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur vom
„volkseigenen Betrieb“. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO
gibt jedoch selbst keine näheren Hinweise, welche Voraussetzungen
vorliegen mussten, so dass ein Betrieb – positiv – dem
Betriebstyp „Produktionsbetrieb“ im Sinne des
Versorgungsrechts zuzuordnen war. Der staatliche Sprachgebrauch ab
30. Juni 1990 lässt aber erkennen, dass unter solchen Betrieben nur
VEB der Industrie und des Bauwesens verstanden wurden. Wird der
marktwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre gefolgt, kann
vergleichsweise betriebstypologisch zwischen Sachleistungs- und
Dienstleistungsbetrieben unterschieden werden. Dabei können die
Sachleistungsbetriebe in drei Gruppen untergliedert werden:
Betriebe, die Sachgüter in Form von Rohstoffen gewinnen
(vornehmlich in der Urproduktion), auch Gewinnungsbetriebe genannt;
ferner Betriebe, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne wesentliche
Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung
unterziehen, also Veredelungsbetriebe; schließlich Betriebe, die
Sachgüter herstellen, Fertigungs-, Fabrikations- oder
Produktionsbetriebe genannt. Das BSG hat es in jenem Urteil offen
gelassen, ob die sozialistische Wirtschaftslehre in der DDR eine
ähnliche Betriebstypologie verwandt hat, weil Hinweise in der
Literatur der DDR zum Wirtschaftsrecht darauf hindeuten könnten,
dass nicht nur Produktionsbetriebe im Sinne der Herstellung von
Sachgütern, sondern auch ein Teil der Dienstleistungsbetriebe als
Wirtschaftseinheiten der „materiellen Produktion“
verstanden worden sind, wenn nicht die Herstellung immaterieller
Güter eindeutig im Vordergrund stand. Nach dieser Literatur seien
zu den Kombinaten der „materiellen Produktion“ (im
weiteren Sinne) auch die Kombinate des „Verkehrswesens“
(Kraftverkehr) und der „Land- und
Nahrungsgüterwirtschaft“ zu zählen. Das BSG hat diesen weit
gefassten Begriff des Produktionsbetriebes jedoch für den Bereich
der AVtI nicht für maßgebend erachtet, weil insoweit schon § 5
AVtI-VO verdeutlicht, dass versorgungsrechtlich der Ausdruck
„Produktionsbetrieb“ die VEB der Industrie erfasst.
Nach dieser Vorschrift erließ der Minister im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und
Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen. Die Federführung des
Ministeriums der Finanzen ist auf die finanzielle Bedeutung des
Versorgungssystems zurückzuführen; die Beteiligung des Ministeriums
für Arbeit und Gesundheitswesens erfolgte wegen der
sozialpolitischen Aspekte. Gerade aber die Beteiligung des
Ministeriums für Industrie gibt zu erkennen, dass grundsätzlich nur
VEB betroffen waren, die dem von diesem Ministerium geleiteten
Zweig der Wirtschaft zuzuordnen waren. Demgemäß stellte auch § 1 1.
DB zur AVtI-VO auf Produktionsbetriebe mit
„Herstellungsvorgängen“ und auf „industrielle
Fertigungsbetriebe“ ab. Diese Begrenzung auf industrielle
Produktionsbetriebe erklärt sich zum Zeitpunkt des Erlasses der
AVtI-VO und der 2. DB zur AVtI-VO aus der besonderen Bedeutung, die
dieser Sektor der Volkswirtschaft für den Aufbau einer zentralen
Planwirtschaft hatte. Eine solche Planwirtschaft setzte voraus,
dass sich zumindest die Grundindustrien in staatlicher Hand
befanden. Denn die sozialistische Wirtschaft wurde vor allem als
Industriewirtschaft verstanden. Die Erhöhung des Anteils der
Industrieproduktion am Nationaleinkommen war eines der erklärten
Ziele. Angestrebt wurde die Herstellung der Erzeugnisse auf der
Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen
Produktionsmodell. Der Massenausstoß standardisierter Produkte
schien in besonderem Maße den Bedingungen der sozialistischen
Planwirtschaft zu entsprechen und hohe Produktivitätsgewinne zu
garantieren. Die überragende Bedeutung, die dem volkseigenen Sektor
der Industrie beigemessen wurde, erklärt somit, warum gerade in
diesem Bereich den qualifizierten Fachkräften ein besonderer
Beschäftigungsanreiz u. a. durch Errichtung eines
Zusatzversorgungssystems geboten wurde. Aus § 5 AVtI-VO (und § 1 1.
DB zur AVtI-VO) ergeben sich nach dem BSG mithin zwei Folgerungen
für die Bedeutung des Wortes „volkseigener
Produktionsbetrieb“ in § 2 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO: Es muss
sich bei dem betroffenen Betrieb 1. um einen VEB handeln, der
organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der
DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss 2. der verfolgte
Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation,
Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen
sein. Auch wenn manches dafür spricht, dass versorgungsrechtlich in
§ 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur solche industriellen
Produktionsbetriebe erfasst sind, die dem Verantwortungsbereich
eines Industrieministeriums zugeordnet waren, hat das BSG bisher
nicht endgültig entschieden, ob ausschließlich die
Produktionsbetriebe, die den acht Ende Juni 1990 bestehenden
Industrieministerien (vgl. Beschluss des Ministerrats vom 09.
Januar 1975 über ein Rahmenstatut für die Industrieministerien
– GBl DDR I 1975, 133) zugeordnet waren, zum Geltungsbereich
der AVtI rechnen.
Einer solchen Entscheidung bedarf es vorliegend gleichfalls
nicht, denn die Nahrungsgüterwirtschaft wird in der oben genannten
Entscheidung des BSG jedenfalls nicht zum Bereich der Industrie
gerechnet. Dies ist angesichts der vom BSG dargestellten
geschichtlichen Entwicklung sowie der weiteren Regelungen zur
Nahrungsgüterwirtschaft folgerichtig.
Auf der Grundlage des Beschlusses über Maßnahmen zur weiteren
Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus in der
Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft in den Jahren 1969/1970
vom 31. Juli 1968 (GBl DDR II 1968, 711) waren weitere Maßnahmen
zum Aufbau einer industriemäßig organisierten und geleiteten
Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft eingeleitet worden. Ziel
dieser Maßnahmen war es, den Bereich der Landwirtschaft und
Nahrungsgüterwirtschaft im ökonomischen System zu einem
geschlossenen und rationellen, industriemäßig organisierten
Teilsystem auf der Grundlage der sich ständig vertiefenden
sozialistischen Demokratie zu entwickeln. Im Mittelpunkt stand, in
allen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und
volkseigenen Gütern, aber auch in den Verarbeitungsbetrieben und
ihren volkseigenen Kombinaten, die Produktion und
Arbeitsproduktivität zu steigern, die Kosten zu senken und die
Qualität der Erzeugnisse für eine bessere Versorgung der
Bevölkerung zu erhöhen. Zu diesem Zweck erfolgte die
Zusammenführung der bisherigen drei Leitungsorgane (Landwirtschaft,
Erfassung und Aufkauf sowie Verarbeitung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse). Damit sollte die vollständige Verarbeitung der
landwirtschaftlichen Rohstoffe zu hochwertigen Nahrungsmitteln
erreicht werden (so I und Nr. 1 der Anlage zu diesem Beschluss).
Als Organ für die einheitliche Leitung von Aufkauf und Verarbeitung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse wurde ein Staatliches Komitee für
Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beim Rat
für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft
gebildet. Dem staatlichen Komitee für Aufkauf und Verarbeitung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterstand neben dem Zentralen
Kontor für Getreidewirtschaft, der VVB Zucker- und Stärkeindustrie,
der VVB Industrielle Tierproduktion und Tierzucht, wobei die
damalige VVB Tierzucht mit den industriellen Großanlagen (KIM)
vereinigt werden sollte, auch die VVB Kühl- und Lagerwirtschaft (II
Nr. 1.3 der Anlage zu dem oben genannten Beschluss).
Daran knüpft auch die Verordnung über das Statut des Rates für
landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der
Deutschen Demokratischen Republik vom 19. März 1969 (GBl DDR II
1969, 245) – RLN-Statut-VO – an. Danach leitete der Rat
die Entwicklung einer modernen sozialistischen Landwirtschaft und
Nahrungsgüterwirtschaft, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen
und industriellen Methoden organisiert war (§ 1 Abs. 3
RLN-Statut-VO). Der Rat sicherte - ausgehend von der Einheit der
Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus, der Meisterung
der wissenschaftlich-technischen Revolution, der Entwicklung
vielfältiger Kooperationsbeziehungen sowie der Entfaltung der
sozialistischen Demokratie – durch die ständige
Vervollkommnung der wissenschaftlichen Führungstätigkeit, die
Entwicklung der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft zu einem
geschlossenen und rationellen, industriemäßig organisierten
ökonomischen Teilsystem unserer Volkswirtschaft (§ 1 Abs. 4
RLN-Statut-VO). Dem Rat unterstanden u. a. das Staatliche Komitee
für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (§ 14
Abs. 1 RLN-Statut-VO). Der Rat war verantwortlich für die Leitung
der Nahrungsgüterwirtschaft bei den Warenarten Fleisch und
Fleischerzeugnisse, Milch, Eier und Geflügel, Zucker und Stärke
sowie der Kühl- und Lagerwirtschaft (§ 6 Abs. 1 Satz 1
RLN-Statut-VO).
Mit der Aufhebung der RLN-Statut-VO (und damit der Auflösung des
Rates für landwirtschaftliche Produktion und
Nahrungsgüterwirtschaft) zum 23. Dezember 1975 und dem
gleichzeitigen In-Kraft-Treten des Beschlusses des Ministerrates
zum Statut des Ministeriums für Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft vom 04. Dezember 1975 – MLFN –
Statut-Beschluss – (§ 16 Abs. 1 und 2 MLFN-Statut-Beschluss)
trat insoweit keine Änderung ein. Das Ministerium für Land-, Forst-
und Nahrungsgüterwirtschaft war nunmehr das Organ des Ministerrates
(anstelle des Rates für landwirtschaftliche Produktion und
Nahrungsgüterwirtschaft, § 1 Abs. 1 Satz 1 RLN-Statut-VO) zur
Leitung und Planung der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 MLFN-Statut-Beschluss). Dieses Ministerium war
verantwortlich für die Leitung und Planung u. a. der Produktion und
Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse, der Pflanzenzüchtung und des
Pflanzenschutzes sowie der Produktion und Verarbeitung tierischer
Erzeugnisse, der Tierzucht und des Veterinärwesens (§ 1 Abs. 2
MLFN-Statut-Beschluss). Es leitete die weitere sozialistische
Intensivierung sowie den Prozess der Konzentration, Spezialisierung
und Standortverteilung der Produktion beim Übergang zu
industriemäßigen Produktionsmethoden (§ 1 Abs. 3 Satz 2
MLFN-Statut-Beschluss; vergleiche insoweit auch § 5 Abs. 1 Satz 1,
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 4
MLFN-Statut-Beschluss). Die Aufgaben dieses Ministeriums umfassten
u. a. vor allem die Schaffung aller Voraussetzungen zur
bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und
der Industrie mit Rohstoffen (§ 1 Abs. 4 2. Spiegelstrich
MLFN-Statut-Beschluss).
Diese Vorschriften zeigen unter gleichzeitiger Bestätigung der
vom BSG dargestellten geschichtlichen Entwicklung im Urteil vom 09.
April 2002 – B 4 RA 41/01 R, dass sich der Bereich der
Nahrungsgüterwirtschaft zwar den Produktionsmethoden der Industrie
bediente, aber als unmittelbar der Landwirtschaft nachfolgendem
Wirtschaftsbereich zusammen mit der Landwirtschaft als
„geschlossenes Teilsystem“ verstanden wurde, der selbst
nicht zur Industrie gehörte.
Der VEB Kühlbetrieb D rechnete wegen seiner Zuordnung zur
Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) Kühl- und Lagerwirtschaft
bzw. zum VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft zur
Nahrungsgüterwirtschaft.
Nach § 1 Abs. 4 Statut VVB KLW waren der VVB die in der Anlage
genannten Betriebe und Einrichtungen unterstellt. In dieser Anlage
werden neben 8 weiteren VEB Kühlbetrieben, dem VEB Bienenwirtschaft
und dem Forschungsinstitut für die Kühl- und Gefrierwirtschaft auch
der VEB Kühlbetrieb D genannt. Nach I Abs. 5 VE Kombinat KLW-Anw
gehörten zum VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft die in der
Anlage genannten Kombinatsbetriebe und Einrichtungen. In dieser
Anlage sind neben 8 weiteren VEB Kühlbetrieben, dem VEB
Bienenwirtschaft M, dem VEB Gefriertrocknung S und dem
Forschungsinstitut für die Kühl- und Gefrierwirtschaft auch der VEB
Kühlbetrieb D aufgeführt.
Das VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft wurde mit Wirkung vom
01. Januar 1984 gebildet (I Abs. 1 VE Kombinat KLW-Anw). Die
Vereinigung Volkseigener Betriebe Kühl- und Lagerwirtschaft stellte
mit Wirkung vom 31. Dezember 1983 ihre Tätigkeit ein. Das VE
Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft war Rechtsnachfolger der VVB
Kühl- und Lagerwirtschaft (I Abs. 2 VE Kombinat KLW-Anw). Das VE
Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft war rechtsfähig und dem
Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft
unterstellt (I Abs. 3 und 4 VE Kombinat KLW-Anw).
Wie aus der Einleitung zur VE Kombinat KLW-Anw hervorgeht, lag
ihr der Beschluss des Ministerrates vom 23. Juni 1983 über
Maßnahmen zur weiteren Entwicklung der Nahrungsgüterwirtschaft und
der Vervollkommnung der Leitung, Planung und wirtschaftlichen
Rechnungsführung zugrunde. Nach II Abs. 1 VE Kombinat KLW-Anw
oblagen dem VE Kombinat Kühl- und Lagerwirtschaft folgende
Aufgaben: a) Abnahme und qualitätserhaltende Lagerung solcher
Erzeugnisse, die zu ihrer Werterhaltung der Kältebehandlung
bedürfen und deren Produktionszeitraum nicht mit dem
Bedarfszeitraum übereinstimmt oder für die die planmäßige Bildung
einer Handels- und Staatsreserve vorgesehen ist; b) termingerechte
Bereitstellung der eingelagerten Erzeugnisse für die Versorgung der
Bevölkerung und anderer Bedarfsträger; c) Realisierung von Im- und
Exporten gekühlter Nahrungsgüter in Zusammenarbeit mit den
Betrieben der Nahrungsgüterwirtschaft und den Außenhandelsbetrieben
mit dem Ziel einer hohen Devisenrentabilität; d) Ausübung der
Großhandelsfunktion für die Gefrierkonserven und Eiskrem; e)
Produktion von Eiskrem, Gefriervollei, Eipulver,
gefriergetrockneten Erzeugnissen und Blockeis; f) Lagerung und
Abfüllung von Bienenhonig sowie dessen Bereitstellung für die
Versorgung der Bevölkerung und die verarbeitende Industrie; g)
Bereitstellung von gekühlten Lagerkapazitäten sowie von
Schnellgefrierkapazitäten für andere Volkswirtschaftszweige im
Rahmen der bestehenden Möglichkeiten, h) Bilanzierung der Kühl- und
Gefrierkapazität sowie der Schnellgefrieranlagen im
Verantwortungsbereich des Ministeriums für Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft, i) Erarbeitung von Maßnahmen und Verfahren
zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts bei
der rationellen Kälterzeugung und –anwendung sowie bei der
Produktion, Lagerung und beim Transport von Nahrungsgütern, j)
Entwicklung des Eigenbaus von Rationalisierungsmitteln zur
schnelleren Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen
Fortschritts bei der Lösung der Aufgaben im Rahmen der
volkswirtschaftlichen Erfordernisse.
Eine ähnliche Aufgabenstellung hatte auch die VVB Kühl- und
Lagerwirtschaft, die ebenfalls rechtsfähig (§ 1 Abs. 2 Satz 1
Statut VVB KLW) und dem Ministerium für Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft unterstellt (§ 1 Abs. 3 Statut VVB KLW)
war. Nach § 1 Abs. 1 Statut VVB KLW war die VVB Kühl- und
Lagerwirtschaft das wirtschaftsleitende Organ für die
Bestandsbildung und Lagerhaltung von Nahrungsgütern, die zu ihrer
Werterhaltung der Kältekonservierung bedurften, für die
Großhandelstätigkeit mit Gefrierkonserven und Speiseeis sowie für
die Produktion von Speiseeis, Gefriervollei und Volleipulver. In §
2 Statut VVB KLW waren die Hauptaufgaben näher umschrieben. So war
dort u. a. genannt: Sicherung der Bestandsbildung, Lager- und
Reservehaltung von Nahrungsgütern, die zu ihrer Werterhaltung der
Kältekonservierung bedürfen, zur bedarfsgerechten Bevölkerung mit
Nahrungsgütern und der Industrie mit Rohstoffen, Organisation der
vertragsgerechten Produktion von Eierzeugnissen, Eiskrem und
Blockeis sowie der Großhandelstätigkeit mit Gefrierkonserven und
Speiseeis und der Abfüllung von Bienenhonig, Einflussnahme auf die
Bereitstellung von Kühl- und Gefrierlagerflächen im Rahmen der
Vermietung; Wahrnehmung der Bilanzverantwortung für die im
Bilanzverzeichnis festgelegten Erzeugnisse; Erfüllung der Export-
und Importaufgaben und Bereitstellung von Erzeugnissen mit hohen
Qualitätsparametern zur Sicherung einer günstigen
Devisenrentabilität für den Export in Zusammenarbeit mit dem
zuständigen Außenhandelsbetrieb; Leitung und Planung der
Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, Erarbeitung von komplexen
Rationalisierungsprogrammen; Durchführung, Anleitung und Kontrolle
der Aufgaben auf dem Gebiet des Neuererwesens zur Gewährleistung
einer schnellen Überführung der neuesten
wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse, insbesondere von neuen
und weiterentwickelten Technologien und Verfahren, in die Praxis;
Rationalisierung der Lagerhaltung, Produktion und Zirkulation zur
weiteren Steigerung der Arbeitsproduktivität.
Der VEB Kühlbetrieb D war entsprechend der Aufgabenstellung der
VVB Kühl- und Lagerwirtschaft bzw. des VE Kombinat Kühl- und
Lagerwirtschaft und demgemäß seinem Hauptzweck nach im Bereich der
Nahrungsgüterwirtschaft tätig. Dies folgt aus dem, vom Senat als
wahr unterstellten, Vorbringen des Klägers zu den spezifischen
Aufgaben der 8 Betriebsteile (Werke I bis VIII).
War der VEB Kühlbetrieb D somit organisatorisch dem
industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft nicht
zugeordnet, kann offen bleiben, ob sein Hauptzweck auf die
Herstellung von Sachgütern oder lediglich auf die Bearbeitung von
Rohstoffen im Sinne einer Veredelung (vgl. dazu Urteil des
erkennenden Senats vom 18. Februar 2010 L 22 R 808/07,
veröffentlicht in juris unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom
09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R) und/oder auf eine
Dienstleistung, nämlich die Kältekonservierung, Bevorratung und
Lagerhaltung solcher veredelter Lebensmittel gerichtet war.
Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, handelt es sich
beim VEB Kühlbetrieb D auch nicht um eine gleichgestellte
Einrichtung nach § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, denn er wird dort
nicht genannt.
Gehörte somit der VEB Kühlbetrieb D nicht zu den volkseigenen
Produktionsbetrieben der Industrie (und des Bauwesens) noch zu den
gleichgestellten Einrichtungen, bestand am 30. Juni 1990 kein
Anspruch auf Einbeziehung in die AVtI. Es kann daher dahinstehen,
ob in den Zeiträumen vom 01. Januar 1976 bis 20. August 1976 und
vom 01. September 1976 bis 31. März 1978 die
Einbeziehungsvoraussetzungen erfüllt waren. Diese lagen im Zeitraum
vom 21. bis 31. August 1976 mangels Ausübung einer Beschäftigung
nicht vor.
Die Berufung des Klägers muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des
Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen
hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.