Vergabekammer Potsdam — 2010-10-15 — VK 48/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-15
Aktenzeichen: VK 48/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
-
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens.
-
Die Gebühr wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt und mit dem
eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Gründe
I.
Die Auftraggeberin, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Stadt
… schrieb im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union
vom … 2010 im Rahmen des Bauvorhabens Errichtung einer
Sportmehrzweckhalle die Installation von Lüftungsanlagen
(Raumlufttechnik) im Offenen Verfahren europaweit aus. In Ziffer
VI.4.1) der Bekanntmachung wird die Vergabekammer des Landes
Brandenburg als zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren
benannt.
Gemäß Ziffer 3.3. der Bewerbungsbedingungen musste das Angebot
die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten
Erklärungen und Angaben enthalten. Unvollständige Angebote waren
auszuschließen.
Auf Seite 14 des Leistungsverzeichnisses heißt es in Position
01.01.1:
„Die technischen Leistungsparameter sind durch eine für
den konkreten Gerätetyp durchgeführte EUROVENT Zertifizierung
nachzuweisen.“
Eine entsprechende Anforderung enthielt das Leistungsverzeichnis
in den Positionen 01.01.1, 01.01.3, 01.01.4, 01.01.5 und 01.01.7,
in Position 01.01.2 die Bemerkung „Kombiniertes Zu- und
Abluftgerät mit integrierter Hochleistungs-Wärmerückge-winnung und
Regelung - wie vorab benannt, mit gleichen Anforderungen und
Technischen Daten, jedoch nur zur Versorgung …“.
Am Ende der jeweiligen Position benannte die Auftraggeberin als
Fabrikat/Typ: „L… oder gleichwertig“. Jeweils im
Anschluss war in gesonderter Zeile einzutragen das Fabrikat/Typ des
Bieters.
In ihrem Angebot gab die Antragstellerin in diesen Punkten das
Fabrikat „D…“ an. Eine EUROVENT-Zertifizierung
für die angebotenen Produkte war dem Angebot der Antragstellerin
nicht beigefügt.
Der Submissionstermin fand am … 2010 statt. Nach dessen
Ergebnis lag die Antragstellerin mit ihrem Angebot an erster
Rangstelle.
Mit E-Mail vom … 2010 bat die für die Auftraggeberin
handelnde … die Antragstellerin um Zusendung „der
Gerätedaten (Fabr. D…) zum Nachweis der Gleichwertigkeit für
die Positionen 01.01.1 bis 01.01.7.“. Mit E-Mail vom …
2010 versandte die Antragstellerin Vergleichsdatenblätter und
Geräteskizzen, mit weiterer E-Mail vom … 2010
„…die Gleichwertigkeitsnachweise der von uns
angebotenen Lüftungsgeräte vom Fabrikat D…“.
Die … forderte mit E-Mail vom … 2010 die
…„Vorlage der Gerätekarten zu den
D…-Geräten“. Hierzu wandte sich die D… GmbH an
die ... Die gesamte Branche betreibe eine objektbezogene,
individuelle Fertigung, „Gerätekarten“ würden mit der
Fertigung erstellt und nicht beim Angebot. Was „die
Gerätekarte“ im Hinblick auf etwa 20 verschiedene Hersteller
und ebenso viele verschiedene interne Kalkulationsprogramme sei,
erachtete sie als unklar und bat um Übersendung der für wichtig
erachteten neuen, zusätzlichen Parameter in Form einer Vorgabe.
Mit am … 2010 bei der Antragstellerin eingegangenem
Schreiben teilte die Auftraggeberin mit, dass ihr Angebot nicht in
die engere Wahl gekommen sei, weil das Verhältnis zwischen Preis
und Leistung unangemessen sei. Die Positionen 01.01.01, 01.01.2,
01.01.3, 01.01.4, 01.01.5, 01.01.6 und 01.01.7 seien nicht
gleichwertig zum Leitfabrikat. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag am
... 2010 an die … zu erteilen.
Die Antragstellerin beanstandete diese Entscheidung mit
Schreiben vom … 2010. Im Leistungsverzeichnis habe sie mit
dem Fabrikat D… gleichwertige Geräte zum
Ausschreibungsfabrikat L… angeboten. Nachträglich sei sie
der Forderung nachgekommen, technische Datenblätter zur Prüfung der
Gleichwertigkeit zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich habe sich der
Lieferant D… angeboten, einen Termin beim Planungsbüro
wahrzunehmen, um die Prüfung der Gleichwertigkeit zu unterstützen
und eventuell aufkommende Fragen zu klären, was vom Planungsbüro
nicht angenommen worden sei. Der Lieferant D… habe des
Weiteren per E-Mail seine Kooperation angeboten und um Zusendung
der zusätzlichen Parameter … gebeten, woraufhin keine
Reaktion vom Planungsbüro erfolgt sei. In einem darauf folgenden
Telefonat habe man mitgeteilt, dass keine weiteren
Parameter/Unterlagen notwendig seien. Die Antragstellerin gehe
davon aus, dass eine sorgfältige Prüfung zur Gleichwertigkeit der
angebotenen Geräte nicht stattgefunden habe. Das
Leistungsverzeichnis müsse alle aus ihrer Sicht wichtigen Vorgaben
für die Gerätekonfiguration enthalten. Genau dies habe sie mit
ihrem Angebot vorgelegt. Wenn die Auftraggeberin nun nachträglich
und zusätzlich zum Leistungsverzeichnis weitere Daten für wichtig
erachte, widerspreche dies den Forderungen und Regeln der VOB und
des Vergaberechts und behindere den fairen Wettbewerb.
Die Auftraggeberin erwiderte mit Schreiben vom … 2010.
Sie habe ihre Vergabeentscheidung nochmals geprüft. Zusätzlich zu
technischen und konstruktiven Parametern sei gemäß
Leistungsverzeichnis für den konkreten Gerätetyp eine durchgeführte
EUROVENT-Zertifizierung nachzuweisen gewesen. Dies sei nicht
erfolgt. Sie weise daraufhin, dass gemäß § 21 VOB/A Nachweise der
Gleichwertigkeit mit Angebotsabgabe hätten erfolgen müssen.
Mit E-Mail vom ... 2010 übersandte die Antragstellerin der
Auftraggeberin eine Stellungnahme des Lieferanten D… zur
EUROVENT-Zertifizierung, der sie sich in vollem Umfang anschließe.
Die Stellungnahme des Lieferanten D… enthält u.a. folgende
Punkte: D… sei nicht EUROVENT-zertifiziert, wie
augenscheinlich die Mehrzahl der namhaften deutschen
RLT-Gerätehersteller (…) auch nicht (Ausnahme: …).
Eine EUROVENT-Zertifizierung sage nichts über die tatsächliche
Qualität eines Produktes aus. Auch „schlechte“ Qualität
werde zertifiziert, sofern die Eingangsparameter der Prüfung
entsprechend festgelegt seien. Dies verstehe sich als reine
Feststellung ohne Bezug zu dem hier ausgeschriebenen Produkt, das
sicherlich qualitativ in Ordnung sei. Am Ende stehe EUROVENT nur
für „zuverlässige, korrekte und genaue
Herstellerangaben“. Diese Voraussetzung erfülle D…
allein schon durch ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
… Da es sich um eine öffentliche Ausschreibung handle, sei
mindestens zweifelhaft, dass eine derart einschränkende technische
Spezifikation zulässig sei und als Ausschlusskriterium dienen
solle. Bei jeder Bezugnahme auf ein bestimmtes Produkt oder
spezielle Anforderungen sei immer nach dem Grundsatz „oder
gleichwertig“ zu prüfen und zu bewerten. Die technische
Gleichwertigkeit sei hinreichend und nachvollziehbar
nachgewiesen.
Auch mit Schreiben vom … 2010 half die Auftraggeberin den
Beanstandungen nicht ab.
Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom …
2010 bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg einen
Nachprüfungsantrag gestellt, den sie mit Schriftsatz vom …
2010 begründet hat. Die angebotene Klimaanlage der Antragstellerin
sei derjenigen der Mitbieterin … GmbH gleichwertig. Die
technischen Parameter der EUROVENT-Zertifizierung zur Erfassung der
technischen Leistung seien für den konkreten Gerätetyp kein
geeigneter Nachweis. Nicht zutreffend sei ferner der Hinweis der
Auftraggeberin, der Nachweis der Gleichwertigkeit habe bereits mit
der Angebotsabgabe erfolgen müssen. Damit setze sich die
Auftraggeberin dem Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens aus.
Wenn sie der Antragstellerin Gelegenheit gegeben habe, fehlende
Daten und Unterlagen nachzureichen, habe sie nach einer Erfüllung
der Auflage in ihrem weiteren Absageschreiben vom … 2010
nicht den Einwand der Verspätung im Sinne von § 21 VOB/A erheben.
Der Antragstellerin sei daher der Nachweis der gleichwertigen
Leistung im Sinne des § 9 VOB/A verwehrt worden. Ob
Gleichwertigkeit vorliege, habe der Bieter gegebenenfalls
darzulegen und nachzuweisen. Im vorliegenden Fall sei
Gleichwertigkeit dargelegt worden. Um einen zusätzlichen Nachweis
sei die Antragstellerin bemüht.
Die Antragstellerin beantragt,
die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.
Die Auftraggeberin beantragt,
den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zu
verwerfen, hilfsweise den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin
zurückzuweisen.
Der Nachprüfungsantrag sei gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB
unzulässig. Die Antragstellerin erkläre mit ihrem Schreiben vom
… 2010, dass nach ihrer Auffassung die
„EUROVENT-Zertifizierung (…) kein geeignetes Kriterium
für die Gleichwertigkeit der Produkte“ sei. Mit Schreiben
ihres Verfahrensvertreters vom ... 2010 … habe die
Antragstellerin diesen Vortrag wiederholt. Dieser Vortrag sei
verspätet. Er habe spätestens mit Ende der Angebotsfrist erfolgen
müssen. Darüber hinaus fehle es der Antragstellerin an der
Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB. Ihr Angebot müsse
ausgeschlossen werden mit der Folge, dass sie durch den begründeten
Ausschluss von der Wertung nicht betroffen und daher insoweit nicht
in ihren Rechten verletzt sei. Der Nachweis der Gleichwertigkeit
sei bei Angebotsabgabe nicht erbracht worden. Er sei in Form einer
EUROVENT-Zertifizierung ausweislich der Leistungsbeschreibung mit
Angebotsabgabe vorzulegen gewesen. Des Weiteren habe die
Antragstellerin die in den Verdingungsunterlagen – dort:
Ziffer 3.2 Buchstabe c) der „Aufforderung zur Abgabe eines
Angebotes“ – abgefragten Angaben nicht vorgelegt. Auch
dies stelle einen zwingenden Ausschlussgrund dar. Der
Nachprüfungsantrag habe auch in der Sache keinen Erfolg. Die
EUROVENT-Zertifizierung sei ein geeigneter
Gleichwertigkeitsnachweis. Selbst wenn man der Vergabestelle
verwehren würde, für den Gleichwertigkeitsnachweis eine
Zertifizierung zu verlangen, hätte die Antragstellerin bei
Angebotsabgabe zumindest entsprechende Gleichwertigkeitsnachweise
vorlegen müssen. Dies sei nicht geschehen. Die erstmals unter dem
… 2010 nachgereichten Unterlagen der Firma D… hätten
lediglich die Qualität einer Eigenerklärung. Die Herstellerfirma
habe in ihrer Aufstellung Daten vorgetragen, die seitens der
Vergabestelle nicht überprüfbar seien. Insbesondere lasse diese
Aufstellung jegliche Nachweise durch unabhängige Dritte vermissen.
Selbst wenn man die Angaben der Herstellerfirma heranziehe, ergebe
sich hieraus zwanglos, dass das angebotene Produkt der
Antragstellerin in den entscheidenden Leistungsdaten gerade nicht
den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspreche und somit die
Gleichwertigkeit zu verneinen sei.
Mit weiterem Schriftsatz vom … 2010 hat die
Antragstellerin im Einzelnen zum Vortrag der Auftraggeberin
Stellung genommen und eine Ausfertigung des Gutachtens eines von
der … öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
für Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik zur Akte gereicht.
Zusammenfassend habe der Sachverständige unter Nr. 4 seines
Gutachtens festgestellt, dass in der Mehrzahl der Hauptmerkmale
eine technische Gleichwertigkeit gegeben sei. Lediglich beim
Schallpegel weise das Alternativfabrikat teilweise schlechtere
Werte auf. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Betriebsweise,
insbesondere der Stromaufnahme der Ventilatoren und der
Wärmerückgewinnung, würden sich bei dem Alternativfabrikat Vorteile
gegenüber dem ausgeschriebenen Produkt ergeben. Eine weitere
Abweichung bestehe darin, dass das Alternativfabrikat nicht nach
EUROVENT zertifiziert sei. Dies stelle nach Auffassung des
Sachverständigen jedoch keinen wesentlichen Nachteil dar, da bei
der EUROVENT-Zertifizierung lediglich wenige Geräte
stichprobenartig geprüft würden, sodass auch bei zertifizierten
Fabrikaten durchaus Abweichungen entstehen könnten. Zusätzlich
werde darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von renommierten
Händlern nicht über eine EUROVENT-Zertifizierung verfüge.
Mit weiterem Schriftsatz vom ... 2010 hat die Antragstellerin
ihren Vortrag vertieft.
Durch Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden der Kammer
vom ... 2010 wurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB bis
zum ... 2010 verlängert.
Auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen
haben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird
ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig, aber
offensichtlich unbegründet.
Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den
Nachprüfungsantrag zuständig. Der ausgeschriebene Bauauftrag ist
dem Land Brandenburg zuzurechnen, § 104 Abs. 1 GWB.
Die … GmbH ist als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von
§ 98 Nr. 2 GWB zu qualifizieren. Sie ist als GmbH juristische
Person des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet
wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher
Art zu erfüllen. Gegenstand des Unternehmens ist die Erhaltung und
Modernisierung des Wohnungsbestandes und seine den Grundsätzen der
Stadtentwicklung entsprechende ständige bedarfsgerechte Erweiterung
durch eine kontinuierliche Investitionstätigkeit sowie ein darauf
abgestimmtes Betreiben von Immobilien – im Rahmen der
kommunalen Aufgaben. Die Auftraggeberin wird auch von einer Stelle,
die unter § 98 Nr. 1 GWB fällt, überwiegend finanziert bzw.
beherrscht. Alleinige Gesellschafterin ist die …stadt
…
Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um einen
Bauauftrag im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB. Der Gesamtauftragswert für
den Neubau der Sportmehrzweckhalle liegt über 4.845.000,00 EUR
gemäß §§ 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 2 EG-VO Nr.
1177/2009 vom 30. November 2009. Werden Bauaufträge – wie
vorliegend – losweise ausgeschrieben, so gilt gemäß § 2 Nr. 7
VgV ein Schwellenwert in Höhe von 1 Mio. EUR oder bei Losen
unterhalb von 1 Mio. EUR deren addierter Wert ab 20 % des
Gesamtwertes aller Lose. Das ausgeschriebene Los 12 erreicht nicht
1 Mio. EUR. Gleichwohl ist hier der Anwendungsbereich des 4. Teils
des GWB eröffnet. Die Auftraggeberin hat das streitbefangene Los
nämlich im Offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben und als
zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren die Vergabekammer des
Landes Brandenburg angegeben. Dadurch hat sie den rechtlichen
Rahmen für die Nachprüfung festgelegt. Die Wirkung dieser
Festlegung besteht in einer Selbstbindung der Verwaltung
dahingehend, dass die Auftraggeberin das Los nicht dem 20
%-Kontingent nach § 2 Nr. 7 VgV zuordnet, für das das
Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet wäre (vgl. BayObLG, Beschluss
vom 1. Oktober 2001 – Verg 6/01).
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Ihr Interesse am Auftrag
hat sie durch die Abgabe eines Angebotes dokumentiert. Sie trägt
auch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung sowie eines ihr deshalb
drohenden Schadens vor, indem die Auftraggeberin ihr Angebot
mangels Gleichwertigkeit nicht für den Zuschlag vorgesehen
habe.
Ohne Bedeutung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages ist
die Antwort auf die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin wegen
angeblichem Widerspruch zu den Anforderungen des
Leistungsverzeichnisses zwingend auszuschließen ist. Diese Frage
muss bei der Prüfung der Begründetheit des Nachprüfungsantrages
beantwortet werden. Es würde dem Vergaberechtsschutz zuwider
laufen, wenn in der Zulässigkeitsprüfung die Begründetheit
vorweggenommen und dem Bieter der Zugang zum Verfahren mit der
fehlenden Begründetheit seines Rechtsschutzbegehrens verweigert
würde.
Die Antragstellerin ist mit einem Teil ihrer Rügen nach § 107
Abs. 3 GWB präkludiert. Sie hat die ihr mit Schreiben der
Auftraggeberin vom … 2010 nach § 101 a GWB mitgeteilte
beabsichtigte Vergabeentscheidung am … 2010 und damit
unverzüglich gerügt. Auch die Antragsfrist nach § 107 Abs. 3 Satz 1
Nr. 4 GWB hat sie eingehalten.
Soweit die Antragstellerin erstmalig mit ihrer E-Mail vom
… 2010 – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der
D… GmbH – die Zulässigkeit der Vorgabe einer
EUROVENT-Zertifizierung beanstandet, ist sie mit ihrem Rügevortrag
präkludiert.
Nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB sind Nachprüfungsanträge dann
unzulässig, wenn sie sich auf Verstöße beziehen, die bereits aus
den Vergabeunterlagen erkennbar waren und nicht bis zum Ablauf der
in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Erkennbar sind solche Vergaberechtsverstöße dann, wenn sich ihre
Vergaberechtswidrigkeit bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt
bereits aus den Vergabeunterlagen erschließt (vgl. BGH, Beschluss
vom 26. September 2006 – X ZB 14/06). Das ist vorliegend der
Fall.
Unmissverständlich und mit einer die Ausschließlichkeit
betonenden Diktion hatte die Auftraggeberin bereits in dem an die
Antragstellerin versandten Leistungsverzeichnis, Positionen
01.01.1, 01.01.3, 01.01.4, 01.01.5 und 01.01.7 bzw. durch
entsprechenden Verweis in Position 01.01.2, zum Ausdruck gebracht,
dass – auch hinsichtlich gleichwertiger Fabrikate/Typen
– die technischen Leistungsparameter durch eine für den
konkreten Gerätetyp durchgeführte EUROVENT-Zertifizierung
nachzuweisen waren.
Diese beanstandete Vorgabe hätte bis zum Abschluss der
Angebotsfrist am … 2010 gerügt werden müssen. Die insoweit
mit E-Mail der Antragstellerin vom … 2010 erhobene Rüge war
somit verspätet.
Eine schlüssige Rügeerklärung i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB liegt auch
nicht in der Abgabe des Angebotes mit verändertem Inhalt, d.h. ohne
die geforderten Nachweise der EUROVENT-Zertifizierung. An eine
solche Rüge sind zwar im formalen Sinne keine hohen Anforderungen
zu stellen. Dennoch muss zu erkennen sein, dass der Bieter ein
bestimmtes Verhalten der Vergabestelle mit dem Ziel der
Fehlerkorrektur konkret als vergaberechtswidrig angreifen will.
Allein in der Abgabe des vom Ausschreibungsinhalt anweichenden
Angebotes durch die Antragstellerin liegt jedoch keine durch
schlüssiges Verhalten erhobene Rüge (vgl. hierzu OLG Dresden,
Beschluss vom 11. September 2006 – WVerg 13/06).
Der Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unbegründet.
Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 112 Abs. 1
Satz 3 GWB ohne mündliche Verhandlung als „offensichtlich
unbegründet“ sollte die Ausnahme bleiben, die nur dann aus
prozessökonomischen Gründen statthaft ist, wenn eine Verhandlung
von vornherein unnötig und für das Ergebnis irrelevant erscheint
(Maier, NZBau 2004, 667 [669]), etwa wenn nach Durchsicht der
Vergabeakten kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass es die von
der Antragstellerin behaupteten Vergaberechtsverstöße tatsächlich
nicht gibt.
So liegt der Fall hier.
Das von der Antragstellerin abgegebene Angebot war zwingend von
der Wertung auszuschließen, weil es nicht den in den
Verdingungsunterlagen festgelegten Mindestbedingungen
entspricht.
Angebote, die die in den Verdingungsunterlagen aufgestellten
Mindestanforderungen von vornherein nicht einhalten, sind
auszuschließen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2006
– Verg W 12/05).
Es kann insoweit dahinstehen, ob das Abweichen zwischen
angebotener und der in den Verdingungsunterlagen beschriebenen
Leistung dogmatisch als Fall der unzulässigen Änderung an den
Verdingungsunterlagen nach § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A einzuordnen ist,
welcher zum zwingenden Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b)
VOB/A führt, oder ob ein nicht ausdrücklich in der
Verdingungsordnung enthaltener zwingender Ausschlussgrund wegen der
sich nicht deckenden und damit nicht zu einem Vertrag führenden
Willenserklärungen vorliegt. Die Rechtsfolge des zwingenden
Ausschlusses ist in jedem Fall gegeben (vgl. OLG München, Beschluss
vom 28. Juli 2008 – Verg 10/08).
Die EUROVENT-Zertifizierung stellt eine Mindestbedingung dar,die
der konkret angebotene Gerätetyp – L… oder
gleichwertig – zu erfüllen hat. Ihr Bedeutungsgehalt ist nach
Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes aus dem Blickwinkel
eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten
Durchschnittsanbieters zu bestimmen (§§ 133, 157 BGB). Die
getroffene Regelung eröffnet für die Anforderung einer
EUROVENT-Zertifizierung nach objektiver Auslegung keinen Spielraum
für alternative bzw. abweichende Lösungen. Die Auftraggeberin hatte
dies zunächst dadurch manifestiert, dass sie den Hinweis auf die
geforderte Zertifizierung zwingend ausgestaltet hatte. Deshalb
heißt es in den Positionen 01.01.1, 01.01.3, 01.01.4, 01.01.5 und
01.01.7 bzw. durch entsprechenden Verweis in Position 01.01.2:
„Die technischen Leistungsparameter sind durch eine für den
konkreten Gerätetyp durchgeführte EUROVENT Zertifizierung
nachzuweisen.“ Dies hatte die Auftraggeberin noch einmal
dadurch verdeutlicht, dass sie diese Verpflichtung separat im
Anschluss an die Auflistung der festgelegten technischen
Leistungsparameter und losgelöst von der Benennung des jeweiligen
Fabrikats/Typ und der Angabe „oder gleichwertig“
schriftlich fixiert hatte.
An diese Vorgabe war die Antragstellerin aus Gründen der
Transparenz des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 GWB) und der
Gleichbehandlung der Bieter (§ 97 Abs. 2 GWB) gebunden. Die
Antragstellerin hat diesen Anforderungen nicht genügt; ihr Angebot
war im Rahmen der Wertung nicht weiter zu berücksichtigen.
Keine Rolle spielt, dass die Auftraggeberin von der
Antragstellerin zunächst mit E-Mail vom ... 2010 die Gerätedaten
bzw. mit E-Mail vom ... 2010 die Gerätekarten zu den
D…-Geräten abforderte. Ist der öffentliche Auftraggeber aus
rechtlichen Gründen zum Angebotsausschluss verpflichtet, kann ein
schützenswertes Vertrauen des betreffenden Bieters, sein Angebot
werde von der Wertung nicht ausgeschlossen, nicht entstehen. Im
Falle der Nichteinhaltung von Mindestbedingungen ist ein zwingender
Ausschluss bereits aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz heraus
geboten. Dieser gebietet es, nur solche Angebote zu werten, die bei
Angebotsabgabe den Mindestbedingungen der Ausschreibung entsprechen
und keine wesentlichen Abweichungen enthalten.Der Auftraggeber ist
folglich nicht gehindert, auch noch in einem späteren
Verfahrensstadium auf den zwingenden Ausschlussgrund
zurückzugreifen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2003
– Verg 11/03).
Daher kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Angebot der
Antragstellerin möglicherweise weitere in den Verdingungsunterlagen
festgelegte Mindestbedingungen nicht erfüllt hat, die angebotenen
Produkte der Firma D… GmbH im Sinne von § 9 Nr. 10 VOB/A
gleichwertig zu den L…-Fabrikaten sind und, ob das Angebot
der Antragstellerin darüber hinaus wegen Nichtvorlage der in Ziffer
3.2 Buchstabe c) der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
abgefragten Angaben ebenfalls zwingend von der Wertung
auszuschließen wäre.
Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB konnte die Vergabekammer aufgrund
der Unzulässigkeit bzw. offensichtlichen Unbegründetheit des
Nachprüfungsantrages ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von
2.500,00 EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des
Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem
Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die
Antragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung
erfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden
hat.
IV.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.