OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat — 2011-12-08 — OVG 1 B 67.09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-08
Aktenzeichen: OVG 1 B 67.09
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Eine Innung hat auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 HwO keinen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten der Handwerkskammer gegen eine andere Innung.
- Ein Gewerbe im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 3 HwO ist nur ein solches, das in den Anlagen A oder B zu § 1 Abs. 2 und 3 bzw. § 18 Abs. 2 und 3 HwO gelistet ist.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Genehmigung einer Änderung der
Satzung der Beigeladenen durch die Beklagte. Die Beigeladene hatte
sich im Jahr 2004 von „Kälteanlagenbauer-Innung
Berlin-Brandenburg“ in „Innung für Kälte- und
Klimatechnik Berlin-Brandenburg“ umbenannt, indem sie ihre
Satzung entsprechend änderte. Mit Schreiben vom 17. März 2008 bat
sie die Beklagte unter Hinweis darauf, dass bereits 16 Innungen im
Bundesgebiet die Bezeichnung Klima- und Kältetechnik trügen, um
Bestätigung der Satzungsänderung. Die Satzungsänderung wurde von
der Beklagten unter dem 8. Mai 2008 genehmigt und die Satzung dann
im Innungsrundschreiben vom 6. Juni 2008 veröffentlicht.
Die Klägerin, die schon seit längerem die Bezeichnung
„Sanitär Heizung Klempner Klima“ in ihrem Innungsnamen
führt, erhob gegen die „Umbenennung der
Kälteanlagenbauer-Innung“ unter dem 30. Juni 2008 bei der
Beklagten Widerspruch. Sie war der Ansicht, die Genehmigung der
Satzungsänderung hätte von der Beklagten versagt werden müssen, da
die Namensänderung rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin allein
sei gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung berechtigt, in
ihrem Innungsnamen den Begriff Klimatechnik zu führen. Aufgrund der
nunmehr gleichen Teilbezeichnung Klimatechnik bestehe die Gefahr,
dass die beiden Innungen verwechselt würden. Unerheblich sei es,
dass die neue Ausbildungsverordnung für das
Kälteanlagenbauer-Handwerk auch den Bereich Klimatechnik abdecke.
Entscheidend sei die Meisterprüfungsverordnung, die diesen
Themenkreis nicht berühre.
Den Widerspruch wies die Beklagte unter dem 23. Januar 2009
zurück, zugestellt nach den übereinstimmenden Angaben der
Beteiligten am 26. Januar 2009. Zur Begründung führte sie aus, dass
der Namensschutz des § 52 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung sich
nur auf die in der Anlage A zur Handwerksordnung genannten Gewerbe
beziehe. Dort sei die Klimatechnik aber nicht als Handwerk
aufgeführt. Die Bezeichnung „Klima“ sei dem
Heizungsbauer- und Lüftungsbauerhandwerk nicht ausschließlich
zugeordnet und könne auch von anderen Innungen benutzt werden, ohne
dass es zu Verwechslungen kommen könne. Dafür spreche schon, dass
die Ausbildungsordnung des Mechatronikers für Kältetechnik auch die
Ausbildung im Bereich Klimatechnik vorschreibe.
Mit der dagegen am 26. Februar 2009 erhobenen Klage hat die
Klägerin geltend gemacht, dass ihr die Klimatechnik vollumfänglich
und allein zugeordnet sei. Kälteanlagenbauer seien zur Installation
von Klimaanlagen nach dem Meisterprüfungsberufsbild nicht
berechtigt. Das sei schon immer so gewesen. Wie in der
Meisterprüfungsordnung festgelegt, lieferten die Kälteanlagenbauer
allein die kältetechnische Komponente für Klimaanlagen. Durch die
Benutzung des zusätzlichen Begriffs Klimatechnik werde zwingend auf
den vollständigen Tätigkeitsbereich der Gebäudeklimatisierung
hingewiesen. Das führe zu Verwechslungen mit dem Tätigkeitsbereich
der Klägerin. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu
verpflichten, die durch ihn erfolgte Genehmigung der
Satzungsänderung zurückzunehmen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Vortrag der Klägerin unter
Würdigung der Klagebegründung das Begehren entnommen, die Beklagte
zu verpflichten, eine Verletzung des Rechts der Klägerin aus § 52
Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung durch die Beigeladene zu
unterbinden. Es hat die Klage durch Urteil vom 9. Oktober 2009, dem
Klägervertreter am 3. November 2009 zugestellt, abgewiesen. Durch
die streitige Umbenennung würden Rechte der Klägerin nicht
verletzt. Der Schutz der Bezeichnung einer Innung nach § 52 Abs. 1
Satz 3 der Handwerksordnung beziehe sich nur auf Handwerke bzw.
handwerksähnliche Gewerbe im Sinne der §§ 1 Abs. 2 und 3 sowie 18
Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung (Aufzählung in den Anlagen A und
B zur Handwerksordnung). Zu diesen zähle die Klimatechnik aber
nicht. Sie könne vielmehr verschiedenen der in den Anlagen
genannten Handwerke zugeordnet werden.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt
die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, dass sie das
ältere Recht auf den Namensbestandteil „Klimatechnik“
habe. Die Klimatechnik zähle schon nach dem Titel der
Ausbildungsverordnung zu den Kernkompetenzen des Sanitär- und
Heizungshandwerks. Der Schwerpunkt der Klimatechnik liege im
Bereich der Heizungen. Die Klimatechnik habe sich zu einem eigenen
Geschäftsfeld und Tätigkeitsbereich entwickelt. Die Anlagen A und B
zur Handwerksordnung seien insofern nicht mehr aktuell. Aus der
Ausbildungsverordnung ergebe sich aber, dass es einen Zusammenhang
zwischen der Innung Sanitär Heizung Klempner auf der einen und der
Klimatechnik auf der anderen Seite gebe. Bestünde daneben eine
weitere Innung mit der Bezeichnung Klimatechnik, würden die
Innungen nicht mehr deutlich gegeneinander abgegrenzt. Es sei für
die Mitglieder der Klägerin wirtschaftlich nachteilig, falls eine
weitere Innung den Zusatz Klima führen dürfte. Es käme zu einer
Konkurrenzsituation. Potentielle Auszubildende würden über das
Berufsbild des Kältetechnikers getäuscht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Oktober 2009 zu
ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids
vom 23. Januar 2009 zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben,
ihre Satzung dergestalt zu ändern, dass diese den Namensbestandteil
„Klimatechnik“ nicht mehr führt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie geht davon
aus, dass die Klimatechnik kein eigenes Handwerk darstelle, sondern
Tätigkeiten umfasse, die mehreren Handwerken zugeordnet werden
könnten. Die Klimatechnik sei demgemäß nicht nur Bestandteil der
Ausbildungsverordnungen Sanitär/Heizung, sondern auch der Innung
der Ofen- und Luftheizungsbauer und der Innung der
Kälteanlagenbauer. Sie weist auf die Meisterprüfungsverordnung hin,
deren Titel allein das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk
benenne. Auch durch die aktuelle Novelle der Handwerksordnung vom
14. Juni 2011 sei die Klimatechnik nicht als eigenständiges
Handwerk anerkannt worden.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich nach Erörterung der Sache durch den
Berichterstatter mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird neben der Streitakte auf den Verwaltungsvorgang
der Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung
gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die
Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2
VwGO).
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist
unzulässig und darüber hinaus jedenfalls auch unbegründet, denn der
Kläger hat unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass
der Beklagte die neue Namensführung durch die Beigeladene
unterbindet.
Allerdings ist es gemäß § 75 der Handwerksordnung (HwO) die
Aufgabe der Handwerkskammer, die Rechtsaufsicht (Beachtung von
Gesetz und Satzung) über die Handwerksinnungen zu führen. Daraus
ergibt sich grundsätzlich die Befugnis der Handwerkskammer, die
Handwerksinnung anzuweisen, eine rechtlich gebotene
Satzungsänderung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1992
– 1 C 31/89 – BVerwGE 90, 88 ff., juris Rn. 7). Die
aufsichtsbehördliche Kontrolle der Handwerksinnungen ist geboten,
da diese als Teil der staatlichen Verwaltung hoheitlich – vor
allem im Bereich der Ausbildung, Prüfung und Gebührenerhebung
– tätig werden. Die Handwerkskammer unterliegt als Behörde
ihrerseits der Kontrolle durch die oberste Landesbehörde (§ 115
Abs. 1 HwO).
Vor diesem Hintergrund erschließt sich freilich nicht, woraus
sich ein Anspruch der Klägerin auf insoweit aufsichtsbehördliches
Einschreiten der Beklagten ergeben sollte. Die Handwerksinnung hat
zwar eine Doppelnatur: Sie ist nicht nur Teil staatlicher
Verwaltung mit dem Recht zur Selbstverwaltung, sondern nimmt auch
die gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen
der in ihnen zusammengeschlossenen Handwerker wahr (vgl. BVerwG,
Urteil vom 17. März 1992 – 1 C 31/89 – BVerwGE 90, 88
ff., juris Rn. 7). In beiden Funktionen steht ihr aber ein
Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten der
Handwerkskammer gegen eine andere Innung nicht zu.
Grundsätzlich erfolgt im Rahmen der Rechtsaufsicht ausschließlich
eine Legalitätskontrolle zur Wahrung der staatlichen Ordnung im
Interesse der Allgemeinheit. Die Aufsicht erfolgt nicht im
Interesse anderer Innungen, unabhängig davon, ob diese in ihrer
Funktion als Behörde oder als Interessenvertretung der in ihr
organisierten Handwerker betroffen sind, sondern im öffentlichen
Interesse am Funktionieren des Innungswesens an sich (vgl. im
Allgemeinen etwa: OVG Münster, Beschluss vom 17. April 1975 –
III B 1103/74 – OVGE 31, 51, 53; BVerwG, Beschluss vom 1.
September 1976 – VII B 101/75 – NJW 1977, 118 f.; und
im Besonderen: BVerwG, Beschluss vom 22. März 1982 – 5 B 6/81
– GewArch 1982, 271; OVG Bremen, Urteil vom 28. März 2000
– 1 A 314/99 – GewArch 2000, 490, 492, juris Rn. 57;
Detterbeck, HwO, 4. Aufl., München 2008, § 75 Rn. 8, § 52 Rn 31 und
32; Honig/Knörr, HwO, 4. Aufl., München 2008, § 75 Rn. 4, 8). Das
gilt selbst dann, wenn die Maßnahme, gegen die das Einschreiten der
Handwerkskammer begehrt wird, eine andere Innung in ihren Rechten
verletzt, denn Klagegegenstand ist insofern nicht die Maßnahme,
sondern allein die Rechtsaufsicht durch die Handwerkskammer (vgl.
Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., München 2009, § 28
Rn. 22; OVG Bremen a.a.O. Rn. 57 m.w.N.).
Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass ein
Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Satz 3 HwO hier nicht vorliegt. Nach
dieser Vorschrift kann für jedes Gewerbe in dem gleichen Bezirk nur
eine Handwerksinnung gebildet werden. Diese eine Innung ist allein
berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Gewerbe zu
führen, für das sie errichtet ist. Es handelt sich bei § 52 HwO um
die zentrale Vorschrift zur Bestimmung des organisatorischen
Rahmens, innerhalb dessen die Handwerksordnung grundrechtsrelevante
Eingriffe bezüglich der Innungsmitglieder zulässt und zugleich den
Innungen einfachrechtliche Befugnisse zugesteht. Zu diesem
organisatorischen Rahmen gehört es, dass es im öffentlichen
Interesse an der Leistungsfähigkeit der Innung nur eine Innung in
ein und demselben Bezirk geben soll. Dieser Normcharakter erfordert
eine hinreichende Bestimmtheit und demokratische Legitimation der
Grenzziehung, die allein dadurch gewährleistet wird, dass die
Handwerksordnung selbst in den Anlagen A und B zu § 1 Abs. 2 und 3
bzw. § 18 Abs. 2 und 3 HwO die betroffenen Gewerbe festlegt, die
den Regelungen der Handwerksordnung unterliegen (vgl. zur Bedeutung
dieser Anlagen als Teil des parlamentarischen Gesetzesrechts und zu
ihrer Abänderbarkeit durch Rechtsverordnung Detterbeck, HwO, 4.
Aufl., München 2008, § 1 Rn. 21-23 und § 18 Rn. 25 sowie zur engen
Verbindung der Anlagen A und B mit der Namensgebung der Innung
a.a.O. § 52 Rz. 12). Eine Aufnahme der Klimatechnik als
eigenständiges oder Teilgewerbe in die hier allein in Frage
kommende Anlage A ist bisher nicht erfolgt und die Klägerin kann
sich auf § 52 Abs. 1 Satz 3 HwO insofern nicht mit Erfolg
berufen.
Sollte ein Gebot der Klarheit des Innungsnamens insbesondere
auch im Hinblick auf die Vorgaben der Anlagen A und B zur
Handwerksordnung (vgl. Detterbeck a.a.O. § 52 Rn. 12) dagegen
sprechen, dass die Kälteanlagenbauer den Zusatz Klimatechnik in
ihren Namen aufnehmen, müsste sich auch die Klägerin dieses
entgegenhalten lassen. Ein Vorgehen der Beklagten gegen nur eine
der den Zusatz Klima nutzenden Innungen erscheint insoweit von
vornherein ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs.
3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711
der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs.
2 VwGO genannten Gründe vorliegt.