LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat — 2010-12-10 — L 1 KR 612/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-10
Aktenzeichen: L 1 KR 612/07
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Auch die fehlerhaft erfolgte Anmeldung eines Leistungsbeziehers durch das JobCenter bei der Krankenkasse ist zunächst wirksam.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Potsdam vom 22. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch
für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der
Beklagten.
Der im Juni 1951 geborene Kläger bezog seit Dezember 2005
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Der Leistungsträger, die
Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
(PAGA), meldete den Kläger zum 9. Dezember 2005 bei der Beklagten
an. Der Kläger war vor dem 9. Dezember 2005 zuletzt bis zum 7.
August 1998 bei der Beigeladenen krankenversichert gewesen und
danach nicht mehr. Der Beklagten wurde eine Rechnung über etwa
6.500,- Euro wegen einer Krankenhausbehandlung des Klägers
vorgelegt.
Mit mehreren Schreiben, erstmals am 12. April 2006 (und öfter)
wandte sich die Beklagte zunächst an die Agentur für Arbeit und
dann (am 22. Juni 2006) an die PAGA wegen einer Klärung ihrer
Versicherungszuständigkeit. Der Kläger habe sein Wahlrecht zu ihr
nicht ausgeübt. Außerdem habe keine Vorversicherung bei ihr
bestanden. Mit Schreiben vom 24. August 2006 wandte sich die
Beklagte dann an den Kläger wegen einer Überprüfung seiner
Mitgliedschaft und bat um Angaben über die zuletzt zuständig
gewesene gesetzliche Krankenkasse.
Durch Schreiben vom 29. November 2006 stornierte die Beklagte
die Mitgliedschaft gegenüber der PAGA und dem Kläger. Dieser bleibe
Mitglied seiner letzten Krankenkasse, weil er keine Wahlerklärung
zugunsten der Beklagten erteilt habe.
Die PAGA forderte den Kläger nunmehr auf, sein
Krankenkassenwahlrecht auszuüben. Der Kläger ließ gegenüber der
Beklagten mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 erklären, dass die
Anmeldung zur Beklagten ihm bereits im Dezember 2005 von der PAGA
mitgeteilt und bestätigt worden sei. Sein Wahlrecht habe er so
bereits ausgeübt, was vorsorglich nochmals bestätigt werde.
Durch Schreiben vom 11. Dezember 2006 erklärte die Beklagte
gegenüber dem Kläger, dass sein Versicherungsschutz bei ihr
„nicht zum Tragen“ komme. Das Wahlrecht sei gegenüber
der Krankenkasse auszuüben und der Kläger habe der PAGA keine
Mitgliedsbescheinigung der Beklagten vorgelegt. Dagegen erhob der
Kläger am 20. Dezember 2006 Widerspruch. Am 21. Dezember 2006
stellte er einen formellen Antrag auf Mitgliedschaft bei der
Beklagten ab 9. Dezember 2005. Diesen Antrag lehnte die Beklagte
durch Bescheid vom 2. Januar 2007 ab, weil er nicht innerhalb von
14 Tagen nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt worden
sei. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch.
Am 4. Januar 2007 beantragte der Kläger beim Sozialgericht
Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der
festgestellt werden sollte, dass er bei der Beklagten
krankenversichert sei. Mit Beschluss vom 4. April 2007 stellte das
Sozialgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung fest, dass der
Kläger vom 4. Januar 2007 bis zur Entscheidung über den Widerspruch
gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2006 bei der Beklagten
krankenversichert sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2007 wies die Beklagte
den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 2. Januar 2007 zurück.
Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2007 wies sie den
Widerspruch gegen ihren „Bescheid vom 29. November
2006“ zurück.
Dagegen richtet sich die am 15. Mai 2007 bei dem Sozialgericht
Potsdam eingegangene Klage, mir der geltend gemacht worden ist,
dass der durch Aushändigung einer Versichertenkarte gewährte
Versicherungsschutz nicht im Nachhinein wieder entzogen werden
dürfe. Vor dem Sozialgericht hat die Beklagte ihren Bescheid vom 2.
Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.
Februar 2007 aufgehoben.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 22. August 2007 den
Bescheid vom 11. Dezember 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2007 aufgehoben und
festgestellt, dass der Kläger seit 9. Dezember 2005 Mitglied der
Beklagten sei. Zwar habe der Kläger sein Wahlrecht erstmals mit
Schreiben vom 8. Dezember 2006 ausgeübt, weswegen die PAGA ihn
nicht zum 9. Dezember 2005 bei der Beklagten habe anmelden dürfen.
Der Fall einer gleichwohl erfolgten Meldung sei gesetzlich nicht
geregelt. Es sei aber sachgerecht, bei einer fehlerhaften Meldung
eine nachträgliche Willensausübung des Berechtigten zuzulassen bzw.
die Meldung jedenfalls dann als wirksam zu behandeln, wenn sie dem
– nachträglichen – tatsächlichen Willen des Betroffenen
entspreche.
Gegen das ihr am 15. Oktober 2007 zugestellte Urteil richtet
sich die am 12. November 2007 bei dem Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung der Beklagten. Eine
wirksame Wahlrechtserklärung liege nicht vor. Weshalb das
Sozialgericht gleichwohl entgegen der eindeutigen gesetzlichen
Regelung, dass dann eine Anmeldung bei der letzten Krankenkasse
vorzunehmen sei, der zu einem weit späteren Termin ausgeübten
Wahlrechtserklärung des Versicherten den Vorrang geben wolle, sei
nicht nachvollziehbar. Die Ausübung des Wahlrechtes sei
fristgebunden gegenüber der Krankenkasse zu erklären, es handele
sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Entscheidung
des Sozialgerichts verletze die gesetzliche Vorgabe, dass bei
Nichtausübung des Wahlrechts die Meldung des Eintritts von
Versicherungspflicht ausschließlich an die Krankenkasse zu richten
sei, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden habe.
Die Beklagte beantragt,
Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. August 2007
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht sich das Urteil des Sozialgerichts zu eigen. Sollte er
aber nicht Mitglied der Beklagten geworden sein, dann doch Mitglied
der Beigeladenen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält das Urteil des
Sozialgerichts für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichtsakte und die den Vorgang betreffende
Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen hat und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des
Sozialgerichts ist zutreffend. Der Kläger ist zum 9. Dezember 2005
Mitglied der Beklagten geworden und danach geblieben.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2007.
Dieser Widerspruchsbescheid ist der Sache nach auf den Widerspruch
gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2005 hin ergangen, auch wenn
die Beklagte sich im Text des Widerspruchsbescheides auf einen
Bescheid vom 29. November 2006 bezogen hat, gegen den der Kläger
indessen nie förmlich Widerspruch erhoben hat. Das Schreiben vom
29. November 2005 über die Stornierung der Mitgliedschaft hat auch
keinen Inhalt, der über den Bescheid vom 11. Dezember 2005
hinausginge, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger
nicht bei ihr versichert sei, es ist demnach vollständig durch den
Bescheid vom 11. Dezember 2005 ersetzt worden. Für das Ansinnen der
Beklagten, das Gericht möge förmlich feststellen, dass der Kläger
nicht Mitglied der Beklagten geworden sei, gab es kein
Rechtsschutzbedürfnis, da diese Frage bereits Gegenstand des
angefochtenen Bescheides ist. Entsprechend hat die Beklagte ihren
Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die
Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts und die Abweisung der
Klage beschränkt.
Die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen
Krankenversicherung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 a des
Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch – SGB V -. Nach dieser
Vorschrift sind Personen in der Zeit, in der sie Arbeitslosengeld
nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs beziehen,
versicherungspflichtig. Der Kläger bezog ab dem 9. Dezember 2005
Leistungen nach dem SGB II; er war weder familienversichert, noch
sind ihm Leistungen nur darlehensweise oder nur nach § 23 Abs. 3
Satz 1 SGB II gewährt worden. Die zum 1. Januar 2009 in Kraft
getretene Vorschrift des § 5 Abs. 5a SGB II über den Ausschluss der
Versicherungspflicht bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II ohne
Vorversicherungszeit betrifft den Kläger nicht, da er bereits am
31. Dezember 2008 hilfebedürftig war (§ 5 Abs. 5a Satz 2 SGB
V).
Die zuständige Krankenkasse bestimmte sich gemäß § 173 Abs. 1
SGB V nach der Auswahlentscheidung des Klägers. Gemäß § 175 Abs. 1
SGB V ist die Ausübung des Wahlrechtes gegenüber der gewählten
Krankenkasse zu erklären. Diese hat unverzüglich eine
Mitgliedsbescheinigung auszustellen, welche von dem
Versicherungspflichtigen unverzüglich der zur Meldung
verpflichteten Stelle vorzulegen ist (§§ 175 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Satz 1 SGB V). Wird eine Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens
zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, dann
hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den
Versicherungspflichtigen bei der Krankenkasse anzumelden, bei der
zuletzt eine Versicherung bestand (§ 175 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1
SGB V). Bestand zuvor keine Versicherung, ist die Meldung an eine
der nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkassen zu richten (§ 175 Abs.
3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V). § 175 Abs. 3 SGB V sieht demnach zwei
Wege vor, um die zuständige Krankenkasse zu bestimmen: Entweder der
Versicherte wählt seine Krankenkasse selbst aus oder aber er wird
angemeldet bei einer Krankenkasse von der zur Meldung des Eintritts
von Versicherungspflicht zuständigen Stelle, die sich für den Fall
des Bestehens einer Vorversicherung an die letzte Krankenkasse
wenden muss, bei der eine Versicherung bestand. Die Wirkungen der
beiden Wege sind gleich (BSG, Urt. v. 8. Oktober 1998 – B 12
KR 11/98 R – Rdnr. 18).
Vorliegend war die PAGA nach § 203a SGB V zwar für den Kläger
zur Meldung verpflichtet, sie hat den Kläger aber fehlerhaft bei
der Beklagten angemeldet. Eine Mitgliedsbescheinigung der Beklagten
hat der Kläger der PAGA nicht vorgelegt. Mangels Vorlage einer
Mitgliederbescheinigung oder einer gegenüber der Beklagten
erklärten Wahlentscheidung hätte die PAGA ihre Meldung nach Ablauf
von 14 Tagen nach Eintritt von Versicherungspflicht an die
Krankenkasse richten müssen, bei welcher der Kläger zuletzt
versichert war. Das war aber die Beigeladene und nicht die
Beklagte.
Zu Unrecht meint die Beklagte, dass die Fehlerhaftigkeit der
Meldung zur Unwirksamkeit führt. Das Gesetz hat die Rechtsfolgen
einer an die falsche Krankenkasse erfolgten Meldung nicht
ausdrücklich geregelt. Es greift nur den Fall auf, dass weder eine
Mitgliedsbescheinigung vorgelegt wurde noch eine Meldung erfolgte
und ordnet dafür in § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V an, dass dann die
Krankenkassen über ihre Verbände selbst Regeln für die Bestimmung
der Zuständigkeit aufstellen. Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelungen über die Bestimmung der zuständigen Krankenkasse ergibt
sich indessen, dass auch eine fehlerhaft erfolgte Meldung
jedenfalls zunächst wirksam ist.
§ 175 SGB V verfolgt offensichtlich das Ziel, bei Eintritt von
Versicherungspflicht die Frage der Kassenzuständigkeit kurzfristig
zu klären. Das belegt die Zwei-Wochen-Frist für die Ausübung des
Wahlrechts des Versicherten. Nach Ablauf dieser Frist greifen
andere Regelungen, um zeitnah die Bestimmung der zuständigen
Krankenkasse herbeizuführen: Macht der Versicherte von seinem
Wahlrecht innerhalb der Frist keinen Gebrauch, soll alsbald der
Meldepflichtige tätig werden. Für dessen Handeln gilt der
Grundsatz, dass alle abzugebenden Meldungen unverzüglich zu
erfolgen haben (Wille in Juris PK-SGB V, § 203a Rdnr. 21). Bleibt
auch die von ihm zu erstattende Meldung aus, dann haben die
Krankenkassen bzw. ihre Verbände eigene Grundsätze aufzustellen,
nach denen sich die Auswahl der zuständigen Krankenkasse richtet (§
175 Abs. 3 Satz 3 SGB V).
Die zuständige Krankenkasse soll zeitnah bestimmt werden, weil
die jeweilige Krankenkasse Krankenversicherungsschutz nur gewähren
kann, wenn ihr das Bestehen ihrer Zuständigkeit auch bekannt ist.
Dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer zügigen Umsetzung des
Versicherungsschutzes entspricht es, die Zuständigkeitsentscheidung
an greifbare, sofort feststellbare Bedingungen zu knüpfen.
Vorhandene Mängel müssen deswegen – jedenfalls zunächst -
unberücksichtigt bleiben, sie vermögen nichts an der Wirksamkeit
des jeweiligen Meldetatbestands zu ändern. Das gilt zumindest dann,
wenn der Fehler nicht offensichtlich ist und die Wahl oder Meldung
nicht unverzüglich als fehlerhaft erkannt und zurückgewiesen werden
kann. Dem Grundsatz, dass verdeckte Mängel ohne Auswirkungen
bleiben, entspricht auch, dass § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V für das
von den Krankenkassen selbst einzuleitende Verfahren nur auf das
Fehlen einer Wahlentscheidung des Versicherten oder einer Meldung
abstellt, ohne aber den Fall einer fehlerhaften Wahl oder Meldung
zu erfassen.
Vorliegend lag ein verdeckter Mangel vor, der an der Wirksamkeit
der Meldung nichts änderte. Die Rechtswidrigkeit der Meldung ergab
sich nämlich allein daraus, dass der Kläger vorher bereits einmal
bei der Beigeladenen versichert war. Ohne Vorversicherung hätte die
Beigeladene eine Krankenkasse für den Kläger „wählen“
dürfen, die Nichtvorlage einer Mitgliedsbescheinigung begründet
daher noch nicht die Rechtswidrigkeit der Meldung. Das Fehlen einer
anderweitigen Vorversicherung stellt eine negative Tatsache dar,
die entsprechend schwierig aufzuklären war und auch von der
Beklagten tatsächlich erst im Nachhinein erkannt worden ist.
Überdies haben die Aufklärungsbemühungen der Beklagten erst etwa
ein halbes Jahr nach dem Beginn der Versicherungspflicht eingesetzt
und sich zudem dadurch verzögert, dass die Beklagte sich erst an
den falschen Leistungsträger, nämlich an die Agentur für Arbeit
statt an die PAGA, wandte.
Die trotz ihrer Fehlerhaftigkeit zunächst wirksame Meldung kann
nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung ex nunc korrigiert
werden. Das ergibt sich schon aus dem materiellen Recht, so dass es
auf die Frage nach der Möglichkeit einer Rückabwicklung der von dem
Sozialgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung begründeten
vorläufigen Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten nicht
ankommt. Für eine nur in der Zukunft mögliche Aufhebung der
Kassenzuständigkeit der Beklagten spricht, dass der Kläger eine
Mitgliedschaft bei der – anstelle der Beklagten eigentlich
zuständigen - Beigeladenen zum Dezember 2005 jedenfalls nicht
zeitnah begründet hat. Die eingetretene zeitliche Verzögerung
zwischen dem in Frage stehenden Versicherungsbeginn und der
Möglichkeit einer Kenntnisnahme durch die Beigeladene belegt, dass
die Beigeladene gar nicht in der Lage war, den
Krankenversicherungsschutz des Klägers zeitnah zu gewährleisten. Es
ist nicht ersichtlich, dass sie vor der gerichtlichen Beiladung
etwas davon erfahren hatte, dass der zuletzt bei ihr versicherte
Kläger ab dem 9. Dezember 2005 wieder pflichtversichert war, ohne
innerhalb der Frist von zwei Wochen eine andere Krankenkasse
gewählt zu haben. Die Rückabwicklung der Versicherung im Verhältnis
zwischen der Beklagten und der Beigeladenen führte zu zusätzlichem
Verwaltungsaufwand, den § 175 SGB V mit seinen auf eine möglichst
frühe und eindeutige Klärung der Kassenzuständigkeit
hinauslaufenden Regelungen aber gerade vermeiden will.
Davon abgesehen ist für die Begründung der Mitgliedschaft nach
dem Gesetz gerade nicht ausreichend, dass die Beigeladene die
letzte Krankenkasse des Klägers vor dem erneuten Eintritt von
Versicherungspflicht gewesen ist. Nach § 175 Abs. 3 SGB V wäre
vielmehr auch unter dieser Voraussetzung erforderlich, dass der
Kläger entweder eine Wahlentscheidung für die Beigeladene getroffen
hätte oder von der PAGA bei der Beigeladenen angemeldet worden
wäre. Beides ist bis heute nicht erfolgt und könnte auch nicht mehr
zeitnah, also in Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 175
SGB V, nachgeholt werden. Ebenso wenig ist das bei Ausbleiben einer
Meldung in § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V vorgesehene Verfahren
durchgeführt worden. Nachträglich und rückwirkend könnte eine
Mitgliedschaft des Klägers bei der Beigeladenen demnach nur dann
begründet werden, wenn die bei dem Anmeldeverfahren vorgekommenen
Fehler unbeachtet blieben. Entgegen der Rechtsauffassung der
Beklagten ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beigeladenen
also kein Ergebnis, das bereits durch den Wortlaut des Gesetzes
vorgegeben würde. Es wäre – ebenso wie die Mitgliedschaft des
Klägers bei der Beklagten – nur im Wege einer über den
Wortlaut des Gesetzes hinausgehenden Auslegung zu erreichen.
Im Ergebnis ist offensichtlich, dass es nicht im Sinne des
Gesetzes sein kann, einen Leistungsempfänger nach einer fehlerhaft
erfolgten Meldung mangels zuständiger Krankenkasse gänzlich ohne
Versicherungsschutz zu lassen. Dies und das Bestreben der
Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes spricht dafür, die
Mitgliedschaft – jedenfalls mit Wirkung für die Vergangenheit
– bei der Krankenkasse zu belassen, bei der sie zunächst
geführt worden ist. Das ist vorliegend die Beklagte.
Mit Wirkung für die Zukunft kann die Fehlerhaftigkeit des
Verfahrens dagegen geheilt werden. Dass es nicht bei einer einmal
eingetretenen Zuständigkeit bleiben muss, erst recht nicht, wenn
sie fehlerhaft begründet wurde, ergibt sich bereits daraus, dass
der Versicherte sein Wahlrecht - nach Ablauf gewisser Fristen
– nach § 175 Abs. 4 SGB V neu ausüben kann. Bei der
Zuständigkeitsbestimmung aufgetretenen Fehler können demnach durch
die Wiederholung des Verfahrens mit Wirkung für die Zukunft geheilt
werden. Dann muss aber auch das Wahlrecht des Versicherten (wieder)
Beachtung finden, selbst wenn die für eine erneute Ausübung des
Wahlrechts vorgesehenen Fristen noch nicht verstrichen sind. Die
Unbeachtlichkeit der Fristen gründet in der Fehlerhaftigkeit des
Verfahrens. Für eine Wiedereröffnung des Wahlrechts spricht schon,
dass sich die Bestimmung der zuständigen Krankenkasse als
einheitlicher Vorgang darstellt. Der Verlust des Wahlrechtes durch
seine Nichtausübung innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der
Versicherungspflicht rechtfertigt sich daraus, dass die Bestimmung
der zuständigen Krankenkasse zeitnah erfolgen soll. Wenn aber wegen
aufgetretener Fehler eine Wiederholung des Verfahrens mit Wirkung
für die Zukunft ansteht, ist vorrangiges Ziel die Herstellung der
inhaltlichen Richtigkeit und nicht der zeitnahe Abschluss des
Verfahrens. Sinn der in § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V enthaltenen
Regelung ist jedenfalls nicht, zugunsten einer Krankenkasse das
Zeitfenster möglichst klein zu halten, in dem bestimmte Risiken auf
sie übergehen können. Die einmal bereits abgelaufene Frist ist
deswegen kein Gesichtspunkt, dem Versicherten das Wahlrecht bei
einer Wiederholung des Verfahrens zur Bestimmung der zuständigen
Krankenkasse zu versagen.
Bei der Wiederholung des Auswahlverfahrens hat der Kläger sich
nicht für die Beigeladene, sondern für die Beklagte entschieden.
Das belegt sein formeller Antrag auf Mitgliedschaft vom 21.
Dezember 2006, der von der Beklagten nach dem gerade Erörterten zu
Unrecht zurückgewiesen worden ist. Die Auswahlentscheidung des
Klägers begründet nunmehr auch mit Wirkung für die Zukunft seine
Mitgliedschaft bei der Beklagten, für seine Anmeldung bei der
Beigeladenen durch die PAGA war daneben kein Raum.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und entspricht dem
Ergebnis in der Hauptsache.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG. Der
Senat misst der Frage, welche Rechtsfolgen ein fehlerhaft
verlaufenes Krankenkassenwahlverfahren hat, insbesondere ob eine
Heilung durch Wiederholung erfolgen kann und ob bis dahin die
Krankenkasse zuständig bleibt, welche die Mitgliedschaft zunächst
geführt hat, grundsätzliche Bedeutung zu.