OVG Berlin-Brandenburg 7. Senat — 2015-10-21 — OVG 7 B 17.14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-10-21
Aktenzeichen: OVG 7 B 17.14
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Zur gerichtlichen Überprüfung einer Besoldungsverordnung, hier der Dienstortstufenzuteilung in der Auslandszuschlagsverordnung.
Tenor
Das am 24. April 2012 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts
Berlin wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren
Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils beizutreibenden
Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich um die mit Wirkung vom 1. Juli
2010 novellierte Auslandsbesoldung. Das Auswärtige Amt hatte die
Beamten der Auslandsvertretungen über die beabsichtigten
Zuteilungen von Dienstortstufen unterrichtet. Beschäftigte des
Generalkonsulats Nowosibirsk wandten sich daraufhin mit einem
Schreiben vom 20. Oktober 2008 gegen die damalige Absicht des
Auswärtigen Amts, ihren Dienstort der Dienstortstufe 10 zuzuteilen.
Die Klägerin war vom September 2009 bis zum August 2011 (der
Besoldungsgruppe A ) im Generalkonsulat Nowosibirsk. Sie legte nach
einem vorhergegangenen Schriftwechsel einen in der Zentrale des
Auswärtigen Amts am 14. Juli 2010 eingegangenen Widerspruch ein.
Darin verwahrte sie sich gegen die dem Generalkonsulat Nowosibirsk
nunmehr zugeteilte Dienstortstufe 11. Die Beklagte wies den
Widerspruch mit Bescheid des Auswärtigen Amts vom 8. November 2010,
der Klägerin am 7. Dezember 2010 zugestellt, zurück. Die Klägerin
hat am 28. Dezember 2010 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin
erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem am 24. April 2012
verkündeten Urteil den Widerspruchsbescheid aufgehoben und im Tenor
festgestellt, dass die Besoldung der Klägerin in der Zeit ihrer
Tätigkeit in Nowosibirsk seit Juli 2010 wegen der für die Höhe des
Auslandszuschlags seit diesem Zeitpunkt unter anderem maßgeblichen
Zuordnung des Dienstortes Nowosibirsk zur Zonenstufe 11
rechtswidrig gewesen sei. In der Urteilsbegründung heißt es, die
Rechtswidrigkeit des Auslandszuschlages ergebe sich daraus, dass
die Zuordnung zur Zonenstufe 11 nicht nachvollziehbar begründet sei
und sich nicht ausschließen lasse, dass der Dienstort bei einem
nachvollziehbaren Zuordnungsverfahren in eine höhere Zonenstufe
eingeordnet worden wäre. Zwar habe der Gesetz- und Verordnungsgeber
auf dem Gebiet des Besoldungsrechts einen weiten
Beurteilungsspielraum. Setze sich der Verordnungsgeber jedoch
selbst Maßstäbe, müsse er diese einhalten. Der Verordnungsgeber sei
seiner eigenen komplexen Methodik bei der Ermittlung des
materiellen Mehraufwandes nicht gerecht geworden. Er habe in der
Rubrik Verkehr Mehrkosten in Nowosibirsk gegenüber dem Aufwand am
Leitort Moskau erfasst, hingegen in der Rubrik Energie (ohne
Kraftstoffe) für alle russischen Dienstorte einheitlich 90 Euro im
Monat veranschlagt. Dabei sei offenkundig, dass in Nowosibirsk
wesentlich länger geheizt werden müsse. Die im Jahr 2011
vorgenommene Nachermittlung der Heizkosten im Vergleich von Moskau
und Nowosibirsk sei methodisch zweifelhaft, da nur drei Personen
zumal mit Eigeninteresse befragt worden seien. Auch in weiteren
Rubriken sei der Mehraufwand als identisch ausgewiesen. Halte der
Verordnungsgeber derartige Positionen für berücksichtigungswürdig,
müsse er sie auch ermitteln. Es könne offen bleiben, ob die
dienstortspezifischen immateriellen Belastungen zutreffend
ermittelt worden seien.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 24. Mai 2012 zugestellte
Urteil am 8. Juni 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und den
Antrag am 23. Juli 2012 begründet. Der 6. Senat hat dem Antrag mit
Beschluss vom 27. August 2013 entsprochen. Die Beklagte hat nach
Erhalt dieses Beschlusses am 2. September 2013 die Berufung am 2.
Oktober 2013 begründet.
Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung an, das
Verwaltungsgericht habe den gerichtlichen Prüfungsrahmen verlassen.
Es bestehe keine Selbstbindung des Verordnungsgebers. Das
Bundesverfassungsgericht gestehe vielmehr dem Besoldungsgesetzgeber
einen Freiraum zu und beanstande nur die Überschreitung äußerster
Grenzen. Ansonsten seien Unebenheiten, gewisse Benachteiligungen,
Friktionen und Mängel und der Eindruck bei dem Betroffenen, dass
eine Besoldungsregelung fragwürdig sei, hinzunehmen. Ein Verstoß
gegen den Gleichheitssatz verlange, dass sachlich einleuchtende
Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar seien und eine fehlende
Differenzierung als willkürlich beurteilt werden müsste.
Die Beklagte meint zur Errechnung des materiellen Mehraufwands,
die angewandte Methodik sei insgesamt sachgerecht. Der materielle
Mehraufwand sei in einem grundlegend überarbeiteten Verfahren
ermittelt worden. Es seien zunächst insgesamt 37 sogenannte
Leitorte festgelegt worden. Die Wahl hier des Leitorts Moskau sei
wegen der Übereinstimmung von Sprache, Kulturkreis und
Wirtschaftsraum gerechtfertigt. An diesen Leitorten seien für einen
definierten Musterhaushalt detaillierte Abfragen über die
Lebenshaltungsausgaben hinsichtlich wichtiger Gütergruppen
(Energie, Pkw, Telefon, Personal) durchgeführt worden. Diese
Ergebnisse seien ausgewertet worden und für die übrigen
Gütergruppen durch Vergleichsschätzungen auf der Basis der durch
das Statistische Bundesamt erstellten und auf das Inland bezogenen
Einkommens- und Verbraucherstichprobe – EVS – ergänzt
und festgesetzt worden. Die für die Leitorte ermittelten Werte
seien auf die übrigen Dienstorte übertragen worden. Für bestimmte
Ausgaben hätten darüber hinaus Zuschläge und Abschläge gegenüber
dem Leitort vorgenommen werden können. So seien für die russischen
Dienstorte abweichend von Moskau geringe Zuschläge für die
Gütergruppen: Güter für die Haushaltsführung, Verkehr und Freizeit,
Unterhaltung, Kultur berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht
habe verkannt, dass im Gesetz keine Methode für die Zuordnung
vorgeschrieben sei und die selbst gewählten Verfahrensschritte
nicht verbindlich seien. Eine genaue Berechnung bei einer
Gütergruppe müsse nicht bei allen anderen Gütergruppen erfolgen.
Eine Feinjustierung bei Abweichungen vom Leitort - hier beim Punkt
Verkehr aufgrund der anderen Ausgangslage in Moskau - sei nicht
willkürlich. Dass der Posten Energie aufgrund längerer
Kälteperioden in Nowosibirsk gegenüber Moskau zu einem Mehraufwand
führe, sei nach den durchgeführten Ermittlungen nicht erkennbar und
auch sonst nicht offensichtlich. Das gewählte Verfahren führe für
den Bereich des Auswärtigen Amts zu sachgerechten Ergebnissen.
Wegen der Rotation gehöre jeder Beschäftigte mal zu den
„Verlierern“ und mal zu den „Gewinnern“ des
Systems. Das Verwaltungsgericht subsumiere falsch, wenn es meine,
die Cent-Beträge bildeten einen exakten Mehraufwand ab. Die
Beklagte habe eine statistische Berechnung vorgenommen. Sie
verfolge dabei nicht den Anspruch, sämtliche Unterschiede der
einzelnen Dienstorte in den Lebenshaltungskosten abzubilden. Die
vorgelegte Aufstellung treffe keine normative Aussage, sondern
dokumentiere einen Berechnungsschritt. In Bezug auf den
Energieverbrauch werde der Mehraufwand nicht gegenüber dem Leitort
gewürdigt, sondern ins Verhältnis zu Berlin gesetzt. Die russischen
Dienstorte seien pauschal gleichbehandelt worden. Die
Mehraufwendungen für Flugreisen von Nowosibirsk seien entgegen der
Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht unberücksichtigt geblieben,
allerdings bei den immateriellen Belastungen berücksichtigt worden.
Eventuell höhere Kosten würden im Rahmen des Kaufkraftausgleichs
nach § 55 BBesG kompensiert. Schließlich nehme das
Verwaltungsgericht zu Unrecht an, dass bei Beachtung seines Urteils
eine andere Stufenzuordnung möglich sei. Bei einer weiteren
Differenzierung würde sich zeigen, dass die Abweichungen so
geringfügig seien, dass sie nicht die Stufe veränderten. Die
Nachberechnung der Beklagten, auf die es gar nicht angekommen sei,
habe gezeigt, dass von insgesamt 8,6 % höheren Aufwendungen in
Nowosibirsk gegenüber Moskau auszugehen sei, bei der Energie
lediglich von 2,38 %. Die vom Verwaltungsgericht beanstandete
Nachberechnung, zu der die wenigen Beschäftigten in Nowosibirsk zu
den Kosten befragt worden seien, würde bei einer Fehlerhaftigkeit
wegen des vom Verwaltungsgericht unterstellten Eigeninteresses
allenfalls zu einer Überhöhung der Werte führen.
Die Beklagte trägt zu den immateriellen Belastungen vor, es sei
zwischen den allgemeinen und den dienstortbezogenen Belastungen zu
unterscheiden. Die einen würden mit einem festen Grundbetrag
abgegolten, während die anderen anhand von Ermittlungen der Firma
M... bewertet würden, die diese Dienstleistung auch für andere
auswärtige Dienste und für Firmen erbrächte. Ausgangspunkt sei ein
auf die Bedürfnisse des Auswärtigen Amts zugeschnittener
Bewertungskatalog mit 41 Einzelkriterien (politisches, soziales,
wirtschaftliches und kulturelles Umfeld, ärztliche Versorgung,
Angebot an deutschen und internationalen Schulen, öffentliche
Versorgungsdienstleistungen und Verkehrsmittel,
Freizeitmöglichkeiten, Angebot an Konsumgütern, Wohnumfeld,
klimatische Belastungen und Gefahr von Naturkatastrophen).
Referenzort sei Berlin (100 Punkte). Eine negative Differenz der
Punkte von Berlin und dem Dienstort werde mit einem Geldfaktor
– damals 15 Euro (gegenwärtig 17,30 Euro) –
ausgeglichen. Die Internationale Schule in Nowosibirsk sei
berücksichtigt worden und habe zur Zeit der Einstufung noch
bestanden. Der Abstand zwischen den Wohnungen der
Konsulatsbeschäftigten und der Schule sei irrelevant, weil die
Wohnungswahl freistehe und die Wohnungen der Vorgänger nicht
übernommen werden müssten. Der Umstand, dass es wöchentlich nur
einen Direktflug nach Deutschland gebe, sei wegen der zahlreichen
indirekten Flugverbindungen nach Deutschland nicht so gewichtig,
dass er als Mehrbelastung berücksichtigt werden müsste. Der
Geldfaktor sei vom Ressortkreis (Vertreter des Auswärtigen Amts,
des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der
Finanzen und des Bundesministeriums des Innern) mit Wirkung zum 1.
Juli 2010 festgelegt worden. Ausgangspunkt seien die zur Verfügung
gestellten Haushaltsmittel. Eingestellt worden seien zunächst der
materielle Mehraufwand, dann der Sockelbetrag in Bezug auf die
allgemeinen immateriellen Belastungen und schließlich die Abgeltung
der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen. Die Überlegung
sei orientiert am Drei-Personen-Stichhaushalt.
Die Beklagte beantragt,
das am 24. April 2012 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts
Berlin zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die
Methode der Ermittlung des materiellen Mehraufwands zu Recht
beanstandet. Das Berechnungsverfahren sei weitgehend nicht
nachvollziehbar. Einerseits werde der Mehrverbrauch erfasst und
andererseits der Kaufkraftausgleich angeführt. Die Feinjustierung
solle auf einer Schätzung basieren. Die Einbeziehung von Energie,
Pkw, Telefon usw. bei der Berechnung sei durch den
Gleichbehandlungsgrundsatz geboten. Die Berechnung basiere insoweit
unsystematisch wechselnd auf einzelnen Erhebungen, statistischen
Auswertungen und Schätzungen. Die Berechnungsmethode sei nicht
konsistent und nicht nachvollziehbar. Erkennbar sei lediglich, dass
gerechnet worden sei. Der beliebige Wechsel der
Datenerhebungsmethode könne dazu führen, dass Friktionen und
Unebenheiten nicht statistisch zufällig, sondern gezielt, mithin
willkürlich entstünden. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum als
Ergebnis der Nachprüfung 2011 die Aufwendungen in Nowosibirsk 8,6 %
höher als in Moskau seien. Die Winter in Nowosibirsk seien ungleich
härter als in Moskau. Die Mehraufwendungen für Flugreisen würden
nicht beim Kaufkraftausgleich berücksichtigt. Bei den immateriellen
Belastungen hätte berücksichtigt werden müssen, dass die von 2008
bis 2010 bestehende Internationale Schule die Filiale einer
Privatschulfirma mit Sitz in Slowenien gewesen sei. Die
Unterrichtsinhalte hätten sich am US-amerikanischen Vorbild
orientiert. Deutsch sei nicht unterrichtet worden. Für die Fahrt
vom Generalkonsulat zum Sitz der Schule hätte man eineinhalb
Stunden benötigt. Wegen des Schulbeginns um 8 Uhr hätte auch eine
zusätzliche Betreuung organisiert werden müssen. Keines der Kinder
der Konsulatsbeschäftigten habe die Schule besucht. Die
Wohnqualität, die Sicherheit der Wohnungen und insgesamt der
Wohnstandard ließen zu wünschen übrig. Es gebe in der Woche nur
eine Flugverbindung nach Deutschland. In der Position
„Housing“ sei die Gleichsetzung von Nowosibirsk, Moskau
und Almaty durch die Firma M... mit sechs Punkten nicht
nachvollziehbar, weil die Wohnverhältnisse in Almaty und Moskau
erheblich großzügiger seien. Bei einem indirekten Flug mit
Umsteigen in Moskau sei es teilweise erforderlich, den Flughafen zu
wechseln. M... scheine das nicht zu berücksichtigen, weil deren
internationale Erhebung anscheinend aus amerikanischer Sicht
vorgenommen werde. Die Firma M... habe vor Ort keine Daten erhoben.
Ihre Methode sei weder beschrieben noch nachgewiesen. Die
behauptete Transparenz und Unabhängigkeit ergebe sich nicht aus der
Beauftragung eines Unternehmens. Die Höhe von 15 Euro des
Geldfaktors sei nicht nachvollziehbar. Die bei der Bestimmung des
Geldfaktors zu Grunde gelegte Deckelung des Ausgabenvolumens lasse
sich nicht mit dem Alimentationsprinzip vereinbaren.
Die über die Klägerin geführte Personalakte, die
Loseblattsammlung der Beklagten mit Unterlagen des Statistischen
Bundesamts und der Firma M... sowie der Nachberechnungsvorgang 2011
haben vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung und
Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage der
Klägerin ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
A. Die Klägerin hat zulässigerweise die Aufhebung des
Widerspruchsbescheids (§ 42 VwGO) sowie die Feststellung (§ 43
VwGO) beantragt, dass ihre Besoldung in der Zeit ihrer Tätigkeit in
Nowosibirsk seit Juli 2010 wegen der für die Höhe des
Auslandszuschlags seit diesem Zeitpunkt unter anderem maßgeblichen
Zuordnung des Dienstortes Nowosibirsk zur Zonenstufe 11
rechtswidrig gewesen sei. Sie war nicht aufgrund § 43 Abs. 2 Satz 1
VwGO gehalten, einen Leistungsantrag zu stellen. Denn eine höhere
Besoldung kann nicht eingeklagt werden, solange die gesetzliche
Grundlage für die Zahlung fehlt. Das Erfordernis eines
Besoldungsgesetzes folgt zumindest aus § 2 Abs. 1 BBesG (siehe dazu
auch das BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL
26/91 u.a. – juris Rn. 31). Wird eine Besoldungsnorm für
fehlerhaft gehalten, kann nur ein Feststellungsantrag Erfolg haben
(BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 2 B 45.12 –
juris Rn. 16; ständige Rechtsprechung). Der hier umstrittene
Auslandszuschlag für die Zeit in Nowosibirsk ist Teil der
Besoldung, weil sich die einschlägige Regelung in § 53 im Abschnitt
5 „Auslandsbesoldung“ des Bundesbesoldungsgesetzes
findet und die Auslandsbesoldung nach der Legaldefinition des § 1
Abs. 2 Nr. 6 BBesG zur Besoldung gehört. Die konkret beanstandete
Zuteilung der Dienstortstufe 11 ergibt sich aus einem materiellen
Gesetz (vgl. 53 Abs. 7 BBesG) und dürfte nicht von der
Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgenommen werden.
B. Die Klage ist unbegründet. Aus dem von der Klägerin
gestellten Feststellungsantrag folgt, dass Streitgegenstand alleine
die Zuteilung der Dienstortstufe 11 für ihre gesamte
Verwendungszeit in Nowosibirsk ist. Hingegen ist vom Gericht nicht
zu überprüfen, ob auf der Grundlage der von der Beklagten
vorgenommenen Stufenzuteilung die Auszahlung richtig vorgenommen
wurde.
1.) Die Stufenzuteilung findet sich in Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2
Satz 1) der Auslandszuschlagsverordnung – AuslZuschlV –
in der Fassung vom 17. August 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 bis
zum 30. Juni 2011 und in der Änderungsfassung vom 6. September 2011
mit Wirkung vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012. Nach Abschnitt
1 Europa Nr. 28 der Anlage 1 war Nowosibirsk der Stufe 11
zugeteilt, während Moskau der Stufe 10 und das von der Klägerin zum
Vergleich herangezogene Almaty (Abschnitt 4 Asien Nr. 18 der Anlage
- der Stufe 17 zugeteilt war.
Die Zuteilungen ergeben sich bereits mit ihrem ursprünglichen
Stand vom 1. Juli 2010 aus der Verordnung und nicht etwa aus dem
Parlamentsgesetz, mit welchem zum selben Datum die Neuordnung der
Auslandsbesoldung samt Bildung von 20 Dienstortstufen und deren
Unterlegung mit bezifferten Geldbeträgen in Kraft gesetzt wurde.
Die Gesetzesbegründung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes lässt
zwar annehmen, dass die Bundesregierung bei der Entwicklung der
Auslandszuschlagstabelle die gleiche Methode anwandte (siehe
BT-Drs. 16/7076 S. 151 zu Nr. 67), die sie dem Verordnungsgeber für
die Zuteilung der Dienstortstufen in der Zukunft anempfahl (BT-Drs.
16/7076 S. 142 f.). Bei der Festlegung der auf die 20
Dienstortstufen entfallenden Geldbeträge standen der
Bundesregierung offenbar bestimmte ausländische Orte vor Augen. Der
parlamentarische Gesetzgeber schrieb seine Sicht allerdings für die
erste Dienstortstufenzuteilung nicht fest. In diese Richtung deutet
allenfalls die amtliche Begründung der Regelungen zur Zuteilung von
Dienstortstufen, nach der die Mehraufwendungen bereits
„ermittelt wurden“ anhand von Abfragen, die die
„Grundlage waren“ und die konkret für 37 Dienstorte
„erfolgte“ usw. (BT-Drs. 16/7076 S. 143). Insoweit
hegte der Gesetzgeber vielleicht die Erwartung, dass seine
inzidenten (wenngleich nicht veröffentlichten) Dienstortzuteilungen
dem Verordnungsgeber Orientierung böten. Wie jedoch die dem
Verordnungsgeber eingeräumte Ermächtigung in § 53 Abs. 7 BBesG
zeigt, hatte dieser die Dienstorte von Anfang an selbst zuzuteilen
und war nicht darauf beschränkt, eine vorgeschriebene erste
Zuteilung gegebenenfalls später zu ändern.
2.) Die Zuteilung der Dienstortstufe 11 für Nowosibirsk in
Abschnitt 1 Europa Nr. 28 der Anlage 1 der
Auslandszuschlagsverordnung war wirksam. Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit darf eine fehlerhafte Verordnung für
unwirksam (nichtig) halten und müsste nicht aufgrund von §§ 13 Nr.
11, 80 BVerfGG (Art. 100 Abs. 1 GG) zuvor die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts einholen. Eine fehlerhafte Verordnung ist
grundsätzlich nichtig (Bauer, in: Dreier, GG, Band II, 2. Auflage
2006, Art. 80 Rn. 55 mit einer hier nicht einschlägigen Ausnahme).
Die Zuteilung der Dienstortstufe 11 für Nowosibirsk lässt jedoch
keinen Fehler erkennen.
a) Die Auslandszuschlagsverordnung ist auf eine
Ermächtigungsgrundlage (§ 53 Abs. 7 BBesG) gestützt. Diese wird in
der Verordnung im Einklang mit Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG benannt. Es
ist unbedenklich, dass in der Verordnung nicht des Weiteren § 29
GAD angeführt wird. Denn diese Vorschrift bezieht sich für die
Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes ausdrücklich auf das
Bundesbesoldungsgesetz; die inhaltliche Vorgabe in § 29 Satz 2 GAD
wird wiederum durch § 53 Abs. 6 BBesG unter ausdrücklichem
Rückbezug verwirklicht. Die Verordnung genügt auch der Vorgabe aus
Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG, nach der die Bundesregierung oder ein
Bundesminister zu ihrem Erlass ermächtigt werden können. Die in §
53 Abs. 7 BBesG statuierte und in der Praxis beachtete Anforderung
an das Auswärtige Amt, sich des Einvernehmens der Bundesministerien
des Innern, der Finanzen und der Verteidigung zu versichern, ist
eine verfassungsrechtlich zulässige Variante (siehe Bauer, in:
Dreier, GG, Band II, 2. Auflage 2006, Art. 80 Rn. 25; Mann, in:
Sachs, GG, 7. Auflage 2014, Art. 80 Rn. 16; Wallrabenstein, in: von
Münch/Kunig, GG, Band 2, 6. Auflage 2012, Art. 80 Rn. 18). Die
Zustimmung des Bundesrats ist nach Art. 80 Abs. 2 GG in Verbindung
mit § 71 Abs. 1 BBesG nicht geboten.
Der Verordnungsgeber brauchte nicht vor dem Inkraftsetzen der
Auslandszuschlagsverordnung eine Begründung für die
Dienststufenzuteilung abzugeben. Nach der Verfassung kann ein
(parlamentarischer) Gesetzgeber allerdings gehalten sein, bereits
im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu
begründen und damit das Ergebnis vorab rational herzustellen. Eine
mit nachträglicher Begründung vorgenommene Darstellung des
Ergebnisses genügt dann nicht (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015
– 2 BvL 17/09 u.a. – juris Rn. 130). Der Senat braucht
hier nicht generell zu entscheiden, ob auch Verordnungsgebern unter
Umständen eine vorherige Begründung abverlangt werden muss. Das ist
zweifelhaft, denn die Verordnungsgeber erfahren aus der
Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 80 Abs. 1
Satz 2 GG) ihrer Verordnungsaufgabe. Demgegenüber erwartet das
Bundesverfassungsgericht von der Prozeduralisierung einen
Rationalisierungsgewinn, gerade weil den parlamentarischen
Gesetzgeber kaum präzise Vorgaben binden. Hier ist das Auswärtige
Amt nach § 53 Abs. 7 BBesG zur Verordnung verpflichtet und
inhaltlich durch § 53 Abs. 1 BBesG darauf ausführlich determiniert
(von hohem, nahezu überbordendem Detailgrad schreibt Hebeler, in:
Hebeler/Kersten/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 2015, § 10 Rn.
28), dass sich für den Rechtsschutz der Betroffenen, den das
Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) als einen Grund für die
Prozeduralisierung anführt, auch ohne begleitende Begründung
genügend Ansatzpunkte zur Überprüfung der Verordnung finden.
b) Die Ermächtigungsgrundlage selbst bestimmt hinreichend
Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) der der
Exekutive erteilten Ermächtigung. § 53 Abs. 7 BBesG ermächtigt
ausdrücklich zur Zuteilung der Dienstortstufen. Diese sind im
Parlamentsgesetz (§ 53 Abs. 2 Satz 1 BbesG in Verbindung mit Anlage
VI.1) in 20 Stufen aufgefächert und mit Geldbeträgen beziffert. Für
die Zuteilung trifft § 53 Abs. 1 BBesG ausführliche Vorgaben. Diese
werden mit Blick auf die nachrangige Bedeutung, die der
Auslandszuschlag im Vergleich zu dem die amtsangemessene Besoldung
prägenden Grundgehalt hat, zutreffend weder von der Klägerin noch
in der Kommentarliteratur für unzureichend gehalten (deutlich
Hebeler, a.a.O., § 10 Rn. 27 f.; siehe auch Dawin, in: Kugele,
BBesG, 2011, § 53 Rn. 2 f.; Plog/Wiedow, BBesG, § 52 [Stand: März
2015] Rn. 183 ff.; Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 2014, § 53 Rn.
2 ff. und 48).
c) Die Zuteilung der Dienstortstufe 11 für Nowosibirsk in der
Verordnung wahrte die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage, wie es
Art. 80 GG in Verbindung mit dem Vorbehalt des Gesetzes verlangen
(siehe BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 BvF 1/12 und
3/12 – juris Rn. 45 und hier speziell § 2 Abs. 1 BBesG).
(1) Der Auslandszuschlag entgilt nach § 53 Abs. 1 BBesG den
materiellen Mehraufwand und allgemeine sowie dienstortbezogene
immaterielle Belastungen, die im Vergleich mit dem Inland bzw. dem
Sitz der Bundesregierung zu bestimmen sind. Dem Wortlaut der
Ermächtigungsnorm ist weiter zu entnehmen, dass für den materiellen
Mehraufwand dessen „Höhe“ anzusetzen ist, mithin weder
ein Anteil (Zuschuss) genügt noch eine Überkompensation angestrebt
wird. Die vorgeschriebene Zusammenfassung in
Dienstort“stufen“ ist ein Indiz für eine vom
Gesetzgeber gewollte Pauschalierung. Beim dienstortbezogenen Anteil
der immateriellen Belastungen wird eine
„standardisierte“ Dienstortbewertung zugrunde gelegt,
die ebenfalls für eine pauschale Betrachtung offen ist. Das
finanzielle Entgelt für ausdrücklich sogenannte immaterielle
Belastungen ist eine billige Entschädigung in Geld (vgl. § 253 Abs.
2 BGB). Welcher Geldbetrag billig (angemessen) ist, entzieht sich
einer methodischen Berechnung. Indem das Gesetz eine
standardisierte Dienstortbewertung vorsieht, verlangt es nach einer
Billigkeitsentscheidung, die für sämtliche Dienstorte nach dem
gleichen Schema erfolgt. Angesichts der Vielfalt der
Lebensverhältnisse in der Welt kann ein gleiches Schema kaum anders
als pauschal ausfallen. Eine in alle Details gehende Bewertung der
Besonderheiten einzelner Orte ist dem Verordnungsgeber nicht
abverlangt. Sie wäre ihm wegen der gebotenen Standardisierung sogar
verwehrt. Die Standardisierung soll die Billigkeitsentscheidung von
Willkür abgrenzen.
Die Entstehungsgeschichte des § 53 BBesG zeigt anhand der
Regierungsbegründung (BT-Drs. 16/7076 S. 143 f.) das Ausmaß des
methodischen Vorgehens auf, das vom Verordnungsgeber bei der
Zuteilung der Dienstortstufen erwartet wird. Die
Regierungsbegründung stellt die von der Exekutive bereits
angestellten Berechnungen dar. Es wurden Leitorte bestimmt und beim
materiellen Mehraufwand teils detaillierte Abfragen, teils die
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe – EVS – des
Statistischen Bundesamts sowie statistische Übertragungen
vorgenommen. Zu den immateriellen Belastungen „z.B. aufgrund
von Instabilität, Kriminalität, Versorgungsengpässen,
Gesundheitsrisiken etc.“ heißt es, es gebe kommerzielle
Bewertungssysteme, auf die in Zukunft zurückgegriffen werde.
Dadurch könne die Bewertung weltweit einheitlich nach gleichen
Maßstäben, nachvollziehbar und objektiviert erfolgen, gleichzeitig
könnten Veränderungen mit geringem Aufwand zeitnah erkannt und
durch regelmäßige Anpassung der Zuteilung der Dienstorte zu den
Zonenstufen berücksichtigt werden. Aus der Entstehungsgeschichte
lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber einen Methodenmix
zulässt („teils … teils“) und die bereits
praktizierte „Genauigkeit“ für ausreichend erachtete.
Die Hinzuziehung eines internationalen Bewertungsunternehmens wie
M... ist nach der amtlichen Begründung erstrebenswert.
Auch der Blick auf im Zusammenhang mit dem Auslandszuschlag (§
53 BBesG) stehende Vorschriften ist ergiebig. Der
Kaufkraftausgleich (§ 55 BBesG) soll nicht mit einer
standardisierten Dienstortbewertung, sondern vielmehr mit einer
näher eingegrenzten „wissenschaftlichen
Berechnungsmethode“ ermittelt werden (Abs. 2 Satz 1 dieser
Norm). Die Einzelheiten sind hier nicht durch Verordnung (wie nach
§ 53 Abs. 7 BBesG), sondern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift
zu regeln (§ 55 Abs. 4 BBesG). Das bekräftigt den bereits aus der
Entstehungsgeschichte des § 53 BBesG gezogenen Schluss, dass die
für den Auslandszuschlag notwendige Dienststufenzuteilung ohne
wissenschaftlichen Anspruch in einem Methodenmix vorgenommen werden
darf. Die Gewissheit wissenschaftlicher Ergebnisse wird durch den
Geltungsanspruch der Verordnung – eines materiellen Gesetzes
– ersetzt, auf den der Gesetzgeber beim wissenschaftlich
ermittelten Kaufkraftausgleich meinte verzichten zu können, indem
er eine Verwaltungsvorschrift für ausreichend erachtete.
Des Weiteren wird dem pauschalen Auslandszuschlag mit § 53 Abs.
1 Satz 5 BBesG die Möglichkeit einer individuellen Betrachtung der
Umstände des Einzelfalls gegenübergestellt, die von der Verwaltung
vorgenommen werden kann bis hin zu einer personenbezogenen
finanziellen Lösung (siehe BT-Drs. 16/7076 S. 144). Die
Einzelfalllösung vermag etwaige Härten eines pauschal geregelten
Auslandszuschlags abzumildern mit der Folge, dass der Gesetzgeber
auf höhere Anforderungen an die Dienststufenzuteilung
verzichtete.
Die Auslegung nach Sinn und Zweck des § 53 BBesG ergibt keine
höheren Anforderungen an die Methode der Dienststufenzuteilung, als
es Wortlaut, Entstehungsgeschichte und der Zusammenhang mit anderen
Normen annehmen lassen. Gesetze sind im Lichte der
verfassungsrechtlichen Maßgaben auszulegen. Was das Grundgesetz
verlangt, ist in der Auslegung der Parlamentsgesetze nach
Möglichkeit zu beachten. Namentlich Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG
verpflichten den Besoldungsgesetzgeber. Ihm verbleibt allerdings
ein weiter Gestaltungsspielraum, was Struktur und Höhe der
Besoldung angeht (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL
17/09 u.a. – juris Rn. 94; ständige Rechtsprechung). Die
Gerichtsbarkeit prüft nicht, ob der Besoldungsgesetzgeber die
gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat
(BVerfG a.a.O. Rn. 95 m.w.N.). Ihm steht es vielmehr frei, aus der
Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale
auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend
sein sollen. Jede Regelung des Besoldungsrechts muss zwangsläufig
generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung
unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit vielfach
unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen
fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden
Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu
bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten,
Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in
besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern
sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt
(BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –
juris Rn. 42). Eine Systemgerechtigkeit für Besoldungsregelungen
wird nur insoweit verlangt, als der Gesetzgeber nachzubessern hat,
wenn ein Neuregelungsmodell sich als nicht tragfähig herausstellt
oder es zu einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen
von der prognostizierten Entwicklung kommt (BVerfG, Beschluss vom
14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – juris Rn. 185).
(2) Bei der inhaltlichen Überprüfung einer Verordnung
kontrolliert die Gerichtsbarkeit, ob der Verordnungsgeber die
Festlegungen der Ermächtigungsgrundlage zu Inhalt, Zweck und Ausmaß
beachtet hat. Soweit dem Verordnungsgeber nach der
Ermächtigungsgrundlage für eine Besoldungsregelung ein
Gestaltungsraum verbleibt, ist das Gericht auf eine zurückhaltende
Kontrolle anhand des Maßstabs evidenter Sachwidrigkeit beschränkt.
Das gilt für die Kontrolle materieller Gesetze, seien es
Verordnungen oder Parlamentsgesetze (dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai
2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – juris Rn. 96).
Der Verordnungsgeber wahrte mit der Zuteilung der Dienstortstufe
11 für Nowosibirsk die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage in § 53
Abs. 1 und 7 BBesG. Er hielt sich an die im Gesetz ausweislich der
amtlichen Begründung ermöglichten Verfahrensschritte. Er
differenzierte nach materiellem Mehraufwand, allgemeinen und
dienstortbezogenen immateriellen Belastungen und orientierte sich
dabei an Leitorten. Er legte der Ermittlung des materiellen
Mehraufwands Berechnungen und Schätzungen des Statistischen
Bundesamts anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu
Grunde und verwendete von den Auslandsvertretungen eingeholte
Auskünfte. Er ließ sich leiten von dem Verständnis, den materiellen
Mehraufwand in voller Höhe zu erfassen. Der Verordnungsgeber legte
den Prozentsatz der allgemeinen immateriellen Belastungen auf 11 %
fest (im Einklang mit BT-Drs. 16/7076 S. 151 zu Nr. 67). Er
bediente sich zur Bewertung der immateriellen dienstortbezogenen
Belastungen, wie in der amtlichen Begründung zum Gesetz angeregt,
der Erkenntnisse einer auf diesem Gebiet tätigen internationalen
Firma. Der dieser Firma aufgegebene Prüfkatalog schloss die Aspekte
von Instabilität, Kriminalität, Versorgungsengpässen und
Gesundheitsrisiken ein, die in der Regierungsbegründung
beispielhaft genannt sind. Auch die weiteren Aspekte des
Prüfkatalogs sind gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Ergebnisse
der Firma für Nowosibirsk u.a. liegen vor und lassen ein
standardisiertes Vorgehen erkennen.
Der Verordnungsgeber handelte im Übrigen nicht evident
sachwidrig. Die Zuteilung der Dienstortstufe 11 für Nowosibirsk bei
einer Skala von 1 bis 20 ist nicht augenfällig verfehlt. Dasselbe
gilt, wenn zusätzlich die mit der Stufe verbundenen Zahlbeträge in
den Blick genommen werden. Der Auslandszuschlag betrug gemäß Anlage
VI BBesG in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung bei einer
beispielhaft herausgegriffenen Grundgehaltsspanne von 3.798,04 bis
4.308,17 Euro immerhin 2.287 Euro noch ohne die für Angehörige des
Auswärtigen Dienstes gemäß § 53 Abs. 6 BBesG vorzunehmende Erhöhung
um 2,5 % ihrer Dienstbezüge im Ausland. Auch gibt die Beklagte in
ihrer Klageerwiderung keine grundlegend unrichtige Anschauung der
ihr obliegenden Aufgabe zu erkennen.
Die Klägerin zeigt keine evidente Sachwidrigkeit der Zuteilung
der Dienstortstufe 11 auf. Ihre Rüge, das Berechnungsverfahren sei
weitgehend nicht nachvollziehbar, verfehlt den Maßstab evidenter
Sachwidrigkeit. Der Senat würde seine auf diesen Maßstab
beschränkte Kontrollbefugnis missachten, wenn er die Erwägungen und
Rechengänge des Verordnungsgebers im Vorfeld der Festlegung auf die
Dienstortstufe 11 in allen Einzelheiten nachzuvollziehen hätte.
Müsste der Verordnungsgeber alle Einzelheiten seiner Überlegungen
nachvollziehbar darlegen, wäre eine womöglich lückenhafte
Begründung Grund genug, die Verordnung für nichtig zu erklären.
Dann gereichten bereits Zweifel dem Verordnungsgeber zum Nachteil.
Im Gegensatz dazu liegt dem vom Bundesverfassungsgericht
vorgegebenen Maßstab evidenter Sachwidrigkeit die Vermutung zu
Grunde, dass ein Gesetz gilt, wenn sich seine Sachwidrigkeit nicht
aufdrängt. Das verlangt nach der Feststellung einer evidenten
Sachwidrigkeit.
Die von der Klägerin insoweit benannten Unterschiede in den
Berechnungen, die teils auf Erhebungen, teils auf Schätzungen und
statistischen Bewertungen beruhten, belegen keine evident
sachwidrige Vorgehensweise. Wie bereits anhand der
Entstehungsgeschichte des § 53 BBesG gezeigt, erlaubte der
parlamentarische Gesetzgeber einen Methodenmix. Die Behauptung der
Klägerin, die Beklagte ziele damit womöglich auf Friktionen und
Unebenheiten der Auslandsbesoldung, was willkürlich wäre, ist ohne
jeden tatsächlichen Ansatzpunkt. Die Beklagte nutzte, indem sie die
Kostenpositionen bei materiellem Mehraufwand nach Gewichtung teils
erhob und teils schätzte, die vom Gesetzgeber in der
Regierungsbegründung angedeuteten Möglichkeiten zur
Verfahrenserleichterung. Erlaubt der Gesetzgeber aus diesem Grund
Differenzierungen, folgt daraus nicht ein Verstoß gegen den
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine offensichtlich fehlsame
Gewichtung der Kostenpositionen ist nicht aufgezeigt.
Das Verwaltungsgericht benennt für sein anderes Ergebnis keine
Norm, die den Verordnungsgeber binden könnte, eine von ihm für
bestimmte Kostenpositionen gewählte Ermittlungsmethode auf alle
anderen Kostenpositionen anzuwenden. Der verwaltungsgerichtliche
Ansatz, der Verordnungsgeber sei seiner eigenen (an sich nicht
gebotenen) komplexen Methodik nicht gerecht geworden, lässt an eine
Selbstbindung unter den Aspekten Folgerichtigkeit, Treu und Glauben
(venire contra factum proprium) oder Systemgerechtigkeit denken.
Nach den oben dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben für die
Besoldungsgesetzgebung ist der Verordnungsgeber jedoch freier, als
das Verwaltungsgericht annimmt. Die ihm obliegende
Systemgerechtigkeit hat keine Selbstbindung zur Folge, sondern
beschränkt sich darauf, bei einer strukturellen Neuregelung die vom
Normgeber erhofften Resultate mit der Normwirklichkeit zu
vergleichen und erhebliche Abweichungen zu korrigieren. Das ist
nicht das Problem des vorliegenden Falles.
Die von der Klägerin und dem Verwaltungsgericht gerügte
Nachermittlung 2011 lässt die Zuteilung der Dienstortstufe 11 nicht
als evident sachwidrig erscheinen. Da es einer derartigen
Nachermittlung nicht bedurfte, hätte eine fehlerhafte
Nachermittlung nicht eine fehlerhafte Stufenzuteilung zur Folge.
Davon abgesehen belegt die von der Beklagten als Selbstkontrolle
verstandene Nachermittlung mit ihren vom Statistischen Bundesamt
ermittelten Ergebnissen keine evidente Sachwidrigkeit der
Stufenzuteilung. Der materielle Mehraufwand würdigt den Unterschied
zwischen dem Inland und dem ausländischen Dienstort (§ 53 Abs. 1
BBesG). Der errechnete Unterschied zwischen dem Dienstort Moskau
und dem Dienstort Nowosibirsk lässt es als plausibel erscheinen,
dass für Nowosibirsk eine höhere Stufe als für Moskau festgesetzt
wurde. Die Differenz im materiellen Mehraufwand zwischen beiden
Städten macht die auf das deutsche Inland bezogene Stufe von
Nowosibirsk nicht unplausibel.
Die von der Klägerin beanstandete Zusammenfassung der russischen
Dienstorte mit dem Leitort Moskau ist auch angesichts der
Ausdehnung Russlands in Europa und Asien nicht zu beanstanden. Die
Beklagte war nicht gezwungen, einen asiatischen Leitort zu wählen.
Die Beklagte hat sich zulässigerweise von den Gemeinsamkeiten
innerhalb eines Staates leiten lassen. Eine feinere Differenzierung
war insoweit nicht geboten.
Die Rügen der Klägerin gegen die Bestimmung der
dienstortbezogenen immateriellen Belastungen greifen nicht durch.
Die Beklagte brauchte nicht zusätzlich zu den Prüfungskriterien und
den von M... ermittelten Ergebnissen mitzuteilen, wie das
Unternehmen zu diesen Ergebnissen kam. Ansonsten würde zu diesem
Einzelpunkt eine in allen Einzelheiten nachvollziehbare Begründung
verlangt. Das ist dem Verordnungsgeber nach dem Maßstab evidenter
Sachwidrigkeit eines materiellen Gesetzes – wie oben
dargelegt – generell nicht geboten.
Die Ausführungen der Klägerin zur Internationalen Schule stellen
nicht in Abrede, dass diese existierte, als M... im September 2009
und September 2010 über Nowosibirsk berichtete. Ihre Rügen
verfangen nicht. In dem vom Auswärtigen Amt bestellten Prüfkatalog
wird nicht der Unterricht in deutscher Sprache zur Voraussetzung
einer positiven Schulbewertung gemacht. Die weiteren kleinteiligen
Einwände der Klägerin zur Schul- und Wohnsituation sowie den
Reiseverhältnissen würden die vom Gesetzgeber verlangte
standardisierte Dienstortbewertung überfordern. Mit diesen
Einwänden verlangt die Klägerin eine Würdigung nahezu aller
Umstände des Einzelfalls, die die Beklagte weltweit anwenden
müsste. Ein derart aufwändiges Verfahren war vom Gesetzgeber nicht
beabsichtigt. Die im Vergleich mit Moskau härteren Winter in
Nowosibirsk besagen über den Vergleich mit dem Sitz der
Bundesregierung nichts.
Der von der Klägerin auch unter anderen Gesichtspunkten gerügte
Vergleich mit Moskau lässt die Stufenzuteilung für den Dienstort
Nowosibirsk nicht als gleichheitswidrig erscheinen (Art. 3 Abs. 1
GG). Angesichts der dienstortbezogenen Ermittlungen des materiellen
Mehraufwands und der immateriellen Belastungen folgt aus dem
Umstand, dass Moskau mit der Stufe 10 zu hoch bewertet sein könnte
(und mittlerweile der Stufe 9 zugeteilt ist), nichts für die
Bewertung des Dienstorts Nowosibirsk (entsprechend das VG
Wiesbaden, Urteil vom 23. Januar 2013 – 3 K 89/11.WI –
juris Rn. 87).
Schließlich ist die Festlegung von damals 15 Euro, mit denen die
Punktedifferenz zwischen Berlin und dem ausländischen Dienstort in
Bezug auf die dienstortbezogenen immateriellen Belastungen zu
multiplizieren war, vom Gericht nicht zu beanstanden. Da für
immaterielle Belastungen eine billige Entschädigung in Geld zu
zahlen war, zu deren Bestimmung § 53 BBesG keine näheren Angaben
macht, oblag es dem Verordnungsgeber festzulegen, welcher Betrag
angemessen sei. Er konnte sich lediglich an den Geldbeträgen für
die Stufen 1 bis 20 der Besoldungstabelle orientieren. Denn der
Gesetzgeber hatte laut Regierungsbegründung (siehe BT-Drs. 16/7076
S. 151 zu Nr. 67) bei der Festsetzung der Geldbeträge der einzelnen
Stufen 38 repräsentative Leitorte vor Augen. Es liegt deswegen
fern, dass die unteren bzw. die oberen Stufen mit Blick auf den
Mehraufwand und die Belastungen in ausländischen Dienstorten
leerlaufen sollten. Insoweit geben die Geldbeträge der Stufen der
Besoldungstabelle einen vagen Anhaltspunkt dafür, was der
Gesetzgeber als billige Entschädigung ansieht. Angesichts dessen
oblag es dem Verordnungsgeber, neben dem materiellen Mehraufwand
und den allgemeinen immateriellen Belastungen die
dienstortbezogenen immateriellen Belastungen so zu bewerten, dass
er die Besoldungstabelle in ihrer Bandbreite zumindest annähernd
ausschöpfte. Dazu kam es. Der Verordnungsgeber vergab auf der
Grundlage einer Punktebewertung von 15 Euro auch die Stufen 1 und
20. Warum die Punktebewertung gleichwohl evident sachwidrig sein
soll, erschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht.
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens in beiden Rechtszügen, weil sie unterlegen ist. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision
ist mangels eines Grunds (§ 132 Abs. 2 VwGO; § 127 Nr. 1 BRRG)
nicht zuzulassen.