OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat — 2011-05-04 — OVG 5 N 3.11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-04
Aktenzeichen: OVG 5 N 3.11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2010 wird
abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe
auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist der Vater zweier minderjähriger Kinder, die aus
der geschiedenen Ehe mit der Beigeladenen hervorgegangen sind. Er
begehrt die Berichtigung des Melderegisters hinsichtlich der
Hauptwohnung der Kinder. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit
im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:
Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Melderegisters
lägen nicht vor, weil weder die gegenwärtige Eintragung der Kinder
mit Hauptwohnung bei der Beigeladenen unrichtig sei noch im
Zeitraum vom 30. April 2008 bis zum 10. August 2009 unrichtig
gewesen sei. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners sei die
Wohnung des Personenberechtigten. Lebten - wie hier - die gemeinsam
personensorgeberechtigten Eltern getrennt, sei Hauptwohnung die
Wohnung, die vorwiegend benutzt werde. Dabei sei „vorwiegend
benutzt“ diejenige Wohnung, die bei rein quantitativer
Betrachtung der Aufenthaltszeiten tatsächlich am häufigsten benutzt
werde. Dies sei nach der mit familiengerichtlicher Genehmigung
geschlossenen und seitdem im Wesentlichen unverändert praktizierten
Umgangsvereinbarung vom 8. August 2005 wie auch nach dem Beschluss
des Familiengerichts vom 4. Dezember 2009 die Wohnung der
Beigeladenen. Geringfügige zeitliche Abweichungen aufgrund nicht
vorhersehbarer Umstände, deren Dauer im Nachhinein ohnehin kaum
aufklärbar sei, müssten aus Praktikabilitätsgründen bei der
Gesamtbetrachtung unberücksichtigt bleiben. Ohne Erfolg berufe sich
der Kläger darauf, dass ihm das Familiengericht durch einstweilige
Anordnung vom 12. August 2003 das alleinige
Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen habe. Diese Anordnung habe
nur bis zur Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den
Beschluss des Familiengerichts vom 8. Juni 2004, mit dem ihm das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf die Beigeladene
übertragen worden sei, gegolten. Eine beendete Regelung aber lebe
entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch wieder auf, dass
in der Folgezeit weitere, jeweils für die Zukunft geltende
Regelungen getroffen würden. Im Übrigen komme dem
Aufenthaltsbestimmungsrecht, sofern es einem der
Personensorgeberechtigten allein zustünde, nur in Zweifelsfällen,
d.h. wenn nicht festgestellt werden könne, welche Wohnung von den
Kindern getrennt lebender Eltern vorwiegend benutzt werde,
Bedeutung zu.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf
Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2
Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind - wie auch die eher
beiläufig erwähnten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr.
5 VwGO - nicht hinreichend dargelegt.
a. Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
angegriffenen Urteils trägt der Kläger im Wesentlichen vor:
Bei der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Kinder hielten
sich überwiegend bei der Beigeladenen auf, handele es sich um eine
unzutreffende Unterstellung. Am Tage der Urteilsverkündung hätten
sie sich beispielsweise zu ¼ der Tageszeit bei der Beigeladenen, zu
¾ dagegen bei ihm befunden. Im Dezember 2010 hätten sie sich an 17
Tagen bei ihm, dagegen nur 14 Tage bei der Beigeladenen
aufgehalten. Die vom Familiengericht im Beschluss vom 4. Dezember
2009 getroffene Umgangsregelung sei im Übrigen - worauf er das
Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auch aufmerksam
gemacht habe - durch einen weiteren Beschluss vom 23. Dezember 2010
mit der Folge geändert worden, dass ihm die Kinder aufenthaltsmäßig
im Zwei-Wochen-Rhythmus an 7 ½ Tagen und der Beigeladenen nur an 6
½ Tagen „zustünden“. Im Übrigen habe er beim
Familiengericht beantragt, die auf ihn entfallende Betreuungszeit
auf 9 Tage zu erweitern, weil eine Einschränkung des Umgangsrechts
der Beigeladenen aus Gründen des Kindeswohls dringend geboten
sei.
In rechtlicher Hinsicht habe das Verwaltungsgericht verkannt,
dass das alleinige Recht, über den Aufenthalt der Kinder zu
bestimmen, seit dem familiengerichtlichen Beschluss vom 30. April
2008 wieder bei ihm gelegen habe. Denn mit diesem Beschluss sei die
einstweilige Anordnung vom 8. Juni 2004, mit der das
Familiengericht ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
rechtsgrundlos und gesetzeswidrig entzogen und der Kindesmutter
übertragen habe, aufgehoben worden. Damit aber habe das
Aufenthaltsbestimmungsrecht, das ihm durch den Beschluss des
Familiengerichts vom 12. August 2003 zugesprochen worden sei,
wieder allein bei ihm gelegen. Denn dieser Beschluss sei erst durch
den Beschluss vom 26. Januar 2009, nach mündlicher Verhandlung
bestätigt durch Beschluss vom 2. April 2009, aufgehoben worden. Bei
der Beantragung der Berichtigung des unrichtigen Melderegisters mit
Schreiben vom 21. August 2008 sei er mithin alleiniger Inhaber des
Aufenthaltsbestimmungsrechts gewesen. Soweit das Verwaltungsgericht
unter Bezugnahme auf die Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts
vom 10. August 2009 gemeint habe, die Regelung vom 12. August 2003
habe sich bereits mit der vorläufigen Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Beigeladene am 8. Juni 2004
erledigt, sei diese Auffassung rechtsirrig.
b. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger ernstliche
Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht
auf.
Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass es sich bei
der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die von den Kindern
vorwiegend benutzte Wohnung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 3 MeldeG
Bln sei die Wohnung der Beigeladenen, um eine bloße Unterstellung
handelt, die zudem unzutreffend sein soll. Das Verwaltungsgericht
ist davon ausgegangen, dass sich die Aufenthaltszeiten der Kinder
beim jeweiligen Elternteil bis zum Erlass des Beschlusses des
Familiengerichts vom 4. Dezember 2009 - 15 F 4641/03 - nach der vom
Kammergericht familiengerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung
der Eltern vom 8. August 2005 bestimmt hätten. Dabei handelt es
sich keineswegs um eine Unterstellung, sondern entspricht
ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 30.
November 2010 den eigenen Angaben des Klägers. Dass die daran
anknüpfenden Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zum
Überwiegen der Aufenthaltszeiten bei der Beigeladenen auch
zutreffen, wird durch das Vorbringen des Klägers im
Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt. Sie entsprechen im
Übrigen den Feststellungen des Kammergerichts im
Unterhaltsrechtsstreit, wonach der Schwerpunkt der Betreuung der
Kinder nach der Umgangsvereinbarung vom August 2005 bei einem
Verhältnis von 37,5 % (Vater) zu 62,5 % (Mutter) bei der
Beigeladenen liegt (vgl. Urteil vom 12. Januar 2009 - 16 UF 118/08
-).
Ohne Erfolg greift der Kläger die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, dass sich an dem Überwiegen des Aufenthalts
der Kinder bei der Beigeladenen durch den Beschluss des
Familiengerichts vom 4. Dezember 2009 - 15 F 9424/10 - nichts
geändert habe, mit der Begründung an, sein Umgangsrecht sei - wie
er bereits im Verhandlungstermin angekündigt habe - durch Beschluss
des Familiengerichts vom 23. Dezember 2010 - 15 F 9424/10 -
erweitert worden. Abgesehen davon, dass (auch) dieser Beschluss vom
Familiengericht nach Anhörung der Kinder bereits kurze Zeit später
mit der Folge aufgehoben worden ist (vgl. Beschluss vom 31. März
2011 - 15 F 9442/10 -), dass wieder die Umgangsregelung im
Beschluss vom 4. Dezember 2009 gilt, geht die Schlussfolgerung des
Klägers, dass die Kinder nach der geänderten Regelung
„aufenthaltsmäßig dem Kindesvater im Zwei-Wochen-Rhythmus
insgesamt an 7 ½ Tagen, der Kindesmutter an 6 ½ Tagen
zustehen“, fehl. Zum einen trägt die Erweiterung seines
turnusgemäßen Umgangsrechts von Donnerstag zu Freitag auf ein
Zusammensein von Donnerstag nach der Schule bis zum Samstag 10:00
Uhr das von ihm behauptete Verhältnis des tatsächlichen Aufenthalts
beim jeweiligen Elternteil nicht. Denn der Kläger übersieht, dass
sein Recht auf Umgang nicht nach Tagen bemessen, sondern auf
konkrete Zeiten (z.B. „nach der Schule“) beschränkt ist
und - da eine andere umgangsberechtigte Person nicht existiert -
die Betreuung der Kinder während des gesamten übrigen Zeitraums bei
der Beigeladenen liegt. Schon aus diesem Grund kommt es auf den
Ausgang des den Beschluss vom 31. März 2011 betreffenden
Rechtsmittelverfahrens beim Kammergericht - 16 UF 100/11 - nicht
an. Abgesehen davon dürfte die Beschwerde entgegen der Ansicht des
Klägers unzulässig sein (vgl. § 57 Satz 1 FamFG), zumindest aber
hat sie keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 64 Abs. 3, 2. HS
FamFG). Zum anderen verkennt der Kläger grundlegend, dass eine
Umgangsregelung wie die vorliegende lediglich die Befugnis
verleiht, den Kontakt mit den Kindern zu pflegen und sich von deren
Wohlergehen zu überzeugen, nicht aber dazu dient, deren Aufenthalt
bei dem einen oder anderen Elternteil festzulegen. Darüber zu
befinden ist allein Sache des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten.
Ein umgangsberechtigtes Elternteil dagegen hat, wie der Senat
bereits in seinem das vorangegangene Zulassungsverfahren
betreffenden Beschluss vom 16. Mai 2008 - OVG 5 N 9.07 - ausgeführt
hat, lediglich Anspruch darauf, dass ihm vom
Personensorgeberechtigten Umgang gewährt wird. Sind beide Eltern
Inhaber dieses Rechts, haben sie sich nach § 1627 BGB insoweit zu
einigen, worauf das Familiengericht in seinem Beschluss vom 23.
Dezember 2010 nach Lage der Dinge zu Recht nachdrücklich
hingewiesen hat. Dass diese Regelung, wie der Kläger meint, nicht
für geschiedene Eltern gelte, ist unzutreffend (vgl. BT-Drs.
13/4899, S. 98).
Das leitet über zu der weiteren Rüge des Klägers, das
Verwaltungsgericht habe rechtsirrig angenommen, dass die
Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn im
Beschluss des Familiengerichts vom 12. August 2003 - 15 F 4641/03 -
durch den Entzug und die Übertragung auf die Beigeladene mit
Beschluss vom 8. Juni 2004 - 15 F 2512/04 - ein für allemal
aufgehoben worden sei. Auch insoweit verkennt der Kläger die
Rechtslage. Sein Hinweis, der Beschluss vom 12. August 2003 sei vom
Familiengericht erst durch Beschluss vom 26. Januar 2009, nach
mündlicher Verhandlung bestätigt durch Beschluss vom 2. April 2009,
aufgehoben worden, ist zwar für sich genommen zutreffend. Der
hieraus gezogene Schluss, ihm habe deshalb bis zum 2. April 2009
das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugestanden, ist jedoch
falsch. Das hat bereits das Kammergericht in dem vom Kläger nach
dem Beschluss vom 2. April 2009 angestrengten Beschwerdeverfahren
(Beschluss vom 10. August 2009 - 16 WF 83/09 -) mehr als deutlich
ausgesprochen; darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend
hingewiesen, erneuter Ausführungen hierzu bedarf es daher nicht.
Davon, dass er im Zeitpunkt des Antrags auf Berichtigung des
Melderegisters (21. August 2008) alleiniger Inhaber des
Aufenthaltsbestimmungsrechts gewesen sei, kann mithin ebenso wenig
die Rede sein wie von einer Unrichtigkeit des Melderegisters.
Das Vorbringen des Klägers im vorliegenden wie auch im
vorangegangen Verfahren gibt dem Senat allerdings Veranlassung zu
dem nochmaligen Hinweis, dass das Melderecht nach der Natur der
Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt ist und
nicht mit Fragestellungen belastet werden darf, die angesichts der
Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und
streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 25.98
-, juris Rn.11). Es erfüllt Ordnungsaufgaben, die im Wesentlichen
im öffentlichen Interesse liegen, und steht individuellen
Lebensgestaltungen neutral gegenüber. Etwaige Unzuträglichkeiten
oder Härten, die sich aus der Anknüpfung anderer Rechtsvorschriften
an die Hauptwohnung ergeben - wie etwa in Bezug auf das Kindergeld
oder die Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft -, können und
müssen durch Anwendung dieser Rechtsvorschriften bewältigt
werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2002 -
BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 24). Die vielfältigen sorge- und
umgangsrechtlichen Streitigkeiten, die vom Kläger in das Verfahren
eingeführt worden sind und weiter werden, so dass der eigentliche
Prozessstoff in den Hintergrund getreten ist, sind einzig und
allein vor dem Familiengericht auszutragen. Für das vorliegende
Verfahren wäre viel eher die Frage von Interesse, woraus er die
Befugnis herleitet, den Meldestatus seiner Kinder gem. §§ 7 Nr. 2,
9 Abs. 1 Satz 1 MeldeG Bln allein und im eigenen Namen gerichtlich
klären zu lassen, obwohl er nicht allein sorge- und damit
vertretungsberechtigt ist (vgl. § 1629 Abs. 1 BGB) und sich die
Kinder auch nicht in seiner Obhut befinden.
- Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)
ist schon nicht dargetan. Hierzu muss ein die Entscheidung
tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz
aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer
Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in
Widerspruch steht. Daran fehlt es.
Der Kläger vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht sei
von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2002 -
BVerwG 6 C 12.01 - abgewichen, in dessen zweitem Leitsatz es
heiße:
„Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und
somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen
Betrachtung ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu
bestimmen.“
In den Gründen habe das Bundesverwaltungsgericht weiter
ausgesprochen, dass es mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen
und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung nicht vereinbar sei,
wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunktes der
Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge. Hierzu habe sich
das Verwaltungsgericht in Widerspruch gesetzt, indem es „die
… angeblichen Aufenthaltszeiten sogar nach Stunden und
Nächten gewichtet, die Schulferienzeiten beider Kinder, die 1/3
eines Gesamtjahreszeitraums ausmachten, unberücksichtigt gelassen
und sein Vorbringen zu den tatsächlichen Aufenthaltszeiten der
Kinder seit dem Jahre 2005 willkürlich übergangen habe.
Mit diesem Vorbingen ist ein Abweichen von dem bezeichneten
Rechtssatz in dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
bzw. der hierfür gegebenen Begründung nicht aufgezeigt. Vielmehr
hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in Übereinstimmung
mit der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung tragend auf die
tatsächlichen Aufenthaltszeiten der Kinder entsprechend der im
August 2005 getroffenen und nach den eigenen Angaben des Klägers
auch praktizierten Umgangsvereinbarung gestützt und hierzu
festgestellt, dass die Kinder danach - wie im Übrigen auch nach dem
Beschluss des Familiengerichts vom 4. Dezember 2009 - bei hälftiger
Teilung der Ferienzeiten im 14-Tage-Zeitraum etwa fünf Tage und
fünf Nächte beim Vater verbringen, wohingegen sie sich an acht
Tagen und neun Nächten und damit überwiegend bei der Mutter
aufhalten. Eine wie auch immer geartete Gewichtung der
Aufenthaltszeiten ist mit dieser Feststellung nicht verbunden. Dass
der Kläger sie für inhaltlich falsch hält, ist keine Frage der
Divergenz, sondern der Richtigkeit der Entscheidung.
- Was die eher beiläufig erwähnten Zulassungsgründe des § 124
Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwGO betrifft, so sind auch sie nicht
hinreichend dargelegt.
Die Grundsatzrüge scheitert bereits daran, dass es an der
Formulierung einer bestimmten, bisher noch ungeklärten und für die
Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie
an der Angabe fehlt, worin die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. zu der inhaltsgleichen
Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Bundesverwaltungsgericht,
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, DÖV 1998,
117).
Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn
er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch
in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl.
BVerwG a.a.O. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dem entspricht die
Begründung des Zulassungsantrages nicht, zumal die vom Kläger
gefertigte Aufstellung der Aufenthaltszeiten der Kinder in der Zeit
von Juli 2005 bis April 2008 einschließlich aller Schulferien und
schulfreien Feiertage, die das Verwaltungsgericht übergangen haben
und die ein „völlig anderes Bild“ ergeben soll,
jeglicher Substanz entbehrt und nebenbei bemerkt seinen eigenen
Angaben in der mündlichen Verhandlung widerspricht.
Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger in diesem Zusammenhang
schließlich, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der
tatsächlichen Aufenthaltszeiten seine Aufklärungspflicht verletzt.
Die Aufklärungsrüge verlangt die substantiierte Darlegung,
hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf
bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche
tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebener
Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.
Schon daran fehlt es. Nichts anderes gilt für die weitere
Anforderung, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren,
insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der
Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden sein muss oder dass sich
dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten
aufdrängen müssen. Auch dazu verhält sich die Zulassungsbegründung
nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs.
1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).