OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat — 2011-11-24 — OVG 2 B 9.11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-24
Aktenzeichen: OVG 2 B 9.11
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion unter entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes begründet keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Art. 28 GFK.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das dem Kläger und dem
Beklagten am 24. September 2008 zugestellte Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höheleistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verlängerung seines Reiseausweises für
Flüchtlinge, hilfsweise die Ausstellung eines Reiseausweises für
Ausländer.
Der in Kiew geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Am 17. Mai
1992 reiste er in Besitz eines bis zum 28. Februar 1995 gültigen
Reisepasses der UdSSR in die Bundesrepublik Deutschland ein und
stellte einen Asylantrag. Das Klageverfahren gegen den ablehnenden
Asylbescheid setzte das Verwaltungsgericht Würzburg bis zu einer
Entscheidung über die Anerkennung des Klägers als
Kontingentflüchtling aus. Unter dem 1. September 1998 bescheinigte
der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
dass bei dem Kläger ein Härtefall vorliege und er außerhalb des
geordneten Verfahrens entsprechend dem Kontingentflüchtlingsgesetz
aufgenommen werden könne. Am 16. September 1998 gaben der Kläger
und seine damalige Ehefrau gegenüber der zuständigen
Ausländerbehörde folgende schriftliche Erklärung ab: „Uns ist
bekannt, dass wir beide aufgrund der vom jüdischen Landesverband in
München ausgestellten Härtefallbescheinigung außerhalb des
geregelten Verfahrens in das Kontingent einbezogen werden. Auf die
Vorlage eines gültigen Nationalpasses wurde zunächst verzichtet.
Wir wurden jedoch vom Ausländeramt darauf hingewiesen, dass in
einem späteren Einbürgerungsverfahren der Besitz eines gültigen
Nationalpasses des Herkunftsstaates häufig notwendig ist, um die
Entlassung aus unserer bisherigen Staatsangehörigkeit zu erreichen
(…)“. Daraufhin erteilte das Landratsamt Rhön-Grabfeld
dem Kläger am 29. September 1998 eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis und stellte ihm einen bis zum 28. September
2000 gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) aus. Darin wurde folgender Hinweis
aufgenommen: „Der Ausweisinhaber ist ausländischer Flüchtling
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli
1980 (BGBl I S. 1057)“. Am 1. Oktober 1998 nahm der Kläger
seinen Asylantrag zurück.
Der Reiseausweis für Flüchtlinge wurde auf Antrag des Klägers am
6. September 2000 durch das Landratsamt Rhön-Grabfeld um zwei Jahre
verlängert. Nach dem Umzug des Klägers nach Berlin verlängerte der
Beklagte mehrfach den Reiseausweis des Klägers, zuletzt am 25.
Februar 2003 um zwei Jahre.
Am 24. Februar 2005 beantragte der Kläger mündlich beim
Beklagten eine weitere Verlängerung seines Reiseausweises für
Flüchtlinge. Mit Schreiben desselben Tages teilte der Beklagte dem
Kläger mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzulehnen und
räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Daraufhin beantragte
der Kläger unter dem 14. März 2005 die Ausstellung eines
Reiseausweises für Ausländer, der dem ungültig gewordenen
Reiseausweis voll entspreche.
Den Antrag vom 24. Februar 2005 lehnte der Beklagte mit Bescheid
vom 19. Oktober 2005 ab und führte zur Begründung aus: Die Aufnahme
jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion sei bislang
entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen für im
Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.
Juli 1980 (im Folgenden: Kontingentflüchtlingsgesetz) erfolgt. Mit
dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes sei das
Kontingentflüchtlingsgesetz außer Kraft getreten und könne daher
auch nicht mehr analog angewendet werden. Daher könne auch kein
Reiseausweis für Flüchtlinge mehr ausgestellt werden. Die Erteilung
eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV)
komme ebenfalls nicht in Betracht, weil der Kläger nicht
nachgewiesen habe, dass seine zuständige Heimatvertretung ihm die
Ausstellung eines Passes oder Passersatzes verweigert habe.
Den gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2005 eingelegten
Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 20. Dezember 2005 zurück.
Mit seiner am 23. Januar 2006 vor dem Verwaltungsgericht
erhobenen Klage hat der Kläger zunächst nur den Antrag auf
Verlängerung seines Reiseausweises für Flüchtlinge weiter verfolgt.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar 2007
hat er unter Übersendung des ausgefüllten Formulars „Antrag
über Besitz oder Nichtbesitz der ukrainischen
Staatsangehörigkeit“ bei der Botschaft der Ukraine die
Überprüfung seiner Staatsangehörigkeit beantragt. Der Antrag ist
bislang nicht durch die Botschaft beschieden worden. Am 12. Februar
2007 hat der Beklagte dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis gemäß
§ 23 Abs. 2 AufenthG erteilt. Am 12. September 2007 ist ihm auf
seinen Antrag einen Ausweisersatz gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m.
§ 55 AufenthV ausgestellt worden. In der mündlichen Verhandlung vom
10. September 2008 hat der Kläger seinen Antrag um einen
Hilfsantrag erweitert, mit dem er die Ausstellung eines
Reiseausweises für Ausländer begehrt.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der
Klage im Hauptantrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
Der Kläger habe einen Anspruch auf Verlängerung seines
internationalen Reiseausweises für Flüchtlinge aus Art. 3 Abs. 1 GG
i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und dem aus
dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutz. Der Beklagte
habe bis zum In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes jüdischen
Zuwanderern aus der ehemaligen UdSSR regelmäßig einen
internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt und
verlängert und damit eine ständige Verwaltungspraxis begründet.
Dieser Personengruppe sei eine Rechtsstellung eingeräumt worden,
die an die Rechtsstellung der Kontingentflüchtlinge angelehnt
gewesen sei. Hieraus folge auch die passrechtliche Sondersituation,
die mit einer entsprechenden Anwendung des
Kontingentflüchtlingsgesetzes und von Art. 28 GFK die Ausstellung
von Reiseausweisen für Flüchtlinge ermöglicht habe. Beim Kläger sei
durch die in Bayern und Berlin ausgeübte Praxis der Verlängerung
seines internationalen Reiseausweises schutzwürdiges Vertrauen
dahingehend entstanden, dass er dauerhaft von Bemühungen um einen
Nationalpass freigestellt sei. Er habe im Hinblick auf die ihm
eingeräumte aufenthaltsrechtliche Sonderstellung seinen Asylantrag
zurückgezogen und auch davon abgesehen, seinen Meldepflichten
gegenüber der ukrainischen Botschaft nachzukommen. Von der geübten
Verwaltungspraxis habe der Beklagte nicht ohne sachlichen Grund
abweichen dürfen. Allein die Aufhebung des
Kontingentflüchtlingsgesetzes und die Schaffung einer neuen
Rechtsgrundlage im Aufenthaltsgesetz für die künftige Aufnahme
jüdischer Emigranten rechtfertigten nicht die Änderung der
Verwaltungspraxis. Es sei nicht anzunehmen, dass nach dem Willen
des Gesetzgebers die vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung in
Deutschland lebenden Emigranten allein nach den neuen
aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen behandelt werden sollten.
Vielmehr habe der Gesetzgeber durch die generalklauselartige
Formulierung des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck
gebracht, dass der bisherige besondere ausländerrechtliche Status
der jüdischen Zuwanderer unangetastet bleiben solle.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner vom
Senat zugelassen Berufung, zu deren Begründung er vorträgt: Ein
Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Flüchtlinge aus
Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der
Verwaltung komme nicht in Betracht. Die bis zum In-Kraft-Treten des
Aufenthaltsgesetzes geübte Verwaltungspraxis, jüdischen Emigranten
Reiseausweise für Flüchtlinge auszustellen, sei weder rechtmäßig
noch sachgerecht gewesen. Nach der bis zum 1. Januar 2005 geltenden
Rechtslage hätten jüdische Emigranten keinen Anspruch auf
Ausstellung eines internationalen Reiseausweises gehabt. Ein
unmittelbarer Anspruch aus Art. 28 GFK sei nicht gegeben gewesen,
weil jüdische Emigranten keine Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention seien. Ein Anspruch nach § 1 Abs. 1
Kontingentflüchtlingsgesetz i.V.m. Art. 28 GFK habe ebenfalls nicht
bestanden, weil die jüdischen Emigranten nicht nach § 1 Abs. 1
Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommen worden seien. Vor diesem
Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, dass sich mit
In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes die Verwaltungspraxis
dahingehend geändert hat, jüdischen Zuwanderern keine Reiseausweise
für Flüchtlinge mehr auszustellen oder zu verlängern, sondern
diesen einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen, sofern die
Erteilungsvoraussetzungen der §§ 5 ff. AufenthV vorliegen. Es sei
grundsätzlich zulässig, eine durch Verwaltungsvorschriften
vorgegebene oder rein tatsächliche Verwaltungsübung jederzeit aus
sachgerechten Erwägungen für die Zukunft zu ändern, auch wenn die
Betroffenen hierdurch gegenüber der bisherigen Praxis schlechter
gestellt würden. Der Kläger habe auch nicht in schützenswerter
Weise darauf vertrauen dürfen, dass ihm in Zukunft immer ein
internationaler Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt werden
würde. Insbesondere folge aus seiner am 16. September 1998 vor der
Ausländerbehörde Rhön-Grabfeld abgegebenen Erklärung nicht, dass
von ihm in Zukunft unter keinen Umständen die Vorlage eines
Nationalpasses gefordert werden könne. Auch der Hilfsantrag müsse
ohne Erfolg bleiben. Der Kläger habe bisher keine geeigneten
Passbeschaffungsbemühungen nachgewiesen. Nach Auskunft der
ukrainischen Botschaft erhielten ukrainische Staatsangehörige mit
einer Niederlassungserlaubnis und einem Wohnsitz in Berlin einen
Pass in der Botschaft ausgestellt, wenn eine Registrierung in der
Botschaft vorhanden sei. Sei dies nicht der Fall, so gelte seit dem
- September 2005 folgendes Verfahren: Der Betroffene könne in der
ukrainischen Botschaft einen Antrag auf Überprüfung der
ukrainischen Staatsangehörigkeit stellen. Das Ergebnis werde immer
schriftlich mitgeteilt. Liege eine Bestätigung der ukrainischen
Staatsangehörigkeit vor, müssten drei weitere Anträge zur
Überprüfung der Wohnsitznahme im Ausland, auf Registrierung in der
Botschaft und Ausstellung eines Reisepasses gestellt werden. Bei
vollständigen Anträgen könne ein ukrainischer Reisepass durch die
Botschaft ausgestellt werden. Der Kläger verfüge über alle
wesentlichen Urkunden, die zur Beantragung des Nationalpasses
erforderlich seien, etwa seine Geburtsurkunde, seine Heiratsurkunde
und seinen ungültigen Nationalpass. Nach Auskunft der ukrainischen
Botschaft sei der Antrag des Klägers auf Überprüfung der
ukrainischen Staatsangehörigkeit unbearbeitet geblieben, weil es an
einem Identitätsnachweis in Kopie und einem Nachweis über die
Begleichung der Konsulargebühren gefehlt habe. Außerdem habe der
Kläger bislang nicht von der ihm bereits in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht deutlich gemachten
Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit einem Mitarbeiter der
Clearingstelle bei der ukrainischen Botschaft vorzusprechen.
Der Beklagte beantragt,
das dem Kläger und dem Beklagten am 24. September 2008
zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus:
Jedenfalls stehe ihm der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte
Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zu. Er
habe alle zumutbaren Schritte für eine Passbeschaffung unternommen.
Die ukrainische Botschaft habe von ihm bei seiner Vorsprache im
Jahr 2007 verlangt, persönlich in Kiew die Zustimmung zur
unbefristeten Ausreise zu beantragen, da sonst eine Registrierung
bei der ukrainischen Botschaft nicht möglich sei. Er sei sich
sicher, dass er diese Erlaubnis in Kiew nicht erlangen könne, weil
er im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen seiner Zugehörigkeit zur
militärischen Reserve einem Ausreiseverbot unterlegen habe.
Außerdem komme für ihn eine Reise in die Ukraine nicht in Frage,
weil ihm dort wegen gesetzwidrigen Verlassens des Landes eine
Haftstrafe drohe.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das
Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage
hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
- Der Hauptantrag bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf die von ihm bei sachgerechter Auslegung seines
Klageantrages (§ 88 VwGO) begehrte Ausstellung eines Reiseausweises
für Flüchtlinge. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2005 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2005 ist
daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§
113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten
Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge.
a) Ein Anspruch folgt nicht aus Art. 28 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer
Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl 1953 II S. 560/BGBl 1954 II S.
619). Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK werden die vertragschließenden
Staaten den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet
aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen außerhalb
dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Nach Satz 2
können die vertragschließenden Staaten einen solchen Reiseausweis
jedem anderen Flüchtling ausstellen, der sich in ihrem Gebiet
befindet; sie werden ihre Aufmerksamkeit besonders jenen
Flüchtlingen zuwenden, die sich in ihrem Gebiet befinden und nicht
in der Lage sind, einen Reiseausweis von dem Staat zu erhalten, in
dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben.
Zwar ist Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, der
die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch
Bundesgesetz zugestimmt hat, innerstaatlich unmittelbar anwendbar
(vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 1 C 36.04 -, juris Rn.
12). Jedoch ist der Kläger nicht Flüchtling im Sinne von Art. 28
Abs. 1 GFK. Ein Anspruch auf Ausstellung eines internationalen
Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK bzw. ein Anspruch auf
Neubescheidung nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK setzt voraus, dass
der Betreffende Flüchtling ist und dieser Status durch einen
Formalakt festgestellt wurde (vgl.
BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 -, juris Rn.
14). Da der Kläger weder als Asylberechtigter gemäß
Art. 16a GG i.V.m.
§ 2 Abs. 1 AsylVfG anerkannt noch ihm die
Flüchtlingseigenschaft gemäß
§ 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG i.V.m.
§ 3 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt worden ist, erfüllt er diese
Voraussetzungen nicht.
b) Ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für
Flüchtlinge folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1
Kontingentflüchtlingsgesetz (in unmittelbarer Anwendung) i.V.m.
Art. 28 Abs. 1 GFK. Nach § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz
genießt ein Ausländer, der im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der
Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks
oder auf Grund einer Übernahmeerklärung nach
§ 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Geltungsbereich dieses
Gesetzes aufgenommen worden ist, die Rechtsstellung nach den
Artikeln 2 bis 34 GFK. Dahinstehen kann, ob die Anwendung des
Kontingentflüchtlingsgesetzes als Anspruchsgrundlage schon deshalb
ausscheidet, weil § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz durch
Artikel 15 Absatz 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli
2004 (BGBl I S. 1950) zum 1. Januar 2005 außer Kraft gesetzt worden
ist, oder ob die noch unter der Geltung des Gesetzes erworbene
Rechtsstellung als Kontingentflüchtling als eine „vor dem 1.
Januar 2005 getroffene sonstige aufenthaltsrechtliche
Maßnahme“ gemäß
§ 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch über den 1. Januar 2005
fortbesteht (so: VG Hannover, Urteil vom 11. Juni 2010 - 12 A
3137/09 -, juris Rn. 19). Denn der Kläger hat die Rechtsstellung
eines Kontingentflüchtlings nicht vor dem 1. Januar 2005 erworben.
Diese Rechtsstellung entstand ausschließlich kraft Gesetzes, da es
insoweit ein Anerkennungs- oder Feststellungsverfahren nicht gab
(vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 26. November 1999 - 11 A 11523/99 -,
juris Rn. 6; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 15. September 2004 - 1 L
107/02 -, juris Rn. 77; Bay. VGH, Beschluss vom 7. August 2008 - 19
B 07.1777 -, juris Rn. 30). Demgemäß kommt der amtlichen
Bescheinigung, die gemäß § 2 Kontingentflüchtlingsgesetz der
"Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1" zum Nachweis seiner
Rechtsstellung erhält, nur deklaratorische Bedeutung zu (vgl.
Beschluss des Senats vom 29. März 2010 - OVG 2 S 5.10 -, BA S. 3;
OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Die in seinen Reiseausweis für
Flüchtlinge aufgenommene Bescheinigung, dass der Ausweisinhaber
Flüchtling im Sinne von § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz sei,
konnte deshalb beim Kläger die Rechtsstellung eines
Kontingentflüchtlings nicht begründen. Er erwarb diese auch nicht
kraft Gesetzes durch eine Aufnahme nach § 1 Abs. 1
Kontingentflüchtlingsgesetz.
Voraussetzung hierfür war, dass die Aufnahme aufgrund der
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form
des Sichtvermerks oder auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 33
AuslG erfolgt ist. Beides ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist
ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat
zunächst einen Asylantrag gestellt. Erst in Deutschland hat er
einen Aufenthaltstitel als jüdischer Zuwanderer außerhalb des
geordneten Verfahrens beantragt. Da er somit jedenfalls ohne eine
vorangegangene Übernahmezusage nach Deutschland eingereist ist,
fehlte es hier auch dann an einer Aufnahme aufgrund einer
Übernahmeerklärung, wenn man die Entscheidung, Juden aus der
ehemaligen Sowjetunion in einem geregelten Verfahren aufzunehmen,
als Übernahmeerklärung im Sinne des § 33 Abs. 1 AuslG ansehen
wollte. Denn eine Übernahme nach § 33 Abs. 1 AuslG musste zwingend
vor der Einreise erklärt werden (vgl. m.w.N. VG Hannover, a.a.O.,
Rn. 21).
c) Der Kläger kann einen Anspruch auf Ausstellung eines
internationalen Reiseausweises für Flüchtlinge auch nicht aus einer
Rechtsstellung sui generis herleiten, die ihm durch seine Aufnahme
als jüdischer Zuwanderer aus der früheren Sowjetunion verliehen
worden ist.
Zwar erwarben nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung
vertretenen Ansicht die vor In-Kraft-Treten des
Zuwanderungsgesetzes auf der Grundlage des Beschlusses der
Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 in entsprechender
Anwendung des § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetzes
aufgenommenen jüdischen Emigranten eine Rechtsstellung sui generis,
die durch das In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes nicht
beseitigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Juli 2011 -
11 S 1412/10 -, juris Rn. 36 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 30.
August 2011 - 19 BV 11.1068 -, juris Rn. 16; wohl auch: Hess. VGH,
Urteil vom 29. August 2011 - 3 A 210/11 -, juris Rn. 23). Dies wird
wie folgt begründet: Die Aufnahme der jüdischen Emigranten aus der
ehemaligen Sowjetunion sei aus einer einmaligen historischen
Situation heraus erfolgt. Mit der in dem Beschluss der
Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 ohne zahlenmäßige
und zeitliche Begrenzung festgelegten Aufnahme jüdischer Zuwanderer
aus der ehemaligen Sowjetunion unter entsprechender Anwendung des
Kontingentflüchtlingsgesetzes habe die Verantwortung Deutschlands
für das gegenüber Juden begangene Unrecht dokumentiert und ein
Beitrag zur „Wiedergutmachung“ geleistet werden sollen.
Vor allem aber habe die Aufnahme den Zweck verfolgt, die wenigen,
überalterten jüdischen Gemeinden Deutschlands zu erhalten und zu
stärken. Aufgrund der zu erwartenden hohen Anzahl jüdischer
Zuwanderer aus dem Osten habe politischer Konsens darüber
bestanden, dass ein geordnetes Einreiseverfahren und gleiches Recht
für alle zu schaffen seien. Mit der bewusst gewählten
entsprechenden Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes sei
nicht nur der Zweck verfolgt worden, die finanziellen Lasten der
Aufnahme zwischen Bund und Ländern zu verteilen, sondern auch die
Intention, den jüdischen Zuwanderern und ihren Familienangehörigen
unmittelbar nach der Einreise durch die Erteilung einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis einen gesicherten und auf Dauer
angelegten aufenthaltsrechtlichen Status zu vermitteln und sie in
den Genuss staatlicher Eingliederungshilfen kommen zu lassen.
Allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätte nach
damaligem Recht nicht ausgereicht, um die seinerzeit gewünschten
Folgen für die jüdischen Zuwanderer herbeizuführen. Nach der
maßgeblichen Verwaltungspraxis hätten die jüdischen Zuwanderer, die
nach Durchführung des so genannten geregelten Aufnahmeverfahrens in
das Bundesgebiet eingereist seien, vielmehr eine besondere
Rechtsstellung in entsprechender Anwendung des
Kontingentflüchtlingsgesetzes erhalten. Diese habe dem Umstand
Rechnung getragen, dass jüdische Emigranten nicht um eines
Verfolgungs- oder Flüchtlingsschicksals willen aufgenommen worden
seien und man auch nicht ein Fortbestehen ihrer Verbindung zum
Herkunftsstaat habe in Frage stellen wollen. Denn dieser
Personenkreis habe seine Reisepässe behalten, im Herkunftsstaat
erneuern und auch weiter dorthin reisen dürfen (vgl. zu allem: VGH
Bad.-Württ., a.a.O., Rn. 26 ff. und 36 ff.). Mit dem
In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 sei
diese Rechtsstellung auch nicht wieder entzogen worden (vgl. mit
unterschiedlichen Begründungsansätzen: VGH Bad.-Württ., a.a.O., Rn.
49; Bay. VGH Beschluss vom 7. August 2008 - 19 B 07.1777 -, juris
Rn. 62 ff.).
Hierauf lässt sich das Klagebegehren jedoch nicht stützen. Dabei
kann offen bleiben, ob der Auffassung zu folgen ist, dass mit der
faktischen Aufnahme der jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen
Sowjetunion eine Rechtsstellung sui generis begründet wurde,
obgleich es an einer gesetzlichen Grundlage fehlte, sowie ob es im
Falle des Klägers an dem für die Begründung der Rechtsstellung
erforderlichen Verwaltungsakt fehlt, weil seine Aufnahme nicht im
so genannten geregelten Aufnahmeverfahren auf Grundlage einer vor
der Einreise erteilten Aufnahmezusage des Bundesverwaltungsamts
erfolgt ist (vgl. zur Verwaltungsaktqualität der Aufnahmezusage:
VGH Bad.-Württ., a.a.O., Rn. 45 ff.). Denn nach Auffassung des
Senats umfasste diese Rechtsstellung jedenfalls nicht auch das
Recht der jüdischen Zuwanderer auf Ausstellung von Internationalen
Reiseausweisen für Flüchtlinge. Die entsprechende Anwendung des
Kontingentflüchtlingsgesetzes sollte dem Umstand Rechnung tragen,
dass die jüdischen Zuwanderer nicht wegen eines Verfolgungs- oder
Flüchtlingsschicksals aufgenommen wurden. Ihnen sollten auch
weiterhin Reisen in ihr Herkunftsland möglich sein. Deshalb
entsprach es allgemeiner Auffassung, dass auf diesen Personenkreis
§ 2a Abs. 1 Nr. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz, wonach die
Rechtsstellung nach § 1 erlosch, wenn der Ausländer sich freiwillig
oder durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut
seinem Herkunftsstaat unterstellte, keine Anwendung finden sollte,
weil diese Vorschrift eine tatsächliche Verfolgung im
Herkunftsstaat voraussetzte (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30.
August 2011 - 19 BV 11.1068 -, juris Rn. 17;
Hochreuter, NVwZ 2000, 1376, 1380 f.; HK-AuslR/Fränkel, § 103
AufenthG Rn. 3). Da die jüdischen Zuwanderer somit die Pässe ihrer
Herkunftsstaaten behalten durften und verlängern konnten und dabei
auch nicht den Verlust der ihnen in der Bundesrepublik Deutschland
eingeräumten Rechte befürchten mussten, war die Ausstellung von
Reiseausweisen für Flüchtlinge für diesen Personenkreis nicht
geboten. Denn der Konventions-Reiseausweis soll den
Konventionsflüchtlingen das Reisen außerhalb des Staates
ermöglichen, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten, und ersetzt
damit in weitem Umfang den - einem Flüchtling im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention nicht zugänglichen - nationalen Reisepass
(vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 -, juris Rn. 24).
Für den Personenkreis der jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen
Sowjetunion genügte es indessen, wenn im Einzelfall, sofern der
Betroffene einen Nationalpass nicht besaß und diesen auch nicht in
zumutbarer Weise erlangen konnte, ein Reiseausweis für Ausländer
unter den Voraussetzungen von § 15 DVAuslG ausgestellt wurde.
Darüber hinaus sollte nach dem Willen der Bundesregierung die
Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge auch deshalb
unterbleiben, weil außenpolitische Irritationen zu Israel sowie den
Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion vermieden werden
sollten. Dieser Gedanke kommt in dem Rundschreiben des
Bundesministeriums des Innern an die Innenminister der Länder vom
10. August 1993 (Az.: A 2 - 125 341 - ISR/1) zum Ausdruck, in dem
es heißt:
„Nach Auffassung des Auswärtigen Amtes ist es aus
außenpolitischen Gründen weiterhin zwingend geboten, von der
Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge nach der Genfer
Konvention an die aus der ehemaligen Sowjetunion aufgenommenen
Juden abzusehen. Durch die Ausstellung von Reiseausweisen würde
dieser Personenkreis als politisch Verfolgte gekennzeichnet. Eine
Verfolgung von Juden in der ehemaligen Sowjetunion von staatlicher
Seite liegt jedoch nicht vor. Zudem fände die Aufnahme jüdischer
Emigranten auch nicht deswegen statt. Die deutsche
Verwaltungspraxis müsse dem Rechnung tragen, um außenpolitische
Irritationen zu vermeiden. Dies gelte für Juden aus allen
Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. Ich wiederhole daher
nochmals meine mehrfach geäußerte Bitte, den aufgenommenen
jüdischen Emigranten keine Reiseausweise nach Art. 28 der Genfer
Konvention, sondern Reisedokumente nach
§ 15 DVAuslG auszustellen, soweit sie nicht im Besitz eines für
alle Staaten gültigen Reisepasses der ehemaligen Sowjetunion oder
eines der Nachfolgestaaten sind. Zu den an mich herangetragenen
Fragen bezüglich der Rechtsstellung der aufgenommenen Juden aus der
ehemaligen Sowjetunion bemerke ich: Nach dem Beschluss der
Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 findet das
Kontingentflüchtlingsgesetz ausdrücklich nur entsprechende
Anwendung. Maßgeblich hierfür war vor allem, dass nur bei einer
Aufnahme nach diesem Gesetz eine finanzielle Beteiligung des Bundes
an den erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen vorgesehen ist, und
dass es für Aufnahmen ein Verteilungsverfahren auf die Länder gibt.
Dies bedeutet allerdings, dass die Juden aus der ehemaligen
Sowjetunion den unmittelbar nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz
aufgenommenen Flüchtlingen gleichgestellt werden und denselben
Rechtsstatus erhalten, d. h. ihnen stehen die sich aus den Artikeln
2 bis 24 der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden
Vergünstigungen zu (z. B. unbefristete Aufenthaltserlaubnis,
Eingliederungshilfen, Zugang zum Arbeitsmarkt). Ihnen kann zum
Nachweis ihrer Rechtsstellung daher auch eine Bescheinigung nach §
2 Kontingentflüchtlingsgesetz erteilt werden. Infolge der nur
entsprechenden Anwendung bleibt jedoch die Möglichkeit erhalten,
den vom unmittelbaren Anwendungsfall dieses Gesetzes abweichenden
Besonderheiten Rechnung zu tragen und die Regelungen über die
Kontingentaufnahme mit den aus sachlichen Gründen gebotenen
Maßgaben anzuwenden, beispielsweise auch auf die vorgesehene
Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Art. 28
Genfer Konvention zu verzichten. (…)“:
Der Senat folgt nicht der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof
(Urteil vom 29. August 2011, a.a.O., Rn. 25) vertretenen
Auffassung, dass es bei der enthaltenen Passage „ihnen stehen
die sich aus den Artikeln 2 bis 24 der Genfer
Flüchtlingskonvention ergebenden Vergünstigungen zu (z. B.
unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Eingliederungshilfen, Zugang zum
Arbeitsmarkt)“ um einen offensichtlichen Schreibfehler
handelt und tatsächlich Art. 2 bis 34 gemeint seien (wie hier: VGH
Bad.-Württ., Urteil vom 13. Juli 2011, a.a.O., Rn. 40) . Denn die
Heranziehung der unter Artikel 25 bis 34 GFK genannten
Bestimmungen, wie insbesondere diejenige zum Reiseausweis nach Art.
28 GFK oder zur Verwaltungshilfe nach Art. 25 Abs. 2 GFK, hätte
aufgrund des jeweiligen Regelungsinhalts nur dann einen Sinn
gehabt, wenn die aufgenommenen jüdischen Zuwanderer Verfolgte oder
jedenfalls Flüchtlinge gewesen wären. Aus dem zitierten
Rundschreiben ergibt sich somit eindeutig, dass nach dem Willen der
Bundesregierung die mit der Aufnahme unter entsprechender Anwendung
des Kontingentflüchtlingsgesetzes eingeräumte Rechtsstellung nicht
auch einen Anspruch auf Ausstellung von Internationalen
Flüchtlingsausweisen umfassen sollte.
Eine andere Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil der
Beklagte der in dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 10. August 1993 geäußerten Aufforderung, keine Reiseausweise
nach Art. 28 GFK auszustellen, nicht nachgekommen ist. In Berlin
wurden vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes jüdischen
Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion immer dann Reiseausweise
für Flüchtlinge ausstellt, wenn die Betroffenen dies beantragten
und der Heimatpass abgelaufen war (vgl. Verfahrenshinweise der
Ausländerbehörde Berlin, Stand: 10. Mai 2001, E.Israel 1 Buchst.
a). Diese allein im Land Berlin und zwei weiteren Bundesländern
geübte Verwaltungspraxis führt nicht dazu, dass der Umfang der
Rechtsstellung sui generis in diesen Bundesländern anders zu
beurteilen wäre. Denn die Aufnahme erfolgte aufgrund eines
politischen Konsenses zwischen Bund und Ländern, die jüdischen
Emigranten bundesweit in einem einheitlichen Verfahren aufzunehmen
und ihnen die gleiche Rechtsstellung zu verleihen. Die in einzelnen
Bundesländern ausgeübte von dem Konsens nicht gedeckte
„überschießende“ Praxis der Ausstellung von
internationalen Flüchtlingsausweisen vermag deshalb den Umfang der
bundeseinheitlich gewollten Rechtswirkungen der Aufnahme nicht zu
beeinflussen.
d) Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung
besteht schließlich kein Anspruch des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG
i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zwar wurden im Land Berlin vor
In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes den unter entsprechender
Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes aufgenommenen jüdischen
Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion in ständiger
Verwaltungspraxis internationale Reiseausweise für Flüchtlinge
ausgestellt, sofern diese keinen gültigen Pass ihres Heimatlandes
besaßen. Diese Verwaltungspraxis hat der Beklagte jedoch mit
In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes geändert. Seitdem wird
auch bei jüdischen Zuwanderern, denen bisher ein Reiseausweis für
Flüchtlinge ausgestellt worden ist, dieser Ausweis nicht verlängert
oder neu ausgestellt. Die Betroffenen werden nunmehr darauf
verwiesen, einen Reiseausweis für Ausländer zu beantragen, welcher
ihnen erteilt wird, wenn die Voraussetzungen der §§ 5 ff. AufenthV
vorliegen (vgl. Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin,
Stand: 20. Juli 2005, E.Israel 1 Ziffer 1.). Bei dieser Sachlage
besteht kein Anspruch des Klägers auf Fortführung der bis zum
In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes geübten
Verwaltungspraxis.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar
anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur
innewohnende interne Bindung hinaus vermittels sowohl des
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im
Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art.
20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im
Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermögen (vgl.
m.w.N. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104,
220, 223). Dabei ist Voraussetzung einer Selbstbindung angesichts
der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20
Abs. 3 GG), dass die Verwaltungspraxis der Rechtsordnung
entsprechen muss. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 49.02
-, juris Rn. 12). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann hier offen
bleiben, ob die Praxis der Ausstellung von Reiseausweisen von
Flüchtlingen für jüdische Zuwanderer rechtswidrig war, weil es
aufgrund des mit der Ausstellung von Pässen verbundenen Eingriffs
in die Personalhoheit des Herkunftsstaates hierfür einer
gesetzlichen Grundlage bedurft hätte (so: VG Hannover, Urteil vom
11. Juni 2010, a.a.O., Rn. 32), und bereits deshalb für den in der
Vergangenheit liegenden Zeitraum eine anspruchsbegründende
Außenwirkung nicht eintreten konnte. Denn jedenfalls durfte der
Beklagte seine Verwaltungspraxis mit In-Kraft-Treten des
Zuwanderungsgesetzes ändern. Der Verwaltung bleibt es grundsätzlich
unbenommen, von einer in der Vergangenheit geübten Praxis zugunsten
einer neuen gleichmäßigen Ermessenshandhabung abzugehen (vgl.
Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2006, § 10 V 3
Rn. 65; Starck in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum
Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1, Rn. 273). Für die Änderung der
Verwaltungspraxis müssen allerdings sachliche Gründe vorliegen
(vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997, a.a.O. und vom 5. November
1998 - 2 A 3.98 -, juris Rn. 12). Dies war hier der Fall. Als
Gründe für die Aufgabe seiner früheren Praxis führt der Beklagte
u.a. an, dass die bisherige Praxis nicht sachgerecht gewesen sei.
Da die jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion ein
Verfolgungs- oder Flüchtlingsschicksal nicht erlitten hätten und
ohne Angst vor staatlicher oder staatlich geduldeter Verfolgung
ihre Herkunftsstaaten bereisen und bei staatlichen Behörden Anträge
stellen und Dokumente erlangen könnten, sei für sie die Ausstellung
von Flüchtlingsausweisen nicht geboten. Diese Gründe für die
Änderung der Verwaltungspraxis sind nicht zu beanstanden. Es
besteht somit kein über Art. 3 Abs. 1 GG vermittelter Anspruch des
Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge.
Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht das
verfassungsrechtlich verbürgte Gebot des Vertrauensschutzes. Die
Tatsache allein, dass dem Kläger über einen Zeitraum von insgesamt
mehr als sechs Jahren hinweg ein Reiseausweis für Flüchtlinge
ausgestellt bzw. verlängert worden ist, konnte bei ihm kein
schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass diese Praxis auch
in der Zukunft weitergeführt werde. Die dem Kläger jeweils
ausgestellten Reiseausweise waren - den Vorgaben von Paragraf 5 des
Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention folgend - in ihrer
Geltungsdauer jeweils auf maximal zwei Jahre beschränkt. Der Kläger
konnte daher nicht annehmen, dass der Reiseausweis auch nach Ablauf
seiner Geltungsdauer ohne erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage
verlängert werden würde. Sollte ein schutzwürdiges Vertrauen des
Klägers darauf anzuerkennen sein, dass es ihm aufgrund seiner
Aufnahme als jüdischer Zuwanderer entsprechend des
Kontingentflüchtlingsgesetzes auch in Zukunft möglich sein müsse,
in der Bundesrepublik Deutschland ein Ausweisdokument zu erlangen,
mit dem er Auslandsreisen unternehmen kann, so würde diesem
Vertrauen auch mit der geänderten Verwaltungspraxis Rechnung
getragen. Denn mit der Aufgabe der Praxis, Reiseausweise für
Flüchtlinge auszustellen, entfällt für den Kläger nicht jede
Möglichkeit, in der Bundesrepublik Deutschland einen Reiseausweis
zu erlangen. Er hat, da er keinen Nationalpass besitzt, unter der
weiteren Voraussetzung, dass er einen Nationalpass auch nicht
zumutbar erlangen kann, gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV jedenfalls
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag
auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, im Falle der
Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Ausstellung eines solchen.
Das vom Kläger darüber hinaus geltend gemachte Vertrauen darauf,
dass er sich nach seiner Aufnahme als jüdischer Zuwanderer niemals
um einen nationalen Pass bei der ukrainischen Botschaft werde
bemühen müssen, ist nicht schutzwürdig. Aus der dem Kläger durch
das Landratsamt Rhön-Grabfeld zur Unterzeichnung vorgelegten
Erklärung vom 16. September 1998 folgt nicht, dass er davon
ausgehen durfte, dass er zu keinen Zeitpunkt in der Zukunft einen
nationalen Pass werde beschaffen müssen. Darin wurde der Kläger
darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit seiner Aufnahme als
jüdischer Zuwanderer außerhalb des geregelten Verfahrens zunächst
auf die Vorlage eines gültigen Nationalpasses verzichtet wurde. Aus
dieser Formulierung ergibt sich, dass die Vorlage eines
Nationalpasses eigentlich erforderlich gewesen wäre und
möglicherweise noch in der Zukunft gefordert werden kann. Lediglich
beispielhaft wird in der Erklärung angeführt, dass im Falle eines
späteren Einbürgerungsverfahrens der Besitz eines gültigen
Nationalpasses des Herkunftsstaates häufig notwendig sei. Auch in
der Rücknahme des Asylantrages im Hinblick auf die ihm eingeräumte
Rechtsstellung liegt keine Ausübung eines schutzwürdiges Vertrauen
darauf, dass auch nach Ablauf der Geltungsdauer des Reiseausweises
für Flüchtlinge dieser stets verlängert werden würde. Zum einen ist
anzunehmen, dass der Kläger in erster Linie im Hinblick auf das ihm
gewährte unbefristete Aufenthaltsrecht seinen Asylantrag
zurückgenommen hat. Außerdem wäre jedenfalls ein Vertrauen auf die
Wiederholung der Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge
auch nach Ablauf der Geltungsdauer – wie dargelegt –
nicht schutzwürdig.
- Die Klage hat mit dem Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg.
Dieser ist nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide eine Verpflichtung
des Beklagten zur Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer,
hilfsweise eine Neubescheidung seines Antrages auf Ausstellung
eines Reiseausweises für Ausländer begehrt.
a) Die Verpflichtungsklage ist zwar auch insoweit zulässig. Die
in der erstmaligen Stellung eines Hilfsantrages in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht liegende Klageänderung ist
zulässig, denn der Beklagte hat sich auf die geänderte Klage
eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat einen Antrag beim
Beklagten gestellt und das erforderliche Vorverfahren (§ 68 VwGO)
durchgeführt. Mit Schreiben vom 15. März 2005 beantragte der Kläger
ausdrücklich und über seinen Antrag vom 24. Februar 2005
hinausgehend die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.
Diesen Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2005
beschieden. Zwar wird in dem Tenor des Bescheides nur der Antrag
des Klägers „vom 24. Februar 2005 auf Ausstellung eines
Reiseausweises für Flüchtlinge auf Grund des Art. 28“
genannt. Jedoch ergibt sich bei sachgerechter Auslegung des
Bescheides, in dessen Begründung ausgeführt wird, dass auch eine
Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1
AufenthV) nicht in Betracht komme, dass damit auch der unter dem
15. März 2005 gestellte Antrag beschieden werden sollte. Auch
insoweit hat der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2005
Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember
2005 zurückgewiesen wurde.
b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder einen
Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer noch
auf Neubescheidung seines Antrages. Der Bescheid des Beklagten vom
19. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.
Dezember 2005 ist daher auch insoweit rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge richtet
sich nach §§ 5 Abs. 1, 6 AufenthV. Zwar besitzt der Kläger eine
Niederlassungserlaubnis, so dass für ihn grundsätzlich nach § 6
Satz 1 Nr. 1 AufenthV ein Reiseausweis für Ausländer im Inland
ausgestellt werden darf. Jedoch sind die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 5 AufenthV nicht erfüllt.
Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich
keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbarere
Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Absatz 2 der
Bestimmung enthält Regelbeispiele dazu, was als zumutbar im Sinne
des Absatzes 1 gilt. So ist etwa in der den Bestimmungen des
deutschen Passrechts entsprechenden Weise an der Ausstellung oder
Verlängerung des Passes oder Passersatzes mitzuwirken und die
Behandlung des Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates
nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu
einer unzumutbaren Härte führt (Nr. 2). Ferner sind für die
behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein
festgelegten Gebühren zu zahlen (Nr. 4).
Welche konkreten Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen
sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund
einer Gesamtbetrachtung aller Umstände (vgl. zum Begriff der
Unzumutbarkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV: BVerwG, Beschluss vom
20. Juni 2011 – 1 B 1.11 -, juris Rn. 6). Bei dieser
Gesamtbetrachtung sind vorliegend zu Gunsten des Klägers die
besondere Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung zu
berücksichtigen, die dadurch bedingt sind, dass er niemals einen
nationalen Pass der Ukraine besessen hat und sich bislang auch
nicht darum bemühen musste, weil er in der Vergangenheit einen
internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge besaß. Dabei liegt
nach der Rechtsprechung des Senats die Darlegungs- und Nachweislast
dafür, die erforderlichen und zumutbaren Schritte für die Erlangung
eines Nationalpasses unternommen zu haben, nicht allein beim
Kläger. Vielmehr bestehen wechselseitige Pflichten des betroffenen
Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde. Den Ausländer
treffen eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich
ihm bekannter und zumutbarer Möglichkeiten, einen Pass zu
beschaffen. Der Behörde obliegt die Erfüllung einer Hinweis- sowie
einer Anstoßpflicht. Sie muss den Ausländer auf diejenigen
Möglichkeiten der Passbeschaffung hinweisen, die ihm bei objektiver
Sichtweise nicht bekannt sein können (vgl. zu § 25 Abs. 5 Satz 3
AufenthG: Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2011 - OVG 2 M 62.10
-, unter Bezugnahme auf VGH München, Urteil vom 23. März 2006 - 24
B 05.2889 -, juris). Selbst bei Berücksichtigung der besonderen
Schwierigkeiten des Klägers bei der Passbeschaffung infolge der
Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge und bei Anwendung
des nach Verantwortungsbereichen differenzierenden Maßstabs für die
Nachweispflicht reichen die Darlegungen des Klägers über seine
Passbeschaffungsbemühungen nicht aus, um anzunehmen, dass er einen
solchen bei der ukrainischen Botschaft nicht zumutbar erlangen
kann.
Zwar hat der Kläger unter dem 25. Januar 2007 mit dem
vollständig ausgefüllten Formular der ukrainischen Botschaft
„Antrag über Besitz oder Nichtbesitz der ukrainischen
Staatsangehörigkeit“ die Überprüfung der ukrainischen
Staatsangehörigkeit beantragt, deren Feststellung die erste
notwendige Voraussetzung für die Ausstellung eines ukrainischen
Passes ist. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auch persönlich
bei der ukrainischen Botschaft vorgesprochen. Damit hat er jedoch
nicht alle für ihn zumutbaren Schritte zur Beschaffung eines
ukrainischen Passes unternommen. Offen bleiben kann, ob der Antrag
auf Überprüfung der ukrainischen Staatsangehörigkeit bereits
unvollständig war, weil ihm kein Identitätsnachweis beigefügt war,
oder ob der Beklagte insoweit seiner Hinweispflicht nicht genügt
hat. Denn jedenfalls hat der Kläger weitere für ihn zumutbare
Bemühungen unterlassen. So hat er sich nicht mit dem gebotenen
Nachdruck um die Ausstellung eines ukrainischen Passes bemüht. Seit
der Antragstellung vom 25. Januar 2007 und der Vorsprache bei der
ukrainischen Botschaft sind nunmehr fast 5 Jahre vergangen, ohne
dass der Kläger weitere Schritte unternommen oder sich nach den
Gründen für die Nichtbescheidung seines Antrages erkundigt hätte.
Der Kläger hat außerdem nicht – wie nach § 5 Abs. 2 Nr. 4
AufenthV erforderlich – die Gebühren für die Bearbeitung
seines Antrages auf Überprüfung der Staatsangehörigkeit entrichtet.
Dies räumt er in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 20.
September 2011 letztlich ein („… wollte diese bereits
bezahlen“). Schließlich ist der Kläger ohne sachlichen Grund
nicht auf das in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht unterbreitete Angebot des Beklagten eingegangen,
sich durch einen spezialisierten Mitarbeiter der Clearingstelle bei
einer weiteren Vorsprache bei der Botschaft begleiten zu lassen,
der einen formellen Umgang sowie eine ordnungsgemäße Bearbeitung
sicherstellen und zudem die konkreten Auskünfte der
Botschaftsmitarbeiter dokumentieren könnte.
Diese zumutbaren weiteren Bemühungen durfte der Kläger auch
nicht deshalb als entbehrlich ansehen, weil nach der ihm der von
der ukrainischen Botschaft gegebenen Auskunft eine Entscheidung
über seinen Antrag vom 25. Januar 2007 zunächst eine Registrierung
bei der ukrainischen Botschaft erfordere, die nur nach Erteilung
der persönlich in Kiew zu beantragenden Zustimmung der ukrainischen
Behörden zur unbefristeten Ausreise möglich sei und ein Versuch,
die Genehmigung in der Ukraine zu erlangen, für ihn von vornherein
nicht erfolgversprechend wäre. Die dem Kläger gegebene Auskunft
widerspricht den Erkenntnissen des Beklagten über das übliche
Verfahren der Passbeschaffung bei der ukrainischen Botschaft,
wonach bei einem positiven Ergebnis der Überprüfung der
Staatsangehörigkeit der Antrag auf konsularische Registrierung auch
bei der ukrainischen Botschaft gestellt werden kann. Sie steht auch
nicht im Einklang mit der gegenüber dem Beklagten erteilten
telefonischen Auskunft der ukrainischen Botschaft vom 9. November
2011, wonach der Antrag des Klägers vom 25. Januar 2007 deshalb
unbearbeitet geblieben sei, weil es an einem Identitätsnachweis in
Kopie sowie an einem Nachweis über die Begleichung der
Konsulargebühren gefehlt habe. Es ist daher jedenfalls nicht ohne -
vom Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu erbringende -
weitere Nachweise davon auszugehen, dass eine Bescheidung seines
Antrags auf Überprüfung seiner Staatsangehörigkeit durch die
ukrainische Botschaft deshalb unterblieben ist, weil es an einer
Registrierung bei der ukrainischen Botschaft und der dafür
erforderlichen Zustimmung der ukrainischen Behörden zur
unbefristeten Ausreise fehlte. Weitere Aufklärung könnte eine
Vorsprache des Klägers bei der ukrainischen Botschaft mit einem
Mitarbeiter der Clearingstelle erbringen, die dieser jedoch trotz
eines entsprechenden Angebots des Beklagten bislang nicht
unternommen hat. Im Übrigen ist es nach den Darlegungen des Klägers
auch nicht ersichtlich, dass es für ihn völlig aussichtslos wäre,
die Genehmigung über das unbefristete Verbeiben im Ausland in der
Ukraine zu erlangen. Soweit er auf die – in eigener
Übersetzung vorgelegte – „Verordnung über das Anschauen
des Gesuchs ukrainischer Staatsbürger auf unbefristetes Verbleigen
im Ausland“ verweist und geltend macht, die darin für die
Genehmigung verlangten Unterlagen in der Ukraine nicht mehr
besorgen zu können, ist schon fraglich, ob die Verordnung (noch)
formell gültig ist und ob die entsprechenden Unterlagen in der
Praxis der ukrainischen Behörden auch in Fällen, in denen die
Ausreise - wie hier - schon im Jahr 1992 erfolgt ist, ohne
Einschränkung verlangt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der
Zivilprozessordnung.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil
die Rechtsfrage, welchen Umfang die Rechtsstellung jüdischer
Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion hat, die vor
In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen worden sind,
einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.