OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen — 2012-05-10 — 10 UF 227/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-10
Aktenzeichen: 10 UF 227/10
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Bernau vom 3. November 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie
folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen
Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen,
und zwar
- für die Monate Juli bis Dezember 2008
Elementarunterhalt von 424 € und Altersvorsorgeunterhalt
von 107 €,
- für die Monate Januar bis Juli 2009
Elementarunterhalt von 758 € und Altersvorsorgeunterhalt
von 194 €,
- für die Monate August bis Dezember 2009
Elementarunterhalt von 604 € und Altersvorsorgeunterhalt
von 155 €,
- für die Monate Januar bis Dezember 2010
Elementarunterhalt von 858 € und Altersvorsorgeunterhalt
von 226 €,
- für die Monate Januar bis Dezember 2011
Elementarunterhalt von 1.385 € und Altersvorsorgeunterhalt
von 415 €,
- für die Monate Januar bis Dezember 2012
Elementarunterhalt von 2.159 € und Altersvorsorgeunterhalt
von 717 € sowie
Elementarunterhalt von 1.344 € und Altersvorsorgeunterhalt
von 396 €.
Der rückständige Unterhalt ist sofort, der laufende Unterhalt
ist monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zahlbar.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 68 % und der
Beklagte 32 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 60 %
und dem Beklagten zu 40 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der
Kosten für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages. Dem Beklagten wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.250 €
festgesetzt.
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung der
erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 89.500,59 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um
Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 2008.
Die am ….11.1956 geborene Klägerin und der am
….2.1956 geborene Beklagte haben am 21.8.1981 geheiratet.
Aus der Ehe sind die in den Jahren 1981 und 1985 geborenen Kinder
N… und Na… hervorgegangen. Die Trennung der Parteien
erfolgte im Juli 2007. Das Scheidungsverfahren ist seit dem
28.3.2008 rechtshängig.
Die Klägerin ist als Steuerfachangestellte und der Beklagte als
Verkehrsflugzeugführer tätig. Der Beklagte bewohnt seit der
Trennung das ehemals im ideellen Miteigentum beider Parteien
stehende Einfamilienhaus in A… gemeinsam mit seiner
Lebensgefährtin. Im Januar 2012 übertrug die Klägerin dem Beklagten
ihren hälftigen Miteigentumsanteil, sodass der Beklagte nunmehr
Alleineigentümer des Hausgrundstücks ist.
Durch Schriftsatz vom 22.7.2008 forderte die Klägerin den
Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt einschließlich
Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 2.937 € auf.
Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.7.2010,
rechtskräftig seit dem 29.7.2010, wurde der Beklagte wegen
vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Klägerin zu einer
Geldstrafe verurteilt.
Mit dem bei Gericht im Dezember 2008 eingegangenen Schriftsatz
hat die Klägerin den vorliegenden Rechtsstreit eingeleitet und
Trennungsunterhalt ab Juli 2007 geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil
vom 3.11.2010 für die Zeit ab Juli 2008 unter Klageabweisung im
Übrigen zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Form von Elementar-
und Altersvorsorgeunterhalt an die Klägerin zwischen monatlich
2.589 € und 3.751 € insgesamt verurteilt. Zur Begründung
hat das Amtsgericht ausgeführt, soweit bei weit
überdurchschnittlich guten Verhältnissen angenommen werde, der
Unterhaltsbedarf müsse konkret bemessen werden, beruhe dies auf der
Überlegung, den Teil des Einkommens aus der Unterhaltsberechnung
auszuscheiden, der in der Vergangenheit nicht dem Konsum, sondern
der Vermögensbildung zugeführt worden sei. Insoweit reiche es aus,
wenn der Berechtigte darlege, welcher Teil des Einkommens in der
Vergangenheit gespart worden sei. Denn daraus ergebe sich zugleich,
was man für den Lebensunterhalt ausgegeben habe. Eine entsprechende
Darlegung der Klägerin sei gegeben.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der
Berufung. Er trägt insbesondere vor:
Das Amtsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, da es entgegen seiner Ankündigung ein Urteil erlassen und
schriftsätzliches Vorbringen vom 26.10.2010 unberücksichtigt
gelassen habe.
Mit Rücksicht auf die überdurchschnittlich guten
Einkommensverhältnisse der Parteien sei eine konkrete
Bedarfsbemessung angezeigt. Diesem Erfordernis werde der Vortrag
der Klägerin nicht gerecht. Darüber hinaus sei die Klägerin
aufgrund ihrer eigenen Erwerbseinkünfte sowie ihrer Kapitalerträge
und Steuererstattungen in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf, der
jenseits der Sättigungsgrenze liege, selbst zu decken. Einen
ungedeckten Bedarf habe sie jedenfalls nicht nachgewiesen.
Die Darlegung der Einkünfte durch die Klägerin sei
unvollständig. Sie habe nur ihre Einkünfte im Jahr 2008, nicht
diejenigen in den Jahren 2009 und 2010 dargelegt. Auch habe sie
erhebliche Zinseinkünfte und Steuerrückerstattungen nicht
offengelegt.
Soweit Vermögensbildung betrieben worden sei, sei zu
berücksichtigen, dass eine Doppelberücksichtigung nicht stattfinden
dürfe. Die durchschnittliche Vermögensbildung in den Jahren 2004
bis 2007 habe 2.845 € monatlich betragen. Man habe als Familie
sehr bodenständig gelebt. Er fahre nach wie vor einen während der
Ehezeit angeschafften japanischen Kleinwagen. Auch für Urlaube sei
verhältnismäßig wenig ausgegeben worden. Man habe nahezu bescheiden
gelebt im Hinblick auf die geplanten und vollzogenen Investitionen
und Ansparungen. Darüber hinaus sei Vermögensbildung durch
monatliche Tilgungsleistungen auf den Immobilienkredit, notwendige
Investitionen am Haus, die Ausbildung der Töchter sowie für die
Ansparung von Lebensversicherungen betrieben worden. Insgesamt sei
daher von einer monatlich zu berücksichtigenden Vermögensbildung
von über 6.000 € auszugehen.
Zu beachten sei auch, dass die Klägerin außergerichtlich
Nutzungsentschädigungsansprüche für die Überlassung des ehelichen
Wohnhauses geltend gemacht habe.
Darüber hinaus habe die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch
verwirkt. Denn sie habe ihn zu Unrecht der vorsätzlichen
Körperverletzung bezichtigt. Insoweit sei er zwar inzwischen
rechtskräftig verurteilt worden. Dessen ungeachtet habe er die Tat
nicht begangen, was die Klägerin wisse. Er habe nun zwei Gutachten
von Rechtsmedizinern eingeholt, aus denen sich ergebe, dass er der
Klägerin die Verletzungen nicht habe beibringen können. Er
beabsichtige, eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens durchzuführen
und habe die Klägerin wegen Prozessbetruges angezeigt. Die Klägerin
habe gewusst, dass sie mit diesem Vorwurf seine berufliche Existenz
als Pilot gefährde. Er sei zudem durch die zu Unrecht erfolgte
Beschuldigung erheblich psychisch belastet, sodass er kaum noch in
der Lage gewesen sei, seiner beruflichen Tätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen nachzugehen.
Weitere Verwirkungsgründe lägen darin, dass die Klägerin ihre
Einkünfte nicht vollständig dargelegt, Einkommenserhöhungen
verschwiegen und ihm die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen
Veranlagung während der Trennungszeit verweigert habe. Auch der
Umstand, dass die Klägerin die von ihm dargelegten Ausgaben für
Vermögensbildung, die Nebenkosten des Wohnhauses und die
Vermögensbildung zugunsten der Kinder, die Ausbildungskosten der
Kinder und seiner Vermögensvorsorge bestritten habe, rechtfertige
ebenfalls eine Anspruchsverwirkung.
Schließlich sei der Unterhaltsanspruch auf die Zeit von zwei
Jahren ab Trennung zu befristen. Der für den nachehelichen
Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung finde auch für
den Trennungsunterhalt Anwendung. Im Übrigen sei die Klägerin für
die Verzögerung der Folgesache Zugewinnausgleich im laufenden
Scheidungsverbundverfahren und damit für die noch immer nicht
erfolgte Ehescheidung verantwortlich. Ihm sei es daher unzumutbar,
den weiteren Ablauf des Scheidungsverfahrens abzuwarten.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Trennungsunterhalt auf zwei Jahre Trennungszeit zu
begrenzen,
und die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung und die Anträge des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt
insbesondere vor:
Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie ihren Bedarf
substantiiert dargelegt. Der Beklagte irre, wenn er meint, dass bei
überdurchschnittlich hohen Einkünften der Unterhaltsberechtigte
seinen Unterhaltsbedarf ausschließlich und nur im Wege des
Einzelnachweises von Bedarfspositionen führen könne und sich eine
Berechnung des Unterhalts nach Quoten verbiete. Indem sie die
Aufwendungen für Vermögensbildung berücksichtigt habe, sei sie
vielmehr den Anforderungen an eine konkrete Bedarfsbemessung
ebenfalls gerecht geworden.
Der Lebensstil während der Ehe sei durchaus gehoben gewesen.
Mindestens 92,66 % des Einkommens hätten zur Bestreitung des
ehelichen Lebensbedarfs zur Verfügung gestanden. Im Übrigen sei sie
nach der Trennung ohnehin nicht mehr gehalten, eine vom Beklagten
behauptete Einschränkung weiter hinzunehmen.
Die vom Amtsgericht zugrunde gelegte Sparrate von monatlich 710
€ sei nicht zu beanstanden. Die monatlichen Ansparungen, die
sich von Januar 2004 bis Juni 2007 nur auf rd. 2.170 €
belaufen hätten, hätten lediglich der Ablösung des Hauskredites
gedient und könnten daher kein für die Ehe prägendes Sparverhalten
der Parteien herleiten. Denn Rücklagen, die zur Anschaffung oder
Finanzierung eines Hauses, welches der Familie als
Lebensmittelpunkt dienen soll, gebildet werden, seien nicht
Vermögensbildung, sondern der Deckung des laufenden Lebensbedarfs
zuzurechnen. Im Übrigen sei mit der Trennung die Geschäftsgrundlage
für die Beschränkung der Lebensführung weggefallen. Die
Vermögensbildung sei überdies als Abzugsposten auf beiden Seiten zu
berücksichtigen und entsprechend ihrer beiderseitigen Einkommen zu
verteilen.
Dass sich der geltend gemachte Unterhalt ab Oktober 2009 erhöht
habe, sei allein darauf zurückzuführen, dass der Beklagte die
Zahlung auf den Hauskredit eingestellt habe. Da er auch keinen
Unterhalt zahle, sei sie gezwungen, das vorhandene Sparvermögen für
ihren Lebensstil einzusetzen.
Zinseinkünfte habe der Beklagte „ins Blaue hinein“
behauptet. Allerdings habe es ein gemeinsames Sparguthaben gegeben,
das aufgrund einer Vereinbarung vom 21.7.2007 hälftig aufgeteilt
worden sei. Dabei sei man sich einig gewesen, dass der jeweils
hälftig erlangte Vermögenswert bei zukünftigen Auseinandersetzungen
keine Rolle mehr spielen solle.
Mit der Vorlage der monatlichen Gehaltsabrechnungen genüge der
Beklagte nicht der Senatsauflage vom 13.12.2011. Die vom Beklagten
vorgelegten Gehaltsabrechnungen seien unvollständig. So würden sie
für 2010 keine Tantiemenzahlungen enthalten. Auch die von ihm
bezogenen geldwerten Vorteile seien von ihm nicht hinreichend
dargetan. Es fehle der Steuerbescheid für 2010 und die Darlegung
der Zinserträge für 2011. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der
Beklagte höhere als die von ihm angegebenen Zinsen erzielt habe.
Jedenfalls seien ihm fiktive Zinsen zuzurechnen, da er monatlich
mindestens 5.300 € auf das Konto seiner Lebensgefährtin
überweise und somit ihrem Unterhaltsbedarf entziehe.
Die vom Beklagten betriebene berufliche und private zusätzliche
Altersvorsorge sei nur im Rahmen der von der Rechtsprechung
zugebilligten 4%-Grenze des Bruttoeinkommens des Vorjahres zu
berücksichtigen. Bei den betrieblichen Versorgungen
„Übergangsversicherung A…“ und
„Direktversicherung L…“, die
Kapitallebensversicherungen seien, handele es sich ohnehin nicht um
zusätzliche Altersvorsorge, sondern um Vermögensbildung.
Der Unterhaltsanspruch sei nicht verwirkt. Der Beklagte habe
eine vorsätzliche Körperverletzung zu ihren Lasten begangen.
Deshalb sei er zu Recht rechtskräftig verurteilt worden. Durch die
Strafanzeige habe sie somit berechtigte Interessen
wahrgenommen.
Den Antrag des Beklagten auf gemeinsame steuerliche Veranlagung
habe das Amtsgericht im Parallelverfahren 10 UF 94/11 unter dem
16.2.2011 wegen Verstoßes gegen die Friedenspflicht infolge der
körperlichen Übergriffe des Beklagten zurückgewiesen. Schon deshalb
sei von einer Verwirkung nicht auszugehen.
Eine Verwirkung wegen Verschweigens von Einkünften sei ebenfalls
nicht gegeben. Soweit es um die Einbeziehung von
Steuererstattungsansprüchen gehe, sei ohnehin das Verbot der
Doppelberücksichtigung zu beachten, da solche Ansprüche unter den
Zugewinnausgleich fielen. Soweit der Beklagte beanstande, dass sie
ihre Erwerbseinkünfte in den Jahren 2009 und 2010 erstinstanzlich
nicht dargetan habe, sei sie dazu nicht verpflichtet gewesen. Im
Verhältnis zu ihm schulde sie keine weitergehende Auskunft, als sie
der Beklagte selbst erteile.
Soweit es Zinseinkünfte betreffe, habe der Beklagte selbst
ebenfalls keine Angaben gemacht. Sie ihrerseits habe nie geleugnet,
Zinsen erhalten zu haben, gehe aber angesichts der bereits
angeführten Vereinbarung vom 21.7.2007 davon aus, dass diese
unterhaltsrechtlich unbeachtlich seien. Im
Zugewinnausgleichsverfahren habe der Beklagte im Übrigen erhebliche
Vermögenswerte bewusst verschwiegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien angehört. Insoweit wird auf den
Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 27.10.2011 verwiesen. Der
Senat hat die Parteien in den weiteren Senatsterminen am 13.3.2012
und am 26.4.2012 angehört:
Die Klägerin hat erklärt:
Nach Aufhebung der Steuerbescheide für 2006 und 2007 infolge
nachträglicher steuerlicher Zusammenveranlagung habe ich nunmehr
die Steuererstattungen nebst Zinsen zurückgezahlt. Ich verweise auf
die von mir bereits zu den Akten gereichten
Aufhebungsbescheide.
Meinen hälftigen Miteigentumsanteil an unserem Hausgrundstück in
A… habe ich dem Beklagten durch notariellen Vertrag vom
24.1.2012 gegen Übernahme der noch valutierenden Hausschulden durch
den Beklagten gegen Zahlung von 27.000 € übertragen. Den
Betrag habe ich bereits erhalten. Auch meinen hälftigen
Miteigentumsanteil an unserem Wochenendgrundstück in F… habe
ich dem Beklagten gegen Zahlung von 10.000 € übertragen.
Die Zinsbescheinigung der Da… Bank für das Kalenderjahr
2011 hat der Antragsgegner noch nicht vorgelegt.
Der Beklagte hat erklärt:
Die Angaben der Klägerin zur Übertragung der hälftigen
Miteigentumsanteile sind zutreffend. Durch die nachträgliche
steuerliche Zusammenveranlagung sind auch die gegen mich ergangenen
Steuerbescheide für 2006 und 2007 zwischenzeitlich aufgehoben
worden. Mir sind die Beträge auch bereits erstattet worden. Den
genauen Betrag kann ich heute nicht benennen.
Eine Einkommensteuererklärung für 2010 habe ich noch nicht
gefertigt, sodass mir auch noch kein entsprechender Steuerbescheid
vorliegt. Im Jahr 2010 habe ich keine Sonderzahlung von meinem
Arbeitgeber erhalten.
II.
Die zulässige Berufung, für die mit Rücksicht auf die Einleitung
des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem 1.9.2009 das bisherige
Verfahrensrecht gilt, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG (vgl. auch BGH, FGPrax
2010, 102, 103, Tz. 8 ff.; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, 3.
Edition, § 58, Rz. 46 ff.), ist teilweise begründet. Der Beklagte
schuldet der Klägerin Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB in Form
von Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt in dem aus der
Urteilsformel ersichtlichen Umfang.
Die Klägerin ist mit Rücksicht auf das Aufforderungsschreiben
ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.7.2008 grundsätzlich
berechtigt, Unterhalt ab Juli 2008 geltend zu machen, §§ 1361 Abs.
4 S. 4, 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB.
Gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB kann die Klägerin den nach den
ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt
verlangen.
a)
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die vom Amtsgericht
vorgenommene Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach der
Quotenmethode nicht zu beanstanden. Die Klägerin muss bei den
vorliegend gegebenen Einkommensverhältnissen – auf die im
Folgenden einzugehen sein wird - ihren Unterhaltsbedarf nicht
konkret anhand von Einzelpositionen darlegen und berechnen.
Vielmehr kann die Bedarfsberechnung - auch mit Blick auf die
Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - im
Wege des Quotenunterhalts unter Aussonderung einer angemessenen
Vermögensbildungsrate erfolgen.
Entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG ist bei der
Unterhaltsbemessung von dem Halbteilungsgrundsatz auszugehen,
wonach nach den ehelichen Lebensverhältnissen das Einkommen, das
den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, beiden Ehegatten zuzuordnen
ist, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden
Ehegatten erzielt wird (FamRZ 2011, 437; FamRZ 2002, 527; FamRZ
1983, 342). Dieser im Wege der Halbteilung zu ermittelnde
Unterhaltsbedarf wird regelmäßig als Quotenunterhalt nach Abzug
eines Erwerbstätigenbonus ermittelt. Allerdings beruht diese
Bedarfsberechnung auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene
Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei
besonders günstigen Einkommensverhältnissen ist nach dem objektiven
Maßstab eines vernünftigen Betrachters auch unter Berücksichtigung
des tatsächlichen Konsumverhaltens der Ehegatten während des
Zusammenlebens aber regelmäßig davon auszugehen, dass das Einkommen
nicht gänzlich verbraucht, sondern teilweise der Vermögensbildung
zugeführt wird (BGH, FamRZ 2007, 1532). Dies führt jedoch nicht
dazu, dass es eine Obergrenze für die Bedarfsbemessung des
Ehegattenunterhalts (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt) gibt.
Der BGH hat eine solche absolute Sättigungsgrenze stets abgelehnt
(BGH, FamRZ 2010, 1637; FamRZ 1990, 280; FamRZ 1983, 150; FamRZ
1982, 151). Allerdings muss berücksichtigt werden, dass auch bei
bester wirtschaftlicher Lage der Unterhaltsanspruch nur der
Bedarfsdeckung dienen soll, nicht der Vermögensteilhabe (BGH, FamRZ
2007, 1532). Vom Unterhaltsanspruch erfasst werden können daher nur
jene Mittel, die nach einem objektiven Maßstab eine Einzelperson
auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche für einen billigenswerten
Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann (BGH, LM Nr. 2 zu § 1578 BGB;
juris-PK-BGB, 5. Aufl., § 1578, Rz. 57). Wenn in der Rechtsprechung
und Literatur deswegen für solche Fälle gehobener
Einkommensverhältnisse eine Korrektur durch eine konkrete
Bedarfsberechnung verlangt wird (vgl. Ziff. 15.3 der Leitlinien der
Oberlandesgerichte und Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in
der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 4, Rz. 762 ff.), wird
dies vom BGH gebilligt (vgl. FamRZ 2011, 192; FamRZ 2010, 1637;
FamRZ 2005, 97; FamRZ 2003, 848; FamRZ 1990, 280; FamRZ 1987, 691;
FamRZ 1985, 582; FamRZ 1982, 1187). Der BGH hat aber ebenfalls
anerkannt, dass der Bedürftige seinen Bedarf auch nach dem bisher
üblichen Lebensstandard unter Ausschluss der bisher üblichen
Aufwendungen für Vermögensbildung als Quotenunterhalt geltend
machen kann (vgl. FamRZ 1987, 36; FamRZ 2007, 1532; FamRZ 1982,
151; FamRZ 1980, 665; FamRZ 1980, 771). Welche Methode anzuwenden
ist, ist eine Frage des Einzelfalls und unterliegt der
tatrichterlichen Beurteilung. Eine einheitliche Rechtsprechung der
Obergerichte, ab welcher Einkommenshöhe es einer konkreten
Bedarfsermittlung bedarf, besteht nicht. Allerdings bildet nach der
Rechtsprechung des BGH ein Unterhaltsbedarf von gegenwärtig 5.100
€ die Höchstgrenze des vom Einkommen des besserverdienenden
Ehegatten abgeleiteten Quotenunterhalts (FamRZ 2010, 1637; vgl.
auch Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz. 766). Die konkrete
Darlegung eines höheren Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen
Lebensverhältnissen ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Da sich vorliegend kein Unterhaltsbedarf der Klägerin von über
5.100 € ergibt, kann der Unterhalt auch ohne konkrete
Bedarfsberechnung im Wege des Quotenunterhalts nach den
beiderseitigen Einkünften unter Aussonderung einer angemessenen
Vermögensbildungsrate geltend gemacht werden. Die Bemessung des
angemessenen Unterhalts im Sinne von § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB und
damit die Feststellung der Quote ist Aufgabe des Tatrichters (vgl.
Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz. 775).
b)
Das insoweit aufseiten des Beklagten zu berücksichtigende
Einkommen ergibt sich unter Heranziehung seiner Erwerbseinkünfte
nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen, Steuernachzahlungen,
zusätzlicher Altersvorsorge und Kindesunterhalt sowie weiteren
Einkünften in Form von Steuererstattungen und Kapitalerträgen sowie
eines Wohnvorteils.
aa)
(1) Zur Ermittlung des Erwerbseinkommens des Beklagten können
die von ihm vorgelegten Verdienstabrechnungen für die Monate Januar
2008 bis Dezember 2011 herangezogen werden. Dabei kann zunächst auf
die jeweiligen Auszahlungsbeträge abgestellt werden, da hierdurch
das sich aufgrund der Nachverrechnungen aus den Vormonaten
ergebende Nettoeinkommen mit einbezogen wird. Soweit die
Auszahlungsbeträge unterhaltsrechtlich relevante Abzüge
berücksichtigen, wird auf diese nachfolgend gesondert einzugehen
sein. Soweit von der Klägerin Zweifel an der Vollständigkeit der
vorgelegten Gehaltsabrechnungen mit Rücksicht auf eine fehlende
Tantiemenzahlung im Jahr 2010 geäußert werden, teilt diese der
Senat nicht. Auf die Senatsauflage vom 13.12.2011, eine
Bescheinigung seines Arbeitgebers über sein lohnsteuerpflichtiges
Bruttoeinkommen einschließlich aller Zulagen, über etwaige
zweckbestimmte Leistungen sowie über sein Nettoeinkommen der Jahre
2008 bis 2011 vorzulegen, hat der Beklagte diese Bescheinigung mit
Schreiben vom 30.12.2011 unter wörtlicher Bezugnahme auf die
Senatsauflage bei seinem Arbeitgeber erbeten. Dass der Arbeitgeber,
wie er in seinem Anschreiben vom 6.1.2012 ausführt, diese nicht in
Form einer in sich geschlossenen Aufstellung erteilt, sondern
lediglich sämtliche Gehaltsabrechnungen in der jeweils letzten
Fassung unter dem Datum vom 6.1.2012 ausgedruckt zur Verfügung
gestellt hat, ist letztlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat
keine Handhabe, den Arbeitgeber des Beklagten zur Abgabe einer in
einer ganz bestimmten Form abgegebenen Erklärung anzuweisen (vgl.
auch § 643 Abs. 2 Nr. 1a) ZPO a. F. - jetzt § 236 Abs. 1 Nr. 1
FamFG). Im Übrigen müssen etwaige aufseiten der Klägerin
verbleibende Zweifel auch zu ihren Lasten gehen, da sie als
Anspruchstellerin für die Höhe des von ihr geltend gemachten
Quotenunterhaltsbedarfs darlegungs- und beweisbelastet ist.
Addiert man jeweils sämtliche Zahlbeträge eines Kalenderjahres,
wobei die in der Dezemberabrechnung 2010 erfolgte Pfändung von
6.756,87 € nicht zu berücksichtigen ist, ergeben sich folgende
monatliche Durchschnittseinkommen des Beklagten:
-
rd. 8.553 € in 2008,
-
rd. 8.531 € in 2009,
-
rd. 8.179 € in 2010,
-
rd. 8.887 € in 2011.
Das in 2011 erwirtschaftete Nettoeinkommen kann in Ermangelung
entgegenstehender Anhaltungspunkte für die Zukunft fortgeschrieben
werden.
(2) Neben den Nachverrechnungen aus den Vormonaten erfassen die
Auszahlungsbeträge aber auch steuerpflichtige Reisekosten,
sog. Abwesenheitsgelder, die in den Gehaltsabrechnungen des
jeweiligen Folgemonats ausgewiesen sowie in der Bescheinigung der
Lu… AG vom 11.1.2012 nochmals zusammengefasst und
nachfolgend für die jeweiligen Kalenderjahre aufgeschlüsselt sind.
Da der Beklagte mit den Reisekosten zusammenhängende Aufwendungen
nicht dargelegt hat, sind diese nur in Höhe von 1/3
unterhaltspflichtiges Einkommen, also mit 2/3 herauszurechnen (vgl.
Nr. 1.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008; Wendl/Dose, a. a. O., § 1, Rz.
82). Vom Nettoeinkommen des Beklagten sind daher folgende Beträge
in Abzug zu bringen, wobei der für 2011 ermittelte Abzug für die
Zukunft fortgeschrieben werden kann:
-
rd. 113 € (= 2.032,41 € x 2/3 : 12 Monate) in
2008,
-
rd. 105 € (= 1.886,23 € x 2/3 : 12 Monate) in
2009,
-
rd. 88 € (= 1.580,81 € x 2/3 : 12 Monate) in 2010
und
-
rd. 86 € (= 1.543,87 € x 2/3 : 12 Monate) ab
(3) Soweit der Beklagte darüber hinaus entsprechend der
Bescheinigung der Lu… AG vom 11.1.2012 steuerfreie
Reisekosten erhält, die in den Gehaltsabrechnungen nicht
ausgewiesen sind, sind diese dem Einkommen des Beklagten hingegen
nicht hinzuzusetzen. Denn soweit Spesen steuerfrei gewährt werden,
wird vermutet, dass nur ein tatsächlich entstandener Aufwand
abgedeckt wird, sodass kein geldwerter Vorteil gegeben ist (vgl.
Wendl/Dose, a. a. O., § 1, Rz. 82). Entgegenstehende
Anhaltungspunkte sind nicht ersichtlich.
(4) Der Beklagte erhält zudem Verpflegungsmehraufwendungen, die
in den Gehaltsabrechnungen nicht enthalten sind und auf sein
Personalkonto überwiesen werden. Sie sind in Ermangelung
dargelegter konkreter Aufwendungen daher wiederum entsprechend Nr.
1.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts mit 1/3 dem Einkommen zuzurechnen. Ausweislich
der vom Beklagten vorgelegten Pauschalabrechnungen errechnen sich
daher Beträge von
-
rd. 5 € (= 162 € x 1/3 : 12 Monate) in 2008,
-
rd. 3 € (= 96 € x 1/3 : 12 Monate) in 2009,
-
rd. 6 € (= 216 € x 1/3 : 12 Monate) in 2010 und
-
rd. 3 € (= 90 € x 1/3 : 12 Monate) in 2011,
wobei der für 2011 ergebende Betrag wiederum fortzuschreiben
ist.
(5) Soweit in den Gehaltsabrechnungen schließlich die Positionen
„Geldw. Vorteil Ticket“, „Loss of Licence“,
„UV privat“ und „UV beruflich“ enthalten
sind, bewertet der Senat lediglich die Flugticketkosten als
geldwerten Vorteil. Diese sind in den Gehaltsabrechnungen auch als
geldwerter Vorteil bezeichnet. Als Sachbezug sind sie grundsätzlich
Einkommen, ferner die auf diesen Betrag zu zahlende Einkommensteuer
und der Solidaritätszuschlag. Die monatlichen Beträge für die sog.
Loss of Licence von rd. 31 €, bei der es sich nach den
unwidersprochenen Angaben des Beklagten um eine
Erwerbsunfähigkeitsversicherung handelt, sowie für die berufliche
Unfallversicherung von unter 3 € sind beruflich veranlasst und
können ebenso wie die private Unfallversicherung, die mit nicht
einmal 1 € monatlich zu Buche schlägt, vernachlässigt werden.
Unter Berücksichtigung der in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen
Beträge für die Flugticketkosten sowie eines im Wege der Schätzung
(§ 287 ZPO) ermittelten Prozentsatzes für die darauf entfallende
Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag von 1/3 ermittelt sich
folgender dem Einkommen des Beklagten zuzurechnender geldwerter
Ticketvorteil:
-
rd. 96 € [= (868 € + 868 € x 1/3) : 12 Monate]
in 2008,
-
rd. 123 € [= (1.108 € + 1.108 € x 1/3) : 12
Monate] in 2009,
-
rd. 128 € [= (1.155 € + 1.155 € x 1/3) : 12
Monate] in 2010,
-
rd. 23 € [= (207 € + 207 € x 1/3) : 12 Monate]
in 2011.
Der monatliche Betrag für 2011 kann fortgeschrieben werden.
bb)
Einer Korrektur der vom Beklagten in seinen
Verdienstbescheinigungen ausgewiesenen monatlichen Abzüge vom
gesetzlichen Nettoeinkommen für „Entgeltumwandlung PK“,
„Direktversicherung G… LV“,
„Übergangsversicherung A…“ und
„Direktversicherung L…“ in Höhe von
monatlich
-
rd. 664 € (= 212 € + 51,13 € + 255,65 € +
145,21 €) in 2008,
-
rd. 668 € (= 216 € + 51,13 € + 255,65 € +
145,21 €) in 2009 und
-
rd. 672 € (= 220 € + 51,13 € + 255,65 € +
145,21 €) in 2010 und 2011
bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Denn diese
Abzüge sind als zusätzliche Altersvorsorge einkommensmindernd zu
berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt das
auch, soweit es sich um Kapitallebensversicherungen handelt (vgl.
Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 1034). Zwar ist der
Klägerin darin zuzustimmen, dass zusätzliche
Altersvorsorgeaufwendungen grundsätzlich nur in einer Höhe bis zu 4
% des Bruttoeinkommens des Vorjahres Berücksichtigung finden können
(BGH, FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2007, 793; Wendl/Dose/Gerhardt,
a.a.O., § 1, Rz. 1034 sowie Nr. 10.1 der Unterhaltsleitlinien des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008). Demgemäß
wäre ausgehend von den sich aus der Lohnsteuerbescheinigung für das
Jahr 2007 sowie den jeweiligen Dezemberabrechnungen der Jahre 2008
bis 2011 ergebenden Jahresbruttoeinkommen der Abzug für zusätzliche
Altersvorsorge begrenzt auf
-
rd. 548 € (= 164.464,62 € x 4 % : 12 Monate) in
2008,
-
rd. 579 € (= 173.731,18 € x 4 % : 12 Monate) in
2009,
-
rd. 578 € (= 173.482,39 € x 4 % : 12 Monate) in
2010,
-
rd. 557 € (= 166.968,42 € x 4 % : 12 Monate) in 2011
und
-
rd. 613 € (= 183.941,58 € x 4 % : 12 Monate) in
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den
Positionen „Übergangsversicherung A…“ und
„Direktversicherung L…“ ausweislich des
Tarifvertrages der Übergangsversicherung Cockpit aus dem Jahre 2005
jeweils um Kapitallebensversicherungen handelt, die mit Vollendung
des 60. Lebensjahres an den Berechtigten auszuzahlen sind. Bei
Abschluss dieses Tarifvertrages galt die feste Altersgrenze von 60
Jahren, ab der Piloten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr
nachgehen dürfen. Bis zur Entscheidung des EuGH vom 13.9.2011 (NJW
2011, 3209), wonach die tarifvertragliche Altersgrenzenregelung für
Piloten der Lu… AG von 60 Jahren eine unzulässige
Altersdiskriminierung darstellt, durfte der Beklagte von seinem
automatischen Berufsende im Alter von 60 Jahren ausgehen. Soweit er
im Vertrauen auf diese Regelung daher die auch während des
ehelichen Zusammenlebens betriebene Vorsorge in Form der
„Direktversicherung L…“ und
„Übergangsversicherung A…“ fortgeführt hat, ist
dieses Vertrauen in jedem Fall schutzwürdig, so dass eine
nachträgliche Begrenzung auf die 4 %-Grenze nicht gerechtfertigt
erscheint. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch
nicht für die Zeit nach Erlass der Entscheidung des EuGH. Zum einen
bleibt abzuwarten, wie künftig die Altersregelung bei der
Lu… AG unter Beachtung der Entscheidung des EuGH geregelt
werden wird, zum anderen stellt sich bei den vorliegenden
wirtschaftlich günstigen Verhältnissen der auf diese Versicherungen
entfallende Betrag jedenfalls als eine angemessene Vermögensbildung
dar, die – worauf nachfolgend noch gesondert einzugehen sein
wird - bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes zu berücksichtigen
ist. Eine – im Übrigen auch nur verhältnismäßig geringfügige
- Korrektur der Erwerbseinkünfte um einen Anteil nicht
berücksichtigungsfähiger zusätzlicher Altersvorsorge ist im
Ergebnis daher nicht geboten.
Allerdings hält der Senat mit Rücksicht auf die sich aus
gesetzlicher und betrieblicher Altersversorgung ergebende
Gesamtaltersvorsorge des Beklagten eine weitere Überschreitung der
4%-Grenze durch einen zusätzlichen Abzug in Höhe der privaten
Altersvorsorge von monatlich 127,82 € nicht mehr für
gerechtfertigt. Diese hat der Beklagte vielmehr aus seinem
verbleibenden Einkommen zu bestreiten.
cc) Berufsbedingte Aufwendungen sind aufseiten des Beklagten
unstreitig mit 5 % pauschal in Ansatz zu bringen (vgl. Nr. 10.2.1
der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts).
Dies ergibt folgende gerundete Beträge:
-
428 € (= 8.553 € x 5 %) in 2008,
-
427 € (= 8.531 € x 5 %) in 2009,
-
409 € (= 8.179 € x 5 %) in 2010 und
-
444 € (= 8.887 € x 5 %) ab 2011.
Nach Berücksichtigung der Pauschale ist für einen gesonderten
Abzug des Gewerkschaftsbeitrages kein Raum mehr.
dd) Das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen des Beklagten
wird ferner beeinflusst von Steuererstattungen und -nachzahlungen.
Insoweit ist auf die tatsächlichen Steuerzuflüsse und -abflüsse
nach dem sog. In-Prinzip abzustellen (BGH, FamRZ 1990, 981).
Maßgebend ist mithin, welche Zu- bzw. Abflüsse in den jeweiligen
Kalenderjahren seit 2008 tatsächlich erfolgt sind. Zwar weist die
Klägerin zu Recht darauf hin, dass Ansprüche aus dem
Steuerverhältnis, die vor dem für die Berechnung des Zugewinns
maßgeblichen Stichtag entstanden sind, auch bei der Ermittlung des
Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind (BGH, FamRZ 2006, 1178).
Da bislang aber weder eine Entscheidung noch eine Einigung der
Parteien zum Zugewinnausgleich erfolgt ist, ist der Senat nicht
aufgrund des Verbotes der Doppelberücksichtigung von Vermögen im
Unterhalt und beim Zugewinn (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1352) gehindert,
diese Beträge nach dem strengen sog. In-Prinzip bei dem vorliegend
zur Entscheidung anstehenden Unterhalt zu berücksichtigen (vgl.
Wendl/Dose/Kemper, a. a. O., § 1, Rz. 995).
Der Beklagte hat zahlreiche Steuerbescheide, die in den Jahren
ab 2008 erteilt worden sind und für den im Jahr 2008 beginnenden
Unterhaltszeitraum von Bedeutung sind, vorgelegt. Der Beklagte hat
überdies nunmehr auch die Steuerrückzahlung im Jahr 2012 belegt,
die sich durch die infolge nachträglicher steuerlicher
Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 und 2007 erfolgte Aufhebung
der Steuerbescheide für diese Jahre ergeben hat. Schließlich hat er
mit Schriftsatz vom 19.4.2012 die nach nachträglicher steuerlicher
Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 und 2007 erlassenen
Steuerbescheide vorgelegt. Die sich daraus ergebenden
Steuererstattungen sind entsprechend dem nunmehr vorgelegten
Bescheid des Finanzamts E… vom 19.4.2012 auf die Parteien zu
verteilen.
Wenn für ein Steuerjahr mehrere Bescheide erteilt worden sind,
sind jeweils beide Bescheide zu berücksichtigen. Denn die aufgrund
des Erstbescheids erfolgte Steuererstattung bzw. -nachzahlung ist
in dem Folgebescheid bereits erfasst. Berücksichtigt man sämtliche
Steuererstattungen und -nachzahlungen in der beschriebenen Weise,
so ergeben sich für die Jahre 2008 bis 2012 folgende
heranzuziehende Beträge:
-
rd. -664 € [= (-6.813,95 € Steuernachzahlung für
2006 – 367,40 € Steuernachzahlung für 2002 –
602,97 € Steuernachzahlung für 2003 – 179,59 €
Steuernachzahlung für 2004) : 12 Monate] in 2008,
-
rd. 17 € [= (125,72 € Steuererstattung für 2003 +
81,85 € Steuererstattung für 2004) : 12 Monate] in 2009,
-
rd. -422 € [= (-6.869,80 € Steuernachzahlung für
2007 + 1.801,42 € Steuererstattung für 2008) : 12 Monate] in
2010,
-
rd. 337 € [= (407,41 € Steuererstattung für 2007 +
782,11 € Steuererstattung für 2008 + 39,93 €
Steuererstattung für 2007 + 186,24 € Steuererstattung für 2008
- 2.627,62 € Steuererstattung für 2009) : 12 Monate] in 2011
und
- rd. 1.159 € [= (6.813,95 € Aufhebung der
Steuernachzahlung für 2006 + 6.422,46 € Aufhebung der
Steuernachzahlung für 2007 + 105,33 € Steuererstattung für
2006 + 568,49 € Steuererstattung 2007) : 12 Monate in
Soweit von der Klägerin beanstandet wird, dass der Beklagte
bislang keinen Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2010 vorgelegt
hat, kann dies keine Berücksichtigung finden. Der Beklagte hat im
Senatstermin am 26.4.2012 angegeben, bislang noch keine
entsprechende Steuerklärung abgegeben zu haben. Anhaltspunkte
dafür, dass diese Erklärung unzutreffend ist, sind nicht
ersichtlich.
Da der für 2012 ermittelte Steuerrückzahlungsbetrag auf der
einmaligen Aufhebung der Steuerbescheide 2006 und 2007 beruht, die
ihre Ursache in der nachträglichen steuerlichen Zusammenveranlagung
der Parteien hat, kann dieser Betrag mithin nicht für die Zukunft
fortgeschrieben werden. Ab 2013 ist daher der in 2011 für das Jahr
2009 ermittelte Betrag von rd. 219 € (= 2.627,62 € : 12
Monate) anzusetzen.
ee) Dem Beklagten ist ein Wohnvorteil für das mietfreie Wohnen
in dem ehemals im ideellen Miteigentum beider Parteien und nunmehr
im Alleineigentum des Beklagten stehenden Einfamilienhauses
zuzurechnen. Unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkünfte
sind auch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen,
die aus einem Vermögen gezogen werden. Zu solchen Nutzungen des
Vermögens zählen die Vorteile des mietfreien Wohnens im eigenen
Haus (Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 473). Der Nutzen
besteht im Wesentlichen darin, dass der Eigentümer für das Wohnen
keine Mietzinszahlungen leisten muss, die in der Regel einen Teil
des allgemeinen Lebensbedarfs ausmachen. Soweit diese ersparten
Mietaufwendungen höher als die mit dem Eigentum verbundenen Kosten
sind, ist die Differenz, d. h. der Betrag, um den der Eigentümer
billiger als der Mieter lebt, als Einkommen anzusetzen. Der
Wohnwert besteht dabei sowohl bei Allein- als auch bei Miteigentum
der Immobilie. Er errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung
des üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt (Nr. 5 der
Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
Stand 1.1.2008).
Die Berücksichtigung eines Wohnvorteils ist entgegen der
Auffassung des Beklagten auch nicht durch die von der Klägerin
gesondert geltend gemachte Nutzungsentschädigung ausgeschlossen.
Dies wäre wiederum nur unter dem Gesichtspunkt der Doppelverwertung
der Fall. Denn neben der einkommenserhöhenden Berücksichtigung
eines Wohnwertes kommt keine Nutzungsentschädigung mehr nach § 1361
b BGB in Betracht und umkehrt (vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O.,
§ 1, Rz. 533; § 4, Rz. 480). Daran fehlt es jedoch, da weder eine
Entscheidung noch eine Einigung der Parteien über die Zahlung einer
Nutzungsentschädigung vorliegt. Die bloße Geltendmachung von
Nutzungsentschädigungsansprüchen durch die Klägerin genügt insoweit
nicht. Sie stellt sich vielmehr als deren Wahrnehmung berechtigter
Interessen dar. Denn soweit ein Unterhaltsanspruch entfällt oder
ihr versagt wird, stünde ihrem Begehren auf Nutzungsentschädigung,
das von der ausdrücklichen Geltendmachung abhängig ist, gerade
keine anderweitige Regelung im Sinne einer Doppelverwertung
entgegen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 775).
Auszugehen ist, nachdem der Scheidungsantrag bereits am
28.3.2008 zugestellt worden ist, vom vollen Wohnwert, also von der
objektiv erzielbaren Marktmiete für dieses Objekt
(Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 473). Diese beträgt
ausweislich des von den Parteien im Verfahren 6 F 814/08
eingeholten Sachverständigengutachtens rd. 1.400 € monatlich.
Davon abzusetzen sind die auf den Immobilienkredit entfallenden
Zinsen und Tilgungsraten, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem
beide Parteien noch Miteigentümer der Immobilie waren und soweit
tatsächliche Zahlungen geleistet wurden. Soweit der Beklagte im
Senatstermin am 13.3.2012 vorgetragen hat, er habe die Zahlung der
monatlichen Tilgungsraten mit der Übertragung des hälftigen
Miteigentumsanteils der Beklagten im Januar 2012 auf ihn wieder
aufgenommen, kann dies keine Berücksichtigung finden. Denn insoweit
handelt es sich bei der Tilgung des Beklagten als Alleineigentümer
der Immobilie nunmehr um einseitige Vermögensbildung (BGH, FamRZ
2008, 963; FamRZ 2005, 1159; vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., §
1, Rz. 569). Er muss diese aus der ihm zu belassenden
Vermögensbildungsrate aufbringen (s. dazu nachstehend unter ff.).
Insoweit sind lediglich die Zinsen aus den von dem Beklagten
übernommenen Hausschulden zu berücksichtigen (BGH, a. a. O.). Auf
den Auflagenbeschluss des Senats vom 13.12.2011 hat der Beklagte
mit Schriftsatz vom 16.1.2012 die von ihm in den Jahren 2008 bis
2011 erbrachten Zahlungen auf den Immobilienkredit, getrennt nach
Zins und Tilgung, durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen
der D…-Bank nachgewiesen. Danach hat der Beklagte folgende
Zahlungen erbracht:
-
rd. 1.587 € (= 19.045,56 € Zinsen und Tilgung : 12
Monate) in 2008,
-
rd. 1.304 € (= 15.643,71 € Zinsen und Tilgung : 12
Monate) in 2009,
-
rd. 454 € (= 5.453,10 € Zinsen : 12 Monate) in 2010
und
-
rd. 453 € (= 5.430,20 € Zinsen : 12 Monate) in
Der Wohnvorteil des Beklagten beziffert sich somit auf
-
-187 € (= 1.400 € - 1.587 €) in 2008,
-
96 € (= 1.400 € - 1.304 €) in 2009,
-
946 € (= 1.400 € - 454 €) in 2010 und
-
947 € (= 1.400 € - 453 €) in 2011.
Dieser Betrag ist auf für die Zeit ab 2012 fortzuschreiben.
ff) Vom Einkommen des Beklagten sind die Aufwendungen
abzuziehen, die die Parteien während ihres Zusammenlebens nicht für
den laufenden Lebensunterhalt, sondern für Vermögensbildung
eingesetzt haben (vgl. BGH, FamRZ 1992, 1045; FamRZ 1987, 36).
Dabei kann keine pauschale Vermögensbildungsrate anhand
statistischer Erhebungen angesetzt werden. Vielmehr muss der Bezug
zu den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen erhalten bleiben
(BGH, a. a. O.), wobei auch insoweit bei der Ermittlung der
ehelichen Lebensverhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen ist.
Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen
Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus als
angemessen erscheint. Dabei hat, gemessen am verfügbaren Einkommen,
sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger
Aufwand außer Ansatz zu bleiben (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1532; FamRZ
1982, 575). Zudem sind Veränderungen der ehelichen
Lebensverhältnisse bis zur Rechtskraft der Scheidung durch
Einsparung von Ausgaben ebenfalls zu berücksichtigen (BGH, FamRZ
2012, 281). Denn ebenso wie Veränderungen im Einkommen, die erst
nach der Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung eintreten, die
ehelichen Lebensverhältnisse prägen, gilt dies auch für alle
sonstigen Umstände, die ihre Einkommensverhältnisse mitbestimmten.
Veränderungen im Ausgabenbereich durch frei gewordene Mittel sind
daher in gleicher Weise zu berücksichtigen, wenn dies auch bei
fortbestehender Ehe zu erwarten war, wie beispielsweise der
umzugsbedingte Wegfall von Fahrtkosten oder der Wegfall von
Unterhaltspflichten (BGH, FamRZ 2012, 281; 1982, 575). Die
Orientierung der Unterhaltsbemessung an einem objektiven Maßstab,
d. h. am Durchschnittsverhalten vernünftiger Be-trachter, ist Sache
des Tatrichters (vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz.
466).
Gemessen an diesen Grundsätzen bewertet der Senat die Höhe einer
angemessenen Vermögensbildungsrate der Parteien ab dem hier
streitgegenständlichen Zeitraum zunächst mit 3.000 € und nach
Abschluss der Ausbildung der gemeinsamen Tochter Na… im
August 2009 mit 3.800 € monatlich (§ 287 ZPO).
Insoweit ist zunächst das tatsächliche Sparverhalten der
Parteien bis zu ihrer Trennung im Juli 2007 heranzuziehen. Die
Parteien verfügten während ihres Zusammenlebens über zwei Konten,
und zwar ein Girokonto – geführt unter dem Namen der Klägerin
-, auf das alle positiven Einnahmen, auch ihre Arbeitseinkommen
eingingen (Gehaltskonto), sowie ein Tagesgeldkonto bei der
I… AG, auf das sie Sparbeträge zum Zwecke der
Tagesgeldverzinsung überwiesen, aber ebenso wieder für den
laufenden Verbrauch auf ihr Gehaltskonto zurückführten. Unter
Berücksichtigung der Einzahlungen sowie der Rückbuchungen der
Sparbeträge auf das Gehaltskonto ergeben sich ausweislich der
vollständig vorliegenden Kontoauszüge des Tagesgeldkontos bei der
I… AG für den Zeitraum von Januar 2004 bis einschließlich
Juni 2007, mithin bis zur Trennung der Parteien, Gesamtersparnisse
von rd. 111.146 €, mithin monatsdurchschnittlich rd. 2.650
€ (= 111.146 € : 42 Monate). Soweit die Klägerin meint,
davon seien insgesamt 20.000 € außer Ansatz zu lassen, da
dieser Betrag auf einmaligen Sondereinkünften des Beklagten im
Januar, März und April 2007 beruhen würde, ist dem nicht zu folgen.
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Beklagte tatsächlich in
diesen Monaten höhere Gehaltszahlungen als in den sonstigen Monaten
erhalten hat. Der Beklagte hat aber auch in den Nachfolgejahren mit
Ausnahme von 2010 Tantiemenzahlungen erhalten, die die ehelichen
Lebensverhältnisse geprägt haben und die die Klägerin bei der
Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten
berücksichtigt wissen will. Von daher sind einerseits sämtliche
Einkünfte des Beklagten aus Erwerbstätigkeit und andererseits
sämtliche davon für Vermögensbildung aufgewendete Sparbeträge zu
berücksichtigen. Hinzu kommt, dass den von den Parteien vorgelegten
elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2007 im Vergleich zu
den Folgejahren gerade keine zusätzlichen Einnahmen entnommen
werden können. Vielmehr stiegen sowohl die Einkünfte der Klägerin
als auch die des Beklagten in den vergangenen Jahren kontinuierlich
an. Letzterer Umstand rechtfertigt es im Übrigen auch, von einer
höheren Vermögensbildungsrate im hier streitgegenständlichen
Zeitraum auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die Parteien selbst
die Höhe ihrer regelmäßigen monatlichen Sparrate zuletzt von etwa
2.500 € auf 3.200 € erhöht hatten. Unbeachtlich ist, dass
die Ansparungen letztlich der Ablösung des Hauskredites dienen
sollten. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin stellt die
Bildung von Rücklagen zur Finanzierung von Wohneigentum vielmehr
auch eine Art der Vermögensbildung dar. Zu berücksichtigen sind
ferner die erheblichen Mittel, die mit Beendigung der Ausbildung
der gemeinsamen Töchter frei geworden sind. Die Kosten für die
Ausbildung der Tochter N… in der Zeit von Januar 2000 bis
Juli 2006 waren überdurchschnittlich und bezifferten sich auf
insgesamt rd. 102.000,00 €, ohne dass darin ein Taschengeld
enthalten gewesen wäre. Umgerechnet auf den Monat ergaben sich
mithin durchschnittliche monatliche Ausbildungskosten von rd. 1.130
€ (= 102.000 € : 90 Monate). Im unmittelbaren Anschluss
danach nahm die Tochter Na… ihre Berufsausbildung auf. Ihr
monatlicher von den Parteien zu deckender Unterhaltsbedarf belief
sich auf insgesamt rd. 830 €, wie sich aus dem auf beiden
Seiten einkommensmindernd zu berücksichtigenden
Ausbildungsunterhalt ergibt. Während bei Einkommensverhältnissen im
„Normalbereich“ Ausbildungskosten regelmäßig eine
entsprechende Einschränkung der Eltern in ihrem Konsumverhalten
bedingen mit der Folge, dass nach Wegfall dieser Kosten diese
wieder dem allgemeinen Lebensbedarf zugeführt werden, kann dies bei
den hier gegebenen gehobenen Einkommensverhältnissen weniger
angenommen werden. In diesem Fall ist vom Standpunkt eines
vernünftigen Betrachters vielmehr davon auszugehen, dass die
Parteien die nach Ende der Ausbildung frei gewordenen Beträge bei
fortbestehendem Zusammenleben – jedenfalls zu einem
überwiegenden Teil - der Vermögensbildung zugeführt hätten. Von
daher ist mit Wegfall des Ausbildungsunterhalts ab August 2009 von
einer Erhöhung der Vermögensbildungsrate auszugehen. Gleiches gilt
für die infolge wirtschaftlicher Selbständigkeit der Töchter der
Parteien frei gewordenen Beiträge für die sog.
Töchterversicherungen bei der A… Lebensversicherung AG und
der De… Lebensversicherungen a. G. Nicht zu berücksichtigen
im Rahmen der Vermögensbildung ist entgegen der Auffassung des
Beklagten hingegen der Immobilienkredit. Denn dieser ist bereits
angemessen bei der Bemessung des Wohnvorteils in Abzug gebracht
worden. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Ebenfalls nicht als Vermögensbildung anzuerkennen sind die vom
Beklagten geltend gemachten Hausinvestitionen, etwa für Markisen,
Terrassenbau, Garage, Dachbodenausbau etc. Derartige Ausgaben
stellen vielmehr Kosten der allgemeinen Lebensführung dar.
Im Ergebnis geht der Senat daher davon aus, dass vom Standpunkt
eines vernünftigen Be-trachters bei Fortdauer des Zusammenlebens
der Parteien – auch unter Berücksichtigung ihrer insgesamt
gestiegenen Einkommensentwicklung - bis Juli 2009 ein Betrag von
3.000 € und ab August 2009 ein Betrag von 3.800 €
monatlich für Vermögensbildung aufgewendet worden wäre, ohne dass
es sich dabei um eine das verfügbare Einkommen beider Parteien
unangemessen einschränkende Vermögensbildung handeln würde. Dass
die Aussonderung dieser Vermögensbildungsrate im Ergebnis dazu
führt, dass (weiteres) Vermögen allein in der Hand des Beklagten
entsteht, während die Klägerin nur ihre laufenden
Lebensaufwendungen zu bestreiten vermag, ist entgegen der
Rechtsauffassung der Klägerin im Übrigen unbeachtlich. Denn der
Unterhalt dient nicht der Ermöglichung von Vermögensbildung,
sondern bezweckt allein die Deckung des laufenden Lebensunterhalts
(vgl. BGH, FamRZ 1987, 36). Einer Aufteilung der
Vermögensbildungsrate auf beide Parteien im Verhältnis zu den
beiderseitigen Einkünften ist daher nicht geboten. Unerheblich ist
es somit auch, ob der Beklagte nach der Trennung tatsächlich
Vermögensbildung in diesem Umfang betrieben hat. Damit kann nach
den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Betrag von 3.000 €
bzw. 3.800 € für den laufenden Lebensaufwand nicht
zurückgegriffen werden. Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt
auch nicht vergleichbar mit der von der Klägerin zitierten
Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2012, 235). Denn dieser
Entscheidung lag ein im Wege konkreter Bedarfsberechnung anhand des
Einzelnachweises von Bedarfspositionen ermittelter Unterhaltsbedarf
zugrunde. Diese Berechnungsweise ist von der Klägerin hingegen
vorliegend gerade nicht gewählt worden.
Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme,
dass die Lebensführung, die die im vorliegenden Verfahren
festgestellten Einkünfte beider Parteien bei Aussparung einer
Vermögensbildungsrate von 3.000 € bzw. 3.800 € monatlich
erlauben, zu dürftig oder für die Klägerin mit einem unangemessenen
Konsumverzicht verbunden wäre.
gg) Abzusetzen ist ferner der durch den Beklagten geleistete
Ausbildungsunterhalt für die Tochter der Parteien bis
einschließlich Juli 2009. Dieser betrug
hh) Einkommenserhöhend sind schließlich die Einkünfte des
Beklagten aus Kapitalvermögen zu berücksichtigten. Nach Auswertung
der von ihm vorgelegten Bescheinigungen der I… AG und der
Da… Bank GmbH der Jahre 2008 bis 2010 ergeben sich nach
Abzug der Zinsabschlag- bzw. Zinsabgeltungsteuer und des
Solidaritätszuschlages folgende monatsanteiligen
Kapitalerträge:
-
rd. 162 € in 2008,
-
rd. 193 € in 2009 und
-
rd. 103 € in 2010.
Für 2011 hat der Beklagte seine Kapitalerträge nicht dargetan.
In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte schreibt der Senat die
Kapitalerträge des Beklagten im Jahr 2010 daher auch für die
Folgejahre fort. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht kein
Anlass für eine weitergehende fiktive Zurechnung von
Kapitalerträgen. Dies gilt schon aus Gründen der Gleichbehandlung,
weil sich auch die einkommenserhöhend zu berücksichtigenden
Kapitalerträge der Klägerin zwischen 2008 und 2011 von monatlich
rd. 173 € auf rd. 16 € reduziert haben.
ii) Nach alledem ist von folgendem bereinigten Einkommen des
Beklagten auszugehen:
-
3.806 € (= 8.553 € Erwerbseinkommen - 113 €
Reisekosten + 5 € Verpflegungsmehraufwendungen + 96 €
geldwerter Flugticketvorteil – 428 € berufsbedingte
Aufwendungen – 664 € Steuernachforderung – 187
€ Wohnvorteil – 3.000 € Vermögensbildung –
618 € Unterhalt Na… + 162 Zinsen) in 2008,
-
4.820 € (= 8.531 € Erwerbseinkommen - 105 €
Reisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 123 €
geldwerter Flugticketvorteil – 427 € berufsbedingte
Aufwendungen + 17 € Steuererstattung + 96 € Wohnvorteil
– 3.000 € Vermögensbildung – 611 € Unterhalt
Na… + 193 Zinsen) in den Monaten Januar bis Juli 2009,
-
4.631 € (= 8.531 € Erwerbseinkommen - 105 €
Reisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 123 €
geldwerter Flugticketvorteil – 427 € berufsbedingte
Aufwendungen + 17 € Steuererstattung + 96 € Wohnvorteil
– 3.800 € Vermögensbildung + 193 Zinsen) in den Monaten
August bis Dezember 2009,
-
4.643 € (= 8.179 € Erwerbseinkommen - 88 €
Reisekosten + 6 € Verpflegungsmehraufwendungen + 128 €
geldwerter Flugticketvorteil – 409 € berufsbedingte
Aufwendungen - 422 € Steuernachforderung + 946 €
Wohnvorteil – 3.800 € Vermögensbildung + 103 Zinsen) in
2010,
-
5.970 € (= 8.887 € Erwerbseinkommen - 86 €
Reisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 23 €
geldwerter Flugticketvorteil – 444 € berufsbedingte
Aufwendungen + 337 € Steuererstattung + 947 € Wohnvorteil
– 3.800 € Vermögensbildung + 103 Zinsen) in 2011 und
6.792 € (= 8.887 € Erwerbseinkommen - 86 €
Reisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 23 €
geldwerter Flugticketvorteil – 444 € berufsbedingte
Aufwendungen + 1.159 € Steuererstattung + 947 €
Wohnvorteil – 3.800 € Vermögensbildung + 103 Zinsen) in
2012.
- 5.852 € (= 8.887 € Erwerbseinkommen - 86 €
Reisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 23 €
geldwerter Flugticketvorteil – 444 € berufsbedingte
Aufwendungen + 219 € Steuererstattung + 947 € Wohnvorteil
– 3.800 € Vermögensbildung + 103 Zinsen) ab 2013.
jj) Abzuziehen ist schließlich vorab der Erwerbstätigenbonus von
1/7, allerdings nicht aus den Zinsen und dem Wohnvorteil (vgl. Nr.
15.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008; Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O.,
§ 4, Rz. 773). Dieser beträgt mithin
-
rd. 547 € [= (3.806 € + 187 € - 162 €) x
1/7] in 2008,
-
rd. 647 € [= (4.820 € - 96 € - 193 €) x
1/7] in den Monaten Januar bis Juli 2009,
-
rd. 620 € [= (4.631 € - 96 € - 193 €) x
1/7] in den Monaten August bis Dezember 2009,
-
rd. 513 € [= (4.643 € - 946 € - 103 €) x
1/7] in 2010,
-
rd. 703 € [= (5.970 € - 947 € - 103 €) x
1/7] in 2011,
-
rd. 820 € [= (6.792 € - 947 € - 103 €) x
1/7] in 2012 und
-
rd. 686 € [= (5.852 € - 947 € - 103 €) x
1/7] ab 2013.
kk) Im Ergebnis errechnet sich daher folgendes
unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten:
-
3.259 € (= 3.806 € - 547 €) in 2008,
-
4.173 € (= 4.820 € - 647 €) in den Monaten
Januar bis Juli 2009,
-
4.011 € (= 4.631 € - 620 €) in den Monaten
August bis Dezember 2009,
-
4.130 € (= 4.643 € - 513 €) in 2010,
-
5.267 € (= 5.970 € - 703 €) in 2011,
-
5.972 € (= 6.792 € - 820 €) in 2012 und
-
5.166 € (= 5.852 € - 686 €) ab 2013.
c) Das insoweit aufseiten der Klägerin zu berücksichtigende
Einkommen ergibt sich unter Heranziehung ihrer Erwerbseinkünfte
nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen, Steuernachzahlungen,
zusätzlicher Altersvorsorge und Kindesunterhalt sowie weiteren
Einkünften in Form von Steuererstattungen und Kapitalerträgen.
aa) Zur Ermittlung des Erwerbseinkommens der Klägerin können die
Verdienstabrechnungen für die Monate Januar 2008 bis Dezember 2011
herangezogen werden. Danach ergeben sich folgende durchschnittliche
monatliche Nettoeinkünfte:
-
rd. 2.486 € in 2008,
-
rd. 2.537 € in 2009,
-
rd. 2.728 € in 2010 und
-
rd. 2.769 € in 2011.
Von dem sich in 2011 ergebenden Monatseinkommen ist auch für die
Zukunft auszugehen.
bb) Berufsbedingte Aufwendungen können wie aufseiten des
Beklagten unstreitig mit 5 % pauschal in Ansatz gebracht werden.
Dies ergibt folgende gerundete Beträge:
-
124 € (= 2.486 € x 5 %) in 2008,
-
127 € (= 2.537 € x 5 %) in 2009,
-
136 € (= 2.728 € x 5 %) in 2010 und
-
138 € (= 2.769 € x 5 %) ab 2011.
cc) Das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen der Klägerin
wird ferner beeinflusst von Steuererstattungen und -nachzahlungen.
Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen aufseiten des
Beklagten verwiesen, die gleichermaßen für die Klägerin gelten.
Dabei kann auf die von ihr vorgelegten Steuerbescheide, die ab 2008
ergangen sind, zurückgegriffen werden. Darüber hinaus sind die im
Jahr 2012 getätigten Nachzahlungen zu berücksichtigen, die sich
durch die infolge nachträglicher steuerlicher Zusammenveranlagung
für die Jahre 2006 und 2007 ergebende Aufhebung der Steuerbescheide
für diese Jahre ergeben haben. Die sich aus der zwischenzeitlich
erfolgten Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 und 2007
ergebenden Guthaben sind entsprechend des auf die Klägerin
entfallenden Anteils anzusetzen. Im Ergebnis errechnen sich daher
folgende Beträge:
-
rd. 552 € [= (6.591,92 € Steuererstattung für 2006 +
28,49 € Steuererstattung für 2006) : 12 Monate] in 2008,
-
rd. 827 € [= (7.425,23 € Steuererstattung für 2007 +
2.498,36 € Steuererstattung für 2008) : 12 Monate] in
2009,
-
rd. 118 € [= (505,34 € Steuererstattung für 2008 +
912,24 € Steuererstattung für 2009) : 12 Monate] in 2010,
-
rd. -11 € (= -128,97 € Steuernachzahlung für 2010 :
12 Monate) in 2011 und
-
rd. -1.348 € [= (-8.034,41 € Aufhebung der
Steuererstattung für 2006 nebst Zinsen - 8.606,23 € Aufhebung
der Steuererstattung für 2007 nebst Zinsen + 35,81 €
Steuererstattung für 2006 + 430,21 € Steuererstattung für
- : 12 Monate)] in 2012.
Da der für 2012 ermittelte Steuerrückzahlungsbetrag auf der
einmaligen nachträglichen steuerlichen Zusammenveranlagung der
Parteien für die Jahren 2006 und 2007 beruht, kann dieser Betrag
mithin nicht für die Zukunft fortgeschrieben werden. Ab 2013 ist
daher der in 2011 für das Jahr 2010 von rd. -11 € (= -128,97
€ : 12 Monate) ermittelte Betrag anzusetzen.
dd) Der von der Klägerin in ihren Verdienstabrechnungen
ausgewiesene Abzug vom gesetzlichen Nettoeinkommen monatlich für
eine Direktversicherung in Höhe von 127,82 € ist im Rahmen
einer zusätzlichen Altersvorsorge einkommensmindernd zu
berücksichtigen. Hinzu kommt der Betrag, den die Klägerin für eine
private Rentenversicherung in Höhe von 81,04 € monatlich
aufwendet. Zwar übersteigt der Gesamtbetrag von insgesamt 208,86
€ (= 127,82 € + 81,04 €) die zulässige zusätzliche
Altersvorsorge in Höhe von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens des
jeweiligen Vorjahres (BGH, FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2007, 793;
Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 1034 sowie Nr. 10.1 der
Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
Stand 1.1.2008). Denn ausgehend von den sich aus der
Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 sowie den jeweiligen
Dezemberabrechnungen der Jahre 2008 bis 2011 ergebenden
Jahresbruttoeinkommen wäre der Abzug für zusätzliche Altersvorsorge
begrenzt auf
-
rd. 161 € (= 48.316,82 € x 4 % : 12 Monate) in
2008,
-
rd. 171 € (= 51.407,66 € x 4 % : 12 Monate) in
2009,
-
rd. 174 € (= 52.114,66 € x 4 % : 12 Monate) in
2010,
-
rd. 177 € (= 53.034,66 € x 4 % : 12 Monate) in 2011
und
-
rd. 180 € (= 53.943,66 € x 4 % : 12 Monate) ab
Mit Rücksicht darauf, dass aufseiten des Beklagten ebenfalls
eine geringfügige Überschreitung der 4%-Grenze anerkannt wurde,
hält es der Senat aus Gründen der Gleichbehandlung für
gerechtfertigt und angemessen, auch aufseiten der Klägerin eine
maßvolle Überschreitung zu billigen. Die Klägerin durfte gemessen
an den vorliegenden gehobenen Einkommensverhältnisse der Parteien
die von ihr vorgenommene Altersvorsorge in Höhe von monatlich rd.
209 € betreiben. In dieser Höhe ist ein Abzug vom
Nettoeinkommen daher vorzunehmen.
ee) In Abzug zu bringen ist aufseiten der Klägerin ebenfalls der
von ihr geleistete Ausbildungsunterhalt für die Tochter der
Parteien bis einschließlich Juli 2009. Dieser betrug
ff) Einkommenserhöhend sind schließlich die Einkünfte der
Klägerin aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Nach Auswertung
der von ihr vorgelegten Bescheinigungen der I… AG, der
P… AG sowie der Ge… PB für die Jahre 2008 bis 2011
ergeben sich nach Abzug der Zinsabschlag- bzw. Abgeltungsteuer und
des Solidaritätszuschlages folgende monatsanteiligen
Kapitalerträge:
-
rd. 173 € in 2008,
-
rd. 53 € in 2009,
-
rd. 44 € in 2010 und
-
rd. 16 € in 2011.
Der in 2011 ermittelte Betrag ist auch für die Zukunft
fortzuschreiben.
gg) Nach alledem errechnet sich folgendes in die
Unterhaltsberechnung einzustellendes bereinigtes Nettoeinkommen der
Klägerin:
- 2.660 € (= 2.486 € Erwerbseinkommen - 124 €
berufsbedingte Aufwendungen + 552 € Steuererstattung - 209
€ zusätzliche Altersvorsorge - 218 € Unterhalt Na…
- 173 € Zinseinkünfte) in 2008,
-
2.866 € (= 2.537 € Erwerbseinkommen - 127 €
berufsbedingte Aufwendungen + 827 € Steuererstattung –
209 € zusätzliche Altersvorsorge - 215 € Unterhalt
Na… + 53 € Zinseinkünfte) in den Monaten Januar bis
Juli 2009,
-
3.081 € (= 2.537 € Erwerbseinkommen - 127 €
berufsbedingte Aufwendungen + 827 € Steuererstattung - 209
€ zusätzliche Altersvorsorge + 53 € Zinsen) in den
Monaten August bis Dezember 2009,
-
2.545 € (= 2.728 € Erwerbseinkommen - 136 €
berufsbedingte Aufwendungen + 118 € Steuererstattung - 209
€ zusätzliche Altersvorsorge + 44 € Zinsen) in 2010,
-
2.427 € (= 2.769 € Erwerbseinkommen - 138 €
berufsbedingte Aufwendungen - 11 € Steuernachforderung - 209
€ zusätzliche Altersvorsorge + 16 € Zinsen) in 2011,
-
1.090 € (= 2.769 € Erwerbseinkommen - 138 €
berufsbedingte Aufwendungen – 1.348 €
Steuernachforderung – 209 € zusätzliche Altersvorsorge +
16 € Zinsen) in 2012 und
-
2.427 € (= 2.769 € Erwerbseinkommen - 138 €
berufsbedingte Aufwendungen - 11 € Steuernachforderung - 209
€ zusätzliche Altersvorsorge + 16 € Zinsen) ab 2013.
hh) Abzuziehen ist schließlich vorab der Erwerbstätigenbonus von
1/7, allerdings nicht aus den Zinsen (vgl. Nr. 15.2 der
Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008; Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O.,
§ 4, Rz. 773). Dieser beträgt mithin
-
rd. 355 € [= (2.660 € - 173 €) x 1/7] in
2008,
-
rd. 402 € [= (2.866 € - 53 €) x 1/7] in den
Monaten Januar bis Juli 2009,
-
rd. 433 € [= (3.081 € - 53 €) x 1/7] in den
Monaten August bis Dezember 2009,
-
rd. 357 € [= (2.545 € - 44 €) x 1/7] in
2010,
-
rd. 344 € [= (2.427 € - 16 €) x 1/7] in
2011,
-
rd. 153 € [= (1.090 € - 16 €) x 1/7] in 2012
und
-
rd. 344 € [= (2.427 € - 16 €) x 1/7] ab
ii) Im Ergebnis errechnet sich daher folgendes
unterhaltsrelevante Einkommen der Klägerin:
-
2.305 € (= 2.660 € - 355 €) in 2008,
-
2.464 € (= 2.866 € - 402 €) in den Monaten
Januar bis Juli 2009,
-
2.648 € (= 3.081 € - 433 €) in den Monaten
August bis Dezember 2009,
-
2.188 € (= 2.545 € - 357 €) in 2010,
-
2.083 € (= 2.427 € - 344 €) in 2011,
-
937 € (= 1.090 € - 153 €) in 2012 und
-
2.083 € (= 2.427 € - 344 €) ab 2013.
d) Der Unterhaltsbedarf der Klägerin beläuft sich auf die Hälfte
der Differenz des unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkommens der
Parteien. Da die Klägerin neben Elementarunterhalt auch
Altersvorsorgeunterhalt geltend macht, den sie nach Zustellung des
Scheidungsantrages im März 2008 für den vorliegenden
streitgegenständlichen Zeitraum ab Juli 2008 auch beanspruchen kann
(vgl. Wendl/Dose/Gutdeutsch, a. a. O., § 4, Rz. 856), ist eine
zweistufige Unterhaltsberechnung erforderlich. Für die Ermittlung
des Altersvorsorgeunterhalts und des endgültigen
Elementarunterhalts ist der an sich zu zahlende Elementarunterhalt,
also die hälftige Differenz der beiderseitigen unterhaltsrechtlich
bedeutsamen Einkommen der Parteien, die Bemessungsgrundlage. Dieser
sog. vorläufige Elementarunterhalt wird als (fiktives)
Nettoeinkommen des Berechtigten angesehen, das durch Zuschlag
(fiktiver) Lohnsteuern und des Arbeitnehmeranteils der
Sozialabgaben (aber ohne Krankenversicherung) auf ein
Bruttoeinkommen hochgerechnet wird. Hierzu kann die Bremer Tabelle
herangezogen werden. Der Altersvorsorgeunterhalt ergibt sich, wenn
man von dem so errechneten Bruttobetrag einen Anteil ermittelt, der
dem jeweils geltenden Beitragssatz in der gesetzlichen
Rentenversicherung entspricht. Bei der Berechnung des endgültig zu
zahlenden Elementarunterhalts ist nun zu berücksichtigen, dass
diese Vorsorgeleistungen wie die Vorsorgeleistungen für den
Verpflichteten selbst vom unterhaltspflichtigen Einkommen
abzuziehen sind, bevor vom bereinigten Nettoeinkommen die Quote für
den laufenden Lebensbedarf gebildet wird (vgl.
Büttner/Niepmann/Schwamb, a. a. O., Rz. 407 f.). Danach ergibt sich
folgende Berechnung, wobei diese für 2008 exemplarisch dargestellt
werden soll:
Dieser Betrag ist nach der Bremer Tabelle, Stand 1.1.2008,
hochzurechnen um 13 % auf 360,47 € und mit dem Beitragssatz in
der gesetzlichen Rentenversicherung von 19,9 % zu multiplizieren.
Danach beträgt der Altersvorsorgeunterhalt rd. 107 €.
Der endgültige Elementarunterhalt berechnet sich wie folgt:
Ab 2009 ermittelt sich bei grundsätzlich gleicher Berechnung
unter Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhalts der
Altersvorsorge- und endgültige Elementarunterhalt wie folgt:
Berechnung des vorläufigen Elementarunterhalts:
-
rd. 855 € [= (4.173 € - 2.464 €) x ½] in den
Monaten Januar bis Juli 2009,
-
rd. 682 € [= (4.011 € - 2.648 €) x ½] in den
Monaten August bis Dezember 2009,
-
971 € [= (4.130 € - 2.188 €) x ½] in 2010,
-
1.592 € [= (5.267 € - 2.083 €) x ½] in
2011,
-
rd. 2.518 € [= (5.972 € - 937 €) x ½] in 2012
und
-
rd. 1.542 € [= (5.166 € - 2.083 €) x ½] ab
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:
-
rd. 194 € [(= 855 € + 14 %, Bremer Tabelle, Stand
1.1.2009) x 19,9 %] in den Monaten Januar bis Juli 2009,
-
rd. 155 € [(= 682 € + 14 %,Bremer Tabelle, Stand
1.1.2009) x 19,9 %] in den Monaten August bis Dezember 2009,
-
rd. 226 € [(= 971 € + 17 %, Bremer Tabelle, Stand
1.1.2010) x 19,9 %] in 2010,
-
rd. 415 € [(= 1.592 € + 31 %, Bremer Tabelle, Stand
1.1.2011) x 19,9 %] in 2011,
-
rd. 717 € [(= 2.518 € + 43 %, Bremer Tabelle, Stand
1.1.2012) x 19,9 %] in 2012 und
-
rd. 396 € [(= 1.542 € + 29 %, Bremer Tabelle, Stand
1.1.2012) x 19,9 %] ab 2013.
Berechnung des endgültigen Elementarunterhalts:
-
rd. 758 € [= (4.173 € - 194 € - 2.464 €) x
½] in den Monaten Januar bis Juli 2009,
-
604 € [= (4.011 € - 155 € - 2.648 €) x ½]
in den Monaten August bis Dezember 2009,
-
858 € [= (4.130 € - 226 € - 2.188 €) x ½]
in 2010,
-
rd. 1.385 € [= (5.267 € - 415 € - 2.083 €)
x ½] in 2011,
-
rd. 2.159 € [= (5.972 € - 717 € - 937 €) x
½] in 2012 und
-
rd. 1.344 € [= (5.166 € - 396 € - 2.083 €)
x ½] ab 2.013 €.
- Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 1361
Abs. 3 BGB i. V. m. § 1579 BGB verwirkt. Denn die Voraussetzungen
eines Härtegrundes sind im Hinblick auf die vom Beklagten insoweit
angeführten Umstände nicht erfüllt.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen und/oder
zeitlich zu befristen, soweit die Inanspruchnahme des
Verpflichteten – auch unter Wahrung der Belange
gemeinschaftlicher Kinder – grob unbillig wäre (§ 1579 BGB,
der über § 1361 Abs. 3 BGB hinsichtlich der Nummern 2-8 auch beim
Trennungsunterhalt zur Anwendung kommt). Dabei können die
Rechtsfolgen der Herabsetzung und Befristung auch miteinander
kombiniert werden. Durch diese sog. Härteklausel ist eine Korrektur
des Unterhaltsrechts immer dann möglich, wenn infolge eines
vorwerfbaren Verhaltens des Berechtigten eine Unterhaltspflicht für
den Verpflichteten grob unbillig wäre, d. h. dem
Gerechtigkeitsgefühl in unerträglicher Weise widerspräche. Dabei
trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast
für die tatsächlichen Voraussetzungen des jeweiligen Härtegrundes
sowie für alle Umstände, die dessen Inanspruchnahme als grob
unbillig erscheinen lassen (vgl. BGH, FamRZ 1991, 670; 1989, 1054;
Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz. 1214).
a) Der Beklagte beruft sich auf den Verwirkungsgrund nach § 1579
Nr. 5 BGB. Danach ist die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob
unbillig, wenn sich der Unterhaltsberechtigte in mutwilliger Weise
über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen
hinwegsetzt. Denn den Unterhaltsberechtigten trifft die
unterhaltsrechtliche Obliegenheit, alles zu unterlassen, was dem
Unterhaltspflichtigen die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht
erschwert oder unmöglich macht. Zur Erfüllung des objektiven
Tatbestandes ist die Gefährdung schwerwiegender Vermögensinteressen
des Verpflichteten erforderlich, nicht hingegen, dass durch das
mutwillige Handeln des Berechtigten tatsächlich ein
Vermögensschaden eingetreten ist (BGH, FamRZ 2008, 1325). Dabei
muss das die Gefährdung verursachende Verhalten des
Unterhaltsberechtigten mutwillig sein, d. h. es muss vorsätzlich
zweckgerichtet und leichtfertig in Bezug auf die Folgen seines
Handelns sein. Kein mutwilliges Handeln liegt vor, wenn der
Berechtigte in Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen
handelt.
aa) Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Klägerin ihn zu
Unrecht wegen Körperverletzung angezeigt habe, ist der Senat nicht
zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin den Beklagten
wider besseren Wissens der in Rede stehenden Körperverletzung
bezichtigt hat. Der Beklagte ist ausweislich der beigezogenen
Strafakten – 218 Js 14499 – nach einem äußerst
umfangreichen Strafverfahren durch Urteil des Landgerichts
Frankfurt (Oder) vom 21.7.2010 rechtskräftig wegen vorsätzlicher
Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der
Beklagte hat im vorliegenden Unterhaltsverfahren keine Umstände
vorgetragen, die begründete Zweifel an der Richtigkeit des
Strafurteils wecken könnten. Dies kann jedoch im Ergebnis
dahinstehen, da es jedenfalls an einem vorsätzlichen
zweckgerichteten und in Bezug auf die Vermögensgefährdung
mutwilligen Verhalten der Klägerin fehlt. Die Klägerin hat sich zu
keinem Zeitpunkt an den Arbeitgeber des Beklagten gewandt. Selbst
wenn sie von den jährlichen Abfragen des Arbeitgebers des Beklagten
zu laufenden Ermittlungsverfahren gewusst hätte, was diese im
Übrigen bestreitet, ist nicht erkennbar, dass sie die Anzeige bei
der Polizei vorsätzlich zweckgerichtet gerade im Hinblick auf die
Arbeitsplatz- und damit Einkommenssituation des Beklagten erstattet
hätte. Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe im Zuge der
Trennung Anfang August 2007 angekündigt, dass sie ihn
wirtschaftlich vernichten und dafür sorgen würde, dass er mit 1.000
€ leben müsse, rechtfertigt dieser pauschale Vortrag keine
abweichende Beurteilung.
Schon deshalb, weil der Senat die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 1579 Nr. 5 BGB – das objektive und subjektive Verhalten der
Klägerin einer eigenen Prüfung zu unterziehen hat - war die vom
Beklagten beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß §
149 ZPO bis zur abschließenden Entscheidung in dem gegen die
Klägerin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher
Falschaussage, falscher Verdächtigung, übler Nachrede und aller in
Betracht kommenden Straftatbestände im Übrigen nicht geboten. Dies
gilt umso mehr, als das Ermittlungsverfahren ausweislich der
ebenfalls beigezogenen Akte – 267 Js 8551/11 - mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 8.2.2012 gemäß § 170
Abs. 2 StPO nunmehr eingestellt worden ist, auch wenn der Senat
nicht verkennt, dass dem Beklagten insoweit noch ein
Beschwerderecht zugestanden hätte.
bb) Eine mutwillige Verletzung von schwerwiegenden
Vermögensinteressen des Beklagten liegt auch nicht darin begründet,
dass die Klägerin für die Steuerjahre 2006 und 2007 trotz
bestehender Möglichkeit einer steuerlichen Zusammenveranlagung (§
26 EStG) die getrennte Veranlagung gewählt hat, obwohl der Beklagte
sie dazu aufgefordert hatte.
Zwar haben nach der Rechtsprechung des BGH auch getrennt lebende
Eheleute als Ausfluss der dem Wesen der Ehe (§ 1353 BGB) immanenten
allgemeinen Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen
Teils nach Möglichkeit zu verringern, soweit dies ohne Verletzung
eigener Interessen möglich ist, grundsätzlich weiterhin die
familienrechtliche Pflicht, einer steuerlichen Zusammenveranlagung
zuzustimmen (FamRZ 2010, 269; 2007, 1229; FamRZ 1977, 38; vgl. auch
Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 1026 f., Büttner/
Niepmann/Schwamb, a. a. O., Rz. 924). Verletzt ein (getrennt
lebender) Ehegatte diese Pflicht zur steuerlichen
Zusammenveranlagung nach § 26 EStG, kann dies unter bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatzansprüche des anderen Ehegatten gegen
ihn begründen (BGH, FamRZ 2010, 269).
Gleichwohl stellt sich vorliegend die – ursprüngliche -
Wahl einer getrennten Veranlagung durch die Klägerin nicht als
Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen des Beklagten im
Sinne von § 1579 Nr. 5 BGB dar. Zu berücksichtigen ist insoweit,
dass die genannte Vorschrift in erster Linie – wenn auch
nicht allein – erhebliche Verstöße gegen die eheliche
Loyalität sanktionieren soll. Daran fehlt es schon. Dies gilt umso
weniger im Hinblick darauf, dass die Parteien ihre
Lohnsteuerklassen während intakter Ehe so gewählt hatten, dass der
Beklagte nach der Lohnsteuerklasse III und die Klägerin nach der
Lohnsteuerklasse V versteuert wurde, was den Beklagten begünstigte
und insgesamt zu einer erheblichen Vergünstigung der ehelichen
Lebensverhältnisse führte, solange die Parteien noch
zusammenlebten, nach erfolgter Trennung dagegen eine einseitige
Belastung der Klägerin zur Folge hatte. Hinzu kommt, dass auch die
Pflicht zur Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung
zwischen den Parteien bis zum Senatstermin in dem Parallelverfahren
10 UF 94/11 am 27.10.2011 streitig war und erstinstanzlich eine
Verpflichtung der Klägerin wegen Verstoßes gegen die
Friedenspflicht infolge körperlicher Übergriffe auf die Klägerin
verneint worden ist. Unter diesen Umständen kann der Klägerin
jedenfalls keine gravierende Pflichtverletzung im Sinne von § 1579
Nr. 5 BGB angelastet werden. Zudem fehlt es hier an der von § 1579
BGB vorausgesetzten groben Unbilligkeit. Die mit der getrennten
gemeinsamen Veranlagung zusammenhängende Steuerbelastung des
Beklagten wird nach den vorstehenden Ausführungen bei der Frage der
Bedürftigkeit der Klägerin und der Leistungsfähigkeit des Beklagten
berücksichtigt. Damit ist den Vermögensinteressen beider
Beteiligter hinreichend Rechnung getragen (vgl. hierzu auch OLG
Celle, FamRZ 1994, 1324).
b) Der Beklagte kann die von ihm geltend gemachte
Anspruchsverwirkung auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die
Klägerin ihre Einkommensverhältnisse im vorliegenden Prozess nicht
vollständig dargelegt habe. Die Voraussetzungen des insoweit in
Betracht kommenden Härtegrundes eines Verbrechens oder schweren
vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen
Angehörigen nach § 1579 Abs. 3 BGB liegen nicht vor.
Grundsätzlich ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass dem
Unterhaltsberechtigten im Rahmen des Unterhaltsprozesses die
Pflicht obliegt, alle der Begründung des Anspruchs dienenden
tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und nichts zu
verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen
könnte (BGH, FamRZ 2000, 153; Wendl/ Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4,
Rz. 1286). Dies gilt im Hinblick auf die nach § 138 Abs. 1 ZPO
bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines
laufenden Rechtsstreits. Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse
während des Rechtsstreits, so können diese Umstände, die sich auf
den geltend gemachten Anspruch auswirken können, auch ungefragt
anzuzeigen sein (BGH, a. a. O.). Das gilt insbesondere, wenn die
veränderten Umstände geeignet sind, die Unterhaltsbedürftigkeit des
Anspruchstellers anders als bisher dargestellt erscheinen zu
lassen.
Es kann dahinstehen, wie weit im vorliegenden Verfahren die
Offenbarungspflicht der Klägerin (und die des Beklagten) ging. Denn
jedenfalls kann eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die zu einer
vollständigen oder teilweisen Versagung des Unterhaltsanspruchs
führen würde, nicht angenommen werden. Soweit die Klägerin
Steuererstattungen, die vor dem für die Berechnung des Zugewinns
maßgeblichen Stichtag entstanden sind, zunächst nicht angegeben
hat, gilt dies schon mit Rücksicht auf den doppelten Charakter
derartiger Ansprüche, der eine Berücksichtigung sowohl beim
Unterhalt als auch beim Zugewinn ausschließt (vgl. BGH, FamRZ 2006,
1178). Hinsichtlich der Kapitalerträge konnte sie auf die
Vereinbarung der Parteien vom 21.7.2007 vertrauen, wonach nach
hälftiger Aufteilung des bei der I… AG bestehenden
Kontoguthabens dieser Vermögenswert bei zukünftigen
Auseinandersetzungen keine Rolle mehr spielen sollte. Schließlich
bewegten sich die vorliegend festgestellten Einkommensveränderungen
aufseiten der Klägerin auch in keinem Rahmen, der eine
Inanspruchnahme des Beklagten als grob unbillig erscheinen ließe.
Auch der Umstand, dass die Klägerin im Vergleich zum Beklagten
abweichende Angaben in Bezug auf die im Streit stehende
Vermögensbildung der Parteien gemacht hat, vermag keine
Anspruchsverwirkung zu begründen.
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Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist schließlich auch
nicht, wie der Beklagte meint, mit Rücksicht auf die lange
Trennungszeit zu befristen. Wie der Senat bereits mehrfach
entschieden hat, scheidet eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts
entsprechend der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Regelung
des § 1587 b BGB aus (Senat, OLGR 2009, 427; FamRZ 2009, 1837;
FamRZ 2010, 299). Diese Vorschrift gilt nämlich schon nach ihrer
systematischen Stellung nur für den nachehelichen Unterhalt, nicht
jedoch für den Trennungsunterhalt. Sie kann auch nicht entsprechend
angewendet werden, weil eine insoweit erforderliche planwidrige
Regelungslücke nicht besteht. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten
für eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs
ausdrücklich nur im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt
eröffnet, weil dort der Grundsatz der Eigenverantwortung nach §
1569 BGB zu beachten ist (Senat a. a O., vgl. auch OLG Düsseldorf,
FamFR 2010, 390; FamRZ 2008, 1539; OLG Hamburg, MDR 2009, 334; OLG
Bremen, FamRZ 2009, 1415; Wendl/Dose/Bömelburg, a. a. O., § 4, Rz.
86; Büttner/Niepmann/Schwamb, a. a. O., Rz. 1076). Damit kommt es
auch nicht auf die Frage an, aus welchem Grund es bislang nicht zum
rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens gekommen
ist.
-
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass die vorliegende
Entscheidung auf einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung des
gesamten auf über 2300 Blatt der Verfahrensakten dargelegten
äußerst umfangreichen Sach- und Streitstandes sowie des Inhalts der
beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) -
218, Js 14499/07, 218 Js 391/08, 243 Js 1340/08, 274 Js 18596/10,
270 Js 19243/10 und 267 Js 8551/11 – und der beigezogenen
Akte des Amtsgerichts Bernau – 6 F 814/08 - beruht. Dabei ist
sämtliches Vorbringen zur Kenntnis genommen worden, auch wenn in
den Gründen der Entscheidung zulässigerweise nicht jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich beschieden ist (vgl. BVerfG, NJW 1997,
2310, BGH, NJW 2009, 1609).
Der Senat war im Übrigen auch nicht verpflichtet, dem
klägerischen Verlangen im Schriftsatz vom 19.4.2012 auf Erteilung
eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 Abs. 2 ZPO nachzukommen.
Dem im Schriftsatz vom 19.3.2012 gestellten Antrag auf
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1
ZPO hat der Senat durch Beschluss vom 22.3.2012 entsprochen und
einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am
26.4.2012 anberaumt. Der Senat hat daher auch das in diesem
Schriftsatz enthaltene umfassende Vorbringen der Klägerin auf die
Erörterungen in dem Senatstermin am 13.3.2012, die im Übrigen keine
abweichende rechtliche Beurteilung enthielten, sondern
ausschließlich die Bewertung des dargelegten tatsächlichen
Vorbringens umfassten, bei der vorliegenden Entscheidung
berücksichtigt. Eine darüber hinaus gehende schriftliche
Hinweispflicht bestand hingegen nicht. Anders als in der von der
Klägerin insoweit zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes
vom 22.9.2005 (BGHZ 164, 166) betreffen die von ihr aufgeführten
Punkte in Gänze die Auswertung und rechtliche Würdigung des von den
Parteien bereits umfassend dargelegten Tatsachenstoffes sowie die
von beiden Parteien immer wieder behandelten Streitpunkte. Der
Senat hat bei seiner Entscheidung weder einen Gesichtspunkt
herangezogen, den die Parteien erkennbar übersehen haben, noch
bedurfte es weiteren entscheidungserheblichen Sachvortrages der
Parteien (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 139, Rz. 5 ff). Insbesondere
die Fragen der Berücksichtigungsfähigkeit zusätzlicher
Altersvorsorge sowie einer angemessenen Vermögensbildungsrate und
deren tatsächliche Grundlagen sind von beiden Parteien wiederholt
umfassend erörtert worden. Dass der Senat das tatsächliche
Vorbringen der Parteien in veränderter Besetzung auch unter
Berücksichtigung des beiderseitigen ergänzenden Vorbringens nach
dem Senatstermin vom 27.10.2010 modifiziert würdigt, verpflichtet
ihn nicht zu einer schriftlichen Niederlegung seiner im
Senatstermin am 13.3.2012 im Einzelnen und umfassend dargelegten,
im Übrigen vor der Schlussberatung vorgenommenen Bewertung.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei mit
Rücksicht auf das teilweise Obsiegen und Unterliegen der Parteien
hinsichtlich der Kosten beider Instanzen eine Kostenquotelung zu
erfolgen hat. Insoweit ist allerdings nicht allein auf die
geschuldeten Unterhaltsrenten, die innerhalb des für die
Streitwertfestsetzung nach § 42 Abs. 1, 5 GKG a. F. maßgeblichen
Zeitraums anfallen, abzustellen. Vielmehr ist der wirtschaftliche
Wert unter Heranziehung von § 9 ZPO, mithin auf der Grundlage des 3
½-fachen Jahreswertes, das sind 42 Monate, zu bestimmen, wobei
entsprechend § 42 Abs. 5 GKG a. F. Rückstände vor Klageeinreichung
hinzuzurechnen sind, und ausgehend hiervon das Maß des Unterliegens
jeder Partei zu ermitteln ist (Senat, FamRZ 2007, 67;
Verfahrenshandbuch Familiensachen, FamVerf-/Gutjahr, 2. Aufl., § 1,
Rz. 405 m. w. N.).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 10, 709 S. 1, 711 ZPO.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 1, 5 GKG a.F., die von
Amts wegen vorzunehmende Abänderung der erstinstanzlichen
Wertfestsetzung auf § 63 Abs. 3 GKG a.F.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine
grundsätzliche Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt
sich um eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der Senat setzt sich
insbesondere nicht in Widerspruch zur höchstrichterlichen
Rechtsprechung. Wie bereits ausgeführt hat der Bundesgerichtshof in
der Vergangenheit wiederholt die bei gehobenen
Einkommensverhältnissen vom Senat vorgenommene Unterhaltsberechnung
im Wege des Quotenunterhalts unter Aussonderung einer angemessenen
Vermögensbildungsrate ausdrücklich gebilligt.