LSG Berlin-Brandenburg 16. Senat — 2011-09-07 — L 16 R 1070/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-07
Aktenzeichen: L 16 R 1070/10
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Cottbus vom 15. September 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das
Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für
Beschäftigungszeiten des Klägers vom 20. April 1964 bis zum 30.
Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der
technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden
Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1939 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1960 bis
31. August 1963 an der Ingenieurschule für Lebensmittelindustrie D
ein Studium und erwarb das Recht zur Führung des Titels
„Ingenieur für Lebensmittelindustrie“ (Urkunde vom 26.
Juli 1963). Vom 1. September 1963 bis zum 18. April 1964 war er als
technischer Leiter einer Großbäckerei der Konsumgenossenschaft D
und vom 20. April 1964 bis zum 31. Oktober 1990 als Gruppenleiter
und Abteilungsleiter Forschung/Technik (Bereich Produktion) beim
Verband Deutscher Konsumgenossenschaften eingetragene
Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht (seit 1972: Verband der
Konsumgenossenschaften der DDR, VdK) beschäftigt. Eine
Versorgungszusage erhielt der Kläger nicht; der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung war er zum 1. Februar 1978
beigetreten.
Mit Bescheid vom 13. Juli 1999 lehnte die Beklagte den Antrag
des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem
Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG mit der Begründung
ab, dem Kläger sei eine Versorgungszusage nicht erteilt worden und
er habe keine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb
oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt. Im anschließenden
Widerspruchsverfahren trug der Kläger unter anderem vor,
„Handel und Industrie“ des VdK seien vollständig in die
sozialistische Wirtschaftsorganisation integriert gewesen, die
Entwicklung der Konsumgenossenschaften habe der Steuerung der
Staatlichen Plankommission der DDR unterlegen. Der
„Handel“ sei der volkseigenen Handelsorganisation (HO),
die Industriekombinate seien den entsprechenden volkseigenen
Kombinaten gleichgestellt gewesen. Das genossenschaftliche Eigentum
sei wie Volkseigentum behandelt worden. Es habe entsprechend
„die gleichen Ansprüche an die bestehenden
Zusatzversorgungssystemen der DDR“ gegeben, was sich
insbesondere aus der auf der Grundlage eines Beschlusses des
Ministerrates der DDR vom 21. Juni 1972 ergangenen
„Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der
Intelligenz“ vom 26. Juli 1971 und einer - gerade auch im
Bereich des VdK befolgten - Weisung des Staatssekretariats für
Arbeit und Löhne vom 11. Oktober 1972 zur sofortigen Umsetzung
dieser Richtlinie ergebe. Mit Feststellungsbescheid vom 1.
September 1999 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. September 1963
bis zum 18. April 1964 als nachgewiesene Zeiten der AVTI fest. Im
Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid
vom 17. Dezember 1999 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen: Der „Konsum
der DDR“ sei wie die HO und andere Hauptverwaltungen in das
Zusatzversorgungssystem AVTI eingeordnet gewesen und deshalb mit
den Produktionskombinaten der volkseigenen Industrie gleichgesetzt
worden. Der Gesetzgeber habe in diesem Zusammenhang mit dem
Rechtsbegriff „Hauptverwaltungen und Ministerien“ den
entsprechenden Rahmen geschaffen. Die konsumgenossenschaftliche
Industrie und der Bereich des VdK seien vertikal stark verzahnt
gewesen, auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik habe der VdK
sogar über die besseren Durchgriffsmöglichkeiten als die
übergeordneten Organe der volkseigenen Industrie verfügt.
Jedenfalls was die Altersversorgung der Mitarbeiter angehe, seien
die konsumgenossenschaftliche und die volkseigene Industrie von
Anfang an gleich behandelt worden. Dies folge zwingend auch aus der
genannten Richtlinie des Ministerrates vom 21. Juni 1972. Das AAÜG,
das diesen Beschluss nicht außer Kraft gesetzt habe, sei gerade
beschlossen worden, um Ungerechtigkeiten der Altersvorsorge der
DDR-Bevölkerung zu mildern. Dem Geist des AAÜG entsprechend seien
deshalb die geschaffenen neuen Möglichkeiten auszuschöpfen,
anstelle erneut auszugrenzen. In diesem Zusammenhang ignoriere die
Beklagte auch, dass der VdK vorschlagberechtigtes Unternehmen
gewesen sei, entsprechende Verträge existiert hätten und
„Intelligenzrenten“ an begünstigte Arbeitnehmer (etwa
10 bis 20 Prozent der leitenden Mitarbeiter des VdK) ausgezahlt
worden seien. Es sei ferner nicht nachzuvollziehen, wieso die Zeit
seiner Tätigkeit als technischer Leiter in einem Konsumbetrieb
festgestellt, nicht aber die Zeit der Tätigkeit als fachlicher
Vorgesetzter seiner ehemaligen Planstelle anerkannt worden sei.
Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 15.
September 2010 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die
zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch
nach § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 und 2 AAÜG gegen die Beklagte auf
Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem nach Anlage 1 zum AAÜG und des dabei erzielten
tatsächlichen Verdienstes. Er werde vom persönlichen
Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Bei Inkrafttreten des
AAÜG am 1. August 1991 habe der Kläger weder einen Anspruch auf
Versorgung noch eine Versorgungsanwartschaft gehabt. Er habe auch
keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung auf Grund
verfassungskonformer Erweiterung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Es könne
dahinstehen, ob der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
zu folgen sei, dass zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruches
auch diejenigen Personen, die am maßgeblichen Tag zur Schließung
der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 auf Grund der am 30. Juni
1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum
- August 1991 einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt
hätten, in die Zusatzversorgung einzubeziehen
gewesen seien. Denn auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabes
habe der Kläger keine Anwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG
erworben. Bei dem VdK, bei dem der Kläger am 30. Juni 1990
beschäftigt gewesen sei, habe es sich nicht um einen volkseigenen
Betrieb im Sinne der hier einzig in Frage kommenden Verordnung über
die zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 7.
August 1950 (AVTI-VO) in Verbindung mit der 2.
Durchführungsbestimmung zur AVTI vom 24. Mai 1951 (2. DB)
gehandelt. Das Merkmal „volkseigen“ beschränke den
Anwendungsbereich der AVTI nämlich auf Betriebe, die im
gesamtgesellschaftlichen Volkseigentum gestanden hätten. Dass der
VdK am 30. Juni 1990 nicht im Volkseigentum gestanden habe, sondern
in den genossenschaftlichen Bereich eingebunden gewesen sei, folge
eindeutig aus dessen Eintragung in das Genossenschaftsregister. Der
VdK sei die Spitzenorganisation der Konsumgenossenschaften der DDR
gewesen. Er sei auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb
gleichgestellt gewesen. Aus der hierzu allein maßgeblichen
Gleichstellungsvorschrift des § 1 Abs. 2 der 2. DB ergäben sich
hierfür keine Anhaltspunkte. Der VdK sei weder eine Vereinigung
volkseigener Betriebe noch eine (staatliche) Hauptverwaltung
gewesen. Es komme bei der Auslegung der DB weder auf die praktische
Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR noch auf deren
Verwaltungspraxis an. Dementsprechend sei es unerheblich, ob der
VdK nach den tatsächlichen Verhältnissen in der DDR vor dem 30.
Juni 1990 tatsächlich wie ein volkseigener Betrieb behandelt worden
sei und sogar bessere Möglichkeiten des Durchgriffs auf die ihm
faktisch zugeordneten Betriebe der einzelnen Konsumgenossenschaften
der DDR gehabt habe. Aus dem Schreiben des Staatssekretärs für
Arbeit und Löhne vom 11. Oktober 1972 und der diesem Schreiben
beigefügten, nicht veröffentlichten Richtlinie zum Abschluss von
Altersversorgung der Intelligenz vom 26. Juli 1972 folge nichts
anderes. Denn soweit in der DDR abstrakt-generelle Maßstäbe für
eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem publiziert worden seien,
komme es bundesrechtlich auf nicht veröffentlichtes Material nicht
an. Darüber hinaus gehe aus der Richtlinie noch nicht einmal
hervor, dass konsumgenossenschaftliche Betriebe den volkseigenen
Produktionsbetrieben gleichgestellt seien. Aber auch soweit dem
Anschreiben des Staatssekretariats an den VdK mit der Anweisung,
nach der Richtlinie zu verfahren, zu entnehmen wäre, Einbeziehungen
in die AVTI seien nach der Praxis der DDR auch für Mitarbeiter
einer Genossenschaft für möglich erachtet worden, komme es
bundesrechtlich darauf nicht an, weil maßgeblich die
veröffentlichten Versorgungsvorschriften seien, zu denen das
Schreiben insoweit im Widerspruch stünde. Insoweit könne dahin
stehen, inwieweit es zu den vom Kläger erwähnten Versorgungszusagen
an leitende Mitarbeiter des VdK gekommen sei. Ein Anspruch auf
Gleichbehandlung des Klägers insoweit bestehe schon deshalb nicht,
weil die seinerzeit auf Vorschlag des Präsidenten des VdK zu
treffende Ermessensentscheidung heute nicht mehr nachzuholen sei.
Zuletzt könne dahinstehen, ob die Beklagte die vom Kläger bis April
1964 zurückgelegte Zeit nach dem oben Gesagten zu Recht
festgestellt habe. Der entsprechende Feststellungsbescheid binde
die Beklagte jedenfalls nicht wegen der hier streitigen Zeit.
Mit der Berufung trägt der Kläger ergänzend vor: Der VdK sei als
zahlendes rechtmäßiges Mitglied des Zusatzversorgungssystems AVTI
anerkannt gewesen. Anlage 1 des AAÜG führe die AVTI ohne
Einschränkung der in der DDR bereits festgelegten Nutzerunternehmen
(volkseigene und gleichgestellte Betriebe) auf. Ein Ausschluss des
VdK aus dem Kreis der Versicherten für die zusätzliche
Altersversorgung hätte das BSG in seiner Rechtssprechung
formuliert, wenn es das gewollt hätte. Mit der Auszahlung der
Zusatzrenten durch die Deutsche Rentenversicherung an ca. 30
Beschäftigte des VdK sei eine rechtliche Anerkennung vorgenommen
worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts
Cottbus vom 15. September 2010 sowie unter Änderung des Bescheides
vom 13. Juli 1999 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 1.
September 1999 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
17. Dezember 1999 zu verpflichten, den Zeitraum vom 20. April 1964
bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz und die für diese Zeit
nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Bescheide für zutreffend und trägt
ergänzend vor: Die Tatsache, das möglicherweise verschiedene andere
Mitarbeiter des streitgegenständlichen Betriebes Urkunden über eine
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erhalten
hätten, sei unbeachtlich. Der Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3
Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von
Normadressaten der gleichen Sachverhalte willkürlich ungleich
gegenüber einer Gruppen anderer Normadressaten gehandelt worden
sei. Ein unterschiedlicher Sachverhalt sei jedoch bereits darin zu
sehen, dass der Kläger im Unterschied zu dem genannten
Personenkreis eine Urkunde über eine zusätzliche Altersversorgung
nicht besitze. Soweit dem Kläger möglicherweise eine solche Urkunde
in der DDR gleichhaltswidrig vorenthalten worden sei, sei ein
Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG mangels Anwendbarkeit dieser Norm
auf Akte der DDR-Staatsgewalt nicht festzustellen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren
vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des Zusatzversorgungsträgers sowie die Gerichtsakte
haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Klage ist weiterhin als kombinierte Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) zulässig (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 –
B 4 RS 7/06 R -). Ein – gegebenenfalls zu Unzulässigkeit der
Klage führendes – gerichtliches Rentenstreitverfahren gegen
die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist nicht anhängig.
Die Klage ist indes nicht begründet.
Der Kläger hat keinen durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3
Satz 1 i. V. mit Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der
Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum
AAÜG sowie gegebenenfalls der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß
§ 8 Abs. 2 AAÜG in dem in Rede stehenden Zeitraum.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf
Feststellung von Tatbeständen gleichgestellter
Pflichtbeitragszeiten vom 20. April 1964 bis 30. Juni 1990 ist § 5
Abs. 1 AAÜG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift
sind indes nicht erfüllt. Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur
AVTI in der Zeit vom 20. April 1964 bis 30. Juni 1990 liegen nicht
vor, und zwar unabhängig davon, ob die Vorschriften des AAÜG
überhaupt auf den Kläger Anwendung finden. Dem Kläger war nämlich
in der DDR weder eine Versorgungszusage erteilt worden, noch hat
die Beklagte in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 1.
September 1999 eine positive Statusentscheidung über die
Anwendbarkeit des AAÜG getroffen. Aus der bloßen Anwendung der
Vorschriften des AAÜG kann auf eine derartige eigenständige
Feststellung nicht geschlossen werden (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr.
2 S. 10; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R
– juris). Denn der Bescheid enthält weder einen
feststellenden Entscheidungssatz iSv § 31 Sozialgesetzbuch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X)
noch lässt sich ihm unzweifelhaft entnehmen, dass der Kläger zum 1.
August 1991 Ansprüche oder Anwartschaften auf Grund der
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Beitrittsgebiet
erworben hatte oder eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG
fingiert wird.
Bei dem Kläger liegen auch nicht die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Erteilung einer „fiktiven“
Versorgungszusage in erweiternder Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG
nach dem bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 gültigen
Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen
tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht vor. Nach dem
hier allein in Betracht zu ziehenden Versorgungssystem der AVTI
liegt eine Zeit der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem nur
vor, wenn der Kläger 1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte
Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. eine
entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung), und
zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem
durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche
Voraussetzung; vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40 und Nr.
8 S. 74; Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 32/01 R –
juris). Dabei sind die jeweiligen Versorgungsordnungen iVm den
einschlägigen Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, sie
ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen
lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür, ob in der DDR nach dem
Stand der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 (vgl. § 5 Abs. 2
AAÜG) eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem
erfasst war. Es kommt insoweit weder auf die Auslegung der
Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR noch auf deren
Verwaltungspraxis an (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG,
Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –,
juris).
Mit seiner Beschäftigung in der Zeit vom 20. April 1964 bis 30.
Juni 1990 erfüllte der Kläger jedenfalls nicht betriebliche
Voraussetzung für eine Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI. Denn er war
am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der
Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) noch in einem
gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs. 2 der 2. DB) beschäftigt,
sondern bei einer eingetragenen Genossenschaft.
Nach § 11 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches vom 19.
Juni 1975 (GBl. I S. 465) unterschied der Gesetzgeber der DDR
zwischen volkseigenen Betrieben und Genossenschaften, die auf der
Grundlage von Statuten gemeinschaftlich zu bewirtschaftendes
Eigentum bildeten. Insoweit fehlt es bei Genossenschaften schon an
dem Merkmal „volkseigen“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1
der 2. DB. Damit wurden genossenschaftliche Organisationen
volkseigenen Betrieben gerade nicht gleich-, sondern
gegenübergestellt. Der Anwendungsbereich der AVTI-VO im Sinne der
fingierten Anwartschaft nach der Rechtsprechung des BSG beschränkt
sich auf Betriebe, die auf Basis des gesamtgesellschaftlichen
Volkseigentums gearbeitet haben. Ausgeschlossen sind damit nicht
nur Betriebe, die auf der Grundlage von Privateigentum
wirtschafteten, sondern auch solche, für die die beiden anderen
Formen sozialistischen Eigentums kennzeichnend waren, nämlich das
genossenschaftliche Gemeineigentum und das Eigentum
gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (vgl.
BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R-).
Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet dies nicht (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 203/05 -
). Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des BSG und
des erkennenden Senats ist für das Sprachverständnis der Texte der
maßgeblichen Versorgungsordnungen rückschauend auf den staatlichen
Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 abzustellen.
Ohne Bedeutung ist, wenn der Kläger ausführt, die
Konsumgenossenschaften seien als gleichgestellte Betriebe angesehen
worden. Denn § 1 Abs. 2 der 2. DB führt nur bestimmte Arten von
Einrichtungen und Institutionen auf und stellt diese ausdrücklich
den volkseigenen Produktionsbetrieben gleich.
Konsumgenossenschaften sind in dieser Vorschrift gerade nicht
erwähnt. Der VdK zählte insbesondere nicht zu den volkseigenen
Produktionsbetrieben gleichgestellten
„Hauptverwaltungen“. Bei den Hauptverwaltungen nach § 1
Abs. 2 der 2. DB handelte es sich um wirtschaftsleitende
staatliche Organe der DDR (vgl. BSG, Urteil vom 9. April
2002 – B 4 RA 31/01 R -, juris).
Da es aus bundesrechtlicher Sicht bei der Auslegung dieser
Durchführungsbestimmung nicht auf die praktische Handhabung der
Versorgungsordnung durch die DDR ankommt, ist es dem Gericht auch
verwehrt, über den Rahmen der 2. DB hinaus weitere Fallgruppen zu
entwickeln. Für die versorgungsrechtliche Gleichstellung unter
Geltung des Bundesrechts ist allein die Auflistung in § 1 Abs. 2 2.
DB maßgeblich.
Auch soweit sich der Kläger auf das Schreiben des
Staatssekretariats für Arbeit und Löhne an den VdK vom 11. Oktober
1972 beruft, in dem um Anwendung der Richtlinie über die
Altersversorgung der Intelligenz vom 26. Juli 1972 gebeten wurde,
verfängt dies im vorliegenden Zusammenhang nicht. Abgesehen davon,
dass dieser offenbar amtlich nie veröffentlichten Verlautbarung
ehemaliger DDR-Behörden keine tatsächliche, schon gar keine
rechtliche Bindungswirkung zukommt (vgl. BSG, Urteil 30. Juni 1998
– B 4 RA 11/98 R -, juris), gehört der Kläger ersichtlich
nicht zum danach obligatorisch einzubeziehenden Personenkreis und
im Übrigen wurden durch diese Richtlinie allein
Ermessensentscheidungen ermöglicht, die heute jedoch nicht mehr
nachgeholt werden können.
Im Übrigen ist die so genannte betriebliche Voraussetzung
vorliegend auch deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger zuletzt
nicht in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens
im Sinne des fordistischen Modells, das auf stark standardisierter
Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch
spezialisierter, monofunktionaler Maschinen beruhte (vgl.
BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R-), tätig
war, sondern im Bereich der Konsumgüterwirtschaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1
oder 2 SGG liegen nicht vor.