Testo completo
AG Bad Liebenwerda — 2020-04-24 — 44 OWi 1611 Js-Owi 12305/20 (52/20) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-04-24
Aktenzeichen: 44 OWi 1611 Js-Owi 12305/20 (52/20)
ECLI: ECLI:DE:AGBADLI:2020:0424.44OWI1611JS.OWI12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
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Das Verfahren wird wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a StPO eingestellt.
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Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
Die Ordnungswidrigkeit ereignete sich am 7. Oktober 2019 . Eine erste zur Verjährungsunterbrechung prinzipiell geeignete Verfügung, nämlich die Betroffene anzuhören, erging zwar am 6. Januar 2020 (Blatt 18 d.A.), allerdings durch die örtlich unzuständige Behörde, nämlich die Polizei Leipzig. Diese Anordnung war daher nicht geeignet, eine Verjährungsunterbrechung gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3. Alt OWiG herbeizuführen.
Bei der zuständigen Verwaltungsbehörde wurde der Betroffenenwechsel erst am 13. Januar 2020 (Blatt 11 d.A.) und somit nach Eintritt der Verfolgungsverjährung vorgenommen.