OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat — 2011-04-14 — OVG 5 NC 1.11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-14
Aktenzeichen: OVG 5 NC 1.11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Dezember
2010 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der
Antragsteller/die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR
festgesetzt.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die
Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, über
die von ihr zum Wintersemester 2010/2011 vergebenen 185
Studienplätze für Studienanfänger im Bachelorstudiengang Soziale
Arbeit hinaus weitere 9 Plätze unter den
Antragstellern/Antragstellerinnen auszulosen. Zur Begründung hat es
im Wesentlichen ausgeführt: Nach Abzug des von der Antragsgegnerin
zutreffend errechneten Dienstleistungsexports (54,1875 LVS) belaufe
sich das bereinigte Lehrangebot auf 963,3125 LVS (1.017,5 LVS -
54,1875 LVS) und liege damit um 62,6875 LVS höher als von der
Antragsgegnerin angesetzt. Der Curriculareigenanteil sei von 5,9068
auf 5,7068 zu kürzen, weil die Antragsgegnerin bei der Ermittlung
der Lehrnachfrage zu Unrecht einen Curricularanteil für die
Betreuung der Bachelorabschlussarbeit angesetzt habe. Die
Antragsgegnerin verkenne, dass die Depu-tatstunde die Maßeinheit
für die gesamte im Rahmen der Lehre zu erbringende Dienstleistung
einer Lehrperson sei und daneben kein Raum für die gesonderte
Erfassung von Teilleistungen aus dem Gesamtspektrum verbleibe.
Letztere würden bei der dienstrechtlichen Bemessung der
Lehrverpflichtung - und in einem weiteren Schritt bei der
kapazitätsrechtlichen Ermittlung des Lehrangebots - nicht gesondert
erfasst, sondern als mit der Lehrtätigkeit notwendig verbundene
Belastungen durch die Deputatstunde pauschal miterfasst. Nach
Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den
Curriculareigenanteil errechne sich eine Basiszahl von (963,3125 x
2 : 5,7068 =) 337,6, die erhöht um die Schwundquote von 0,9043 eine
jährliche Aufnahmekapazität von (337,6 : 0,9043 =) 373,3274
Studierenden ergebe. Daraus resultiere bei der von der
Antragsgegnerin beanstandungsfrei gewählten hälftigen Aufteilung
auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität der
Lehreinheit Soziale Arbeit/Bachelor für das Wintersemester
2010/2011 von 187 Studierenden. Hinzuzurechnen seien die von der
Antragsgegnerin selbst in Ansatz gebrachten 6 zusätzlichen
Studienplätze für das Wintersemester 2010/2011 auf Grund einer
Vereinbarung mit der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und
Forschung sowie ein weiterer Studienplatz aus dem Hochschulpakt für
das Jahr 2010, dessen Vergabe die Antragsgegnerin trotz
gerichtlicher Aufforderung nicht glaubhaft gemacht habe. Im
Ergebnis errechne sich damit eine Kapazität von (187 + 7 =) 194
Studienplätzen.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die
vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung des
Curriculareigenanteils um den Curricu-laranteil für die Betreuung
der Bachelorabschlussarbeit. Zudem rügt sie, dass der vom
Verwaltungsgericht berücksichtigte Dienstleistungsexport von
54,1875 LVS nicht nachvollziehbar und im Übrigen die Vergabe des
streitigen Studienplatzes aus dem Hochschulpakt ausreichend
glaubhaft gemacht worden sei.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehen über die
185 im Wintersemester 2010/2011 vergebenen Studienplätze hinaus
keine weiteren Plätze zur Verfügung, die im Wege einstweiliger
Anordnung an die Antragsteller/Antragstellerinnen vergeben werden
könnten.
- Die Beschwerde rügt mit Erfolg die vom Verwaltungsgericht
versagte Anerkennung des Curricularanteils für die Betreuung der
Bachelorabschlussarbeit. Hierzu hat der Senat jüngst in dem
Beschluss vom 4. April 2011 - OVG 5 NC 96.10 - (BA S.4 ff.)
ausgeführt:
„Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts,
dass die Betreuung von Bachelor- und Master-Abschlussarbeiten
keinen Eingang in den Curriculareigenanteil finden könne, nicht.
Sie wird dem kapazitätsrechtlichen Bilanzierungsgedanken nicht
gerecht. Ziel der Kapazitätsberechnung nach der KapVO ist die
Ermittlung der Zahl der Studienplätze, die eine Lehreinheit für
Studienanfänger in einem Studiengang zu einem Vergabetermin zur
Verfügung zu stellen vermag. Die jährliche Aufnahmekapazität ist
das Ergebnis einer Bilanzierung von Lehrangebot und Lehrnachfrage.
Während die Berechnung des Lehrangebots lehrpersonalbezogen erfolgt
(§ 8 KapVO), drückt der Curriculareigenanteil die Lehrnachfrage
aus, d.h. den Aufwand der Lehreinheit, der für die ordnungsgemäße
Ausbildung eines Studenten oder einer Studentin in dem jeweiligen
Studiengang erforderlich ist (§ 13 KapVO). Maßeinheit in diesem
Bilanzierungsmodell ist die Deputatstunde, die sowohl das
Lehrangebot (§ 9 KapVO) als auch die Lehrnachfrage (§ 13 KapVO)
quantifiziert und eine systemgerechte Aufteilung des in
Deputatstunden ausgedrückten Lehrangebots auf die ebenfalls in
Deputatstunden gemessene und im Curriculareigenanteil anteilig
ausgewiesene Lehrnachfrage je Studenten oder Studentin ermöglicht.
Zur Sicherstellung des Lehrangebots statuieren §§ 96 und 99 BerlHG
eine Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals, deren
Umfang in der LVVO geregelt ist. Die in Lehrveranstaltungsstunden
vorgegebene Regellehrverpflichtung (§ 5 LVVO) prägt wiederum das
Lehrangebot im kapazitätsrechtlichen Sinne, indem § 9 Abs. 1 KapVO
dieses zum Lehrdeputat erklärt, das in Deputatstunden zu messen
ist.
Dem Verwaltungsgericht ist insoweit zuzustimmen, als mit der
Maßeinheit Deputatstunde die gesamte im Rahmen des Dienstrechts
festgelegte Regellehrverpflichtung erfasst wird (§ 9 Abs. 1 KapVO)
und daneben kein Raum für den gesonderten Ansatz von Teilleistungen
verbleibt. Das entspricht dem Bilanzierungsgedanken der
Kapazitätsberechnung, der eine Quantifizierung von Lehrangebot und
–nachfrage nur auf der Grundlage der Berechnungseinheit
Deputatstunde zulässt und eine Berücksichtigung von Leistungen
ausschließt, die in dieser Eingabegröße nicht erfasst sind und
daher auch nicht als Teilgröße im Curriculareigenanteil enthalten
sein können. Die Deputatstunde kann ihrer Funktion als maßgeblicher
Parameter für die Kapazitätsberechnung nur dann gerecht werden,
wenn sich in ihr der gesamte Lehraufwand für eine ordnungsgemäße
Ausbildung eines Studenten oder einer Studentin in einem
Studiengang widerspiegelt. Zu einer ordnungsgemäßen Ausbildung
gehört auch die Betreuung der Studenten und Studentinnen bei
Studienabschlussarbeiten, da diese Tätigkeit durch die zur Lehre
gehörenden Elemente der Anleitung und Hilfestellung bei der
eigenständigen Bearbeitung einer komplexen Aufgabenstellung
gekennzeichnet ist (vgl. § 21 BerlHG). Dementsprechend muss der
dafür erforderliche Lehraufwand in der Bemessungsgröße
Deputatstunde seinen Niederschlag finden.
Soweit das Verwaltungsgericht hingegen unter Verweis auf den
Regelungsgehalt der LVVO meint, dass die in Rede stehende
Betreuungstätigkeit durch die Deputatstunde pauschal miterfasst sei
und daher nicht gesondert ins Gewicht falle, kann ihm nicht gefolgt
werden. Diese Sichtweise widerspricht dem kapazitätsrechtlichen
Bilanzierungsgedanken. Die kapazitätsrechtliche Bemessung des
Lehraufwandes (Lehrnachfrage) ist nicht Aufgabe der LVVO. Deren
Bedeutung erschöpft sich vielmehr darin, die Berechnungsgrundlagen
für das Lehrangebot bereitzustellen. Die Quantifizierung des
Lehraufwandes (Lehrnachfrage) und die Verteilung des zur Verfügung
stehenden Lehrangebots erfolgt dagegen ausschließlich nach
kapazitätsrechtlichen Grundsätzen und insoweit entkoppelt von den
Vorschriften der LVVO. Die danach vorzunehmende Kapazitätsbemessung
ist keine von den tatsächlichen Gegebenheiten abhängige Größe,
sondern eine vorrangig normativ bestimmte. Deutlich wird das
insbesondere in der dabei fingierten Austauschbarkeit aller im
Studienverlauf nachgefragten Lehre (vgl. Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 20. November 1987 - BVerwG 7 C 103.86 u.a. -, Buchholz
421.21 Nr. 35 [S. 41, 44]), die keinen Raum für die Frage nach der
konkreten Qualifikation oder den dienstrechtlichen Verhältnissen
des Lehrpersonals innerhalb des zur Verfügung stehenden
Lehrdeputats (§ 9 KapVO) lässt. Folgerichtig sehen die vom
Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen
Verminderungstatbestände in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 2 LVVO
keine Ermäßigung für die den Lehraufwand berührende Betreuung von
Studienabschlussarbeiten, sondern lediglich für die damit nicht
gleichzusetzende Prüfungstätigkeit vor. Auch die in § 3 LVVO
vorgesehene Möglichkeit einer dienstrechtlichen Anrechnung von
Lehrveranstaltungen (vgl. § 3 Abs. 6 LVVO zu dem insoweit weit
gefassten Begriff der Lehrveranstaltung) sowie einer
überdurchschnittlichen Belastung durch die Betreuung von
Studienabschlussarbeiten (§ 3 Abs. 6 LVVO) lässt den Umfang der
Regellehrverpflichtung und somit die Bilanzierung unberührt.
Daran, dass sich die Betreuung von Studienabschlussarbeiten als
Lehraufwand quantitativ in einem Deputatstundenanteil ausdrücken
muss, besteht aus kapazitätsrechtlicher Sicht kein Zweifel.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die
geltende KapVO keine Rechtsvorschriften darüber enthält, welche
Kriterien und Berechnungsmethoden für die Ermittlung des
Ausbildungsaufwandes und damit des Curricularwertes anzuwenden sind
und deshalb auf die Kapazitätsverordnungen vom 3. Dezember 1975 -
KapVO II - (GVBl. S. 3014) und vom 4. April 1977 - KapVO III -
(GVBl. S. 810) sowie die Vorgaben der Entschließung des 204.
Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005
(„Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre
in Bachelor- und Masterstudiengängen“, ), zurückgegriffen werden kann. Bereits die
KapVO II und die KapVO III beschrieben jeweils in ihrer Anlage 2
Teil 1 eine Lehrveranstaltungsart I (Zusatz: nicht in Studiengängen
mit dem Abschluss Staatsexamen, jedoch unter Einschluss der
Lehrämter) wie folgt:
„Eigenständige Anwendung wissenschaftlicher oder
künstlerischer Methoden, erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten auf
neue Problemstellungen in Studien- und
Studienabschlussarbeiten;
Lehrender unterrichtet sich in bestimmten Zeitabständen über den
Stand der Arbeiten und gibt Anregungen;
Student arbeitet weitgehend selbständig;“
Zu dieser Lehrveranstaltungsart I gehörte als Untergruppe k = 24
die Diplomarbeit in Ingenieurwissenschaften mit dem
Betreuungsfaktor 0,45.
Von der kapazitätsrechtlichen Notwendigkeit, die Betreuung von
Bachelor- und Master-Abschlussarbeiten in den Lehraufwand
einzurechnen, geht auch die Hochschulrektorenkonferenz in der
Entschließung vom 14. Juni 2005, a.a.O., aus. Dort wird im III.
Abschnitt („Berechnung des Lehraufwandes“) die
Bachelor- bzw. Masterarbeit als eigenständiger
Lehrveranstaltungstypus beschrieben, der wie folgt erläutert
wird:
„Abschlussarbeit
-
Selbständige wissenschaftliche Arbeit eines einzelnen
Teilnehmers
-
Dozent stellt Aufgabe, führt Zwischenbesprechungen durch,
bewertet
-
Je nach Fach, Ausgestaltung (z.B. Laborarbeiten), Dauer
(Umfang von Credits) und Abschlussart unterschiedliche
Anrechnungsfaktoren f“
Nach alldem bestehen gegen den Ansatz eines
„Anrechungsfaktors“ für die Betreuung von Bachelor- und
Masterabschlussarbeiten dem Grunde nach keine Bedenken. Es spricht
zudem nichts dafür, dass die von der Antragsgegnerin angesetzten
Curricularanteile von 0,2 (Bachelorarbeit) und 0,4 (Masterarbeit)
in den der Lehreinheit zugeordneten Bachelor- und
Masterstudiengängen unangemessen hoch quantifiziert sein könnten.
Dagegen spricht bereits, dass die im Streit stehenden Anteile den
unteren Rand der in der Entschließung der
Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 a.a.O., im III.
Abschnitt („Berechnung des Lehraufwandes“) empfohlenen
Spannweite von 0,2-0,3 für die Bachelor- bzw. von 0,3-0,6 für die
Master-Abschlussarbeit bilden.“
Vor diesem Hintergrund ist der von der Antragsgegnerin gewählte
Curricularanteil von 0,2 für die Betreuung der
Bachelorabschlussarbeit nicht zu beanstanden.
-
Das Beschwerdevorbringen zum Dienstleistungsexport greift
ebenfalls durch. Das Verwaltungsgericht ist selbst davon
ausgegangen, dass die Antragsgegnerin den Dienstleistungsexport
zutreffend errechnet hat. Soweit es dennoch den von der
Antragsgegnerin dafür angesetzten Wert von 108,375 LVS ohne
jegliche Begründung nur zur Hälfte berücksichtigt hat, kann das nur
auf einem Versehen beruhen, da der Ausgangswert ausweislich der
ursprünglichen Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin bereits auf
einem hälftigen, d.h. auf ein Semester bezogenen Ansatz des
Dienstleistungsbedarfs der der Lehreinheit nicht zugeordneten
Studiengänge (Aq/2) beruht und damit eine weitere Halbierung dieses
Wertes nicht in Betracht kommt. Ob der Ausgangswert oder aber der -
von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Verwaltungsgerichts -
aktualisierte Wert für den Dienstleistungsexport (79,225 LVS, Stand
08.10.2010) unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 und 3 KapVO in
die Berechnung einzustellen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn
in jedem Fall errechnet sich danach eine Aufnahmeka-pazität von
höchstens 176 Studienplätzen für das Wintersemester 2010/2011
(938,275 [1.017,5 - 79,225] x 2 : 5,9068 = 317,692 : 0,9043 =
351,3139 : 2 = 175,66), die unterhalb der Zahl der tatsächlich
vergebenen Studienplätze (185) liegt.
-
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach einer
ausreichenden Glaubhaftmachung der Vergabe eines weiteren
Studienplatzes aus dem Hochschulpakt kann unbeantwortet bleiben.
Ihr kommt im Hinblick darauf, dass die ermittelte
Auf-nahmekapazität auch nach Hinzurechnung der unstreitigen 6
zusätzlichen Studienplätze auf Grund der Vereinbarung mit der
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Zahl
der tatsächlich vergebenen Studienplätze um 3 Plätze
unterschreitet, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, §
52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs.
1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).