VerfG Potsdam — 2011-09-16 — 60/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-16
Aktenzeichen: 60/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Zurückweisung eines
vor dem Amtsgericht Fürstenwalde gestellten Ablehnungsgesuchs in
seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Der Beschwerdeführer und die Äußerungsberechtigte führen vor dem
Amtsgericht Fürstenwalde verschiedene familienrechtliche
Streitigkeiten um ihre am 12. Juli 2008 nichtehelich geborene
gemeinsame Tochter. Die Parteien waren und sind nicht miteinander
verheiratet und leben getrennt. Das Sorgerecht steht aufgrund einer
bereits vor der Geburt des Kindes abgegebenen Sorgeerklärung den
Parteien gemeinsam zu. Der Beschwerdeführer hat seit Dezember 2008
das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Tochter wohnt in seinem
Haushalt. Die Äußerungsberechtigte hat ein Umgangsrecht. In dem
streitgegenständlichen Verfahren (10 F 179/09) beantragt der
Beschwerdeführer, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Im
Mai 2009 gab das Amtsgericht diesem Antrag nach einer Verletzung
der Umgangsregelung durch die Äußerungsberechtigte im Wege der
einstweiligen Anordnung vorläufig statt, hob diese Entscheidung
allerdings am 17. September 2010 ersatzlos wieder auf. Zuvor am 2.
Dezember 2009 ordnete es die Einholung eines
Sachverständigengutachtens unter anderem zur Feststellung an,
inwieweit beide Kindeseltern fähig seien, sich auf die
Kindesinteressen einzustellen. Der Beschwerdeführer erhob –
erfolglos – Gegenvorstellung, mit der er vortrug, die
Voraussetzungen des § 1696 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auf deren
Klärung der Beweisbeschluss abziele, seien von der Kindesmutter
nicht dargelegt. Er kündigte an, an der Umsetzung des
Beweisbeschlusses nicht mitzuwirken. Eine weitere Begutachtung des
Kindes sei diesem, wie sich aus verschiedenen, von ihm vorgelegten
Privatgutachten ergebe, nicht zuträglich. Im März 2010 lehnte der
Beschwerdeführer den zuständigen Richter, wie bereits zuvor dessen
Vorgängerin im Dezernat, erfolglos wegen der Besorgnis der
Befangenheit ab. Die sofortige Beschwerde zum Brandenburgischen
Oberlandesgericht wurde zurückgewiesen, ebenso wie sein Antrag, die
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Als das
Amtsgericht am 31. August 2010 einen Termin auf den 17. September
2010 anberaumte, erhob der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung
seines Befangenheitsgesuchs Verfassungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht und beantragte dort eine einstweilige
Anordnung.
Am 15. September 2010 lehnte der Beschwerdeführer den
zuständigen Richter am Amtsgericht Fürstenwalde abermals wegen der
Besorgnis der Befangenheit ab. Er begründete seinen Antrag mit
Verfahrensfehlern in der Sache 10 F 322/09, der Untätigkeit des
Richters im Zwangsgeldverfahren 10 F 113/09 sowie dem in dem
streitgegenständlichen Verfahren 10 F 179/09 erlassenen
Beweisbeschluss, welcher der materiell-rechtlichen Grundlage des
Verfahrens widerspreche. Das Amtsgericht verwarf das Gesuch durch
den abgelehnten Richter selbst mit undatiertem Beschluss. Das
Gesuch sei unzulässig, weil es offensichtlich nur der Verschleppung
des Verfahrens diene. Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich
der Verfahren 10 F 332/09 und 10 F 113/09 seien unbeachtlich, weil
sie nicht das konkrete Verfahren beträfen. Divergierende
Rechtsansichten könnten eine Befangenheit nicht begründen.
Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde ein, die das
Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Oktober
2010 zurückwies. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs durch den
abgelehnten Richter sei zulässig. Die vorgetragenen
Ablehnungsgründe rechtfertigten offensichtlich nicht die Annahme,
der abgelehnte Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen
gegenüber, deshalb könne das Ablehnungsversuch vor dem Hintergrund
des bisherigen Ablaufs des Verfahrens nur der Verschleppung dienen.
Über die Rüge betreffend das Verfahren 10 F 332/09 habe der Senat
bereits in anderer Sache entschieden. Im Hinblick auf den Umfang
der Akten und mit Rücksicht darauf, dass diese über verschiedene
Zeiträume nicht dem abgelehnten Richter, sondern dem
Oberlandesgericht vorgelegen hätten, könne die Tatsache, dass im
Verfahren 10 F 113/09 noch kein Zwangsgeld verhängt worden sei,
eine Befangenheit nicht begründen. Der Beschwerdeführer habe in der
Absicht gehandelt, das Verfahren zu verschleppen, denn er habe
angekündigt, an der Ausführung des Beweisbeschlusses nicht
mitzuwirken. Der Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht habe den
Termin am 17. September 2010 verhindern sollen, nachdem bereits die
Verfassungsbeschwerden gegen die Senatsbeschlüsse in den
Beschwerdeverfahren 10 WF 92/10 und 10 WF 954/10 das Verfahren
verzögert hätten. Die vom Beschwerdeführer gegen den ablehnenden
Beschluss erhobene Gegenvorstellung wies das Brandenburgische
Oberlandesgericht am 10. November 2010 zurück.
Mit seiner am 7. Dezember 2010 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Grundrechts auf den gesetzlichen Richter, Art. 52 Abs. 1 Satz 2
Landesverfassung Brandenburg (LV). Es sei bereits zweifelhaft, ob
die zu §§ 42 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) entwickelte
Rechtsprechung, wonach bei einem unzulässigen Ablehnungsgesuch der
abgelehnte Richter an der Entscheidung beteiligt werden könne,
verfassungsrechtlich zulässig sei. Ausfluss von Art. 101 Abs. 2
Satz 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 52
Abs. 1 Satz 2 LV sei jedenfalls, dass für die Abgrenzung von
richterlichen Zuständigkeiten kein Ermessen bestehen dürfe. In
jeden Fall seien der Kompetenz des abgelehnten Richters, über ein
unzulässige Ablehnungsgesuch selbst zu entscheiden, enge
verfassungsrechtliche Grenzen gezogen. Dass das Gericht die
Verschleppungsabsicht des Beschwerdeführers aus dem Umstand
gefolgert habe, dass er nur offensichtlich nicht durchgreifende
Ablehnungsgründe vorgebracht habe, genüge den vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen nicht. Auf
keinen Fall dürfe das vereinfachte Ablehnungsverfahren durch den
abgelehnten Richter selbst auf Fälle offensichtlicher
Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs ausgedehnt werden. Ob sich
die Ablehnungsgründe aus einem Parallelverfahren auf das
Vorliegende auswirkten und ob divergierende Rechtsansichten die
Befangenheit eines Richters begründen könnten, sei in jedem Fall
eine Frage der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs und nicht
rechtsmissbräuchlich. Deshalb hätte ein anderer Richter über das
Befangenheitsgesuch entscheiden müssen. Die Entscheidung durch den
abgelehnten Richter selbst werde auch durch den Zweck einer
schnelleren Erledigung des Befangenheitsgesuchs nicht
gerechtfertigt. Denn offenkundig unzulässige Ablehnungsgesuche
könnten auch ohne nennenswerten Aufwand an Arbeit und Zeit durch
einen nach § 45 Abs. 2 ZPO entscheidungszuständigen anderen Richter
zurückgewiesen werden.
Die Verfahrensakten des Amtsgerichts Fürstenwalde – 10 F
179/09 – waren beigezogen. Die Äußerungsberechtigte hat
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
B.
I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form-
und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Ihr steht auch
nicht entgegen, dass mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten
im Rahmen eines durch die Zivilprozessordnung bundesrechtlich
geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit bestehenden
Anforderungen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg
18/10 –, LKV 2011, 124;
www.verfassungsgericht.brandenburg.de) sind erfüllt.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein Verstoß gegen
Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV liegt nicht vor.
- Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter garantiert eine
abstrakt–generelle Zuständigkeitsordnung, die für jeden
denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die
Entscheidung zuständig ist und gewährleistet damit, dass der
Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der
unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität
und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (Beschluss
vom 18. März 2010 – VfGBbg 11/10 –
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Entsprechend hält die
Zivilprozessordnung in §§ 44 ff. ZPO Regelungen vor, die es
ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der
Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes
auszuschließen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 11, 434, 440). Gem. §
45 Abs. 1 ZPO ist zur Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch das
Gericht berufen, dem der Abgelehnte angehört, allerdings ohne
dessen Mitwirkung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
es nach der Natur der Sache an der inneren Unbefangenheit und
Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die
vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst
entscheiden müsste. Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit
jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel
gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung gegen
das ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein
eigenes richterliches Verhalten und die ohnehin nicht einfach zu
beantwortende Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete
Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der
persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung
des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines
unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an
der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges
und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. zum
Bundesrecht: BVerfGK, a.a.O.). Auch wenn offenkundig unzulässige
Ablehnungsgesuche problemlos durch den nach § 45 Abs. 2 ZPO
zuständigen Richter beschieden werden könnten, führt das in den §§
44 ff. ZPO vorgesehene Verfahren - Einholung einer dienstlichen
Äußerung des abgelehnten Richters, Stellungnahmefrist für beide
Parteien, Entscheidung durch den nach § 45 Abs. 2 ZPO zuständigen
Richter, Ablauf der Rechtsmittelfrist, § 46 Abs. 2 ZPO – in
jedem Fall zu einer nicht nur unerheblichen zeitlichen Verzögerung
des Verfahrens. Das vereinfachte Ablehnungsverfahren dient
allerdings ausschließlich dazu, echte Formalentscheidungen zu
ermöglichen und einen offensichtlichen Missbrauch des
Ablehnungsrechts zu verhindern. Diese Voraussetzungen sind –
insbesondere vor dem Hintergrund der grundrechtlichen
Gewährleistung des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV - eng auszulegen. Nur
dann, wenn die Prüfung nicht voraussetzt, dass der abgelehnte
Richter sein eigenes Verhalten bewertet und damit in eigener Sache
entscheidet, kommt die Selbstentscheidung nicht mit der
Verfassungsgarantie des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV in Konflikt.
Nicht in jeder fehlerhaften Anwendung von
zuständigkeitsregelnden Verfahrensvorschriften durch die
Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die
Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, liegt
allerdings eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von
Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV. Sonst müsste jede fehlerhafte Handhabung
derartiger Normen des einfachen Rechts zugleich als
Verfassungsverstoß gelten (Beschluss vom 18. März 2010 –
VfGBbg 11/10, a.a.O.) Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst
dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm
oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich
unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und
Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV
grundlegend verkennt (LVerfGE 3, 171, 174). Dies kann nur aufgrund
der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.
- Das Amtsgericht Fürstenwalde und das Brandenburgische
Oberlandesgericht haben bei ihrer Entscheidung, das
Befangenheitsgesuch zurückzuweisen, die Bedeutung und Tragweite des
Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV weder verkannt, noch haben sie § 45 Abs. 1
ZPO willkürlich interpretiert.
a) Beide Gerichte haben das Gesuch als ausschließlich der
Prozessverschleppung dienend und damit als rechtsmissbräuchlich
bewertet. In den Fällen rechtsmissbräuchlicher Ablehnung fehlt
einem Gesuch das Rechtsschutzbedürfnis, es ist unzulässig. Die
Forderung des Beschwerdeführers, offensichtlich unbegründete
Gesuche dürften nicht durch den abgelehnten Richter selbst
beschieden werden, ist für das Verfahren deshalb ohne Relevanz.
Ausgangs- wie Beschwerdeinstanz haben sich bei ihrer Entscheidung
ausschließlich auf formale, abstrakt-generelle Erwägungen gestützt,
ohne dass inhaltlich auf die von dem Beschwerdeführer erhobenen
Vorwürfe eingegangen worden wäre (vgl. dazu unten lit b)). Eine
Bewertung des Verhaltens des abgelehnten Richters ist –
insbesondere auch durch ihn selbst - nicht vorgenommen worden.
b) Die Beurteilung des Gesuchs als rechtsmissbräuchlich stellt
weder eine willkürliche Bewertung dar noch verkennt sie die
Bedeutung und Tragweite der grundrechtlichen Gewährleistung. Das
Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Ansicht des
Amtsgerichts, der Beschwerdeführer handele rechtsmissbräuchlich,
geteilt, weil es einen Ablehnungsgrund offenkundig nicht als
gegeben sah und weil es davon ausging, dass der Beschwerdeführer in
Verschleppungsabsicht handelte. Dass diese Annahmen auf sachfremden
Erwägungen beruhen oder unhaltbar wären, ist nicht erkennbar.
aa) Bereits die Bewertung der Ablehnungsgründe als
offensichtlich nicht durchschlagend, die das Brandenburgische
Oberlandesgericht vorgenommen hat, ohne im Einzelnen eine
Sachprüfung vorzunehmen, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer sein Befangenheitsgesuch auf
vorgebliche Verfahrensfehler des abgelehnten Richters im
Parallelverfahren 10 F 322/09 stützt, hat das Brandenburgische
Oberlandesgericht – ohne sich inhaltlich mit dem Vorhalt zu
befassen - darauf abgestellt, dass dieser Vorwurf bereits
Gegenstand des Ablehnungsgesuchs vom 8. März 2010 gegen denselben
Richter war. Dieses war mit Beschluss vom 1. April 2010 durch das
Amtsgericht zurückgewiesen worden und anschließend Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht,
das mit dem Beschluss vom 22. Juni 2010 – 10 WF 92/10 –
abgeschlossen worden ist. Ein Ablehnungsgesuch, das sich auf
bereits beschiedene Ablehnungsgründe stützt, ist unzulässig
(Kammergericht, Beschluss vom 11. Juni 1986 – 18 Abl 2638/86
-, FamRZ 1986, 1022) und bietet von vornherein keine Aussicht auf
Erfolg.
Soweit es die Untätigkeit des abgelehnten Richters im
Zwangsgeldverfahren betrifft, hat das Brandenburgische
Oberlandesgericht ebenfalls verfassungsrechtlich beanstandungsfrei
Anzeichen für eine Befangenheit von vornherein verneint, ohne eine
konkrete Prüfung zu beginnen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in
Anbetracht des Aktenvolumens und der wiederholten
Aktenanforderungen durch das mit Rechtsmitteln gegen die
amtsgerichtlichen Entscheidungen befasste Oberlandesgericht könne
aus einer bloßen Untätigkeit des Amtsrichters nicht auf seine
Voreingenommenheit geschlossen werden. Darin sind weder sachfremde
Erwägungen noch eine inhaltliche Befassung mit den vom
Beschwerdeführern erhobenen Vorwürfen zu erkennen.
Dass das Brandenburgische Oberlandesgericht auch die Rüge des
Beschwerdeführers, der Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin in dem
streitgegenständlichen Verfahren habe zum Erlass eines
Beweisbeschlusses keinen Anlass gegeben, ohne weitere Sachprüfung
für eine etwaige Befangenheit des zuständigen Richters nicht für
relevant hielt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn eine
(vermeintlich) unrichtige Entscheidung kann für sich allein nicht
die Annahme rechtfertigen, dass der entscheidende Richter den
Verfahrensbeteiligungen gegenüber unsachlich oder unparteilich
eingestellt ist (vgl. zuletzt: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.
Juni 2009 – XI S 4/09 - m. w. N., zitiert nach juris). Auch
insoweit ist deshalb keine unhaltbare Rechtsauffassung des
Brandenburgischen Oberlandesgericht zu erkennen, die zu einem
Verfassungsverstoß führen könnte.
bb) Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht weiter
ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe in der Absicht gehandelt,
den Prozess zu verschleppen, ist auch diese Auffassung nicht
offensichtlich unhaltbar. Dass der Beschwerdeführer ausschließlich
offenkundig nicht durchgreifende Befangenheitsgründe vorgebracht
hat, kann als Indiz für eine Verschleppungsabsicht angeführt
werden, ohne dass sachfremde Erwägungen erkennbar wären. Gleiches
gilt für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während acht
Monaten seinen Zwangsgeldantrag nicht verfolgte, bevor er den
Richter wegen Untätigkeit als befangen ablehnte. Frei von
sachfremden Erwägungen ist auch die Beurteilung, dem
Beschwerdeführer sei es bei dem an das Bundesverfassungsgericht
gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
Erhalt der Ladung zum 17. September 2010 vornehmlich darum
gegangen, den Termin vor dem Amtsgericht zu verhindern. Aus dem
Verfahrensverlauf ist das Gericht – ohne dass insoweit
sachfremde Erwägungen erkennbar würden - zu dem Ergebnis gelangt,
dass der Beschwerdeführer statt den Fortgang des Prozesses zu
fördern, seine Ankündigung realisiere, sich einer Umsetzung des
Beweisbeschlusses zu entziehen.
Dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung im Hinblick auf
die Prozessverschleppungsabsicht auch inhaltlich begründet hat,
spricht nicht gegen die zu fordernde Offensichtlichkeit des
Rechtsmissbrauchs. Denn in den Fällen, in denen ein abgelehnter
Richter das Befangenheitsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnisses
ablehnt, bedarf es einer qualifizierten Begründung der
Rechtsmissbräuchlichkeit und Berücksichtigung aller zur Begründung
der Ablehnung vorgetragenen Umstände (vgl. Verfassungsgerichtshof
des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 4. November 2010 – Vf
83-IV-10/ Vf 84-IV-10 – zitiert nach juris). Entsprechend
durfte sich das Brandenburgische Oberlandesgericht nicht darauf
beschränken darzulegen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten
Gründe offensichtlich nicht durchgreifen, sondern musste im
Einzelnen ausführen, woraus es die Verschleppungsabsicht des
Beschwerdeführers ableitete. Eine willkürliche, mit den Vorgaben
der Verfassung nicht mehr zu vereinbarende Rechtsanwendung liegt
damit im Ergebnis nicht vor.
III.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.