OLG Brandenburg 13. Zivilsenat — 2011-05-25 — 1 U 100/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-25
Aktenzeichen: 1 U 100/07
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Der Rechtsstreit ist seit 26. Juli 2010 unterbrochen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten um die Herausgabe
von Vermögen, das der Beklagte im Verlaufe der Ehe aus Geschäften
über Eigentum der Klägerin und aus der Auseinandersetzung von
Erbengemeinschaften unter Beteiligung der Klägerin vereinnahmt und
verwaltet hat.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teil- und
Teilanerkenntnisurteil vom 6. Juli 2007 u.a. zur Zahlung von
886.174,93 € verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung des
Beklagten, mit der er Klageanweisung erreichen will.
Am 26. Juli 2010 hat der Beklagte bei einem Londoner Gericht,
dem High Court of Justice Bankruptcy Court, einen Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. In
dem zur Begründung seines Antrages eingereichten Formular hat er u.
a. Angaben zu der im Berufungsrechtszug vor dem Senat anhängigen
Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin einschließlich des Az.
gemacht und seine sämtlichen Angaben als nach bestem Wissen
abschließend bestätigt. Seinem Antrag hat das Gericht mit Datum von
demselben Tag entsprochen und durch Order No. 5171 of 2010 die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen.
Der Beklagte behauptet, seit Ende 2009 in London zu leben. Er
ist der Meinung, das Berufungsverfahren sei mit Wirksamwerden der
Bankruptcy Order des High Court of Justice vom 26. Juli 2010
automatisch unterbrochen. Die Klägerin bezweifelt die Richtigkeit
und Vollständigkeit der vom Beklagten gegenüber dem englischen
Insolvenzgericht getätigten Angaben, und zwar sowohl was seinen
angeblichen Wohnsitz in London betrifft als auch hinsichtlich der
Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Aufgrund
dieser nach ihrer Ansicht fehlerhaften und unvollständigen Angaben
des Beklagten leide das ausländische Insolvenzverfahren an
wesentlichen Mängeln, die eine Feststellung der Unterbrechung gemäß
§ 240 ZPO nicht zuließen.
II.
-
Nachdem zwischen den Parteien im Verlaufe des
Berufungsverfahrens Streit darüber entstanden ist, ob das Verfahren
aufgrund des durch Beschluss des High Court of Justice eröffneten
Insolvenzverfahrens gemäß Art. 15 EUInsVO, § 240 ZPO kraft Gesetzes
unterbrochen oder fortzusetzen ist, ist darüber durch
Zwischenurteil zu entscheiden, § 303 ZPO. Entscheidungen im
Zusammenhang mit insolvenzbedingter Verfahrensunterbrechung
ergehen, gleichgültig ob die Zulässigkeit der Verfahrensfortsetzung
bejaht oder verneint wird, als Zwischenurteil (BGH MDR 2006, 1007;
NJW 2004, 2983; NJW-RR 2006, 288), welches hinsichtlich der
Rechtsmittel wie ein Endurteil anzusehen ist. Mit Zustimmung der
Parteien, wie geschehen, kann das Zwischenurteil im schriftlichen
Verfahren erlassen werden (BGH Urteil vom 13. Oktober 2009, Az.: X
ZR 159/05, BeckRS 2009, 29126).
-
Das anhängige Berufungsverfahren ist mit Wirksamwerden des
Beschlusses des High Court of Justice Bankruptcy Court am 26. Juli
2010 unterbrochen, § 240 ZPO.
a. Maßgeblich für die Wirkungen des durch Beschluss des
englischen Gerichts eröffneten Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Beklagten auf das anhängige Berufungsverfahren ist
gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1346 des Rates vom 29.5.2000
über Insolvenzverfahren (EUInsVO), die gemäß Art 249 Abs. 2 S. 2
EGV unmittelbar im Inland gilt (vgl. dazu MüKo-Reinhart, InsO, 2.
Aufl., Vor Art. 1 EUInsVO Rn. 32), das deutsche Recht, konkret §
240 ZPO. Nach Art. 15 EUInsVO gilt für die Wirkungen des
Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen
Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des
Mitgliedsstaates, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Im
Anwendungsbereich der EUInsVO gehen deren Regelungen denen des
autonomen Rechts, hier der §§ 352, 343 InsO, vor (MüKo-Reinhart,
a.a.O., Vor §§ 335 ff Rn. 84;
Graf-Schlicker-Kebekus/Sabel/Schlegel, InsO, 2. Aufl., Vor §§ 335
ff Rn. 2; Undritz in Schmidt, Hamburger Kommentar zum
Insolvenzrecht, 3. Aufl., Vorbem. zu §§ 335 ff Rn. 15).
Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der EUInsVO ist
eröffnet; insbesondere zählt das Bankruptcy-Verfahren nach Part. IX
section 264 ff Insolvency Act 1986 UK (im Folgenden IA) zu den
Insolvenzverfahren i.S.d. Verordnung. Welches Verfahren
Insolvenzverfahren i.S.d. Verordnung ist, ergibt sich aus der
Legaldefinition gemäß Art 2 Buchst. a EUInsVO i.V.m. dem Anhang A
zur Verordnung, für Nichtmitgliedstaten aus einem Rückschluss aus
den Kriterien des Art 1. Abs. 1 EUInsVO. Der Bankruptcy nach Part.
IX Insolvency Act ist ausdrücklich in Anhang A als von der
Verordnung erfasstes Insolvenzverfahren genannt.
Gegenstand des Berufungsrechtsstreits ist das zur Masse gehörige
Vermögen des Beklagten. Ob der Rechtsstreit über einen Gegenstand
oder ein Recht der Masse geführt wird, richtet sich nach der lex
fori concursus (MüKo-Reinhart, a.a.O., Art. 15 EUInsVO, Rn. 8),
hier nach dem englischen Recht. Gegenstand des anhängigen
Rechtsstreits ist eine Forderung der Klägerin, die der Beklagte
ggf. aus seinem Vermögen zu erfüllen hätte. Da er ausweislich
seiner Angaben im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
keine selbständige unternehmerische Tätigkeit ausübt, sein Vermögen
mithin nicht nach Privat- und Unternehmensvermögen getrennt ist und
er auch die aus Geschäften über das Vermögen der Klägerin
vereinnahmten Gelder nicht getrennt verwaltet hat, betrifft die
gegen ihn gerichtete und gegebenenfalls aus seinem Vermögen zu
erfüllende Forderung der Klägerin zwangsläufig die Masse.
b. Die automatische Unterbrechenswirkung gemäß § 240 ZPO wäre
nur dann nicht eingetreten, wenn die Eröffnung des ausländischen
Insolvenzverfahrens im Inland ausnahmsweise gemäß Art. 16 EUInsVO
wegen fehlender Zuständigkeit der Gerichte des Staates der
Verfahrenseröffnung oder wegen Verstoßes gegen den ordre public
nicht anerkennungsfähig ist. Gründe, die der Anerkennung der am 26.
Juli 2010 erlassenen Bankruptcy Order gemäß Art. 16 EUInsVO und
damit einer Unterbrechung des bei dem erkennenden Gericht
anhängigen Berufungsverfahrens nach § 240 ZPO entgegen stehen
würden, sind indessen weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die internationale Zuständigkeit der englischen Gerichte folgt
aus Art. 3 EUInsVO i.V.m. Part. IX Chapter I section 265 Abs. 3 IA.
Nach Art. 3 Abs. 1 EUInsVO sind für die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in
dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seines hauptsächlichen
Interesses hat. Der Anknüpfungspunkt der hauptsächlichen Interessen
ist für Unternehmen und Privatpersonen unterschiedlich zu
bestimmen. Für Privatpersonen wie den Beklagten ist er mit dem
Lebensmittelpunkt gleichzusetzen. Das ist dort, wo der Schuldner
seinen auf Dauer angelegten Aufenthalt hat, seinen Arbeitsort wie
auch seine persönlichen und familiären Kontakte (MüKo-Reinhart,
a.a.O.,
Art. 3 Rn. 43). Nach seinem nicht substanziiert bestrittenen
Vorbringen hat der Beklagte im Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens im Juli 2010 seinen Wohnsitz in London gehabt
und hat ihn noch immer dort. Der Beklagte hat eine Kopie eines sein
Beschäftigungsverhältnis betreffendes Formular eingereicht,
ausweislich dessen er seit 1. Oktober 2009 bei der A… Ltd.
beschäftigt ist, darüber hinaus einen Mietvertrag über eine Wohnung
in London, Mietbeginn 1. März 2010, für die Dauer von mindestens
einem Jahr zu den Akten gereicht. Dieser lässt jedenfalls darauf
schließen, dass der Aufenthalt des Beklagten dort nicht nur für
einen vorübergehenden Zeitraum angelegt ist. Soweit die Klägerin
einwendet, der Beklagte habe in der Vergangenheit ständig seine
Wohnsitze gewechselt, steht das der Annahme der internationalen
Zuständigkeit englischer Gerichte nicht entgegen. Das Wohn- und
Umzugsverhalten des Beklagten in den vergangenen Jahren ist für die
Frage seines Lebensmittelpunktes in dem hier maßgeblichen Zeitraum
unbeachtlich. Für die internationale Zuständigkeit des englischen
Insolvenzgerichts reicht es aus, dass der Beklagte im Zeitpunkt der
Antragstellung dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. Davon ist
angesichts der o. g. Umstände auszugehen. Sein früheres
Wohnverhalten ist nicht einmal als Indiz dafür geeignet, dass es
sich bei dem gegenwärtigen Aufenthalt in London um eine von der
Klägerin als Insolvenztourismus bezeichnete Maßnahme zur Begründung
der internationalen Zuständigkeit englischer Gerichte handelt.
Gerade wenn der Beklagte in den vergangenen Jahren verschiedentlich
seinen Aufenthalt gewechselt hat, und zwar jeweils im europäischen
Ausland, ist jedenfalls Deutschland nicht mehr als sein
Lebensmittelpunkt anzusehen, sondern jeweils der Ort im
europäischen Ausland, in welchem er einen Wohnsitz begründet. Das
ist für den hier maßgeblichen Zeitraum London.
c. Die Wirksamkeit des Beschlusses vom 26. Juli 2010 begegnet
keinen Bedenken. Wirksamkeit im Sinne von Art. 16 EUInsVO ist nicht
gleichbedeutend mit formeller bzw. materieller Rechtskraft, sondern
bezeichnet den Zeitpunkt, in dem die ausländische Entscheidung
Wirkungen entfaltet (MüKo-Reinhart, a.a.O., Art. 16 Rn. 9). Das ist
mit dem Moment des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses und dem damit
verbundenen Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners der
Fall.
d. Schließlich begründen die von der Klägerin gerügten
Verfahrensmängel keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public
mit der Folge fehlender Anerkennungsfähigkeit des vorliegenden
Beschlusses des englischen Gerichts. Etwaige Ordre-public-Verstöße
durch die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens sind
auf zwei Ebenen zu prüfen (BGH, Urteil vom 13.10.2009, a.a.O.).
Schon die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens selbst
kann aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel gegen den deutschen
ordre public verstoßen. Entsprechende Mängel des vom Beklagten nach
Part. IX section 272 IA 1986 eingeleiteten Verfahrens sind indessen
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Verfahrensfehlerhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses lässt
sich insbesondere nicht darauf stützen, dass der Beklagte seinen
Antrag mit fehlerhaften oder unvollständigen Angaben zu seinen
Vermögensverhältnissen begründet haben soll. Nach ständiger, auch
im Rahmen des EUGVÜ bestätigten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ist ein Versagungsgrund aufgrund des
verfahrensrechtlichen ordre public nur dann anzunehmen, wenn die
Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens
ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen
Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass das Verfahren
nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten
rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Nur
dies, nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise der deutsche
Richter gegen tragende Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts
verstoßen hätte, gibt den Maßstab dafür vor, ob die Entscheidung
des ausländischen Gerichts gegen den deutschen
verfahrensrechtlichen ordre public verstößt (MüKo-Reinhart, a.a.O.,
Art. 26 Rn. 8). Einen schwerwiegenden, dem deutschen
verfahrensrechtlichen ordre public zuwider laufenden
Verfahrensverstoß hat die Klägerin weder dargelegt noch ist er
ansonsten ersichtlich. Mit ihrem Hinweis auf fehlerhafte und
unvollständige Angaben des Beklagten macht sie schon keinen
Verfahrensmangel geltend. Nach deutschem Recht erfasst der Begriff
des Verfahrensmangels nur Verstöße gegen das vorgeschriebene
Verfahren, d.h. förmliche, nicht hingegen inhaltliche Fehler des
Antragstellers im Zusammenhang mit der Einleitung und dem Betreiben
des Verfahrens. Diese Unterscheidung zwischen förmlichen, das
Verfahren betreffende und inhaltliche Mängel spiegelt sich in §§
579, 580 ZPO zur Wiederaufnahme eines Verfahrens wider. Während §
579 ZPO bei der Verletzung wichtiger Prozessnormen einschlägig ist,
richtet sich die Restitutionsklage nach § 580 ZPO gegen eine -
nicht auf einem Verfahrensfehler beruhende - unrichtige oder
unvollständige Urteilsgrundlage. Zum anderen ist der nach
englischem Recht für die weitere Abwicklung des Verfahrens
zuständige receiver (Insolvenzverwalter) den Einwänden der Klägerin
nachgegangen und hat die Angaben des Beklagten in seinem
Antragsformular auf ihre Vollständigkeit und ihren Wahrheitsgehalt
hin überprüft. Da die weitere Durchführung des Verfahrens im
Einzelnen nicht dem Gericht, sondern dem receiver obliegt und
dieser die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, sind
Verfahrensfehler nicht ersichtlich.
Im Übrigen enthalten die maßgeblichen Vorschriften zum
Bankruptcy im IA 1986 keine besonderen Verfahrensregeln, deren
Verletzung einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen
ordre-public begründen könnte. Der Beklagte hat den nach Part. IX
Chapter I section 272 IA vorgesehenen Antrag als Schuldner
gestellt; das Gericht hat auf der Grundlage der für die Beantragung
einer Privatinsolvenz (Bankruptcy) enthaltenen Angaben in dem dafür
vorgesehenen Antragsformular den Eröffnungsbeschluss erlassen.
Diese Vorgehensweise entspricht dem vorgesehenen Verfahren nach
Part. IX Chapter I section 264 ff IA. Die Vorschriften sehen in
Part. IX Chapter I section 271 IA lediglich für einen von einem
Gläubiger, nicht hingegen für den vom Schuldner selbst gestellten
Eröffnungsantrag - von den in Part. IX Chapter I section 265 IA
genannten Zuständigkeiten abgesehen - keine besonderen
Verfahrensregeln vor. Zwar steht die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens im Ermessen des Gerichts (Part. IX Chapter I
section 274 Abs. 2 IA). Dass das Insolvenzgericht dieses sein
Ermessen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Beklagten verkannt oder fehlerhaft angewendet hätte, ist jedoch
weder dargelegt noch sonst ersichtlich, ebenso wenig wie eine
Entscheidung ohne die in Part. IX Chapter I section 273 IA
vorgesehene Anhörung des Beklagten als Schuldner.
Ebenso wenig kommt es für die Wirkung gemäß Art. 15 EUInsVO
i.V.m. § 240 ZPO darauf an, ob die Regelungen des Insolvency Act
eine entsprechende automatische Unterbrechung anhängiger
gerichtlicher Verfahren vorsehen. Nach Wortlaut sowie Sinn und
Zweck des Art. 15 EUInsVO soll die Unterbrechungswirkung eines im
Inland anhängigen Verfahrens gerade unabhängig von dem Recht des
ausländischen Staates eintreten, in dem das Insolvenzverfahren
durchgeführt wird (so für § 352 InsO OLG München, Urteil vom
22.12.2010, 20 U 3526/10, BeckRS 2010, 31119). Abgesehen davon,
dass nach Part. IX Chapter II section 285 auch nach englischem
Recht eine Unterbrechung eines anhängigen Rechtsstreits angeordnet
werden kann, müssen die für Auslandsinsolvenzen außerhalb des
Anwendungsbereichs der EUInsVO angestellten Erwägungen der
geordneten Abwicklung auch und erst recht im Anwendungsbereich der
EUInsVO gelten.
Schließlich ist es rechtlich unbeachtlich, dass es sich bei den
im Antrag des Beklagten aufgeführten Verbindlichkeiten um solche
gegenüber der Klägerin und gegenüber seinem Rechtsanwalt handelt.
Allenfalls dann, wenn der Beklagte lediglich - der Sache nach -
streitige Forderungen gegen die Klägerin als Grund für seine
Zahlungsunfähigkeit angegeben hätte, könnten Bedenken gegen die
Anerkennungsfähigkeit des englischen Insolvenzeröffnungsbeschlusses
unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den ordre public
bestehen. Für einen auf einen Antrag eines Gläubigers gestützten
Insolvenzantrag, der eine streitige Forderung zum Gegenstand hat,
wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gefordert, dass diese
voll bewiesen ist. Da das Insolvenzverfahren kein
Erkenntnisverfahren ist, sondern ein eilbedürftiges
Vollstreckungsverfahren, ist er auf den Prozessrechtsweg zu
verweisen (BGH ZInsO 2006, 145, 146). Entsprechendes muss zum
Schutz des Gläubigers auch umgekehrt für einen auf eine einzelne
streitige Forderung gestützten Insolvenzantrag gelten. So liegt der
Fall hier indessen nicht. Im Antrag des Beklagten sind neben der
streitigen Forderung der Klägerin weitere Verbindlichkeiten
gegenüber anderen Gläubigern aufgeführt.
Andere Gesichtspunkte, die einen Verstoß gegen den ordre public
begründen würden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Insbesondere entfaltet die Unterbrechung des anhängigen
Berufungsverfahrens keine die Rechtsposition der Klägerin
schwerwiegend beeinträchtigende nachteiligen Folgewirkungen. Selbst
bei Fortsetzung des Berufungsverfahrens und vollständigem
Unterliegen des Beklagten wäre ein dann gegebenenfalls
rechtskräftiges Urteil gegen den Beklagten nicht durchsetzbar. Die
Chancen zur Realisierung ihrer erstinstanzlich zuerkannten
Forderung verschlechtern sich durch die Unterbrechung des
Berufungsverfahrens nicht.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür gemäß § 543
Abs. 2 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.