VG Potsdam 12. Kammer — 2012-06-11 — 12 K 1986/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-11
Aktenzeichen: 12 K 1986/11
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des Ausbaus einer
öffentlichen Fachschule umdie Fachrichtung Sozialpädagogik im
Landkreis Ostprignitz-Ruppin.
Die Klägerin betreibt seit Sommer 2000 in N. eine genehmigte und
nach § 123 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) staatlich
anerkannte private Fachschule für Sozialwesen. Sie bietet dort
Berufsausbildungen in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege,
Heilpädagogik sowie Sozialpädagogik (Erzieher) an. Die Schule wird
staatlich gefördert und finanziert sich zusätzlich durch Schulgeld,
das regulär zwischen 18 und 48 € monatlich liegt. Auf dem
gleichen Gelände und daher in unmittelbarer Nachbarschaft der
Schule der Klägerin befindet sich das Oberstufenzentrum (OSZ) O.,
dessen Träger der beigeladene Landkreis ist. Das Oberstufenzentrum
hat seit dem Schuljahr 2004/2005 eine Fachschule für Sozialwesen,
die bisher auf die Fachrichtung Heilerziehungspflege beschränkt
war.
Am 30. Juni 2011 beschloss der Kreistag des Beigeladenen an
dieser Fachschule eine weitere Fachrichtung – Sozialpädagogik
– anzubieten. Auf Antrag des Beigeladenen genehmigte der
Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2011 die Einrichtung dieser
Fachrichtung. Gegen die Vollziehung dieser Genehmigung wandte sich
die Klägerin erfolgreich mit einem Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz (VG 12 L 467/11).
Nach Rücknahme der Genehmigung nahm die Klägerin die anhängige
Klage zurück unddas Hauptsacheverfahren wurde eingestellt (VG 12 K
1440/11).
Mit Bescheid vom 5. September 2011 genehmigte der Beklagte
(erneut) die Einrichtung der Fachrichtung Sozialpädagogik ander
Fachschule Sozialwesen des Oberstufenzentrums O. zum Schuljahr
2011/2012 und begrenzte die jährliche Aufnahmekapazität auf zwei
Klassen in Vollzeitform. Gleichzeitig ordnete er die sofortige
Vollziehung des Bescheides an. Derzeit besuchen 33 Schüler den neu
errichteten Bildungsgang Sozialpädagogik des Oberstufenzentrums,
die in einer Klasse zusammengefasst wurden. In den Vollzeitklassen
der Klägerin wurden 50 Schüler in diesem Schuljahr aufgenommen.
Der Schulentwicklungsplan für die Jahre 2007 bis 2012, der die
Bildungsangebote sowohl öffentlicher als auch privater Schulträger
berücksichtigt, prognostiziert jährlich 20bis 40 Schüler für die
Fachrichtung Sozialpädagogik. Schon seit mehreren Jahren nimmt die
Klägerin wesentlich mehr Schüler auf: im letzten Schuljahr waren es
über 100Schüler in Voll- und Teilzeitform. Ihre
Gesamtaufnahmekapazität liegt derzeit bei 287Schülern, im kommenden
Schuljahr bei 326 Schülern sowie ab dem Schuljahr 2013/2014 bei
über 331 Schülern.
Die Klägerin hat am 5. Oktober 2011 Klage erhoben. Sie macht
geltend, dass der Beklagte ihre Belange bei der Erteilung der
streitgegenständlichen Genehmigung nicht genügend berücksichtigt
habe. Die Einrichtung der Fachrichtung Sozialpädagogik am
Oberstufenzentrum sei für sie existenzgefährdend, da sie in
unmittelbarer Nachbarschaft des OSZ des Landkreises seit vielen
Jahren eine Schule in freier Trägerschaft betreibe, an der –
für den gesamten Landkreis – bedarfsdeckend Sozialpädagogik
unterrichtet werden könne. Zudem lägen die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Genehmigung nicht vor, da die Ziele der
Schulentwicklungsplanung nicht beachtet worden seien und kein
Bedürfnis für die Einrichtung der Fachrichtung Sozialpädagogik im
Landkreis bestehe. Die Erweiterung des Oberstufenzentrums sei im
aktuellen Schulentwicklungsplan nicht vorgesehen und gewährleiste
keinen geordneten Schulbetrieb.
Die Klägerin beantragt,
die mit Bescheid des Beklagten vom 5. September 2011 erteilte
Genehmigung derEinrichtung einer Fachrichtung Sozialpädagogik an
der Fachschule Sozialwesen des Oberstufenzentrums O.
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er gehe nicht davon aus, dass die Klägerin durch die
streitgegenständliche Genehmigung in ihrer Existenz bedroht sei, da
sie trotz der neu eingerichteten Klasse am OSZ noch 50 Schüler in
die Vollzeitausbildung Sozialpädagogik aufgenommen habe
undweiterhin staatliche Zuschüsse erhalte. Die Nachfrage nach einer
entgeltfreien Erzieherausbildung an dem Oberstufenzentrum sei groß,
da dort in den vergangenen Jahren zwischen 24 und 65 entsprechende
Bewerbungen eingegangen seien. Zudem sei mit der Änderung des
Kindertagesstättengesetzes im Jahr 2010 der Betreuungsschlüssel an
den Kitas erhöht worden, wodurch der Bedarf an Erziehern
signifikant (um knapp 900) gestiegen sei. Nach seinem aktuellen
Bedarfsplan benötige man allein in den Kindertagesstätten im
Landkreis O. 165 neue Erzieherinnen und Erzieher. Darüber hinaus
bestünden weitere Einsatzmöglichkeiten für Erzieher im Bereich der
Jugendhilfe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Verwaltungsvorgang
(1 Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die vorliegende Anfechtungsklage ist zulässig.
Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) klagebefugt, weil jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass
sie durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung in ihren
Rechten verletzt wird. Die Landkreise sind nach §§ 100, 104, 105
BbgSchulG befugt, Oberstufenzentren einzurichten bzw. – wie
hier – zu ändern. Die Änderung ist nach §§ 105 Abs. 2 Satz 3,
104 Abs. 2 BbgSchulG an die Genehmigung des für Schule zuständigen
Ministeriums geknüpft. Die gegenüber einem Schulträger
ausgesprochene Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer
Änderung – hier der Ausbau von Bildungsgängen an einer Schule
– ist daher ein Verwaltungsakt, der in erster Linie den
Schulträger in eigenen Rechten betreffen und von diesem angefochten
werden kann. Diese gesetzlich ausgestaltete Rechtsposition des
Schulträgers kann aber auch durch die Genehmigung, die einem
anderen Schulträger erteilt worden ist, verletzt werden. Wie die
Kammer bereits im Fall der Errichtung der Fachsschule für
Sozialwesen entschieden hat, darf die Entscheidung über
dieGenehmigung nicht unabhängig von bereits existierenden Schulen
ergehen, sondern erst nach umfangreicher Abwägung mit den
Interessen der benachbarten Schulträger (vgl. Beschluss der Kammer
vom 29. Juli 2004, 12 L 631/04). Dieses Abwägungserfordernis folgt
aus § 102 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG, wonach Schulen in freier
Trägerschaft bei der Prognose des Schulbedarfs einbezogen werden,
soweit deren Träger damit einverstanden sind. Die
Leistungsfähigkeit und Attraktivität des Schulangebots, das ein
Schulträger in seinem Bereich vorhält, kann durch die einem anderen
– benachbarten – Schulträger erteilte Genehmigung
erheblich beeinträchtigt werden, weil eine sich auf die Schülerzahl
auswirkende Konkurrenzsituation entstehen kann (vgl. für den Fall
einer Errichtungsgenehmigung: Oberverwaltungsgericht fürdas Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 1993, 19A 2934/92,
zitiert nachjuris, Rn. 31). Im vorliegenden Fall scheint eine
solche Beeinträchtigung jedenfalls möglich, so dass der Weg zu
einer materiell-rechtlichen Prüfung eröffnet ist.
Die Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 5.
September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 104 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 BbgSchulG sind die in §§ 100,
101 BbgSchulG genannten Träger, darunter der Landkreis, berechtigt
und verpflichtet, Schulen und Bildungsgänge anOberstufenzentren zu
errichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und ein geordneter
Schulbetrieb gewährleistet ist. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1
BbgSchulG für die Änderung einer Schule, hier in Form einer
Erweiterung. Die Genehmigung für eine Änderung wird nach § 105 Abs.
2 Satz 3 i. V. m. § 104 Abs. 2 Satz2 BbgSchulG erteilt, wenn die
Ziele der Schulentwicklungsplanung beachtet werden, ein geordneter
Schulbetrieb gemäß § 103 BbgSchulG gewährleistet ist,der
Einrichtungsbeschluss nicht gegen dieses Gesetz verstößt und die
damit verbundenen sächlichen und personellen Erfordernisse erfüllt
werden können. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Beklagte hat insbesondere dargelegt, dass der
Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Brandenburgische Schulgesetz
verstößt, weil ein Bedürfnis für den Ausbau des OSZ um die
Fachrichtung Sozialpädagogik besteht. Diese Fachrichtung wird
bisher nur an einigen Oberstufenzentren anderer Landkreise
angeboten, nicht jedoch im Landkreis Ostprignitz-Ruppin. Die
nächstgelegenen Ausbildungsstandorte Wittenberge und Templin sind
mit erheblichen Fahrzeiten und Kosten verbunden.
Nach Auffassung der Kammer ist die Erwägung des Beklagten, ein
Bedürfnis für den Ausbau einer Schule dann anzunehmen, wennin dem
Landkreis bisher nur eine Schule in privater Trägerschaft den
betreffenden Bildungsgang anbietet nicht zu beanstanden. Die Kammer
hält die Argumentation aus ihrem bereits zitierten Beschluss vom
29. Juli 2004 - 12 L 631/04 - nach wie vor für tragend. Darin hat
sie ausgeführt:
„Ein Bedürfnis für die Einrichtung einer Fachschule
Sozialwesen mit dem Bildungsgang Heilerziehungspflege in N. ergibt
sich daraus, dass dieser bisher nur an Oberstufenzentren anderer
Landkreise angeboten wird. Der nächste Ausbildungsstandort befindet
sich in Wittenberge. Die Schülerinnen und Schüler müssen, um zu
diesem undanderen zu gelangen, zum Teil erhebliche Wege
zurücklegen. Für den Antragsgegner entstehen dadurch nicht
unbedeutende Schulkostenbeiträge. Das Bildungsangebot der
Antragstellerin kann dieses Bedürfnis nicht in gleichem Maße
befriedigen, da dessen Inanspruchnahme nur gegen Entgelt in Höhe
von 95 € monatlich möglich ist. Der Besuch öffentlicher
Schulen ist dagegen kostenfrei, da für diese Schulgeld gemäß § 114
Abs. 1 BbgSchulG nicht erhoben wird.“
Eine Neubewertung ist ungeachtet der inzwischen vergangenen
Zeit, der Verschiedenheit der Sachverhalte und bei Berücksichtigung
des Vorbringens der Klägerin nicht geboten. Zwar liegt die
monatliche Schulgeldbelastung im vorliegenden Fall unter jener des
in dem Jahr 2004 entschiedenen Falles. Andererseits kommt es bei
der Bedarfsfeststellung nicht auf die Höhe des Schulgeldes an, das
der private Schulträger erhebt. Entscheidend ist hier vielmehr,
dass die Fachrichtung Sozialpädagogik bisher an keiner öffentlichen
Schule im Landkreis angeboten wird, obwohl aufgrund einer
veränderten Gesetzeslage (Änderung des Kindertagestättengesetzes
2010) der Bedarf an ausgebildeten Fachkräften in der
streitgegenständlichen Fachrichtung stark angestiegen ist. Mit der
veränderten Ausbildungsnachfrage stieg das Bedürfnis nach einer
öffentlichen Alternative zu dem privaten Ausbildungsangebot.
Beiseiner Bedürfnisprüfung hat der Beklagte im Einklang mit der
oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur erhöhte
Anmeldezahlen, sondern auch andere Kriterien – arbeitsmarkt-
und sozialpolitische Kriterien – herangezogen (vgl. zu den
Kriterien der Bedarfsermittlung: Hessischer Verwaltungsgerichtshof,
Beschluss vom
- Dezember 1988, 6 TG 3863/88; Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 1990, 19 B 1214/09,
beide zitiert nach juris). Er hat zudem die Interessen der Klägerin
berücksichtigt undabgewogen, indem er die jährliche
Aufnahmekapazität für die Fachrichtung Sozialpädagogik an dem
Oberstufenzentrum auf zwei Klassen in Vollzeitform begrenzt
hat.
Dabei durfte er zu Recht davon ausgehen, dass der Klägerin keine
Monopolstellung in der Erzieherausbildung zusteht. Selbst wenn sie
über die entsprechenden Kapazitäten verfügt, folgt daraus nicht,
dass sie für die Zukunft den gestiegenen Ausbildungsbedarf alleine
abdecken darf. Im Gegenteil, die in § 102 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG
gesetzlich eröffnete Möglichkeit einer zwischen öffentlichen und
freien Schulträgern abgestimmten Schulentwicklungsplanung darf
nicht dazu führen, dass sich die primär verpflichteten kommunalen
Schulträger ihrer Aufgabe entziehen, ein zumutbar erreichbares Netz
öffentlich getragener Schulen zu gewährleisten. Damit soll
vermieden werden, dass Schüler gegen ihren Willen mangels
öffentlich getragener Angebote auf ein privatrechtliches
Schulverhältnis verwiesen werden müssen (Hanßen/Glöde,
Brandenburgisches Schulgesetz, Kommentar zu § 102 Rz. 33; vgl.
auchBegründung zum Entwurf für das 1. Schulreformgesetz für das
Land Brandenburg/Vorschaltgesetz, Drucksache 1/84, zu § 3).
Entgegen der Ansicht der Klägerin muss die Erweiterung des
Oberstufenzentrums nicht bereits im Schulentwicklungsplan enthalten
sein, damit sie genehmigt werden kann. Mit der ausdrücklichen
Beschränkung auf die Ziele der Schulentwicklungsplanung in
§ 104 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG wird zum Ausdruck gebracht, dass auch
Änderungen genehmigt werden können, die nicht ausdrücklich
in der Schulentwicklungsplanung angeführt sind. Jedenfalls dann,
wenn ein von der Schulentwicklungsplanung abweichendes schulisches
Angebot erforderlich ist, soll darauf auch reagiert werden können
(vgl. zum Ganzen: Hanßen/Glöde, Brandenburgisches Schulgesetz
Kommentar zu § 104 Rz. 9). Der Schulentwicklungsplan für den
Landkreis Ostprignitz-Ruppin entstand im Jahr 2007 und konnte daher
nicht den mit der Änderung des Kindertagesstättengesetzes im Jahr
2010 geänderten Betreuungsschlüssel undden damit einhergehenden
erhöhten Erzieherbedarf berücksichtigen. Sinn und Zweck der
Schulentwicklungsplanung, ein ausgewogenes Bildungsangebot in allen
Regionen und Landesteilen zu schaffen und zu erhalten, sprechen
dafür, dass ein Schulträger in der Lage sein muss, auf neue
Entwicklungen, wie sie sich gerade im Bereich der Berufsschulen
durch vielfältige Änderungen in der Berufs- und Arbeitswelt ergeben
können, flexibel zu reagieren (vgl. Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 1993, 19 A
2934/92, zitiert nach juris, Rn. 33). Dies gilt auch, wenn –
wie hier – die nicht vorhersehbare Änderung des
Kindertagesstättengesetzes den Ausbau der Fachschule um die
Fachrichtung Sozialpädagogik nötig macht.
Für die Kammer gibt es keine Anhaltspunkte, dass das erweiterte
Oberstufenzentrum keinen geordneten Schulbetrieb gewährleistet,
sodass dahinstehen kann, ob die Klägerin dadurch überhaupt in ihren
Rechten verletzt wäre.
Die streitgegenständliche Genehmigung verletzt die Klägerin
nicht in ihren Grundrechten. Die Bestandsgarantie nach Artikel 7
Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) bewirkt keine Beschränkung der
staatlichen Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens. Dem
Staat ist es nicht verwehrt, eine neue öffentliche Schule neben
einer bereits bestehenden Schule in freier Trägerschaft zu
errichten, auch wenn dadurch möglicherweise die wirtschaftliche
Grundlage der Privatschule beeinträchtigt wird
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Juni 1974, 1 BvR
82/71, Band 37,314-324). Ebenso liegt kein Eingriff in das durch
Artikel 12 Abs. 1 i. V. m. Artikel 19Abs. 3 GG geschützte Recht auf
Berufsfreiheit vor. Dieses Grundrecht schützt nicht vor der
Zulassung von Konkurrenten (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse
vom 1. Februar 1973, 1 BvR 426/72, Band 34, 252-257; vom 3.
Dezember 1980, 1 BvR 409/80, Band 55, 261-273). Im Übrigen blieb
die Einrichtung der Sozialpädagogik-Klasse am Oberstufenzentrum des
Beigeladenen auf den Schulbetrieb der Klägerin, deren Anmeldezahlen
gleichbleibend hoch sind, bisher folgenlos.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Es sind keine der in § 124
Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe ersichtlich, insbesondere
weicht das Urteil nicht von Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte Kassel oder Münster ab (Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 1988, 6 TG
3863/88; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 15. Mai 1990, 19 B 1214/09, beide zitiert nach
juris). Das Urteil steht im Einklang mitdiesen Entscheidungen und
gewährleistet einen identischen Rechtsschutzumfang für freie
Träger. DerBeklagte hat – wie oben ausgeführt – die
Kriterien zur Bedürfnisermittlung aus den zitierten Entscheidungen
beachtet, so dass hier keine Divergenz besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung (ZPO).
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.