Vergabekammer Potsdam — 2010-11-08 — VK 51/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-08
Aktenzeichen: VK 51/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
-
Der Auftraggeber trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des
Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Auslagen der Antragstellerin. Er ist von der Zahlung
der Gebühren befreit.
-
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
-
Der von der Antragstellerin eingezahlte Kostenvorschuss i. H.
v. X.XXX,XX EUR wird an sie nach Bestandskraft des Beschlusses
zurückgezahlt.
Gründe
I.
Der Auftraggeber schrieb im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom ... 2010 das Bauvorhaben „Neubau einer
…“, im Offenen Verfahren europaweit aus. Varianten /
Alternativangebote waren nach Ziffer II.1.9) der Bekanntmachung
zugelassen. Zuschlagskriterium war gemäß Ziffer IV.2.1) der
Bekanntmachung der niedrigste Preis.
Die Bekanntmachung, Ziffer I.1), nennt den …, als
Auftraggeber. In den Verdingungsunterlagen, Ziffer 1 der
EG-Aufforderung zur Angebotsabgabe vom … 2010, wird der
Auftraggeber, für den der … als Vergabestelle tätig geworden
ist, wie folgt bezeichnet: es „ist beabsichtigt, die oben
genannte Leistung im Namen und für Rechnung (Auftraggeber) der
… – …, vertreten durch …, dieses
vertreten durch …, zu vergeben.“ Die Baubeschreibung
(Bl. 1368 und Bl. 1425 der Vergabeakte) sowie das
Leistungsverzeichnis (OZ 10.1.1 und OZ 30.1.10, 30.1.20 und
30.2.10) weisen ferner Leistungsbestandteile der Ausschreibung aus,
die auf Rechnung des … anzubieten sind.
Die Gesamtbaumaßnahme gliedert sich nach der Baubeschreibung in
drei Vergabeeinheiten (VE). Streitbetroffen in diesem
Nachprüfungsverfahren ist die VE 1.
Zu den beim Bieter verbleibenden Unterlagen gehörte u. a. der
Vordruck HVA B-StB-Mindestanforderungen, die
„Mindestanforderungen für Nebenangebote“ – Stand
Februar 2009/April 2010, die u. a. auf Technische Regelwerke,
Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) und Erlasse verweisen. Am
… 2010 teilte der Auftraggeber den Unternehmen eine Änderung
der Leistungsbeschreibung zur „Teilleistung 2 Brückenbau
– Änderung Baubeschreibung Seite 14“ mit.
Neben der Antragstellerin gaben … weitere Bieter Angebote
ab. Die Antragstellerin reichte ein Haupt- und drei Nebenangebote
ein, der Submissionszweite ein Haupt- und ein Nebenangebot, der
submissionsgünstigste Bieter ein Hauptangebot. Insgesamt hatten die
… Bieter je ein Haupt- und insgesamt 10 Nebenangebote
eingereicht. Die Angebote bewegten sich preislich zwischen X,XXX
Mio. EUR und X,XXX Mio. EUR/brutto. Bei Submission lag die
Antragstellerin mit ihrem Hauptangebot in Höhe von X.XXX.XXX,XX EUR
auf Rang drei.
Der Umstand, dass die Angebotspreise zum Teil deutlich von der
den Schwellenwert des § 2 Nr. 3 VgV übersteigenden Schätzung des
Auftragswertes abwichen, veranlasste den Auftraggeber zu einer
Prüfung. Gemäß Vergabevermerk resultieren die Abweichungen zum
geschätzten Wertumfang des Bauvorhabens aus einer Kostenschätzung
unter Zugrundelegung des hohen Stahlpreisniveaus aus dem III.
Quartal 2008, da vergleichbare Brückenbaumaßnahmen in der
Vergangenheit einem drastischen Preisanstieg unterlagen. Geringere
Kosten hätten sich außerdem aus weiteren (aufgelistete) Leistungen
ergeben, bzw. seien einem schärferen Wettbewerb geschuldet.
Nach Prüfung und Wertung der Angebote kam der Auftraggeber zu
dem Ergebnis, dass er kein Nebenangebot mit Einfluss auf die
Bieterreihenfolge der Plätze 1 bis 3 werten kann.
Mit Information gemäß § 101a GWB vom 3. September 2010 teilte
der Auftraggeber der Antragstellerin per Telefax seine Absicht mit,
den Zuschlag auf das Angebot der …, zu erteilen. Die
Nebenangebote der Antragstellerin hätten, wie den beigefügten
Begründungen im Einzelnen zu entnehmen sei, nicht gewertet werden
können, sodass die Antragstellerin nach dem einzigen
Wertungskriterium „Preis“ nicht das wirtschaftlichste
Angebot abgegeben habe.
Die mit Schreiben vom ... 2010 gegen die Nichtwertung ihrer drei
Nebenangebote erhobene Rüge der Antragstellerin wies der
Auftraggeber mit Faxschreiben vom ... 2010 zurück. Mit Schriftsatz
ihrer ursprünglich Verfahrensbevollmächtigten vom ... 2010 hat die
Antragstellerin daraufhin bei der Vergabekammer des Landes
Brandenburg einen Nachprüfungsantrag gestellt, welcher dem
Auftraggeber am gleichen Tage per Telefax übermittelt wurde. Dem
Nachprüfungsantrag, in dem das …, vertreten durch den
…, als Auftraggeber bezeichnet wird, lag als Anlage ASt. 2
eine Kopie der „EG-Aufforderung zur Angebotsabgabe“
sowie als Anlage ASt. 4 eine Kopie des Hauptangebotes der
Antragstellerin (mit bepreistem Leistungsverzeichnis) bei. Die
Antragstellerin trägt vor, der Antrag sei zulässig, insbesondere
werde der Schwellenwert unter Berücksichtigung der nicht in diesem
Verfahren ausgeschriebenen Leistungen im Bereich der Einbindungen
des …bauwerkes in die Landschaft durch Dammaufschüttungen
etc. erreicht. Die Antragsbefugnis folge aus der Platzierung der
Antragstellerin bei vergaberechtskonformer Wertung ihrer
Nebenangebote. Inhaltlich vertieft die Antragstellerin ihr
Rügevorbringen. Die bereits nach der EU-Bekanntmachung zugelassenen
Nebenangebote, für die der Auftraggeber eine Vielzahl von
Mindestbedingungen formuliert habe, hätten grundsätzlich gewertet
werden dürfen. Die Nebenangebote der Antragstellerin, insbesondere
das Nebenangebot Nr. 1, erfüllten die Mindestbedingungen und seien
auch gleichwertig gegenüber dem Amtsentwurf.
Die Antragstellerin beantragt,
-
dem Auftraggeber zu untersagen, den Zuschlag auf das Angebot
der …, zu erteilen,
-
für den Fall der bereits erfolgten Zuschlagserteilung
festzustellen, dass der zustande gekommene Vertrag nichtig und die
Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist,
-
die Angebotswertung nach der Rechtsauffassung der
Vergabekammer, insbesondere unter Einbeziehung der Nebenangebote
der Antragstellerin, zu wiederholen,
-
der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten gemäß § 111
Abs. 1 GWB zu gewähren,
-
die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu
erklären;
-
dem Auftraggeber die Kosten des Verfahrens einschließlich der
Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin
aufzuerlegen.
Mit Schriftsatz vom ... 2010 zeigte der
Verfahrensbevollmächtigte des Auftraggebers an, dass er das
… vertrete und teilte auflagengemäß die geschätzte
Auftragssumme mit.
Mit Schriftsatz vom ... 2010 beantragte er, das … aus dem
Vergabenachprüfungsverfahren zu entlassen, die Hinzuziehung der
Verfahrensbevollmächtigten des … für notwendig zu erklären
und der Antragstellerin aufzuerlegen, die dem … zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu
erstatten. Seines Erachtens sei der von der Antragstellerin im
Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber nicht
passivlegitimiert, sondern, wie sich aus der Anlage ASt. 2 zum
Nachprüfungsantrag ergebe, die …, welche durch das …
und dieses wiederum durch die Vergabestelle vertreten werde. Seine
Rechtsauffassung stützte er auf eine Entscheidung des
Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 8. Dezember 2009 (Az.: 4
W 40/09); im dortigen Zivilrechtsstreit unter gleichen
Verfahrensbeteiligten habe auch nicht lediglich das Passivrubrum
berichtigt werden können.
Für den Fall, dass die Vergabekammer das … für den
zutreffenden Auftraggeber hal-
ten sollte, beantragte er hilfsweise
-
den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom … 2010
zurückzuweisen,
-
die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des …
für notwendig zu erklären,
-
der Antragstellerin aufzuerlegen, die dem … zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen zu
erstatten.
-
…
Der Verfahrensbevollmächtigte des Auftraggebers trägt vor, die
Antragstellerin könne unter fiktiver Vorbetrachtung aller
Nebenangebote in der Wertung allenfalls auf Rang 2 vorrücken. Nach
der abschließenden Angebotswertung liege sie nun mit ihrem
Hauptangebot auf Rang drei. Unabhängig davon, dass die erst am
… 2010 bei der Vergabestelle eingegangene Rüge nicht als
unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB erhoben angesehen werden
könne, seien, wie im Einzelnen dargelegt wird, die streitigen
Nebenangebote zu Recht nicht gewertet worden.
Am ... 2010 erteilte die Vergabekammer einen Hinweis auf Artikel
24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG. Hiernach dürfen Nebenangebote
nur bei Aufträgen berücksichtigt werden, die nach dem Kriterium des
wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben werden.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom ... 2010
beantragte die Antragstellerin daraufhin hilfsweise,
- die Ausschreibung in den Stand vor dem Zeitpunkt der
Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen und dem
Auftraggeber aufzuge-ben, die Einreichung von Nebenangeboten nicht
zuzulassen, wenn der Auftrag allein nach dem Kriterium des
niedrigsten Preises vergeben werden soll.
Unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom
11. Februar 2010 – 13 Verg 16/09) zur Wertung von
Nebenangeboten bei einem – im dortigen Fall – nicht
gerügten Verstoß gegen Artikel 24 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG
vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass dementsprechend
auch vorliegend die Wertung der eingereichten Nebenangebote
zugelassen werden müsse, obwohl Zuschlagskriterium allein der
niedrigste Preis sei. Auch vorliegend habe kein Bieter gerügt, dass
die Vergabestelle unter Verstoß gegen den klaren Wortlaut der Art.
24 Abs. 1 der Vergabekoordinierungsrichtlinie Nebenangebote
zugelassen habe. Jedenfalls aber müsse der o. g. Hilfsantrag Erfolg
haben, wie sich aus dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23. März
2010 (Verg 61/09) für derartige Fallkonstellationen ergebe: der
Auftraggeber habe durch die ausdrückliche Zulassung
vergaberechtlich unzulässiger Nebenangebote die Bieter in die Irre
geführt, sodass die Ausgestaltung des Hauptangebotes beeinflusst
worden sein könnte. So liege der Fall der Antragstellerin. Zudem
sei mit der am … 2010 versandten Änderung der
Leistungsbeschreibung die Abgabe von Nebenangeboten erleichtert
worden. Die Antragstellerin habe sich ermutigt gefühlt,
Nebenangebote einzureichen, und wegen dieser Möglichkeit das
Hauptangebot anders und insbesondere weniger scharf kalkuliert,
weil sie darauf vertraut habe, jedenfalls mit ihren Nebenangeboten
das günstigste Angebot zu unterbreiten.
Mit weiterem Schriftsatz vom … 2010 beantragt die
Antragstellerin ergänzend,
-
das Rubrum des Nachprüfungsantrags zu berichtigen und die
Auftraggeberin wie folgt zu benennen: …, vertreten durch
…, dieses vertreten durch …, dieser vertreten durch
…,
-
den Nachprüfungsantrag vom 10. September 2010 erneut an die
…, vertreten durch …, dieses vertreten durch
…, dieser vertreten durch …, zuzustellen.
Der im Namen des … eingereichte Schriftsatz des
Auftraggebervertreters vom … 2010 sei irrelevant, denn das
… sei an diesem Verfahren nicht beteiligt. Ein
Vergabenachprüfungsverfahren richte sich stets gegen den
Auftraggeber der betroffenen Baumaßnahme, nicht etwa gegen den im
Nachprüfungsantrag Bezeichneten. Dies sei bei Verfahren nach der
ZPO anders, wie der vom Auftraggebervertreter angeführte Beschluss
des OLG Brandenburg vom 8. Dezember 2009 bestätige. Lasse sich, wie
hier, der Nachprüfungsantrag auslegen und unschwer der zutreffende
Auftraggeber erkennen, sei eine Falschbezeichnung unschädlich, wie
bspw. aus dem Beschluss der Vergabekammer des Bundes vom 6. Juli
2006 (VK 3-54/06) folge. Im Übrigen werde die
Verfahrensbevollmächtigung des Auftraggebervertreters
bezweifelt.
Unter dem … 2010 ging die Antragstellerin auf die
hilfsweisen Erwägungen des Auftraggebers vom … 2010 zur
streitigen Vergabesache ein. Mit Schriftsatz vom … 2010
vertiefte der Auftraggeber seinen bisherigen Vortrag und trat den
von der Antragstellerin insbesondere mit Schriftsätzen vom ..., ...
und … 2010 vertretenen Auffassungen entgegen.
Durch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom … 2010
wurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB bis zum ... 2010
verlängert. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass das Rubrum in
Bezug auf die Bezeichnung des Auftraggebers vonseiten der
Vergabekammer berichtigt wird.
Auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen
haben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird
ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.
Der Nachprüfungsantrag ist nicht mangels passiver
Prozessführungsbefugnis des in ihm benannten Auftraggebers –
…, vertreten durch … – unzulässig. Die
Vergabekammer hatte vielmehr das Rubrum zu berichtigen (vgl. die
Rechtsauffassung auch der Vergabekammern des Bundes: Beschlüsse vom
6. Juli 2006 – VK 3-54/06, und 13. Oktober 2009 – VK
1-173/09). Auftraggeber der diesem Nachprüfungsverfahren
zugrundeliegenden Bauauftragsvergabe ist im Wesentlichen die
… . Aus dem Nachprüfungsantrag, insbesondere in Verbindung
mit der diesem beigefügten Anlage ASt. 2, der Aufforderung zur
Abgabe eines Angebotes vom ... 2010 (Ziffer 1), ergeben sich
eindeutig sowohl dieser Auftraggeber als auch das konkret
betroffene Bauvorhaben. Dem entspricht das Verhalten der den
Auftraggeber endvertretenden Vergabestelle, des …, nach
Übermittlung des Nachprüfungsantrags, welche die Vergabeakten
innerhalb des von der Vergabekammer gesetzten Zeitrahmens
übermittelte. Zudem hatte der Verfahrensbevollmächtigte des
Auftraggebers in seinem ersten an die Vergabekammer gerichteten
Schriftsatz vom ... 2010 den geschätzten Auftragswert
„auflagengemäß“ mitgeteilt. Auf seine im Nachgang mit
Schriftsatz vom ... 2010 geäußerte Rechtsauffassung und die in
diesem Zusammenhang gestellten Anträge, das … aus dem
Vergabenachprüfungsverfahren zu entlassen und insoweit der
Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen, kommt es in diesem
Nachprüfungsverfahren entscheidungserheblich nicht an. Im Übrigen
übersieht der Auftraggebervertreter, dass die Vergabestelle
ausweislich der Baubeschreibung und ausweislich der mit dieser
korrespondierenden, oben genannten Ordnungsziffern des
Leistungsverzeichnisses auch für Rechnung des … tätig wird
– wenngleich nur zu einem wertmäßig geringen Teil des
Auftragswertes dieser Vergabeeinheit. Jedenfalls hat der
Verfahrensbevollmächtigte des Auftraggebers im Nachgang zu dem
Hinweis vom ... 2010, dass das Rubrum durch die Vergabekammer
berichtigt wird, nicht angezeigt, dass er den Auftraggeber über das
diesen vertretende … und die den Auftraggeber endvertretende
Vergabestelle nicht vertritt.
Die angerufene Vergabekammer ist nach § 104 Abs 1 GWB für die
Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständig. Der Auftrag,
der den Neubau einer … betrifft, ist dem … als
Angelegenheit der …, vertreten durch das …, gemäß §
106 a Abs. 2 GWB i. V. m. Art. 90 Abs. 2 GG zuzurechnen. Laut
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes vom … 2010 wird der
Auftrag, ein öffentlicher Bauauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 3
GWB, im Wesentlichen im Namen und für Rechnung der …,
öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB, durch das
… vergeben.
Die Vergabekammer stellt ihre Zuständigkeit auch nicht deshalb
in Frage, weil die Mehrheit der auf den ausgeschriebenen Auftrag
abgegebenen Angebote den für Bauaufträge maßgeblichen Schwellenwert
gemäß § 2 Nr. 3 VgV in Höhe 4,845 Mio. EUR (netto) nicht
übersteigen. Zwar ist dem Auftraggeber ausweislich der Vergabeakten
ein Vorwurf dahin zu machen, keine den Zeitpunkt der
Auftragsvergabe berücksichtigende, ordnungsgemäße Schätzung des
Auftragswertes vor der Bekanntmachung vorgenommen zu haben. Denn
die Ausgangsdaten für die Schätzung des Auftragswertes sind
offenbar veraltet und gehen jedenfalls von einem Stahlpreis des
dritten Quartals des Jahres 2008 aus. Ob letztlich der
Schwellenwert für die Gesamtbaumaßnahme überschritten wird, kann im
Übrigen jedoch mangels Kenntnis der Kosten für die Vergabeeinheiten
2 und 3 der Gesamtbaumaßnahme nicht mit hinreichender Sicherheit
festgestellt werden, zumal von einer derartigen Feststellung die
Zulässigkeit des Primärrechtsschutzes nach dem Vierten Teil des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abhängt. Aus diesem Grunde
geht die Vergabekammer insoweit nicht von einer die Zulässigkeit
des Nachprüfungsantrages hindernden Nichterfüllung dieser
notwendigen Verfahrensvoraussetzung aus.
Die Antragstellerin hat ihre Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3
GWB erfüllt. Sie hat innerhalb von 4 Tagen ab Eingang der
Information nach § 101 a GWB, dass die Nebenangebote nicht haben
gewertet werden können, sodass sie aufgrund des Angebotspreises
nicht für den Zuschlag vorgesehen sei, ihr Rügeschreiben an den
Auftraggeber – damit unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3
Nr. 1 GWB – abgesandt. Sie hat den Nachprüfungsantrag
fristgerecht bei der Vergabekammer eingereicht, § 107 Abs. 3 S. 1
Nr. 4 GWB. Ausweislich des Schriftverkehrs im Vorfeld bzw. im
Rahmen des Nachprüfungsverfahrens haben weder Antragstellerin noch
Auftraggeber den maßgeblichen Vergaberechtsverstoß gegen Art. 24
Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG (Vergabekoordinierungsrichtlinie
– VKR) erkannt. Der Hinweis der Vergabekammer vom ... 2010,
dass die Nebenangebote – unabhängig von ihrer inhaltlichen
Ausgestaltung – bereits aus den genannten
formal-vergabe-rechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden
dürfen, hat die Antragstellerin zu ihren Ausführungen nebst
Hilfsantrag vom ... 2010 bewogen. Eine Rügeobliegenheit bestand für
sie insoweit nicht.
Die Antragstellerin ist auch gemäß § 107 Abs. 2 GWB
antragsbefugt. Durch Abgabe ihres Angebotes hat sie ihr Interesse
am Auftrag hinreichend dokumentiert. Indem sie beanstandet, die
Auftraggeberin habe ihre Nebenangebote, insbesondere das
Nebenangebot Nr. 1, zu Unrecht (aus den die Inhalte der
Nebenangebote betreffenden, materiellen Gründen) nicht gewertet,
macht sie zudem geltend, durch Vergaberechtsverstöße in ihren
Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein. Durch die behauptete
Rechtsverletzung drohe ihr auch ein Schaden zu entstehen. Denn bei
Wertung der den Angebotspreis im Ergebnis senkenden Nebenangebote,
die sowohl die Mindestanforderungen erfüllten als auch gleichwertig
zum Amtsentwurf seien, würden sich ihre Chancen auf den Zuschlag
erhöhen, zumal die für den Zuschlag vorgesehene Bieterin keine
Nebenangebote abgegeben hat.
Der Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unbegründet.
Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 112 Abs. 1
Satz 3 GWB ohne mündliche Verhandlung als „offensichtlich
unbegründet“ sollte die Ausnahme bleiben, die nur dann aus
prozessökonomischen Gründen statthaft ist, wenn eine Verhandlung
von vornherein unnötig und für das Ergebnis irrelevant erscheint
(Maier, NZBau 2004, 667 [669]), etwa wenn nach Durchsicht der
Vergabeakten kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass es die von
der Antragstellerin behaupteten Vergaberechtsverstöße tatsächlich
nicht gibt oder der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und der
schriftsätzliche Vortrag sich auf Rechtsausführungen beschränkt,
die für den Antragsteller erkennbar von der Vergabekammer nicht
geteilt werden.
So liegt der Fall hier. Die Vergabekammer hatte den rechtlichen
Hinweis erteilt, dass in der hier vom Auftraggeber gewählten
Konstellation, dass einziges Zuschlagskriterium der niedrigste
Preis sein soll, nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 24 Abs. 1
der Richtlinie 2004/18/EG Nebenangebote nicht hätten zugelassen
werden dürfen. Die Vergabekammer hatte in ihrem Hinweis auf den
Beschluss des OLG Düsseldorf (vom 7. Januar 2010 – Verg
61/09) hingewiesen; dort war vom erkennenden Senat vorsorglich
darauf verwiesen worden, dass die Einreichung von Varianten im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 VKR in den Fällen ausgeschlossen ist, in
denen der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist und nicht, wie
von vg. Norm der Richtlinie vorausgesetzt, das wirtschaftlich
günstigste Angebot (vgl. auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.
Juni 2010 – Verg 10/10). Zwar lässt das OLG Düsseldorf in der
Folgeentscheidung vom 23. März 2010 (Verg 61/09) offen, welche
Rechtsfolge zu ziehen wäre, da diese Frage im dortigen Streitfall
nicht entscheidungsrelevant war: im dortigen Fall handelte es sich
nicht um die Wertbarkeit von Nebenangeboten, sondern um ein von
einem Leitfabrikat abweichendes Hauptangebot. Der Vergabesenat
stellte in seiner Folgeentscheidung aber die denkbaren Alternativen
in der Rechtsfolge zur Diskussion: entweder werden vom Auftraggeber
die unter Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 VKR zugelassenen
Nebenangebote nicht gewertet, oder das Verfahren ist in den Stand
vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen, weil – so die
Überlegungen des Senates – der Auftraggeber die Bieter durch
die ausdrückliche Zulassung von (vergaberechtlich unzulässigen)
Nebenangeboten in die Irre geführt haben könnte, was möglicherweise
auch Einfluss auf die Ausgestaltung des Hauptangebotes gehabt haben
könnte.
Hier hat sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom ... 2010
auf letztere Möglichkeit bezogen und einen entsprechenden
Hilfsantrag (Antrag zu 7.) gestellt.
In erster Linie begehrt sie allerdings mit Blick auf die
Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 11. Februar 2010 –
13 Verg 16/09) die Wertung ihrer drei Nebenangebote analog der
dortigen Fallkonstellation: Wertung von Nebenangeboten, obwohl
unter Verstoß gegen Artikel 24 Abs. 3 VKR keine Mindestbedingungen
für Nebenangebote aufgestellt und dieser Umstand nicht
(rechtzeitig) gerügt worden war. Das OLG Celle hatte in seiner
Entscheidung den Untersuchungsgrundsatz der
Vergabenachprüfungsinstanzen als entsprechend eingeschränkt zu
verstehen angesehen.
Der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, dass mangels
entsprechender Rüge daher auch vorliegend die Wertung der
eingereichten Nebenangebote zugelassen werden müsse, obwohl
Zuschlagskriterium allein der niedrigste Preis ist, kann indes
ebenso wenig beigetreten werden, wie der Hilfserwägung, dass das
hier zur Entscheidung stehende Vergabeverfahren in den Stand vor
Abgabe der Angebote zurückversetzt werden müsse.
Unter dem Begriff „Varianten“ ist in Art. 24 der
Richtlinie 2004/18/EG zu Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen
geregelt, dass der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung
(Art. 24 Abs. 2) anzugeben hat, ob Varianten zulässig sind –
d.h., ob es der öffentliche Auftraggeber zulässt, dass die Bieter
Varianten vorlegen. Nach der Richtlinie selbst sind Varianten bei
Aufträgen zulässig, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich
günstigsten Angebots vergeben werden. Gemäß Erwägungsgrund 46 Abs.
1 zu dieser Richtlinie gibt es nur zwei Zuschlagskriterien, den
niedrigsten Preis und das wirtschaftlich günstigste Angebot. Eine
Regelung, dass Varianten zugelassen werden können, wenn
Zuschlagskriterium der niedrigste Preis ist, sieht die Richtlinie
nicht vor.
Wenngleich vorliegend kein Bieter erkannte, dass die
Vergabestelle unter Verstoß gegen den klaren Wortlaut des Art. 24
Abs. 1 der Vergabekoordinierungsrichtlinie Nebenangebote zugelassen
hat, sind in Anlehnung an die zu Art. 24 Abs. 3 VKR
(Mindestanforderungen für
Varianten/Änderungsvorschläge/Nebenangebote) ergangene
Rechtsprechung die eingereichten Nebenangebote hier (lediglich)
nicht zu werten – auch wenn sie in der Ausschreibung nicht
ausgeschlossen wurden, § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A 2009 (vgl. § 10 Nr. 5
Abs. 4 VOB/A 2006), sodass sie gemäß § 16 Abs. 8 VOB/A 2009 (vgl. §
25 Nr. 5 Satz 1 VOB/A 2006) grundsätzlich zu werten wären. Eine
andere Rechtsfolge würde der hier vorliegenden Fallkonstellation
nicht gerecht. Sowohl bei einem Verstoß gegen Art. 24 Abs. 3 VKR
als auch bei einem Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 VKR ist die
Ausgangssituation für den betroffenen Bieter, das Einreichen aus
vergaberechtlich-formalen Gründen nicht wertbarer Nebenangebote,
gleich.
Für Verstöße gegen Art. 24 Abs. 3 VKR liegen diverse
Entscheidungen vor. So ist nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes ein öffentlicher Auftraggeber, der nicht
ausgeschlossen hat, dass Änderungsvorschläge vorgelegt werden,
verpflichtet, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen
zu erläutern, die diese Änderungsvorschläge erfüllen müssen (EuGH,
Urteil vom 16. Oktober 2003 – C-421/01). Hat der Auftraggeber
entgegen Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG nicht angegeben,
welche Mindestanforderungen Nebenangebote erfüllen müssen, kann
folglich ein Nebenangebot selbst dann nicht berücksichtigt werden,
wenn die Änderungsvorschläge nicht in der Bekanntmachung für
unzulässig erklärt worden sind (EuGH, a. a. O.).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass
die europarechtlichen Regelungen für Vergabeverfahren oberhalb der
Schwellenwerte mangels entsprechender Umsetzung in deutsches Recht
die oben genannten Regelungen der VOB/A 2006 (§ 10 Nr. 5 Abs. 4 und
§ 25 Nr. 5 Satz 1) überlagern (so: Brandenburgische
Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. März 2007 – Verg W
12/06); dies gilt weiterhin auch für die aktuellen Regelungen der
hier anzuwendenden VOB/A 2009. Das Brandenburgische
Oberlandesgericht hatte in seiner Entscheidung die Wertbarkeit
abgegebener Nebenangebote verneint, weil es der Auftraggeber
versäumt hatte, für die von ihm zugelassenen Nebenangebote
Mindestanforderungen im Sinne der europarechtlichen Vorschriften
aufzustellen.
Das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihres
Hilfsantrages (Antrag zu 7.), der Auftraggeber habe durch die
ausdrückliche Zulassung vergaberechtlich unzulässiger Nebenangebote
die Bieter in die Irre geführt, sodass, was im Fall der
Antragstellerin zutreffe, die Ausgestaltung des Hauptangebotes
beeinflusst worden sein könnte, ist durch nichts belegt und
rechtfertigt nicht die Rückversetzung des Vergabefahrens in den
Stand vor Angebotsabgabe unter Ausschluss der Zulassung von
Nebenangeboten. Hier hat die Antragstellerin lediglich den Wortlaut
der Überlegungen des OLG Düsseldorf aus der Entscheidung vom 23.
März 2010 (Verg 61/09) übernommen, ohne auch nur im Ansatz
aufgezeigt oder zumindest angedeutet zu haben, welche Bereiche der
über das Leistungsverzeichnis beschriebenen Baumaßnahme für sie
überhaupt für eine „schärfere Kalkulation“ in Betracht
gekommen wären.
Soweit in einer parallelen Ausgangssituation eines Verstoßes
gegen Art. 24 Abs. 1 VKR der Auftraggeber verpflichtet worden ist
(vgl. VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Oktober 2010 –
VK-SH 13/10), die Ausschreibung wegen eines schwerwiegenden
Vergabefehlers nach § 26 Nr. 1 Buchst. c VOB/A 2006 aufzuheben,
schied dort die Möglichkeit, (lediglich) die Nebenangebote nicht zu
werten, bereits deshalb aus, weil nicht sämtliche Bieter ein
Hauptangebot abgegeben hatten. Die Bieter, die lediglich
Nebenangebote vorgelegt hatten, wären aus dem Vergabeverfahren
ausgeschieden. Hier ist der Fall anders gelagert, da sämtliche
Bieter ein Hauptangebot eingereicht hatten und die Nichtwertung der
Nebenangebote keinen Bieter aus- schließen wird.
Eine Verletzung des Grundsatzes der Transparenz des
Vergabeverfahrens liegt in der Nichtwertung der Nebenangebote
ebenfalls nicht. Zwar hat ein Teil der Bieter Nebenangebote
abgegeben; soweit die Antragstellerin jedoch vorträgt, sie habe
darauf vertraut, jedenfalls mit ihrem Nebenangebot (Nr. 1) den
günstigsten Preis angeboten zu haben, vermag sie nicht zu
überzeugen. Nebenangebote können aus den unterschiedlichsten
Gründen, die in der Gestaltung des Nebenangebotes liegen, aus der
Wertung genommen werden. Dass hier die Nichtwertung der
Nebenangebote trotz Zulassung durch den Auftraggeber unter Verstoß
gegen Art. 24 Abs. 1 VKR vom Auftraggeber zu vertreten ist, ändert
nichts an der Tatsache, dass für einen Bieter die gleiche Situation
wie in den Fällen vorliegt, in denen der Auftraggeber gegen Art. 24
Abs. 3 VKR verstößt (und der Bieter auf die Wertung seines
Nebenangebotes zwecks Erteilung des Zuschlags vertraut): es gibt
keinen nachvollziehbaren Grund, vorliegend eine striktere
Rechtsfolge zu wählen.
Damit verbleibt es bei der Nichtwertung der Nebenangebote der
Antragstellerin, auch wenn dieses Ergebnis auf anderen als vom
Auftraggeber seiner Wertungsentscheidung zugrunde gelegten
Erwägungen beruht. Nach alledem war der Nachprüfungsantrag
zurückzuweisen.
III.
Der Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §
111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in
dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der
Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei
einem unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten
Nachprüfungsantrag nicht der Fall.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB. Danach
können die Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten
entstanden sind, diesem auferlegt werden.
Mit Einfügen des Satzes 3 in § 128 Abs. 3 GWB durch das
Vergaberechtsmodernisierungsgesetz kann das Verschulden eines
Beteiligten berücksichtigt und die Kosten entsprechend aufgeteilt
werden, ohne auf die analoge Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO
zurückgreifen zu müssen (so noch: OLG Rostock, Beschluss vom 20.
September 2006 – 17 Verg 8/06).
Vorliegend waren die Kosten allein dem Auftraggeber
aufzuerlegen, weil er unter Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 der
Richtlinie 2004/18/EG Nebenangebote zugelassen hat, obwohl einziges
Zuschlagskriterium der Preis war. Der Auftraggeber hat diese
vergaberechtswidrige Zulassung der Nebenangebote zu vertreten.
Durch diesen Rechtsverstoß und, daraus folgend, die Nichtwertung
der rechtswidrig zugelassenen Nebenangebote der Antragstellerin aus
inhaltlich-materiellen Erwägungen zu den Nebenangeboten hat der
Auftraggeber die Einleitung des konkreten Nachprüfungsverfahrens
veranlasst.
Rein vorsorglich weist die Vergabekammer darauf hin, dass ein
Verschulden im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB auch aus einer
nicht pflichtgemäßen Schätzung des Auftragswertes resultieren
könnte.
Der Auftragswert ist entsprechend den aus § 3 VgV folgenden
Obliegenheiten auf den Zeitpunkt und den Umfang der Beschaffung
ausschreibungsspezifisch unter Berücksichtigung des
Preiswettbewerbes zu prognostizieren. Hier gliedert sich die
Gesamtbaumaßnahme ausweislich der Baubeschreibung in drei
Vergabeeinheiten (VE). Der Auftragswert der diesem
Nachprüfungsverfahren unterliegenden Vergabeeinheit wurde nach dem
Vergabevermerk mit Blick auf die eingegangenen Hauptangebote und
die vom Auftraggeber im Nachgang dazu veranlasste Prüfung
insbesondere auf das hohe Stahlpreisniveau des Jahres 2008
gestützt, sodass nicht auszuschließen ist, dass der Auftraggeber
einen deutlich überhöhten Auftragswert angenommen haben könnte. Das
entspricht mitnichten einer pflichtgemäßen Schätzung. Da der
Auftragswert der beiden weiteren Vergabeeinheiten der
Gesamtbaumaßnahme nicht bekannt ist, kann vonseiten der
Vergabekammer nicht abschließend beurteilt werden, ob der
Auftragswert (netto) vorliegend den maßgeblichen Schwellenwert
erreicht oder übersteigt.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Festsetzung einer Gebühr,
weil der Auftraggeber nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 VwKostG unter
die persönliche Gebührenfreiheit fällt.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die
Antragstellerin war notwendig. Mit dem Nachprüfungsverfahren
stellten sich für die Antragstellerin, die ein Angebot deutlich
unterhalb des Schwellenwertes abgegeben hatte, Rechtsfragen, deren
Schwierigkeiten anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben,
§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.