Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat — 4 W 101/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-05
Aktenzeichen: 4 W 101/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2011:0505.4W101.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Nr 7000 Nr 1 Buchst b RVG-VV, Nr 7000 Nr 1 Buchst c RVG-VV, Nr 7000 Nr 1 Buchst d RVG-VV, § 133 Abs 1 ZPO
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Der Rechtsanwalt hat nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b RVG-VV einen Anspruch auf Kostenersatz nur für die Fotokopien, die über die ersten 100 Kopien hinausgehen.(Rn.5)
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Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen sind (hier: zum Nachweis einer Verkehrsunfallmanipulation).(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 24. Januar 2011, 331 O 255/10, Beschluss
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin und unter
Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer
31, vom 08.03.2011 geändert:
Die von der Klägerin an die Beklagte nach dem Beschluss des
Landgerichts vom 24.01.2011 zu erstattenden Kosten werden
festgesetzt auf EUR 2.414,20
nebst einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 28.01.2011.
Der weitergehende Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach
einem Beschwerdewert in Höhe von EUR 1.908,74.
Gründe
1 Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige
Beschwerde ist nur in geringem Umfang begründet.
2 1. Das Landgericht hat die von der Beklagten angemeldeten Kosten
für die Anfertigung von insgesamt 308 Kopien in Höhe von insgesamt
EUR 75,80 einschließlich Mehrwertsteuer als erstattungsfähig
angesehen. Das Rechtsmittel der Klägerin hat insoweit überwiegend
Erfolg.
3 Die Anfertigung der 126 Kopien von den Anlagen zum Schriftsatz
der Beklagten vom 21.10.2010 für die Handakte des
Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist nicht erstattungsfähig.
Sie fällt weder unter Nr. 7000 Ziffer 1 c) VV RVG (vgl.
Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 7000 Rn. 71) noch
– entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung
– unter Nr. 7000 Ziffer 1 d) VV RVG. Die Beklagte behauptet
dazu, ihr Prozessbevollmächtigter habe entsprechend dem Inhalt der
Bestimmung der Nr. 7000 Ziffer 1 d) VV RVG mit ihr eine
Vereinbarung getroffen, wonach diese Kopien in ihrem Einverständnis
angefertigt worden seien. Bei unterstellter Richtigkeit dieser, von
der Klägerin bestrittenen, Behauptung würde sich insoweit zwar ein
Anspruch des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Ersatz
dieser Auslagen nach Nr. 7000 Ziffer 1 d) VV RVG gegen seine
Mandantin, die Beklagte, ergeben. Dadurch erwächst der Beklagten
jedoch kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin, da eine
Notwendigkeit dieser Kosten nicht festgestellt werden kann (vgl.
dazu auch Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13
„Ablichtungen, Abschriften, Ausdrucke“).
4 Die Erstattung der Kosten für die Anfertigung der beglaubigten
und einfachen Abschriften von Schriftsätzen der Beklagten für die
Klägerin nebst Anlagen richtet sich nach Nr. 7000 Ziffer 1 b) VV
RVG. Die Beklagte hat insoweit 182 Kopien erstellt. Soweit hierin
als Anlage B 11 eine Entscheidung des Hanseatischen
Oberlandesgerichts mit einem Umfang von 5 Seiten beigefügt ist,
fehlt es an der im Rahmen der Erstattungspflicht maßgeblichen
Notwendigkeit. Da diese Entscheidung – anders als die
weiteren in den Anlagen enthaltenen Entscheidungen – in einer
allgemein zugänglichen juristischen Fachzeitschrift (MDR)
abgedruckt worden ist, war dessen Vorlage gegenüber dem Gericht und
damit auch gegenüber dem Gegner nicht erforderlich (vgl.
Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 127). An der Notwendigkeit
der Anfertigung der übrigen Anlagen für die Klägerin entsprechend
ihrer prozessualen Verpflichtung nach § 133 Abs. 1 ZPO bestehen
keine Zweifel.
5 Es verbleiben mithin 177 berücksichtigungsfähige Kopien. Ein
Anspruch auf Ersatz der Auslagen nach Nr. 7000 Ziffer 1 b) VV RVG
besteht allerdings nur für die Ablichtungen, die über die ersten
100 hinausgehen (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV
7000 Rn. 62; Zöller-Herget, a.a.O.; Göttlich/Mümmler, RVG, 3.
Aufl., S. 225). Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut
(„soweit“), zum anderen aus dem Umstand, dass das
Gesetz die ersten 100 Ablichtungen zu den allgemeinen
Geschäftskosten des Rechtsanwalts zählt und diese diesen Charakter
nicht dadurch verlieren, dass weitere Ablichtungen hinzukommen
(Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, a.a.O.). Der Senat hält mithin an der
in der Einzelrichterentscheidung des damaligen Kostensenates des
Hanseatischen Oberlandesgericht vom 07.08.2006, 8 W 130/06 (MDR
2007, 244), vertretenen abweichenden Auffassung, wonach bei einer
Anfertigung von mehr als 100 Ablichtungen alle Ablichtungen
einschließlich der ersten 100 abzurechnen seien, nicht fest.
6 Demzufolge kann die Beklagte 77 Kopien gegenüber der Klägerin
abrechnen und mithin einen Betrag von EUR 29,05 netto entsprechend
EUR 34,57 brutto erstattet verlangen.
7 2. Zu Recht hat das Landgericht die von der Beklagten
angemeldeten Kosten für das vorprozessual eingeholte Gutachten des
Sachverständigen ..., der der Beklagten einen Betrag von EUR
1.528,38 brutto für seine Tätigkeit in Rechnung gestellt hat, als
erstattungsfähig angesehen.
8 Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual
beauftragten Privatsachverständigen kann nämlich auch dann
bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauftrags ausreichende
Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben
waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt,
dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht
entstanden sein können (BGH NJW-RR 2009, 422). So verhält es sich
hier. Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten vom
30.06.2010 eine unfallanalytische Überprüfung der Kompatibilität
der Schäden der beiden beschädigten Fahrzeuge vorgenommen und dabei
die Plausibilität des geschilderten Unfallablaufs überprüft. Dabei
ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der
anhand der Fahrzeugschäden rekonstruierte Kollisionsverlauf in
keiner Weise mit den Schilderungen der angeblichen
Unfallbeteiligten in Übereinstimmung bringen lasse. Dass die
Klägerin im Anschluss an die Klagerwiderung, die u. a. das
Gutachten des Sachverständigen ... enthielt, die Klage
zurückgenommen hat, spricht für sich. Dass das Gutachten im
Zusammenhang mit dem Rechtsstreit eingeholt worden ist, was die
Klägerin bestreitet, steht für den Senat außer Frage.
9 3. Erstattungsfähig sind auch die Kosten für Übersendung der
Original-CD-Fotodatei des Vorgutachtens, für die gemäß der Rechnung
vom 20.04.2010 ein Betrag von EUR 24,91 angefallen ist. Auch diese
Kosten waren entgegen der Auffassung der Klägerin notwendig, da der
Sachverständige ... für seine Untersuchung die Originalbilddateien
benötigte und nicht auf Fotokopien des Vorgutachtens zu verweisen
war.
10 4. Ebenfalls zu Recht als erstattungsfähig angesehen hat das
Landgericht die Kosten in Höhe von EUR 279,65 brutto für die
telefonisch durchgeführten Nachforschungen darüber, ob die an dem
vermeintlichen Verkehrsunfall beteiligten Personen miteinander
bekannt sind. Die Entstehung der Kosten hat die Beklagte durch die
Vorlage der Rechnung des Ermittlungsbüros ... vom 17.10.2010
nachgewiesen. Auch Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn sie
sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien
und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen
halten und prozessbezogen waren, was hier der Fall ist. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob die Ermittlungen den Prozessausgang
beeinflusst haben, sondern ob eine vernünftige Partei berechtigten
Grund gehabt hätte, einen Detektiv einzuschalten (Zöller-Herget,
a.a.O. „Detektivkosten“ m. w. N.). Entgegen der von der
Klägerin vertretenen Auffassung hatte die Beklagte durchaus Anlass,
diese Nachforschungen durchführen zu lassen, weil aufgrund der
Ergebnisse des bereits vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen
... und der landsmannschaftlichen Verbundenheit der angeblichen
Unfallgegner ein fester Verdacht auf Seiten der Beklagten bestand,
dass der angezeigte Schadensfall fingiert war. Überdies haben die
telefonischen Nachforschungen nach der konkreten Darstellung der
Beklagten in der Klagerwiderung, der die Klägerin nicht entgegen
getreten ist, ergeben, dass die beiden Fahrer der angeblichen
Unfallfahrzeuge miteinander befreundet sind.
11 5. Mithin ist das Rechtsmittel der Klägerin nur im Hinblick auf
einen Teil der vom Landgericht zuerkannten Dokumentenpauschale
erfolgreich, nämlich in Höhe von EUR 41,23 (EUR 75,80 abzgl. EUR
34,57). Damit ergibt sich, nachdem das Landgericht im angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss einen Betrag von EUR 2.455,43
festgesetzt hat, der tenorierte Erstattungsbetrag von EUR
2.414,20.
12 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1
ZPO.