VG Hamburg 15. Kammer — 15 K 2446/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-18
Aktenzeichen: 15 K 2446/10
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2011:0518.15K2446.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Im Falle eines gestuften, mittelbaren Arbeitsverhältnisses haftet vorrangig der unmittelbare Arbeitgeber für die Kosten der Abschiebung des Arbeitnehmers. (Rn.33)
Orientierungssatz
Die Kostenpflicht des § 66 Abs 4 S 1 AufenthG 2004 soll nicht nur der Sicherung des gegenüber dem abgeschobenen Ausländer meist nicht zu realisierenden Kostenersatzes dienen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.09.2010 - 11 LA 433/09 -), sondern darüber hinaus durch ihre abschreckende Wirkung der unerlaubten Beschäftigung ausreisepflichtiger Ausländer vorbeugen (vgl. zu beidem BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 1 C 37/84 - BVerwGE 78, 231-237). Dies verfolgt zum einen eine ausländerrechtliche Zielsetzung, da es sich in Deutschland illegal aufhaltenden Ausländern erschwert werden soll, hier erwerbstätig zu sein und dadurch ihren Aufenthalt zu finanzieren. Zum anderen dient die Norm dem Schutz des Arbeitsmarktes vor Wettbewerbsverzerrungen durch den Einsatz billiger illegaler Arbeitskräfte und soll dabei zugleich den mit illegaler Beschäftigung häufig verbundenen sozialen Missständen entgegenwirken (vgl. BVerwG a.a.O.). (Rn.28)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 28. Mai 2010 und der
Widerspruchsbescheid vom 12. August 2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu
tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war
notwendig.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen ihm als Arbeitgeber auferlegte Abschiebungskosten.
2 Der 1966 geborene Kläger stammt aus der Türkei und führt seit rund 20 Jahren den Lebensmittelmarkt xxx an der xxx in Hamburg-xxx.
3 Am 11. März 2008 nachmittags traf der Zoll im Rahmen einer Aktion zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Ladengeschäft des Klägers auf den 1968 in Elazig in der Türkei geborenen türkischen Staatsangehörigen Herrn xxx. Der Zoll hatte den anonymen Hinweis erhalten, dass dort in der Fleischabteilung zwei Ausländer schwarz arbeiteten. Herr xxx befand sich am Fleischstand, trug einen benutzten Fleischerkittel und versuchte, sich der Prüfung durch Flucht durch die Hintertür zu entziehen. Er wurde festgehalten und legte als Ausweis einen verfälschten türkischen Reisepass mit dem Namen „xxx“ vor, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland enthielt und in den sein Passbild eingearbeitet war. Bei der anschließenden Überprüfung seiner Personalien gab er seine wirkliche Identität preis. Als seinen Arbeitgeber benannte Herr xxx „seinen Freund“ Herrn xxx, einen Angestellten des Klägers, der aus demselben Heimatort stammt wie er selbst. Der hierzu befragte Kläger sagte hierzu ausweislich eines Vermerks in der Sachakte aus, dass Herr xxx seit circa 3 Wochen etwa an 3 Tagen pro Woche stundenweise an der Fleischtheke aushelfe. Dafür habe ihn sein Mitarbeiter xxx als Vertretung für sich eingestellt. Er selbst habe keine Personaldokumente des Ausländers gesehen. Nach einem Befragungsprotokoll vom selben Tag hatte sein Angestellter Herr xxx - auf Deutsch ohne die Hilfe eines Dolmetschers - erklärt, dass der festgenommene Ausländer seit circa 3 Wochen für ihn die Vertretung übernehme und er ihn dafür bezahle.
4 Der festgenommene Herr xxx ist von Beruf Schlachter und hat eine Ehefrau und vier minderjährige Kinder in der Türkei. Seit 1990 hatte er sich mehrfach ohne Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet befunden und war deshalb auch bereits zweimal in die Türkei abgeschoben worden. Nach eigenen Angaben war er im März 2007 erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist.
5 Am 12. März 2008 wurde gegen Herrn xxx wegen Fluchtgefahr ein Haftbefehl erlassen und er wurde aus dem Gewahrsam der Polizei in Untersuchungshaft verbracht. Auf den Antrag der Beklagten hin, die beabsichtigte, Herrn xxx aus der Haft heraus abzuschieben, beschloss das Amtsgericht Hamburg am 25. März 2008, diesen bis zu seiner Abschiebung, längstens jedoch bis 8 Wochen nach dem Ende der Untersuchungshaft zur Sicherung seiner Abschiebung in Sicherungshaft zu nehmen. Mit Urteil vom 8. April 2008 verurteilte das Amtsgericht Hamburg-Altona Herrn xxx wegen seines illegalen Aufenthalts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ab diesem Zeitpunkt befand sich Herr xxx in Abschiebehaft. Mit Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2008 wurde Herr xxx wegen illegaler Einreise, illegalen Aufenthalts und der illegalen Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter Abschiebungsanordnung aus der Haft aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Am 29. Mai 2008 wurde Herr xxx auf dem Luftweg die Türkei abgeschoben.
6 Im parallelen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt sowie der Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne gültigen Aufenthaltstitel oder Arbeitsgenehmigung trug der Kläger zu dem Vorfall vor, dass er seinen Laden bisher immer ordnungsgemäß geführt habe und alle Mitarbeiter ordnungsgemäß angemeldet und versichert seien. Im konkreten Fall habe er keinerlei Kenntnis darüber gehabt, dass er sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben könnte. Der bei ihm tätige ordnungsgemäß versicherte Mitarbeiter xxx habe Herrn xxx eigenständig gebeten, ihn während einiger Wochen an einem Tag teilweise zu vertreten, weil er persönlich andere Dinge zu erledigen gehabt habe. Herr Aydin sei für die Fleischabteilung verantwortlich gewesen. Er, der Kläger, habe den Einsatz des Herrn xxx nur als einen Freundschaftsdienst gegenüber Herrn xxx angesehen. Herrn xxx habe er deshalb auch nicht als Mitarbeiter verstanden und sich deshalb auch nicht um dessen Personalpapiere gekümmert. Mit Verfügung vom 9. April 2009 stellte die Staatsanwaltschaft daraufhin das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger nach § 153 Abs. 1 StPO ein, weil die Schuld als gering anzusehen sei und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe.
7 Auf Befragung durch das Hauptzollamt Hamburg-Stadt teilte Herr xxx, wiederum ohne Hilfe eines Dolmetschers, ausweislich eines nicht von ihm selbst gefertigten Anhörungsprotokolls am 11. Juni 2009 mit, dass er damals wegen privater und gesundheitlicher Probleme 3 Wochen lang wegen anderer Termine gelegentlich für ein bis 2 Stunden nicht habe im Laden des Klägers arbeiten können. Dieser habe ihm erlaubt, von der Arbeit fernzubleiben, wenn er eine Vertretung stelle. Das habe er dann mit dessen ausdrücklicher Genehmigung getan. Er habe nicht gewusst, dass Herr xxx keine Papiere gehabt habe. Auch sein Chef, der Kläger, habe das nicht gewusst. Das habe ihn auch nicht interessiert. Herr xxx habe auch nur ungefähr viermal dort gearbeitet. Mit Bußgeldbescheid vom 10. August 2009 setzte hierauf das Hauptzollamt Hamburg-Stadt eine Geldbuße von 73,50 € gegen Herrn xxx fest, weil dieser als verantwortlich Handelnder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel beschäftigt habe.
8 Mit Schreiben vom 26. März 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihm als Arbeitgeber die Kosten der Abschiebung des Herrn xxx in Höhe von 3486,74 € aufzuerlegen.
9 Der Kläger teilte hierauf mit, dass es sich bei Herrn xxx nicht um seinen Arbeitnehmer gehandelt habe. Dieser sei lediglich als kurzfristige Aushilfe für den Mitarbeiter xxx tätig gewesen, wobei dieser selbst eine stundenweise Vertretung durch Herrn xxx geregelt habe. Im Übrigen erschließe sich die Höhe der Abschiebungskosten nicht.
10 Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 28. Mai 2010 wurden gegen den Kläger die Kosten der Abschiebung des Herrn xxx in Höhe von 3486,74 € festgesetzt. Hinsichtlich der Höhe des Betrages wird auf die dem Bescheid beigefügte Kostenaufstellung der Beklagten Bezug genommen.
11 Am 2. Juni 2010 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein: Nicht die behauptete Tätigkeit des Herrn xxx ohne Arbeitserlaubnis sei kausal für die Abschiebung und die bestrittenen Aufwendungen, sondern das Fehlen einer Aufenthaltserlaubnis. Dieselben Kosten wären auch angefallen, wenn Herr xxx bei anderer Gelegenheit angetroffen worden wäre.
12 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2010, zugestellt am 16. August 2010, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Der Anspruch gegen ihn folge aus § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Der Kläger sei im Rechtssinne Arbeitgeber des Herrn xxx gewesen. Denn er habe durch die Beschäftigung seines Arbeitnehmers, der aufgrund privater und gesundheitlicher Termine gelegentlich von der Arbeit habe befreit werden wollen, und die Anforderung an ihn, Ersatz für seine Ausfallzeiten zu stellen, in vorwerfbarer Weise die illegale Beschäftigung dadurch veranlasst, dass er sich von Herrn xxx weder die Aufenthaltserlaubnis noch die Arbeitsgenehmigung habe vorlegen lassen. Er habe gewusst und gebilligt, dass Herr xxx für ihn Tätigkeiten in seinem Laden ausführe. Unerheblich sei für die Entstehung der Kostenpflicht, wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert habe. Auch der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden sei, stehe der Kostenforderung nicht entgegen. Der Umfang der Kostenhaftung folge aus § 67 AufenthG. Es seien keine Gründe ersichtlich, von den im Kostenfestsetzungsbescheid genannten Kosten abzusehen. Sein Verhalten, sich nicht um den Aufenthaltsstatus und die Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers zu kümmern, fördere die illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt von Ausländern. Es gebe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass sich hier unerlaubt aufhaltende Ausländer nicht beschäftigt würden, damit sie ihren Ausreisepflichten nachkämen.
13 Am 14. September 2010 hat der Kläger Klage erhoben: Er betreibe seit vielen Jahren unbeanstandet sein Geschäft, melde seine Mitarbeiter ordnungsgemäß an und sei ein angesehener Geschäftsmann mit einem sehr guten Warenangebot und einer nachhaltigen Käuferschaft. Er verwahre sich dagegen, dass ihm vorgeworfen werde, er nehme es mit den Vorschriften nicht genau oder fördere sogar, dass Ausländer sich unerlaubt in Deutschland aufhielten und hier eine Tätigkeit ausübten. Den Herrn xxx habe sein Mitarbeiter Herr xxx eingestellt, damit dieser für ihn arbeite. Zu keiner Zeit habe er, der Kläger, den Herrn xxx beschäftigt. Er habe sich ihm gegenüber auch nicht als weisungsbefugter Arbeitgeber und damit als Chef verhalten. Er habe ihn nicht als Arbeitnehmer beschäftigen wollen. Angesichts der kurzfristigen Vertretung für seinen Mitarbeiter Herrn xxx sei ihm auch gar nicht der Gedanke gekommen, dass sich Herr xxx unerlaubt in Deutschland aufhalten könne. Da er keine Arbeitgeberstellung gehabt habe, müsse er auch nicht für die Abschiebungskosten haften. Er sehe auch nicht ein, für die Abschiebung haften zu müssen, nur weil Herr xxx in seinem Geschäftslokal angetroffen worden sei. Vorsorglich bestreite er auch die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe. Der Umfang der Kosten und sogar die Abschiebung selbst seien nicht nachgewiesen. Auch sei nicht zu erkennen, weshalb Herr xxx 52 Tage lang in Abschiebungshaft gewesen sei.
14 Der Kläger beantragt,
15 den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 28. Mai 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2010 aufzuheben.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide.
19 Mit Beschluss vom 26. April 2011 ist der Rechtsstreit von der Kammer auf die Vorsitzende als Einzelrichterin übertragen worden.
20 Mit Beschluss vom 27. April 2011 ist Herr xxx zu dem Rechtsstreit beigeladen worden, weil seine rechtlichen Interessen berührt werden.
21 Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
22 Am 18. Mai 2011 ist in der Sache mündlich verhandelt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Sachakten der Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
I.
23 Die zulässige Klage führt auch in der Sache zum Erfolg. Die
angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger
in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
24 Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten
Abschiebungskosten können nicht auf den hier allein in Betracht
kommenden § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG gestützt werden, der die
Haftung des Arbeitgebers für die Kosten der Abschiebung eines von
ihm beschäftigten Arbeitnehmers vorsieht. Denn es steht nicht zur
hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der von der
Beklagten in Anspruch genommene Kläger den abgeschobenen Ausländer
Herrn xxx als Arbeitnehmer beschäftigt hat.
25 1. Offen kann hierbleiben, ob der abgeschobene Herr xxx im
Ladenlokal des Klägers überhaupt als Arbeitnehmer im Sinne des § 66
Abs. 4 S. 1 AufenthG tätig war. Ein solches erscheint angesichts
der Umstände des Falles durchaus als möglich, wird aber sowohl vom
Kläger als auch vom Beigeladenen, die beide von einem reinen
Gefälligkeitsverhältnis (vgl. zur Abgrenzung eines solchen
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2006, 18 A 148/05,
Juris Rn. 7) ausgehen, bestritten. Jedoch auch dann, wenn Herr
xxx im Laden des Klägers nicht nur unentgeltlich für einige kurze
Zeiträume allein aus Gefälligkeit mitgeholfen hat, sondern gegen
ein angemessenes Entgelt tätig war bzw. üblicherweise ein solches
hätte für seinen Einsatz beanspruchen können, ergibt sich hieraus
nicht, dass der in den angefochtenen Bescheiden in Anspruch
genommene Kläger der Arbeitgeber des Herrn xxx war und damit nach § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG die Kosten für dessen Abschiebung zu tragen
hat. Vielmehr müsste hinzukommen, dass Herr xxx gerade vom Kläger
als Arbeitnehmer beschäftigt wurde, was nicht zur hinreichenden
Überzeugung des Gerichts feststeht.
26 2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund
der Auswertung der Sachakten ist nicht davon auszugehen, dass der
Kläger unmittelbarer Arbeitgeber des Herrn Aydemir war, weil er
selbst diesen als Arbeitnehmer beschäftigt hätte.
27 Zwar ist der Begriff der Beschäftigung als Arbeitnehmer
grundsätzlich nach Sinn und Zweck der Vorschrift weit auszulegen
(OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.2.2008, OVG 2 B 16.07,
Juris Rn. 19; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
3.7.2006, 18 A 148/05, Juris Rn. 7) .
28 Die Kostenpflicht des § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG soll nicht nur
der Sicherung des gegenüber dem abgeschobenen Ausländer meist nicht
zu realisierenden Kostenersatzes dienen (OVG Lüneburg,
Beschluss vom 9.9.2010, 11 LA 433/09, Juris Rn. 7), sondern
darüber hinaus durch ihre abschreckende Wirkung der unerlaubten
Beschäftigung ausreisepflichtiger Ausländer vorbeugen (vgl. zu
beidem BVerwG, Urteil vom 3.11.1987, BVerwGE 78, 231 ff., Juris Rn.
16). Dies verfolgt zum einen eine ausländerrechtliche
Zielsetzung, da es sich in Deutschland illegal aufhaltenden
Ausländern erschwert werden soll, hier erwerbstätig zu sein und
dadurch ihren Aufenthalt zu finanzieren. Zum anderen dient die Norm
dem Schutz des Arbeitsmarktes vor Wettbewerbsverzerrungen durch den
Einsatz billiger illegaler Arbeitskräfte und soll dabei zugleich
den mit illegaler Beschäftigung häufig verbundenen sozialen
Missständen entgegenwirken (vgl. BVerwG a.a.O.) .
29 Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages
im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener,
fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet
ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und
Ort der Tätigkeit betreffen (BAG, Urteil vom
20.1.2010, 5 AZR 99/09, Juris Rn. 13; vgl. vgl. auch m. w.
N. BAG, Urteil vom 14.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 20).
30 Für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer i.S.d. § 66 Abs. 4 S. 1
AufenthG bedarf es keines wirksamen Arbeitsvertrages
(Niedersächs. OVG, Beschluss vom 9.9.2010, 11 LA 433/09, Juris
Rn. 8) . Es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse
der Beschäftigung an (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
3.7.2006, 18 A 148 /05, Juris Rn. 7). Entscheidend ist, dass
nach den Gesamtumständen eine abhängige entgeltliche Tätigkeit
geschuldet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.2.2008,
OVG 2 B 16.07, Juris Rn. 20*)* . Dies äußert sich
maßgeblich in der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, der gegenüber
dem Arbeitnehmer als „Chef“ auftritt (VG Frankfurt,
Urteil vom 22.3.2006, 1 E 5099/05, Juris Rn. 17). Auch genügt
für die Erfüllung des Haftungstatbestands eine nur geringfügige und
kurzfristige Beschäftigung, denn Sinn und Zweck der Norm verlangen,
die illegale Beschäftigung von ausreisepflichtigen Ausländern nicht
erst ab einer bestimmten Dauer oder einem nennenswerten Gewinn des
Arbeitgebers mit dem Kostenrisiko der Abschiebung zu belasten
(OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.2.2008, OVG 2 B 16.07,
Juris Rn. 20*)* .
31 Zwischen dem Kläger und dem abgeschobenen Herrn xxx bestand
jedoch selbst unter Anlegung dieser weiten Maßstäbe kein
unmittelbares Arbeitsverhältnis. Der Kläger bestreitet
nachdrücklich seine Arbeitgeberposition, und auch ansonsten
sprechen keine hinreichenden Umstände dafür, dass er selbst den
Herrn xxx - sei es auch nur in ganz geringem Umfang, vorübergehend
und/oder als Vertretung - als Arbeitnehmer beschäftigt hätte.
Sowohl der Kläger als auch der Beigeladene tragen hierzu einhellig
vor, dass allein der Beigeladene den Zeitpunkt, die Art und die
Dauer des Einsatzes von Herrn xxx bestimmt habe. Ein solches ist
zwar eher ungewöhnlich, hier aber durchaus nachvollziehbar, weil
der Beigeladene den unmittelbaren Nutzen vom Einsatz des Herrn xxx
hatte und nicht der Kläger. Denn wie die mündliche Verhandlung
erbrachte, übernahm Herr xxx zeitweilig die eigentlich vom
Beigeladenen selbst geschuldeten Arbeitsleistungen in der
Fleischerei und verschaffte ihm dadurch den nötigen Freiraum, um
insbesondere beim Aufbau des Ladens seines Cousins mitzuhelfen.
32 Obwohl davon auszugehen ist, dass der Kläger, der dies auch
selbst einräumt, Herrn xxx mehrfach in der Fleischerei seines
Ladens angetroffen hatte und darum wusste, dass dieser den
Beigeladenen gelegentlich vertrat, begründet dies allein noch kein
unmittelbares Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und Herrn xxx.
Allein ein gewisser faktischer Nutzen, den er aus dessen Tätigkeit
zog, genügt hierfür nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass
der Kläger selbst Herrn xxx angewiesen hätte, wann er dort tätig
sein und welche konkreten Arbeiten er verrichten sollte. Nicht
widerlegt werden kann, dass der Kläger nicht einmal darum wusste,
wann genau sich Herr xxx im Laden aufhielt und zusammen oder in
Vertretung für den Beigeladenen dort arbeitete, sondern ihn dort
zufällig antraf. Im Übrigen hat auch Herr xxx anlässlich seiner
Festnahme angegeben, dort für einen Freund - den Beigeladenen -, zu
arbeiten und nicht etwa - was aus seiner Sicht völlig unschädlich
gewesen wäre - für den Kläger. Dass ein Ladeninhaber es überhaupt
einem Mitarbeiter erlaubt, sich durch einen Bekannten vertreten zu
lassen, erscheint ebenfalls nicht als völlig abwegig und dürfte
hier dem besonderen familiären Milieu dieses türkischen
Supermarktes geschuldet sein. Offenbar genoss der Beigeladene das
hinreichende Vertrauen des Klägers, eine geeignete Kraft als
kurzfristigen Vertreter in der Fleischabteilung auszusuchen. Auch
ist davon auszugehen, dass der Kläger, der einen tatkräftigen und
durchsetzungsfähigen Eindruck vermittelt hat, sich durchaus
erkundigt haben wird, um wen es sich bei dem Vertreter handelt und
ob dieser Erfahrung im Umgang mit Fleisch hat. Ein Interesse, auch
dessen Papiere zu überprüfen und nach Aufenthaltsrechten zu
forschen, wird er indes nicht gehabt haben, da er sich nicht als
für ein Arbeitsverhältnis Verantwortlichen sah.
33 3. Sofern dem zeitweiligen Einsatz des Herrn xxx überhaupt die
Qualität der Beschäftigung eines Arbeitnehmers beigemessen werden
kann, handelt es sich um ein gestuftes Arbeitsverhältnis, bei dem
unmittelbarer Arbeitgeber des Herrn xxx der Beigeladene ist,
während der Kläger nur als mittelbarer Arbeitgeber des Herrn xxx
qualifiziert werden kann. Dies begründet hier zumindest keine
vorrangige Arbeitgeberhaftung des Klägers.
34 Die Rechtsfigur des mittelbaren Arbeitsverhältnisses ist
gesetzlich nicht geregelt. Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt
nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Arbeitnehmer (Mittelsperson)
eines Dritten (mittelbarer Arbeitgeber) mit dessen Einverständnis
seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch erfüllt, dass er einen
anderen (Arbeitnehmer) zu diesem Zwecke als Arbeitnehmer
beschäftigt (vgl. BAG, Urteil v. 9.4.1957, 3 AZR 435/54, NJW
1957, 1165; BAG, Urteil vom 8.8.1958, 4 AZR 173/55, BAGE 6, 232
<241>; BAG, Urteil vom 11.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 19;
Preis in Erfurter Kommentar, 11. Aufl. 2011, § 611 Rn. 172;
Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz, 8. Aufl. 2008, § 1 Rn.
45) . Das Einverständnis kann ausdrücklich oder konkludent
erklärt werden. Ein unmittelbares Arbeitsverhältnis mit den sich
daraus ergebenden beiderseitigen Rechten und Pflichten besteht nur
zwischen der Mittelsperson und dem von ihm angestellten
Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 20.7.1982, 3 AZR 446/80, Juris
Rn. 15; Volmer, GRUR 1978, 393 <399>) , wobei
der Arbeitgeber der Mittelsperson in Bezug auf die Anleitung des
Arbeitnehmers Weisungen erteilen kann. Aufgrund des abgestuften
Verhältnisses von Arbeitgeber, Mittelsperson und Arbeitnehmer kann
sich allerdings gleichzeitig ein Weisungsrecht des Arbeitgebers
gegenüber dem über die Mittelsperson beschäftigten Arbeitnehmer
ergeben (BAG, Urteil vom 12.12.2001, 5 AZR 253/00, Juris Rn.
31; LAG Bremen, Urteil vom 21.2.2007, 2 SA 206/05, Juris Rn. 237;
LAG Hamburg, Urteil vom 27.2.2008, 5 Sa 65/07, Juris Rn. 51; Preis
in Erfurter Kommentar, 11. Aufl. 2011, § 611 Rn. 173) .
35 Nach den Ermittlungen des Gerichts war Herr xxx der unmittelbare
Arbeitnehmer des Beigeladenen, sofern hier bereits von einem
Arbeitsverhältnis im Rechtssinne ausgegangen werden darf. Der
Beigeladene räumt selbst ein, Herrn xxx beauftragt zu haben, ihn
zeitweilig zu vertreten. Anlass hierfür war, dass er halbtags im
Betrieb des Klägers als Fleischer angestellt war, vermutlich aber
tatsächlich mehr eingesetzt wurde und sich zumindest praktisch
jederzeit für Arbeiten zur Verfügung halten sollte. Er war damals
der einzige Fleischer, so dass seine Arbeitskraft nicht ohne
weiteres von anderen Mitarbeitern ersetzt werden konnte. Auch der
Kläger, der zwar die Ausbildung hierfür besaß, wird als Chef andere
Aufgaben gehabt und deshalb nicht über die Zeit verfügt haben,
seinen Angestellten zu vertreten. Der Beigeladene indes hatte
plötzlich neben den üblichen Verpflichtungen familienbedingt
zusätzlich die Aufgabe bekommen, seinem Cousin bei der Einrichtung
der Fleischabteilung von dessen neuen Laden am Steindamm zu helfen.
Dem Kläger stand er deshalb nicht mehr, wie zuvor gewohnt,
jederzeit zur Verfügung. Zur rechten Zeit traf er damals auf Herrn
xxx, der aus seinem Heimatort stammte und Arbeit suchend nach
Hamburg gekommen war. Während Herr xxx, der ebenfalls Fleischer
war, auf Beschäftigung hoffte und im Übrigen nichts zu tun hatte
und seine Zeit im Teehaus verbrachte, hatte der Beigeladene
plötzlich zwei nicht immer vereinbare Aufgaben zu bewältigen. Er
half sich dadurch, dass er in einem an dieser Stelle nicht weiter
aufklärungsbedürftigen Umfang Herrn xxx im Laden des Klägers als
seinen Vertreter einsetzte. Da hier Streitgegenstand nicht eine
etwaige Haftung des Beigeladenen ist, kann auch dahinstehen, ob
dieser Herrn xxx bezahlte, oder ob dessen Einsatz tatsächlich so
gering war, dass er mit einigen Sachleistungen wie Zigaretten oder
Einladungen zum Essen zufrieden war. Auf die von der Beklagten
beantragte Vernehmung des Zeugen Krause vom Hauptzollamt kommt es
deshalb nicht an. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als
abwegig, dass allein der Beigeladene Herrn xxx instruierte, wann
und wie lange er in den Laden kommen und welche Aufgaben er in der
Zeit erledigen sollte. Da der Kläger ihn als tüchtigen, kompetenten
Arbeitnehmer beschreibt, ist es nachvollziehbar, dass er ihm nicht
nur zutraute, eine zuverlässige Vertretung zu beschaffen, sondern
auch diese genügend einzuweisen.
36 Der Kläger ist insoweit allerdings als mittelbarer Arbeitgeber
zu qualifizieren, weil er jedenfalls um den gelegentlichen Einsatz
des Herrn xxx anstelle seines Arbeitnehmers wusste und diesen
duldete. Ob diese Duldung allein konkludent erfolgte, oder ob er
ausdrücklich mit der Beschäftigung des Vertreters einverstanden
war, ist rechtlich unerheblich, so dass es auch auf den
Wahrheitsgehalt der Erklärung des Beigeladenen vom 6. August 2009
nicht ankommt. Herr xxx erbrachte während seiner Vertretung des
Beigeladenen Arbeitsleistungen, die mittelbar dem Betrieb des
Klägers zugute kamen. Wenn es darauf angekommen wäre, hätte der
Kläger auch die Befugnis gehabt, Herrn xxx Weisungen zu erteilen,
wie er im Einzelnen seine Arbeit zu verrichtet hat.
37 Die Kostenvorschrift des § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG erfasst den
nur mittelbaren Arbeitgeber grundsätzlich nicht, da dieser den
abgeschobenen Ausländer nicht im Rechtssinne beschäftigt hat
(vgl. zur arbeitsrechtlichen Seite BAG, Urteil vom 20.7.1982, 3
AZR 446/80, Juris Rn. 15; vgl. zur entsprechend fehlenden Haftung
eines Arbeitgebers für die Kosten der Abschiebung von Arbeitnehmern
eines bloßen Subunternehmers BVerwG, Beschluss vom 13.9.1988, 1 B
22/88, NVwZ 1989, 67 f., Juris Rn. 4) . Insoweit hat sich die
öffentlich-rechtliche Rechtsprechung aus Gründen der
Einheitlichkeit der Rechtsordnung am Arbeitsrecht zu orientieren.
Auch verlangt der Sinn und Zweck des § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG
keine Ausweitung des zivilrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs (so
aber für sitten- und gesetzwidrige Tätigkeiten BVerwG, Urteil vom
3.11.1987, BVerwGE 78, 231 ff., Juris Rn. 16). Einer
generellen Erstreckung der öffentlich-rechtlichen
Arbeitnehmerhaftung auf mittelbare Arbeitgeber bedarf es
insbesondere deshalb nicht, weil immer dann, wenn der mittelbare
Arbeitgeber nicht haftet, der unmittelbare Arbeitgeber für die
Kosten einer Abschiebung einzustehen hat, so dass auch bei
Vorliegen eines gestuften Arbeitsverhältnisses Abschiebungskosten
nicht der Allgemeinheit aufbürdet werden. Dass möglicherweise die
mittelbaren Arbeitgeber die finanziell potenteren sind, ist
insoweit kein durchgreifender Gesichtspunkt, da die besondere
finanzielle Leistungsfähigkeit eines Arbeitgebers kein gesetzlicher
Grund für dessen Haftung ist. Nach § 66 Abs. 4 AufenthG haftende
Arbeitgeber sind nicht typischerweise wohlhabend; vielmehr werden
gerade weniger Begüterte Anlass sehen, günstige illegale
Arbeitnehmer zu beschäftigen. Auch leidet nicht etwa die
abschreckende Wirkung der Kostenpflicht, wenn im gestuften
Arbeitsverhältnis der unmittelbare Arbeitgeber haftet. So wird die
generalpräventive Wirkung einer solchen Kostenlast gerade für jene
Personen besonders hoch sein, die nicht über hinreichende Mittel
verfügen, um etwaige Abschiebungskosten klaglos bezahlen zu
können.
38 Nach den von der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen zum mittelbaren Arbeitsverhältnisses haftet der
mittelbare Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings subsidiär für
dessen Ansprüche gegen den Mittelsmann, wenn sich seine dem
Mittelsmann gegenüber bestehenden Ansprüche nicht durchsetzen
lassen (vgl. Schüren, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3.
Aufl. 2009, § 317 Rn. 16) . Zudem haftet er wie ein
unmittelbarer Arbeitgeber, wenn sich die Begründung eines
mittelbaren Arbeitsverhältnisses als rechtsmissbräuchlich darstellt
(BAG, Urteil vom 20.7.1982, 3 AZR 446/80, Juris Rn. 16; Preis
in Erfurter Kommentar, 11. Aufl. 2011, § 611 Rn. 173, 175) .
Die Haftung des mittelbaren Arbeitgebers rechtfertigt sich hingegen
nicht bereits aus dem Umstand, dass der Mittelsmann von diesem
weitgehend finanziell abhängig ist und die Arbeitsmittel von ihm
zur Verfügung gestellt werden (BAG, Urteil vom 14.4.2000, 9 AZR
94/99, Juris Rn. 26) .
39 Die im Arbeitsrecht angenommene subsidiäre Haftung des
mittelbaren Arbeitgebers im Falle der nicht gegebenen
Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen
unmittelbaren Arbeitgeber, den Mittelsmann, ist allein dem
arbeitsrechtlichen Gesichtspunkt der besonderen Schutzbedürftigkeit
der Arbeitnehmer geschuldet (vgl. BAG, Urteil v. 9.4.1957, 3
AZR 435/54, NJW 1957, 1165) und kann deshalb nicht ohne
weiteres auf die Haftung gegenüber dem Staat übertragen werden. Der
Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit ist dagegen ein
wesentlicher Anknüpfungspunkt, um auch nach § 66 Abs. 4 S. 1
AufenthG eine Haftung des nur mittelbaren Arbeitgebers zu
begründen. Insbesondere darf die Rechtsfigur des mittelbaren
Arbeitsverhältnisses nicht dazu benutzt werden, um die Haftung für
die Kosten der Abschiebung illegaler Arbeitnehmer vom eigentlichen
Arbeitgeber und Nutznießer auf Dritte zu verlagern, denen diese
Last vom eigentlichen Arbeitgeber zwangsweise aufgebürdet wird oder
die sie folgenlos auf sich nehmen können, weil Geldforderungen
gegen sie ohnehin uneinbringlich wären.
40 Hier indes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Verlagerung der unmittelbaren Arbeitgebereigenschaft vom Kläger auf
den Beigeladenen rechtsmissbräuchlich, insbesondere nur zum Schein
erfolgt ist, um den Kläger von einer etwaigen Arbeitgeberhaftung zu
entlasten.
41 So ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene die für eine
Arbeitgebereigenschaft erforderlichen unternehmerischen
Entscheidungsspielräume tatsächlich nicht hatte. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass er wirklich über das „ob“ einer
Vertretung wie auch über den Zeitpunkt und die Dauer des Einsatzes
eines Vertreters selbst bestimmen konnte. Ferner oblag es
unmittelbar ihm selbst, seinen Vertreter einzuweisen, zu
kontrollieren und zu motivieren. Zudem hatte er auch die Person des
Vertreters selbst bestimmt, sich damit seinen
„Arbeitnehmer“ selbst ausgesucht (vgl. zu allem
BAG, Urteil vom 12.12.2001, 5 AZR 253/00, Juris Rn. 30) . Auch
oblag es nach dem nicht zu widerlegenden Vortrag des Klägers wie
des Beigeladenen allein Letzterem zu bestimmen, ob und wie die
Arbeit des Herrn xxx vergütet wird. Es spricht hier deshalb nichts
Durchgreifendes dafür, dass der Beigeladene tatsächlich nur als
Vorgesetzter des Herrn Aydemir und nicht als dessen Arbeitgeber
tätig war (vgl. dazu BAG, Urteil vom 14.4.2000, 9 AZR 94/99,
Juris Rn. 25; vgl. auch BAG, Urteil vom 20.7.1982, 3 AZR 446/80,
Juris Rn. 19, und BAG, Urteil vom 12.12.2001, 5 AZR 253/00, Juris
Rn. 30) .
42 Schließlich ergeben sich hier auch keine Hinweise auf
rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers dahingehend, dass er
den Beigeladenen in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt hatte,
um von ihm eine Vertretung für seine Fehlzeiten gestellt zu
bekommen. So schuldete der Beigeladene dem Kläger die vertraglich
zugesicherten Arbeitsleistungen, konnte diese aber aufgrund
privater Beanspruchung nicht mehr im bisherigen Umfang erbringen.
Da die privaten Verpflichtungen wesentlich in seinem Einsatz für
den Laden des Cousins gesehen werden müssen, handelte es sich nicht
um solche Umstände, die dem Beigeladenen unzweifelhaft einen
Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EntgFG) bzw.
bei nicht zu vertretender kurzfristiger Verhinderung (§ 616 BGB)
gegeben hätten und deshalb kein Anlass gewesen wären, sich selbst
um eine Vertretung zu bemühen.
43 Ein solches mittelbares Arbeitsverhältnis verstößt hier auch
nicht gegen gesetzliche Gebote oder Verbote, insbesondere nicht
gegen solche des Arbeitnehmerüberlassungsrechts. Zwar bedürfen
gemäß §§ 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 9 Nr. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 S. 1 AÜG
Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer
(Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen
wollen, der Erlaubnis. Nach § 9 Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen
Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und
Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht über die nach
§ 1 AÜG erforderliche Erlaubnis verfügt. Für diesen Fall gilt das
Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG als zwischen Entleiher
und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. Der Entleiher als
Arbeitgeber hat in dieser Konstellation auch die Abschiebungskosten
zu tragen (BVerwG, Urteil vom 13.11.1979, 1 C 31/78, BVerwGE
59, 117 ff., Juris Rn. 27) . Im vorliegenden Fall fehlt es
jedoch mangels Gewerbsmäßigkeit der Arbeitsüberlassung durch den
Beigeladenen bereits an der Anwendbarkeit der Vorschriften des AÜG.
Die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt dann gewerbsmäßig, wenn ein
Arbeitnehmer im Rahmen einer auf Gewinnerzielung gerichteten
selbstständigen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wird und
es sich dabei nicht um eine nur gelegentliche, sondern um eine auf
Wiederholung angelegte Tätigkeit handelt (BVerwG, Urteil vom
13.11.1979, 1 C 31/78, BVerwGE 59, 117 ff., Juris Rn. 29 m.w.N. zur
Rspr. des BAG) . Hier kann bereits nicht festgestellt werden,
dass es sich um eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit gehandelt
hat. Bekannt ist allein ein Zeitraum von ca. drei Wochen, in dem
der Beigeladene ausschließlich den später abgeschobenen Herrn xxx
für einige Stunden wöchentlich als seinen Vertreter in der
Fleischerei beschäftigte.
44 Schließlich wären die angefochtenen Bescheide auch dann
aufzuheben, wenn, wie im Arbeitsrecht aus Gründen des
Arbeitnehmerschutzes, hier doch eine subsidiäre Haftung des
mittelbaren Arbeitnehmers anzunehmen wäre. Denn für diesen Fall
hätte die Beklagte zuerst versuchen müssen, die Abschiebungskosten
gegenüber dem Beigeladenen als unmittelbarem Arbeitgeber des Herrn
xxx geltend zu machen und dort beizutreiben. Eine
gesamtschuldnerische Inanspruchnahme von Kläger und Beigeladenem
(so für den Fall, dass mehrere Arbeitgeber einen sich illegal
aufhaltenden Ausländer beschäftigt haben, BVerwG, Urteil vom
23.10.1979, 1 C 48.75, BVerwGE 59, 13 ff., Juris Rn. 26) kommt
wegen der gestuften Stellung innerhalb des mittelbaren
Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht. Für diesen Fall litten die
angefochtenen Bescheide schon deshalb an einem durchgreifenden
rechtlichen Fehler, weil bisher nicht einmal versucht wurde, die
streitbefangenen Kosten gegenüber dem Beigeladenen geltend zu
machen.
II.
45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3
VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich damit
auch nicht nach § 154 Abs. 3 VwGO in ein Kostenrisiko begeben hat,
gibt es keinen Grund, seine außergerichtlichen Kosten aus
Billigkeitsgründen ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen.
46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§ 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1
und 2, 709 S. 2 ZPO.
47 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten bereits im Vorverfahren war
nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO angesichts der Schwierigkeit des
Rechtsstoffes notwendig.