ArbG Hamburg 21. Kammer — 21 Ca 59/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-29
Aktenzeichen: 21 Ca 59/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2010:0629.21CA59.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 613a Abs 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 4 Abs 1 TVG, § 4 Abs 4 S 3 TVG
Orientierungssatz
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Anwendungsfall der Rechtsprechung von BAG und EuGH zum Betriebsübergang bei einem Pizza-Bringdienst.(Rn.21)
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Trotz des Anspruchsübergangs gemäß § 187 SGB 3 gelten vertragliche Ausschlussfristen weiterhin. Die Bundesagentur muss auch tarifliche Ausschlussfristen wahren.(Rn.27)
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Allerdings können Entgeltansprüche, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht verfallen waren, nach Insolvenzeröffnung nicht mehr verfallen.(Rn.28)
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Berufung eingelegt beim LArbG Hamburg, 4 Sa 62/10.
Verfahrensgang
nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, 11. Januar 2011, 4 Sa 62/10, Urteil
nachgehend BAG, 29. Juni 2011, 5 AZN 317/11
nachgehend BAG, 22. August 2012, 5 AZR 526/11, Urteil
Tenor
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Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin €
10.373,95 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11.
Februar 2010 zu zahlen.
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Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Der Streitwert beträgt € 10.374,--.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um die Zahlung von Geld.
2 Die Firma Hp. GmbH in La. tritt als Franchisegeberin der
„Hp.“-Lieferdienste auf. Die Beklagte betreibt in
Hamburg im S. einen „Hp.“-Systembetrieb. Ferner ist die
Beklagte Mitgesellschafterin und Geschäftsführerin der
Franchisegeberin.
3 In der B. in Hamburg befindet sich ein weiterer
„Hp.“-Systembetrieb. Franchisenehmer war Herr L.. In
den Arbeitsverträgen zwischen Herrn L. und seinen Arbeitnehmern war
eine Ausschlussfrist vereinbart. Diese lautete:
4 *§ 15 Ausschlussfristen
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Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm
in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach
Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht
innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden, sind
verwirkt.
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Bleibt die rechtzeitige Geltendmachung erfolglos, so muss der
Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher
Ablehnung durch die Gegenpartei eingeklagt werden. Andernfalls ist
er ebenfalls verwirkt.*
5 Herrn L. wurde durch Verfügung vom 30.03.2009 untersagt, sein
Gewerbe über den 14.04.2009 hinaus auszuüben. Er stellte seinen
Geschäftsbetrieb zum 14.04.2009 ein und kündigte die
Arbeitsverhältnisse mit seinen Angestellten.
6 Die Beklagte führte die Geschäfte in dem Betrieb in der B. bis
zum 01.09.2009 weiter. Herr L. hatte der Beklagten einen Ofen
sicherungsübereignet. Dieser Ofen stand in der Zeit vom 15.04.2009
bis zum 31.08.2009 im Eigentum der Beklagten. Die Beklagte
bewältigte den Betrieb mit Ersatzgerätschaften aus ihrem eigenen
Betrieb S. Sie beschäftigte den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer
von Herrn L. weiter. Teilweise setzte sie diese in ihrem Betrieb im
S. ein. Umgekehrt setzte sie Arbeitnehmer aus ihrem Betrieb S. im
Betrieb B. ein. Dies betrifft vor allem die in Vollzeit tätigen
Arbeitnehmer. Die von Herrn L. im Betrieb B. beschäftigten
Kurierfahrer wurden von der Beklagten vollständig
weiterbeschäftigt. Die Marke „Hp.“ nutzte Sie aus
eigenem Recht, das ihr von der Franchisegeberin eingeräumt wurde.
Der Betrieb B. und der Betrieb S. wurden auf derselben Speisekarte
beworben.
7 Am 18.08.2009 wurde über das Vermögen von Herrn L. das
Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin zahlte 15 Arbeitnehmern
von Herrn L. vom 01.02.2009 bis 14.04.2009 als Insolvenzgeld.
Zutreffend hätten mindestens € 10.373,95 gezahlt werden
müssen. Tatsächlich hat die Klägerin € 13.266,95 gezahlt.
8 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des
Insolvenzgeldes in der Höhe, in der die Arbeitnehmer von Herrn L.
unstreitig Anspruch auf Zahlung des Insolvenzgeldes hatten. Sie
macht geltend, dass am 15.04.2009 ein Betriebsinhaberwechsel auf
die Beklagte stattgefunden habe. Da die Beklagte den
Geschäftsbetrieb des Pizzalieferdienstes in der B. nahtlos
fortführte, hafte sie für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer.
Die Beklagte habe die Marke und die Betriebsausstattung genutzt,
die meisten Arbeitnehmer von Herrn L. weiterbeschäftigt und die
bestehenden Kundenbeziehungen fortgeführt. Die Ansprüche der 15
Arbeitnehmer seien gemäß § 187 SGB III auf die Klägerin
übergegangen. Ausschlussfristen würden für sie, die Klägerin, nicht
gelten.
9 Die Klägerin beantragt,
10 die Beklagte zu verurteilen, € 10.373,95 zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
EZB seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagte macht geltend, dass ein Betriebsübergang nicht
stattgefunden habe. Betriebsmittel seien nicht übertragen worden.
An einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Betriebes fehle es.
Sie habe den Betrieb nur provisorisch und dies im Interesse der
Arbeitnehmer weitergeführt. Das sei nicht mit dem wesentlichen
Arbeitnehmerstamm von Herrn L. erfolgt. Die Marke habe sie aus
eigenem Recht genutzt. Die Ausschlussfristen habe die Klägerin
nicht beachtet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehe dem
nicht entgegen. Zwar sei es richtig, dass ab Insolvenzeröffnung die
Regelungen der Insolvenzordnung gelten, sodass daneben tarifliche
Ausschlussfristen nicht mehr anzuwenden seien. Dies gelte jedoch
nur für die Entgeltforderungen der Arbeitnehmer, nicht aber für den
Anspruch der Klägerin, der davon unabhängig und eigenständig zu
betrachten sei.
14 Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ergeben sich
aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren, sowie den mündlichen Erklärungen
der Parteien. Darauf wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
15 Die Klage hat Erfolg.
16 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist
verpflichtet, den streitigen Betrag an die Klägerin zu zahlen.
Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG):
17 An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.
18 Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte haftet gemäß § 613 a
Abs 2 Satz 1 BGB für die Verpflichtungen des früheren
Betriebsinhabers Herrn L. Denn der Betrieb von Herrn L. in der B.
ist durch Rechtsgeschäft auf die Beklagte übergegangen. Im
Einzelnen:
19 1. Ein Betriebsübergang i.S.d.
§ 613a BGB setzt die Wahrung der Identität einer auf gewisse
Dauer angelegten, hinreichend strukturierten und selbständigen
wirtschaftlichen Einheit voraus. Die Wahrung der Identität kann
sich aus dem Übergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel,
aber auch aus dem Übergang von Personal, Führungskräften, der
Übernahme von Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden herleiten
(
BAG 26. Juni 1997 - 8 AZR 426/95-
BAGE 86, 148 = AP BGB § 613a Nr. 165 = EzA BGB § 613a Nr. 151;
12. November 1998 -
8 AZR 282/97-
BAGE 90, 163 = AP BGB § 613a Nr. 186 = EzA BGB § 613a Nr. 170;
22. Januar 1998 -
8 AZR 775/96- AP BGB § 613a Nr. 174 = EzA BGB § 613a Nr. 162).
Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an (
BAG 2. Dezember 1999 - 8 AZR 796/98- AP BGB § 613a Nr. 188 =
EzA BGB § 613a Nr. 188). Es muss eine im Wesentlichen unveränderte
Fortführung der bisher in dieser abgrenzbaren Einheit geleisteten
Tätigkeit möglich sein (
BAG 27. April 1995 - 8 AZR 197/94-
BAGE 80, 74 = AP BGB § 613a Nr. 128 = EzA BGB § 613a Nr. 126).
Keine unveränderte Fortführung liegt vor, wenn der neue Betreiber
eine andere Leistung erbringt, den Betriebszweck ändert oder ein
anderes Konzept verfolgt (
BAG 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05-
BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51). Ebenso reicht eine bloße Funktionsnachfolge nicht aus, bei der
nur die Tätigkeit ausgeübt oder die Funktion am Markt übernommen
wird, ohne Übernahme der Betriebsmittel oder der Belegschaft (
BAG 24. August 2006 - 8 AZR 317/05 - AP KSchG 1969 § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 152 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 60;
EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259 =
AP
EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145).
20 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine
Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der je nach Einzelfall folgende
relevante Umstände in Betracht zu ziehen sind: die Art des
Betriebes oder Unternehmens; der Übergang der materiellen
Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie
deren Wert und Bedeutung; der Wert der übernommenen immateriellen
Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation; die
Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber,
also des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals;
der etwaige Übergang der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen;
der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang
verrichteten Tätigkeiten; die Dauer einer eventuellen Unterbrechung
dieser Tätigkeit (24. Januar 2002 -
C-51/00 - Rn. 24, Slg. 2002, I-969 = AP
EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 32 = EzA EG-Vertrag 1999
Richtlinie 77/187 Nr. 1; BAG 22. Mai 1997 -
8 AZR 101/96-
BAGE 86, 20 = AP BGB § 613a Nr. 154 = EzA BGB § 613a Nr. 149;
13. November 1997 -
8 AZR 295/95-
BAGE 87, 115 = AP BGB § 613a Nr. 169 = EzA BGB § 613a Nr. 154;
13. November 1997 -
8 AZR 375/96-
BAGE 87, 120 = AP BGB § 613a Nr. 170 = EzA BGB § 613a Nr. 156;
25. Mai 2000 -
8 AZR 416/99-
BAGE 95, 1 = AP BGB § 613a Nr. 209 = EzA BGB § 613a Nr. 190).
In der Entscheidung vom 12. Februar 2009 (- C-466/07 - [Klarenberg] AP
Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG-Vertrag 1999
Richtlinie 2001/23 Nr. 2) hat der Europäische Gerichtshof
bestätigt, dass grundsätzlich die Organisation zu den Kriterien für
die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört
(aaO Rn. 44). Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b
RL 2001/23/EG wird die Identität einer wirtschaftlichen Einheit
einerseits über das Merkmal der Organisation der übertragenen
Einheit, andererseits über das Merkmal der Verfolgung ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeit definiert (aaO Rn. 45). Es sei für einen
Betriebsübergang nicht erforderlich, dass der Übernehmer die
konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen
Produktionsfaktoren beibehalte, sondern, dass die funktionelle
Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung der
Produktionsfaktoren beibehalten werde. Diese erlaube nämlich
bereits dem Erwerber, die Produktionsfaktoren in ihrer
Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zu nutzen, selbst wenn
sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur
eingegliedert werden, um derselben oder einer gleichartigen
wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (aaO Rn. 48;
EuGH 14. April 1994 - C-392/92- Slg. 1994, I-1311 = AP BGB § 613a Nr. 106 = EzA BGB § 613a Nr. 114). Dies sieht der Senat nicht
anders (22. Januar 2009 -
8 AZR 158/07 - AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107).
21 Nach der demgemäß vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ergibt sich
im vorliegenden Fall, dass ein Betriebsübergang gegeben ist. Denn
der Betrieb B. stellt eine strukturierte und selbstständige
wirtschaftliche Einheit dar. Die Identität dieser wirtschaftlichen
Einheit wurde gewahrt. Die Art des Betriebes blieb gleich. Der
Betriebszweck wurde nicht verändert. Das Erscheinungsbild des
Betriebs am Markt wurde nicht verändert. Die Arbeitsorganisation
und die Betriebsmethoden blieben gleich. Teile der Belegschaft
wurden weiter beschäftigt. Die Kundschaft und die
Lieferantenbeziehungen haben sich nicht verändert. Zeitlich ist in
der Führung des Betriebes keinerlei Unterbrechung aufgetreten.
22 Der Umstand, dass die materiellen und Produktionsmittel nur zu
einem geringen Teil übernommen wurden, fällt demgegenüber ebenso
wenig ins Gewicht wie der Umstand, dass die qualifizierteren Kräfte
der Belegschaft nicht oder nur zum Teil übernommen worden. Ein
Pizza-Lieferbetrieb liefert standardisierte Produkte aus. Es geht
primär nicht darum, einen elaborierten Sternekoch und erfahrene
Gastronomiefachkräfte zu beschäftigen, sondern mit einer
eingeführten Marke die Einheitsprodukte möglichst zügig
auszuliefern.
23 Der Betrieb ist nach allem also im Wesentlichen unverändert
fortgeführt worden.
24 2. Auch das gesetzliche Merkmal "durch Rechtsgeschäft"
ist erfüllt. Die Beklagte verkennt die Funktion der Wendung
„durch Rechtsgeschäft“ in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.
„Durch Rechtsgeschäft“ bedeutet, dass der
Inhaberwechsel nicht Kraft Gesetzes erfolgt sein darf. Genauso
liegt es hier.
25 3. Der Höhe nach ist die Forderung unstreitig. Den Arbeitnehmern
von Herrn L. stand unstreitig Insolvenzgeld in Höhe des beantragten
und ausgeurteilten Betrags zu.
26 4. Gemäß § 187 SGB III sind die Ansprüche der Arbeitnehmer auf
Arbeitsentgelt auf die Klägerin übergegangen.
27 5. Dem Anspruch der Klägerin stehen die in den Arbeitsverträgen
vereinbarten Ausschlussfristen nicht entgegen. Allerdings gelten im
Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin für sie sehr wohl die
vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen. Denn der
Anspruchsübergang verändert die arbeitsrechtliche Natur des
Anspruches der Arbeitnehmer nicht. Die Bundesagentur musste daher
ihre Ansprüche gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht
verfolgen. Dies hat die Klägerin vorliegend auch zutreffend
unternommen. Die Klägerin hat die Rechtsstellung des Arbeitnehmers.
Sie muss daher auch tarifliche Ausschlussfristen wahren (vgl.
Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, § 187 Rn. 5;
Mutschler/Bartz/Schmidt-DeCaluwe, SGB III, 3. Auflage, § 188 Rn.
13).
28 Allerdings können Entgeltansprüche, die zum Zeitpunkt der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht verfallen waren, nach
Insolvenzeröffnung nicht mehr verfallen (BAG, 18.12.1984, 1 AZR
588/82, AP Nr. 88 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Demzufolge werden
die Ansprüche der Klägerin vorliegend von den vereinbarten
Ausschlussfristen nicht erfasst. Die Ausschlussfristen begannen
– wie die Beklagte zutreffend erkannt hat – am
15.04.2009 zu laufen. Vor Ablauf von drei Monaten, nämlich am
18.06.2009, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Da es sich bei
dem von der Klägerin gezahlten Insolvenzgeld um die Zahlung des
Arbeitsentgelts handelt und da sich durch den Übergang der
Ansprüche auf die Klägerin die Rechtsnatur dieser
Arbeitsentgeltansprüche nicht geändert hat, ist das Schicksal des
Erstattungsanspruches der Klägerin identisch mit dem Schicksal der
Entgeltansprüche der Arbeitnehmer. Deshalb betrifft die zutreffende
Rechtsprechung des BAG, derzufolge neben den gesetzlichen
Regelungen des Insolvenzrechts tarifliche Ausschlussfristen nicht
anzuwenden sind, auch den Erstattungsanspruch der Bundesagentur für
Arbeit.
29 6. Auch die Nebenforderung ist begründet. Der Zinsanspruch
ergibt sich aus §§ 247, 286, 288, 291 BGB.
30 Der Klage musste daher vollen Umfangs stattgegeben werden.
31 7. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 46
Abs. 2 ArbGG. Die Beklagte als die unterliegende Partei war zu
verurteilen, die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
32 8. 8. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil
festzusetzen. Er entspricht dem eingeklagten Betrag.