LG Hamburg 29. Zivilkammer — 329 T 23/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-08
Aktenzeichen: 329 T 23/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0508.329T23.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 26 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 62 Abs 5 AufenthG, Art 104 Abs 2 GG
Orientierungssatz
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Trotz fehlendem richterlichem Hinweis an den Betroffenenvertreter liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor, wenn im Zusammenhang mit dem Erlass einer Ausweisungsverfügung ein ursprünglicher Vorbereitungshaftantrag modifiziert im Rahmen der persönlichen Anhörung des Betroffenen umfassend erörtert wurde und der anwaltlich vertretene Betroffene hierbei ausdrücklich erklärt hat, dass er nach Bekanntgabe eines Haftantrages seine Rechte wahrnehmen kann.(Rn.7)
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Ein vor der Anhörung des Betroffenen erteilter richterlicher Hinweis auf die Unzulässigkeit des ursprünglichen Haftantrages kann auch in der Anhörung selbst erteilt werden, da es dem Gericht nach § 26 FamFG obliegt, auf die Vervollständigung fehlender Angaben im Haftantrag hinzuwirken.(Rn.7)
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Im Rahmen der Ingewahrsamnahme besteht keine Pflicht zur Vorführung noch am selben Tag.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 27. April 2012, 219j XIV 113/12, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2012, V ZB 92/12, Beschluss
nachgehend BGH, 12. Juli 2013, V ZB 92/12, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde des Betroffenen vom 27.04.2012 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.04.2012 (219j XIV 113/12)
wird zurückgewiesen.
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Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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Die Kosten der Beschwerde hat der Betroffene zu tragen. Von
der Erhebung der in erster Instanz entstandenen Dolmetscherkosten
wird abgesehen.
Gründe
1 1. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf den
Beschluss des Amtsgerichts vom 27.04.2012 sowie auf das
Sitzungsprotokoll vom 27.04.2012 und auf den Vermerk zum
Anhörungstermin vom 27.04.2012 (Bl. 22 der Gerichtsakte) Bezug
genommen. Der zuletzt genannte Vermerk ist dem Betroffenenvertreter
zugegangen. Die Ausländerakte hat der Kammer vorgelegen. Dem
Betroffenenvertreter ist durch die Kammer nach Eingang der
Beschwerde Akteneinsicht auch in die Ausländerakte angeboten
worden. Der Betroffenenvertreter hat daraufhin schriftsätzlich und
telefonisch beantragt, in der Sache zu entscheiden.
2 Im Hinblick hierauf hat die Kammer von einer Anhörung des
Betroffenen abgesehen, die ferner gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG
nicht angezeigt gewesen wäre.
3 2. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, aber
nicht begründet.
4 Die durch Beschluss vom 27.04.2012 angeordnete Vorbereitungshaft
ist nach § 62 Abs. AufenthG rechtmäßig.
5 a) Der Erlass einer Ausweisungsverfügung war bei Erlass des
angegriffenen Beschlusses am 27.04.2012 rechtlich möglich und mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Beleg hierfür ist bereits der
tatsächliche Verfahrensablauf. Am 03.05.2012 wurde gegenüber dem
Betroffenenvertreter eine entsprechende Rückkehrentscheidung
bekannt gegebenen. Anhaltspunkte dafür, dass diese
Rückkehrentscheidung rechtswidrig ist, liegen nicht vor.
6 b) Ferner konnte über die Ausweisung nicht sofort entschieden
werden und die Abschiebung wäre im Hinblick auf den zurückliegenden
- weitestgehend unstreitigen - Sachverhalt ohne die Inhaftnahme des
Betroffenen wesentlich erschwert. Es ist unstreitig, dass der
Betroffene sich im Jahr 2010 seiner damals bevorstehenden
wiederholten Abschiebung entzogen hat. Zur Vermeidung schlichter
Wiederholungen wird insoweit auf den im angegriffenen Beschluss
dargestellten Sachverhalt verwiesen. Vor diesem Hintergrund sind
die Angaben des Betroffenen in seiner persönlichen Anhörung vom
27.04.2012 nicht geeignet, eine Prognose hinsichtlich einer nunmehr
behaupteten Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise des Betroffenen
begründen zu können. Der Betroffene ist in seiner Anhörung vordem
Amtsgericht wiederholt gefragt worden, ob er freiwillig ausreisen
werde. Diese Frage hat er nicht vorbehaltlos bejaht, sondern
einschränkend - durch seinen Rechtsanwalt - darauf hingewiesen,
dass er 3 Monate ohne Visum einreisen könne bzw. er (nur)
freiwillig ausreist, wenn keine Wiedereinreisesperre erteilt werden
sollte.
7 c) Zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Amtsgericht lag ferner ein
zulässiger Haftantrag vor. Soweit der Betroffenenvertreter
diesbezüglich rügt, das Amtsgericht habe gegen den Grundsatz des
fairen Verfahrens verstoßen, da der ursprüngliche Haftantrag vom
27.04.2012 (Bl. 2 ff. der Gerichtsakte) nur nach einem dem
Betroffenenvertreter nicht bekannt gemachten Hinweis modifiziert
worden sei, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Der
modifizierte Antrag wurde im Rahmen der Anhörung des Betroffenen
umfassend erörtert. Der anwaltlich vertretene Betroffene hat
ausdrücklich erklärt, nach Bekanntgabe des Haftantrages seine
Rechte wahrnehmen zu können. Der vor der Anhörung des Betroffenen
gegenüber der Beteiligten erteilte Hinweis des Amtsgerichts auf die
Unzulässigkeit des ursprünglichen Haftantrages (Gerichtsakte, Bl.
22) hätte darüber hinaus auch in der Anhörung selbst erteilt werden
dürfen, da es dem Amtsgericht nach § 26 FamFG ohnehin oblag, auf
die Vervollständigung fehlender Angaben im Haftantrag hinzuwirken.
Die Rechte des Betroffenen wurde durch den erteilten Hinweis des
Amtsgerichts daher nicht verletzt.
8 Ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz im Hinblick auf
die Zeitspanne zwischen Ingewahrsamnahme des Betroffenen (26.04.,
10 Uhr) und seiner Vorführung vordem Amtsgericht (27.04., 13:30)
liegt nicht vor. Eine Pflicht zur Vorführung noch am Tag der
(Spontan-) Ingewahrsamnahme besteht nicht (vgl. auch Art. 104 Abs. 2 GG). Anhaltspunkte dafür, dass sich die vorgenannte Zeitspanne
wegen eines schuldhaften Zögerns der Beteiligten verlängert hat und
die Vorführung des Betroffenen daher nicht
„unverzüglich" i.S.v. § 62 Abs. 5 AufenthG erfolgte,
liegen nicht vor.
9 . Die erforderlichen Zustimmungen der Staatsanwaltschaften
Hamburg zur Abschiebung liegen vor, wie die Beteiligte in der
Anlage zum Haftantrag (Gerichtsakte, Blatt 6) substantiiert
dargelegt hat.
10 Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann vorliegend von einer
ergänzenden Anhörung im Beschwerdeverfahren abgesehen werden, da
von einer Anhörung auch im Hinblick auf die Äußerungen des
Betroffenen in der Anhörung vom 27.04.2012, in der erden
antragsrelevanten Sachverhalt weitestgehend eingeräumt hat, keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Insbesondere hat er
hier nicht vorbehaltlos erklärt, freiwillig ausreisen zu wollen.
Ferner hat der Betroffenenvertreter in seinem Schriftsatz vom
07.05.2012 ausdrücklich eine sofortige Entscheidung in der Sache
beantragt, die begrifflich nur ohne eine weitere persönliche
Anhörung erfolgen kann.
11 Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war mangels
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung ebenso
abzulehnen wie die im Übrigen gestellten Hilfsanträge, wie sich aus
den vorstehenden Ausführungen ergibt.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Von der Erhebung
der Dolmetscherkosten für die Anhörung in erster Instanz ist gemäß
§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen (vgl. BGH vom 4.3.2010, V ZB
222/09). Im Übrigen gilt § 128c KostO.