Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat — 2 Bf 181/09.Z — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-16
Aktenzeichen: 2 Bf 181/09.Z
ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2011:0316.2BF181.09.Z.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 124 Abs 2 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO, Art 19 Abs 4 GG
Orientierungssatz
-
Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet, in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung zu eröffnen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt hat, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. (Rn.3)
-
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nach Maßgabe der Sachurteilsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher
Verhandlung vom 20. April 2009 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach
einem Streitwert von 7.500 Euro.
Gründe
1 I. Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung
gegen das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht festgestellt hat,
dass die am 31. März 2008 vollzogene Abschiebung der Kläger
rechtswidrig war, hat keinen Erfolg.
2 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf den die
Beklagte ihren Zulassungsantrag ausschließlich stützt, liegt nicht
vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
3 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es nicht bereits
an einem berechtigten Interesse der Kläger an der Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO), dass ihre Abschiebung rechtswidrig war. Zutreffend
ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Grundrecht
auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet, in Fällen
gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter
Grundrechtseingriffe, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung
zu eröffnen, wenn sich die direkte Belastung durch den
angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf
eine Zeitspanne beschränkt hat, in welcher der Betroffene eine
gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, Beschl. v.
3.3.2004, BVerfGE 110, 77 ff.).
4 Die richtige Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass in dem
vorliegenden Fall, in dem die Kläger, der Kläger zu 1) ist der
Vater der minderjährigen Kläger zu 2) und 3), von mehreren im
Auftrag der Beklagten handelnden Personen in den frühen
Morgenstunden von den übrigen Familienmitgliedern getrennt, aus der
Wohnung geholt und zum Flughafen gebracht wurden, ein gewichtiger
Eingriff in die von Art. 6 GG geschützten Grundrechte der Kläger
vorliegt, greift der Zulassungsantrag nicht an. Allerdings steht
die Beklagte auf dem Rechtsstandpunkt, dass es den Klägern möglich
gewesen wäre, ausreichenden Rechtsschutz in einem Eilverfahren zu
erlangen. Sie geht davon aus, dass die Kläger, die am Morgen der
Abschiebung gegen 5.00 Uhr in ihrer Wohnung aufgesucht und gegen
7.15 Uhr der Grenzschutzstelle am Flughafen Hamburg zugeführt
worden sind, bis zu ihrem Abflug um 9.15 Uhr ausreichend
Gelegenheit gehabt hätten, um Rechtsschutz in einem Eilverfahren
nachzusuchen. Außerdem ist die Beklagte der Auffassung, dass auch
die Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und 3),
die wegen fehlender Reisepapiere ihrer jüngeren Tochter von der
Abschiebung verschont worden war, ausreichend Gelegenheit gehabt
hätte, jedenfalls bis zu dem Weiterflug von Prag nach Jerewan, um
Rechtsschutz für die Kläger nachzusuchen.
5 Es kann dahinstehen, ob bei einer lebensnahen Betrachtung
überhaupt eine realistische Möglichkeit bestanden hat, für die
Kläger rechtzeitig gerichtlichen Eilrechtsschutz einzuholen.
Angesichts des Beginns der Abschiebungsmaßnahmen zur Nachtzeit, auf
die die Kläger und ihre übrigen engen Familienmitglieder nicht
vorbereitet waren, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass
drei minderjährige Kinder betroffen waren, bestehen daran nicht nur
erhebliche Zweifel. Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht
unabhängig von dieser Frage zutreffend deshalb von einem besonderen
Feststellungsinteresse ausgegangen, weil Rechtsschutz in einem
Hauptsacheverfahren anders nicht zu erlangen ist. Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG gewährt nach Maßgabe der Sachurteilsvoraussetzungen einen
Anspruch auf Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren (BVerfG,
Beschl. v. 3.3.2004, a.a.O.). Die Möglichkeit, Rechtsschutz in
einem Eilverfahren zu erlangen, genügt insoweit bereits deshalb
nicht, weil in einem Eilverfahren nur eine vorläufige Regelung
getroffen wird, die in verfahrensrechtlicher Hinsicht anderen
Voraussetzungen unterliegt.
6 Da das Verwaltungsgericht zu Recht schon aus diesem Grund das
besondere Feststellungsinteresse aller Kläger bejaht hat, kommt es
nicht darauf an, ob darüber hinaus für die Kläger zu 2) und 3) von
einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Auch kann dahin stehen,
ob auch noch aus anderen Gründen ein besonderes
Feststellungsinteresse der Kläger besteht.
7 2. Soweit die Beklagte vorbringt, das Verwaltungsgericht sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass die Abschiebungsankündigung vom 4.
Dezember 2007 bei den Klägern das Vertrauen geweckt habe, dass
ihnen der Abschiebungszeitpunkt jedenfalls ein bis zwei Tage vorher
bekannt gegeben werde, verhilft sie mit diesem Vorbringen ihrem
Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.
8 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil
ausgeführt, dass bei den Klägern das Vertrauen erweckt wurde, ihnen
werde eine etwaige Abschiebung ein bis zwei Tage vorher bekannt
gegeben. Die Beklagte hatte den Klägern und ihren mit ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden engen Familienangehörigen, denen
nach unrichtigen Personalangaben mehrere Jahre lang Duldungen
erteilt und verlängert worden waren, nach Klärung ihrer Identitäten
am 4. Oktober 2007 Duldungen erteilt, die bis zum 29. November 2007
befristet waren. Am 29. November 2007 haben sie erneut bis zum 13.
März 2008 befristete Duldungen erhalten. In gleichlautenden
Abschiebungsankündigungen vom 4. Dezember 2007 wies die Beklagte
die Kläger darauf hin, dass sie nach Ablauf der ihnen jetzt
erteilten Duldungen jederzeit mit einer Abschiebung rechnen
müssten. Außerdem heißt es dort weiter:
9 „Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre
Abschiebung auch kurzfristig, innerhalb von 1 bis 2 Tagen erfolgen
kann.“
10 Obwohl die Beklagte zumindest seit dem 10. März 2008 für die
gesamte Familie - mit Ausnahme der jüngsten in Hamburg geborenen
Tochter - im Besitz der für eine Abschiebung erforderlichen
Reisepapiere war, erteilte sie allen Familienmitgliedern am 13.
März 2008 weitere dreimonatige Duldungen und bereitete eine
getrennte Abschiebung der Kläger vor, die dann ohne Ankündigung am
31. März 2008 vollzogen wurde.
11 Die Kläger durften bei dieser Sachlage dem in den
Abschiebungsankündigungen enthaltenen Hinweis entnehmen, dass ihnen
ein Abschiebungstermin ein bis zwei Tage vorher angekündigt werden
würde. Ein objektiver Leser entnimmt dem Wort
„kurzfristig“, dass vor einer Abschiebung, mit der nach
Ablauf der Duldung gerechnet werden muss, noch eine kurze Frist
(ein bis zwei Tage) besteht. Soweit die Beklagte mit ihrem
Zulassungsantrag geltend macht, sie habe nur den Begriff
„jederzeit“ verdeutlichen und klarstellen wollen, dass
eine Abschiebung auch schon ein bis zwei Tage nach Ablauf der
Duldung möglich sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Für
einen unbefangenen Empfänger ergibt sich diese Auslegung schon
deshalb nicht, weil der Hinweissatz durch einen Absatz getrennt und
durch Fettdruck besonders hervorgehoben wird. Der hierdurch
unmittelbar ins Auge springende Satz vermittelt die Erwartung, dass
vor einer Abschiebung zumindest eine kurze ein- bis zweitägige
Frist zur Regelung persönlicher Angelegenheiten besteht. Aus Sicht
eines Lesers der Abschiebungsankündigung ist es aber auch aus
sprachlichen Gründen fernliegend, den Satz darauf zu beschränken,
dass bereits ein bis zwei Tage nach Ablauf der Duldung mit einer
Abschiebung gerechnet werden muss. Denn hierdurch wird das Wort
„jederzeit“ nicht klarstellend erläutert.
„Jederzeit“ bedeutet zum einen, dass schon unmittelbar
nach Ablauf der Duldung eine Abschiebung möglich ist, und zum
anderen, dass diese Möglichkeit auch danach noch weiterhin besteht.
Der Hinweissatz würde so lediglich den Beginn des Zeitraumes, in
dem mit einer Abschiebung gerechnet werden muss, um ein bis zwei
Tage hinausschieben. Hierfür ist kein Grund ersichtlich.
12 Darüber hinaus durften die Kläger ihr Vertrauen dahin, dass
ihnen ein Abschiebetermin ein bis zwei Tage vorher bekannt gegeben
werden würde, auch darauf gründen, dass ihnen nach Ablauf der
Duldungen am 13. März 2008 neue Duldungen erteilt worden sind, die
sogar einen Zeitraum von drei weiteren Monaten umfasst haben.
13 3. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten zur Frage einer
ausreichenden Bezeichnung des vorgesehenen Zielstaats der
Abschiebung hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) kommt es nicht an.
Denn das Verwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - selbständig
tragend und zutreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Abschiebung der Kläger damit begründet, dass sie unter Verletzung
des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erfolgt ist.
14 Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob sich die
Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils außerdem
daraus ergibt, dass die Abschiebung der Kläger ihr durch Art. 8
Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf familiäre Lebensgemeinschaft
unzumutbar beeinträchtigt hat.
15 II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.