Testo completo
FG Hamburg 6. Senat — 6 K 181/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-18
Aktenzeichen: 6 K 181/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0618.6K181.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG 2003, § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG 2002, § 12 Nr 4 EStG 2002, § 33 Abs 2 S 2 EStG 2002 ... mehr
Leitsatz
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Der Strafbestand des § 299 Abs. 2 StGB ist erfüllt, wenn Zahlungen an jemanden geleistet werden, der, ohne im zivilrechtlichen Sinne zur Vertretung befugt zu sein, maßgeblichen Einfluss auf die Auftragsvergabe nehmen kann (Rn.61)
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Die Verteidigungs- und Gerichtskosten des diesbezüglichen Strafverfahrens sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben (Rn.56)
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§ 12 Nr. 4 EStG gilt auch nach Einführung des sog. Bruttoprinzips nicht für den im Strafurteil angeordneten Verfall des durch die Tat Erlangten (Rn.79)
(Rn.80)
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Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG greift bzgl. des Verfalls jedenfalls dann ein, wenn das Strafgericht die steuerliche Belastung des Tatgewinns bei der Bemessung des Verfallsbetrages berücksichtigt hat (Rn.91)
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Orientierungssatz
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Ein angeordneter Verfall ist als mit den Bestechungsgeldern zusammenhängende Aufwendung i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG anzusehen. Ein im Strafverfahren angeordneter Verfall, der - wie Verteidigungskosten - in einem objektiven Veranlassungszusammenhang mit der Straftat steht, unterfällt dem Abzugsverbot (Rn.84)
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Die Schätzung des Erlangten gemäß § 73b StGB obliegt dem Strafgericht (Rn.94)
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Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 23/12).