Testo completo
FG Hamburg 4. Senat — 4 K 9/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-26
Aktenzeichen: 4 K 9/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0426.4K9.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 236 ZK, Art 90b ZKDV, Art 94 ZKDV, Art 236 EWGV 2913/92, Art 90b EWGV 2454/93 ... mehr
Leitsatz
Die nachträgliche Annahme von Ursprungszeugnissen steht, wenn kein Fall des § 90b Abs. 2 ZK-DVO vorliegt, im Ermessen des Hauptzollamtes. Eine Verwaltungspraxis - die sich auf eine entsprechende Gemeinschaftsrichtlinie stützt, die ihrerseits Eingang in die Dienstvorschrift "Vorlage und Anerkennung von Präferenznachweisen" Dok. Nr. 2009/0621581, Z 4212-1, dort Abs. 9, gefunden hat -, wonach Vergünstigungen nur zu gewähren sind, wenn das Ausstellungsdatum des Präferenznachweises nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, ist nicht zu beanstanden(Rn.20)
(Rn.21)
.
Orientierungssatz
Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: VII B 107/13).